CONTI Beteiligungsfonds: Positives Urteil des OLG Celle – Schadensersatz für Schiffsfondsanlegerin

Auch in zweiter Instanz wurde die Commerzbank AG zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Mit Urteil vom 16. September 2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden, dass die Commerzbank AG an eine Anlegerin wegen falscher Anlageberatung über 45.000 Euro als Schadensersatz zu zahlen hat (Aktenzeichen: 3 U 6/15).

Die klagende Anlegerin erwarb 2004 und 2007 auf Empfehlung eines für die Commerzbank AG tätigen Beraters Anteile an zwei Schiffsfonds des Emissionshauses CONTI. Es handelt sich um Kommanditbeteiligungen am CONTI 2. Beteiligungsfonds und am CONTI Beteiligungsfonds X.

Die Klägerin sieht sich in mehrfacher Hinsicht falsch beraten. Sie beanstandet, dass die Anlage aufgrund viel zu großen Risikos ihr gar nicht hätte empfohlen werden dürfen. Ferner sei sie nicht über die Risiken aufgeklärt worden. Hätte sie etwa von dem Totalverlustrisiko Kenntnis gehabt, dass ihrer Schilderung zufolge vom Berater verschwiegen wurde, dann hätte die Klägerin sich nicht beteiligt. Außerdem wurde die Klägerin nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Commerzbank AG für die Fondsvermittlung erhalten hat.

„Die für unsere Mandantin erhobene Klage haben wir mit diesen beanstandeten Aufklärungspflichtverletzungen begründet. Als Klageforderung haben wir Schadensersatz in Form der Erstattung des in die Fonds angelegten Geldes von der Commerzbank AG als verklagter Firma verlangt“, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski (Kanzlei Sommerberg).

Das OLG Celle hat der Klage zu einem Schadensersatz von insgesamt über 45.000 Euro stattgegen. Diesen Betrag hat somit die Commerzbank AG gegen Übertragung der Fondsanteile an die Anlegerin zu erstatten. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Kundin nicht über sämtliche Provisionen aufgeklärt wurde, die die Commerzbank AG dafür erhalten hat, dass sie die Fondsanteile vermittelt. Eine Verheimlichung der Provisionen zieht jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht der beratenden Bank nach sich. Daher kann die Anlegerin Regress verlangen, so das OLG Celle.

 

 


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CONTI Beteiligungsfonds: Positives Urteil des OLG Celle – Schadensersatz für Schiffsfondsanlegerin

Auch in zweiter Instanz wurde die Commerzbank AG zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg LLP.
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Anlegerkanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Anleger in CONTI-Fonds

Die Kanzlei Sommerberg LLP konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.
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Sommerberg-Rechtsanwälte: Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen CONTI-Schiffsfonds verurteilt

Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.

Erneuter Verfahrenserfolg: LG Köln legt Nachzahlungspflicht von über 9,5 Millionen Euro fest

Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Verfahrensbevollmächtigter auf Aktionärsseite, erläutert Gerichtsbeschluss vom 21. August 2015:

„Die ehemaligen Aktionäre erhalten bei Bestandskraft der Entscheidung des Landgerichts Köln wegen Ausschluss aus der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG eine erhebliche Ergänzung zur Barabfindung.“

Im Jahr 2002 wurden auf Verlangen der Hauptaktionärin alle übrigen Aktionäre im Rahmen eines sogenannten Squeeze-out aus der Aachener und Münchener Lebensversicherung AG ausgeschlossen. Die ausgeschlossenen Aktionäre hatten ihre Aktien an die Hauptaktionärin zu übertragen und erhielten dafür eine Barabfindung.

Nach geltender Rechtslage muss diese Barabfindung „angemessen“ sein, also den tatsächlichen Anteils- bzw. Unternehmenswert der Aktiengesellschaft widerspiegeln.

„Meiner Beurteilung zufolge war die angebotene Barabfindung zu gering, also unangemessen niedrig. Dies habe ich beanstandet und für eine von mir vertretene Firma vor dem Landgericht Köln einen Antrag auf gerichtliche Erhöhung der Barabfindung auf einen angemessenen Betrag gestellt“, sagt Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg.

Diesem und den Anträgen weiterer 17 betroffener Minderheitsaktionäre hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 21. August 2015 stattgegeben (Az. 82 O 94/03). Das Gericht hat dazu festgestellt, dass die Barabfindung tatsächlich zu niedrig war. Deswegen hat es eine Erhöhung auf einen angemessenen Betrag von 681,27 je Stückaktie der Aachener Münchener Lebensversicherung AG festgesetzt.

Da von dem Squeeze-out der Gerichtsentscheidung zufolge 63.103 Aktien betroffen waren und der Erhöhungsbetrag je Aktie sich auf 153,27 (Differenzbetrag zwischen der angebotenen und der vom Landgericht Köln festgesetzten Barabfindung) beläuft, muss der Hauptaktionär rechnerisch also jetzt 9.671.796,81 nachzahlen.

Hinweis: Die Antragsgegner können noch Rechtsmittel gegen die Gerichtsentscheidung einlegen. Der Beschluss des Landgerichts Köln ist also noch nicht bestandskräftig.

 


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Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsschutzprozess

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 hat das Landgericht München I festgestellt, dass der Schadensabwickler einer Rechtsschutzversicherung der Versicherungskundin Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Falschberatung über eine Geldanlage zu gewähren hat (Az. 26 O 25146/14).

Die Klägerin, vertreten durch die Sommerberg-Rechtsanwälte, ist Versicherungsnehmerin einer Rechtsschutzversicherung bei der Alte Leipziger Versicherung AG. Bei der Beklagten handelt es sich um die Rechtsschutz Union Schaden GmbH, dem Schadensabwicklungsunternehmen der Alte Leipziger Versicherung AG.

Die Klägerin beabsichtigt die Commerzbank AG auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in einen Schiffsfonds in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin sieht sich nämlich als falsch beraten an wegen einer ihr im Jahr 2008 von der Dresdner Bank AG, die heutige Commerzbank AG, vermittelten Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds CFB-Fonds 168. Konkret beanstandet die Klägerin, dass die Bank die Provisionen verheimlicht hat, die sie für die Fondsvermittlung erhielt.

Unterbleibt im Rahmen einer Anlageberatung eine Aufklärung über Provisionen, die die Bank für die Fondsvermittlung erhält, dann kann der Kunde von der Bank entsprechend der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – Schadensersatz verlangen. Einen solchen Schadensersatz verlangt auch die Klägerin von der Commerzbank AG.

Die von der Klägerin beauftragte Anwaltskanzlei Sommerberg beanspruchte zunächst die Gewährung von Deckungsschutz, also die Kostenübernahme, von der Rechtsschutz Union Schaden GmbH für das beabsichtigte Vorgehen gegen die Commerzbank AG.

Der Rechtschutzversicherer verweigerte jedoch die Erteilung des Deckungsschutzes und begründete dies damit, dass die Rechtsverfolgung angeblich keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG sei insbesondere nicht begründet, weil die Bank die Provision gegenüber der Klägerin nicht verheimlicht habe, auch fehle es angeblich an der erforderlichen Kausalität.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski sagt: „Für uns stand fest, dass die Argumentation des Rechtsschutzversicherers falsch ist. Wir haben daher für unsere Mandantin Klage gegen die Rechtsschutz Union erhoben.“

Das Landgericht München I hat nunmehr entschieden, dass die Deckungsklage begründet ist. Die Rechtsschutz Union hat den Deckungsschutz zu gewähren, so das Gericht. Seine Entscheidung hat das Landgericht München I damit begründet, dass entgegen der Einwendung des Schadensabwicklungsunternehmens die beabsichtigte Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG wegen verheimlichter Provisionen Erfolgsaussicht hat. Bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung aber kann der Versicherungsnehmer die Kostenübernahme verlangen.

 

 


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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).

Vergleich: Bayer hat an ehemalige Schering-Aktionäre 200 Millionen Euro nachzuzahlen – Sommerberg-Rechtsanwalt Hasselbruch auf Seiten der Schering-Aktionäre am Vergleich beteiligt

„Das wirtschaftliche Ergebnis des geschlossenen Vergleichs bewerte ich als sehr gut im Sinne der ehemaligen Aktionäre der Schering“, sagt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg, der am Vergleichsschluss im Prozess als Rechtsvertreter mehrerer zwangsausgeschlossener Minderheitsaktionäre beteiligt war.

Der Vergleichsabschluss erfolgte bei dem Landgericht und Kammergericht Berlin. Hier finden Sie einen Bericht des Nachrichtenmagazins Focus zum Thema: http://www.focus.de/finanzen/boerse/nachschlag-fuer-schering-uebernahme-aktionaere-bekommen-ueber-200-millionen-euro_id_4908678.html

Der Verfahrensbevollmächtigte Sommerberg-Anwalt Hasselbruch: „Unsere Erfahrung mit solchen Vergleichen in Spruchverfahren ist positiv.“ Mit einem schnellen Vergleich wird ein für alle Parteien verbindliches Ergebnis erzielt und die ansonsten oft jahrelange oder sogar jahrzehntelange Verfahrensdauer wird damit abgekürzt.

 

 


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Sommerberg-Rechtsanwälte haben Erfolg: Schadensersatzurteile für S&K-Opfer +++ Landgericht Frankfurt lässt Anklage gegen Verantwortliche der S & K – Unternehmensgruppe teilweise zu

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt deutschlandweit zahlreiche der Anlageopfer der S&K-Unternehmensgruppe. Die Mandanten sind durch ihre Geldanlage bei bestimmten S&K-Gesellschaften geschädigt. „Wir konnten mittlerweile bereits Dutzende Gerichtsurteile für unsere Mandanten gegen bestimmte S&K-Firmen und dortige Verantwortliche persönlich erstreiten“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Kanzlei Sommerberg.

Anwalt Krajewski weiter: „Wir sind erfreut, dass nun endlich auch das Strafverfahren gegen Verantwortliche der S&K-Firmengruppe eröffnet wird. Dies wird hoffentlich weiteres Licht ins Dunkle rund um die Machenschaften der S&K bringen.“

Die beiden Firmengründer und ein leitender Angestellter der S & K – Unternehmensgruppe sowie drei Unternehmer haben sich in einem vor der 28. Großen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main anhängigen Strafverfahren zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main legt den Angeklagten gewerbs- und bandenmäßigen Betrug sowie gewerbs- und bandenmäßige Untreue beziehungsweise Beihilfe hierzu zur Last.

Die Anklageschrift umfasst 3.150 Seiten und beschreibt nicht nur die systematische Kapitalbeschaffung durch die täuschungsbedingte Erlangung von Auszahlungsansprüchen gekündigter Lebensversicherungsverträge von über 1.300 Anlegern. Auch weitere Tatkomplexe, in denen die Angeklagten im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften verschiedene Fonds zur nachhaltigen Liquiditätsschöpfung aufgelegt und durch deren Vertrieb mehrere Tausend Kapitalanleger mit hohen Renditeversprechen bewusst über die Werthaltigkeit der Anlagen getäuscht haben sollen, werden hier dargestellt. Außerdem sollen über den gezielten Kauf weiterer Fondsgesellschaften aus den von diesen aufgelegten Fonds Anlegergelder manipulativ abgezogen worden sein. Der Gesamtschaden beläuft sich laut Anklage auf circa 240 Millionen Euro.

Die 28. Strafkammer hat die Anklage teilweise zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet (Beschluss vom 28. Juli 2015). Ein Teil des Verfahrens, das sich gegen einen mitangeklagten Rechtsanwalt und Notar richtet, wurde abgetrennt.

Was sollten die geschädigten S&K -Anleger tun?

Den geschädigten Anlegern wird anwaltliche Hilfe zur Rückforderung ihres Geldes empfohlen. Das erfahrene Anwaltsteam der Anlegerkanzlei Sommerberg ist mit dem Schadensfall vertraut. „Wir vertreten Anleger in ganz Deutschland. Betroffene können uns einfach anrufen. Die Erstberatung ist kostenfrei“, sagt der Sommerberg-Ansprechpartner Rechtsanwalt André Krajewski. Kontakt-Telefon: 0421/3016790.

 

 

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S&K-Fonds: Gericht hält Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Anlegerin für unbegründet

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S&K-Fonds: Kanzlei Sommerberg übernimmt für zahlreiche Anleger die Verteidigung gegen Klagen des S&K-Insolvenzverwalters

„Wir sind der Ansicht, dass die Klagen des S&K-Insolvenzverwalters unbegründet sind, da kein Anspruch auf Rückforderung von Ausschüttungen gegen die S&K-Fondsanleger besteht“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Großer Prozesserfolg im Verfahren um Barabfindung für MAN-Aktionäre erzielt: VW-Tochterfirma trifft Nachzahlungspflicht von 353 Millionen Euro!

Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch ist sehr zufrieden mit dem aktuell erstrittenen Beschluss des Landgerichts München I.

Die Truck & Bus GmbH ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Volkswagen AG und Großaktionär der MAN SE. Mit Unternehmensvertrag vom 26. April 2013 zwischen der Truck & Bus GmbH und der MAN SE hat sich die MAN SE sich der Beherrschung durch die Truck & Bus GmbH unterworfen und sich zur Abführung ihres Gewinnes an die Truck & Bus GmbH verpflichtet.

Den übrigen Aktionären der MAN SE hat die Truck & Bus GmbH für die durch die Beherrschung und Gewinnabführung entstandene Beeinträchtigung ihrer Rechte eine Kompensationsleistung angeboten. Als Alternative zu einer angebotenen jährlichen Ausgleichszahlung verpflichtete sich die Truck & Bus GmbH in dem Unternehmensvertrag dazu, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der MAN SE deren MAN-Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von jeweils 80,89 Euro je MAN-Stammaktie und Vorzugsaktie zu erwerben.

„Ich habe für eine von mir vertretene institutionelle Firma, die ebenfalls als MAN-Aktionärin von der Beherrschung und Gewinnabführung durch die VW-Tochterfirma Truck & Bus betroffen ist, gerichtliche Schritte eingeleitet. Konkret habe ich einen Antrag bei dem Landgericht München I auf gerichtliche Festlegung einer höheren Barabfindung gestellt“, sagt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg. Auch zahlreiche weitere betroffene MAN-Aktionäre haben, oft anwaltlich vertreten, einen entsprechenden Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 31. Juli 2015 (Az. 5 H KO 16371/13) hat das Landgericht München I diesen Spruchanträgen überwiegend stattgegeben und die Barabfindung um 9,30 Euro je Aktie erhöht auf einen angemessenen Betrag von 90,29 Euro

Da nach Mitteilung der Truck & Bus GmbH vom Unternehmensvertrag mit der MAN SE insgesamt rund 38 Millionen MAN-Aktien in Händen außenstehender Aktionäre betroffen sind, ergibt sich ein Gesamtnachzahlungsbetrag für alle diese Aktien von mehr als 353 Millionen Euro.

 

 


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Schiffsfonds-Misere: Anleger Schiffsfonds erhält Schaden von 51.500 Euro vollständig ersetzt

Ein weiteres von der Kanzlei Sommerberg erstrittenes Gerichtsurteil macht geprellten Fondsanlegern Hoffnung. Bei unterbliebener Risikoaufklärung bestehen Regressmöglichkeiten.

Das Landgericht Essen hat festgestellt, dass der klagende Anleger wegen Falschberatung eine Rückabwicklung seiner Kapitalanlage in einen Schiffsfonds verlangen kann (Aktenzeichen 11 O 110/14). Der Kläger wurde in dem Gerichtsverfahren von der Kanzlei Sommerberg vertreten.

Die verklagte Anlagenvermittlungsfirma wurde verurteilt, dem Kläger den Anlagebetrag von 51.500 Euro zu ersetzen gegen Übertragung der Fondsanteile. Außerdem muss die Anlagenvermittlungsfirma der Gerichtsentscheidung zufolge die Anwaltskosten des geprellten Anlegers übernehmen und hat die Rechtsstreitkosten zu tragen.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg sagt: „Wir freuen uns über diese Entscheidung, weil das Landgericht Essen hier deutlich macht, dass ein Anleger Schadensersatz verlangen kann, wenn er nicht über ein so wichtiges Risiken aufgeklärt wurde wie das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung.“

Außerdem hätte über die hohen Weichkosten aufgeklärt werden müssen. „Im konkreten Fall waren dies unseren Ermittlungen zufolge mehr als 20 Prozent des Gesamtanlagebetrages“, so Anwalt Krajewski weiter.

Im April 2008 zeichnete der Kläger zwei Schiffsbeteiligungen. Für einen Gesamtanlagebetrag von 51.500 Euro einschließlich Agio erwarb er eine Beteiligung an der Container-Schiffahrt GmbH & Co. MS „Frisia Inn“ KG und eine weitere Beteiligung an der Atlas Trampship Reederei GmbH & Co. MS „Flensburg KG.

Diese Kapitalanlagen wurden über die Beklagte erworben, bei der es sich um eine Anlagevermittlungsfirma handelt. Dazu fand einige Zeit vorher ein Beratungsgespräch zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Kläger sowie dessen Steuerberater statt. Der Kläger fühlt sich jedoch falsch beraten und verlangt deswegen Schadensersatz.

Das Landgericht Essen hat erkannt, dass die Forderung des Klägers begründet ist. Die Anlagenvermittlungsfirma hat dem Urteil zufolge nämlich ihre Aufklärungs- und Informationspflichten verletzt. Der Kläger wurde gleich über drei wichtige Punkte nicht informiert und daher falsch beraten:

Es erfolgte keine Aufklärung über das Risiko eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen. Eine Aufklärung wäre nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hierüber aber unbedingt erforderlich gewesen.

Auch wurde nicht auf die in Ermangelung eines entsprechenden Marktes erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Schiffsfonds veräußern zu können, hingewiesen.

Des weiteren wurde der Anleger nicht über die hohen Weichkosten von 21,8 Prozent aufgeklärt. Über anfallende Weichkosten ist jedenfalls dann aufzuklären, wenn diese der Kapitalanlage nicht zugute kommen und die Gesamthöhe im Verhältnis zu dem einzuwerbenden Kommanditkapital 15 Prozent übersteigt.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für geschlossene Fonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 

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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

Unser Rechtstipp: Bankkunden können auch beendete Darlehensverträge noch widerrufen und Vorteile nutzen

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg macht auf ein neues verbraucherfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. März 2015 zum Darlehenswiderruf aufmerksam (Az. I-31 U 155/14):

„Ein Bankkunde kann dieser Gerichtsentscheidung zufolge seinen Darlehensvertrag widerrufen und seine schon an die Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen, obwohl der Darlehensvertrag bereits längst beendet ist.“

Widerrufsrecht wird durch Vertragsaufhebung nicht gegenstandslos

André Krajewski erläutert die Entscheidung: „Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil zugunsten des Kreditnehmers entschieden, dass das Widerrufsrecht durch eine Vertragsaufhebung nicht gegenstandslos geworden ist.“ Vielmehr kann der Widerruf nämlich dann unbefristet erfolgen, wenn dem Kreditnehmer keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. Jede andere Beurteilung würde dem Gedanken des Widerrufsrechts als bedeutendes Verbraucherrecht nicht gerecht werden.

Kreditinstitut beruft sich zu Unrecht auf Verwirkung des Widerrufsrechtes

„Auch stellt das Oberlandesgericht Hamm mit seiner Entscheidung klar, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kreditnehmer einer Verwirkung nicht unterliegt“, so Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski weiter. Das Kreditinstitut kann nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen beanspruchen, weil es die Situation selbst herbeigeführt hat, indem es dem Kreditnehmer keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat. Die Verwirkung ist auch deswegen zu verneinen, weil es dem Kreditinstitut jederzeit möglich gewesen wäre, den Verbraucher nachträglich noch zu belehren. Da das Kreditinstitut dieses allerdings unterlassen hat, muss es die Folge einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erdulden.

Kompetente Beratung für Bankkunden

Sie wollen wissen, ob auch Sie die Möglichkeit haben, eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Ihre Ansprechpartner sind Herr André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie Rechtsanwalt André Krajewski, Tätigkeitsschwerpunkt: Bankrecht. Tel. 0421 / 301 679 0. E-Mail: info@sommerberg-llp.de

 

 

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Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
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Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.

Kanzlei Sommerberg erreicht vergleichsweise Zahlung

Nicht immer ist das Urteil eines Gerichts nötig, um geschädigten Anlegern zu Ihrem Recht zu verhelfen. Vor dem Landgericht Aurich hat die Anlegerkanzlei Sommerberg für ihre Mandantin einen Vergleich mit der Sparkasse Aurich-Norden geschlossen, in dem sich die Sparkasse verpflichtet, der Mandantin einen Betrag in Höhe von 5.000 € zu zahlen(Aktenzeichen 5 O 943/13).

Hintergrund: Die Mandantin der Kanzlei Sommerberg hatte sich im Jahre 2006 an einem Immobilienfonds (SEB ImmoInvest) beteiligt, der sich jedoch in der Folgezeit nicht so entwickelte, wie es prognostiziert war. Die Kanzlei Sommerberg machte geltend, dass die Mandantin weder vollständig noch richtig beraten worden sei. Ihr seien wesentliche Gesichtspunkte, Risiken und die wirkliche Funktionsweise einer Anlage in den Immobilienfonds verschwiegen worden.

Zunächst weigerte sich die Sparkasse Aurich, die die Geldanlage vermittelt hatte, Schadensersatz zu leisten. Nunmehr erklärte sie sich zu einer Zahlung von 5.000 € an die Mandantin bereit. Eines Urteils bedurfte es nicht mehr.

Rechtsanwalt Krajewski: „Der Vergleich stellt eine gute Lösung für unsere Mandantin dar. Es ist immer unser Ziel, für unsere Mandantin wirtschaftlich sinnvolle Lösungen zu erreichen. Dies ist uns gelungen.“

 

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Ein Gerichtsurteil mit grundsätzlicher Bedeutung lässt geschädigte Fondssparer in offene Immobilienfonds hoffen, dass sie ohne Verluste ihr eingesetztes Kapital vollständig ersetzt bekommen.

Anlegerkanzlei Sommerberg verhandelt Vergleich: Deutsche Vermögensberatung AG einigt sich mit Fondsanleger

Gütlicher Verfahrensausgang im Prozesstermin vor dem Landgericht Frankfurt am Main im Klageverfahren wegen Falschberatung über den Fonds SEB ImmoInvest.

Nordcapital-Schiffsfonds: Vergleich vor dem Landgericht Verden

Anlegerin erhält aufgrund gütlicher Streitbeilegung einen erheblichen Teil des in den Fonds angelegten Geldes ersetzt.

Der Fall vor dem Landgericht Verden ist ein gutes Beispiel für Dutzende von weiteren Fällen, bei denen die Kanzlei Sommerberg in 2015 bereits Vergleiche zugunsten von Mandanten erzielen konnte, die durch ihre Geldanlage in geschlossene Fonds geschädigt worden sind.

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski erklärt: „Die von uns vertretene Anlegerin hat im März 2008 eine Beteiligung in Höhe von 10.000 Euro zuzüglich 5 Prozent Agio gezeichnet an einem riskanten Schiffsfonds. Dieser Schiffsfonds heißt Nordcapital Schiffsportfolio 4 GmbH & Co. KG. Die Geldanlage wurde der Anlegerin vermittelt von ihrer Bank, eine örtliche Volksbank aus der Region Verden.

„Unsere Mandantin fühlte sich von der Volksbank jedoch im Zusammenhang mit der Anlage in den Schiffsfonds falsch beraten. Unserer Meinung nach war der Fonds für unsere Mandantin zu riskant und nicht geeignet. Wir haben daher Klage bei dem Landgericht Verden gegen die Bank wegen falscher Anlageberatung erhoben und verlangt, dass die Bank den Fondskauf rückabwickeln muss“, so Anwalt Krajewski weiter.

Im Verhandlungstermin am 21. Mai 2015 kam es dann zu einer gütlichen Einigung zwischen der Volksbank und ihrer Kundin. Im Rahmen eines Vergleichs hat sich die Volksbank verpflichtet, einen erheblichen Teil des Anlagebetrages zu erstatten.

Solche Vergleichsabschlüsse sind ständige Praxis, wenn es um Falschberatung über Geldanlagen in geschlossene Fonds geht.

Beratung für Fondsanleger

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg prüft für Fondsanleger, ob sie ebenfalls eine Rückabwicklung ihrer Kapitalanlage erreichen und verlustfrei aus den Fonds aussteigen können. Betroffene Anleger können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg LLP nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

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