LG Verden: Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden auch nach 2010 noch fehlerhaft
„Wir sind der Überzeugung, dass auch die Kreissparkasse Verden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat und haben daher für unsere Mandanten den Widerruf ihrer Darlehensverträge erklärt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.
Nicht nur die Kreissparkasse Verden, sondern auch andere Banken und Sparkassen haben besonders bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen ihre Kunden häufig nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt. Durch die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und die Darlehen können auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. „Dass auch die Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden fehlerhaft sind, hat das Landgericht Verden bereits erkannt“, so Rechtsanwalt Krajewski.
So entschied das LG Verden mit Urteil vom 24. Juli 2015, dass die Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden bei einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 fehlerhaft ist (Az.: 4 O 363/14). Das Gericht bemängelte, dass in der beanstandeten Belehrung lediglich eine Postfachanschrift als Anschrift des Adressaten für den Widerruf angegeben ist. Dies sei keine ladungsfähige Anschrift. Daher konnte der Darlehensvertrag wirksam widerrufen werden.
„Bemerkenswert ist ein weiteres Urteil des LG Verden, das belegt, dass die Kreissparkasse Verden auch im Jahr 2011 noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat“, sagt Rechtsanwalt Krajewski. In dem Fall hatte der Verbraucher im April 2011 einen Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung mit der Kreissparkasse Verden geschlossen und diesen im August 2014 widerrufen. Das LG Verden urteilte, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche (Az.: 4 O 264/14). Die Belehrung enthalte keine klaren und verständlichen Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Darüber hinaus würden teilweise Pflichtangaben genannt, die für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich sind. Diese Vertragsklausel sei unrichtig und für den Verbraucher irreführend, so das LG Verden. Da die Belehrung außerdem von der gültigen Musterbelehrung abweiche, können sich die Kreissparkasse auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.
„Die Urteile zeigen, dass Verbraucher, die ihre Darlehensverträge mit der Kreissparkasse Verden widerrufen möchten, gute Erfolgsaussichten haben, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden“, so Rechtsanwalt Krajewski. Zu beachten sei aber, dass für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen das Widerrufsrecht am 21. Juni 2016 endet. Jüngere Verträge können auch über dieses Datum hinaus noch widerrufen werden.
Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.
Sommerberg
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