Unser Rechtstipp: Bankkunden können auch beendete Darlehensverträge noch widerrufen und Vorteile nutzen
Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg macht auf ein neues verbraucherfreundliches Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. März 2015 zum Darlehenswiderruf aufmerksam (Az. I-31 U 155/14):
„Ein Bankkunde kann dieser Gerichtsentscheidung zufolge seinen Darlehensvertrag widerrufen und seine schon an die Bank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückverlangen, obwohl der Darlehensvertrag bereits längst beendet ist.“
Widerrufsrecht wird durch Vertragsaufhebung nicht gegenstandslos
André Krajewski erläutert die Entscheidung: „Das Oberlandesgericht Hamm hat mit seinem Urteil zugunsten des Kreditnehmers entschieden, dass das Widerrufsrecht durch eine Vertragsaufhebung nicht gegenstandslos geworden ist.“ Vielmehr kann der Widerruf nämlich dann unbefristet erfolgen, wenn dem Kreditnehmer keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist. Jede andere Beurteilung würde dem Gedanken des Widerrufsrechts als bedeutendes Verbraucherrecht nicht gerecht werden.
Kreditinstitut beruft sich zu Unrecht auf Verwirkung des Widerrufsrechtes
„Auch stellt das Oberlandesgericht Hamm mit seiner Entscheidung klar, dass die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kreditnehmer einer Verwirkung nicht unterliegt“, so Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski weiter. Das Kreditinstitut kann nämlich kein schutzwürdiges Vertrauen beanspruchen, weil es die Situation selbst herbeigeführt hat, indem es dem Kreditnehmer keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilt hat. Die Verwirkung ist auch deswegen zu verneinen, weil es dem Kreditinstitut jederzeit möglich gewesen wäre, den Verbraucher nachträglich noch zu belehren. Da das Kreditinstitut dieses allerdings unterlassen hat, muss es die Folge einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung erdulden.
Kompetente Beratung für Bankkunden
Sie wollen wissen, ob auch Sie die Möglichkeit haben, eine bereits geleistete Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern? Dann nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne. Ihre Ansprechpartner sind Herr André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, sowie Rechtsanwalt André Krajewski, Tätigkeitsschwerpunkt: Bankrecht. Tel. 0421 / 301 679 0. E-Mail: info@sommerberg-llp.de
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