Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Fehlender Hinweis auf lange Laufzeit eines Schiffsfonds – LG Duisburg spricht Sommerberg-Mandantin vollen Schadensersatz zu

Ein Schiffsfonds-Anleger muss nicht mit einer Laufzeit eines Fonds von 15 oder gar 20 Jahren rechnen. Dies urteilte das Landgericht Duisburg am 10. März 2014 in einem Prozess, den die Anlegerkanzlei Sommerberg für eine Fondsanlegerin gegen die Commerzbank AG führte (Aktenzeichen 12 O 27/13).

Hohes Risiko bei CFB-Schiffsfonds und Lebensversicherungsfonds von Ideenkapital

Die Mandantin erwarb im Jahr 2007, bereits über 60jährig, eine Beteiligung an dem Lebensversicherungsfonds „PRORENDITA VIER – Britische Leben“ und eine Beteiligung an dem Schiffsfonds „CFB-Schiffsflotten-Fonds 3“zu einem Gesamtbetrag von über 97.000 Euro. Während die geplante Laufzeit des Lebensversicherungsfonds 15 Jahre betrug, war eine Kündigung der Schiffsfondsbeteiligung frühestens zum 31. Dezember 2031 möglich, also erst nach 24 Jahren. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Klägerin weit über 80 Jahre alt gewesen.

Der Berater der Commerzbank fragte die Klägerin im Rahmen der Anlageberatung lediglich, ob sie „derzeit“ bzw. „im Moment“ auf das Geld verzichten könne. Dies habe die Klägerin nach Auffassung des Landgerichts Duisburg nur dahingehend verstehen können, dass maximal ein mittelfristiger Anlagezeitraum vorliegt. Dies entsprach auch dem Interesse der Klägerin, die das Anlagekapital zur Alterssicherung verwenden wollte. Da der Berater auf die langen Laufzeiten aber nicht hinwies, ist die Commerzbank nunmehr zur Zahlung von vollem Schadensersatz nebst Zinsschaden verurteilt worden.

Rechtsanwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Leider haben die Banken in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt, alten Leuten langfristige Geldanlagen anzudrehen. Uns sind Fonds bekannt, bei denen Anleger weit über 60, teilweise über 80 Jahre alt waren, als sie auf Empfehlung ihrer Bank derartige Fonds zeichneten.“

Offensichtlich ist, dass viele Anleger von ihrer Geldanlage keinen Nutzen mehr haben werden, da sie bei Ablauf des Anlagezeitraums nicht mehr leben. Rechtsanwalt Krajewski: „Fonds mit einer Laufzeit von 15 Jahren und mehr sind grundsätzlich nicht für Menschen geeignet, die bei Vertragsschluss schon über 60 Jahre alt sind.“


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Landgericht Berlin: Schadensersatz-Urteil für geprellte Anlegerin in CFB-Schiffsfonds

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Anlegerin erhält ihr eingesetztes Kapital in Höhe von 15.862,29 Euro zurück. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Urteil LG Berlin Aktenzeichen 10 O 84/12).

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erläutert den Fall: „Die von uns vertretene Anlegerin war langjährige Bankkundin bei der Commerzbank AG bzw. deren Rechtsvorgängerin Dresdner Bank AG. Im Jahr 2008 wurde sie von einem Bankmitarbeiter über die Anlage ihres Geldes beraten. Unsere Mandantin folgte der Empfehlung des Beraters und erwarb eine Beteiligung am CFB-Fonds 166 Schiffsfonds Twins 1 zu einem Nominalbetrag von 24.000 US-Dollar.“

Bei dem Schiffsfonds handelt es sich um eine hochriskante Geldanlage. Es besteht das Risiko eines Verlustes des eingesetzten Kapitals. Auch müssen die Anleger sich auf eine langjährige, möglicherweise sogar jahrzehntelange Kapitalbindung einstellen. Anwalt Krajewski: „Im Rahmen der Anlageberatung wurde unserer Mandantin die Risikosituation nicht richtig beschrieben. Sie hat erst nach Erwerb des Fonds davon erfahren, dass eine sehr lange Vertragslaufzeit besteht, die aber von ihr gar nicht gewollt war.“

Fondsausstieg

„Wir haben daher die faktische Rückabwicklung des Fondserwerbes für unsere Mandantin geltend gemacht. Nachdem die Commerzbank eine freiwillige Schadensregulierung verweigert hat, haben wir den Anspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung gerichtlich geltend gemacht“, so Anwalt Krajewski.

Das Landgericht Berlin hat darauf hin die Commerzbank AG verurteilt, an die geprellte Anlegerin 15. 862,29 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat die Anlegerin die CFB-Fondsbeteiligung an die Bank zurückzugeben. Die Anlegerin erhält außerdem ihren Zinsschaden erstattet und wird von ihren Anwaltskosten freigestellt. Die Prozesskosten hat ebenfalls die Commerzbank AG zu zahlen, so das Urteil des Landgerichts Berlin (Aktenzeichen 10 O 84/12).

Rückabwicklung des Fondserwerbs

Das Gericht hat der Klage stattgegeben, weil es den geltend gemachten Schadensersatzanspruch für begründet erachtet. Das Berliner Landgericht sieht es als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflichten aus dem Beratungsvertrag schuldhaft verletzt hat. Die von der Bank eingesetzten Berater haben auf die geäußerten Bedenken der Anlegerin wegen der langen Laufzeit der Schiffsfondsanlage hin fälschlicherweise erklärt, dass man die Beteiligung angeblich jederzeit und ohne Probleme über den Zweitmarkt wieder veräußern könne. Dies ist eine Falschdarstellung.

Schadensersatz bei unterlassener Aufklärung über lange Vertragsdauer

Anwalt Krajewski: „Das Gericht ist damit unserer Argumentation gefolgt.“ Ein Schiffsfonds darf dann nicht empfohlen werden, wenn der Anlageinteressent auch kurzfristig auf sein Geld zugreifen möchte. Da es sich um einen geschlossenen Fonds handelt, ist ein Zugriff auf das angelegte Geld nicht oder nur ganz eingeschränkt möglich. Die geschlossenen Fonds sind in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet und das Geld der Anleger ist somit während der Vertragslaufzeit grundsätzlich gebunden. Der Anleger weiß daher bei Fondszeichnung nicht, ob und wann er sein Geld vom Fonds zurück erhält.

 

 


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Kla­gen geschä­dig­ter Anle­ger in Schiffs­fonds haben Erfolg

Kanzlei Sommerberg berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.

„Auch in den vergangenen Monaten konnten wir wieder zahlreiche wichtige Urteile für unsere Mandanten erstreiten. Darüber werden wir demnächst noch im Einzelnen berichten, weil die Entscheidungen häufig auch für weitere Fondsanleger hilfreich sein können, die ebenfalls aus ihren Risikofonds aussteigen wollen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Gerichte haben Schiffsfondsanlegern Schadensersatz in Form einer faktischen Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbes zugesprochen, also eine Rückerstattung ihres in die Fonds investierten Kapitals gegen Überragung der Fondsbeteiligungen. Neben der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG kam es auch zu Verurteilungen der Commerzbank AG und verschiedener privater Beratungsgesellschaften.

Die Entscheidungen haben Aufklärungspflichtverletzungen über Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Schiffsfondsanbietern zum Gegenstand, unter anderem:

  • CFB (CFB-Fonds Nr. 166 und Nr. 171)
  • CONTI Fonds (Conti 50)
  • Dr. Peters (DS-Rendite-Fonds Nr. 111)
  • Lloyd Fonds (Schiffsportfolio II)
  • GEBAB (Arctiv Breeze + Arctic Blizzard)

Schätzungen zufolge haben weit über 100.000 Anleger ihr Geld in tatsächlich hochriskante Unternehmensbeteiligungen investiert. „In der Vergangenheit wurden offenbar auch immer mehr Banken von den hohen Vermittlungsprovisionen angelockt und haben diese Graumarktprodukte selbst Kleinsparern verkauft“, so Anwalt Diler. Für Kleinanleger sind derart riskante Fonds in aller Regel aber ungeeignet.

Natürlich besteht auch das Risiko einer Prozessniederlage vor allem dann, wenn es nicht gelingt den Beweis zu erbringen, dass der Anleger nicht über die hohen Risiken der Fondsanlage informiert wurde.

„Vielfach finden wir aber bereits im Vorfeld eine gemeinsame Lösung mit den für die Fondsvermittlung verantwortlichen Instituten. Dies bedeutet, wir schließen wirtschaftlich vernünftige Vergleiche“, so Anwalt Diler. Die Einschaltung von Gerichten ist also häufig gar nicht erforderlich.

Diese Vergleiche sehen Stillschweigensklauseln vor, so dass die Kanzlei Sommerberg hierüber nicht berichten kann. Die Banken befürchten offenbar einen Ansturm ausstiegswilliger Fondsanleger, wenn diese erfahren, dass andere Kunden eine freiwillige Entschädigungszahlung von der Bank erhalten haben, weil sie durch einen Anwalt eine Beschwerde erheben. Daher sehen die meisten Vergleiche eine Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

CFB-Fonds 167: Schiffsfonds in der Krise

Land­ge­richt Ber­lin ver­ur­teilt Com­merz­bank zu Scha­dens­er­satz wegen Falsch­be­ra­tung über CFB-Fonds 167.

Wir konn­ten erneut wegen Falsch­be­ra­tung über eine Schiffs­fonds­be­tei­li­gung Scha­dens­er­satz für einen von uns ver­tre­te­nen Man­dan­ten erstrei­ten, erklärt Rechts­an­walt André Krajewski von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg. Der Wirt­schafts­an­walt wei­ter:

Für einen Ber­li­ner haben wir Klage gegen die Com­merz­bank ein­ge­reicht. Das Land­ge­richt Ber­lin hat der Klage ganz über­wie­gend statt­ge­ge­ben und die Bank zur Zah­lung von über 11.000 Euro an unse­ren Man­dan­ten ver­ur­teilt (Akten­zei­chen 10158/12).

Der Klä­ger ver­langte mit sei­ner Klage von der Com­merz­bank Scha­dens­er­satz aus abge­tre­te­nem Recht sei­ner Ehe­frau wegen einer feh­ler­haf­ten Anla­ge­be­ra­tung über eine Geld­an­lage in einen Schiffs­fonds.

Die Ehe­frau war bereits seit vie­len Jah­ren Kun­din der Bank. Im Jahr 2008 kam es zu min­des­tens einem Bera­tungs­ge­spräch zwi­schen ihr und einem Mit­ar­bei­ter der Com­merz­bank. In dem Gespräch ging es um eine Geld­an­lage in einen bestimm­ten Schiffs­fonds, den CFB-Fonds 167 – Con­tai­ner­rie­sen der Zukunft. Die Bank­kun­din erwarb dar­auf­hin eine Betei­li­gung an die­sem Fonds zum Nenn­be­trag von 16.000 US-Dollar. Ihre For­de­rung wegen einer erst spä­ter bemerk­ten Falsch­be­ra­tung hat die Anle­ge­rin dann an ihren Ehe­gat­ten abge­tre­ten, der diese – mit Erfolg – gericht­lich gel­tend gemacht hat.

Bei dem Fonds han­delt es sich um eine hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gung mit Total­ver­lust­ri­siko.

Scha­dens­er­satz wegen feh­len­der Risi­ko­auf­klä­rung

Das Land­ge­richt Ber­lin hat erkannt, dass die erho­bene Klage über­wie­gend begrün­det ist. Dazu hat es mit dem Urteil fest­ge­stellt, dass die Com­merz­bank die ihr oblie­gende Pflicht schuld­haft ver­letzt hat, die Kun­din ord­nungs­ge­mäß über die Geld­an­lage in den Schiffs­fonds zu bera­ten. Die Anle­ge­rin, so das Gericht wei­ter, wurde näm­lich pflicht­wid­rig jeden­falls nicht über das Wie­der­auf­le­ben der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB auf­ge­klärt. Eine sol­che Auf­klä­rung ist bei der Emp­feh­lung der Betei­li­gung an einem geschlos­se­nen Fonds aber grund­sätz­lich erfor­der­lich, wie bereits der Bun­des­ge­richts­hof zutref­fend erkannt hat (Akten­zei­chen III ZR 203/09).

Keine Risi­ko­auf­klä­rung mit­tels des Pro­spekts

Auch erfolgte nach Auf­fas­sung des Land­ge­richts Ber­lin die Auf­klä­rung nicht mit­tels eines der Anle­ge­rin über­ge­be­nen Pro­spekts.

Mit der Überg­abe eines Pro­spekts kann unter Umstän­den zwar die Pflicht erfüllt wer­den, den Anle­ger vor allem über die Risi­ken auf­zu­klä­ren, wenn der Pro­spekt so recht­zei­tig vor dem Ver­trags­schluss über­ge­ben wird, dass der Anle­ger noch vom Inhalt des Pro­spekts Kennt­nis neh­men kann, so der Bun­des­ge­richts­hof (Akten­zei­chen III ZR 302/07).

Vor­lie­gend hat die Kun­din von der Com­merz­bank den Pro­spekt erhal­ten. Die­ser Pro­spekt stellt auch die Gefahr eines Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung und wei­tere Risi­ken zutref­fend und deut­lich dar. Den­noch hält das Land­ge­richt Ber­lin den Pro­spekt nicht für rele­vant. Das Gericht geht näm­lich davon aus, dass der Pro­spekt der Bank­kun­din erst im Bera­tungs­ge­spräch über­ge­ben wor­den ist und damit nicht mehr recht­zei­tig im Sinne der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes.

Nach durch­ge­führ­ter Beweis­auf­nahme sieht das Gericht die Behaup­tung der Com­merz­bank nicht als erwie­sen an, dass die Bank­kun­din den Pro­spekt zwei Wochen vor Fonds­zeich­nung und folg­lich so recht­zei­tig erhielt, dass sie den Pro­spekt über­haupt noch hätte lesen kön­nen.

Im Ergeb­nis wurde die beklagte Bank zum Scha­dens­er­satz Zug um Zug gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung ver­ur­teilt. Die Gerichts­ent­schei­dung ist noch nicht rechts­kräf­tig.

Rechts­tipp: Scha­dens­er­satz bei unter­las­se­ner Auf­klä­rung über Risiko des Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung

Anle­ger­an­walt Krajewski: Unsere Erfah­rung zeigt, dass in sehr vie­len Fäl­len die Ban­ken ihre Kun­den nicht über das Risiko eines Wie­der­auf­le­bens der Kom­man­di­tis­ten­haf­tung auf­ge­klärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatz­punkt, um eine Rück­ab­wick­lung zu for­dern. Es kommt jedoch immer auf die kon­kre­ten Umstände des Ein­zel­falls an. Dies prü­fen wir für betrof­fene Anle­ger, die nach Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten aus ihrem Schiffs­fonds suchen.

 


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Schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung über Schiffsfonds (CFB-Fonds 167). Landgericht Berlin verurteilt Commerzbank.

Wir konnten erneut wegen Falschberatung über eine Schiffsfondsbeteiligung Schadensersatz für einen von uns vertretenen Mandanten erstreiten, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Der Wirtschaftsanwalt weiter:

Für einen Berliner haben wir Klage gegen die Commerzbank eingereicht. Das Landgericht Berlin hat der Klage ganz überwiegend stattgegeben und die Bank zu Zahlung von über 11.000 Euro an unseren Mandanten verurteilt (Aktenzeichen 10 O 158/12).

Der Kläger verlangte mit seiner Klage von der Commerzbank Schadensersatz aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau wegen einer fehlerhaften Anlageberatung über eine Geldanlage in einen Schiffsfonds.

Die Ehefrau war bereits seit vielen Jahren Kundin der Bank. Im Jahr 2008 kam es zu mindestens einem Beratungsgespräch zwischen ihr und einem Mitarbeiter der Commerzbank. In dem Gespräch ging es um eine Geldanlage in einen bestimmten Schiffsfonds, den CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft. Die Bankkundin erwarb daraufhin eine Beteiligung an diesem Fonds zum Nennbetrag von 16.000 US-Dollar. Ihre Forderung wegen einer erst später bemerkten Falschberatung hat die Anlegerin dann an ihren Ehegatten abgetreten, der diese – mit Erfolg – gerichtlich geltend gemacht hat.

Bei dem Fonds handelt es sich um eine hochriskante Unternehmensbeteiligung mit Totalverlustrisiko.

Schadensersatz wegen fehlender Risikoaufklärung

Das Landgericht Berlin hat erkannt, dass die erhobene Klage überwiegend begründet ist. Dazu hat es mit dem Urteil festgestellt, dass die Commerzbank die ihr obliegende Pflicht schuldhaft verletzt hat, die Kundin ordnungsgemäß über die Geldanlage in den Schiffsfonds zu beraten. Die Anlegerin, so das Gericht weiter, wurde nämlich pflichtwidrig jedenfalls nicht über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 172 Abs. 4, 171 Abs. 1 HGB aufgeklärt. Eine solche Aufklärung ist bei der Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Fonds aber grundsätzlich erforderlich, wie bereits der Bundesgerichtshof zutreffend erkannt hat (Aktenzeichen III ZR 203/09).

Keine Risikoaufklärung mittels des Prospekts

Auch erfolgte nach Auffassung des Landgerichts Berlin die Aufklärung nicht mittels eines der Anlegerin übergebenen Prospekts.

Mit der Übergabe eines Prospekts kann unter Umständen zwar die Pflicht erfüllt werden, den Anleger vor allem über die Risiken aufzuklären, wenn der Prospekt so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass der Anleger noch vom Inhalt des Prospekts Kenntnis nehmen kann, so der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 302/07).

Vorliegend hat die Kundin von der Commerzbank den Prospekt erhalten. Dieser Prospekt stellt auch die Gefahr eines Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung und weitere Risiken zutreffend und deutlich dar. Dennoch hält das Landgericht Berlin den Prospekt nicht für relevant. Das Gericht geht nämlich davon aus, dass der Prospekt der Bankkundin erst im Beratungsgespräch übergeben worden ist und damit nicht mehr rechtzeitig im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme sieht das Gericht die Behauptung der Commerzbank nicht als erwiesen an, dass die Bankkundin den Prospekt zwei Wochen vor Fondszeichnung und folglich so rechtzeitig erhielt, dass sie den Prospekt überhaupt noch hätte lesen können.

Im Ergebnis wurde die beklagte Bank zum Schadensersatz Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung verurteilt.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

 


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Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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CFB-Fonds Nr. 166 – Schiffs­fonds Twins 1: Schiffsfonds in der Krise

Land­ge­richt Frank­furt am Main stellt mit Urteil fest: Kunde der Com­merz­bank hat Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen Geld­an­lage in den CFB-Fonds Nr. 166 – Schiffs­fonds Twins 1.

Über den CFB-Schiffsfonds Twins 1 konn­ten sich Anle­ger an den bei­den Fonds­ge­sell­schaf­ten Naut­lus Schiffs­be­triebs­ge­sell­schaft mbH & Co. MS „Nedl­loyd Adriana“ KG und Nau­rata Schiffs­be­triebs­ge­sell­schaft mbH & Co. MS „Nedl­loyd Valen­tina“ KG betei­li­gen. Es han­delt sich um hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen mit Total­ver­lust­ri­siko.

Nun hat ein von der Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg ver­tre­te­ner Anle­ger einen Anspruch auf fak­ti­sche Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes gericht­lich erstrit­ten. Begrün­dung des Urteils: Der Kunde wurde pflicht­wid­rig nicht über heim­lich geflos­sene Ver­triebs­pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt. Dies hat das Land­ge­richt Frank­furt am Main mit Urteil (Az. 212454/11) ent­schie­den.

Der Bank­kunde hatte auf Emp­feh­lung sei­ner Bank sein Geld in den CFB-Fonds Nr. 166 ange­legt. Das Land­ge­richt hat dazu fest­ge­stellt, dass die Bank heim­lich 10 Pro­zent an Pro­vi­sio­nen ein­ge­stri­chen hat. Bei der­art hohen Pro­vi­sio­nen geht das Gericht davon aus, dass der Anle­ger sich nicht an den Fonds betei­ligt hätte, wenn er über die Pro­vi­sio­nen und deren Höhe auf­ge­klärt wor­den wäre. „Daher ord­nete das Pro­zess­ge­richt die Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes an, so wie von uns auch bean­tragt. Unser Man­dant kann jetzt aus die ihm viel zu ris­kan­ten Fonds aus­stei­gen und erhält sein Geld zurück, sobald das Urteil Rechts­kraft erlangt“, freut sich Anwalt Kra­jew­ski für sei­nen Man­dan­ten.

Finanz­in­sti­tut muss Geld zurück­zah­len

Das Gericht hat erkannt, dass die Klage über­wie­gend begrün­det ist. Denn die beklagte Bank hat ihre Auf­klä­rungs­pflicht ver­letzt. Sie hat nicht über Ver­triebs­pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt, die sie für die Ver­mitt­lung der Fonds­an­teile an ihren Kun­den erhal­ten hat. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes muss ein Bera­tungs­kunde von der Bank jedoch über sol­che Rück­ver­gü­tun­gen infor­miert wer­den, die die Bank für die Fonds­ver­mitt­lung erhält. Unter­bleibt diese Auf­klä­rung macht die Bank sich scha­den­er­satz­pflich­tig. Der Kunde kann dann eine Rück­ab­wick­lung des Fonds­ge­schäf­tes ver­lan­gen. Dies bedeu­tet, der Anle­ger erhält sein ange­leg­tes Geld gegen Rück­über­tra­gung der Fonds­an­teile wie­der erstat­tet.

Anwalt: In zahl­rei­chen Fäl­len wurde nicht über Pro­vi­sio­nen infor­miert – auch hier kön­nen die Anle­ger eine Rück­ab­wick­lung ver­lan­gen

Rechts­an­walt Kra­jew­ski: „Unsere Erfah­rung zeigt, dass in sehr vie­len Fäl­len die Ban­ken nach­weis­lich ihre Kun­den nicht über die Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatz­punkt, um eine Rück­ab­wick­lung zu for­dern.“ In zahl­rei­chen Ver­fah­ren ist es der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg bereits gelun­gen, für die Man­dan­ten eine Kapi­ta­ler­stat­tung zu errei­chen. Oft konnte auch ohne Gerichts­ver­fah­ren eine Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes mit der rich­ti­gen Argu­men­ta­tion erreicht wer­den. Die Ban­ken zei­gen sich häu­fi­ger als gedacht eini­gungs­be­reit und regu­lie­ren den Scha­den (zumin­dest teil­weise) oft frei­wil­lig.

 


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Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

CFB-Fonds Nr. 171: Schiffsfonds in der Krise

Im Zusam­men­hang mit einer Geld­an­lage in den hoch ris­kan­ten CFB-Schiffsfonds Nr. 171 hat das Land­ge­richt Hagen jetzt einer Anle­ge­rin Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen. Das Gerichts­ur­teil wurde von der Kanz­lei Som­mer­berg erstrit­ten. Die Urteils­be­grün­dung: Die Anle­ge­rin hat einen Scha­dens­er­satz­an­spruch, weil sie nicht über die gro­ßen Risi­ken der Fonds­be­tei­li­gung auf­ge­klärt wurde.

Die Klä­ge­rin ist Bank­kun­din bei der beklag­ten Com­merz­bank AG. Am 17. Dezem­ber 2008 fand in einer Geschäfts­stelle der Bank ein Bera­tungs­ge­spräch zwi­schen der Klä­ge­rin und einer Bank­mit­ar­bei­te­rin statt. Die Bank­kun­din wollte Geld aus einer Erb­schaft anle­gen. Die Bank­be­ra­te­rin emp­fahl dar­auf­hin die Zeich­nung eines Schiffs­fonds. Die betrof­fene Kun­din ver­traute die­ser Emp­feh­lung und erwarb für ins­ge­samt 75.000 US-Dollar (53.820,20 Euro) Anteile an einem Schiffs­fonds. Es han­delt sich um den CFB-Fonds 171 („Con­tai­ner­rie­sen der Zukunft“). Die Klä­ge­rin musste zusätz­lich noch ein Agio bezah­len.

Die Klä­ge­rin hat mit ihrer Klage die Rück­gän­gig­ma­chung die­ses Kapi­tal­an­la­ge­ge­schäf­tes gel­tend gemacht. Das Land­ge­richt Hagen hat mit Urteil vom 5. Dezem­ber 2012 (Az. 860/12) der Klage statt­ge­ge­ben und die Com­merz­bank AG ver­ur­teilt, an die von der Kanzlei Som­mer­berg ver­tre­tene Klä­ge­rin ins­ge­samt 56.621,40 Euro zu zah­len. Die Bank erhält im Gegen­zug die ver­kaufte Betei­li­gung zurück.

Zu Guns­ten der Klä­ge­rin sah das Gericht es als erwie­sen an, dass die Bank­be­ra­te­rin nicht über wesent­li­che Risi­ken der Schiffs­be­tei­li­gung auf­ge­klärt hat. Es wurde weder über das Risiko des Total­ver­lus­tes auf­ge­klärt noch über die Kom­man­di­tis­ten­haf­tung und die ein­ge­schränkte Fun­gi­bi­li­tät der Anlage. Dazu stellte das Gericht wie folgt fest: „Eine Auf­klä­rung wäre aller­dings in allen Punk­ten erfor­der­lich gewe­sen, da es sich durch­weg um Umstände han­delt, die für den durch­schnitt­li­chen Anle­ger von erheb­li­cher Bedeu­tung sind.

Durch­schnitt­li­cher Anle­ger muss über bestimmte Risi­ken auf­ge­klärt wer­den

Diese Kern­aus­sage des Urteils kann auf viele ver­gleich­bare Rechts­fälle über­tra­gen wer­den: Ein Durch­schnitts­an­le­ger muss unbe­dingt über das Total­ver­lust­ri­siko, die Kom­man­di­tis­ten­haf­tung und die ein­ge­schränkte Han­del­bar­keit der Betei­li­gung auf­ge­klärt wer­den, wenn die Bank oder ein Bera­ter dem Kun­den einen geschlos­se­nen Fonds (Schiffs- oder Immo­bi­li­en­fonds) ver­kau­fen will. Unter­bleibt diese Auf­klä­rung, kann der Bera­tungs­kunde eine Scha­dens­re­gu­lie­rung ver­lan­gen.

Rechts­an­walt Kra­jew­ski dazu: „Die meis­ten der Anle­ger in Schiffs­fonds oder Immo­bi­li­en­fonds sind gewöhn­li­che Durch­schnitts­an­le­ger. Unsere lang­jäh­rige Erfah­rung zeigt, dass unsere Man­dan­ten über diese vom Land­ge­richt Hagen benann­ten Risi­ken häu­fig gerade nicht auf­ge­klärt wur­den, obwohl dies recht­lich erfor­der­lich gewe­sen wäre.“

Diese feh­lende Risi­ko­auf­klä­rung ist daher jetzt ein guter Ansatz­punkt, um unter Beru­fung auf das Urteil des Land­ge­richts Hagen eine Kapi­ta­ler­stat­tung zu bean­spru­chen. Anle­ger­an­walt Kra­jew­ski schätzt, dass noch Tau­sende geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger mit die­ser Scha­dens­er­satz­ar­gu­men­ta­tion eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gung gel­tend machen kön­nen.

Dies kann ein guter Weg für den Fonds­austieg sein. Immer­hin gel­ten mitt­ler­weile viele Schiffs­fonds als finan­zi­ell ange­schla­gen oder insol­venz­ge­fähr­det. Die Anle­ger müs­sen nicht nur den Ver­lust ihres ange­leg­ten Gel­des befürch­ten, son­dern oft sogar noch mit For­de­run­gen auf Rück­zah­lung erhal­te­ner Aus­schüt­tun­gen gegen sich rech­nen.

 


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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

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CFB-Fonds 168 TWINS II: Schiffsfonds in der Krise

Eben­falls Aus­schüt­tungs­stopp und War­nung vor unge­plant nied­ri­gen Char­ter­ra­ten! CFB-Fondsanleger müs­sen mit einem Ver­lust rech­nen. Auch dem CFB-Schiffsfonds 168 TWINS II droht eine schwere Krise.

Meh­rere Hun­dert Anle­ger haben sich an dem erst 2008 auf­ge­leg­ten CFB-Fonds 168 TWINS II betei­ligt, über den sie über Betei­li­gun­gen an zwei Fonds­ge­sell­schaf­ten an der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung der Con­tai­ner­schiffe MSMAERSK NOT­TING­HAM“ sowie MSNEDL­LOYD MARITA“ teil­ha­ben.

Laut Pla­nung im Pro­spekt waren jähr­li­che Aus­schüt­tun­gen für die Anle­ger vor­ge­se­hen und eine gute Ren­dite am Lauf­zeit­ende. Doch die Rea­li­tät sieht anders aus:

Die Anle­ger wur­den schrift­lich dar­über infor­miert, dass die Fonds­ge­schäfts­füh­run­gen ent­schie­den haben, die eigent­lich vor­ge­se­he­nen Aus­schüt­tun­gen für das erste Halb­jahr 2012 sowie auch künf­tige vor­ge­se­hene Aus­schüt­tun­gen nicht mehr vor­zu­neh­men bzw. zu ver­wei­gern. Grund: Dem Fonds dro­hen schon bald ernste finan­zi­elle Pro­bleme, so die Mit­tei­lung sei­tens des Fonds.

Fonds­ex­perte: Risiko der Insol­venz und Total­ver­lust­ge­fahr

Die Schiffe sind noch bis Ende 2013 bzw. Anfang 2014 zu fest ver­ein­bar­ten Char­ter­ra­ten an Maersk A/S ver­char­tert. Aber: Die ver­ein­bar­ten Char­ter­ra­ten lie­gen weit über den aktu­el­len Mark­tra­ten. Des­we­gen muss damit gerech­net wer­den, dass der Char­te­rer die Ver­län­ge­rungs­op­tion nicht aus­üben wird. CFB warnt, dass in die­sem Fall die Fonds­schiffe zu nied­ri­ge­ren Char­ter­ra­ten und mög­li­cher­weise sogar an einen neuen Char­te­rer ver­schar­tert wer­den müss­ten. Alter­na­tiv bestünde auch die Mög­lich­keit eines Ver­kaufs eines oder bei­der Con­tai­ner­schiffe. Frag­lich ist aller­dings, ob ein Ver­äu­ße­rungs­er­lös über­haupt aus­rei­chen würde, um nicht nur die Fonds­schul­den zu til­gen, son­dern den Anle­gern zumin­dest einen Teil ihres ange­leg­ten Gel­des zurück­zu­zah­len.

Der Fonds­ex­perte und Anle­ger­an­walt Tho­mas Diler von der Kanz­lei Som­mer­berg schil­dert rea­lis­ti­sche Risi­ken: „Wenn der jet­zige Char­te­rer abspringt und sich keine ver­nünf­tige neue Char­ter­rate mehr erzie­len lässt, kann dem Fonds bereits ab 2014 die Insol­venz dro­hen. Die Betei­li­gun­gen der Anle­ger könn­ten wert­los wer­den, vor allem wenn nur schlechte Ver­kaufs­preise für die Schiffe erzielt wer­den. Es kann auch sein, dass der Fonds zwar über­lebt, aber die Anle­ger trotz­dem kein Geld mehr raus­be­kom­men, weil die Ein­nah­men zu nied­rig und die Schul­den­last und die lau­fen­den Kos­ten dau­er­haft zu hoch blei­ben.“ Von die­sem Schick­sal sind bereits zahl­rei­che wei­tere Schiffs­fonds betrof­fen.

Die CFB-Fondsgeschäftsführungen haben ange­kün­digt, die eigent­lich geplan­ten jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen nicht nur im ers­ten Halb­jahr 2012 ein­zu­stel­len, son­dern diese Vor­ge­hens­weise auch künf­tig bei­zu­be­hal­ten, um ab 2014 den Schiffs­be­trieb zumin­dest vor­über­ge­hend auch mit nied­ri­ge­ren Char­ter­ra­ten auf­recht zu erhal­ten und den Kapi­tal­dienst plan­mä­ßig leis­ten zu kön­nen. Dies bedeu­tet, die Anle­ger müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, auch in den nächs­ten Jah­ren keine Aus­zah­lun­gen mehr zu erhal­ten.

„Fonds­aus­stieg“ bei Falsch­be­ra­tung mög­lich

Die Anle­ger sol­len folg­lich auf die ver­spro­che­nen Aus­schüt­tun­gen ver­zich­ten, damit die kre­dit­ge­ben­den Ban­ken wei­ter plan­mä­ßig bedient wer­den kön­nen. Rechts­an­walt Diler von der Kanzlei Som­mer­berg: „Unsere Man­dan­ten fra­gen sich, wel­chen Sanie­rungs­bei­trag eigent­lich die eben­falls mit im Boot sit­zen­den Ban­ken leis­ten. Ange­sichts der Ankün­di­gun­gen wol­len unsere Man­dan­ten mög­lichst unver­züg­lich aus­stei­gen, bevor der Schiffs­fonds in schwe­rer See unter­geht.

Die deutsch­land­weit tätige Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt Anle­ger des in die Krise stru­deln­den Schiffs­fonds CFB-Fonds 168 TWINS II und macht Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für die Anle­ger gel­tend.

Ein Ansatz­punkt: Wenn ein Anle­ger von sei­ner Bank falsch bera­ten wurde, kann dies einen Anspruch des Anle­gers gegen das Kre­dit­in­sti­tut begrün­den wegen der Ver­let­zung der Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Anla­ge­be­ra­tung. Eine Falsch­be­ra­tung liegt vor, wenn der Bank­be­ra­ter dem Kun­den im Rah­men der Bera­tung die Risi­ken der Geld­an­lage in den CFB-Fonds 168 ver­schwie­gen oder ver­harm­lost hat. Anwalt Diler: „Die Anle­ger hät­ten von ihrer Bank aus­drück­lich dar­über auf­ge­klärt wer­den müs­sen, dass eine Betei­li­gung an einem Schiffs­fonds hoch ris­kant ist und dass das ange­legte Geld sogar voll­stän­dig ver­lo­ren gehen kann. Statt­des­sen haben unsere Man­dan­ten bereits mehr­fach berich­tet, dass ihnen der Fonds vom Bank­be­ra­ter als ´sichere´ Geld­an­lage ver­kauft wurde, teils sogar zur Alters­vor­sorge! Dies ist eine regress­pflich­tige Falsch­be­ra­tung.“ Abhän­gig von den Ein­zel­fal­l­um­stän­den kann der Anle­ger dann eine Rück­gän­gig­ma­chung des Fond­ser­wer­bes ver­lan­gen. Dies bedeu­tet, der Anle­ger kann vom Kre­dit­in­sti­tut sein ein­ge­setz­tes Kapi­tal zurück­ver­lan­gen und über­trägt dafür im Gegen­zug die Fonds­be­tei­li­gung an die Bank.

Sie haben Fra­gen? Wir hel­fen Ihnen gerne. Nut­zen sie unsere anwalt­li­che Bera­tung in ganz Deutsch­land. Ihr Ansprech­part­ner ist Herr Diler. Bera­tungs­te­le­fon: 0421/3016790

 

 


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Aus­schüt­tungs­stopp und War­nung vor unge­plant nied­ri­gen Char­ter­ra­ten! CFB-Fondsanleger müs­sen mit einem Ver­lust rech­nen. Dem CFB-Schiffsfonds 166 TWINS I droht eine schwere Krise.

Meh­rere Hun­dert Anle­ger haben sich an dem erst 2008 auf­ge­leg­ten CFB-Fonds 166 TWINS I betei­ligt, über den sie über Betei­li­gun­gen an zwei Fonds­ge­sell­schaf­ten an der wirt­schaft­li­chen Ent­wick­lung der Con­tai­ner­schiffe MSNEDL­LOYD ADRIANA“ sowie MSNEDL­LOYD VALEN­TINA“ teil­ha­ben.

Laut Pla­nung im Pro­spekt waren jähr­li­che Aus­schüt­tun­gen für die Anle­ger vor­ge­se­hen und eine gute Ren­dite am Lauf­zeit­ende. Doch die Rea­li­tät sieht anders aus:

Die Anle­ger wur­den schrift­lich dar­über infor­miert, dass die Fonds­ge­schäfts­füh­run­gen ent­schie­den haben, die eigent­lich vor­ge­se­he­nen Aus­schüt­tun­gen für das erste Halb­jahr 2012 sowie auch künf­tige vor­ge­se­hene Aus­schüt­tun­gen nicht mehr vor­zu­neh­men bzw. zu ver­wei­gern. Grund: Dem Fonds dro­hen schon bald ernste finan­zi­elle Pro­bleme, so die Mit­tei­lung sei­tens des Fonds.

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Der Fonds­ex­perte und Anle­ger­an­walt Tho­mas Diler von der Kanz­lei Som­mer­berg schil­dert rea­lis­ti­sche Risi­ken: „Wenn der jet­zige Char­te­rer abspringt und sich keine ver­nünf­tige neue Char­ter­rate mehr erzie­len lässt, kann dem Fonds bereits ab 2014 die Insol­venz dro­hen. Die Betei­li­gun­gen der Anle­ger könn­ten wert­los wer­den, vor allem wenn nur schlechte Ver­kaufs­preise für die Schiffe erzielt wer­den. Es kann auch sein, dass der Fonds zwar über­lebt, aber die Anle­ger trotz­dem kein Geld mehr raus­be­kom­men, weil die Ein­nah­men zu nied­rig und die Schul­den­last und die lau­fen­den Kos­ten dau­er­haft zu hoch blei­ben.“ Von die­sem Schick­sal sind bereits zahl­rei­che wei­tere Schiffs­fonds betrof­fen.

Die CFB-Fondsgeschäftsführungen haben ange­kün­digt, die eigent­lich geplan­ten jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen nicht nur im ers­ten Halb­jahr 2012 ein­zu­stel­len, son­dern diese Vor­ge­hens­weise auch künf­tig bei­zu­be­hal­ten, um ab 2014 den Schiffs­be­trieb zumin­dest vor­über­ge­hend auch mit nied­ri­ge­ren Char­ter­ra­ten auf­recht zu erhal­ten und den Kapi­tal­dienst plan­mä­ßig leis­ten zu kön­nen. Dies bedeu­tet, die Anle­ger müs­sen sich dar­auf ein­stel­len, auch in den nächs­ten Jah­ren keine Aus­zah­lun­gen mehr zu erhal­ten.

„Fonds­aus­stieg“ bei Falsch­be­ra­tung mög­lich

Die Anle­ger sol­len folg­lich auf die ver­spro­che­nen Aus­schüt­tun­gen ver­zich­ten, damit die kre­dit­ge­ben­den Ban­ken wei­ter plan­mä­ßig bedient wer­den kön­nen. Rechts­an­walt Diler von der Kanzlei Som­mer­berg: „Unsere Man­dan­ten fra­gen sich, wel­chen Sanie­rungs­bei­trag eigent­lich die eben­falls mit im Boot sit­zen­den Ban­ken leis­ten. Ange­sichts der Ankün­di­gun­gen wol­len unsere Man­dan­ten mög­lichst unver­züg­lich aus­stei­gen, bevor der Schiffs­fonds in schwe­rer See unter­geht.

Die deutsch­land­weit tätige Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt Anle­ger des in die Krise stru­deln­den Schiffs­fonds CFB-Fonds 166 TWINS I und macht Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für die Anle­ger gel­tend.

Ein Ansatz­punkt: Wenn ein Anle­ger von sei­ner Bank falsch bera­ten wurde, kann dies einen Anspruch des Anle­gers gegen das Kre­dit­in­sti­tut begrün­den wegen der Ver­let­zung der Pflicht zur ord­nungs­ge­mä­ßen Anla­ge­be­ra­tung. Eine Falsch­be­ra­tung liegt vor, wenn der Bank­be­ra­ter dem Kun­den im Rah­men der Bera­tung die Risi­ken der Geld­an­lage in den CFB-Fonds 166 ver­schwie­gen oder ver­harm­lost hat. Anwalt Diler: „Die Anle­ger hät­ten von ihrer Bank aus­drück­lich dar­über auf­ge­klärt wer­den müs­sen, dass eine Betei­li­gung an einem Schiffs­fonds hoch ris­kant ist und dass das ange­legte Geld sogar voll­stän­dig ver­lo­ren gehen kann. Statt­des­sen haben unsere Man­dan­ten bereits mehr­fach berich­tet, dass ihnen der Fonds vom Bank­be­ra­ter als ´sichere´ Geld­an­lage ver­kauft wurde, teils sogar zur Alters­vor­sorge! Dies ist eine regress­pflich­tige Falsch­be­ra­tung.“ Abhän­gig von den Ein­zel­fal­l­um­stän­den kann der Anle­ger dann eine Rück­gän­gig­ma­chung des Fond­ser­wer­bes ver­lan­gen. Dies bedeu­tet, der Anle­ger kann vom Kre­dit­in­si­tut sein ein­ge­setz­tes Kapi­tal zurück­ver­lan­gen und über­trägt dafür im Gegen­zug die Fonds­be­tei­li­gung an die Bank.

Sie haben Fra­gen? Wir hel­fen Ihnen gerne. Nut­zen sie unsere anwalt­li­che Bera­tung in ganz Deutsch­land. Ihr Ansprech­part­ner ist Herr Diler. Bera­tungs­te­le­fon: 0421/3016790

 

 


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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).