Bayerisches Oberstes Landesgericht verhandelt im Herbst 2024 im Wirecard-Musterverfahren

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az: 101 Kap 1/22) wird der zuständige 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts voraussichtlich im Herbst 2024 mündlich verhandeln.

Angesichts der über 3.500 Verfahrensbeteiligten ist eine frühere Terminierung nicht organisierbar. Der Senat geht davon aus, dass die Verhandlung aus Platzgründen nicht im Sitzungssaal des Bayerischen Obersten Landesgerichts stattfinden kann. Deshalb wird es aller Voraussicht nach erforderlich sein, eine andere geeignete Räumlichkeit in München anzumieten. Um festzustellen, welche Raumkapazität erforderlich ist, klärt der Senat derzeit durch eine Abfrage bei den Verfahrensbeteiligten ab, wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erwarten sind.

Der Senat beabsichtigt, in diesem Termin zunächst abgesondert über die Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses sowie gegebenenfalls der Erweiterungsanträge zu verhandeln.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt eine der größten Klägergruppen in Bezug auf die Anzahl der Kläger im Wirecard-Musterverfahren.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

Verlängerung des Strafverfahrens vor dem Landgericht München I

Die 4. Strafkammer des Landgerichts München I hat in dem Wirecard-Bilanzbetrugsverfahren weitere 86 Verhandlungstage anberaumt.

Für das Strafverfahren waren ursprünglich 100 Verhandlungstage angesetzt. Letzter Verhandlungstag wäre demnach der kommende Mittwoch, 10. Januar 2024, gewesen.

Angeklagt sind der ehemalige Wirecard-Vorstandsvorsitzende Dr. Markus Braun, der ehemalige Chefbuchhalter der Wirecard AG und der Kronzeuge Oliver Bellenhaus, ein früherer Geschäftsführer von Wirecard-Tochtergesellschaften, die in den Bilanzbetrug verwickelt waren. Ihnen legt die Staatsanwaltschaft München I Markt- und Bilanzmanipulation, Untreue sowie gewerbsmäßigen Bandenbetrug zur Last.

Dr. Braun und seine Komplizen sollten in Wahrheit nicht existentes Vermögen der Wirecard AG in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten mit Scheingeschäften vorgetäuscht haben. Auf diese Weise wurden die Bilanzen der Wirecard AG manipuliert.

Für die Strafkammer stellt sich die Sachverhaltsaufklärung als schwierig dar, weil sich Tatorte der Delikte vor allem auch im asiatischen Raum befinden. Zahlreiche Zeugen aus dem Ausland sind zu anberaumten Vernehmungen vor dem Landgericht München I nicht erschienen. Die Prozessdauer wurde daher erweitert. Letzter Verhandlungstag ist nach aktuellem Stand der 19. Dezember 2024.

 

 

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Drohende Verjährung – Fristen für Klagen auf Schadensersatz

Geschädigte Aktionäre der Wirecard AG ebenso wie geschädigte Anleger in Derivate auf Wirecard AG haben die Möglichkeit, ihren Schadensersatzanspruch in Bezug auf den Wirecard-Skandal im Wege der Klage geltend zu machen.

Die Schadensersatzklage kann insbesondere gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) und gegen Herrn Dr. Markus Braun erhoben werden.

EY ist vor allem die Verletzung ihrer Pflichten als verantwortliche Abschlussprüferin der Wirecard AG vorzuwerfen. Den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft München I ist Herr Dr. Braun als Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG für die betrügerischen Machenschaften bei der Wirecard AG verantwortlich.

Eine auf Schadensersatz gerichtete Klage ist auch möglich gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Dazu lässt sich die Sichtweise vertreten, dass die BaFin und die BRD unter dem Gesichtspunkt der Amts- bzw. Staatshaftung betroffenen Wirecard-Anlegern schadensersatzpflichtig sein können.

Hinweis: Drohende Verjährung mit Schluss des Jahres 2023

Die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen EY und Dr. Braun ebenso wie gegen die BaFin und die BRD droht mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Dies bedeutet, es besteht das Risiko einer Verjährung der Ansprüche mit Schluss des Jahres 2023.

Wer nicht vor dem Ablauf der Verjährungsfrist für die Hemmung der Verjährung sorgt, etwa durch Erhebung der Klage, kann nach dem Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche nicht mehr erfolgversprechend durchsetzen.

Rechtszeitige Klage bis 31. Dezember 2023 zur Hemmung der drohenden Verjährung möglich

Um das Risiko der möglichen Verjährung der Ansprüche zum Jahresende zu vermeiden, ist die rechtzeitige Erhebung der Klage geboten. Die Verjährung kann gehemmt werden, indem die Klage rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist, also zeitlich vor dem Schluss des 31. Dezember 2023, erhoben wird. Die Schadensersatzforderung ist damit vor der Einrede der Verjährung gesichert.

Interessierte Wirecard-Anleger können unsere Kanzlei noch bis zum 15.12.2023 beauftragen, Klage zu erheben. Über die einzelnen Klagemöglichkeiten (es gibt verschiedene Klagemöglichkeiten und verschiedene Gegner, die verklagt werden können) sowie über die Erfolgsaussichten und die Kosten sowie Prozesskostenrisiken informieren wir Sie im Einzelnen gerne gesondert auf Anfrage.

 

 

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Abschlussprüfer-Aufsicht APAS verhängt harte Strafen gegen EY

Nach langen Ermittlungen sieht die Abschlussprüferaufsicht APAS schwerwiegende Berufspflichtverletzungen bei der Prüfung der Abschlüsse der Wirecard AG und der Wirecard Bank AG für die Jahre 2016 bis 2018 als erwiesen an. Die APAS hat daher am 31. März 2023 harte Strafen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) und fünf involvierte Wirtschaftsprüfer verhängt.

EY darf für zwei Jahre keine gesetzlichen Abschlussprüfungen mehr bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei solchen Unternehmen handelt es sich um börsennotierte und kapitalmarktorientierte Gesellschaften sowie um größere Banken und Versicherungen. Dies gilt jedoch nur für Neumandate. Bestandsmandate sind hingegen von der Sanktion also ausgenommen.

Außerdem muss EY eine Geldbuße in Höhe von 500.000 Euro zahlen. Einzelne EY-Wirtschaftsprüfer, die an den Abschlussprüfungen beteiligt waren, wurden mit Geldbußen von 23.000 Euro bis 300.000 Euro sanktioniert.

„Die Entscheidung der APAS, Strafen gegen EY zu verhängen, kommt sehr spät. Allerdings wird damit unsere Sichtweise gestützt, dass EY schwere Pflichtverletzungen bei den Wirecard-Abschlussprüfungen anzulasten sind“, sagt Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg.

 

 

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Bayerisches Oberstes Landesgericht bestellt Musterkläger

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az.: 101 Kap 1/22) hat der für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zuständige 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Beschluss vom 13. März 2023 einen geschädigten Anleger zum Musterkläger bestimmt.

Der Musterkläger wurde in einem Zwischenverfahren aus den Klägern der rund 1.800 ausgesetzten Verfahren vom Gericht ausgewählt. An dem Zwischenverfahren war unsere Kanzlei Sommerberg beteiligt, die eine Vielzahl der Kläger vertritt.

Musterbeklagte ist unter anderem die langjährige Wirecard-Abschlussprüferin Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY).

Das Bayerische Oberste Landesgericht wird nunmehr mit einem Musterentscheid nach den Regelungen des KapMuG insbesondere klären, ob EY die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Testierung der Wirecard-Abschlüsse begangen hat, die Schadensersatzansprüche für die Anleger begründen.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Musterklägers, der Musterbeklagten und des Aktenzeichens des Musterverfahrens im Klageregister, das beim Bundesanzeiger geführt wird, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten Ansprüche gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Wirecard-Musterverfahren angemeldet werden. Dabei müssen sich die Anmelder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wir werden entsprechend für unsere Mandanten, die uns (anstelle der Klage) mit der Anmeldung zum Musterverfahren beauftragt haben, ihre Schadensersatzansprüche form- und fristgerecht anwaltlich gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Musterverfahren anmelden, sobald die Bekanntmachung der Eröffnung des Musterverfahrens erfolgt ist. Wir gehen davon aus, dass die Bekanntmachung in Kürze vorgenommen wird.

Die laufenden Klageverfahren werden im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt. Die von uns vertretenen Kläger werden dadurch zu Beteiligten des Musterverfahrens. Die Klageverfahren werden erst wieder aufgenommen, wenn das Musterverfahren beendet ist. Die mit dem Musterentscheid festgestellten Erkenntnisse werden in den Klageverfahren dann bindend von den Prozessgerichten berücksichtigt.

 

 

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Prämiensparen: Kanzlei Sommerberg verklagt Stadtsparkasse München auf Zinsnachzahlung

Die Kanzlei Sommerberg hat für eine Vielzahl von Mandanten Klage gegen die Stadtsparkasse München erhoben. Die Mandanten sind Kunden des Kreditinstituts. Mit ihren Klagen machen sie Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen aus abgeschlossenen Prämiensparverträgen geltend.

Die Stadtsparkasse München hat vor allem in den 1990er und 2000er Jahren mit vielen ihrer Kunden langfristige Prämiensparverträge mit dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ geschlossen.

Im Jahr 2019 hat die Stadtsparkasse München die Prämiensparverträge gekündigt und die Zinsansprüche zugunsten der Kunden abgerechnet. „Unserer Prüfung zufolge stellen sich die Zinsgutschriften jedoch als deutlich zu gering dar“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Hintergrund ist, dass die Prämiensparverträge mit einer variablen Grundverzinsung vereinbart wurden. Der Grundzins ist der Zins, mit dem das jeweilige Guthaben, also die vom Kunden angesparte Summe, jährlich verzinst wird. Die jeweilige Zinshöhe hat die Stadtsparkasse München dabei anhand der allgemeinen Zinsentwicklung am Markt laufend angepasst. Sie meint, dass ihr dies aufgrund einer in den Verträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel möglich sei.

Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung hat die Stadtparkasse München die Zinsanpassungsklausel für die Zinsberechnung in unzulässiger Weise angewandt. Die Klausel ist rechtswidrig, da sie es der Sparkasse ermöglichen würde nach eigenem Ermessen die Zinsen – zu gering und damit zum Nachteil der Kunden – festzulegen. Aus diesem Grund darf die Klausel nicht für die Berechnung der Zinsansprüche verwendet werden, worauf auch bereits die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hingewiesen hat.

Erforderlich ist somit eine Neuabrechnung der Zinsansprüche der Prämiensparer, die die Kanzlei Sommerberg durch einen Kreditsachverständigen hat vornehmen lassen. Als Referenzzins wurde dafür der gleitende Durchschnitt der Zinsreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / mittlere Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahre / Monatswerte (frühere Kennung: WX4260) der Deutschen Bundesbank herangezogen.

Rechtsanwalt Hasselbruch: „Dieser Referenzzins ist unserer Überzeugung zufolge sach- und interessengerecht, um die Vertragslücke sinnvoll zu schließen. Im Ergebnis steht den Prämiensparern je nach Vertragsvolumen auf dieser Grundlage ein Anspruch in Höhe von mehreren Tausend und teils sogar mehreren Zehntausend Euro zu. Die Forderungen machen wir mit den Klagen gegen die Stadtsparkasse München geltend.“

 

 

Sommerberg Anlegerrecht - Deutsche Börse

Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG

Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt als Aktionärsvertreter

Die ordentliche Hauptversammlung der Landesbank Berling Holding AG (LBBH) fasste am 25. April 2012 den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 4,01 Euro je Aktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Im August 2012 wurde dieser Squeeze-out-Beschluss vollzogen.

Mehrere Aktionäre, darunter auch eine von der Kanzlei Sommerberg vertretene institutionelle Aktionärin, haben daraufhin Spruchanträge bei dem Landgericht München I gestellt auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung, die höher sein soll als die im Hauptversammlungsbeschluss bestimmte Barabfindung.

Das Landgericht Berlin folgte nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer nunmehr diesen Anträgen und hat den Hauptversammlungsbeschluss korrigiert. Es hat die Barabfindung Aktie um 48 Cent je Aktie der LBBH erhöht. Seine Entscheidung hat das Spruchgericht damit begründet, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung von lediglich 4,01 Euro – wie von den am Spruchverfahren beteiligten Aktionären vorgetragen – zu niedrig ist.

Angemessen ist die Barabfindung, wenn sie gegenüber dem Hauptversammlungsbeschluss um 48 Cent Euro erhöht wird, so das Gericht. Da von dem Squeeze-out nach Mitteilung der Hauptaktionärin 13.260.346 Aktien betroffen sind, beträgt die rechnerisch zu leistende Gesamtnachzahlung für alle außenstehenden Aktien 6.364.966,08 Euro.

LG Berlin, Beschluss vom 15.11.2022, Aktenzeichen 102 O 100/12.SpruchG

 

 

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Sommerberg LLP Anlegerrecht - Hochhaus

Kanzlei Sommerberg an großem Prozesserfolg beteiligt: 60 Millionen Euro zusätzliche Abfindung für Ex-Aktionäre der Generali Deutschland Holding AG erstritten

Das Landgericht Köln hat eine erhebliche Nachzahlung für die Aktionäre der Generali Deutschland Holding AG festgesetzt, die im Rahmen des Squeeze-out aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden.

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg ist Prozessvertreter auf der Seite der Antragsteller und zeigt sich mit dem Verfahrensergebnis zufrieden. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 hat das Landgericht Köln in dem Spruchverfahren wegen des Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG die angemessene Barabfindung mit 135,99 Euro je Generali-Aktie AG festgesetzt (Az.82 O 49/14).

Im Jahr 2013 beschloss die Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG den zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft. Nach den aktienrechtlichen Regelungen mussten die Minderheitsaktionäre ihre Generali-Aktien an den Hauptaktionär übertragen und erhielten dafür eine Barabfindung in von Höhe von 107,77 Euro je Aktie.

Die Höhe dieser Barabfindung erachtete Sommerberg-Rechtsanwalt Hasselbruch für unangemessen niedrig und hat ebenso wie weitere Aktionäre und Aktionärsvertreter die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens bei dem LG Köln zur Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt.

Mit seiner aktuellen 218 Seiten langen Entscheidung ist das Kölner Landgericht der Auffassung der Antragsteller gefolgt und hat eine deutlich höhere Barabfindung festgesetzt. Das Gericht entschied, dass den betroffenen Aktionären zusätzlich zur ursprünglich gewährten Barabfindung noch eine Nachzahlung von 28,22 Euro je Generali-Aktie zusteht.

Bei insgesamt 2.116.410 Aktien, die sich in Händen der Minderheitsaktionäre befanden, ist somit eine Gesamtnachzahlung von 59.725.090,20 Euro zu leisten.

Hinweis: Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Prozesserfolg: Landgericht Mannheim gibt unserem Antrag auf Nachzahlung für ehemalige Aktionäre der Actris AG statt

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet über den Verfahrensausgang des von ihm beantragten Spruchverfahrens in Sachen Actris AG.

Die Mannheimer Actris AG war ein seit 2010 im Schwerpunkt im Immobiliensektor tätiges Unternehmen. Die Geschäftstätigkeit war auf die Verwaltung und Verwertung eigener Immobilien ausgerichtet.

Im Jahr 2010 wurden die Minderheitsaktionäre der Actris AG durch Beschluss der Hauptversammlung der vom 30. August 2010 aus der Gesellschaft im Wege des Squeeze-out ausgeschlossen. Die betroffenen Minderheitsaktionäre hatten ihre Aktien der Actris AG zwangsweise an die Hauptaktionärin zu übertragen und erhielten dafür eine festgelegte Barabfindung von 4,14 je Euro Aktie.

„Diesen Abfindungsbetrag hielt ich für unangemessen gering. Daher habe ich als Verfahrensbevollmächtigter für mehrere institutionelle Aktionäre der Actris AG die gerichtliche Festsetzung einer höheren Abfindung beantragt auf einen Betrag, der dem angemessenen anteiligen Unternehmenswert der Actris AG zu entsprechen hat“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Vor dem Landgericht Mannheim wurde deswegen und aufgrund von Anträgen weiterer Aktionäre ein entsprechendes Spruchverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 hat das Mannheimer Landgericht nunmehr den Spruchanträgen stattgegeben und die Barabfindung um 94 Cent erhöht auf 5,08 Euro je Aktie der Actris AG (Aktenzeichen: 23 AktE 25/10). Nach Einholung von Sachverständigengutachten kam das Landgericht Mannheim zu dem Ergebnis, dass die bisher festgelegte Barabfindung zu gering und auf den angemessenen Betrag von 5,08 Euro zu erhöhen ist.

Laut Gerichtsbeschluss sind von dem Squeeze-out insgesamt 252.267 Aktien der Actris AG betroffen. Für diese Aktien ist die Zusatzzahlung von je 94 Cent zu leisten. Die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der Actris AG erhalten bei Bestandskraft der Entscheidung des Landgerichts Mannheim somit eine Ausschüttung von rechnerisch insgesamt 246.530,98 Euro.

 

 

 

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Etappensieg diesmal für Anleger in Zertifikate und andere Derivate auf Wirecard

Erfreulicherweise konnten wir einen ersten Etappensieg diesmal auch für diejenigen Anleger erzielen, die wegen des Erwerbs anderer Wertpapiere als die Aktien der Wirecard AG Schadensersatz geltend machen. Dies sind die geschädigten Anleger in Wirecard-Zertifikate, aber auch in Aktienanleihen und andere Derivate auf den Kurs der Wirecard-Aktie als Bezugswert.

OLG München: Schadensersatzanspruch auch wegen Wirecard-Derivate schlüssig

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in einem Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg für einen Investor in Wirecard-Derivate gegen den Abschlussprüfer EY führt, einen äußerst positiven Hinweis erteilt (Az. 8 U 4587/22).

Das Münchener OLG gelangt zu dem Ergebnis, dass es den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen EY für schlüssig erachtet, auch soweit es um den Erwerb von Derivaten und nicht um Wirecard-Aktien geht.

Die in erster Instanz von der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vertretene Auffassung, dass Schutzzweckgesichtspunkte einer Haftung der Beklagten EY entgegenstünden, oder dass insoweit der Vorsatz von EY fehlen würde, die Derivate-Anleger schädigen zu wollen, hält das OLG München für falsch.

Der weiteren Feststellung des OLG München folgend haben wir außerdem konkret dargelegt und nachgewiesen, dass die Risiken des erworbenen Wirecard-Derivats nicht höher erscheinen als die von Aktien, so dass das Derivat nicht als rein spekulativ gilt. Daher kann sich der Anleger nach der Beurteilung des OLG auf den Erfahrungssatz berufen, dass er die Wertpapiere in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften und der daraus resultierenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätte.

OLG München: Auch Derivate-Anleger werden am Musterverfahren beteiligt

Das OLG München beabsichtigt nunmehr das Verfahren im Hinblick auf das Wirecard-Musterverfahren auszusetzen. Zwar könnten dann auch die Kläger, die Zertifikate oder andere Derivate auf den Kurs der Wirecard AG erworben haben, soweit ihre Klage schlüssig ist, nach der Sichtweise des OLG München zu Beteiligten des Musterverfahrens werden und von den Vorteilen des Musterverfahrens profitieren. Allerdings ist das letzte Wort hierzu noch nicht gesprochen, da es die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Frage gibt.

Der BGH wird also entscheiden, ob auch Klageverfahren, die Wirecard-Derivate zum Gegenstand haben, im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt und daran teilnehmen werden.

 

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