Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.

Die Commerzbank wurde zu Recht verurteilt, ihrem Kunden Schadensersatz zu leisten, weil sie ihm eine Schiffsfondsbeteiligung an dem CFB-Fonds Nr. 166 vermittelt hat. Dies stellte der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main fest (Az. 1 U 37/13).

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Commerzbank es versäumt hat, ihren Kunden über die Provisionen aufzuklären, die an sie als Rückvergütung dafür geflossen sind, dass sie dem Kunden die Fondsbeteiligung vermittelte. Die Bank ist deswegen regresspflichtig.

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Kunde nämlich Schadensersatz verlangen, wenn ihm die Bank verheimlicht, ob und in welcher Höhe sie für die Fondsvermittlung Rückvergütungen bekommt.

Der Bankkunde wurde in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall vertreten von der im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Bremer Kanzlei Sommerberg LLP. Thomas Diler, Rechtanwalt bei der Kanzlei Sommerberg LLP sagt: „Den Streit zwischen Kunde und Bank um die Ursächlichkeit, sogenannte Kausalität, entschied das OLG Frankfurt am Main zugunsten des Kunden.“

Ein Schadensersatzanspruch besteht nach geltender Rechtslage nur dann, wenn die der Bank vorgeworfene Pflichtverletzung, also die unterlassene Offenlegung der Rückvergütungen, auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Kunden war. Diese Kausalität wurde vom OLG Frankfurt am Main bejaht und damit begründet, dass für den Anleger eine Kausalitätsvermutung gilt, die von der Bank auch nicht widerlegt werden konnte.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, und die Bank muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, den unterlassenen Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung gilt grundsätzliche für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen, so die ständige Rechtsprechung des BGH.

Die Commerzbank konnte der Beurteilung des OLG Frankfurt am Main zufolge diese Kausalitätsvermutung nicht widerlegen. Es ist nämlich nicht zweifelsfrei feststellbar, dass der Kunde auch in Kenntnis der tatsächlich geflossenen Provisionen den Fonds gezeichnet hätte.

Das Gericht ließ auch das Argument der Commerzbank nicht gelten, dass der Kunde Kenntnis von den Provisionen hätte gehabt haben müssen, weil er versucht habe, mit der Bank über eine zumindest teilweise Rückerstattung des von ihm an den Fonds zu zahlenden Agios zu verhandeln. In seinem Urteil begründet das OLG Frankfurt am Main dies wie folgt:

„Aus dieser grundsätzlich gegebenen Verhandlungsbereitschaft des Klägers in Bezug auf Rückvergütungen ergibt sich gerade nicht eine Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhandelns. Der Grund für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen liegt nicht darin, dass beim Anleger andernfalls eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen könnte, sondern darin, dass er das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. Solange nicht feststeht, dass Rückvergütungen für den Kläger völlig bedeutungslos waren, ist daher seine Bereitschaft, bei der gebotenen Aufklärung über die Höhe einer Vergütung zu verhandeln, nicht geeignet, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen.“

Rechtsanwalt Thomas Diler meint, diese Entscheidung werde auch für eine Vielzahl weiterer Fälle von Relevanz sein: „Immer wieder versuchen die Banken die für den Schadensersatzanspruch des Kunden erforderliche Kausalitätsvermutung mit Hinweis darauf zu widerlegen, dass der Kunde doch die Provisionen gekannt habe oder jedenfalls vermutet haben müsse, dass die Bank eine Provision bekommt, weil er um die Höhe oder um die Rückerstattung des Agios mit der Bank verhandelt hat. Mit seiner von uns erwirkten Entscheidung hat das OLG Frankfurt dieser Argumentation der Banken jetzt aber eine deutliche Absage erteilt.“

Auch in vielen anderen parallelen Gerichtsverfahren wegen Schadensersatz aufgrund verheimlichter Provisionen dürften sich damit die Prozessaussichten für solche klagenden Bankkunden verbessern, die bei der Zeichnung eines Fonds mit der Bank um das Agio gefeilscht haben.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Ralf Gosch / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).