Was kostet die Erstberatung der Anlegerkanzlei Sommerberg?
Unsere anwaltliche Erstberatung erfolgt vollständig kostenfrei.
Trägt meine Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten?
Wir übernehmen für Sie gerne kostenfrei die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Wir klären, ob die Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten übernimmt. Es kommt immer auf den Einzelfall an.
Die Frage, ob die Rechtsschutzversicherung mögliche Kosten übernimmt, hängt vor allem von den jeweils geltenden Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen ab (ARB). Hier ist festgelegt, unter welchen Voraussetzungen die Rechtsschutzversicherung eintrittspflichtig ist.
Unsere Anwälte konnten in zahlreichen Rechtsfällen entsprechend auch bereits Kostenübernahmezusagen einholen. Dies bedeutet, die Rechtsschutzversicherungen haben für viele betroffene Anleger den Deckungsschutz für den Kapitalanlagerechtsfall erteilt.
Oft lehnen Rechtsschutzversicherungen die Deckungszusagen zunächst zu Unrecht mit falschen Begründungen ab. Unser Tipp lautet deswegen: Anleger sollten die Deckungsanfrage von einem erfahrenen Anwalt vornehmen lassen, der fachkundig beurteilen kann, ob die Rechtsschutzversicherung richtig oder falsch handelt.
Falls Sie selbst bereits eine Deckungsanfrage gestellt haben, die Ihnen die Rechtsschutzversicherung aber versagt hat, wenden Sie sich gerne an uns. Wir prüfen dann, ob die Versagung des Deckungsschutzes zu Unrecht erfolgte und würden im Bedarfsfalle erneut Deckungsschutz für Sie beanspruchen.
Mit welchen Kosten muss ich bei Auftragserteilung rechnen?
Unsere anwaltliche Erstberatung erfolgt vollständig kostenfrei.
Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, dann nehmen wir für Sie auch kostenfrei eine Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung vor.
Unsere Anlegerkanzlei steht für vollständige Kostentransparenz:
Wir informieren über mögliche Kosten, bevor sie entstehen. Unsere Mandanten können auf diese Weise ein Kostenrisiko abschätzen und entscheiden, ob sie dies in Kauf nehmen wollen oder nicht.
Was sind die Risiken eines geschlossenen Fonds?
Bei der Vermögensanlage in einen geschlossenen Fonds handelt es sich um eine unternehmerische Beteiligung, die für den Anleger mit erheblichen Risiken verbunden ist.
Dieses hohe Risiko ist bei geschlossenen Fonds aller Art festzustellen (Schiffsfonds, Immobilienfonds, Lebensversicherungsfonds, Patentfonds, Containerfonds, Private-Equity-Fonds, Fonds Erneuerbarer Energien usw.).
Die Anleger beteiligen sich als Kommanditisten am Fonds und gehen dadurch unternehmerische Risiken ein. Sie sind nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Einen Einlagenschutz für das angelegte Kapital gibt es nicht.
Die wirtschaftliche Entwicklung der Vermögensanlage in den Fonds kann über die prognostizierte Fondslaufzeit nicht vorhergesagt werden, woraus die typischen unternehmerischen Risiken resultieren. Dies macht die geschlossenen Fonds derart riskant. Die allermeisten Fonds sind deswegen als hochspekulatives Investment einzustufen, die nur für Anleger geeignet sind, die es bewusst in Kauf nehmen, dass ihr Geld vollständig verloren gehen kann.
Häufige Risiken vieler geschlossener Fonds sind:
- Totalverlustrisiko
- Risiko unbestimmt langer Kapitalbindung
- Risiko eingeschränkter Fungibilität (Handelbarkeit) der Fondsbeteiligung
- Steuerliche Risiken
- Risiken der Fremdfinanzierung
- Währungsrisiken
- Risiko der Rückerstattung von Ausschüttungen (bei Fondsinsolvenz)
Wie kann ich aus der Fondsanlage „aussteigen“?
Wir prüfen für Sie anhand der konkreten Umstände Ihres Einzelfalls, ob Sie einen Schadensregulierungsanspruch geltend machen können. Die Anlegerkanzlei Sommerberg hat hierzu verschiedene Ansatzpunkte und Argumentationsstrategien gegen die verantwortlichen Finanzhäuser entwickelt. In vielen Fällen gelingt es uns Entschädigungsleistungen für die Anleger zu erwirken. Häufig ist dies auch ohne Einschaltung der Gerichte möglich, oft nach intensiven Verhandlungen mit den verantwortlichen Emittenten, Vertriebsfirmen, Banken oder Beratern.
Ein wichtiger Ansatzpunkt für die Geltendmachung einer Schadensregulierung ist die konkrete Darstellung einer wesentlichen Aufklärungspflichtverletzung bzw. Falschberatung zum Nachteil des betroffenen Anlegers.
Bin ich geschädigt?
Sie betrachten sich als risikoscheuer oder sogar konservativer Geldanleger und wollten Ihr Geld „sicher“ und ohne Verlustrisiko anlegen?
Wenn ihre Antwort auf diese Frage „Ja“ lautet, dann ist eine Beteiligung an einem geschlossenen Fonds kaum die richtige Vermögensanlage.
Anlagen in geschlossene Fonds sind grundsätzlich nur für spekulativ eingestellte Anleger geeignet, die es in Kauf nehmen und finanziell verkraften können, ihr investiertes Kapital vollständig zu verlieren. Für auf Kapitalsicherheit bedachte Kleinanleger sind Beteiligungen an geschlossenen Fonds wie etwa Schiffs- oder Immobilienfonds regelmäßig ungeeignet. Verbraucherschützer empfehlen, dass eine Anlage in solche riskanten Fonds nicht mehr als 5 Prozent des frei verfügbaren Vermögens des Anlegers ausmachen sollte.
Wenn ein Anlageberater einem auf Kapitalsicherheit bedachten Anleger dennoch ein in Wahrheit hochriskanter Fonds als angeblich geeignete Geldanlage empfiehlt, ohne auf die Risiken hinzuweisen, dann ist eine Falschinformation naheliegend.
Der Anleger ist dann bereits durch den Erwerb des Fonds geschädigt, weil er sein Geld dadurch Verlustrisiken ausgesetzt hat, die er bei ordnungsgemäßer Aufklärung und Beratung nicht eingegangen wäre. Der Anleger kann dann je nach den konkreten Einzelfallumständen Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs verlangen.
Bei welchen Voraussetzungen kann ich Schadensersatz bzw. Rückabwicklung beanspruchen?
Der Schadensersatzanspruch des betroffenen Kapitalanlegers ist regelmäßig gerichtet auf die faktische Rückabwicklung des Anlagegeschäftes. Es kommen verschiedene Anspruchsmöglichkeiten in Betracht, die wir für unsere Mandanten anhand der konkreten Einzelfallumstände prüfen. Nachfolgend eine kurze unverbindliche Checkliste:
1) Schadensregulierung wegen Prospekthaftung
Wenn wesentliche Prospektangaben unrichtig sind (etwa falsche Angaben im Emissionsprospekt) kommen Ansprüche gegen die Prospektherausgeber und Prospektverantwortliche sowie Emittenten in Betracht. Wir prüfen hierzu entsprechende Möglichkeiten.
2) Schadensregulierung wegen Provisionsverheimlichung
Ferner können Anleger je nach Einzelfall von der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu verheimlichten Zuwendungen profitieren. Demnach kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz verlangen, wenn die ihn beratende Bank pflichtwidrig nicht über die offenlegungspflichtigen Provisionszahlungen aufgeklärt hat, die sie heimlich für die Fondsvermittlung versprochen erhält. Auch diese Möglichkeit prüfen wir für unsere Mandanten.
3) Schadensregulierung wegen nicht „anlegergerechter“ Beratung
Abhängig vom Einzelfall sind geschlossene Fonds nicht für solche Anleger geeignet, die ihr Geld ohne Verlustrisiko oder gar zur Altersvorsorge anlegen wollen. Wenn diesen Anlegern dennoch ein geschlossener Fonds als angeblich geeignet empfohlen wurde, kann eine nicht „anlegergerechte“ Beratung vorliegen. In einem solchem Fall, den wir mittlerweile häufig feststellen, hätte der Berater sogar ausdrücklich vom Fondserwerb abraten müssen, weil die Beteiligung für den Anlageinteressenten gar nicht geeignet ist. Es kommt jedoch auf die konkreten Einzelfallumstände an. Dies prüfen wir für unsere Mandanten. Dann kann ein Anspruch auf Rückgängigmachung des Beteiligungserwerbs zugunsten des Fondsanlegers bestehen.
4) Schadensregulierung wegen nicht „anlagegerechter“ Beratung
Wenn der Beratungskunde nicht ausdrücklich auf die wesentlichen Risiken, die Struktur oder sonstige Besonderheiten der Kapitalanlage aufgeklärt wurde, kann ebenfalls ein Anspruch auf Rückabwicklung des Fondsgeschäftes bestehen wegen nicht „anlagegerechter“ Beratung. Welche Fondsrisiken für einen Anleger als wesentlich einzustufen sind, hängt vom einzelnen Kunden ab und lässt sich somit nicht pauschal sagen. Auch dies prüfen wir und setzen dann die Schadensregulierung durch.
Muss ich erhaltene Ausschüttungen wieder an die Fondsgesellschaft zurückzahlen?
Zahlreiche geschlossene Fonds geraten in wirtschaftliche Schwierigkeiten und fordern dann ihre Anleger auf, die jährlichen Ausschüttungen wieder an die Fondsgesellschaft zurückzuzahlen.
Unser Tipp: Anleger sollten nicht blauäugig zahlen, sondern prüfen lassen, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist.
In allen uns bislang vorliegenden Fällen stellte sich die Rückforderung von Ausschüttungen als unberechtigt dar. Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Wir prüfen für unsere Mandanten, die Ausschüttungen zurückzahlen sollen, ob diese Forderung berechtigt ist oder nicht.
Die an die Anleger geleisteten Ausschüttungen, so die häufige Begründung der Fonds, seien keine Gewinnzahlungen, sondern gewinnunabhängige Entnahmen. Solche gewinnunabhängigen Entnahmen seien ein Darlehen des Fonds an den Anleger. Daher könne der Fonds dieses Darlehen auch wieder zurückfordern.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwischenzeitlich mit Urteilen vom 12. März 2013 (Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11), dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Anleger eines Fonds nur dann von der Fondgesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
In dem vom BGH entschiedenen Fall war dies im Gesellschaftsvertrag aber nicht vorgesehen, so dass die Anleger die Ausschüttungen nicht zurückzahlen müssen.
Unser Tipp: Anleger, die aufgrund einer Forderung des Fonds die Ausschüttungen bereits freiwillig zurückbezahlt haben, obwohl sie nach dem Gesellschaftsvertrag dazu gar nicht verpflichtet waren, können das Geld mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung wieder zurückfordern. Auch hier helfen wir gerne.
Wann verjährt mein Schadensersatzanspruch?
Geschädigte Kapitalanleger sollten immer die Verjährung ihrer Schadensersatzforderung im Blick haben. Wir prüfen für unsere Mandanten die Verjährungsfrage anhand der konkreten Einzelfallumstände. Wir ergreifen dann natürlich auch die richtigen Maßnahmen, um eine laufende Verjährungsfrist zu hemmen.
Wichtiger Hinweis:
Die Ansprüche von Anlegern sind häufig auch dann noch nicht verjährt, wenn die Geldanlage schon vor vielen Jahren getätigt wurde. Dennoch sollten Sie unverzüglich wegen laufender Fristen handeln. Sprechen Sie uns rechtzeitig an.
Nachfolgend einige allgemeine Hinweise:
Bitte beachten Sie, dass ein möglicher Anspruch grundsätzlich der Verjährung unterliegt. Nach Eintritt der Verjährung (Ablauf der Verjährungsfrist) besteht daher die Gefahr, dass Sie Ihren Anspruch dann nicht mehr durchsetzen können.
Eine laufende Verjährungsfrist kann durch verschiedene Schritte gehemmt werden. Auch darüber informieren wir gerne näher.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre gemäß § 195 BGB. Diese Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB aber erst mit Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Dies bedeutet, die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn der Anleger bemerkt, dass er falsch beraten wurde. Dies ist oft erst viele Jahre nach dem Erwerb des Fonds der Fall.
Ein einfaches Beispiel aus der Praxis:
Ein Anleger hat aufgrund der Anlageberatung seiner Bank im Jahr 2005 eine Beteiligung an einem Schiffsfonds gezeichnet. Ihm wurde der Schiffsfonds als absolut sichere Sache verkauft und der Berater hat ihm erklärt, es würde keine Risiken geben. Einen schriftlichen Prospekt mit Risikohinweisen hat der Anleger nicht erhalten.
Der Anleger macht nun acht Jahre später Schadensersatz wegen einer Aufklärungspflichtverletzung geltend, nachdem er erst im Jahr 2013 davon erfahren hat, dass der Fonds erhebliche ungewollte Risiken aufweist und dass die Bank heimlich hohe Provisionen für die Fondsvermittlung erhalten hat. Bis in das Jahr 2013 hinein waren dem Anleger weder Risiken noch Provisionen bekannt; davon hat er nur zufällig Kenntnis erlangt.
Eine Verjährung ist hier nicht gegeben. Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt erst mit Schluss des Jahres 2013 zu laufen, weil der Anleger erst in diesem Jahr von den verheimlichten Risiken und Bankenprovisionen und somit erst dann davon erfahren hat, dass er falsch beraten wurde. Die Verjährungsfrist von drei Jahren tritt folglich erst mit Ablauf des Jahres 2016 ein. Der Anleger kann seinen Anspruch somit noch geltend machen.
Was ist ein Schnellballsystem?
Immer wieder kommt der Vorwurf auf, dass Anlagegesellschaften ein illegales Schneeballsystem betreiben. Vor allem in den großen Anlagebetrugsskandalen K 1 Fund und S&K steht der Vorwurf des Schneeballsystems im Raum. Auch berichten Medien, dass bei dem Windkraftfinanzierer PROKON i unklar ist, ob die Gesellschaft die Forderungen der Anleger aus dem operativen Geschäft finanzieren kann oder nicht in Wahrheit alte Anleger mit dem Kapital neuer Anleger auszahlt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Urteil vom 21. Dezember 2012 (Aktenzeichen 10 O 3544/12) den Begriff des Schneeballsystems wie folgt definiert:
Ein Schneeballsystem ist ein illegales Geschäftsmodell, welches zum Funktionieren eine ständig wachsende Anzahl an Teilnehmern benötigt, wobei die vermeintlichen Gewinne für die Teilnehmer ausschließlich dadurch entstehen, dass neue Teilnehmer in das System eintreten und Geld investieren. Dies führt oft dazu, dass die ersten Mitglieder Gewinn erzielen, während spätere Teilnehmer ihren Einsatz verlieren, weil wegen des Vervielfältigungseffekts keine neuen Teilnehmer mehr gewonnen werden können (Vergleiche: BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008, Aktenzeichen III ZR 132/08). Ein solches Geschäft liegt regelmäßig nicht vor, wenn der Emittent eine ganz erhebliche operative Geschäftstätigkeit ausübt.
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