Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln
Kanzlei Sommerberg hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
Der Verbraucher hatte in den Jahren 2006 und 2010 zwei Darlehen bei einer örtlichen Raiffeisenbank abgeschlossen. „Wir haben die Darlehen für unseren Mandanten wegen falscher Widerrufsbelehrungen im Jahr 2015 widerrufen“, sagt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.
Die Bank hat die Widerrufe jedoch nicht akzeptiert. Die Kanzlei Sommerberg hat daher für ihren Mandanten im Klagewege die Rückabwicklung der Darlehen geltend gemacht.
Das mit der Sache befasste Landgericht Ravensburg (Az. 2 O 161/16) wies die Streitparteien darauf hin, dass es nach vorläufiger Einschätzung eine von der Raiffeisenbank verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft hält. Der Lauf der Widerrufsfrist kann mit einer solchen falschen Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt werden, so dass dem Bankkunden ein ewiges Widerrufsrecht zusteht.
„Wir konnten vor diesem Hintergrund einen sehr guten Vergleichsabschluss vor dem Landgericht Ravensburg für unseren Mandanten erzielen. Dadurch wurde der Rechtsstreit zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht“, erklärt Anwalt Krajewski.
Der Vergleich sieht vor, dass die Bank und Kunde sich darüber einig sind, dass die beiden Darlehensverträge beendet sind. Der Kunde hat der Bank die noch offene Restschuld zu erstatten. Er kann auf diese Weise jetzt vorzeitig aus seinen hochverzinsten Darlehen aussteigen und seinen Kredit zu viel besseren Konditionen günstig umschulden. Anwalt Krajewski: „Der sich allein dadurch ergebende finanzielle Vorteil ist für unseren Mandanten sehr groß.“
Die bei einem vorzeitigen Kreditausstieg eigentlich fällige hohe Vorfälligkeitsentschädigung muss der Kunde nicht bezahlen.
Anwalt Krajewski weiter: „Hinzu kommt, dass wir im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erreichen konnten, dass die Bank dem Kunden eine sehr hohe Nutzungsentschädigung in Höhe von 65.000 Euro bezahlt. Das ist ein gutes Ergebnis für unseren Mandanten.“
LG Ravensburg – Aktenzeichen 2 O 161/16
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