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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).

Die Klägerin verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen fehlerhafter Kapitalanlageberatung. Sie beteiligte sich 2008 an dem geschlossenen CFB-Schiffsfonds Twins 1 (CFB-Fonds 166). Dieser Fonds hat den Betrieb von zwei Schiffen zum Gegenstand.

Die von der Klägerin geleistete Einlage für ihre Beteiligung am CFB-Fonds 166 einschließlich Agio beläuft sich auf 15.750 US-Dollar. Tatsächlich hat die Klägerin 10.211 Euro für das Investment in den Fonds aufbringen müssen, wenn man eine Umrechnung von US-Dollar in Euro vornimmt und die Ausschüttungen berücksichtigt, die der Fonds an die Klägerin geleistet hat.

Die Anlage wurde von der Klägerin aufgrund vorangegangener Beratung eines Mitarbeiters der Commerzbank AG gezeichnet, der der Klägerin den CFB-Fonds 166 als angeblich geeignete Geldanlage zum Kauf empfahl.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg, die die Klägerin vor Gericht vertreten hat, erklärt dazu:

Hier liegt erneut eine Falschberatung der Commerzbank zum Schaden ihrer Kundin vor. Die Sache ist kein Einzelfall. Im Gegenteil: Leider müssen wir feststellen, dass es etliche weitere Fälle gibt, bei denen Commerzbank-Mitarbeiter ihre Kunden ebenfalls falsch beraten haben. In vielen Fällen haben die Kunden dadurch ihr Geld verloren. Es bestehen vielfach aber gute Chancen auf Schadensersatz.

In dem vorliegenden Fall hat das Landgericht Berlin der Klägerin jetzt Schadensersatz wegen Falschberatung zugesprochen. Die Commerzbank AG wurde verurteilt, an die Klägerin 10.211 Euro nebst Zinsen zu bezahlen. Im Gegenzug hat die Klägerin ihre Beteiligung an dem Fonds 166 an die Commerzbank AG zu übertragen.

Außerdem wurde die Commerzbank AG verurteilt, der Klägerin ihre außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Commerzbank AG hat die Klägerin außerdem von möglichen Nachhaftungsrisiken, die der Klägerin drohen können, freizustellen. Schließlich muss die Commerzbank AG dem Urteil zufolge die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Das Landgericht Berlin erachtet die von der Kanzlei Sommerberg eingereichte Klage für zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu, weil die Commerzbank AG ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt hat. Die Commerzbank AG hat nämlich – obwohl dies ihre Pflicht gewesen wäre – die Klägerin im Zuge der Beratung nicht darauf hingewiesen, dass und in welcher Höhe sie Provisionen für die Empfehlung zur Zeichnung des CFB-Fonds 166 erhält.

Nach geltender Rechtslage muss eine Bank einen Kunden, dem sie einen Fonds empfiehlt, ungefragt über die Provisionen und deren Höhe informieren, die die Bank für die Fondsvermittlung versprochen erhält. Wenn diese Aufklärungspflicht verletzt wird, kann der Kunde von der Bank Schadensersatz verlangen.

In der vorliegenden Sache erhielt die Commerzbank nicht nur das Agio von 5% bezogen auf die Anlagesumme, sondern noch eine weitere Vermittlungsprovision. Das wurde unserer Mandantin aber nicht mitgeteilt. Auch aus dem Prospekt ergibt sich diese nicht.“

Das Gericht sieht es deswegen als erwiesen an, dass die Klägerin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde und hat ihr deswegen den Schadensersatz zugesprochen.

Sommerberg – Kanzlei für Kapitalanlagerecht

Über die Kanzlei Sommerberg: Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler und Rechtsanwalt André Krajewski, auch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.

Die Commerzbank wurde zu Recht verurteilt, ihrem Kunden Schadensersatz zu leisten, weil sie ihm eine Schiffsfondsbeteiligung an dem CFB-Fonds Nr. 166 vermittelt hat. Dies stellte der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main fest (Az. 1 U 37/13).

Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Commerzbank es versäumt hat, ihren Kunden über die Provisionen aufzuklären, die an sie als Rückvergütung dafür geflossen sind, dass sie dem Kunden die Fondsbeteiligung vermittelte. Die Bank ist deswegen regresspflichtig.

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein Kunde nämlich Schadensersatz verlangen, wenn ihm die Bank verheimlicht, ob und in welcher Höhe sie für die Fondsvermittlung Rückvergütungen bekommt.

Der Bankkunde wurde in dem vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall vertreten von der im Bank- und Kapitalmarktrecht tätigen Bremer Kanzlei Sommerberg LLP. Thomas Diler, Rechtanwalt bei der Kanzlei Sommerberg LLP sagt: „Den Streit zwischen Kunde und Bank um die Ursächlichkeit, sogenannte Kausalität, entschied das OLG Frankfurt am Main zugunsten des Kunden.“

Ein Schadensersatzanspruch besteht nach geltender Rechtslage nur dann, wenn die der Bank vorgeworfene Pflichtverletzung, also die unterlassene Offenlegung der Rückvergütungen, auch ursächlich für die Anlageentscheidung des Kunden war. Diese Kausalität wurde vom OLG Frankfurt am Main bejaht und damit begründet, dass für den Anleger eine Kausalitätsvermutung gilt, die von der Bank auch nicht widerlegt werden konnte.

Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, und die Bank muss beweisen, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben, den unterlassenen Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese Vermutung gilt grundsätzliche für alle Aufklärungsfehler eines Anlageberaters, also auch für die fehlende Aufklärung über Rückvergütungen, so die ständige Rechtsprechung des BGH.

Die Commerzbank konnte der Beurteilung des OLG Frankfurt am Main zufolge diese Kausalitätsvermutung nicht widerlegen. Es ist nämlich nicht zweifelsfrei feststellbar, dass der Kunde auch in Kenntnis der tatsächlich geflossenen Provisionen den Fonds gezeichnet hätte.

Das Gericht ließ auch das Argument der Commerzbank nicht gelten, dass der Kunde Kenntnis von den Provisionen hätte gehabt haben müssen, weil er versucht habe, mit der Bank über eine zumindest teilweise Rückerstattung des von ihm an den Fonds zu zahlenden Agios zu verhandeln. In seinem Urteil begründet das OLG Frankfurt am Main dies wie folgt:

„Aus dieser grundsätzlich gegebenen Verhandlungsbereitschaft des Klägers in Bezug auf Rückvergütungen ergibt sich gerade nicht eine Widerlegung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhandelns. Der Grund für die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen liegt nicht darin, dass beim Anleger andernfalls eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen könnte, sondern darin, dass er das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen kann. Solange nicht feststeht, dass Rückvergütungen für den Kläger völlig bedeutungslos waren, ist daher seine Bereitschaft, bei der gebotenen Aufklärung über die Höhe einer Vergütung zu verhandeln, nicht geeignet, die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu widerlegen.“

Rechtsanwalt Thomas Diler meint, diese Entscheidung werde auch für eine Vielzahl weiterer Fälle von Relevanz sein: „Immer wieder versuchen die Banken die für den Schadensersatzanspruch des Kunden erforderliche Kausalitätsvermutung mit Hinweis darauf zu widerlegen, dass der Kunde doch die Provisionen gekannt habe oder jedenfalls vermutet haben müsse, dass die Bank eine Provision bekommt, weil er um die Höhe oder um die Rückerstattung des Agios mit der Bank verhandelt hat. Mit seiner von uns erwirkten Entscheidung hat das OLG Frankfurt dieser Argumentation der Banken jetzt aber eine deutliche Absage erteilt.“

Auch in vielen anderen parallelen Gerichtsverfahren wegen Schadensersatz aufgrund verheimlichter Provisionen dürften sich damit die Prozessaussichten für solche klagenden Bankkunden verbessern, die bei der Zeichnung eines Fonds mit der Bank um das Agio gefeilscht haben.

 


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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).

Die Gerichtentscheidung wurde von den Rechtsanwälten der Kanzlei Sommerberg aus Bremen erstritten, die den Bankkunden im Prozess gegen die Commerzbank vertreten haben.

Der Kläger war in 2008 noch Kunde bei der damaligen Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank ist. Er wollte 100.000 Euro anlegen. Aufgrund einer Beratung und Empfehlung einer Bankmitarbeitern erwarb der Kläger unter anderem für einen Betrag von 30.000 US-Dollar eine Beteiligung am Schiffsfonds mit dem Namen CFB-Fonds Nr. 168. – CFB-Schiffsfonds Twins 2.

Anleger in diesen Fonds erhalten für ihr investiertes Geld Kommanditbeteiligungen der zum Fonds gehörenden Firmen Nautessa Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Nedlloyd Marita KG und Naulumo Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS Maersk Nottingham KG. Auf diese Weise werden die Geldanleger zu Kommanditisten. Damit gehen sie eine hochriskante unternehmerische Beteiligung ein. Es besteht ein Totalverlustrisiko für das angelegte Kapital.

Der Kläger sieht sich durch die Anlage in den Fonds geschädigt, weil er sein Geld sicherheitsorientiert anlegen wollte. Für sicherheitsorientierte Anleger ist der Fonds jedoch nicht geeignet, weil er dafür zu  hohe Risiken mit sich bringt. Dennoch hat die Bank den Fonds empfohlen und somit falsch beraten. „Wir haben deswegen für unseren Mandanten auf Schadensersatz geklagt und dies mit der pflichtwidrig falschen Anlageberatung der Bank begründet“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben. Die Vorsitzende Richterin sieht es als erwiesen an, dass der Kläger tatsächlich ein sicherheitsorientierter Anleger und die Beratung zum Fonds weder anlegergerecht noch anlagegerecht war. Eine Bank schuldet aber einem Kunden gegenüber eine sowohl anlegergerechte als auch anlagegerechte Beratung zu Fragen der Geldanlage. Erfüllt die Beratung diese Anforderungen nicht, dann kann der Kunde grundsätzlich Schadensersatz verlangen.

Dem Kläger wurde mit dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main daher eine Schadensersatzzahlung in Höhe der Geldanlage gegen Übertragung der Fondsbeteiligungen zugesprochen. Der Schadensersatzbetrag entspricht der Anlagesumme, die sich nach Währungsumrechnung auf über 20.000 Euro beläuft. Außerdem hat die Commerzbank die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

LG Frankfurt am Main – Urteil vom 13. August 2015 Az. 2-05 O 269/13

Sie sind Fondsanleger und haben Fragen? Nehmen Sie Kontakt zur Kanzlei Sommerberg auf. Wir helfen gerne. Wir bieten unsere Beratung für Anleger in ganz Deutschland an. Ihr Ansprechpartner ist Herr Thomas Diler. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0.

 

 


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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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CFB-Fonds 163: Erfolg der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg für Fondsanlegerin

Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Falschberatung endet mit gütlicher Einigung. Bankhaus Merck Finck & Co. verpflichtet sich 55.000 Euro an Sommerberg-Mandantin zu bezahlen.

„Der mittlerweile verstorbene Ehemann unserer Mandantin hat im Jahr 2003 bei der Glückspirale 1,4 Millionen Euro gewonnen“, berichtet Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg von dem Fall.

Zum Zwecke der Geldanlage erwarben die Eheleute im Jahr 2007 beide für eine Nominaleinlage von jeweils 35.000 US-Dollar eine Beteiligung an dem CFB-Fonds 163.

Nachdem der Ehemann verstarb, ging dessen Beteiligung an dem CFB-Fonds 163 auf die hinterbliebene Ehefrau als Erbin über. Ihr Fondsanteil belief sich somit auf nominal insgesamt 70.000 US-Dollar.

Der CFB-Fonds 163 ist ein Schiffsfonds, über den sich die Anleger an der zum Fonds gehörenden NAVITOSA Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „MONTPELLIER“ KG beteiligen.

Der Erwerb des CFB-Fonds 163 erfolgte, weil ein Mitarbeiter des Bankhauses Merck Finck & Co. mit Sitz in München den Eheleuten im Rahmen einer Anlageberatung dazu angeraten hat. „Unsere Mandantin schilderte uns, dass sie sich wegen dieser von der Bank empfohlenen Geldanlage in den Schiffsfonds im Nachhinein falsch beraten sieht. Denn es ging ihr und ihrem Ehemann um eine möglichst sichere und risikolose Anlage ihres Geldes. Der Bankberater hat der Darstellung unserer Mandantin zufolge den Schiffsfonds auch als eine solche sichere Geldanlage präseniert und zum Kauf empfohlen“, so Rechtsanwalt André Krajewski.

Tatsächlich handelt es sich bei dem CFB-Fonds 163 aber um eine hochriskante Geldanlage, bei der für die betroffenen Anleger die Gefahr besteht, dass sie ihr investiertes Kapital möglicherweise zum großen Teil oder sogar vollständig verlieren. „Genau dieses Risiko wollte unsere Mandantin aber nicht eingehen“, sagt Anwalt Krajewski.

Eine Bank ist dem Kunden dann zum Regress wegen Falschberatung verpflichtet, wenn der Bankmitarbeiter einen solchen Fonds dem auf Sicherheit bedachten Kunden gegenüber als angeblich sichere und geeignete Geldanlage vorstellt.

„Wir haben daher für unsere Mandantin eine Schadensersatzklage wegen falscher Anlageberatung hinsichtlich des CFB-Fonds 163 gegen Merck Finck und Co. eingereicht“, erklärt Rechtsanwalt Krajewski weiter. Im Verhandlungstermin am 6. August 2015 konnte die Kanzlei Sommerberg dann einen durch das Landgericht Düsseldorf protokollierten Vergleich erwirken (Aktenzeichen 8 O 89/14):

Merck Finck & Co. hat sich demnach verpflichtet, an die Sommerberg-Mandantin 55.000 Euro zur Abgeltung ihrer möglichen Forderungen gegen die Bank zu bezahlen. Damit erhält die betroffene Anlegerin einen erheblichen Teil ihres Schadens wegen der Beteiligung am CFB-Fonds 163 ersetzt.

Über Kanzlei Sommerberg

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790,

 


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CFB-Fonds Nr. 161: Landgericht Hagen verurteilt Commerzbank auch wegen Falschberatung über Schiffsfonds zu Schadensersatz

Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg informiert:

Wir hatten bereits berichtet, dass die Commerzbank in dem Prozess vor dem Landgericht Hagen zum Schadensersatz verurteilt wurde, weil unsere Mandantin von dem Bankberater falsch über ein Investment in einen Immobilienfonds beraten wurde. Doch mit der Gerichtentscheidung kam es auch noch zu einer Verurteilung der Bank wegen einer weiteren Geldanlage in den Schiffsfonds mit der Bezeichnung CFB-Fonds Nr. 161.

Das Landgericht hat dazu erkannt, dass hier die Commerzbank ebenfalls schadensersatzpflichtig ist, weil der Bankberater genau wie bei dem Immobilienfonds die betroffene Kundin nicht über die wesentlichen Risiken der Geldanlage in den Schiffsfonds informiert hat. Die Kundin hatte nämlich auf Empfehlung des Beraters der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank, auch noch Geld investiert in den Schiffsfonds CFB Nr. 161.

Über diese Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds Nr. 161 hätte der Berater seine Kunding nach Auffassung des Landgerichts aufklären müssen:

  • eingeschränkte Handelbarkeit der Fondsanteile
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung im Falle von Entnahmen
  • Verlustrisiko – bis hin zu einem Totalverlust

Da die von uns vertretene Anlegerin hierüber jedoch nicht informiert wurde, hat die verantwortliche Commerzbank jetzt aufgrund der Gerichtsentscheidung Schadensersatz zu zahlen.

LG Hagen, Urteil vom 06.01.2016 – 10 O 90/13

 

 


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CFB-Schiffsfonds Nr. 168: Kanzlei Sommerberg erstreitet positives Urteil gegen OLB +++ Bank haftet wegen irreführender Angaben

Das Landgericht Oldenburg hat mit Urteil vom 15. Oktober 2015 entschieden, dass die Allianz Bank, Zweigniederlassung der Oldenburgische Landesbank AG (OLB), einer Schiffsfondsanlegerin Schadensersatz von über 24.000 Euro zahlen muss. (Az. 3 O 1820/13).

Die Klägerin zeichnete im Jahr 2008 eine Beteiligung an dem CFB Fonds Nr. 168, auch bezeichnet als „CFB-Schiffsfonds Twins 2“. Dadurch erwarb sie Kommanditbeteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfondsgesellschaften von jeweils 15.000 US-Dollar, umgerechnet insgesamt 24.284,40 Euro. Dieser Fonds sollte für die Klägerin als Geldanlage gedacht sein.

Die Fondszeichnung erfolgte nach einer Beratung eines damals für die Dresdner Bank AG tätigen Mitarbeiters. Die Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Dresdner Bank AG ist mittlerweile auf die Allianz Bank als Zweigniederlassung der OLB übergangen. Daher haftet die OLB für mögliche Beratungspflichtverletzungen.

Eine solche Beratungspflichtverletzung zum Schaden der Klägerin hat das Landgericht Oldenburg mit seinem Urteil festgestellt und daher die Bank zum Schandersatz verurteilt. Das Gericht erachtet die von den Kanzlei Sommerberg eingebrachte Klage für begründet. Der Klägerin steht dem Urteil zufolge ein Schadensersatz wegen einer fehlerhaften Risikoaufklärung durch den Bankmitarbeiter zu.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme geht das Gericht hier davon aus, dass der Bankmitarbeiter in dem Beratungsgespräch mit der Klägerin und ihrem Ehemann irreführende bzw. verharmlosende und vom Inhalt des Prospekts abweichende Angaben gemacht hat.

Die Klägerin wollte ein sicheres Geschäft tätigen. Der Bankberater hat, davon ist das Gericht überzeugt, die Geldanlage in den Schiffsfonds als ein solches sicheres Geschäft dargestellt. Das ist jedoch eine Falschberatung. In Wahrheit sind Schiffsfonds nämlich hochriskante Geldanlagen mit Totalverlustrisiko. Die Schiffsfondsanlage hätte also nicht als „sicher“ dargestellt werden dürfen. Die Klägerin wurde also in die Irre geführt. Aufgrund der vorgetäuschten Sicherheit hat sie dann die hochriskante Schiffsfondsanlage erworben.

Daher wurde der Klägerin jetzt vom Landgericht Oldenburg der beanspruchte Schadenersatz zugesprochen. Gegen Übertragung der Fondsanlage hat die OLB der Klägerin 24.284,40 Euro als Schadensersatz zu zahlen, abzüglich anrechenbarer Ausschüttungen, die die Klägerin erhielt. Außerdem wurde die OLB verurteilt, der Klägerin entgangener Gewinn zu ersetzen und die Bank hat die Klägerin von ihren vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen.

 

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Justizia

Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsschutzprozess

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 hat das Landgericht München I festgestellt, dass der Schadensabwickler einer Rechtsschutzversicherung der Versicherungskundin Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatz wegen Falschberatung über eine Geldanlage zu gewähren hat (Az. 26 O 25146/14).

Die Klägerin, vertreten durch die Sommerberg-Rechtsanwälte, ist Versicherungsnehmerin einer Rechtsschutzversicherung bei der Alte Leipziger Versicherung AG. Bei der Beklagten handelt es sich um die Rechtsschutz Union Schaden GmbH, dem Schadensabwicklungsunternehmen der Alte Leipziger Versicherung AG.

Die Klägerin beabsichtigt die Commerzbank AG auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in einen Schiffsfonds in Anspruch zu nehmen. Die Klägerin sieht sich nämlich als falsch beraten an wegen einer ihr im Jahr 2008 von der Dresdner Bank AG, die heutige Commerzbank AG, vermittelten Beteiligung an dem geschlossenen Schiffsfonds CFB-Fonds 168. Konkret beanstandet die Klägerin, dass die Bank die Provisionen verheimlicht hat, die sie für die Fondsvermittlung erhielt.

Unterbleibt im Rahmen einer Anlageberatung eine Aufklärung über Provisionen, die die Bank für die Fondsvermittlung erhält, dann kann der Kunde von der Bank entsprechend der sog. Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich – je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls – Schadensersatz verlangen. Einen solchen Schadensersatz verlangt auch die Klägerin von der Commerzbank AG.

Die von der Klägerin beauftragte Anwaltskanzlei Sommerberg beanspruchte zunächst die Gewährung von Deckungsschutz, also die Kostenübernahme, von der Rechtsschutz Union Schaden GmbH für das beabsichtigte Vorgehen gegen die Commerzbank AG.

Der Rechtschutzversicherer verweigerte jedoch die Erteilung des Deckungsschutzes und begründete dies damit, dass die Rechtsverfolgung angeblich keine Aussicht auf Erfolg habe. Ein Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG sei insbesondere nicht begründet, weil die Bank die Provision gegenüber der Klägerin nicht verheimlicht habe, auch fehle es angeblich an der erforderlichen Kausalität.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski sagt: „Für uns stand fest, dass die Argumentation des Rechtsschutzversicherers falsch ist. Wir haben daher für unsere Mandantin Klage gegen die Rechtsschutz Union erhoben.“

Das Landgericht München I hat nunmehr entschieden, dass die Deckungsklage begründet ist. Die Rechtsschutz Union hat den Deckungsschutz zu gewähren, so das Gericht. Seine Entscheidung hat das Landgericht München I damit begründet, dass entgegen der Einwendung des Schadensabwicklungsunternehmens die beabsichtigte Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegen die Commerzbank AG wegen verheimlichter Provisionen Erfolgsaussicht hat. Bei erfolgversprechender Rechtsverfolgung aber kann der Versicherungsnehmer die Kostenübernahme verlangen.

 

 


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CFB-Fonds 168: Landgericht Frankfurt am Main spricht Anleger des Schiffsfonds Schadensersatz zu

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski zeigt sich erfreut: „Das Landgericht Frankfurt am Main hat der von uns erhobenen Schadensersatzklage ganz überwiegend stattgegeben.“ Die Commerzbank AG muss die Geldanlage ihres Kunden in den Schiffsfonds CFB 168 rückabwickeln und das angelegte Geld von über 10.000 Euro erstatten.

Nach einer vorangegangener Beratung der Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die Commerzbank AG ist, erwarb der klagende Anleger im Juni 2008 eine Beteiligung an dem Schiffsfonds CFB 168 von 15.000 US-Dollar nebst 5 Prozent Agio. Dies waren damals umgerechnet 12.400,83 Euro.

Der Schiffsfonds hat sich wirtschaftlich äußerst negativ entwickelt. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres in den CFB-Fonds 168 investierten Geldes. „Nachdem unser Mandant von diesem ungewollten Risiko erfuhr, wurden wir beauftragt, für ihn Schadensersatz geltend zu machen“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

„Wir haben daher bei dem Landgericht in der zuständigen Bankenmetropole Frankfurt Schadensersatz eingeklagt“, so Krajewski weiter.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 13. März 2015 der Klage ganz überwiegend stattgegeben (Aktenzeichen: 2-10 O 425/13).

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die damalige Dresdner Bank AG den klagenden Anleger falsch beraten hat. Diese Falschberatung begründet den Schadensersatzanspruch. Die Commerzbank AG ist dafür verantwortlich als Rechtsnachfolgerin der Dresdner Bank AG und muss die Rückabwicklung des Anlagegeschäftes vornehmen.

Dem Urteil zufolge wurde die Commerzbank AG antragsgemäß verurteilt, dem Kläger seinen Kapitaleinsatz abzüglich erhaltener Ausschüttungen vollständig zu ersetzen. Der Kläger hat dafür im Gegenzug seine Beteiligung am Schiffsfonds CFB 168 zu übertragen.

Der Anleger kann damit verlustfrei aus dem CFB-Fonds 168 aussteigen.

Beratung für Schiffsfondsanleger

Wir prüfen nun auch für andere CFB-Fondsanleger und anderer Schiffsfonds, ob sie ebenfalls eine Rückabwicklung ihrer Fondsanlage erreichen und verlustfrei aus den Fonds aussteigen können. Anleger in Schiffsfonds können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

 


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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

CFB-Schiffsfonds: Commerzbank wegen Falschberatung zu Schadensersatz an Kundin verurteilt

Mandantin der Anlegerkanzlei Sommerberg erhält über 20.000 Euro Schadensersatz wegen Geldanlage in Schiffsfonds zugesprochen.

Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: Das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Essen enthält wichtige Feststellungen, die auch für andere geprellte Schiffsfondsanleger Regressmöglichkeiten eröffnen können.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind langjährige Kunden der Commerzbank. Im Jahr 2008 wurden sie in einem ausführlichen Beratungsgespräch mit einem Mitarbeiter der Commerzbank über die Möglichkeit einer Neuanlage ihres Geldes beraten. Bislang unterhielt die Klägerin ein aktienorientiertes Depot; sie wollte aber weg von Risiken und hin zu mehr Sicherheit. Als Ergebnis dieser Beratung zeichnete die Klägerin eine Beteiligung an dem CFB-Schiffsfonds Twins 2 (CFB-Fonds 168) über 25.000 US-Dollar zuzüglich Agio, umgerechnet 20.237 Euro.

Die Klägerin wurde sich der Risiken der Geldanlage in den Schiffsfonds erst später bewusst und verlangte von der Commerzbank die faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes wegen Falschberatung.

Das Landgericht Essen hat der Klage vollumfänglich stattgegeben (LG Essen, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 11 O 155/13). Die Commerzbank wurde zu einer Schadensersatzzahlung von über 20.237 Euro verurteilt abzüglich Ausschüttungen, die die Klägerin aus dem Fonds erhalten hat. Im Gegenzug hat die Anlegerin der Commerzbank die Fondsbeteiligung zu übertragen. Außerdem hat die Commerzbank die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Landgericht Essen hat eine Falschberatung festgestellt, wofür die Commerzbank haftet. „Zwei Urteilsfeststellungen sind besonders bedeutsam“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Krajewski.

  1. Berater muss über alle Risiken aufklären – bloßer Hinweis auf Unsicherheit einer prognostizierten Rendite ist nicht ausreichend

Um ordnungsgemäß zu beraten, genügt es der Gerichtsentscheidung zufolge nicht, dass der Anlageberater darauf hinweist, dass die prognostizierte Rendite des Schiffsfonds angesichts wirtschaftlicher Faktoren unsicher ist. Denn der Berater ist damit seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, über alle Risiken der Beteiligung aufzuklären. Bereits dieser Umstand begründet den Schadensersatzanspruch.

  1. Berater muss über das Risiko der nicht gesicherten Handelbarkeit des Fonds im Zweimarkt aufklären

Das Prozessgericht hat außerdem entschieden, dass eine Falschberatung vorliegt, wenn nicht in gebotener Weise über die Risiken des Zweitmarktes aufgeklärt wird. Die Commerzbank hatte in dem Fall der Klägerin Schadensersatz zu leisten, weil der Bankberater nicht darüber aufgeklärt hat, dass die Fondsanteile im Zweitmarkt nicht handelbar sind, wenn ein Fondsanleger keinen Käufer für die Beteiligung findet.

Anwalt Krajewski dazu: „In vielen Fällen wurden die Anleger über dieses spezifische Zweitmarktrisiko aber nicht aufgeklärt. Anleger, die aus ihrem Fonds aussteigen wollen, sollten sich daher beraten lassen, ob sie unter Berufung auf das von uns erstrittene Urteil des Landgerichts Essen eine Fondsrückabwicklung fordern können.“

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Ralf Gosch / fotolia.de

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Anleger kann Regress in Form der Rückabwicklung seines Fondserwerbs verlangen wegen schuldhafter Falschberatung der Commerzbank AG zum CFB-Fonds 168 (CFB Schiffsfonds Twins 2).

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 30. Juni 2014 (Az. 3 O 304/13) entschieden, dass die Commerzbank AG einem von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretenen geschädigten Fondsanleger umfassenden Schadensersatz zu leisten hat.

Begründung: Die Bank hat ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Beratungskunden verletzt, weil sie den Kunden nicht bezüglich Art der Ausschüttungen und der damit verbundenen Risiken informiert hat.

Die Bank wurde deswegen verurteilt, dem klagenden Anleger insgesamt 101.583,64 Euro nebst Zinsen zu erstatten für die Übertragung einer Beteiligung des Klägers am CFB-Fonds 168 (CFB-Schiffsfonds Twins 2). Außerdem hat die Bank den Kläger von seinen vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen und den überwiegenden Teil der Prozesskosten zu tragen.

Der Kläger war ursprünglich Kunde bei der damaligen Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolgerin die heutige Commerzbank AG ist. Anlässlich einer größeren Erbschaft ließ sich der Kläger 2008 von seiner Bank über Anlagemöglichkeiten beraten. Auf Empfehlung der Bankberater erwarb der Kläger dann für einen Gesamtanlagebetrag von 150.000 US-Dollar zuzüglich 5 Prozent Agio, umgerechnet 121.422 Euro, Fondsanteile am CFB-Fonds 168.

Bei diesen Fondsanteilen handelt es sich um Kommanditbeteiligungen an den zum CFB-Fonds 168 gehörenden Schiffsbetriebsgesellschaften Nautessa KG und Naulumo KG. Der Kläger erhielt aus den Beteiligungen Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 19.838,36 Euro.

Der Kläger fühlte sich im Nachhinein wegen der Geldanlage in den CFB-Fonds 168 falsch beraten. Er wandte sich an die Anlegerkanzlei Sommerberg, die für den Anleger Schadensersatzklage wegen Falschberatung einreichte.

Das Landgericht Wuppertal hat der Klage überwiegend stattgegen und geurteilt, dass die Commerzbank AG dem Kläger wegen Verletzung der sich aus dem Anlageberatungsvertrag ergebenden Pflichten schadensersatzpflichtig ist. Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass die Berater von der Bank über den Umstand, dass es sich bei den Ausschüttungen aus dem Fonds an die Anleger teilweise um Rückerstattungen des investierten Kapitals handelt und eine Rückforderung dieser Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB somit möglich ist, schuldhaft nicht aufgeklärt haben.

Die Natur der Ausschüttungen als teilweise Kapitalrückzahlungen und ein damit verbundenes Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs. 4 HGB stellt eine im Rahmen der Anlageentscheidung relevante Tatsache dar, über die der Anlageinteressent daher aufzuklären ist. Dies gilt insbesondere, wenn nach der Struktur des jeweiligen Fonds jeder Ausschüttung systemimmanent das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung innewohnt, so das Landgericht Wuppertal unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Auch im Fall des CFB-Fonds 168 ist nach Beurteilung des Landgericht Wuppertal von einer Aufklärungspflicht bezüglich der Art der Ausschüttungen sowie der damit verbundenen Risiken auszugehen. Denn aus dem Fondsprospekt ergibt sich, dass es sich bei den vorgesehenen Ausschüttungen zum Teil um Rückzahlungen des geleisteten Kapitals handelt.

Der Aufklärungspflicht steht auch nicht entgegen, so das Gericht weiter, dass die Kommanditistenhaftung durch die im Handelsregister eingetragen Haftungssumme begrenzt ist. Eine oberflächliche Lektüre des Fondsprospektes suggeriert zwar, dass eine Haftung auf 10 Prozent der geleisteten Gesamteinlage beschränkt sei.

Selbst eine solche Haftungsbegrenzung ist nach richtiger Beurteilung des Landgerichts Wuppertal aber gerade nicht geeignet, die Aufklärungsrelevanz der als teilweise Kapitalentnahmen erfolgenden Ausschüttungen in Frage zu stellen. Denn zum einen entsteht nach wie vor bei einem unwissenden Anleger eine fehlerhafte Vorstellung über die Rentabilität der Anlage. Zum anderen ist auch bei einer Beschränkung der Haftung eine Rückforderung in erheblichem Umfang, vorliegend in Höhe von 15.000 Euro bei einer Beteiligung in Höhe von 121.422 Euro möglich.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: il-fede / fotolia.de

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