Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse: Bayerisches Oberstes Landesgericht bestätigt Auffassung der Kanzlei Sommerberg zur Unwirksamkeit von Prämiensparverträgen

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat der Musterfeststellungsklage gegen die Sparkasse Nürnberg teilweise stattgegeben. Die Entscheidung betrifft insbesondere die Anpassung variabler Vertragszinsen in Prämiensparverträgen mit unwirksamer Zinsklausel und die Kündbarkeit von Prämiensparverträgen.

Mit seinem Urteil vom 28. Februar 2024 (Aktenzeichen 101 MK 1/20) hat das Bayerische Oberste Landesgericht mehrere Feststellungen getroffen, die die von der Kanzlei Sommerberg vertretenen Rechtsauffassung zu den verwendeten Prämiensparverträgen stützt. „Wir sehen uns in wichtigen Punkten durch die Gerichtsentscheidung in unserer Argumentation bestätigt“, sagt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg, die deutschlandweit betroffene Sparkassen-Kunden vertritt, deren Prämiensparverträge gekündigt wurden.

Sachverhalt:

Gegenstand der Musterfeststellungsklage sind Sparverträge, die ab den 1990er-Jahren von der Musterbeklagten, die Sparkasse Nürnberg, unter der Bezeichnung S-Prämiensparen flexibel angeboten wurden. Die Verträge sahen eine variable Verzinsung der Spareinlage und ab dem dritten Sparjahr eine verzinsliche Prämie vor. Der Anfangszinssatz war in den Verträgen konkret vereinbart. Die Prämie war als prozentualer Zuschlag auf die Vorjahressparleistung versprochen; sie stieg von anfänglich 3% der Vorjahressparleistung bis zum 15. Sparjahr auf zuletzt 50% der Vorjahressparleistung an und blieb von da an für die gesamte Vertragsdauer gleich.

Die Verträge enthielten keine Vereinbarung über die Kriterien, nach denen der Zinssatz während der Vertragsdurchführung anzupassen ist. Die von der Musterbeklagten gestellten Bedingungen für den Sparverkehr sahen vor, dass sich der Zinssatz nach dem Aushang in ihren Geschäftsräumen richtet und mit der Änderung des Aushangs eine Änderung des Vertragszinses eintritt.

Im Jahr 2019 erklärte die Musterbeklagte die Kündigung einer Vielzahl von Prämiensparverträgen, in denen die höchste Prämienstufe erreicht war, unter Hinweis auf das langjährige Niedrigzinsumfeld und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die darin einen zur ordentlichen Kündigung berechtigenden sachlichen Grund gesehen hat. Gekündigt wurden auch Prämiensparverträge, in denen es im Verlauf der Vertragsdurchführung zum Einsatz eines Formulars gekommen war, in dem als Vertragsdauer eine Laufzeit von 1188 Monaten genannt war.

Entscheidung des BayObLG:

Die mit der Musterfeststellungsklage angegriffene Zinsanpassungsklausel der Musterbeklagten ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam. Auf den Antrag des Musterklägers hat das BayObLG die Parameter festgestellt, nach denen die Zinsanpassung während der Vertragsdurchführung vorzunehmen ist.

Den für die Höhe der variablen Verzinsung maßgebenden Referenzzinssatz hat das BayObLG in Abhängigkeit vom Datum des Vertragsabschlusses bestimmt. Maßgeblich sind Zeitreihen der Deutschen Bundesbank für langlaufende Bundeswertpapiere. Bei der Auswahl des maßgeblichen Referenzzinssatzes hat sich das Gericht der sachverständigen Hilfe eines Finanzmathematikers bedient. Aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zeitreihen hat es jeweils die bei Vertragsschluss historisch verfügbare Reihe ausgewählt, die die vom Sachverständigen berechnete Zinsentwicklung einer vergleichbaren Alternativanlage am besten widerspiegelt.

Das Gericht hat weiter festgestellt, dass bei der Anpassung der vertraglichen Zinsen der anfängliche absolute Zinsabstand des Vertragszinses zum Referenzzins (Differenzmethode) beizubehalten ist, sodass der Vertragszins die Änderungen des Referenzzinses konsequent nachzeichnet. Insoweit weicht das BayObLG von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, die auf das relative Verhältnis zwischen anfänglichem Vertragszins und Referenzzins (Verhältnismethode) abstellt.

Zum Anpassungsmodus hat das Gericht zudem festgestellt, dass die Zinsanpassung monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle vorzunehmen ist. Des Weiteren hat das Gericht festgestellt, dass der vertragliche Zinssatz nicht negativ werden kann.

Soweit der Musterkläger die Feststellung begehrt hat, dass an die Stelle eines variablen Zinssatzes der gesetzliche Zinssatz von 4% p.a. oder hilfsweise der jeweils vereinbarte Anfangszins trete, hatte die Klage keinen Erfolg.

Keinen Erfolg hatte die Klage auch insoweit, als der Musterkläger begehrt hat festzustellen, dass die Prämiensparverträge für die Sparkasse nicht bzw. frühestens nach Ablauf von 21 Sparjahren ordentlich kündbar seien. Diese Rechtsansicht hat das BayObLG als unzutreffend verworfen. Die Prämiensparverträge sind bei Vorliegen eines Sachgrundes für die Musterbeklagte nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe nach 15 Sparjahren ordentlich kündbar. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass in den Vertragsformularen die Prämientabelle über das 15. Sparjahr hinaus fortgeführt ist.

Das BayObLG hat allerdings festgestellt, dass die formularmäßige Bestimmung einer Vertragsdauer von 1188 Monaten eine einseitig zu Lasten der Musterbeklagten verbindliche Gesamtlaufzeit für 1188 Monate und einen Ausschluss des ordentlichen Kündigungsrechts der Musterbeklagten für diesen Zeitraum beinhaltet. Im Musterfeststellungsverfahren hatte das Gericht insoweit nur über den Inhalt der Klausel zu entscheiden, nicht jedoch über die Frage, ob durch die Verwendung des Formulars in der jeweiligen Kundenbeziehung eine entsprechende Änderungsvereinbarung im Einzelfall tatsächlich zustande gekommen ist.

Schließlich hat das BayObLG im Hinblick auf die Verjährung der weiteren Zinsen, die sich aufgrund einer Neuberechnung nach Maßgabe der festgestellten Parameter ergeben, festgestellt, dass der Zinsmehrbetrag als Sparkapital anzusehen ist, der Anspruch hierauf wie die Hauptforderung auf Auszahlung der Spareinlage verjährt und der Lauf der Verjährungsfrist frühestens mit dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrags beginnt.

Gegen das Musterfeststellungsurteil kann von beiden Parteien insoweit, als sie im Verfahren vor dem BayObLG unterlegen sind, Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.

Prämiensparen: Kanzlei Sommerberg verklagt Stadtsparkasse München auf Zinsnachzahlung

Die Kanzlei Sommerberg hat für eine Vielzahl von Mandanten Klage gegen die Stadtsparkasse München erhoben. Die Mandanten sind Kunden des Kreditinstituts. Mit ihren Klagen machen sie Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen aus abgeschlossenen Prämiensparverträgen geltend.

Die Stadtsparkasse München hat vor allem in den 1990er und 2000er Jahren mit vielen ihrer Kunden langfristige Prämiensparverträge mit dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ geschlossen.

Im Jahr 2019 hat die Stadtsparkasse München die Prämiensparverträge gekündigt und die Zinsansprüche zugunsten der Kunden abgerechnet. „Unserer Prüfung zufolge stellen sich die Zinsgutschriften jedoch als deutlich zu gering dar“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Hintergrund ist, dass die Prämiensparverträge mit einer variablen Grundverzinsung vereinbart wurden. Der Grundzins ist der Zins, mit dem das jeweilige Guthaben, also die vom Kunden angesparte Summe, jährlich verzinst wird. Die jeweilige Zinshöhe hat die Stadtsparkasse München dabei anhand der allgemeinen Zinsentwicklung am Markt laufend angepasst. Sie meint, dass ihr dies aufgrund einer in den Verträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel möglich sei.

Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung hat die Stadtparkasse München die Zinsanpassungsklausel für die Zinsberechnung in unzulässiger Weise angewandt. Die Klausel ist rechtswidrig, da sie es der Sparkasse ermöglichen würde nach eigenem Ermessen die Zinsen – zu gering und damit zum Nachteil der Kunden – festzulegen. Aus diesem Grund darf die Klausel nicht für die Berechnung der Zinsansprüche verwendet werden, worauf auch bereits die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hingewiesen hat.

Erforderlich ist somit eine Neuabrechnung der Zinsansprüche der Prämiensparer, die die Kanzlei Sommerberg durch einen Kreditsachverständigen hat vornehmen lassen. Als Referenzzins wurde dafür der gleitende Durchschnitt der Zinsreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / mittlere Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahre / Monatswerte (frühere Kennung: WX4260) der Deutschen Bundesbank herangezogen.

Rechtsanwalt Hasselbruch: „Dieser Referenzzins ist unserer Überzeugung zufolge sach- und interessengerecht, um die Vertragslücke sinnvoll zu schließen. Im Ergebnis steht den Prämiensparern je nach Vertragsvolumen auf dieser Grundlage ein Anspruch in Höhe von mehreren Tausend und teils sogar mehreren Zehntausend Euro zu. Die Forderungen machen wir mit den Klagen gegen die Stadtsparkasse München geltend.“

 

 

BGH bestätigt Rechtsauffassungen der Kanzlei Sommerberg zu Prämiensparverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 die Rechte von Kunden der Sparkassen auf Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen gestärkt (Az. XI ZR 234/20).

Die Kanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche Kunden gegen die Sparkassen in Deutschland. „Wir begrüßen die aktuelle BGH-Entscheidung, mit der unsere seit Jahren eigenommenen Rechtsauffassungen zu den Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen jetzt bestätigt werden,“ erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Der IX. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bestimmte Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Kreditinstituten bei der Verzinsung von Spareinlagen ein uneingeschränktes Ermessen einräumen. Die Sparkassen dürfen die Zinsen nicht willkürlich nach Gutsherrenart festlegen. Dem Verbraucher ist die Nachberechnung der Verzinsung bei derartigen Klauseln nicht möglich. In der Rechtsfolge sind die Zinsanpassungsklauseln aufgrund von Intransparenz nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Daher muss eine Nachberechnung der von der Sparkasse an die Kunden zu leistenden Zinsen erfolgen. Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Dazu sind Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz zu treffen. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Der BGH hat ferner erkannt, dass Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Kunden der Sparkassen in vielen Fällen jetzt noch Nachforderungen wegen bislang zu geringer Zinsberechnungen aus den Prämiensparverträgen geltend machen können.

Gerichtsurteil: Sparkasse darf Prämiensparverträge nicht kündigen

Gerichtsurteil: Sparkasse darf Prämiensparverträge nicht kündigen

Die Nürnberger Sparkasse hat einer Kundin mehrere Prämiensparverträge gekündigt. Die Kündigung erfolgte jedoch zu Unrecht. Dies hat jetzt das Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 2. April 2020 entschieden (Aktenzeichen: 2020, Az. 37 C 6772/19). Die Kundin stehen somit auch künftig die hohen Prämien zu.

Zum Fall:

Die Sparkassen-Kundin ist Inhaberin von mehreren Prämiensparverträgen. Es handelt sich um S Prämiensparen flexibel. Die Verträge wurden schon vor vielen Jahren mit der Sparkasse Nürnberg geschlossen.

In den Verträgen wurde eine Laufzeit von 1188 Monaten (im Zuge einer Umschreibung) vereinbart. Außerdem wurde eine aufgeschlüsselte Prämienstaffel für die ganze Vertragslaufzeit beigefügt.

Bei einem Prämiensparvertrag erhält der Kunde eine jährliche Prämie zu einem bestimmten Prozentsatz bezogen auf den einzahlten jährlichen Sparbeitrag. Die Prämie steigt mit zunehmender Vertragsdauer auf bis zu 50% des Sparbeitrages pro Jahr. Wer zum Beispiel 600 Euro im Jahr spart und die höchste Prämienstaffel von 50% erreicht hat, bekommt eine Prämie von 300 Euro gutgeschrieben.

Obwohl die Laufzeit von 1188 Monaten (dies sind 99 Jahre) noch nicht abgelaufen war, kündigte die Sparkasse Nürnberg die Verträge vorzeitig. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Höchstprämie bereits erreicht ist und die Sparkasse Nürnberg wegen des Niedrigzinsumfelds nicht mehr in der Lage sei, die hohen Prämien weiter zu zahlen. Daher bestehe ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Kundin ist im Recht. Kündigung der Sparkasse unwirksam

Diese Kündigung akzeptierte die Kundin nicht. Das Amtsgericht Nürnberg hat zugunsten der Kundin geurteilt und festgestellt, dass die Kündigung unzulässig ist und die Prämiensparverträge nicht beenden.

Verbraucherschutz-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg sagt:

Wenn eine feste Vertragslaufzeit vereinbart ist, muss sich die Sparkasse auch daran halten. Dies ist jetzt erneut gerichtlich bestätigt. Die Sparkasse darf nicht vorzeitig kündigen. Wenn die Sparkasse selbst Verträge verwendet mit einer Laufzeit von 1188 Monaten, muss sie sich daran festhalten lassen.

Sparkassen-Kunden, die eine Kündigung des Prämiensparens erhalten haben, bieten wir eine kostenfreie Prüfung der Kündigung an. Bereits häufig konnten wir feststellen, dass die Kündigungen der Sparkassen unzulässig sind. In diesem Fall kann der Kunde die Fortsetzung des Prämiensparens verlangen und die Sparkasse muss auch in Zukunft weiter die Prämien bezahlen.

Nutzen Sie die kostenfreie Erstberatung für Sparkassen-Kunden in ganz Deutschland zum Prämiensparen. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0. Die Verbraucherschutz-Anwälte der Kanzlei Sommerberg befassen sich mit allen Sparkassen.

 

 

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Sommerberg
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LG Stendal: Kündigung eines Sparvertrags mit fester Laufzeit unwirksam

Rückenwind für Sparer, die sich gegen die Kündigung ihrer Sparverträge wehren möchten. Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 14. November 2019 entschieden, dass die Kreissparkasse Stendal einen Prämiensparvertrag mit fester Laufzeit nicht vorzeitig kündigen durfte (Az.: 22 S 104/18). Die Kündigung sei unwirksam, der Vertrag bestehe ungekündigt fort, entschied das LG Stendal, das die Revision zum BGH nicht zuließ. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

In dem zugrundeliegenden Fall war der Sparvertrag vom Vater auf den Sohn umgeschrieben worden. In dem Vertrag wurde dann eine Laufzeit von 1188 Monaten bzw. 99 Jahren festgelegt. Zudem wurde in der Prämienstaffel als Anhang zum Sparvertrag die Laufzeit ausgewiesen und explizit festgelegt, dass die höchste Prämienstaffel ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr ausgezahlt wird.

Die Sparkasse kündigte den Vertrag dennoch Ende 2016. Gegen diese Kündigung setzte sich der Sparer in einem von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt unterstütztem Verfahren erfolgreich zur Wehr.

Der BGH hatte zwar am 14. Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen Sparverträge nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für unbefristete Verträge ohne feste Laufzeit. „Dieses Urteil ist nicht auf den Fall vor dem Landgericht Stendal anzuwenden. Denn hier wurde eine feste Laufzeit und eine Zahlung der Prämienstaffel bis zum 99. Sparjahr vereinbart. An diese Vereinbarung muss sich die Sparkasse halten“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg.

So entschied auch das LG Stendal. Die Sparkassen können sich nicht auf das BGH-Urteil berufen. Die fest vereinbarte Laufzeit und Prämienstaffel sei einzuhalten.

Derzeit versuchen viele Sparkassen, langlaufende Sparverträge zu kündigen und beziehen sich dabei auch auf das Urteil des BGH. „Dieses Urteil ist auf Verträge mit fester Laufzeit aber nicht anzuwenden. Wurde eine feste Laufzeit vereinbart, kann die Sparkasse den Vertrag nicht vorzeitig kündigen“, so Rechtsanwalt Diler. Auch das OLG Dresden hat inzwischen entschieden, dass die vorzeitige Kündigung eines Sparvertrags mit fester Laufzeit nicht möglich ist (Az.: 8 U 1770/18).

In vielen Sparverträgen wurden feste Laufzeiten von beispielsweise 20, 25 oder 99 Jahren vereinbart. „Sollten Sparer mit entsprechenden Verträgen dennoch die Kündigung erhalten, können sie sich dagegen zur Wehr setzen“, sagt Rechtsanwalt Hasselbruch.

Die Kanzlei Sommerberg bietet betroffenen Sparern eine kostenlose Erstberatung an.

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