Ausstieg aus Lebensversicherung: Rückabwicklung möglich
Versicherungskunden können sofortige Prämienrückzahlung verlangen
Viele Lebensversicherungs-Kunden wollen vor Vertragsablauf verlustfrei aus ihrer Lebensversicherung aussteigen. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist dies für schätzungsweise Tausende Kunden möglich. Wer seine Police zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen hat, kann je nach Einzelfall wegen unwirksamer Verträge sofort seine Prämien ohne Abschläge zurückfordern.
Die gilt für Lebensversicherungen und Rentenversicherungen ebenso wie für Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung. Als Verbraucherschützer beraten und helfen wir den Kunden, die sich vor Vertragsablauf möglichst verlustfrei von ihrer Versicherung trennen wollen. Bitte beachten Sie unsere Hinweise.
Verlustfreier Widerspruch: Lebensversicherungskunden sollten sich beraten lassen
Es geht um viel Geld. Lebensversicherungs-Kunden, die ihre Prämie zurückfordern wollen, sollten sich auch wegen der komplizierten Rechtslage an kompetente Anwälte wenden, die sich mit dem Thema auskennen. Wichtig ist vor allem: Nur wer aktiv wird, hat eine Chance auf volle Rückerstattung seines angelegten Geldes.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt die Rechte zahlreicher Versicherungskunden in ganz Deutschland, die ohne Verlust bzw. sogar mit Gewinn schon vor Vertragsablauf aus ihren Lebensversicherungen aussteigen wollen. Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler sagt:
„Aufgrund unserer Erfahrung wissen wir, wie wir für unsere Mandanten vorzugehen haben, um eine Rückabwicklung der Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung durchzusetzen.“
Die Erstberatung für die Kunden erfolgt vollständig kostenfrei. Rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine kurze E-Mail. Wir helfen Ihnen gerne. Beratungstelefon: 0421-301679-0. Stichwort: „Ausstieg aus der Lebensversicherung“
Anwalt setzt Rückzahlungsanspruch wegen unwirksamer Verträge durch
In vielen Fällen kann das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg zugunsten der Kunden feststellen, dass ihnen ein Widerspruchsrecht zusteht. Anwalt Diler erklärt: „Wir geben daher für die von uns betreuten Versicherungskunden unter Beachtung von Form und Frist die richtigen Erklärungen ab. Die Lebensversicherungsverträge sind damit vorzeitig beendet. Auf dieser Grundlage setzen wir dann für die Lebensversicherungskunden den Anspruch auf sofortige Rückzahlung der eingezahlten Gelder durch.“
Grundlage für den Rückabwicklungsanspruch ist vor allem das aktuelle Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 (Az. IV ZR 76/11). Demnach können bei bestimmten Voraussetzungen noch viele Kunden einen Anspruch wegen sogenannter ungerechtfertigter Bereicherung gegen ihre Versicherung geltend machen und die Rückzahlung der geleisteten Prämien an sich verlangen. Grund: Noch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages kann in vielen Fällen der Widerspruch wirksam erklärt werden. Denn, so der BGH, die 14-tägige gesetzliche Widerspruchsfrist hat nie zu laufen begonnen, weil die Widerspruchsbelehrung unter Verstoß gegen § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. nicht ordnungsgemäß war. Dies gilt für Versicherungsverträge zwischen 1994 und 2007.
Anwalt Diler: „Wir müssen aber jeden Vertrag individuell prüfen, um zu ermitteln, ob eine Widerruflichkeit vorliegt.“ Wenn diese ausgeübt wird, ist der Versicherungsvertrag ungültig und der Kunde kann daher die Rückzahlung der Prämien an sich verlangen. Wir informieren auch zur Höhe der Rückforderung.
Sie sind Besitzer einer Lebens- oder privaten Rentenversicherung oder einer Zusatzversicherung zu einer Lebensversicherung und wollen wissen, welche Möglichkeiten Sie haben? Wir informieren Sie gerne, ob sie vorzeitig ihren Vertrag beenden und ihre eingezahlten Prämien zurück verlangen können.
Wir benötigen für die Prüfung möglichst ihre Versicherungspolice in Kopie. Nehmen sie einfach Kontakt zu uns auf. Als Verbraucherschützer helfen wir den betroffenen Kunden gerne. Sie können uns anrufen, Telefon: 0421 – 3016790. Oder schreiben sie uns eine kurze Email.
Checkliste: Die richtigen Schritte für einen erfolgreichen Lebensversicherungsausstieg
Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages oft Vorteilhafter als Rückkaufswert
Download: Fragebogen Lebensversicherung
Ihr persönlicher Ansprechpartner
Rechtsanwalt Thomas Diler
Thomas Diler verfügt über langjährige Erfahrung in der kompetenten Vertretung der Rechte und Interessen geschädigter Bankkunden und Kapitalanleger.
Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: thomas.diler@sommerberg-llp.de
Bildnachweis: DOC RABE Media / fotolia.de