Ein Schiffsfonds-Anleger muss nicht mit einer Laufzeit eines Fonds von 15 oder gar 20 Jahren rechnen. Dies urteilte das Landgericht Duisburg am 10. März 2014 in einem Prozess, den die Anlegerkanzlei Sommerberg für eine Fondsanlegerin gegen die Commerzbank AG führte (Aktenzeichen 12 O 27/13).
Hohes Risiko bei CFB-Schiffsfonds und Lebensversicherungsfonds von Ideenkapital
Die Mandantin erwarb im Jahr 2007, bereits über 60jährig, eine Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds „PRORENDITA VIER – Britische Leben“ und eine Beteiligung an dem Schiffsfonds „CFB-Schiffsflotten-Fonds 3“zu einem Gesamtbetrag von über 97.000 Euro. Während die geplante Laufzeit des Lebensversicherungsfonds 15 Jahre betrug, war eine Kündigung der Schiffsfondsbeteiligung frühestens zum 31. Dezember 2031 möglich, also erst nach 24 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin weit über 80 Jahre alt gewesen.
Der Berater der Commerzbank fragte die Klägerin im Rahmen der Anlageberatung lediglich, ob sie „derzeit“ bzw. „im Moment“ auf das Geld verzichten könne. Dies habe die Klägerin nach Auffassung des Landgerichts Duisburg nur dahingehend verstehen können, dass maximal ein mittelfristiger Anlagezeitraum vorliegt. Dies entsprach auch dem Interesse der Klägerin, die das Anlagekapital zur Alterssicherung verwenden wollte. Da der Berater auf die langen Laufzeiten aber nicht hinwies, ist die Commerzbank nunmehr zur Zahlung von vollem Schadensersatz nebst Zinsschaden verurteilt worden.
Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Leider haben die Banken in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt, alten Leuten langfristige Geldanlagen anzudrehen. Uns sind Fonds bekannt, bei denen Anleger weit über 60, teilweise über 80 Jahre alt waren, als sie auf Empfehlung ihrer Bank derartige Fonds zeichneten.“
Offensichtlich ist, dass viele Anleger von ihrer Geldanlage keinen Nutzen mehr haben werden, da sie bei Ablauf des Anlagezeitraums nicht mehr leben. Rechtsanwalt Krajewski: „Fonds mit einer Laufzeit von 15 Jahren und mehr sind grundsätzlich nicht für Menschen geeignet, die bei Vertragsschluss schon über 60 Jahre alt sind.“
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Mit einem Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2016 wurde der Anlegerschutzprozess vor dem Landgericht gütlich beendet.
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Die Commerzbank AG haftet wegen erwiesener Falschberatung. Das hat das Landgericht Verden aktuell mit einem von der Kanzlei Sommerberg LLP erstrittenen Urteil entschieden.
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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Falschberatung endet mit gütlicher Einigung. Bankhaus Merck Finck & Co. verpflichtet sich 55.000 Euro an Sommerberg-Mandantin zu bezahlen.
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Sparkasse Köln zur Schadensersatzzahlung an Kundin wegen Falschberatung über ein Anlageinvestment in den Fonds HSC Aufbauplan VII Schiff verurteilt.
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Anleger kann Regress in Form der Rückabwicklung seines Fondserwerbs verlangen wegen schuldhafter Falschberatung der Commerzbank AG zum CFB-Fonds 168 (CFB Schiffsfonds Twins 2).
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In seiner heutigen Ausgabe berichtet das Handelsblatt von einem erstrittenen Schadensersatz-Urteil des Landgerichts Duisburg.
Unter der Überschrift „Commerzbank muss Schadensersatz zahlen“ heißt es auszugsweise:Diese Altersvorsorge war zu viel des Guten: Erst nach 24 Jahren hätte eine Rentnerin Geld aus einer Schiffsfondsbeteiligung wiedersehen können. Wegen Falschberatung muss die Commerzbank nun Schadensersatz leisten.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Mit einem Vergleich in der mündlichen Verhandlung am 1. Juni 2016 wurde der Anlegerschutzprozess vor dem Landgericht gütlich beendet.
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Die Commerzbank AG haftet wegen erwiesener Falschberatung. Das hat das Landgericht Verden aktuell mit einem von der Kanzlei Sommerberg LLP erstrittenen Urteil entschieden.
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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Klage vor dem Landgericht Düsseldorf wegen Falschberatung endet mit gütlicher Einigung. Bankhaus Merck Finck & Co. verpflichtet sich 55.000 Euro an Sommerberg-Mandantin zu bezahlen.
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Sparkasse Köln zur Schadensersatzzahlung an Kundin wegen Falschberatung über ein Anlageinvestment in den Fonds HSC Aufbauplan VII Schiff verurteilt.
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Anleger kann Regress in Form der Rückabwicklung seines Fondserwerbs verlangen wegen schuldhafter Falschberatung der Commerzbank AG zum CFB-Fonds 168 (CFB Schiffsfonds Twins 2).
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Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Anlegerin erhält ihr eingesetztes Kapital in Höhe von 15.862,29 Euro zurück. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Urteil LG Berlin Aktenzeichen 10 O 84/12).
Sommerberg-Anwalt André Krajewski erläutert den Fall: „Die von uns vertretene Anlegerin war langjährige Bankkundin bei der Commerzbank AG bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank AG. Im Jahr 2008 wurde sie von einem Bankmitarbeiter über die Anlage ihres Geldes beraten. Unsere Mandantin folgte der Empfehlung des Beraters und erwarb eine Beteiligung am CFB-Fonds 166 Schiffsfonds Twins 1 zu einem Nominalbetrag von 24.000 US-Dollar.“
Bei dem Schiffsfonds handelt es sich um eine hochriskante Geldanlage. Es besteht das Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals. Auch müssen die Anleger sich auf eine langjährige, möglicherweise sogar jahrzehntelange Kapitalbindung einstellen. Anwalt Krajewski: „Im Rahmen der Anlageberatung wurde unserer Mandantin die Risikosituation nicht richtig beschrieben. Sie hat erst nach Erwerb des Fonds davon erfahren, dass eine sehr lange Vertragslaufzeit besteht, die aber von ihr gar nicht gewollt war.“
Fondsausstieg
„Wir haben daher die faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes für unsere Mandantin geltend gemacht. Nachdem die Commerzbank eine freiwillige Schadensregulierung verweigert hat, haben wir den Anspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend gemacht“, so Anwalt Krajewski.
Das Landgericht Berlin hat darauf hin die Commerzbank AG verurteilt, an die geprellte Anlegerin 15. 862,29 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat die Anlegerin die CFB-Fondsbeteiligung an die Bank zurückzugeben. Die Anlegerin erhält außerdem ihren Zinsschaden erstattet und wird von ihren Anwaltskosten freigestellt. Die Prozesskosten hat ebenfalls die Commerzbank AG zu zahlen, so das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 10 O 84/12).
Rückabwicklung des Fondserwerbs
Das Gericht hat der Klage stattgegeben, weil es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für begründet erachtet. Das Berliner Landgericht sieht es als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat. Die von der Bank eingesetzten Berater haben auf die geäußerten Bedenken der Anlegerin wegen der langen Laufzeit der Schiffsfondsanlage hin fälschlicherweise erklärt, dass man die Beteiligung angeblich jederzeit und ohne Probleme über den Zweitmarkt wieder veräußern könne. Dies ist eine Falschdarstellung.
Schadensersatz bei unterlassener Aufklärung über lange Vertragsdauer
Anwalt Krajewski: „Das Gericht ist damit unserer Argumentation gefolgt.“ Ein Schiffsfonds darf dann nicht empfohlen werden, wenn der Anlageinteressent auch kurzfristig auf sein Geld zugreifen möchte. Da es sich um einen geschlossenen Fonds handelt, ist ein Zugriff auf das angelegte Geld nicht oder nur ganz eingeschränkt möglich. Die geschlossenen Fonds sind in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet und das Geld der Anleger ist somit während der Vertragslaufzeit grundsätzlich gebunden. Der Anleger weiß daher bei Fondszeichnung nicht, ob und wann er sein Geld vom Fonds zurück erhält.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Kanzlei Sommerberg berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.
„Auch in den vergangenen Monaten konnten wir wieder zahlreiche wichtige Urteile für unsere Mandanten erstreiten. Darüber werden wir demnächst noch im Einzelnen berichten, weil die Entscheidungen häufig auch für weitere Fondsanleger hilfreich sein können, die ebenfalls aus ihren Risikofonds aussteigen wollen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.
Die Gerichte haben Schiffsfondsanlegern Schadensersatz in Form einer faktischen Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbes zugesprochen, also eine Rückerstattung ihres in die Fonds investierten Kapitals gegen Überragung der Fondsbeteiligungen. Neben der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG kam es auch zu Verurteilungen der Commerzbank AG und verschiedener privater Beratungsgesellschaften.
Die Entscheidungen haben Aufklärungspflichtverletzungen über Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Schiffsfondsanbietern zum Gegenstand, unter anderem:
CFB (CFB-Fonds Nr. 166 und Nr. 171)
CONTI Fonds (Conti 50)
Dr. Peters (DS-Rendite-Fonds Nr. 111)
Lloyd Fonds (Schiffsportfolio II)
GEBAB (Arctiv Breeze + Arctic Blizzard)
Schätzungen zufolge haben weit über 100.000 Anleger ihr Geld in tatsächlich hochriskante Unternehmensbeteiligungen investiert. „In der Vergangenheit wurden offenbar auch immer mehr Banken von den hohen Vermittlungsprovisionen angelockt und haben diese Graumarktprodukte selbst Kleinsparern verkauft“, so Anwalt Diler. Für Kleinanleger sind derart riskante Fonds in aller Regel aber ungeeignet.
Natürlich besteht auch das Risiko einer Prozessniederlage vor allem dann, wenn es nicht gelingt den Beweis zu erbringen, dass der Anleger nicht über die hohen Risiken der Fondsanlage informiert wurde.
„Vielfach finden wir aber bereits im Vorfeld eine gemeinsame Lösung mit den für die Fondsvermittlung verantwortlichen Instituten. Dies bedeutet, wir schließen wirtschaftlich vernünftige Vergleiche“, so Anwalt Diler. Die Einschaltung von Gerichten ist also häufig gar nicht erforderlich.
Diese Vergleiche sehen Stillschweigensklauseln vor, so dass die Kanzlei Sommerberg hierüber nicht berichten kann. Die Banken befürchten offenbar einen Ansturm ausstiegswilliger Fondsanleger, wenn diese erfahren, dass andere Kunden eine freiwillige Entschädigungszahlung von der Bank erhalten haben, weil sie durch einen Anwalt eine Beschwerde erheben. Daher sehen die meisten Vergleiche eine Pflicht zur Verschwiegenheit vor.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: stadelpeter / fotolia.de
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Landgericht Berlin verurteilt Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung über CFB-Fonds 167.
Wir konnten erneut wegen Falschberatung über eine Schiffsfondsbeteiligung Schadensersatz für einen von uns vertretenen Mandanten erstreiten, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Der Wirtschaftsanwalt weiter:
Für einen Berliner haben wir Klage gegen die Commerzbank eingereicht. Das Landgericht Berlin hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Bank zur Zahlung von über 11.000 Euro an unseren Mandanten verurteilt (Aktenzeichen 10 O 158/12).
Der Kläger verlangte mit seiner Klage von der Commerzbank Schadensersatz aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen einer fehlerhaften Anlageberatung über eine Geldanlage in einen Schiffsfonds.
Die Ehefrau war bereits seit vielen Jahren Kundin der Bank. Im Jahr 2008 kam es zu mindestens einem Beratungsgespräch zwischen ihr und einem Mitarbeiter der Commerzbank. In dem Gespräch ging es um eine Geldanlage in einen bestimmten Schiffsfonds, den CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft. Die Bankkundin erwarb daraufhin eine Beteiligung an diesem Fonds zum Nennbetrag von 16.000 US-Dollar. Ihre Forderung wegen einer erst später bemerkten Falschberatung hat die Anlegerin dann an ihren Ehegatten abgetreten, der diese – mit Erfolg – gerichtlich geltend gemacht hat.
Bei dem Fonds handelt es sich um eine hochriskante Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko.
Schadensersatz wegen fehlender Risikoaufklärung
Das Landgericht Berlin hat erkannt, dass die erhobene Klage überwiegend begründet ist. Dazu hat es mit dem Urteil festgestellt, dass die Commerzbank die ihr obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Kundin ordnungsgemäß über die Geldanlage in den Schiffsfonds zu beraten. Die Anlegerin, so das Gericht weiter, wurde nämlich pflichtwidrig jedenfalls nicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1HGB aufgeklärt. Eine solche Aufklärung ist bei der Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aber grundsätzlich erforderlich, wie bereits der Bundesgerichtshof zutreffend erkannt hat (Aktenzeichen IIIZR203/09).
Keine Risikoaufklärung mittels des Prospekts
Auch erfolgte nach Auffassung des Landgerichts Berlin die Aufklärung nicht mittels eines der Anlegerin übergebenen Prospekts.
Mit der Übergabe eines Prospekts kann unter Umständen zwar die Pflicht erfüllt werden, den Anleger vor allem über die Risiken aufzuklären, wenn der Prospekt so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass der Anleger noch vom Inhalt des Prospekts Kenntnis nehmen kann, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen IIIZR302/07).
Vorliegend hat die Kundin von der Commerzbank den Prospekt erhalten. Dieser Prospekt stellt auch die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und weitere Risiken zutreffend und deutlich dar. Dennoch hält das Landgericht Berlin den Prospekt nicht für relevant. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der Prospekt der Bankkundin erst im Beratungsgespräch übergeben worden ist und damit nicht mehr rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme sieht das Gericht die Behauptung der Commerzbank nicht als erwiesen an, dass die Bankkundin den Prospekt zwei Wochen vor Fondszeichnung und folglich so rechtzeitig erhielt, dass sie den Prospekt überhaupt noch hätte lesen können.
Im Ergebnis wurde die beklagte Bank zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verurteilt. Die Gerichtsentscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtstipp: Schadensersatz bei unterlassener Aufklärung über Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung
Anlegeranwalt Krajewski: Unsere Erfahrung zeigt, dass in sehr vielen Fällen die Banken ihre Kunden nicht über das Risiko eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung aufgeklärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatzpunkt, um eine Rückabwicklung zu fordern. Es kommt jedoch immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Dies prüfen wir für betroffene Anleger, die nach Ausstiegsmöglichkeiten aus ihrem Schiffsfonds suchen.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung über Schiffsfonds (CFB-Fonds 167). Landgericht Berlin verurteilt Commerzbank.
Wir konnten erneut wegen Falschberatung über eine Schiffsfondsbeteiligung Schadensersatz für einen von uns vertretenen Mandanten erstreiten, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Der Wirtschaftsanwalt weiter:
Für einen Berliner haben wir Klage gegen die Commerzbank eingereicht. Das Landgericht Berlin hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Bank zu Zahlung von über 11.000 Euro an unseren Mandanten verurteilt (Aktenzeichen 10 O 158/12).
Der Kläger verlangte mit seiner Klage von der Commerzbank Schadensersatz aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen einer fehlerhaften Anlageberatung über eine Geldanlage in einen Schiffsfonds.
Die Ehefrau war bereits seit vielen Jahren Kundin der Bank. Im Jahr 2008 kam es zu mindestens einem Beratungsgespräch zwischen ihr und einem Mitarbeiter der Commerzbank. In dem Gespräch ging es um eine Geldanlage in einen bestimmten Schiffsfonds, den CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft. Die Bankkundin erwarb daraufhin eine Beteiligung an diesem Fonds zum Nennbetrag von 16.000 US-Dollar. Ihre Forderung wegen einer erst später bemerkten Falschberatung hat die Anlegerin dann an ihren Ehegatten abgetreten, der diese – mit Erfolg – gerichtlich geltend gemacht hat.
Bei dem Fonds handelt es sich um eine hochriskante Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko.
Schadensersatz wegen fehlender Risikoaufklärung
Das Landgericht Berlin hat erkannt, dass die erhobene Klage überwiegend begründet ist. Dazu hat es mit dem Urteil festgestellt, dass die Commerzbank die ihr obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Kundin ordnungsgemäß über die Geldanlage in den Schiffsfonds zu beraten. Die Anlegerin, so das Gericht weiter, wurde nämlich pflichtwidrig jedenfalls nicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB aufgeklärt. Eine solche Aufklärung ist bei der Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aber grundsätzlich erforderlich, wie bereits der Bundesgerichtshof zutreffend erkannt hat (Aktenzeichen III ZR 203/09).
Keine Risikoaufklärung mittels des Prospekts
Auch erfolgte nach Auffassung des Landgerichts Berlin die Aufklärung nicht mittels eines der Anlegerin übergebenen Prospekts.
Mit der Übergabe eines Prospekts kann unter Umständen zwar die Pflicht erfüllt werden, den Anleger vor allem über die Risiken aufzuklären, wenn der Prospekt so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass der Anleger noch vom Inhalt des Prospekts Kenntnis nehmen kann, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 302/07).
Vorliegend hat die Kundin von der Commerzbank den Prospekt erhalten. Dieser Prospekt stellt auch die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und weitere Risiken zutreffend und deutlich dar. Dennoch hält das Landgericht Berlin den Prospekt nicht für relevant. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der Prospekt der Bankkundin erst im Beratungsgespräch übergeben worden ist und damit nicht mehr rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.
Nach durchgeführter Beweisaufnahme sieht das Gericht die Behauptung der Commerzbank nicht als erwiesen an, dass die Bankkundin den Prospekt zwei Wochen vor Fondszeichnung und folglich so rechtzeitig erhielt, dass sie den Prospekt überhaupt noch hätte lesen können.
Im Ergebnis wurde die beklagte Bank zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verurteilt.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: M. Klawitter / fotolia.de
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Landgericht Frankfurt am Main stellt mit Urteil fest: Kunde der Commerzbank hat Anspruch auf Schadensersatz wegen Geldanlage in den CFB-Fonds Nr. 166 – Schiffsfonds Twins 1.
Über den CFB-Schiffsfonds Twins 1 konnten sich Anleger an den beiden Fondsgesellschaften Nautlus Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Nedlloyd Adriana“ KG und Naurata Schiffsbetriebsgesellschaft mbH & Co. MS „Nedlloyd Valentina“ KG beteiligen. Es handelt sich um hochriskante Unternehmensbeteiligungen mit Totalverlustrisiko.
Nun hat ein von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertretener Anleger einen Anspruch auf faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes gerichtlich erstritten. Begründung des Urteils: Der Kunde wurde pflichtwidrig nicht über heimlich geflossene Vertriebsprovisionen aufgeklärt. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil (Az. 2–12 O 454/11) entschieden.
Der Bankkunde hatte auf Empfehlung seiner Bank sein Geld in den CFB-Fonds Nr. 166 angelegt. Das Landgericht hat dazu festgestellt, dass die Bank heimlich 10 Prozent an Provisionen eingestrichen hat. Bei derart hohen Provisionen geht das Gericht davon aus, dass der Anleger sich nicht an den Fonds beteiligt hätte, wenn er über die Provisionen und deren Höhe aufgeklärt worden wäre. „Daher ordnete das Prozessgericht die Rückabwicklung des Fondserwerbes an, so wie von uns auch beantragt. Unser Mandant kann jetzt aus die ihm viel zu riskanten Fonds aussteigen und erhält sein Geld zurück, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt“, freut sich Anwalt Krajewski für seinen Mandanten.
Finanzinstitut muss Geld zurückzahlen
Das Gericht hat erkannt, dass die Klage überwiegend begründet ist. Denn die beklagte Bank hat ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie hat nicht über Vertriebsprovisionen aufgeklärt, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile an ihren Kunden erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Beratungskunde von der Bank jedoch über solche Rückvergütungen informiert werden, die die Bank für die Fondsvermittlung erhält. Unterbleibt diese Aufklärung macht die Bank sich schadenersatzpflichtig. Der Kunde kann dann eine Rückabwicklung des Fondsgeschäftes verlangen. Dies bedeutet, der Anleger erhält sein angelegtes Geld gegen Rückübertragung der Fondsanteile wieder erstattet.
Anwalt: In zahlreichen Fällen wurde nicht über Provisionen informiert – auch hier können die Anleger eine Rückabwicklung verlangen
Rechtsanwalt Krajewski: „Unsere Erfahrung zeigt, dass in sehr vielen Fällen die Banken nachweislich ihre Kunden nicht über die Vermittlungsprovisionen aufgeklärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatzpunkt, um eine Rückabwicklung zu fordern.“ In zahlreichen Verfahren ist es der Anlegerkanzlei Sommerberg bereits gelungen, für die Mandanten eine Kapitalerstattung zu erreichen. Oft konnte auch ohne Gerichtsverfahren eine Rückabwicklung des Fondserwerbes mit der richtigen Argumentation erreicht werden. Die Banken zeigen sich häufiger als gedacht einigungsbereit und regulieren den Schaden (zumindest teilweise) oft freiwillig.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Im Zusammenhang mit einer Geldanlage in den hoch riskanten CFB-Schiffsfonds Nr. 171 hat das Landgericht Hagen jetzt einer Anlegerin Schadensersatz zugesprochen. Das Gerichtsurteil wurde von der Kanzlei Sommerberg erstritten. Die Urteilsbegründung: Die Anlegerin hat einen Schadensersatzanspruch, weil sie nicht über die großen Risiken der Fondsbeteiligung aufgeklärt wurde.
Die Klägerin ist Bankkundin bei der beklagten Commerzbank AG. Am 17. Dezember 2008 fand in einer Geschäftsstelle der Bank ein Beratungsgespräch zwischen der Klägerin und einer Bankmitarbeiterin statt. Die Bankkundin wollte Geld aus einer Erbschaft anlegen. Die Bankberaterin empfahl daraufhin die Zeichnung eines Schiffsfonds. Die betroffene Kundin vertraute dieser Empfehlung und erwarb für insgesamt 75.000 US-Dollar (53.820,20 Euro) Anteile an einem Schiffsfonds. Es handelt sich um den CFB-Fonds 171 („Containerriesen der Zukunft“). Die Klägerin musste zusätzlich noch ein Agio bezahlen.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage die Rückgängigmachung dieses Kapitalanlagegeschäftes geltend gemacht. Das Landgericht Hagen hat mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (Az. 8 O 60/12) der Klage stattgegeben und die Commerzbank AG verurteilt, an die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Klägerin insgesamt 56.621,40 Euro zu zahlen. Die Bank erhält im Gegenzug die verkaufte Beteiligung zurück.
Zu Gunsten der Klägerin sah das Gericht es als erwiesen an, dass die Bankberaterin nicht über wesentliche Risiken der Schiffsbeteiligung aufgeklärt hat. Es wurde weder über das Risiko des Totalverlustes aufgeklärt noch über die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Fungibilität der Anlage. Dazu stellte das Gericht wie folgt fest: „Eine Aufklärung wäre allerdings in allen Punkten erforderlich gewesen, da es sich durchweg um Umstände handelt, die für den durchschnittlichen Anleger von erheblicher Bedeutung sind.“
Durchschnittlicher Anleger muss über bestimmte Risiken aufgeklärt werden
Diese Kernaussage des Urteils kann auf viele vergleichbare Rechtsfälle übertragen werden: Ein Durchschnittsanleger muss unbedingt über das Totalverlustrisiko, die Kommanditistenhaftung und die eingeschränkte Handelbarkeit der Beteiligung aufgeklärt werden, wenn die Bank oder ein Berater dem Kunden einen geschlossenen Fonds (Schiffs- oder Immobilienfonds) verkaufen will. Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Beratungskunde eine Schadensregulierung verlangen.
Rechtsanwalt Krajewski dazu: „Die meisten der Anleger in Schiffsfonds oder Immobilienfonds sind gewöhnliche Durchschnittsanleger. Unsere langjährige Erfahrung zeigt, dass unsere Mandanten über diese vom Landgericht Hagen benannten Risiken häufig gerade nicht aufgeklärt wurden, obwohl dies rechtlich erforderlich gewesen wäre.“
Diese fehlende Risikoaufklärung ist daher jetzt ein guter Ansatzpunkt, um unter Berufung auf das Urteil des Landgerichts Hagen eine Kapitalerstattung zu beanspruchen. Anlegeranwalt Krajewski schätzt, dass noch Tausende geschädigte Schiffsfondsanleger mit dieser Schadensersatzargumentation eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend machen können.
Dies kann ein guter Weg für den Fondsaustieg sein. Immerhin gelten mittlerweile viele Schiffsfonds als finanziell angeschlagen oder insolvenzgefährdet. Die Anleger müssen nicht nur den Verlust ihres angelegten Geldes befürchten, sondern oft sogar noch mit Forderungen auf Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen gegen sich rechnen.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Ebenfalls Ausschüttungsstopp und Warnung vor ungeplant niedrigen Charterraten! CFB-Fondsanleger müssen mit einem Verlust rechnen. Auch dem CFB-Schiffsfonds 168TWINSII droht eine schwere Krise.
Mehrere Hundert Anleger haben sich an dem erst 2008 aufgelegten CFB-Fonds 168TWINSII beteiligt, über den sie über Beteiligungen an zwei Fondsgesellschaften an der wirtschaftlichen Entwicklung der Containerschiffe MS „MAERSKNOTTINGHAM“ sowie MS „NEDLLOYDMARITA“ teilhaben.
Laut Planung im Prospekt waren jährliche Ausschüttungen für die Anleger vorgesehen und eine gute Rendite am Laufzeitende. Doch die Realität sieht anders aus:
Die Anleger wurden schriftlich darüber informiert, dass die Fondsgeschäftsführungen entschieden haben, die eigentlich vorgesehenen Ausschüttungen für das erste Halbjahr 2012 sowie auch künftige vorgesehene Ausschüttungen nicht mehr vorzunehmen bzw. zu verweigern. Grund: Dem Fonds drohen schon bald ernste finanzielle Probleme, so die Mitteilung seitens des Fonds.
Fondsexperte: Risiko der Insolvenz und Totalverlustgefahr
Die Schiffe sind noch bis Ende 2013 bzw. Anfang 2014 zu fest vereinbarten Charterraten an Maersk A/S verchartert. Aber: Die vereinbarten Charterraten liegen weit über den aktuellen Marktraten. Deswegen muss damit gerechnet werden, dass der Charterer die Verlängerungsoption nicht ausüben wird. CFB warnt, dass in diesem Fall die Fondsschiffe zu niedrigeren Charterraten und möglicherweise sogar an einen neuen Charterer verschartert werden müssten. Alternativ bestünde auch die Möglichkeit eines Verkaufs eines oder beider Containerschiffe. Fraglich ist allerdings, ob ein Veräußerungserlös überhaupt ausreichen würde, um nicht nur die Fondsschulden zu tilgen, sondern den Anlegern zumindest einen Teil ihres angelegten Geldes zurückzuzahlen.
Der Fondsexperte und Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg schildert realistische Risiken: „Wenn der jetzige Charterer abspringt und sich keine vernünftige neue Charterrate mehr erzielen lässt, kann dem Fonds bereits ab 2014 die Insolvenz drohen. Die Beteiligungen der Anleger könnten wertlos werden, vor allem wenn nur schlechte Verkaufspreise für die Schiffe erzielt werden. Es kann auch sein, dass der Fonds zwar überlebt, aber die Anleger trotzdem kein Geld mehr rausbekommen, weil die Einnahmen zu niedrig und die Schuldenlast und die laufenden Kosten dauerhaft zu hoch bleiben.“ Von diesem Schicksal sind bereits zahlreiche weitere Schiffsfonds betroffen.
Die CFB-Fondsgeschäftsführungen haben angekündigt, die eigentlich geplanten jährlichen Ausschüttungen nicht nur im ersten Halbjahr 2012 einzustellen, sondern diese Vorgehensweise auch künftig beizubehalten, um ab 2014 den Schiffsbetrieb zumindest vorübergehend auch mit niedrigeren Charterraten aufrecht zu erhalten und den Kapitaldienst planmäßig leisten zu können. Dies bedeutet, die Anleger müssen sich darauf einstellen, auch in den nächsten Jahren keine Auszahlungen mehr zu erhalten.
„Fondsausstieg“ bei Falschberatung möglich
Die Anleger sollen folglich auf die versprochenen Ausschüttungen verzichten, damit die kreditgebenden Banken weiter planmäßig bedient werden können. Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Unsere Mandanten fragen sich, welchen Sanierungsbeitrag eigentlich die ebenfalls mit im Boot sitzenden Banken leisten. Angesichts der Ankündigungen wollen unsere Mandanten möglichst unverzüglich aussteigen, bevor der Schiffsfonds in schwerer See untergeht.“
Die deutschlandweit tätige Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Anleger des in die Krise strudelnden Schiffsfonds CFB-Fonds 168TWINSII und macht Schadensersatzansprüche für die Anleger geltend.
Ein Ansatzpunkt: Wenn ein Anleger von seiner Bank falsch beraten wurde, kann dies einen Anspruch des Anlegers gegen das Kreditinstitut begründen wegen der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung. Eine Falschberatung liegt vor, wenn der Bankberater dem Kunden im Rahmen der Beratung die Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds 168 verschwiegen oder verharmlost hat. Anwalt Diler: „Die Anleger hätten von ihrer Bank ausdrücklich darüber aufgeklärt werden müssen, dass eine Beteiligung an einem Schiffsfonds hoch riskant ist und dass das angelegte Geld sogar vollständig verloren gehen kann. Stattdessen haben unsere Mandanten bereits mehrfach berichtet, dass ihnen der Fonds vom Bankberater als ´sichere´ Geldanlage verkauft wurde, teils sogar zur Altersvorsorge! Dies ist eine regresspflichtige Falschberatung.“ Abhängig von den Einzelfallumständen kann der Anleger dann eine Rückgängigmachung des Fondserwerbes verlangen. Dies bedeutet, der Anleger kann vom Kreditinstitut sein eingesetztes Kapital zurückverlangen und überträgt dafür im Gegenzug die Fondsbeteiligung an die Bank.
Sie haben Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Nutzen sie unsere anwaltliche Beratung in ganz Deutschland. Ihr Ansprechpartner ist Herr Diler. Beratungstelefon: 0421/3016790
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-09-01 13:03:422021-01-18 15:29:20CFB-Fonds 168 TWINS II: Schiffsfonds in der Krise
Ausschüttungsstopp und Warnung vor ungeplant niedrigen Charterraten! CFB-Fondsanleger müssen mit einem Verlust rechnen. Dem CFB-Schiffsfonds 166TWINS I droht eine schwere Krise.
Mehrere Hundert Anleger haben sich an dem erst 2008 aufgelegten CFB-Fonds 166TWINS I beteiligt, über den sie über Beteiligungen an zwei Fondsgesellschaften an der wirtschaftlichen Entwicklung der Containerschiffe MS „NEDLLOYDADRIANA“ sowie MS „NEDLLOYDVALENTINA“ teilhaben.
Laut Planung im Prospekt waren jährliche Ausschüttungen für die Anleger vorgesehen und eine gute Rendite am Laufzeitende. Doch die Realität sieht anders aus:
Die Anleger wurden schriftlich darüber informiert, dass die Fondsgeschäftsführungen entschieden haben, die eigentlich vorgesehenen Ausschüttungen für das erste Halbjahr 2012 sowie auch künftige vorgesehene Ausschüttungen nicht mehr vorzunehmen bzw. zu verweigern. Grund: Dem Fonds drohen schon bald ernste finanzielle Probleme, so die Mitteilung seitens des Fonds.
Fondsexperte: Risiko der Insolvenz und Totalverlustgefahr
Die Schiffe sind noch bis Ende 2013 bzw. Anfang 2014 zu fest vereinbarten Charterraten an Maersk A/S verchartert. Aber: Die vereinbarten Charterraten liegen weit über den aktuellen Marktraten. Deswegen muss damit gerechnet werden, dass der Charterer die Verlängerungsoption nicht ausüben wird. CFB warnt, dass in diesem Fall die Fondsschiffe zu niedrigeren Charterraten und möglicherweise sogar an einen neuen Charterer verschartert werden müssten. Alternativ bestünde auch die Möglichkeit eines Verkaufs eines oder beider Containerschiffe. Fraglich ist allerdings, ob ein Veräußerungserlös überhaupt ausreichen würde, um nicht nur die Fondsschulden zu tilgen, sondern den Anlegern zumindest einen Teil ihres angelegten Geldes zurückzuzahlen.
Der Fondsexperte und Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg schildert realistische Risiken: „Wenn der jetzige Charterer abspringt und sich keine vernünftige neue Charterrate mehr erzielen lässt, kann dem Fonds bereits ab 2014 die Insolvenz drohen. Die Beteiligungen der Anleger könnten wertlos werden, vor allem wenn nur schlechte Verkaufspreise für die Schiffe erzielt werden. Es kann auch sein, dass der Fonds zwar überlebt, aber die Anleger trotzdem kein Geld mehr rausbekommen, weil die Einnahmen zu niedrig und die Schuldenlast und die laufenden Kosten dauerhaft zu hoch bleiben.“ Von diesem Schicksal sind bereits zahlreiche weitere Schiffsfonds betroffen.
Die CFB-Fondsgeschäftsführungen haben angekündigt, die eigentlich geplanten jährlichen Ausschüttungen nicht nur im ersten Halbjahr 2012 einzustellen, sondern diese Vorgehensweise auch künftig beizubehalten, um ab 2014 den Schiffsbetrieb zumindest vorübergehend auch mit niedrigeren Charterraten aufrecht zu erhalten und den Kapitaldienst planmäßig leisten zu können. Dies bedeutet, die Anleger müssen sich darauf einstellen, auch in den nächsten Jahren keine Auszahlungen mehr zu erhalten.
„Fondsausstieg“ bei Falschberatung möglich
Die Anleger sollen folglich auf die versprochenen Ausschüttungen verzichten, damit die kreditgebenden Banken weiter planmäßig bedient werden können. Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Unsere Mandanten fragen sich, welchen Sanierungsbeitrag eigentlich die ebenfalls mit im Boot sitzenden Banken leisten. Angesichts der Ankündigungen wollen unsere Mandanten möglichst unverzüglich aussteigen, bevor der Schiffsfonds in schwerer See untergeht.“
Die deutschlandweit tätige Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Anleger des in die Krise strudelnden Schiffsfonds CFB-Fonds 166TWINS I und macht Schadensersatzansprüche für die Anleger geltend.
Ein Ansatzpunkt: Wenn ein Anleger von seiner Bank falsch beraten wurde, kann dies einen Anspruch des Anlegers gegen das Kreditinstitut begründen wegen der Verletzung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Anlageberatung. Eine Falschberatung liegt vor, wenn der Bankberater dem Kunden im Rahmen der Beratung die Risiken der Geldanlage in den CFB-Fonds 166 verschwiegen oder verharmlost hat. Anwalt Diler: „Die Anleger hätten von ihrer Bank ausdrücklich darüber aufgeklärt werden müssen, dass eine Beteiligung an einem Schiffsfonds hoch riskant ist und dass das angelegte Geld sogar vollständig verloren gehen kann. Stattdessen haben unsere Mandanten bereits mehrfach berichtet, dass ihnen der Fonds vom Bankberater als ´sichere´ Geldanlage verkauft wurde, teils sogar zur Altersvorsorge! Dies ist eine regresspflichtige Falschberatung.“ Abhängig von den Einzelfallumständen kann der Anleger dann eine Rückgängigmachung des Fondserwerbes verlangen. Dies bedeutet, der Anleger kann vom Kreditinsitut sein eingesetztes Kapital zurückverlangen und überträgt dafür im Gegenzug die Fondsbeteiligung an die Bank.
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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