Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

DFH Betei­li­gungs­an­ge­bot 79 DFH – BELUGA: Schiffsfonds in der Krise

Beluga Ree­de­rei in Insol­venz. Anle­gern droht Risiko des Total­ver­lus­tes. Fonds­aus­stieg mög­lich. Land­ge­richt Bre­men: Scha­dens­er­satz und Hoff­nung für Anle­ger des „Betei­li­gungs­an­ge­bo­tes 79“ der DFH Deut­sche Fonds Hol­ding wegen der Beluga-Beteiligungen MS „Neele“ Ship­ping und MS „Marie“ Ship­ping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomi­na­tion“ und MS „Beluga Navi­ga­tion“).

Das Land­ge­richt Bre­men hat mit aktu­el­lem Urteil (Az. 21420/11) fest­ge­stellt, dass einem Bank­kun­den im Zusam­men­hang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen ein umfas­sen­der Scha­dens­er­satz zu zah­len ist. Die Gerichts­ent­schei­dung wurde von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg erwirkt.

Der kla­gende Anle­ger wurde im Juni 2007 von einer Mit­ar­bei­te­rin sei­ner Bank, die Com­merz­bank AG, zu einem Bera­tungs­ge­spräch ein­ge­la­den. In dem Gespräch hat die Bank­mit­ar­bei­te­rin dem betrof­fe­nen Kun­den dann emp­foh­len, sein Geld in einen Schiffs­fonds anzu­le­gen.

Der Klä­ger ver­traute die­ser Bera­tung und erwarb für 25.720 Euro Betei­li­gun­gen an dem „Betei­li­gungs­an­ge­bot 79“ der DFH Deut­sche Fonds Hol­ding. Die Anle­ger betei­li­gen sich hier­über an zwei Schiffs­ge­sell­schaf­ten, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie inves­tiert sind. Die Schiffe soll­ten an die Bre­mer Ree­de­rei Beluga ver­char­tert wer­den. Es han­delt sich um die MS „Neele“ Ship­ping und MS „Marie“ Ship­ping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomi­na­tion“ und MS „Beluga Navi­ga­tion“).

Mit dem nun öffent­lich bekannt gege­be­nen Urteil wurde offen­bar erst­mals einem Anla­ge­op­fer im Zusam­men­hang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen.

Das Land­ge­richt Bre­men hat die Com­merz­bank AG ver­ur­teilt, an den Anle­ger 18.924 Euro zu zah­len. Im Gegen­zug hat der Anle­ger die ihm ver­kaufte Schiffs­fonds­an­lage an die Bank zu über­tra­gen (LG Bre­men – Urteil vom 15. Novem­ber 2012 – Az. 21420/11).

Das Gericht sieht als erwie­sen an, dass die Com­merz­bank AG ihre Pflicht aus dem Bera­tungs­ver­trag zum Scha­den des Bank­kun­den objek­tiv ver­letzt hat. Diese Pflicht­ver­let­zung liebt darin begrün­det, dass die Bank ihren Kun­den nicht hin­rei­chend über die ihr zuge­flos­se­nen Rück­ver­gü­tun­gen auf­ge­klärt hatte.

Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rück­ver­gü­tun­gen, also Pro­vi­sio­nen, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung an ihren Kun­den erhält, auf­klä­ren. Andern­falls macht sich die Bank scha­dens­er­satz­pflich­tig.

Das Land­ge­richt Bre­men ließ auch den Ein­wand der Com­merz­bank AG nicht gel­ten, die Auf­klä­rung sei mit­tels des Pro­spek­tes zum Fonds erfolgt, da hier schließ­lich die Ver­triebs­kos­ten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutref­fend fest, dass sich an kei­ner Stelle des Pro­spek­tes ent­neh­men lässt, dass nament­lich die Com­merz­bank AG einen Teil der Ver­triebs­kos­ten als Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion erhal­ten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Pro­spekt nicht die Höhe der Pro­vi­sion für die Bank ent­neh­men. Ins­be­son­dere auch die Höhe der Rück­ver­gü­tun­gen hätte aber nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes unge­fragt offen gelegt wer­den müs­sen.

Schließ­lich stellte das Pro­zess­ge­richt das Ver­schul­den der Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung durch die Bank und einen dar­aus resul­tie­ren­den Scha­den fest. Die Scha­dens­höhe ergibt sich aus dem ange­leg­ten Kapi­tal von 25.720 Euro abzüg­lich erhal­te­ner Fonds­aus­schüt­tun­gen von 5.796 Euro. Im Ergeb­nis sprach das Gericht dem betrof­fe­nen Schiffsfonds-Anleger einen Scha­dens­er­satz von 18.924 Euro zu.

 


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Zu den betrof­fe­nen Anle­gern zäh­len auch viele deut­sche Klein­spa­rer. Die Anle­ger des DWS-Fonds bekom­men wäh­rend der Schlie­ßung ihr ange­leg­tes Geld nicht zurück. Wann und ob über­haupt eine Wie­der­er­öff­nung des Kri­sen­fonds erfolgt, ist unklar.

Das Fonds­vo­lu­men des db ImmoF­lex ist bereits zusam­men­ge­schrumpft auf nur noch rund 260 Mil­lio­nen Euro. Beson­ders hei­kel: Aktu­ell sind 91,9% des Fonds­ver­mö­gens in sol­che Immo­bi­li­en­fonds inves­tiert, die eben­falls die Not­maß­nahme der Schlie­ßung ergrei­fen muss­ten. Also befin­det sich das Anle­ger­geld im End­ef­fekt in Antei­len ande­rer Kri­sen­fonds (AXA Immo­select, CS Euro­real, SEB ImmoIn­vest, TMW Immo­bi­lien Welt­fonds P, Mor­gan Stan­ley P2 Value, UBS (D) 3 Sec­tor Real Estate Europe, Degi Inter­na­tio­nal).

Tat­säch­lich besteht bei einer Geld­an­lage in offene Immo­bi­li­en­fonds die Gefahr, dass Anle­ger sogar für viele Jahre nicht mehr auf ihr ein­ge­setz­tes Geld zugrei­fen kön­nen. Außer­dem gibt es ein rea­les Risiko sogar grö­ße­rer Kapi­tal­ver­luste für Immo­bi­li­en­fonds­be­sit­zer.

Wir prü­fen bereits für geschä­digte Anle­ger, ob sie über die­sen beson­de­ren Risi­koas­pekt auf­ge­klärt wor­den sind“, erklärt Geschädigten-Anwalt Tho­mas Diler von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg, die in ganz Deutsch­land geschä­digte Fonds­an­le­ger betreut. Wenn Anle­ger im Rah­men der Bera­tung hier­über nicht infor­miert wor­den sind, kann sich dies je nach Ein­zel­fall jetzt güns­tig für eine Scha­dens­re­gu­lie­rungs­mög­lich­keit dar­stel­len.

Scha­dens­re­gu­lie­rung mög­lich – Anwalt: Geld zurück für die Betrof­fe­nen!

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen die Fonds­spa­rer eine Scha­dens­re­gu­lie­rung bean­spru­chen. Wegen oft dro­hen­der Ver­jäh­rung ist schnel­les Han­deln sinn­voll. Anle­ger, die sich geschä­digt füh­len, soll­ten fach­kun­dige Hilfe in Anspruch neh­men.

Vor allem bei einer Falsch­be­ra­tung bzw. unzu­rei­chen­den Infor­ma­ti­ons­auf­klä­rung kann sich für geschä­digte Anle­ger ein Anspruch auf Rück­ab­wick­lung des Fonds­an­teils­kaufs erge­ben. Der Anle­ger kann dann von sei­ner bera­ten­den Bank unver­züg­lich sein Geld im Gegen­zug für die Fonds­an­teile zurück­ver­lan­gen. Dies erscheint vie­len Betrof­fe­nen eine bes­sere Lösung als wei­ter das Ver­lust­ri­siko hin­zu­neh­men oder auf eine unge­wisse Wie­der­er­öff­nung zu war­ten.

Diese Mög­lich­keit kann sich vor allem für Anle­ger anbie­ten, die eine „sichere“ Geld­an­lage woll­ten und nicht bereit waren, auch nur teil­weise ihr Kapi­tal zu ver­lie­ren. Sol­chen Anle­gern hät­ten die Bera­ter von der Bank die Fonds­an­teile gar nicht zum Kauf emp­feh­len dür­fen. Zumin­dest hätte hier der Anla­gein­ter­es­sent aus­drück­lich auf die Gefahr mög­li­cher Ver­luste auf­klä­ren müs­sen. Wenn diese gebo­tene Bera­tung nicht erfolgt ist, dann ist ein Scha­dens­re­gu­lie­rungs­an­spruch nahe­lie­gend.

Ein wei­te­rer Ansatz­punkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs. Wenn ein Kunde im Rah­men der Bera­tung von sei­ner Bank nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den ist, die die Bank für die Ver­mitt­lung der Fonds­an­teile erhält, dann kann der Kunde Rück­ab­wick­lung ver­lan­gen.

Dazu Ver­brau­cher­an­walt Diler: „Kaum einer der zahl­rei­chen von uns ver­tre­te­nen Immobilienfonds-Anleger wurde rich­tig über diese Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt. Dies ist jetzt ein ent­schei­den­der Aspekt für die Anmel­dung der Scha­dens­re­gu­lie­rung.“

Die im Kapi­tal­an­la­ge­recht tätige Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet pri­va­ten Fonds­spa­rern eine kos­ten­freie anwalt­li­che Erst­be­ra­tung und Infor­ma­tio­nen zu Hand­lungs­mög­lich­kei­ten an.

Bera­tungs­te­le­fon 0421 – 301 679 0 (deutsch­land­weit)


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Den Scha­den haben nun die Anle­ger. Betrof­fen sind Zehn­tau­sende deut­sche Klein­spa­rer und ver­mö­gende Pri­vat­kun­den. In vie­len Fäl­len ist eine Scha­dens­re­gu­lie­rung mög­lich sein.

Zunächst muss­ten viele Fonds-Anleger fest­stel­len, dass durch Abwer­tun­gen ein gro­ßer Teil ihres ange­leg­ten Gel­des ver­lo­ren gegan­gen ist. Bei dem Fonds P2Value sind es seit Okto­ber 2008 bis heute über 50% Wert­ver­lust und bei dem Degi Europa rund 22% Ver­lust.

Schon seit zwei Jah­ren ver­wei­gern die Fonds­ge­sell­schaf­ten den Anle­gern auch noch die Rück­zah­lung. Grund : Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten.

Die Fonds sind von der Krise so stark betrof­fen, dass sie nun ihre Auf­lö­sung bekannt geben muss­ten. Die Anle­ger sol­len dann angeb­lich in den nächs­ten Jah­ren aus­ge­zahlt wer­den. Wie Geld über­haupt noch aus­ge­zahlt wird, ist unklar.

Durch die Abwer­tung haben schon jetzt zahl­rei­che Anle­ger einen gro­ßen Teil ihres Gel­des ver­lo­ren.

Viele Immobilienfonds-Besitzer woll­ten ihr Geld „sicher“ anle­gen und woll­ten es nicht in Kauf neh­men, ihr Erspar­tes zu ver­lie­ren. Trotz­dem haben die Finanz­be­ra­ter dann oft offene Immo­bi­li­en­fonds wie den Degi Europa und den P2 als angeb­lich geeig­net emp­foh­len. Dies ist eine krasse Falsch­be­ra­tung.

Oft wurde den betrof­fe­nen Finanz­kun­den eine Sicher­heit vor­ge­täuscht, etwa indem die Fonds mit einer Fest­geld­an­lage ver­gli­chen wur­den. Oder den Anle­gern wurde geschil­dert, dass die Immo­bi­lien schließ­lich wert­sta­bil seien, so dass keine Ver­lust­ge­fahr bestehe.

Viel­fach hieß es auch, dass das ein­zige Risiko nur eine gerin­gere Ren­dite. Eben­falls eine Irre­füh­rung zum Scha­den des Anle­gers.

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Sol­che kras­sen Falsch­in­for­ma­tio­nen wer­den uns momen­tan häu­fig geschil­dert.

Diese Falsch­in­for­ma­tio­nen kön­nen für die geschä­dig­ten Anle­ger jetzt ein guter Ansatz­punkt sein, um eine Scha­dens­re­gu­lie­rung bei den zustän­di­gen Finan­dienst­leis­tern anzu­mel­den.

Hier kommt es ent­schei­dend auf die rich­tige Argu­men­ta­tion an. Damit sind wir durch die jahr­lange Erfah­rung unse­res Anwalts­teams in Kapi­tal­an­la­ge­recht gut ver­traut.

Wir unter­stüt­zen betrof­fene Anle­ger bei der Gel­tend­ma­chung ihres Scha­dens (volle Kauf­prei­ser­stat­tung für die Fonds­an­teile). Hier­für haben wir eine Online-Info-Abfrage und einen Telefon-Notdienst 0421 / 301 679 0 ein­ge­rich­tet.


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