SachsenFonds
Anleger über Risiken bei SachsenFonds nicht aufgeklärt?
Unter diesen Bedingungen ist für Anleger ein „Fondsausstieg“ möglich
Deutschlandweite Beratung und Interessensvertretung
Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt die Interessen von Anlegern in ganz Deutschland, die ihr Geld in geschlossene Unternehmensbeteiligungen des Fondsanbieters SachsenFonds investiert haben.
„Für mehrere Mandanten konnten wir bereits feststellen, dass sie erfolgversprechend einen Anspruch auf Entschädigungszahlung gegen die jeweils verantwortliche Stelle geltend machen und durchsetzen können. Die Schadensregulierung kann wegen unterbliebener Aufklärung der enormen Risiken verlangt werden, wenn etwa nicht über das Geldverlustrisiko bei einer Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aufgeklärt wurde“, erklärt der Geschädigten-Vertreter Thomas Diler, Anwalt bei der Anlegerkanzlei Sommerberg.
Von SachsenFonds wurden verschiedene Immobilienfonds aufgelegt, etwa Australien-Fonds I-III, Deutschland-Fonds I-II, Österreich-Fonds I-VI USA-Fonds I, Zentral-Europa-Fonds II, IV und §6b-Fonds I-II. Der SachsenFonds Australien I hat sich bereits außerplanmäßig negativ entwickelt. Es ist hier bereits zu einem Ausschüttungsstopp gekommen. Es ist unklar, ob die Anleger am Ende der Vertragslaufzeit ihr investiertes Geld (teilweise) zurückerhalten. Auch bei diesem Fonds besteht für die Anleger das Risiko eines Verlustes ihres Geldes.
Kostenfreie Erstberatung zu den Handlungsmöglichkeiten
Anlegern, die sich falsch beraten fühlen und das Risiko eines Verlustes nicht länger in Kauf nehmen wollen, wird anwaltliche Hilfe empfohlen. Die Kanzlei Sommerberg bietet eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung für Anleger in ganz Deutschland an. Zu unseren Mandanten zählen Kleinsparer ebenso wie vermögende Privatkunden. Ansprechpartner sind Herr Krajewski und Herr Diler. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421 – 3016790 (bundesweit). Wir helfen Ihnen gerne und klären über die sich bietenden Handlungsmöglichkeiten auf.
Zu den von der Anlegerkanzlei Sommerberg betreuten Mandanten gehören auch Anleger in Immobilienfonds-Beteiligungen wie etwa der Australien-Fonds I, aufgelegt von SachsenFonds. Mandanten schildern, dass sie die Fonds auf Empfehlung ihrer Berater erworben haben. Allerdings seien die Fonds teils als angeblich eher ´sichere´ Anlage verkauft worden mit der Begründung, dass es eine Geldanlage in Sachwerte sei (‚Betongold‚). Über das in Wahrheit bestehende Risiko eines Verlustes und das Fehlen einer Einlagensicherung, so Schilderungen betroffener Anleger, die von der Kanzlei Sommerberg vertreten werden, wurde hingegen nicht aufgeklärt, oder die Risiken seien als absolut unwahrscheinlich verharmlost worden.
Anwalt Diler: „Dies ist eine Fehlberatung und unterbliebene Risikoaufklärung, die nach Einzelfallprüfung zum Schadensersatz berechtigen kann.“
„Ausstieg“ aus den Fonds möglich, wenn nicht über Verlustgefahr aufgeklärt wurde
„Unsere Mandanten waren sich der Risiken ihrer Geldanlage oft nicht bewusst. Wir prüfen daher, ob ‚Ausstiegsmöglichkeiten‚ aus den Fonds für unsere Mandanten möglich sind. Je nach Einzelfall machen wir unter verschiedenen Gesichtspunkten die Rückabwicklungsforderung für unsere Mandanten geltend. Dies bedeutet, dass den von uns betreuten Anlegern bei bestimmten Voraussetzungen das eingesetzte Geld gegen Übertragung der Fondsbeteiligung zu erstatten ist“, so Verbraucheranwalt Diler weiter.
Schadensersatz möglich?
Für viele Anleger in verschiedene geschlossene Beteiligungsmodelle (Immobilienfonds-Kommanditbeteiligungen oder stille Beteiligungen) konnten unsere Anlegeranwälte vor allem durch Vergleiche mit den verantwortlichen Vertriebspartnern wirtschaftlich gute Lösungen erreichen. Hier kommt es oft entscheidend auf die richtige Argumentation an.
Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds gelten als Geldanlagen des grauen Kapitalmarktes. Anders als Investmentfonds werden solche Kommanditbeteiligungen finanzbehördlich kaum reglementiert. Die Anlegerschutzbestimmungen des Investmentgesetzes gelten für geschlossene Fondsbeteiligungen nicht. Daher spricht man hier von einem Graubereich. Bei Insolvenz der Fondsgesellschaft droht den Anlegern der Totalverlust ihres angelegten Geldes. Einen Einlagenschutz gibt es nicht. Das ist oft vielen Fondsanlegern gar nicht bekannt gewesen.
Für geschädigte Anleger kann sich je nach Einzelfall ein Schadensregulierungsanspruch unter dem Aspekt der falschen Anlageberatung ergeben. Auch wegen verheimlichter Rückvergütungen konnten wir unter Berufung auf die verbraucherfreundliche Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bereits für viele unserer Mandanten einen Anspruch auf Kapitalerstattung geltend machen: Wenn die Bank den Kunden nicht über Provisionen und deren genaue Höhe aufklärt, die die Bank für die Fondsvermittlung bekommt, kann der Kunde u.U. eine faktische Rückgängigmachung des Fondserwerbes verlangen. Auch wenn die Beratung nicht durch eine Bank erfolgte, sondern durch eine „freien“ Vermittler kann der Anspruch bestehen, wenn die Provision 15% oder mehr beträgt. Auch diesen Aspekt prüfen wir für unsere Mandanten.
Die Beweislage ist je nach Einzelfall sehr gut, weil nicht der Kunde, sondern umgekehrt die Bank oder die Beratungsfirma den Beweis erbringen müsste, dass der Kunde auch dann den Fonds gekauft hätte, wenn er über die heimlichen Provisionen aufgeklärt worden wäre. Dies ist vielen Finanzhäusern aber überhaupt nicht möglich. In vielen Fällen konnten wir auch nachweisen, dass selbst in den Prospekten die Provisionshöhen, die der konkrete Vertriebspartner erhalten hat, nicht hinreichend genau ausgewiesen sind.
Wir prüfen gerne auch Ihre Möglichkeiten! Bitte rufen Sie uns dafür einfach an.
Folgende Fonds wurden von SachsenFonds aufgelegt:
Sachsen-Fonds Australien-Fonds I-III
Sachsen-Fonds Deutschland-Fonds I-II
SachsenFonds Österreich-Fonds I-VI
SachsenFonds USA-Fonds I
SachsenFonds Zentral-Europa-Fonds II, IV
SachsenFonds §6b-Fonds I, II
SachsenFonds Winderenergie-Fonds II, III, IV, VII, IX
SachsenFonds Solarenergie-Fonds I, III
SachsenFonds SLB-Leasing-Fonds 56, 58-60
(Stand: 05.01.2013)
Ihr persönlicher Ansprechpartner
Rechtsanwalt Thomas Diler
Thomas Diler verfügt über langjährige Erfahrung in der kompetenten Vertretung der Rechte und Interessen geschädigter Bankkunden und Kapitalanleger.
Telefon: 0421 – 301 679 0
Fax: 0421 – 301 679 29
E-Mail: thomas.diler@sommerberg-llp.de
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