Sommerberg - Finanzmarkt

Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn

Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von der Sparkasse KölnBonn verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft.

Das hat das Landgericht Köln geurteilt (Aktenzeichen 21 O 441/15).

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Die Klage haben wir gegen die Sparkasse KölnBonn erhoben für ein von uns vertretenes Ehepaar, das Kreditkunde des Geldhauses ist.“

Zum Fall

Die Kläger schlossen im September 2007 mit der Beklagten, die Sparkasse KölnBonn, einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie. Die Darlehenssumme betrug 200.000 Euro. Das Darlehen war mit 5,18 % p.a. (effektiv 5,31 % p.a) verzinst. Die Kläger hatten monatliche Raten in Höhe von 410,08 Euro zu zahlen.

In der Folge tilgten die Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 105.000 Euro und erbrachten Zinsleistungen in Höhe von 67.921 Euro. Die Restschuld des Darlehens beträgt 95.000 Euro.

Die klägerischen Bevollmächtigten erklärten mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 den Widerruf des Darlehensvertrages zwischen den Parteien und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung bis zum 16. Oktober 2015 auf. Die Beklagte stieg in die Rückabwicklung allerdings trotz Fristablaufs nicht ein.

Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten am 5. Oktober 2015 noch immer den Widerruf des Darlehensvertrages erklären können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht an- und damit nicht abgelaufen sei. Auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie inhaltlich von dieser abgewichen sei. Die Kläger sind ferner der Auffassung, die Beklagte habe ihr den gegenwärtigen und zukünftigen Schaden in Form von Zinsnachteilen zu ersetzen, weil sie ihrer Pflicht zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages innerhalb von 30 Tagen (§§ 357 Abs. 1 i.V.m. 286 Abs. 3 BGB a.F.) nicht nachgekommen sei.

Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, zumal vorliegend die Verwendung des Wortes „frühestens“ die Kläger nicht über den Fristbeginn im Unklaren gelassen haben könne, weil diese die Belehrung zusammen mit der Vertragsurkunde erhalten und am selben Tag zurückgereicht hätten. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion.

Bankkunden können Darlehen wegen falscher Belehrung widerrufen

Anwalt Krajewski: „Mit seinem Urteil hat das Landgericht Köln unserer Klage ganz überwiegend stattgegeben und ist in den wesentlichen Punkten unseren Argumenten gefolgt.“ Seine Entscheidung begründet das Gericht wie folgt:

Die Kläger haben die streitgegenständlichen Darlehensverträge wirksam widerrufen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, ohne dass diese sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung berufen kann.

Widerrufsbelehrung der Sparkasse KölnBonn fehlerhaft

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Darlehensnehmer nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen kann, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08, Tz. 14 ff.; BGH Urt. v. 28. Juni 2011, XI ZR 349/10, Tz. 34). Die Beklagte kann nicht einwenden, dass die Kläger mündlich unter Anwesenden über ihr Widerrufsrecht unterrichtet worden seien, weil der Fristbeginn den Erhalt der Belehrung in Textform voraussetzt. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Kläger hätten spätestens seit Vertragsschluss und Aushändigung der Vertragsunterlagen gewusst, dass sie den Darlehensvertrag binnen zwei Wochen widerrufen konnten und dafür nicht jahrelang Zeit hatten, zumal dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt.

Widerrufsbelehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen

Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Musterbelehrung von dem Verwender in inhaltlicher und gestalterischer Hinsicht vollständig übernommen wird (BGH, Urt. v. 18. März 2014, II ZR 109/13, Tz. 18). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Belehrung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Die Beklagte hat jedenfalls eine gestalterische Änderung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgenommen. Die Darstellung des verbundenen Geschäfts im zweiten Satz des Absatzes „Finanzierte Geschäfte“ weicht insoweit von der Musterbelehrung ab, als die Beklagte den dortigen Satz 2 nicht mit dem bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts vorgesehenen Satz ersetzt, sondern diesen Satz ergänzend in die Widerrufsbelehrung aufgenommen hat. Dabei steht der Annahme einer die Schutzwirkung entfallen lassenden Bearbeitung nicht entgegen, dass es sich bei den eingefügten Informationen um ein „unschädliches und zutreffendes Mehr“ handelt. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich nicht mehr auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass zum Nachteil des Verbrauchers von der Musterbelehrung abgewichen wird (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23. Januar 2013, 13 U 218/11). Ob darüber hinaus weiter gehende Mängel vorliegen, kann im Ergebnis dahin stehen, da jedenfalls der vorgenannte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht und nicht geheilt wurde.

Widerrufsrecht nicht verwirkt und kein Rechtsmissbrauch der Kunden

Das hiernach bestehende Widerrufsrecht der Kläger ist weder verwirkt, noch ist die Berufung hierauf rechtsmissbräuchlich.

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment), der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 242 Rn. 93 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (ständige Rspr., so auch OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen 13 U 30/11). Vorliegend fehlt es jedenfalls am erforderlichen Umstandsmoment. Denn es ist nicht ersichtlich, welches Vertrauen die Kläger auf Seiten der Beklagten geschaffen haben sollen, aufgrund dessen diese hätte davon ausgehen müssen, ein Widerruf der Darlehensverträge werde nicht mehr erfolgen. Alleine die jahrelange Zahlung der geschuldeten Zinsleistungen vermag einen solchen Vertrauenstatbestand nicht zu schaffen. Die Kläger haben auch nicht etwa vor Erklärung des Widerrufs die Darlehen vorbehaltlos zurückgeführt.

Rückabwicklung des Darlehens als Folge des Widerrufs

Infolge des wirksamen Widerrufs der Kläger sind beide streitgegenständlichen Darlehensverträge gemäß den §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 a.F: BGB rückabzuwickeln. Daher sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine automatische Saldierung der Forderungen findet dabei nicht statt. Die Forderungen stehen sich zunächst selbstständig gegenüber (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1991, VIII ZR 198/90). In dem Vortrag der Kläger, die Darlehensvaluta betrage noch 95.000 Euro (dem ist die Beklagten nicht entgegengetreten) und dem hierauf gestützten Klageantrag vermag die Kammer jedenfalls eine Aufrechnung der klägerischen Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Tilgungsraten (insgesamt 105.000 Euro) mit dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehenssumme (200.000 Euro). zu erkennen, so dass die Kläger der Beklagten jedenfalls nicht mehr als 95.000 Euro aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zu zahlen verpflichtet sind.

LG Köln, Az. 21 O 441/15

 

 

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Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.

Grund: Die von der LBBW gegenüber dem Verbraucher verwendeten Widerrufsbelehrungen sind fehlerhaft und konnten daher die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang setzen. Dem Bankkunden steht daher ein ewiges Widerrufsrecht zu, das er auch noch Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge ausüben kann.

Über den Fall berichtetet Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski (Kanzlei Sommerberg), der den Bankkunden gegen die LBBW vertritt.

Der Bankkunde hatte als Darlehensnehmer in den Jahren 2004 und 2005 zwei Darlehensverträge mit der Baden-Württembergische Bank (BW-Bank), einer unselbständigen Anstalt der LBBW, geschlossen. Mit unserer anwaltlichen Hilfe wurden die Darlehensverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen, sagt Anwalt Krajewski. Die Widerrufsbelehrungen haben unter anderem folgenden Inhalt, der als unrichtig bzw. unvollständig gerügt wurde:

„Widerruf bei bereits erhaltener Leistung

Hat Herr [Name Bankkunde] vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits eine Leistung von der Bank erhalten, so kann er sein Widerrufsrechts dennoch ausüben. Widerruft Herr [Name Bankkunde] in diesem Fall, so muss er die empfangene Leistung an die Bank zurückgewähren und der Bank die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herausgeben.“

Die LBBW hat die Widerrufe abgelehnt und darüber hinaus als Klägerin gegen ihren Kunden als Beklagten vor dem Landgericht Ravensburg eine sogenannte Feststellungsklage erhoben. Mit dieser Klage verlangt die LBBW gerichtlich festzustellen, dass der Widerruf des Kunden unwirksam ist. Die Verteidigung gegen die Klage wurde von der Kanzlei Sommerberg übernommen. Anwalt Krajewski erklärt: Wir freuen uns, dass das Landgericht Ravensburg nunmehr in erster Instanz die Klage gegen den von uns vertretenen Bankkunden abgewiesen hat und unserer Argumentation gefolgt ist.

Das Landgericht Ravensburg urteilte, dass die Klage der LBBW unbegründet ist. Die Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 haben sich nämlich in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt, nachdem sie von dem Bankkunden wirksam widerrufen worden sind.

Die bei den beiden Darlehensverträgen erteilte Widerrufsbelehrung entsprach nämlich nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Belehrung ist vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Einräumung eines Widerrufsrechts nicht ausreichend deutlich. Das Landgericht Ravensburg stellte dazu weiter wie folgt fest:

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers hat verbraucherschützenden Charakter. Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, sich auf einfache Art und Weise vom Vertrag wieder zu lösen, ohne die mit sonstigen Nichtigkeits- und Beendigungsgründen verbundenen, gegebenenfalls weniger günstigen Rechtswirkungen in Kauf nehmen zu müssen (OLG Stuttgart, Urteil vom 15.11.2016 – 6 U 121/16 unter II. 2.). Daher hat die Belehrung insgesamt gut verständlich zu sein und darf keine verwirrenden oder ablenkenden Zusätze enthalten (MüKo/Masuch, BGB, 5. Aufl. 2007, § 355 Rn. 46).

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Belehrung nicht gerecht. Nach der gesetzlichen Regelung sollen die Vertragsparteien im Ergebnis so gestellt werden, wie sie ohne den Vertragsabschluss gestanden hätte; die beiderseitigen Leistungen und die daraus gezogenen Nutzungen sollen wie beim gesetzlichen Rücktrittsrecht zurückgewährt werden. In der Belehrung der Klägerin wird aber lediglich darauf hingewiesen, dass der Darlehensnehmer im Falle eines Widerrufs bei bereits erhaltener Leistung dazu verpflichtet ist, die empfangene Leistung an die Darlehensgeberin zurückzugewähren und der Klägerin die von ihm aus der Leistung gezogenen Nutzungen herauszugeben. Nicht informiert wird der Darlehensnehmer jedoch über die korrespondierende Pflicht der Darlehensgeberin gem. § 346 Abs. 1 BGB, ihrerseits die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

Diese Belehrung ist für den Verbraucher verwirrend und ablenkend, denn er gewinnt dadurch den Eindruck, dass nur er im Fall des Widerrufs zur Rückgewähr und zum Nutzungsersatz verpflichtet ist, nicht aber die Klägerin als seine Vertragspartnerin, dass er also bei der Rückabwicklung wirtschaftlich benachteiligt ist.

Gegen dieses Ergebnis spricht nicht, dass die Belehrung über die Rechtsfolgen nach damaliger Gesetzeslage wohl insgesamt nicht erforderlich gewesen wäre, denn § 355 Abs. 2 BGB a. F. sieht eine dahingehende Belehrung nach seinem Wortlaut nicht vor, im Gegensatz etwa zu der damaligen Regelung  des § 312 Abs. 2 BGB a. F. für die Belehrung bei Haustürgeschäften. Wenn aber entsprechende Passagen in die Belehrung aufgenommen werden, müssen sie klar sein und dürfen den Verbraucher nicht von der Ausübung seines Widerrufsrechts dadurch ablenken, dass er nur über die ihn belastenden negativen Rechtsfolgen eines etwaigen Widerrufs belehrt wird, nicht jedoch über seine Rechte, durch die diese Belastungen wieder austariert werden.

Ob die Widerrufsbelehrung auch im Hinblick auf den Beginn der Widerrufsfrist undeutlich ist, kann dahingestellt bleiben.

Die Klägerin kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion gem. § 14 Abs. 1, Abs. 3 BGB InfoV berufen. Denn die Klägerin hat sich bei der Widerrufsbelehrung nicht an das Muster für die Widerrufsbelehrung gemäß Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV gehalten. Dort beginnt nämlich die Belehrung über die Widerrufsfolgen mit folgendem Satz:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (zum Beispiel Zinsen) herauszugeben. (…)

Das Widerrufsrecht ist im vorliegenden Fall auch nicht verwirkt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Zeitmoment für eine Verwirkung im vorliegenden Fall erfüllt ist. Es fehlt jedenfalls an der Erfüllung des Umstandsmoments (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016, XI ZR 564/115). Allein die Ablösung des Darlehensvertrages ist kein Umstand, aus dem die Klägerin herleiten kann, der Beklagte werde in Zukunft von seinem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Beklagte zum damaligen Zeitpunkt, als er die Darlehensverträge jeweils abgelöst hat (2009 und 2013), Kenntnis von seinem Widerrufsrecht gehabt hätte; dafür ist aber nichts ersichtlich.

Die Klägerin kann sich nicht auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs berufen. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, das gesetzliche Widerrufsrecht auszuüben. Die Motivlage des Widerrufenden ist völlig unbeachtlich, es sei denn die Grenze zur Sittenwidrigkeit oder Schikane wird überschritten. Derartiges trägt aber auch die Klägerin nicht vor.

LG Ravensburg, Urteil vom 28. Februar 2017, Az. 2 O 243/16  – nicht rechtskräftig

 

 

 

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Kanzlei Sommerberg hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.

Der Verbraucher hatte in den Jahren 2006 und 2010 zwei Darlehen bei einer örtlichen Raiffeisenbank abgeschlossen. „Wir haben die Darlehen für unseren Mandanten wegen falscher Widerrufsbelehrungen im Jahr 2015 widerrufen“, sagt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Die Bank hat die Widerrufe jedoch nicht akzeptiert. Die Kanzlei Sommerberg hat daher für ihren Mandanten im Klagewege die Rückabwicklung der Darlehen geltend gemacht.

Das mit der Sache befasste Landgericht Ravensburg (Az. 2 O 161/16) wies die Streitparteien darauf hin, dass es nach vorläufiger Einschätzung eine von der Raiffeisenbank verwendete Widerrufsbelehrung für fehlerhaft hält. Der Lauf der Widerrufsfrist kann mit einer solchen falschen Widerrufsbelehrung nicht in Gang gesetzt werden, so dass dem Bankkunden ein ewiges Widerrufsrecht zusteht.

Wir konnten vor diesem Hintergrund einen sehr guten Vergleichsabschluss vor dem Landgericht Ravensburg für unseren Mandanten erzielen. Dadurch wurde der  Rechtsstreit zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht“, erklärt Anwalt Krajewski.

Der Vergleich sieht vor, dass die Bank und Kunde sich darüber einig sind, dass die beiden Darlehensverträge beendet sind. Der Kunde hat der Bank die noch offene Restschuld zu erstatten. Er kann auf diese Weise jetzt vorzeitig aus seinen hochverzinsten Darlehen aussteigen und seinen Kredit zu viel besseren Konditionen günstig umschulden. Anwalt Krajewski: „Der sich allein dadurch ergebende finanzielle Vorteil ist für unseren Mandanten sehr groß.

Die bei einem vorzeitigen Kreditausstieg eigentlich fällige hohe Vorfälligkeitsentschädigung muss der Kunde nicht bezahlen.

Anwalt Krajewski weiter: „Hinzu kommt, dass wir im Rahmen der Vergleichsverhandlungen erreichen konnten, dass die Bank dem Kunden eine sehr hohe Nutzungsentschädigung in Höhe von 65.000 Euro bezahlt. Das ist ein gutes Ergebnis für unseren Mandanten.

LG Ravensburg – Aktenzeichen 2 O 161/16

 

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Landgericht Köln verurteilt DEVK: Versicherer muss Rechtschutz bei Darlehenswiderruf gewähren

Die Deckungsschutzklage der Kanzlei Sommerberg hatte Erfolg. Gericht erklärt kundenfeindliche Klausel der DEVK in den Versicherungsbedingungen für unwirksam.

Mit Urteil vom 16. März 2017 hat das Landgericht Köln (Az. 24 O 296/16) festgestellt, dass die DEVK Rechtschutz-Versicherungs-AG ihrem Kunden Rechtschutz erteilen muss wegen der Geltendmachung von Ansprüchen aufgrund Widerrufs von zwei Darlehensverträgen, die der Kunde mit seiner Bank vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrages geschlossen hatte.

Das Landgericht Köln erkannte dazu Folgendes:

  • Der von der DEVK vorgebrachte Einwand der Vorvertraglichkeit ist unberechtigt.
  • Der Versicherungsfall ist bei einem Darlehens-Widerruf nicht bereits mit Abschluss der Darlehensverträge und auch nicht mit dem Widerruf eingetreten, sondern erst mit der Weigerung der Bank die Rückabwicklung wegen Darlehenswiderrufs durchzuführen. Diese Weigerung der Bank lag aber im Versicherungszeitraum.
  • Die Regelung in Ziffer 2.10 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) 2014 der DEVK, wonach bereits die fehlerhafte Widerrufsbelehrung den Versicherungsfall darstellt, ist AGB-rechtlich unwirksam. Sie ist intransparent und überraschend, §§ 307 Abs. 1 Satz 2, 305 c Abs. 1 BGB.

Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg sagt: „Wir freuen uns, diese Entscheidung des Landgerichts Köln gegen die DEVK erstritten zu haben.“ Das Urteil ist nämlich auch für weitere Kredit-Widerrufs-Fälle wichtig, bei denen die DEVK ebenfalls ihren Kunden zu Unrecht den Deckungsschutz mit Verweis auf die angebliche Vorvertraglichkeit und die Ziffer 2.10 ihrer Versicherungsbedingungen verweigert hat.

 


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Darlehenswiderruf ist berechtigt – Kanzlei Sommerberg gewinnt Prozess gegen Kreissparkasse

„Für unsere Mandanten konnten wir einen Widerruf ihrer Darlehen gegen eine regionale Kreissparkasse durchsetzen“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Das Landgericht Verden stellte am 23. August 2016 fest, dass insgesamt drei Darlehensverträge, die das von der Kanzlei Sommerberg vertretene Ehepaar bei dem Kreditinstitut abgeschlossen hat, wirksam widerrufen und hierdurch jeweils in eine Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt worden sind (Az. 4 O 361//15).

Dadurch können die Darlehensnehmer jetzt von den niedrigen Zinsen profitieren und zu deutlich besseren Konditionen ihre Kredite  neu finanzieren. Die Umschuldung mittels des Widerrufs bringt aktuell im Regelfall eine erhebliche monatliche Zinsersparnis.

 

 

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LG Verden: Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden auch nach 2010 noch fehlerhaft

„Wir sind der Überzeugung, dass auch die Kreissparkasse Verden fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat und haben daher für unsere Mandanten den Widerruf ihrer Darlehensverträge erklärt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Nicht nur die Kreissparkasse Verden, sondern auch andere Banken und Sparkassen haben besonders bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen ihre Kunden häufig nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt. Durch die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen wurde die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt und die Darlehen können auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden. „Dass auch die Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden fehlerhaft sind, hat das Landgericht Verden bereits erkannt“, so Rechtsanwalt Krajewski.

So entschied das LG Verden mit Urteil vom 24. Juli 2015, dass die Widerrufsbelehrung der Kreissparkasse Verden bei einem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2009 fehlerhaft ist (Az.: 4 O 363/14). Das Gericht bemängelte, dass in der beanstandeten Belehrung lediglich eine Postfachanschrift als Anschrift des Adressaten für den Widerruf angegeben ist. Dies sei keine ladungsfähige Anschrift. Daher konnte der Darlehensvertrag wirksam widerrufen werden.

„Bemerkenswert ist ein weiteres Urteil des LG Verden, das belegt, dass die Kreissparkasse Verden auch im Jahr 2011 noch fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet hat“, sagt Rechtsanwalt Krajewski. In dem Fall hatte der Verbraucher im April 2011 einen Darlehensvertrag zur Immobilienfinanzierung mit der Kreissparkasse Verden geschlossen und diesen im August 2014 widerrufen. Das LG Verden urteilte, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei, weil die Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche (Az.: 4 O 264/14). Die Belehrung enthalte keine klaren und verständlichen Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist. Darüber hinaus würden teilweise Pflichtangaben genannt, die für den Beginn der Widerrufsfrist nicht erforderlich sind. Diese Vertragsklausel sei unrichtig und für den Verbraucher irreführend, so das LG Verden. Da die Belehrung außerdem von der gültigen Musterbelehrung abweiche, können sich die Kreissparkasse auch nicht auf Vertrauensschutz berufen.

„Die Urteile zeigen, dass Verbraucher, die ihre Darlehensverträge mit der Kreissparkasse Verden widerrufen möchten, gute Erfolgsaussichten haben, wenn sie nicht ordnungsgemäß über ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden“, so Rechtsanwalt Krajewski. Zu beachten sei aber, dass für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen das Widerrufsrecht am 21. Juni 2016 endet. Jüngere Verträge können auch über dieses Datum hinaus noch widerrufen werden.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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Darlehen der Kreissparkasse Verden noch rechtzeitig widerrufen

Die Verbraucherzentrale Hamburg hat zahlreiche Immobiliendarlehensverträge verschiedener Banken und Sparkassen unter die Lupe genommen. Das Ergebnis: Rund 80 Prozent der Darlehensverträge enthalten fehlerhafte Widerrufsbelehrungen. Auch Widerrufsbelehrungen der Kreissparkasse Verden halten den gesetzlichen Anforderungen nicht Stand.

„Das deckt sich mit unseren Erkenntnissen. Wir haben schon für eine Vielzahl von Kunden der Kreissparkasse Verden die Darlehensverträge überprüft und sind zu dem Ergebnis gekommen, dass die verwendeten Widerrufsbelehrungen überwiegend fehlerhaft sind und die Darlehen auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen werden können“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Nach Ansicht des erfahrenen Rechtsanwalts weichen die Widerrufsbelehrungen an mehreren Stellen von der gültigen Musterbelehrung ab. Dazu zählen beispielsweise, dass die Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig formuliert sind oder es wird für den Widerruf nur eine Postfachanschrift statt einer ladungsfähigen Adresse angegeben. „Es lässt sich an mehreren Stellen feststellen, dass die Kreissparkasse Verden die jeweils gültigen Musterbelehrungen inhaltlich überarbeitet hat. Das führt dazu, dass sich die Kreissparkasse nicht auf Vertrauensschutz berufen kann“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Dennoch sei davon auszugehen, dass die Kreissparkasse Verden einen Widerruf nicht ohne weiteres akzeptieren wird. Allerdings haben bereits verschiedenen Oberlandesgerichte den Argumenten der Banken und Sparkassen wie Verwirkung bzw. treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts eine Abfuhr erteilt. „Daher stehen die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf auch bei Darlehen der Kreissparkasse Verden gut. Und wir werden alles tun, um dieses Widerrufsrecht auch für unsere Mandanten durchzusetzen“, sagt Rechtsanwalt Krajewski.

Allerdings sollten Verbraucher beachten, dass das Widerrufsrecht für zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen nach einer Gesetzesänderung am 21. Juni 2016 erlischt. Bis dahin kann der Widerrufsjoker aber noch gezogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf vorliegen.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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BGH soll am 24. Mai zum Widerruf von Darlehen entscheiden

Bis zum 21. Juni 2016 können zwischen 2002 und 2010 geschlossene Immobiliendarlehen noch widerrufen werden. Möglicherweise kommt es vorher noch zu einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Darlehenswiderruf.

Am 24. Mai 2016 soll der BGH über die Revision einer Bank zum Thema Widerruf von Darlehen entscheiden (XI ZR 366/15). In dem zu verhandelnden Streitfall hatten sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart zu Gunsten des Verbrauchers entschieden. Dieser hatte in den Jahren 2008 und 2009 verschiedene Darlehensverträge mit der Bank geschlossen und diese schließlich 2014 widerrufen.

Das OLG Stuttgart entschied, dass der Widerruf wirksam erfolgt sei. Denn die Bank habe fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet, denen es an der gesetzlich geforderten Deutlichkeit mangele. So seien insbesondere die Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig. Da die Bank die gültige Musterbelehrung abgeändert und somit inhaltlich überarbeitet habe, könne sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung sei die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt worden, so dass der Widerruf auch Jahre nach Abschluss der Darlehensverträge noch wirksam erfolgt sei.

„Es ist nicht davon auszugehen, dass der BGH von seiner verbraucherfreundlichen Rechtsprechung abweicht. Insofern dürfte die Revision der Bank gegen das Urteil des OLG Stuttgart meiner Ansicht nach wenig Erfolgsaussichten haben. Spannender ist schon fast die Frage, ob tatsächlich vor dem BGH verhandelt wird oder ob die Bank ihre Revision noch zurückzieht, um eine Grundsatzentscheidung des höchsten deutschen Gerichts kurz vor dem Ende des Widerrufsjokers zu vermeiden“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Denn nicht zum ersten Mal soll der BGH in einem Streitfall zum Widerruf von Darlehen entscheiden. Bisher sind die Verhandlungen aber kurzfristig abgesagt worden, weil sich die Parteien noch kurzfristig geeinigt haben bzw. die Bank ihre Revision zurückgezogen hat. „Es ist fast zu erwarten, dass es auch diesmal so kommt. Das zeigt aber nur, dass die Banken oder Sparkassen in der Regel schlechte Karten haben, wenn sie einen Widerruf nicht akzeptieren wollen“, so Rechtsanwalt Krajewski. Denn in der Regel ist der Widerruf möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat. Das ist gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen häufig der Fall gewesen. Für diese Altverträge endet nach einer Gesetzesänderung das Widerrufsrecht am 21. Juni 2016. Bis dahin haben Verbraucher weiter gute Chancen, durch einen wirksamen Darlehenswiderruf die Zinslast deutlich zu senken oder eine gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von der Bank zurückzuholen.

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OLG Frankfurt: Darlehen mit fehlerhafter Belehrung lassen sich widerrufen

Enthält die Widerrufsbelehrung die Formulierung „die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung“ lässt sich das Darlehen in den meisten Fällen auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. vom 27.Januar 2016 hervor (Az.: 17 U 16/15).

Banken und Sparkassen könnten sich nur dann auf Schutzwirkung berufen, wenn die verwendete Widerrufsbelehrung vollständig, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, der gültigen Musterbelehrung entspricht, so das OLG. Darüber hinaus stehe einen wirksamen Widerruf auch nicht entgegen, wenn das Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits getilgt wurde. Auch dann sei das Widerrufsrecht weder verwirkt noch werde es rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Es spiele zudem keine Rolle aus welchem Grund der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt. Der Widerruf kann auch dann wirksam erfolgen, wenn der Verbraucher dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erzielen möchte, führt das Gericht weiter aus.

„Interessant an dem Urteil ist, dass das OLG Frankfurt bisher eher zu den kritischen Gerichten in der Rechtsprechung zum Darlehenswiderruf zählte und diese Haltung nun offenbar aufgegeben hat. Viele andere Oberlandesgerichte haben in dieser Thematik ohnehin schon verbraucherfreundlich entschieden und den Argumenten der Banken eine klare Absage erteilt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

In Frankfurt ging es um den Widerruf eines Verbrauchers, der 2007 zwei Darlehen zur Immobilienfinanzierung abgeschlossen hatte. Nach dem Verkauf der Immobilie löste er die Darlehen im Januar 2014 vorzeitig ab und zahlte der Bank dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Zwei Monate später widerrief er die Darlehen nachträglich. Der Widerruf sei wirksam erfolgt, da die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat, entschied das OLG Frankfurt. Denn die Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit dem Erhalt der Belehrung entspreche nicht dem geforderten Deutlichkeitsgebot. Sie impliziere, dass die Frist auch noch zu einem anderen Zeitpunkt beginnen könne ohne diesen näher zu erläutern. Für den Verbraucher sei diese Formulierung missverständlich und in der Konsequenz wurde dadurch die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt. Außerdem habe die Bank die gültige Musterbelehrung inhaltlich überarbeitet, so dass sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen könne.

„Gerade bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen haben die Banken und Sparkassen vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Das führt dazu, dass sich diese Darlehen in der Regel auch heute noch widerrufen lassen. Allerdings dürfen die Verbraucher dabei nicht den 21. Juni 2016 aus dem Auge verliehen. Altverträge lassen sich nur noch bis zu diesem Datum widerrufen“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

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OLG Brandenburg: Wirksamer Darlehenswiderruf wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung

Halten sich Banken und Sparkassen nicht an die Vorgaben der jeweils gültigen Musterbelehrung, ist die Widerrufsbelehrung in den meisten Fällen fehlerhaft. In der Konsequenz lassen sich diese Darlehen auch Jahre nach Vertragsabschluss noch häufig widerrufen, so dass der Verbraucher günstig umschulden und von den historisch niedrigen Zinsen profitieren kann.

Selbst geringfügige Abweichungen von der Musterbelehrung können dazu führen, dass sich das Darlehen noch Jahre später wirksam widerrufen lässt. Das zeigt auch ein Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 20. Januar 2016 (Az.: 4 U 79/15). Das OLG entschied, dass eine Verbraucherin ihren 2008 geschlossenen Darlehensvertrag auch sechs später noch wirksam widerrufen hatte, weil die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat und die 14-tägige Widerrufsfrist dadurch nie in Gang gesetzt wurde. Das OLG stellte die Fehlerhaftigkeit der verwendeten Widerrufsbelehrung gleich an mehreren Stellen fest. So entspreche die Formulierung „Der Lauf der Frist beginnt frühestens (…)“ nicht dem Wortlaut der gültigen Musterbelehrungen. Richtig hätte es entweder heißen müssen „die Frist beginnt frühestens (…)“ oder ab dem von dem 1. April 2008 an gültigen Muster „die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform“. Außerdem habe die Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ gefehlt und im weiteren Verlauf gab es weitere abweichende Formulierungen.

Diese Änderungen von der Musterbelehrung seien als inhaltliche Überarbeitung durch die Bank zu verstehen, so das OLG. Auf Vertrauensschutz könne sie sich aber nur berufen, wenn sie die Musterbelehrung vollständig übernehme. Auch sei das Widerrufsrecht weder verwirkt gewesen noch treuwidrig ausgeübt worden. Denn durch die fehlerhafte Widerrufsbelehrung habe die Bank erst die Möglichkeit geschaffen, dass das Darlehen widerrufen werden kann. Auch habe sie es versäumt, die Belehrung nachträglich zu korrigieren. Daher sei das Darlehen rückabzuwickeln. Außerdem sprach das Gericht der Verbraucherin einen Nutzungsersatz von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu.

„Bei zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Darlehensverträgen sind nach Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg rund 80 Prozent der Widerrufsbelehrungen fehlerhaft. Viele dieser Darlehen können auch heute noch widerrufen werden. Auch wenn die Bank oder Sparkasse den Widerruf nicht akzeptieren möchte, sollten sich die Verbraucher davon nicht entmutigen lassen. Die meisten Kreditinstitute wissen selbst, dass sie sich rechtlich in einer schlechten Position befinden und zeigen sich bei etwas Hartnäckigkeit häufig gesprächsbereit. Wenn nicht, kann der Widerruf auch gerichtlich durchgesetzt werden“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Allerdings sollten Verbraucher beachten, dass das Widerrufsrecht für Altverträge am 21. Juni 2016 endet. Daher sollten sie jetzt handeln. Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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