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OLG Hamm: Darlehen widerrufen, Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen

Die vorzeitige Ablösung eines Kredits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung steht einem späteren Widerruf des Darlehens nicht im Weg. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 4. November 2015 entschieden (Az.: 31 U 64/15).

„Durch den nachträglichen Widerruf des Darlehens können sich die Verbraucher ihre gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückholen. Gerade bei Immobiliendarlehen werden häufig Vorfälligkeitsentgelte in fünfstelliger Höhe gezahlt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

So war es auch in dem Fall, den das OLG Hamm zu entscheiden hatte. Die Verbraucherin hatte im Jahr 2007 mehrere Darlehensverträge mit ihrer Bank abgeschlossen und diese fünf Jahre später vorzeitig abgelöst. Dafür berechnete ihr die Bank eine Vorfälligkeitsentschädigung von insgesamt rund 49.000 Euro. Schließlich wiederrief die Frau 2014 die Darlehensverträge und klagte auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen.

Ihre Klage hatte vor dem OLG Hamm Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden waren. Denn die Bank habe eine von der Musterbelehrung abweichende und damit fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet. Dadurch sei die Widerrufsfrist nie in Lauf gesetzt worden, so dass der Widerruf auch sieben Jahre nach Abschluss der Darlehen möglich war. Da die Bank sich nicht an die gültige Musterbelehrung gehalten habe, können sie sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, so das OLG. Denn die Bank hätte die Möglichkeit gehabt, die Fehlerhaftigkeit ihrer Belehrung zu erkennen und hätte entsprechend nachbelehren können. Ebenso wenig stehe dem Widerruf entgegen, dass die Darlehen bereits unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung abgelöst wurden. Durch die zwischenzeitlich geschlossenen Aufhebungsverträge sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Durch den erfolgreichen Widerruf erhält die Frau die Vorfälligkeitsentschädigung nebst Zinsen zurück.

„Wenn die Banken einen Widerruf nicht akzeptieren, sollten sich die Verbraucher nicht so einfach abschrecken lassen. Denn die Argumente der Banken sind in der Regel stumpf. Die Rechtslage ist in den meisten Fällen eindeutig: Haben die Banken eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet, ist häufig auch der Widerruf noch möglich“, so Rechtsanwalt Krajewski.

Verbraucher, die ihre zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Immobiliendarlehen noch widerrufen möchten, sollten allerdings beachten, dass der Widerruf dieser Altverträge nach einer Gesetzesänderung nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich ist.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet Verbrauchern beim Widerruf von Darlehen eine kostenlose Erstberatung an. Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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Widerruf von Darlehen: BGH stärkt Rechte des Verbrauchers

Es ist völlig unerheblich, aus welchem Grund ein Verbraucher sein Darlehen widerruft. Denn die Motivation spielt für die Wirksamkeit eines Widerrufs keine Rolle. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2016 hervor (Az.: VIII ZR 146/15).

Vor dem BGH ging es in dem konkreten Fall zwar nicht um den Widerruf eines Darlehens, sondern um den Widerruf eines Kaufvertrags nach einer Bestellung im Internet. Der Verbraucher hatte den Widerruf erklärt, da der Händler eine gegebene Tiefpreisgarantie nicht eingehalten hatte. Der Händler wehrte sich gegen den Widerruf und argumentierte, dass das Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei. Denn dem Verbraucher sei es im Endeffekt nur um den niedrigeren Preis gegangen. „Hier zeigt sich schon die Parallele zum Darlehenswiderruf. Denn auch die Banken und Sparkassen lehnen den Widerruf häufig mit dem Hinweis auf eine treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts ab, da der Kunde nur aus wirtschaftlichem Interesse handele, um von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Der BGH stellte jedoch klar, dass die Motivation für die Wirksamkeit eines Widerrufs überhaupt keine Rolle spiele. Denn ein Widerruf müsse nicht begründet werden und es sei grundsätzlich ohne Belang, warum der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, so die Karlsruher Richter. „Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich auch auf den Widerruf von Darlehen anwenden und der BGH hat eines der wichtigsten Argumente der Banken mit diesem Urteil entkräftet“, sagt Rechtsanwalt Krajewski. Hinzu kommt, dass sich die Kreditinstitute auch nicht auf eine besondere Schutzwürdigkeit berufen können. „Denn die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf haben sie durch die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst erst geschaffen. Das gilt umso mehr, da sie es in der Folge auch unterlassen haben, die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zu korrigieren“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Nach diesem Urteil sind die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf eines bereits vor Jahren geschlossenen Kreditvertrags weiter gewachsen. Denn besonders bei Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, haben die Banken und Sparkassen gleich reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Ein Großteil dieser Darlehen lässt sich auch heute noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde.

Allerdings hat der Gesetzgeber diesem ursprünglich „ewigen Widerrufsrecht“ inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Demnach ist der Widerruf von Altverträgen nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, sollten also umgehend handeln.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet eine kostenlose Erstberatung an und prüft, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf gegeben sind.

Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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Unser Rechtstipp: Bankkunden können auch beendete Darlehensverträge noch widerrufen und Vorteile nutzen

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg macht auf ein neues verbraucherfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. März 2015 zum Darlehenswiderruf aufmerksam (Az. I-31 U 155/14):

„Ein Bankkunde kann dieser Gerichtsentscheidung zufolge seinen Darlehensvertrag widerrufen und seine schon an die Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen, obwohl der Darlehensvertrag bereits längst beendet ist.“

Widerrufsrecht wird durch Vertragsaufhebung nicht gegenstandslos

André Krajewski erläutert die Entscheidung: „Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil zugunsten des Kreditnehmers entschieden, dass das Widerrufsrecht durch eine Vertragsaufhebung nicht gegenstandslos geworden ist.“ Vielmehr kann der Widerruf nämlich dann unbefristet erfolgen, wenn dem Kreditnehmer keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. Jede andere Beurteilung würde dem Gedanken des Widerrufsrechts als bedeutendes Verbraucherrecht nicht gerecht werden.

Kreditinstitut beruft sich zu Unrecht auf Verwirkung des Widerrufsrechtes

„Auch stellt das Oberlandesgericht Hamm mit seiner Entscheidung klar, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kreditnehmer einer Verwirkung nicht unterliegt“, so Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski weiter. Das Kreditinstitut kann nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen beanspruchen, weil es die Situation selbst herbeigeführt hat, indem es dem Kreditnehmer keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat. Die Verwirkung ist auch deswegen zu verneinen, weil es dem Kreditinstitut jederzeit möglich gewesen wäre, den Verbraucher nachträglich noch zu belehren. Da das Kreditinstitut dieses allerdings unterlassen hat, muss es die Folge einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erdulden.

Kompetente Beratung für Bankkunden

Sie wollen wissen, ob auch Sie die Möglichkeit haben, eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Ihre Ansprechpartner sind Herr André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie Rechtsanwalt André Krajewski, Tätigkeitsschwerpunkt: Bankrecht. Tel. 0421 / 301 679 0. E-Mail: info@sommerberg-llp.de

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Euro-Geldscheine

Darlehenswiderruf: Ziel ist immer die Auflösung teurer Altverträge: Bausparkassen ziehen „Kündigungs-Joker“ genauso wie Bankkunden ihren „Widerrufs-Joker“ nutzen

Hunderttausende Kunden von Banken, Sparkassen, aber auch von vielen Bausparkassen lassen bereits prüfen, ob sie den Widerruf ihrer teuren Darlehensverträge erklären können. Auf diese Weise können sie, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen, ihren alten hochverzinsten Kredit beenden und angesichts der aktuellen Niedrigzinsphase günstig umfinanzieren. Oft lassen sich dadurch für einen Verbraucher viele Tausend Euro einsparen.

„Mit dem gleichen Motiv handeln auch Bausparkassen, die ihren Kunden gegenüber hochverzinste Bausparverträge kündigen“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg. Auch die Bausparkassen wollen aufgrund der jetzigen Niedrigzinsphase ihren Kunden nicht mehr eine hohe Guthabenverzinsung gewähren, die sie vor Jahren vertraglich versprochen haben. Daher erklären sie reihenweise die Kündigung der Altverträge.

Mit diesem „Kündigungs-Joker“ können die Bausparkassen aus den ihnen unliebsam gewordenen Verträgen vorzeitig aussteigen. Oft drohen Bausparkassen auch mit der Kündigung, um ihre Kunden zu einem Wechsel in einen anderen – für die Kunden viel schlechteren – Tarif zu bewegen.

Die Leidtragenden sind die alten Kunden, denen dadurch ihre vertraglich versprochene hohe Guthabenverzinsung entgeht. Zehntausende Kunden der Bausparkassen sind schätzungsweise von dieser Kündigungswelle bereits betroffen.

Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski zieht ein Fazit: „Die Finanzbranche macht hier im Ergebnis nichts anderes als der Bankkunde, der seinen hochverzinsten alten Darlehensvertrag widerruft. Egal ob der Bankkunde den „Widerrufs-Joker“ zieht oder die Bausparkasse von ihrem „Kündigungs-Joker“ Gebrauch macht, der wirtschaftliche Hintergrund besteht immer darin, sich aufgrund der aktuellen Niedrigzinsphase aus den unrentabel gewordenen Hochzinsverträgen vorzeitig zu lösen. Die Finanzbranche nutzt mit der Kündigung auf gleiche Weise eine juristische Raffinesse wie der Bankkunde mit dem Widerruf.“

Beratung zum Widerrufsrecht bei Darlehensverträgen

Das Rechtsanwaltsteam der Kanzlei Sommerberg berät Verbraucher zur Frage, ob sie aus ihren teuren Kreditverträgen durch Widerruf vorzeitig aussteigen können. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten auch Sie gerne. Unsere Erstberatung erfolgt kostenfrei.

 

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Rechtstipp der Kanzlei Sommerberg zum Darlehenswiderruf: Kreditinstitute können sich oft nicht auf Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung berufen

Genügt die von einem Kreditinstitut verwendete Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Anforderungen, so kann das Kreditinstitut sich auf die Schutzwirkung der Verwendung der gesetzlichen Musterbelehrung nicht berufen, wenn das Kreditinstitut den Text der Musterwiderrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat.

Darauf weisen die Rechtsanwälte André Krajewski und André Krajewski hin. Die Rechtsanwälte bearbeiten bei der Bremer Kanzlei Sommerberg zahlreiche Fälle für Mandanten, die mittels eines Widerrufs aus ihren hochverzinsten Immobilienkrediten aussteigen wollen.

Anforderungen an Schutz der Musterwiderrufsbelehrung

Mit Urteil vom 18.03.2014, Az. II ZR 109/13, hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden, dass ein Unternehmer sich nur auf die Schutzwirkung der vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Musterwiderrufsbelehrung nach § 14  Abs.1 und 3 BGB-Info V a.F. berufen kann, wenn sie dem in der Anlage zu § 14 BGB-Info VO veröffentlichten Muster entspricht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf die Widerrufsbelehrung zwar in Format und Schriftgröße von dem Muster abweichen und durch einen Zusatz auch die Firma des Unternehmers bezeichnen, jedoch darf der Unternehmer das Muster weder inhaltlich noch in der äußeren Gestaltung bearbeiten.

Unzulässige inhaltliche Bearbeitung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass selbst dann eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorliegt, wenn Zusätze zum Vorteil des Kunden eingefügt worden sind. Dies ändert nach Auffassung des Bundesgerichtshofes aber nichts daran, dass damit eine unzulässige inhaltliche Bearbeitung vorlag. Nach Auffassung des Senats würde eine gerichtliche Überprüfung der erteilten Belehrungen dahingehend, ob diese zum Vorteil oder zum Nachteil des Kunden von dem Muster abweichen, die gesetzlich erwünschte klare Grenzziehung erschweren und zu permanenten Unklarheiten führen. Im Ergebnis müsse es daher dabei bleiben, dass jede inhaltliche Bearbeitung der Musterbelehrung – sei es zu Gunsten oder zu Ungunsten des Kunden – zum Entfall der Schutzwirkung führt.

Sie wollen wissen, ob auch Sie die Möglichkeit haben, Ihren teuren Immobiliarkreditvertrag zu widerrufen? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Ihr Ansprechpartner ist Herr André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Telefon: 0421 / 301 679 0 . E-Mail: info@sommerberg-llp.de

 

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Darlehnswiderruf: Widerrufsbelehrungen dieser Finanzhäuser stehen auf dem Prüfstand

Nachfolgend finden Sie eine Auflistung derjenigen Finanzinstitute (Banken, Sparkassen, Versicherungen), deren Widerrufsbelehrungen wir bereits auf Fehlerhaftigkeit geprüft haben.

  • AXA Lebensversicherung AG
  • BHW Bausparkasse
  • BW-Bank
  • Commerzbank /Dresdner Bank
  • Deutsche Apotheker- und Ärztebank
  • Deutsche Bank
  • DKB Bank
  • DSL Bank
  • Duna Vereinigte Lebensversicherung
  • Hypo
  • HSH Nordbank
  • ING DiBa
  • Postbank
  • R+V Lebensversicherung AG
  • Signal Iduna
  • Sparkassen
  • Sparda-Bank
  • Volksbanken, Genossenschaftsbanken und Raiffeisenbanken
  • sowie weitere Kreditinstitute

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg ist im Bankenrecht tätig und konnte ermitteln, dass viele Widerrufsbelehrungen falsch sind. Die Widerrufsfristen laufen daher nicht und die Kunden können noch den Widerruf erklären und auf diese Weise aus ihren teuren Krediten sofort aussteigen.

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Widerruf Darlehensvertrag: Kunden von Banken und Sparkassen können Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückverlangen

Viele Kreditnehmer melden sich auch bei der Kanzlei Sommerberg, weil sie eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von ihrer Bank oder Sparkasse wieder zurückfordern möchten.

Die Vorfälligkeitsentschädigungen bewegen sich sehr oft im fünfstelligen Bereich. Die Rückforderung der Vorfälligkeitsentschädigung ist tatsächlich in vielen Fällen noch möglich.

Falls ein Darlehensvertrag bereits aufgrund Kündigung abgewickelt ist und der Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Bank bezahlt hat, schließt dies einen späteren wirksamen Widerruf und die Rückforderung der schon gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nicht automatisch aus. „Ich freue mich, dass auch die Rechtsprechung unsere Sichtweise mittlerweile bestätigt hat, wonach Banken und Sparkassen bei falschen Widerrufsbelehrungen auch noch im Nachhinein an ihre Kunden die schon gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurück erstatten müssen“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Zuletzt hat das Landgericht Karlsruhe mit einem verbraucherfreundlichen Urteil vom 11. April 2014 (Aktenzeichen: 4 O 395/13) richtig entschieden, dass ein Bankkunde eine bereits an die Bank geleistete Vorfälligkeitsentschädigung wieder zurückverlangen kann. Grund: Die Widerrufsbelehrung in dem Kreditvertrag war falsch und der Kunde durfte auch noch nach Vertragskündigung deswegen den Widerruf erklären. Bei Widerruf muss aber keine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt werden.

Dies bedeutet, die Bank hat die Vorfälligkeitsentschädigung zu Unrecht kassiert und muss sie wieder herausgeben. Die Bank wurde in dem Fall verurteilt, an den Kunden die Vorfälligkeitsentschädigung von 11.115,81 Euro nebst 12,25 % Zinsen jährlich hieraus seit dem 27. Dezember 2012 zu erstatten.

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