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Widerruf von Darlehen: BGH stärkt Rechte des Verbrauchers

Es ist völlig unerheblich, aus welchem Grund ein Verbraucher sein Darlehen widerruft. Denn die Motivation spielt für die Wirksamkeit eines Widerrufs keine Rolle. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2016 hervor (Az.: VIII ZR 146/15).

Vor dem BGH ging es in dem konkreten Fall zwar nicht um den Widerruf eines Darlehens, sondern um den Widerruf eines Kaufvertrags nach einer Bestellung im Internet. Der Verbraucher hatte den Widerruf erklärt, da der Händler eine gegebene Tiefpreisgarantie nicht eingehalten hatte. Der Händler wehrte sich gegen den Widerruf und argumentierte, dass das Widerrufsrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden sei. Denn dem Verbraucher sei es im Endeffekt nur um den niedrigeren Preis gegangen. „Hier zeigt sich schon die Parallele zum Darlehenswiderruf. Denn auch die Banken und Sparkassen lehnen den Widerruf häufig mit dem Hinweis auf eine treuwidrige Ausübung des Widerrufsrechts ab, da der Kunde nur aus wirtschaftlichem Interesse handele, um von den derzeit niedrigen Zinsen zu profitieren“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bei der Bremer Wirtschaftskanzlei SOMMERBERG.

Der BGH stellte jedoch klar, dass die Motivation für die Wirksamkeit eines Widerrufs überhaupt keine Rolle spiele. Denn ein Widerruf müsse nicht begründet werden und es sei grundsätzlich ohne Belang, warum der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache, so die Karlsruher Richter. „Diese höchstrichterliche Rechtsprechung lässt sich auch auf den Widerruf von Darlehen anwenden und der BGH hat eines der wichtigsten Argumente der Banken mit diesem Urteil entkräftet“, sagt Rechtsanwalt Krajewski. Hinzu kommt, dass sich die Kreditinstitute auch nicht auf eine besondere Schutzwürdigkeit berufen können. „Denn die Voraussetzungen für einen Darlehenswiderruf haben sie durch die Verwendung einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung selbst erst geschaffen. Das gilt umso mehr, da sie es in der Folge auch unterlassen haben, die fehlerhaften Widerrufsbelehrungen zu korrigieren“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski.

Nach diesem Urteil sind die Chancen auf einen erfolgreichen Widerruf eines bereits vor Jahren geschlossenen Kreditvertrags weiter gewachsen. Denn besonders bei Immobiliendarlehen, die zwischen 2002 und 2010 geschlossen wurden, haben die Banken und Sparkassen gleich reihenweise fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet. Ein Großteil dieser Darlehen lässt sich auch heute noch widerrufen, weil die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt wurde.

Allerdings hat der Gesetzgeber diesem ursprünglich „ewigen Widerrufsrecht“ inzwischen einen Riegel vorgeschoben. Demnach ist der Widerruf von Altverträgen nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Verbraucher, die ihr Darlehen noch widerrufen möchten, sollten also umgehend handeln.

Die Kanzlei SOMMERBERG bietet eine kostenlose Erstberatung an und prüft, ob die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Widerruf gegeben sind.

Sie erreichen uns unter Tel: 0421 / 301 679 0.

 

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