Lloyd Fonds (LF): Schiffsfonds in der Krise

Das Emis­si­ons­haus Lloyd Fonds (LF) hat diverse Fonds auf­ge­legt. Dazu zäh­len nicht nur Lebens­ver­si­che­rungs­fonds, son­dern auch viele Schiffs­fonds. Meh­rere die­ser Fonds haben sich jedoch ent­ge­gen der Pla­nung wirt­schaft­lich nicht so ent­wi­ckelt, wie von den Initia­to­ren erhofft. Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt Anle­ger, die ihr Geld in LF-Fonds ange­legt haben.

Anwalt Diler von der Kanzlei Som­mer­berg berich­tet: „Teils schil­dern uns die Man­dan­ten, dass ihnen die hohen Risi­ken nicht bewusst waren, die mit der Ein­ge­hung der Betei­li­gung ver­bun­den waren. Hier machen wir häu­fig die Scha­dens­re­gu­lie­rung gel­tend. Das heißt, wir for­dern für unsere Man­dan­ten die Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs ein. Die Anle­ger müs­sen dann so gestellt wer­den, als hät­ten sie den Fonds nie erwor­ben.“.

Fonds­pleite Her­ber Rück­schlag für Lloyd Fonds“

Jetzt wird im Zuge der Schiffs­fonds­krise immer deut­li­cher, dass die Risi­ken real sind und nicht nur bloße Theo­rie. Der Lloyd Fonds LF 16 musste Insol­venz bean­tra­gen. Meh­rere Hun­dert Pri­vat­an­le­ger droht ein Ver­lust ihres Gel­des. Das mana­ger maga­zin berich­tet hier­über:

Fonds­pleite Her­ber Rück­schlag für Lloyd Fonds – Die Reihe von Insol­ven­zen im Schiff­fahrts­markt setzt sich fort. Erst­mals trifft es nun auch einen Fonds des Ham­bur­ger Emis­si­ons­hau­ses Lloyd Fonds – das Unter­neh­men hatte schon in der Ver­gan­gen­heit gewal­tig mit der Krise zu kämp­fen.(Arti­kel vom 17.02.2012).

Was sind die Risi­ken geschlos­se­ner Fonds?

Anle­ger, die Geld in einen geschlos­se­nen Fonds anle­gen (z.B. in einen Schiffs­fonds), gehen eine unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gung ein. Als Mit­un­ter­neh­mer (Kom­man­di­tist) sind sie am Gewinn, aber auch am Ver­lust betei­ligt. Da es kei­nen Ein­la­gen­schutz gibt (anders als bei Bank­ein­la­gen) kann das Anle­ger­geld sogar voll­stän­dig ver­lo­ren gehen.

Auch war oft vie­len Anle­gern geschlos­se­ner Fonds gar nicht bewusst, dass ihr Geld mög­li­cher­weise für die gesamte Fonds­lauf­zeit (in der Regel für 15 Jahre oder län­ger) fest gebun­den ist. Dies liegt zum einen daran, dass die Fonds­an­teile allen­falls nur ein­ge­schränkt han­del­bar sind. Vor allem aber, kann der Anle­ger von der Fonds­ge­sell­schaft nicht ein­fach sein Geld gegen Rück­gabe der Betei­li­gung zurück­for­dern. Anders als bei staat­lich regu­lier­ten Invest­ment­fonds gibt es bei den geschlos­se­nen Fonds – die kaum regu­liert sind und daher auch als Grau­markt­pro­dukte bezeich­net wer­den – kei­nen Anspruch auf Rück­gabe der Anteile.

Immer wie­der stel­len wir auch fest, dass die Anle­ger geschlos­se­ner Fonds dach­ten, die ver­spro­che­nen jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen seien eine Art Zins­zah­lung („Ren­dite“). Die Wahr­heit ist oft eine andere: Viel­fach sind diese Aus­schüt­tun­gen gewin­n­un­ab­hän­gige Ent­nah­men. Hier kann für die Anle­ger auch noch nach vie­len Jah­ren die Gefahr dro­hen, dass sie bei bestimm­ten Bedin­gun­gen diese Ent­nah­men wie­der an die Fonds­ge­sell­schaft zurück­zah­len müs­sen. Auch kann die Gefahr wei­te­rer Nach­schuss­pflich­ten beste­hen.

Wann ist eine „Rück­ab­wick­lung“ mög­lich?

Wir ver­tre­ten Hun­derte von Anle­gern in diverse ris­kante Fonds, die „aus­stei­gen“ wol­len. Für geschä­digte Anle­ger kann sich vor allem bei Falsch­be­ra­tung und feh­len­der Risi­ko­auf­klä­rung ein Anspruch auf Scha­dens­er­satz erge­ben. Der Bun­des­ge­richts­hof bezeich­net dies als „Rück­ab­wick­lung“ des Betei­li­gungs­er­werbs, weil dem Anle­ger sein ein­ge­setz­tes Geld voll­stän­dig zu erstat­ten ist – im Gegen­zug hat der Anlege seine Fonds­be­tei­li­gung zu über­tra­gen.

Bitte beach­ten Sie, dass es immer vom Ein­zel­fall abhän­gig ist, ob ein sol­cher Rück­ab­wick­lungs­an­spruch besteht. Wir prü­fen dies für unsere Man­dan­ten und set­zen die For­de­run­gen dann auch im Bedarfs­falle durch. Betrof­fene Anle­ger in ganz Deutsch­land kön­nen sich gerne an die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg wen­den. Wir infor­mie­ren über die Hand­lungs­mög­lich­kei­ten. Unsere Erst­be­ra­tung erfolgt kos­ten­frei. Rufen sie uns gerne unver­bind­lich an.

 

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

FHH Fonds Nr. 16, Nr. 17, Nr. 19: Schiffsfonds in der Krise

Schiffs­fonds des Fond­shau­ses Ham­burg (FHH) mel­den Insol­venz an!

Über 1.400 Anle­ger ver­lie­ren ihr Geld – Ham­bur­ger FHH-Fonds erlei­den Schiff­bruch

Die Krise der Schiffs­fonds wei­tet sich immer mehr aus. Aus für meh­rere FHH-Fonds aus Ham­burg! Anle­ger­an­walt erklärt, wie die FHH-Anleger Scha­dens­er­satz gel­tend machen kön­nen.

Jetzt muss­ten gleich drei Schiffs­ge­sell­schaf­ten des Ham­bur­ger Fond­shau­ses (FHH) wegen erheb­li­cher Finanz­pro­bleme Insol­venz bean­tra­gen. Ins­ge­samt 1.412 Inves­to­ren müs­sen sich auf den Ver­lust ihres ange­leg­ten Gel­des ein­stel­len. Der Scha­den ist enorm. Das Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men der drei Pleite-Gesellschaften, die den Betrieb von Voll­con­tai­ner­schif­fen zum Gegen­stand haben, beläuft sich auf ins­ge­samt über 138 Mil­lio­nen Euro.

Bereits am 15. Januar 2013 wurde – wie nun bekannt wurde – bei dem Ham­bur­ger Amts­ge­richt das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net über die fol­gen­den Fonds:

FHH Fonds Nr. 16 (MS „Anda­lu­sia“ – MS „Anglia“)

FHH Fonds Nr. 17 (MS “Aqui­ta­nia“)

FHH Fonds Nr. 19 (MS “Astu­ria“ – MS “Ali­can­tia“)

Anle­ger­an­walt und Fonds­ex­perte Tho­mas Diler von der deutsch­land­weit täti­gen Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg erklärt: „Wir ver­tre­ten meh­rere Anle­ger der FHH-Pleite-Fonds. Unsere Man­dan­ten waren sich der Risi­ken nicht bewusst. Das ange­legte Geld sollte oft zur Alters­vor­sorge die­nen. Jetzt sind die Erspar­nisse aller Vor­aus­sicht nach ver­lo­ren.“ Der Anwalt will auch klä­ren las­sen, wie es zu den Plei­te­se­rie kom­men konnte.

Bei den Fonds­an­tei­len han­delt es sich um hoch ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen. Die Anle­ger sind nicht nur am Gewinn, son­dern auch am Ver­lust betei­ligt. Spä­tes­tens bei einer Fonds­in­sol­venz, wie sie hier ein­ge­tre­ten ist, wird in der Regel die Ein­lage wert­los. Grund: Es gibt bei geschlos­se­nen Fonds kei­nen Ein­la­gen­si­che­rungs­schutz.

Anle­ger­an­walt for­dert Scha­dens­er­satz für Anle­ger

Häu­fig haben Bank­be­ra­ter die Fonds­an­teile ihren Kun­den ver­mit­telt. Dazu Geschädigten-Vertreter Diler: „Unsere Man­dan­ten füh­len sich voll­kom­men falsch bera­ten. Meh­rere betrof­fene Anle­ger haben uns bereits geschil­dert, dass ihnen die FHH-Fonds von den Bera­tern ihrer Bank als wert­so­lide Geld­an­lage ver­kauft wur­den. Von Risi­ken war hin­ge­gen keine Rede.“ Eine schwer­wie­gende Falsch­be­ra­tung.

Auch berich­ten Anle­ger, dass sie nicht über die hohen Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den sind, die die Ban­ken für die Ver­mitt­lung der Schiffs­fonds erhal­ten haben. Die Unter­las­sung einer sol­chen Pro­vi­si­ons­auf­klä­rung kann für die Anle­ger nun ein guter Ansatz­punkt sein, um eine Scha­dens­re­gu­lie­rung zu bean­spru­chen. „Vor allem mit dem Argu­ment der rechts­wid­ri­gen Ver­heim­li­chung der Pro­vi­si­ons­zah­lun­gen haben wir für viele von uns betreute Anle­ger bereits eine Rück­ab­wick­lung errei­chen kön­nen und das Geld noch zurück­ge­holt“, so Anle­ger­an­walt Diler wei­ter.

Nach der soge­nann­ten Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs kann der Kunde die Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs ver­lan­gen, wenn die bera­tende Bank ihm nicht genau mit­ge­teilt hat, wie viel Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen sie für den Ver­kauf des Fonds erhält. Die Bank muss dann das ange­legte Geld erstat­ten. Dies ist auch noch mög­lich, wenn der Fonds insol­vent ist.

Deutsch­land­weite Hilfe für Betrof­fene

FHH-Anleger, die sich falsch bera­ten füh­len und nicht län­ger bereit sind, die Risi­ken in Kauf zu neh­men, soll­ten ihre Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten prü­fen las­sen. Die Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet eine kos­ten­freie anwalt­li­che Erst­be­ra­tung für Anle­ger in ganz Deutsch­land an. Zu unse­ren Man­dan­ten zäh­len Klein­spa­rer ebenso wie ver­mö­gende Pri­vat­kun­den. Ansprech­part­ner sind Herr Kra­jew­ski und Herr Diler. Rufen Sie uns ein­fach an. Bera­tungs­te­le­fon: 04213016790 (bun­des­weit). Wir hel­fen Ihnen gerne.

FHH Fonds Nr. 16 MS „Anda­lu­sia“ – MS „Anglia“ GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

596 Inves­to­ren

56.713 TEUR Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men

FHH Fonds Nr. 17 MS “Aqui­ta­nia“ GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

334 TEUR Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men

FHH Fonds Nr. 19 MS “Astu­ria“ – MS “Ali­can­tia“ GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

482 Inves­to­ren

54.540 TEUR Inves­ti­ti­ons­vo­lu­men

 


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DFH Betei­li­gungs­an­ge­bot 79 DFH – BELUGA: Schiffsfonds in der Krise

Beluga Ree­de­rei in Insol­venz. Anle­gern droht Risiko des Total­ver­lus­tes. Fonds­aus­stieg mög­lich. Land­ge­richt Bre­men: Scha­dens­er­satz und Hoff­nung für Anle­ger des „Betei­li­gungs­an­ge­bo­tes 79“ der DFH Deut­sche Fonds Hol­ding wegen der Beluga-Beteiligungen MS „Neele“ Ship­ping und MS „Marie“ Ship­ping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomi­na­tion“ und MS „Beluga Navi­ga­tion“).

Das Land­ge­richt Bre­men hat mit aktu­el­lem Urteil (Az. 21420/11) fest­ge­stellt, dass einem Bank­kun­den im Zusam­men­hang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen ein umfas­sen­der Scha­dens­er­satz zu zah­len ist. Die Gerichts­ent­schei­dung wurde von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg erwirkt.

Der kla­gende Anle­ger wurde im Juni 2007 von einer Mit­ar­bei­te­rin sei­ner Bank, die Com­merz­bank AG, zu einem Bera­tungs­ge­spräch ein­ge­la­den. In dem Gespräch hat die Bank­mit­ar­bei­te­rin dem betrof­fe­nen Kun­den dann emp­foh­len, sein Geld in einen Schiffs­fonds anzu­le­gen.

Der Klä­ger ver­traute die­ser Bera­tung und erwarb für 25.720 Euro Betei­li­gun­gen an dem „Betei­li­gungs­an­ge­bot 79“ der DFH Deut­sche Fonds Hol­ding. Die Anle­ger betei­li­gen sich hier­über an zwei Schiffs­ge­sell­schaf­ten, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie inves­tiert sind. Die Schiffe soll­ten an die Bre­mer Ree­de­rei Beluga ver­char­tert wer­den. Es han­delt sich um die MS „Neele“ Ship­ping und MS „Marie“ Ship­ping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomi­na­tion“ und MS „Beluga Navi­ga­tion“).

Mit dem nun öffent­lich bekannt gege­be­nen Urteil wurde offen­bar erst­mals einem Anla­ge­op­fer im Zusam­men­hang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen.

Das Land­ge­richt Bre­men hat die Com­merz­bank AG ver­ur­teilt, an den Anle­ger 18.924 Euro zu zah­len. Im Gegen­zug hat der Anle­ger die ihm ver­kaufte Schiffs­fonds­an­lage an die Bank zu über­tra­gen (LG Bre­men – Urteil vom 15. Novem­ber 2012 – Az. 21420/11).

Das Gericht sieht als erwie­sen an, dass die Com­merz­bank AG ihre Pflicht aus dem Bera­tungs­ver­trag zum Scha­den des Bank­kun­den objek­tiv ver­letzt hat. Diese Pflicht­ver­let­zung liebt darin begrün­det, dass die Bank ihren Kun­den nicht hin­rei­chend über die ihr zuge­flos­se­nen Rück­ver­gü­tun­gen auf­ge­klärt hatte.

Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rück­ver­gü­tun­gen, also Pro­vi­sio­nen, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung an ihren Kun­den erhält, auf­klä­ren. Andern­falls macht sich die Bank scha­dens­er­satz­pflich­tig.

Das Land­ge­richt Bre­men ließ auch den Ein­wand der Com­merz­bank AG nicht gel­ten, die Auf­klä­rung sei mit­tels des Pro­spek­tes zum Fonds erfolgt, da hier schließ­lich die Ver­triebs­kos­ten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutref­fend fest, dass sich an kei­ner Stelle des Pro­spek­tes ent­neh­men lässt, dass nament­lich die Com­merz­bank AG einen Teil der Ver­triebs­kos­ten als Ver­mitt­lungs­pro­vi­sion erhal­ten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Pro­spekt nicht die Höhe der Pro­vi­sion für die Bank ent­neh­men. Ins­be­son­dere auch die Höhe der Rück­ver­gü­tun­gen hätte aber nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes unge­fragt offen gelegt wer­den müs­sen.

Schließ­lich stellte das Pro­zess­ge­richt das Ver­schul­den der Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung durch die Bank und einen dar­aus resul­tie­ren­den Scha­den fest. Die Scha­dens­höhe ergibt sich aus dem ange­leg­ten Kapi­tal von 25.720 Euro abzüg­lich erhal­te­ner Fonds­aus­schüt­tun­gen von 5.796 Euro. Im Ergeb­nis sprach das Gericht dem betrof­fe­nen Schiffsfonds-Anleger einen Scha­dens­er­satz von 18.924 Euro zu.

 


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db ImmoF­lex: DWS-Immobilienfonds in der Krise

Jetzt fürch­ten auch Geld­an­le­ger des Immo­bi­li­en­dach­fonds db Immof­lex (Gemisch­tes Son­der­ver­mö­gen) um ihr ein­ge­setz­tes Kapi­tal. Der db Immof­lex hat der­art große Liqui­di­täts­pro­bleme, dass die Ver­wal­tungs­ge­sell­schaft DWS Invest­ment GmbH mit sofor­ti­ger Wir­kung den Anle­gern die Aus­zah­lung ihres Kapi­tal­an­teils aus dem Fonds ver­wei­gert.

Zu den betrof­fe­nen Anle­gern zäh­len auch viele deut­sche Klein­spa­rer. Die Anle­ger des DWS-Fonds bekom­men wäh­rend der Schlie­ßung ihr ange­leg­tes Geld nicht zurück. Wann und ob über­haupt eine Wie­der­er­öff­nung des Kri­sen­fonds erfolgt, ist unklar.

Das Fonds­vo­lu­men des db ImmoF­lex ist bereits zusam­men­ge­schrumpft auf nur noch rund 260 Mil­lio­nen Euro. Beson­ders hei­kel: Aktu­ell sind 91,9% des Fonds­ver­mö­gens in sol­che Immo­bi­li­en­fonds inves­tiert, die eben­falls die Not­maß­nahme der Schlie­ßung ergrei­fen muss­ten. Also befin­det sich das Anle­ger­geld im End­ef­fekt in Antei­len ande­rer Kri­sen­fonds (AXA Immo­select, CS Euro­real, SEB ImmoIn­vest, TMW Immo­bi­lien Welt­fonds P, Mor­gan Stan­ley P2 Value, UBS (D) 3 Sec­tor Real Estate Europe, Degi Inter­na­tio­nal).

Tat­säch­lich besteht bei einer Geld­an­lage in offene Immo­bi­li­en­fonds die Gefahr, dass Anle­ger sogar für viele Jahre nicht mehr auf ihr ein­ge­setz­tes Geld zugrei­fen kön­nen. Außer­dem gibt es ein rea­les Risiko sogar grö­ße­rer Kapi­tal­ver­luste für Immo­bi­li­en­fonds­be­sit­zer.

Wir prü­fen bereits für geschä­digte Anle­ger, ob sie über die­sen beson­de­ren Risi­koas­pekt auf­ge­klärt wor­den sind“, erklärt Geschädigten-Anwalt Tho­mas Diler von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg, die in ganz Deutsch­land geschä­digte Fonds­an­le­ger betreut. Wenn Anle­ger im Rah­men der Bera­tung hier­über nicht infor­miert wor­den sind, kann sich dies je nach Ein­zel­fall jetzt güns­tig für eine Scha­dens­re­gu­lie­rungs­mög­lich­keit dar­stel­len.

Scha­dens­re­gu­lie­rung mög­lich – Anwalt: Geld zurück für die Betrof­fe­nen!

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen die Fonds­spa­rer eine Scha­dens­re­gu­lie­rung bean­spru­chen. Wegen oft dro­hen­der Ver­jäh­rung ist schnel­les Han­deln sinn­voll. Anle­ger, die sich geschä­digt füh­len, soll­ten fach­kun­dige Hilfe in Anspruch neh­men.

Vor allem bei einer Falsch­be­ra­tung bzw. unzu­rei­chen­den Infor­ma­ti­ons­auf­klä­rung kann sich für geschä­digte Anle­ger ein Anspruch auf Rück­ab­wick­lung des Fonds­an­teils­kaufs erge­ben. Der Anle­ger kann dann von sei­ner bera­ten­den Bank unver­züg­lich sein Geld im Gegen­zug für die Fonds­an­teile zurück­ver­lan­gen. Dies erscheint vie­len Betrof­fe­nen eine bes­sere Lösung als wei­ter das Ver­lust­ri­siko hin­zu­neh­men oder auf eine unge­wisse Wie­der­er­öff­nung zu war­ten.

Diese Mög­lich­keit kann sich vor allem für Anle­ger anbie­ten, die eine „sichere“ Geld­an­lage woll­ten und nicht bereit waren, auch nur teil­weise ihr Kapi­tal zu ver­lie­ren. Sol­chen Anle­gern hät­ten die Bera­ter von der Bank die Fonds­an­teile gar nicht zum Kauf emp­feh­len dür­fen. Zumin­dest hätte hier der Anla­gein­ter­es­sent aus­drück­lich auf die Gefahr mög­li­cher Ver­luste auf­klä­ren müs­sen. Wenn diese gebo­tene Bera­tung nicht erfolgt ist, dann ist ein Scha­dens­re­gu­lie­rungs­an­spruch nahe­lie­gend.

Ein wei­te­rer Ansatz­punkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs. Wenn ein Kunde im Rah­men der Bera­tung von sei­ner Bank nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den ist, die die Bank für die Ver­mitt­lung der Fonds­an­teile erhält, dann kann der Kunde Rück­ab­wick­lung ver­lan­gen.

Dazu Ver­brau­cher­an­walt Diler: „Kaum einer der zahl­rei­chen von uns ver­tre­te­nen Immobilienfonds-Anleger wurde rich­tig über diese Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt. Dies ist jetzt ein ent­schei­den­der Aspekt für die Anmel­dung der Scha­dens­re­gu­lie­rung.“

Die im Kapi­tal­an­la­ge­recht tätige Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet pri­va­ten Fonds­spa­rern eine kos­ten­freie anwalt­li­che Erst­be­ra­tung und Infor­ma­tio­nen zu Hand­lungs­mög­lich­kei­ten an.

Bera­tungs­te­le­fon 0421 – 301 679 0 (deutsch­land­weit)


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Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).

Degi Europa und P2 Value: Wertverfall bei notleidenden Immobilienfonds

Die Immo­bi­li­en­fonds Degi Europa und Mor­gan Stan­ley P2 Value ste­hen vor dem Aus.

Den Scha­den haben nun die Anle­ger. Betrof­fen sind Zehn­tau­sende deut­sche Klein­spa­rer und ver­mö­gende Pri­vat­kun­den. In vie­len Fäl­len ist eine Scha­dens­re­gu­lie­rung mög­lich sein.

Zunächst muss­ten viele Fonds-Anleger fest­stel­len, dass durch Abwer­tun­gen ein gro­ßer Teil ihres ange­leg­ten Gel­des ver­lo­ren gegan­gen ist. Bei dem Fonds P2Value sind es seit Okto­ber 2008 bis heute über 50% Wert­ver­lust und bei dem Degi Europa rund 22% Ver­lust.

Schon seit zwei Jah­ren ver­wei­gern die Fonds­ge­sell­schaf­ten den Anle­gern auch noch die Rück­zah­lung. Grund : Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten.

Die Fonds sind von der Krise so stark betrof­fen, dass sie nun ihre Auf­lö­sung bekannt geben muss­ten. Die Anle­ger sol­len dann angeb­lich in den nächs­ten Jah­ren aus­ge­zahlt wer­den. Wie Geld über­haupt noch aus­ge­zahlt wird, ist unklar.

Durch die Abwer­tung haben schon jetzt zahl­rei­che Anle­ger einen gro­ßen Teil ihres Gel­des ver­lo­ren.

Viele Immobilienfonds-Besitzer woll­ten ihr Geld „sicher“ anle­gen und woll­ten es nicht in Kauf neh­men, ihr Erspar­tes zu ver­lie­ren. Trotz­dem haben die Finanz­be­ra­ter dann oft offene Immo­bi­li­en­fonds wie den Degi Europa und den P2 als angeb­lich geeig­net emp­foh­len. Dies ist eine krasse Falsch­be­ra­tung.

Oft wurde den betrof­fe­nen Finanz­kun­den eine Sicher­heit vor­ge­täuscht, etwa indem die Fonds mit einer Fest­geld­an­lage ver­gli­chen wur­den. Oder den Anle­gern wurde geschil­dert, dass die Immo­bi­lien schließ­lich wert­sta­bil seien, so dass keine Ver­lust­ge­fahr bestehe.

Viel­fach hieß es auch, dass das ein­zige Risiko nur eine gerin­gere Ren­dite. Eben­falls eine Irre­füh­rung zum Scha­den des Anle­gers.

Über das in Wahr­heit beste­hende starke Ver­lust­ri­siko von 2050% und mehr (Abwer­tungs­ri­siko) wurde viel­fach ebenso wenig infor­miert wie über das Risiko, dass die Anle­ger für Jahre nicht mehr auf ihr Kapi­tal zugrei­fen kön­nen (Schlie­ßungs­ri­siko).

Sol­che kras­sen Falsch­in­for­ma­tio­nen wer­den uns momen­tan häu­fig geschil­dert.

Diese Falsch­in­for­ma­tio­nen kön­nen für die geschä­dig­ten Anle­ger jetzt ein guter Ansatz­punkt sein, um eine Scha­dens­re­gu­lie­rung bei den zustän­di­gen Finan­dienst­leis­tern anzu­mel­den.

Hier kommt es ent­schei­dend auf die rich­tige Argu­men­ta­tion an. Damit sind wir durch die jahr­lange Erfah­rung unse­res Anwalts­teams in Kapi­tal­an­la­ge­recht gut ver­traut.

Wir unter­stüt­zen betrof­fene Anle­ger bei der Gel­tend­ma­chung ihres Scha­dens (volle Kauf­prei­ser­stat­tung für die Fonds­an­teile). Hier­für haben wir eine Online-Info-Abfrage und einen Telefon-Notdienst 0421 / 301 679 0 ein­ge­rich­tet.


Autor: Thomas Diler / Google+
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