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Archiv für die Kategorie: Aktuelle Fälle

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Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

3. Mai 2016/in Aktuelle Fälle, CFB-Fonds, Commerzbank, Schiffsfonds/von Sommerberg

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).

Die Gerichtentscheidung wurde von den Rechtsanwälten der Kanzlei Sommerberg aus Bremen erstritten, die den Bankkunden im Prozess gegen die Commerzbank vertreten haben.

Der Kläger war in 2008 noch Kunde bei der damaligen Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank ist. Er wollte 100.000 Euro anlegen. Aufgrund einer Beratung und Empfehlung einer Bankmitarbeitern erwarb der Kläger unter anderem für einen Betrag von 30.000 US-Dollar eine Beteiligung am Schiffsfonds mit dem Namen CFB-Fonds Nr. 168. – CFB-Schiffsfonds Twins 2.

Anleger in diesen Fonds erhalten für ihr investiertes Geld Kommanditbeteiligungen der zum Fonds gehörenden Firmen Nautessa Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Nedlloyd Marita KG und Naulumo Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Maersk Nottingham KG. Auf diese Weise werden die Geldanleger zu Kommanditisten. Damit gehen sie eine hochriskante unternehmerische Beteiligung ein. Es besteht ein Totalverlustrisiko für das angelegte Kapital.

Der Kläger sieht sich durch die Anlage in den Fonds geschädigt, weil er sein Geld sicherheitsorientiert anlegen wollte. Für sicherheitsorientierte Anleger ist der Fonds jedoch nicht geeignet, weil er dafür zu  hohe Risiken mit sich bringt. Dennoch hat die Bank den Fonds empfohlen und somit falsch beraten. „Wir haben deswegen für unseren Mandanten auf Schadensersatz geklagt und dies mit der pflichtwidrig falschen Anlageberatung der Bank begründet“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Vorsitzende Richterin sieht es als erwiesen an, dass der Kläger tatsächlich ein sicherheitsorientierter Anleger und die Beratung zum Fonds weder anlegergerecht noch anlagegerecht war. Eine Bank schuldet aber einem Kunden gegenüber eine sowohl anlegergerechte als auch anlagegerechte Beratung zu Fragen der Geldanlage. Erfüllt die Beratung diese Anforderungen nicht, dann kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz verlangen.

Dem Kläger wurde mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main daher eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Geldanlage gegen Übertragung der Fondsbeteiligungen zugesprochen. Der Schadensersatzbetrag entspricht der Anlagesumme, die sich nach Währungsumrechnung auf über 20.000 Euro beläuft. Außerdem hat die Commerzbank die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. August 2015 Az. 2-05 O 269/13

Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Wir bieten unsere Beratung für Anleger in ganz Deutschland an. Ihr Ansprechpartner ist Herr Thomas Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

3. Mai 2017
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg 572 839 Sommerberg https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpg Sommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

2. Januar 2017
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

3. Mai 2016
Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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CFB-Fonds 163: Erfolg der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg für Fondsanlegerin

4. April 2016/in Aktuelle Fälle, Bankhaus Merck Finck & Co., CFB-Fonds, Schiffsfonds/von Sommerberg

Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Falschberatung endet mit gütlicher Einigung. Bankhaus Merck Finck & Co. verpflichtet sich 55.000 Euro an Sommerberg-Mandantin zu bezahlen.

„Der mittlerweile verstorbene Ehemann unserer Mandantin hat im Jahr 2003 bei der Glückspirale 1,4 Millionen Euro gewonnen“, berichtet Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg von dem Fall.

Zum Zwecke der Geldanlage erwarben die Eheleute im Jahr 2007 beide für eine Nominaleinlage von jeweils 35.000 US-Dollar eine Beteiligung an dem CFB-Fonds 163.

Nachdem der Ehemann verstarb, ging dessen Beteiligung an dem CFB-Fonds 163 auf die hinterbliebene Ehefrau als Erbin über. Ihr Fondsanteil belief sich somit auf nominal insgesamt 70.000 US-Dollar.

Der CFB-Fonds 163 ist ein Schiffsfonds, über den sich die Anleger an der zum Fonds gehörenden NAVITOSA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MONTPELLIER“ KG beteiligen.

Der Erwerb des CFB-Fonds 163 erfolgte, weil ein Mitarbeiter des Bankhauses Merck Finck & Co. mit Sitz in München den Eheleuten im Rahmen einer Anlageberatung dazu angeraten hat. „Unsere Mandantin schilderte uns, dass sie sich wegen dieser von der Bank empfohlenen Geldanlage in den Schiffsfonds im Nachhinein falsch beraten sieht. Denn es ging ihr und ihrem Ehemann um eine möglichst sichere und risikolose Anlage ihres Geldes. Der Bankberater hat der Darstellung unserer Mandantin zufolge den Schiffsfonds auch als eine solche sichere Geldanlage präseniert und zum Kauf empfohlen“, so Rechtsanwalt André Krajewski.

Tatsächlich handelt es sich bei dem CFB-Fonds 163 aber um eine hochriskante Geldanlage, bei der für die betroffenen Anleger die Gefahr besteht, dass sie ihr investiertes Kapital möglicherweise zum großen Teil oder sogar vollständig verlieren. „Genau dieses Risiko wollte unsere Mandantin aber nicht eingehen“, sagt Anwalt Krajewski.

Eine Bank ist dem Kunden dann zum Regress wegen Falschberatung verpflichtet, wenn der Bankmitarbeiter einen solchen Fonds dem auf Sicherheit bedachten Kunden gegenüber als angeblich sichere und geeignete Geldanlage vorstellt.

„Wir haben daher für unsere Mandantin eine Schadensersatzklage wegen falscher Anlageberatung hinsichtlich des CFB-Fonds 163 gegen Merck Finck und Co. eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski weiter. Im Verhandlungstermin am 6. August 2015 konnte die Kanzlei Sommerberg dann einen durch das Landgericht Düsseldorf protokollierten Vergleich erwirken (Aktenzeichen 8 O 89/14):

Merck Finck & Co. hat sich demnach verpflichtet, an die Sommerberg-Mandantin 55.000 Euro zur Abgeltung ihrer möglichen Forderungen gegen die Bank zu bezahlen. Damit erhält die betroffene Anlegerin einen erheblichen Teil ihres Schadens wegen der Beteiligung am CFB-Fonds 163 ersetzt.

Über Kanzlei Sommerberg

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790,

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

CS Euroreal Immobilienfonds – Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg: Anlegerin erhält Schadensersatz

2. März 2016/in Aktuelle Fälle, CS Euroreal, Offene Immobilienfonds/von Sommerberg

Landgericht Essen gibt Klage der Kanzlei Sommerberg überwiegend statt: Finanzhaus haftet wegen schuldhafter Aufklärungspflichtverletzung aus dem Beratervertrag.

Die Klägerin, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, beansprucht Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in den Immobilienfonds CS Euroreal.

Die Beklagte ist ein freies Anlageberatungsunternehmen und bietet ihren Kunden die Beratung über Kapitalanlagen an. Aufgrund vorangegangener Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten erwarb die Klägerin Anteile an dem Immobilienfonds CS Euroreal.

Bei dem CS Euroreal kam es in der Folge zu Zahlungsproblemen. Der Fonds musste die Aussetzung der Anteilsrücknahme, sogenannte „Schließung“ erklären, da nicht mehr genügend Liquidität vorhanden war, um die Zahlungen an die Anleger leisten zu können, die ihre Anteile zurückgeben wollten. Das Schließungsrisiko hat sich bei dem Fonds verwirklicht.

Die Klägerin verlangt daher Schadensersatz von der Beklagten wegen Falschberatung und begründet dies damit, dass der Berater es pflichtwidrig unterlassen hat, sie auf das ungewollte Schließungsrisiko hinzuweisen. „Nachdem die Gegenseite eine freiwillige Schadensregulierung abgelehnt hat, haben wir Klage bei dem Landgericht Essen erhoben“, sagt Sommerberg-Rechtanwalt André Krajewski.

Nach durchgeführter Beweiserhebung hat das Landgericht Essen mit seinem Urteil festgestellt, dass die Klage überwiegend begründet ist (Aktenzeichen: 20 O 172/13). Das Gericht hält den zugesprochenen Schadensersatz für berechtigt.  Die Beklagte hat nämlich die sich aus dem Beratungsvertrag ergebende Aufklärungspflicht schuldhaft verletzt hat, weil der Berater die Klägerin nicht über die Möglichkeit der vorübergehenden Aussetzung der Anteilsrücknahme aufgeklärt hat, so die Urteilsbegründung. Da über dieses Schließungsrisiko nicht informiert wurde, kann die Anlegerin Schadensersatz fordern.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien zur Geldanlage

Sommerberg-Rechtsanwalt: Erfolg im FRIATEC-Spruchverfahren

17. Februar 2016/in Aktuelle Fälle, Spruchverfahren/von Sommerberg

Oberlandesgericht Karlsruhe bestimmt in zweiter Instanz Barabfindung wegen Squeeze-Out zugunsten von Aktionären.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Hauptaktionärin auf 21,83 Euro je Stückaktie festgesetzt.

Im Jahr 2002 beschloss die Hauptversammlung der FRIATEC AG den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 20,64 Euro je Stückaktie. „Ich habe als deren Verfahrensbevollmächtigter für institutionelle FRIATEC-Aktionäre, die diese Barabfindung für zu gering gehalten haben, ebenso wie andere Anteilsinhaber, einen Antrag auf gerichtliche Bestimmung einer höheren Barabfindung gestellt“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch. „Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist den Anträgen gefolgt“, so Anwalt Hasselbruch weiter.

Mit Beschluss vom 22. Juni 2015 hat das Oberlandesgericht Karlsruhe die angemessene Barabfindung für die Übertragung der Aktien der bisherigen Minderheitsaktionäre der FRIATEC AG auf die Hauptaktionärin auf 21,83 Euro je Stückaktie festgesetzt.

Das Gericht hat damit die Abfindung um 1,19 Euro je FRIATEC-Aktie mit seinem Beschluss erhöht. Dieser Betrag ist von der Hauptaktionärin noch nachträglich den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären zu zahlen.

 

 


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Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz vor dem Landgericht Köln

3. Februar 2016/in Aktuelle Fälle, HSC Fonds, Schiffsfonds/von Sommerberg

Sparkasse Köln zur Schadensersatzzahlung an Kundin wegen Falschberatung über ein Anlageinvestment in den Fonds HSC Aufbauplan VII Schiff verurteilt.

Aktuell hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 1. Dezember 2015 entschieden, dass die Sparkasse Köln Bonn wegen falscher Anlageberatung an eine Kundin 7.875 Euro Schadensersatz bezahlen muss (Az. 22 O 222/15).

Die Klägerin und ihr Ehemann sind langjährige Kunden der Sparkasse Köln Bonn. Im Jahr 2008 erwarben sie auf Beratung und Vermittlung der Sparkasse Köln Bonn gemeinsam Anteile an dem Schiffsfonds HSC Aufbauplan VII Schiff GmbH & Co. KG.

Ein solcher Schiffsfonds ist für Anleger hoch riskant. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und sind daher mitunternehmerisch sowohl am Gewinn als auch am Verlust beteiligt. Es kann sogar zu einem vollständigen Verlust des investierten Geldes kommen. Diese Risikosituation wurde den Anlegern ihrer Schilderung zufolge jedoch von der Sparkasse Köln Bonn nicht erläutert. Die Klägerin und ihr Ehemann fühlten sich falsch beraten.

„Daher haben wir Klage für die Ehefrau gerichtet auf Schadensersatz aus eigenem Recht und aus dem abgetretenen Recht ihre Ehegatten eingereicht“,  erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Köln hat nach einer durchgeführter Beweisaufnahme feststellt, dass die Anleger von der Sparkasse tatsächlich im Rahmen der damaligen Anlageberatung nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt worden sind.

Somit liegt nach der Bewertung des Gerichts eine pflichtwidrige Falschberatung vor, da ein Beratungskunde vom Kreditinstitut über ein Totalverlustrisiko bei einer Anlage in einen Schiffsfonds zu informieren ist. Die Sparkasse wurde wegen dieser unterlassenen Aufklärung zum Schadensersatz verurteilt.

 

 


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Bildnachweis: vichie81 / fotolia.de

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20. Januar 2016/in Aktuelle Fälle, CFB-Fonds, Commerzbank, Schiffsfonds/von Sommerberg

Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg informiert:

Wir hatten bereits berichtet, dass die Commerzbank in dem Prozess vor dem Landgericht Hagen zum Schadensersatz verurteilt wurde, weil unsere Mandantin von dem Bankberater falsch über ein Investment in einen Immobilienfonds beraten wurde. Doch mit der Gerichtentscheidung kam es auch noch zu einer Verurteilung der Bank wegen einer weiteren Geldanlage in den Schiffsfonds mit der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161.

Das Landgericht hat dazu erkannt, dass hier die Commerzbank ebenfalls schadensersatzpflichtig ist, weil der Bankberater genau wie bei dem Immobilienfonds die betroffene Kundin nicht über die wesentlichen Risiken der Geldanlage in den Schiffsfonds informiert hat. Die Kundin hatte nämlich auf Empfehlung des Beraters der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank, auch noch Geld investiert in den Schiffsfonds CFB Nr. 161.

Über diese Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds Nr. 161 hätte der Berater seine Kunding nach Auffassung des Landgerichts aufklären müssen:

  • eingeschränkte Handelbarkeit der Fondsanteile
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen
  • Verlustrisiko – bis hin zu einem Totalverlust

Da die von uns vertretene Anlegerin hierüber jedoch nicht informiert wurde, hat die verantwortliche Commerzbank jetzt aufgrund der Gerichtsentscheidung Schadensersatz zu zahlen.

LG Hagen, Urteil vom 06.01.2016 – 10 O 90/13

 

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

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Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg 572 839 Sommerberg https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpg Sommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg 566 849 Sommerberg https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpg Sommerberg2016-05-03 08:51:082021-01-18 14:54:27Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg 566 849 Sommerberg https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpg Sommerberg2016-01-20 09:20:012021-01-18 14:56:09CFB-Fonds Nr. 161: Landgericht Hagen verurteilt Commerzbank auch wegen Falschberatung über Schiffsfonds zu Schadensersatz
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„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

18. Januar 2016/in Aktuelle Fälle, Commerzbank, Immobilienfonds (KG), IVG Fonds/von Sommerberg

Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).

„Unser Mandant hat mit seiner Klage Schadensersatz aus abgetretenem Recht aufgrund einer fehlerhaften Anlageberatung seiner Ehefrau durch die Rechtsvorgängerin der Commerzbank, die Dresdner Bank, geltend gemacht“, sagt Rechtsanwalt Christian Cordes von der Kanzlei Sommerberg.

Die Ehefrau des Klägers erwarb im Jahr 2007 eine Kommanditbeteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG Euro-Select 14. Dieser Fonds beabsichtigte eine Investition des Anlagekapitals in das Londoner Bürogebäude „The Gherkin“. Dieser Geldanlage der Anlegerin vorausgegangen war eine Beratung durch einen Berater der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank. Der Berater empfahl der Ehefrau des Klägers im Rahmen dieser Beratung die Geldanlage in diesen Fonds.

Die Ehefrau des Klägers vertraute auf diese Empfehlung und legte 10.500 Britische Pfund einschließlich Ausgabeaufschlag in den Fonds an. Umgerechnet sind dies rund 15.000 Euro. Mit der Klage wurde beanstandet, dass sich die Bank schadensersatzpflichtig gemacht hat, weil der Berater pflichtwidrig nicht über wesentliche Risiken der Geldanlage aufgeklärt hat.

Diesem Vortrag ist das Landgericht Hagen gefolgt und hat die Commerzbank zu einer Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.677,26 Euro verurteilt. Seine Entscheidung hat das Gericht damit begründet, dass der Bankberater gegen die Pflicht aus dem Beratungsvertrag geschuldete Pflicht verstoßen hat, eine objektgerechte Beratung zu erbringen. Diese Pflichtverletzung muss sich die Bank gemäß § 278 BGB zurechnen lassen und ist daher regressverpflichtet.

Bei der Geldanlage in einen geschlossenen Immobilienfonds erwirbt der Anleger durch Zeichnung der Geschäftsenteile eine der Anlagesumme entsprechende Kommanditbeteiligung. Die bei einer solchen Geldanlage bestehenden Risiken liegen darin, dass es aufgrund der wirtschaftlichen Beteiligung zu einem Totalverlust der Kapitalanlage kommen kann. Ferner besteht eine eingeschränkte Handelbarkeit des Fonds bei einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren und das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen. Bestehende Risiken für das eingebrachte Kapital haben grundsätzlich Bedeutung für die Anlageentscheidung und müssen daher durch den Berater vollständig und richtig dargestellt werden.

Das Landgericht Hagen ist nach durchgeführter Beweisaufnahme jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass der Bankberater die Anlegerin nicht durch die Beratung vollständig über die bestehenden Risiken aufklärte. Jedenfalls in Bezug auf die eingeschränkte Handelbarkeit, das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung und das Verlustrisiko – bis hin zu einem Totalverlust – wurde die Anlegerin nicht ausreichend durch den Bankberater aufgeklärt.

Daher besteht ein vom Landgericht auch zuerkannter Anspruch auf Rückzahlung des Zeichnungsbetrages zuzüglich des geleisteten Ausgabeaufschlags abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen. Rechtsanwalt Christian Cordes erklärt abschließend: „Diese Sache ist offenbar kein Einzelfall, da uns bekannt ist, dass auch weitere Anleger in den Immobilienfonds „The Gherkin“ IVG Euro-Select 14 sich falsch beraten fühlen. Das aktuell erstrittene Urteil könnte diesen Anlegern Rückenwind bei der Geltendmachung ihrer Forderungen geben.“

Für Kleinanleger sind geschlossene Immobilienfonds wie der „The Gherkin“ IVG Euro-Select 14 regelmäßig nicht geeignet. Wer sein Geld nicht verlieren will, sollte sich an derartigen Graumarktfonds nicht beteiligen.

Das Rechtsanwaltsteam der Kanzlei Sommerberg unterstützt berät und vertritt Anleger in ganz Deutschland bei einem „Ausstieg“ aus ihrem Immobilienfonds. Beratungstelefon: 0421/3016790. Stichwort: Schadensersatz wegen Immobilienfonds. Die Erstberatung ist kostenfrei.

 

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IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

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IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

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Sommerberg Anlegerrecht - Flugzeug

Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten erfolgreiches Urteil: Schadensersatz für Anleger eines Flugzeugfonds

4. Januar 2016/in Aktuelle Fälle, Commerzbank, Lloyd Fonds/von Sommerberg

Für viele Anleger in Flugzeugfonds ist das aktuelle Urteil des Landgerichts Essen von Interesse: Weil ein Anleger nicht über das Totalverlustrisiko aufgeklärt wurde, kann er die Rückabwicklung seiner fehlgeschlagenen Geldanlage in den Flugzeugfonds verlangen.

„In dem Fall wurde unserer Mandantschaft ein Schadensersatz von über 56.000 Euro zugesprochen. Verurteilt wurde die Commerzbank AG“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

Die Eheleute sind seit 2003 Kunden der Commerzbank AG. Nachdem die beiden Eheleute im Jahr 2007 ein Mehrfamilienhaus veräußert und hieraus einen höheren Geldbetrag erhalten hatten, zeichnete der Ehemann am 3. Mai 2007 in der Filiale der Commerzbank AG in Essen – Kettwig eine Beitrittserklärung zum Flugzeugfonds Airbus A 340-600 „Emmeline“ (Lloyd Fonds 78).

Der Anlagebetrag belief sich auf 75.000 US-Dollar sowie Agio von weiteren 3.750 US-Dollar, umgerechnet nach dem damaligen Wechselkurs sind dies 56.957,91 Euro.

Erst im Nachhinein erkannten die Eheleute die hohen Risiken der Beteiligung an dem Fonds. Die Anleger fühlen sich falsch beraten, weil sie diese Risiken nicht eingehen wollten. Sie haben daher die Anlegerkanzlei Sommerberg beauftragt, eine Rückabwicklung der Fondanlage durchzusetzen. „Wir haben für die Ehefrau aus abgetretenem Recht wegen des Lloyd-Flugzeugfonds eine erfolgreiche Klage eingereicht“, erklärt Sommerberg-Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Essen hat mit Urteil vom 10. Juni 2015 (Az. 11 O 275/13) die Commerzbank AG verurteilt, Schadensersatz in Höhe des damaligen Anlagebetrag von 56.957,91 Euro zu zahlen, gegen Übertragung der Flugzeugfondsanlage und abzüglich erhaltener Ausschüttungen. Damit wird diese aus Sicht der Eheleute fehlgeschlagene Geldanlage faktisch wieder rückabwickelt.

Begründung des Urteils: Die geltend gemachte Schadensersatzforderung ist berechtigt, weil keine ausreichende Aufklärung über die Risiken einer gesellschaftlichen Beteiligung und über das Totalverlustrisiko erfolgte.

Rechtsanwalt André Krajewski erläutert: „Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt, wonach ein Anleger, der sich an einem Flugzeugfonds beteiligen möchte, zuvor ausdrücklich über die enormen Risiken hingewiesen werden muss. Unterbleibt diese Risikoaufklärung kann der Anleger grundsätzlich Schadensersatz verlangen. Dies hängt immer von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab.“

Die Anlage in die Emmeline Flugzeugfonds GmbH & Co. KG stellt sich als riskant dar. Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten und gehen deswegen unternehmerische Risiken ein. Sie sind nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Sogar ein Totalverlust des eingesetzten Geldes ist möglich. Der LF 78 „Emmeline“ Flugzeugfonds investiert in ein Flugzeug vom Typ Airbus 340-600 und wurde im Jahr 2007 von dem Emissionshaus Lloyd Fonds AG herausgegeben.

Für Kleinanleger sind Flugzeugfonds regelmäßig nicht geeignet. Wer sein Geld nicht verlieren will, sollte sich an derartigen Graumarktfonds nicht beteiligen.

Rechtsanwalt Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sagt: „Wir helfen und unterstützen betroffene Anleger bei einem „Ausstieg“ aus ihrem Flugzeugfonds. Nehmen Sie dazu einfach Kontakt zu uns auf.“ Telefon: 0421/3016790.

Die Kanzlei Sommerberg berät Anleger deutschlandweit. Die Erstberatung ist kostenfrei.

 


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Sommerberg-Mandantin schließt Vergleich mit Deutscher Bank

23. Juni 2014
Aufatmen bei einer Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP: Im Zuge eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt am Main schloss sie Anfang Februar mit der Deutschen Bank AG einen Vergleich, in dem sich die Deutsche Bank verpflichtet, ca. 7.400 € an sie zu zahlen.
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Kla­gen geschä­dig­ter Anle­ger in Schiffs­fonds haben Erfolg

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Kanzlei Sommerberg LLP berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.
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Landgericht München I gibt Antrag auf Nachzahlung für Aktionäre der GBW AG statt – über eine Million Euro Zusatzausschüttung werden erwartet

8. Dezember 2015/in Aktuelle Fälle, Spruchverfahren/von Sommerberg

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet über den Verfahrensausgang des von ihm beantragten Spruchverfahrens in Sachen GBW AG.

Die GBW AG ist ein im Immobiliensektor tätiges Unternehmen. Im Jahr 2013 übernahm ein von der Patrizia Immobilien AG geführtes Konsortium die Mehrheitsbeteiligung der Bayerischen Landesbank an der GBW AG.

In der Folge wurden die Minderheitsaktionäre durch Beschluss der Hauptversammlung der GBW AG vom 28. November 2013 aus der Gesellschaft im Wege des Squeeze-out ausgeschlossen. Die betroffenen Minderheitsaktionäre hatten ihre Aktien der GBW AG zwangsweise an die Hauptaktionärin zu übertragen und erhielten dafür eine festgelegte Barabfindung von 21,32 je Euro Aktie.

„Diesen Abfindungsbetrag hielt ich für unangemessen gering. Daher habe ich als Verfahrensbevollmächtigter für mehrere betroffene Aktionäre der GBW AG die gerichtliche Festsetzung einer höheren Abfindung beantragt auf einen Betrag, der dem angemessenen anteiligen Unternehmenswert der GBW AG zu entsprechen hat“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Vor dem Landgericht München I wurde deswegen und aufgrund von Anträgen weiterer Aktionäre ein entsprechendes Spruchverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 20. November 2015 hat das Landgericht München I nunmehr den Spruchanträgen stattgegeben und die Barabfindung um 65 Cent erhöht auf 21,97 Euro je Aktie der GBW AG (Aktenzeichen: 5 HKO 5593/14).

Laut Gerichtsbeschluss sind von dem Squeeze-out insgesamt 1.667.625 Aktien der GBW AG betroffen. Für diese Aktien ist die Zusatzzahlung von je 65 Cent zu leisten. Die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der GBW AG erhalten bei Bestandskraft der Entscheidung des Landgerichts München I somit eine Ausschüttung von rechnerisch insgesamt 1.083.965,25 Euro.

 


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Anlegerkanzlei Sommerberg verhandelt Vergleich: Deutsche Vermögensberatung AG einigt sich mit Fondsanleger

3. Dezember 2015/in Aktuelle Fälle, Deutsche Vermögensberatung AG, Offene Immobilienfonds, SEB ImmoInvest/von Sommerberg

Gütlicher Verfahrensausgang im Prozesstermin vor dem Landgericht Frankfurt am Main im Klageverfahren wegen Falschberatung über den Fonds SEB ImmoInvest.

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretenen Kläger erwarben seit 2009 in Raten Anteile an dem Immobilienfonds SEB ImmoInvest. Sie fühlten sich jedoch im Zusammenhang mit dieser Fondsanlage von der Deutsche Vermögensberatung AG falsch beraten.

„Wir haben die Sache daher vor Gericht gebracht und Klage beim Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. Mit der Klage wurde Schadensersatz geltend gemacht“, erklärt Thomas Diler, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg.

Im Prozesstermin am 11. Juni 2015 kam es zu einer Einigung. Die Deutsche Vermögensberatung AG verpflichtete sich zur Abgeltung der Klageforderung einen Vergleichsbetrag an die Kläger zu zahlen. Der Prozess ist damit beendet. Anwalt Thomas Diler: „Aus Sicht unserer Mandantschaft ist dies ein wirtschaftlich vernünftiges Ergebnis, weil so ein erheblicher Teil des Schadens ersetzt wird.“

Hintergrund: Bei dem SEB ImmoInvest handelt es sich um einen offenen Immobilienfonds, der in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Wegen Zahlungsproblemen musste bei dem Fonds notgedrungen die Anteilsrücknahme ausgesetzt werden. Es kam zur sogenannten Schließung des Fonds. Den betroffenen Anlegern wurde die Rückzahlung ihrer Einlagen verweigert. Das Fondsmanagement musste im Jahr 2012 dann sogar einräumen, dass der Fonds seine Probleme auch in Zukunft nicht lösen kann. Deswegen wurde die Abwicklung des SEB ImmoInvest angeordnet.

Zahlreiche Fondssparer haben sich angesichts dieser Krisensituation des SEB ImmoInvest an die Anlegerkanzlei Sommerberg gewandt. „In vielen Fällen konnten wir feststellen, dass die Anleger über die Geldanlage in den Fonds falsch beraten worden sind. Für die Anleger haben wir daher Schadensersatz verlangt. Unsere Argumentation: Die Anleger hätten im Rahmen der Anlageberatung darüber aufgeklärt werden müssen, dass bei einer Geldanlage Risiken durch eine mögliche Fondsschließung drohen“, sagt Anwalt Diler. Da über diese Fondsschließung jedoch nicht informiert wurde, können die geprellten Fondssparer eine Rückabwicklung ihrer Fondsanlage verlangen.

Die Sichtweise der Anlegerkanzlei Sommerberg hat mittlerweile auch der BGH bestätigt und festgestellt, dass ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen kann, wenn ein Anleger nicht ungefragt über das Risiko der Fondsschließung bei einer Beratung über einen offenen Immobilienfonds aufgeklärt wurde (BGH – Aktenzeichen XI ZR 477/12).

Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Anlegerkanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 

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Rechtsanwälte Hasselbruch Diler PartG mbB

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28195 Bre­men

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Mon­tag bis Don­ners­tag
durch­ge­hend von
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Frei­tag von 8.30 Uhr bis 16.00 Uhr
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