Prämiensparen: Kanzlei Sommerberg verklagt Stadtsparkasse München auf Zinsnachzahlung

Die Kanzlei Sommerberg hat für eine Vielzahl von Mandanten Klage gegen die Stadtsparkasse München erhoben. Die Mandanten sind Kunden des Kreditinstituts. Mit ihren Klagen machen sie Ansprüche auf Nachzahlung von Zinsen aus abgeschlossenen Prämiensparverträgen geltend.

Die Stadtsparkasse München hat vor allem in den 1990er und 2000er Jahren mit vielen ihrer Kunden langfristige Prämiensparverträge mit dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“ geschlossen.

Im Jahr 2019 hat die Stadtsparkasse München die Prämiensparverträge gekündigt und die Zinsansprüche zugunsten der Kunden abgerechnet. „Unserer Prüfung zufolge stellen sich die Zinsgutschriften jedoch als deutlich zu gering dar“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Hintergrund ist, dass die Prämiensparverträge mit einer variablen Grundverzinsung vereinbart wurden. Der Grundzins ist der Zins, mit dem das jeweilige Guthaben, also die vom Kunden angesparte Summe, jährlich verzinst wird. Die jeweilige Zinshöhe hat die Stadtsparkasse München dabei anhand der allgemeinen Zinsentwicklung am Markt laufend angepasst. Sie meint, dass ihr dies aufgrund einer in den Verträgen enthaltenen Zinsanpassungsklausel möglich sei.

Nach mittlerweile einhelliger Rechtsprechung hat die Stadtparkasse München die Zinsanpassungsklausel für die Zinsberechnung in unzulässiger Weise angewandt. Die Klausel ist rechtswidrig, da sie es der Sparkasse ermöglichen würde nach eigenem Ermessen die Zinsen – zu gering und damit zum Nachteil der Kunden – festzulegen. Aus diesem Grund darf die Klausel nicht für die Berechnung der Zinsansprüche verwendet werden, worauf auch bereits die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hingewiesen hat.

Erforderlich ist somit eine Neuabrechnung der Zinsansprüche der Prämiensparer, die die Kanzlei Sommerberg durch einen Kreditsachverständigen hat vornehmen lassen. Als Referenzzins wurde dafür der gleitende Durchschnitt der Zinsreihe BBSIS.M.I.UMR.RD.EUR.MFISX.B.X100.R0910.R.A.A._Z._Z.A Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen / Hypothekenpfandbriefe / mittlere Restlaufzeit von über 9 bis einschließlich 10 Jahre / Monatswerte (frühere Kennung: WX4260) der Deutschen Bundesbank herangezogen.

Rechtsanwalt Hasselbruch: „Dieser Referenzzins ist unserer Überzeugung zufolge sach- und interessengerecht, um die Vertragslücke sinnvoll zu schließen. Im Ergebnis steht den Prämiensparern je nach Vertragsvolumen auf dieser Grundlage ein Anspruch in Höhe von mehreren Tausend und teils sogar mehreren Zehntausend Euro zu. Die Forderungen machen wir mit den Klagen gegen die Stadtsparkasse München geltend.“

 

 

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Commerzbank 16.045 Euro als Schadensersatz zu zahlen hat wegen einer falschen Beratung über eine Geldanlage zum Schaden eines Kunden (Aktenzeichen 37 O 401/15).

Die von der Kanzlei Sommerberg eingereichte Klage gegen die Commerzbank AG hatte damit überwiegenden Erfolg. Zum Fall:

Die Klägerin macht Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen falscher Beratung gegen die Commerzbank AG geltend.

Der Ehemann ist Kunde Commerzbank AG. Im Jahr 2009 ließ sich der Ehemann von einem Mitarbeiter der Commerzbank AG über eine geeignete Geldanlagemöglichkeit beraten. Der Commerzbank-Mitarbeiter empfahl, einen Teil des Geldes in den geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 17 anzulegen. Nach der Beratung zeichnete der Ehemann entsprechend der Bankempfehlung diesen Fonds mit einem Anlagebetrag von 20.000 Euro zuzüglich 5% Agio.

Über bestimmte Risiken sieht sich der Ehemann der Klägerin als nicht aufgeklärt an. Davon erfuhr er erst später. Daher macht er einen Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG wegen falscher Anlageberatung geltend, den er an seine Ehefrau übertragen hat. Die Ehefrau hat daraufhin die Klage, geführt von der Kanzlei Sommerberg, gegen die Bank angestrengt.

Das mit der Sache befasste Landgericht Berlin hat dazu festgestellt, dass die Klage überwiegend begründet ist. Der Klägerin steht der Schadensersatzanspruch zu dem Betrag von 16.045 Euro zu. Das Gericht sieht es nämlich als erwiesen an, dass die Bank falsch beraten hat und daher zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Berliner Landgericht hat erkannt, dass ein Beratungsvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Commerzbank AG geschlossen wurde. Der Ehemann der Klägerin hat die Commerzbank AG nämlich aufgesucht, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Dieses Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages hat die Bank angenommen und Beratungsleistungen erbracht.

Die Commerzbank AG hat auch die aus diesem Beratungsvertrag fließenden Pflichten schuldhaft verletzt, so das Gericht in seinem Urteil weiter. Denn das Gericht sieht es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Bank die Beteiligung an dem Immobilienfonds zum einen als „konservative“ Anlage vorgestellt hat und zum anderen nicht über die Risiken der vorgeschlagenen Einzelanlage aufgeklärt hat. Sie hat damit vor allem die Anlage als insgesamt zu risikolos offeriert. Die Beweisaufnahme habe nicht erbracht, dass die Bankberater über die Funktionsweise und Risiken des Fonds aufgeklärt haben, so das Gericht.

Der IVG EuroSelect 17 ist ein riskanter Immobilienfonds, der keinesfalls als „konservative“ Anlage einzustufen ist. Für die Anleger, die sich an dem Fonds beteiligen, besteht sogar die Risiko eines totalen Verlustes ihres investierten Geldes.

Die beklagte Bank hätte vor diesem Hintergrund einer Haftung wegen Fehlberatung nur dann entgehen können, wenn sie im Rahmen mündlicher Beratung die auch bestehenden Risiken der Anklage tatsächlich zutreffend dargestellt hätte und die Empfehlung als konservatives Investment korrigiert hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Im Ergebnis kann die Klägerin daher verlangen, so gestellt zu werden, als wenn ihr Ehemann die vorgeschlagene Anlageentscheidung nicht getroffen hätte. Danach erhält sie den Anlagebetrag zuzüglich Agio in Höhe von 21.000 Euro zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung. Im Gegenzug muss sie sich als Vorteilsausgleich die erhaltenen Ausschüttungen von 4.955 Euro aus dem Fonds anrechnen lassen. Es ergibt sich somit der vom Landgericht Berlin zugesprochene Schadensersatz von 16.045 Euro.

 

 

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Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
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Kanzlei Sommerberg hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.

Der Verbraucher hatte in den Jahren 2006 und 2010 zwei Darlehen bei einer örtlichen Raiffeisenbank abgeschlossen. „Wir haben die Darlehen für unseren Mandanten wegen falscher Widerrufsbelehrungen im Jahr 2015 widerrufen“, sagt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Die Bank hat die Widerrufe jedoch nicht akzeptiert. Die Kanzlei Sommerberg hat daher für ihren Mandanten im Klagewege die Rückabwicklung der Darlehen geltend gemacht.

Das mit der Sache befasste Landgericht Ravensburg (Az. 2 O 161/16) wies die Streitparteien darauf hin, dass es nach vorläufiger Einschätzung eine von der Raiffeisenbank verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft hält. Der Lauf der Widerrufsfrist kann mit einer solchen falschen Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt werden, so dass dem Bankkunden ein ewiges Widerrufsrecht zusteht.

Wir konnten vor diesem Hintergrund einen sehr guten Vergleichsabschluss vor dem Landgericht Ravensburg für unseren Mandanten erzielen. Dadurch wurde der  Rechtsstreit zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht“, erklärt Anwalt Krajewski.

Der Vergleich sieht vor, dass die Bank und Kunde sich darüber einig sind, dass die beiden Darlehensverträge beendet sind. Der Kunde hat der Bank die noch offene Restschuld zu erstatten. Er kann auf diese Weise jetzt vorzeitig aus seinen hochverzinsten Darlehen aussteigen und seinen Kredit zu viel besseren Konditionen günstig umschulden. Anwalt Krajewski: „Der sich allein dadurch ergebende finanzielle Vorteil ist für unseren Mandanten sehr groß.

Die bei einem vorzeitigen Kreditausstieg eigentlich fällige hohe Vorfälligkeitsentschädigung muss der Kunde nicht bezahlen.

Anwalt Krajewski weiter: „Hinzu kommt, dass wir im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erreichen konnten, dass die Bank dem Kunden eine sehr hohe Nutzungsentschädigung in Höhe von 65.000 Euro bezahlt. Das ist ein gutes Ergebnis für unseren Mandanten.

LG Ravensburg – Aktenzeichen 2 O 161/16

 

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LG Verden: Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden auch nach 2010 noch fehlerhaft

„Wir sind der Überzeugung, dass auch die Kreissparkasse Verden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat und haben daher für unsere Mandanten den Widerruf ihrer Darlehensverträge erklärt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Nicht nur die Kreissparkasse Verden, sondern auch andere Banken und Sparkassen haben besonders bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen ihre Kunden häufig nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt. Durch die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und die Darlehen können auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. „Dass auch die Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden fehlerhaft sind, hat das Landgericht Verden bereits erkannt“, so Rechtsanwalt Krajewski.

So entschied das LG Verden mit Urteil vom 24. Juli 2015, dass die Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden bei einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 fehlerhaft ist (Az.: 4 O 363/14). Das Gericht bemängelte, dass in der beanstandeten Belehrung lediglich eine Postfachanschrift als Anschrift des Adressaten für den Widerruf angegeben ist. Dies sei keine ladungsfähige Anschrift. Daher konnte der Darlehensvertrag wirksam widerrufen werden.

„Bemerkenswert ist ein weiteres Urteil des LG Verden, das belegt, dass die Kreissparkasse Verden auch im Jahr 2011 noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat“, sagt Rechtsanwalt Krajewski. In dem Fall hatte der Verbraucher im April 2011 einen Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung mit der Kreissparkasse Verden geschlossen und diesen im August 2014 widerrufen. Das LG Verden urteilte, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche (Az.: 4 O 264/14). Die Belehrung enthalte keine klaren und verständlichen Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Darüber hinaus würden teilweise Pflichtangaben genannt, die für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich sind. Diese Vertragsklausel sei unrichtig und für den Verbraucher irreführend, so das LG Verden. Da die Belehrung außerdem von der gültigen Musterbelehrung abweiche, können sich die Kreissparkasse auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

„Die Urteile zeigen, dass Verbraucher, die ihre Darlehensverträge mit der Kreissparkasse Verden widerrufen möchten, gute Erfolgsaussichten haben, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden“, so Rechtsanwalt Krajewski. Zu beachten sei aber, dass für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen das Widerrufsrecht am 21. Juni 2016 endet. Jüngere Verträge können auch über dieses Datum hinaus noch widerrufen werden.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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Darlehen der Kreissparkasse Verden noch rechtzeitig widerrufen

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat zahlreiche Immobiliendarlehensverträge verschiedener Banken und Sparkassen unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Rund 80 Prozent der Darlehensverträge enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Auch Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden halten den gesetzlichen Anforderungen nicht Stand.

„Das deckt sich mit unseren Erkenntnissen. Wir haben schon für eine Vielzahl von Kunden der Kreissparkasse Verden die Darlehensverträge überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen überwiegend fehlerhaft sind und die Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Nach Ansicht des erfahrenen Rechtsanwalts weichen die Widerrufsbelehrungen an mehreren Stellen von der gültigen Musterbelehrung ab. Dazu zählen beispielsweise, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig formuliert sind oder es wird für den Widerruf nur eine Postfachanschrift statt einer ladungsfähigen Adresse angegeben. „Es lässt sich an mehreren Stellen feststellen, dass die Kreissparkasse Verden die jeweils gültigen Musterbelehrungen inhaltlich überarbeitet hat. Das führt dazu, dass sich die Kreissparkasse nicht auf Vertrauensschutz berufen kann“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Dennoch sei davon auszugehen, dass die Kreissparkasse Verden einen Widerruf nicht ohne weiteres akzeptieren wird. Allerdings haben bereits verschiedenen Oberlandesgerichte den Argumenten der Banken und Sparkassen wie Verwirkung bzw. treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts eine Abfuhr erteilt. „Daher stehen die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf auch bei Darlehen der Kreissparkasse Verden gut. Und wir werden alles tun, um dieses Widerrufsrecht auch für unsere Mandanten durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Krajewski.

Allerdings sollten Verbraucher beachten, dass das Widerrufsrecht für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen nach einer Gesetzesänderung am 21. Juni 2016 erlischt. Bis dahin kann der Widerrufsjoker aber noch gezogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen.

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BGH soll am 24. Mai zum Widerruf von Darlehen entscheiden

Bis zum 21. Juni 2016 können zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen noch widerrufen werden. Möglicherweise kommt es vorher noch zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Darlehenswiderruf.

Am 24. Mai 2016 soll der BGH über die Revision einer Bank zum Thema Widerruf von Darlehen entscheiden (XI ZR 366/15). In dem zu verhandelnden Streitfall hatten sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart zu Gunsten des Verbrauchers entschieden. Dieser hatte in den Jahren 2008 und 2009 verschiedene Darlehensverträge mit der Bank geschlossen und diese schließlich 2014 widerrufen.

Das OLG Stuttgart entschied, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Denn die Bank habe fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, denen es an der gesetzlich geforderten Deutlichkeit mangele. So seien insbesondere die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig. Da die Bank die gültige Musterbelehrung abgeändert und somit inhaltlich überarbeitet habe, könne sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden, so dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge noch wirksam erfolgt sei.

„Es ist nicht davon auszugehen, dass der BGH von seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung abweicht. Insofern dürfte die Revision der Bank gegen das Urteil des OLG Stuttgart meiner Ansicht nach wenig Erfolgsaussichten haben. Spannender ist schon fast die Frage, ob tatsächlich vor dem BGH verhandelt wird oder ob die Bank ihre Revision noch zurückzieht, um eine Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Gerichts kurz vor dem Ende des Widerrufsjokers zu vermeiden“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Denn nicht zum ersten Mal soll der BGH in einem Streitfall zum Widerruf von Darlehen entscheiden. Bisher sind die Verhandlungen aber kurzfristig abgesagt worden, weil sich die Parteien noch kurzfristig geeinigt haben bzw. die Bank ihre Revision zurückgezogen hat. „Es ist fast zu erwarten, dass es auch diesmal so kommt. Das zeigt aber nur, dass die Banken oder Sparkassen in der Regel schlechte Karten haben, wenn sie einen Widerruf nicht akzeptieren wollen“, so Rechtsanwalt Krajewski. Denn in der Regel ist der Widerruf möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen häufig der Fall gewesen. Für diese Altverträge endet nach einer Gesetzesänderung das Widerrufsrecht am 21. Juni 2016. Bis dahin haben Verbraucher weiter gute Chancen, durch einen wirksamen Darlehenswiderruf die Zinslast deutlich zu senken oder eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuholen.

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OLG Frankfurt: Darlehen mit fehlerhafter Belehrung lassen sich widerrufen

Enthält die Widerrufsbelehrung die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ lässt sich das Darlehen in den meisten Fällen auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 27.Januar 2016 hervor (Az.: 17 U 16/15).

Banken und Sparkassen könnten sich nur dann auf Schutzwirkung berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung vollständig, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, der gültigen Musterbelehrung entspricht, so das OLG. Darüber hinaus stehe einen wirksamen Widerruf auch nicht entgegen, wenn das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits getilgt wurde. Auch dann sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch werde es rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Es spiele zudem keine Rolle aus welchem Grund der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Der Widerruf kann auch dann wirksam erfolgen, wenn der Verbraucher dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen möchte, führt das Gericht weiter aus.

„Interessant an dem Urteil ist, dass das OLG Frankfurt bisher eher zu den kritischen Gerichten in der Rechtsprechung zum Darlehenswiderruf zählte und diese Haltung nun offenbar aufgegeben hat. Viele andere Oberlandesgerichte haben in dieser Thematik ohnehin schon verbraucherfreundlich entschieden und den Argumenten der Banken eine klare Absage erteilt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

In Frankfurt ging es um den Widerruf eines Verbrauchers, der 2007 zwei Darlehen zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen hatte. Nach dem Verkauf der Immobilie löste er die Darlehen im Januar 2014 vorzeitig ab und zahlte der Bank dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zwei Monate später widerrief er die Darlehen nachträglich. Der Widerruf sei wirksam erfolgt, da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, entschied das OLG Frankfurt. Denn die Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung entspreche nicht dem geforderten Deutlichkeitsgebot. Sie impliziere, dass die Frist auch noch zu einem anderen Zeitpunkt beginnen könne ohne diesen näher zu erläutern. Für den Verbraucher sei diese Formulierung missverständlich und in der Konsequenz wurde dadurch die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt. Außerdem habe die Bank die gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet, so dass sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.

„Gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben die Banken und Sparkassen vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Das führt dazu, dass sich diese Darlehen in der Regel auch heute noch widerrufen lassen. Allerdings dürfen die Verbraucher dabei nicht den 21. Juni 2016 aus dem Auge verliehen. Altverträge lassen sich nur noch bis zu diesem Datum widerrufen“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

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OLG Brandenburg: Wirksamer Darlehenswiderruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Halten sich Banken und Sparkassen nicht an die Vorgaben der jeweils gültigen Musterbelehrung, ist die Widerrufsbelehrung in den meisten Fällen fehlerhaft. In der Konsequenz lassen sich diese Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss noch häufig widerrufen, so dass der Verbraucher günstig umschulden und von den historisch niedrigen Zinsen profitieren kann.

Selbst geringfügige Abweichungen von der Musterbelehrung können dazu führen, dass sich das Darlehen noch Jahre später wirksam widerrufen lässt. Das zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 20. Januar 2016 (Az.: 4 U 79/15). Das OLG entschied, dass eine Verbraucherin ihren 2008 geschlossenen Darlehensvertrag auch sechs später noch wirksam widerrufen hatte, weil die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und die 14-tägige Widerrufsfrist dadurch nie in Gang gesetzt wurde. Das OLG stellte die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung gleich an mehreren Stellen fest. So entspreche die Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt frühestens (…)“ nicht dem Wortlaut der gültigen Musterbelehrungen. Richtig hätte es entweder heißen müssen „die Frist beginnt frühestens (…)“ oder ab dem von dem 1. April 2008 an gültigen Muster „die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“. Außerdem habe die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ gefehlt und im weiteren Verlauf gab es weitere abweichende Formulierungen.

Diese Änderungen von der Musterbelehrung seien als inhaltliche Überarbeitung durch die Bank zu verstehen, so das OLG. Auf Vertrauensschutz könne sie sich aber nur berufen, wenn sie die Musterbelehrung vollständig übernehme. Auch sei das Widerrufsrecht weder verwirkt gewesen noch treuwidrig ausgeübt worden. Denn durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung habe die Bank erst die Möglichkeit geschaffen, dass das Darlehen widerrufen werden kann. Auch habe sie es versäumt, die Belehrung nachträglich zu korrigieren. Daher sei das Darlehen rückabzuwickeln. Außerdem sprach das Gericht der Verbraucherin einen Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

„Bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Darlehensverträgen sind nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg rund 80 Prozent der Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Viele dieser Darlehen können auch heute noch widerrufen werden. Auch wenn die Bank oder Sparkasse den Widerruf nicht akzeptieren möchte, sollten sich die Verbraucher davon nicht entmutigen lassen. Die meisten Kreditinstitute wissen selbst, dass sie sich rechtlich in einer schlechten Position befinden und zeigen sich bei etwas Hartnäckigkeit häufig gesprächsbereit. Wenn nicht, kann der Widerruf auch gerichtlich durchgesetzt werden“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Allerdings sollten Verbraucher beachten, dass das Widerrufsrecht für Altverträge am 21. Juni 2016 endet. Daher sollten sie jetzt handeln. Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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OLG Hamm: Darlehen widerrufen, Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

Die vorzeitige Ablösung eines Kredits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht einem späteren Widerruf des Darlehens nicht im Weg. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 4. November 2015 entschieden (Az.: 31 U 64/15).

„Durch den nachträglichen Widerruf des Darlehens können sich die Verbraucher ihre gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückholen. Gerade bei Immobiliendarlehen werden häufig Vorfälligkeitsentgelte in fünfstelliger Höhe gezahlt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

So war es auch in dem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Die Verbraucherin hatte im Jahr 2007 mehrere Darlehensverträge mit ihrer Bank abgeschlossen und diese fünf Jahre später vorzeitig abgelöst. Dafür berechnete ihr die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt rund 49.000 Euro. Schließlich wiederrief die Frau 2014 die Darlehensverträge und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen.

Ihre Klage hatte vor dem OLG Hamm Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden waren. Denn die Bank habe eine von der Musterbelehrung abweichende und damit fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Dadurch sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden, so dass der Widerruf auch sieben Jahre nach Abschluss der Darlehen möglich war. Da die Bank sich nicht an die gültige Musterbelehrung gehalten habe, können sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, so das OLG. Denn die Bank hätte die Möglichkeit gehabt, die Fehlerhaftigkeit ihrer Belehrung zu erkennen und hätte entsprechend nachbelehren können. Ebenso wenig stehe dem Widerruf entgegen, dass die Darlehen bereits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurden. Durch die zwischenzeitlich geschlossenen Aufhebungsverträge sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Durch den erfolgreichen Widerruf erhält die Frau die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurück.

„Wenn die Banken einen Widerruf nicht akzeptieren, sollten sich die Verbraucher nicht so einfach abschrecken lassen. Denn die Argumente der Banken sind in der Regel stumpf. Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig: Haben die Banken eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, ist häufig auch der Widerruf noch möglich“, so Rechtsanwalt Krajewski.

Verbraucher, die ihre zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, sollten allerdings beachten, dass der Widerruf dieser Altverträge nach einer Gesetzesänderung nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich ist.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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Widerruf von Darlehen: BGH stärkt Rechte des Verbrauchers

Es ist völlig unerheblich, aus welchem Grund ein Verbraucher sein Darlehen widerruft. Denn die Motivation spielt für die Wirksamkeit eines Widerrufs keine Rolle. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2016 hervor (Az.: VIII ZR 146/15).

Vor dem BGH ging es in dem konkreten Fall zwar nicht um den Widerruf eines Darlehens, sondern um den Widerruf eines Kaufvertrags nach einer Bestellung im Internet. Der Verbraucher hatte den Widerruf erklärt, da der Händler eine gegebene Tiefpreisgarantie nicht eingehalten hatte. Der Händler wehrte sich gegen den Widerruf und argumentierte, dass das Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei. Denn dem Verbraucher sei es im Endeffekt nur um den niedrigeren Preis gegangen. „Hier zeigt sich schon die Parallele zum Darlehenswiderruf. Denn auch die Banken und Sparkassen lehnen den Widerruf häufig mit dem Hinweis auf eine treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts ab, da der Kunde nur aus wirtschaftlichem Interesse handele, um von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Der BGH stellte jedoch klar, dass die Motivation für die Wirksamkeit eines Widerrufs überhaupt keine Rolle spiele. Denn ein Widerruf müsse nicht begründet werden und es sei grundsätzlich ohne Belang, warum der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, so die Karlsruher Richter. „Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich auch auf den Widerruf von Darlehen anwenden und der BGH hat eines der wichtigsten Argumente der Banken mit diesem Urteil entkräftet“, sagt Rechtsanwalt Krajewski. Hinzu kommt, dass sich die Kreditinstitute auch nicht auf eine besondere Schutzwürdigkeit berufen können. „Denn die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf haben sie durch die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst erst geschaffen. Das gilt umso mehr, da sie es in der Folge auch unterlassen haben, die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zu korrigieren“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Nach diesem Urteil sind die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf eines bereits vor Jahren geschlossenen Kreditvertrags weiter gewachsen. Denn besonders bei Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, haben die Banken und Sparkassen gleich reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Ein Großteil dieser Darlehen lässt sich auch heute noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde.

Allerdings hat der Gesetzgeber diesem ursprünglich „ewigen Widerrufsrecht“ inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Demnach ist der Widerruf von Altverträgen nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, sollten also umgehend handeln.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet eine kostenlose Erstberatung an und prüft, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf gegeben sind.

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