Die Kanzlei Sommerberg schließt für Mandantin Vergleich.
„Für zahlreiche Anleger, die sich durch ihre Geldinvestition in Schiffsfonds und andere riskante Fonds geschädigt sehen und sich dann an uns gewandt haben, konnten wir sinnvolle Vergleiche mit den verantwortlichen Kreditinstituten sowie Finanzvermittlern erwirken“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Sommerberg.
Ein Beispielsfall mit Vergleichsabschluss am heutigen Tage:
Der Anleger wurde von seiner Bank mit Sitz in Stuttgart im Jahr 2003 über eine Geldanlage in den DS-Rendite-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture GmbH & Co. Tankschiff KG beraten. Er zeichnete diesen Schiffsfonds und zahlte 50.000 Euro in den Fonds ein. Der Fonds entwickelte sich außerplanmäßig schlecht. Für die Anleger besteht das Risiko des Totalverlustes ihres Geldes.
Der Anleger wollte aus dem Fonds aussteigen, weil ihm die Risiken für sein Geld bewusst geworden sind. Die Kanzlei Sommerberg übernahm den Fall.
Bank und Sommerberg-Mandantin einigen sich wegen Fehlinvestition
Nachdem die Bank nicht zur Schadensregulierung bereit war, hat die Kanzlei Sommerberg für die Ehefrau des Anlegers Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Mannes geltend gemacht vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 14 O 168/13). Klagebegründung: Der Anleger wurde nicht über die enormen Fondsrisiken aufgeklärt, so dass die Bank wegen einer Beraterpflichtverletzung zu Schadensersatz verpflichtet ist. Die Bank hat die Vorwürfe zwar bestritten.
„Im heutigen Verhandlungstermin erklärte sich die Bank dann jedoch bereit einen Teil der geforderten Zahlung zu leisten. Wir konnten so eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung für unsere Mandantschaft erreichen“, berichtet Anwalt Krajewski weiter.
Kanzlei Sommerberg LLP berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.
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Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.
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Kanzlei Sommerberg berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.
„Auch in den vergangenen Monaten konnten wir wieder zahlreiche wichtige Urteile für unsere Mandanten erstreiten. Darüber werden wir demnächst noch im Einzelnen berichten, weil die Entscheidungen häufig auch für weitere Fondsanleger hilfreich sein können, die ebenfalls aus ihren Risikofonds aussteigen wollen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.
Die Gerichte haben Schiffsfondsanlegern Schadensersatz in Form einer faktischen Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbes zugesprochen, also eine Rückerstattung ihres in die Fonds investierten Kapitals gegen Überragung der Fondsbeteiligungen. Neben der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG kam es auch zu Verurteilungen der Commerzbank AG und verschiedener privater Beratungsgesellschaften.
Die Entscheidungen haben Aufklärungspflichtverletzungen über Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Schiffsfondsanbietern zum Gegenstand, unter anderem:
CFB (CFB-Fonds Nr. 166 und Nr. 171)
CONTI Fonds (Conti 50)
Dr. Peters (DS-Rendite-Fonds Nr. 111)
Lloyd Fonds (Schiffsportfolio II)
GEBAB (Arctiv Breeze + Arctic Blizzard)
Schätzungen zufolge haben weit über 100.000 Anleger ihr Geld in tatsächlich hochriskante Unternehmensbeteiligungen investiert. „In der Vergangenheit wurden offenbar auch immer mehr Banken von den hohen Vermittlungsprovisionen angelockt und haben diese Graumarktprodukte selbst Kleinsparern verkauft“, so Anwalt Diler. Für Kleinanleger sind derart riskante Fonds in aller Regel aber ungeeignet.
Natürlich besteht auch das Risiko einer Prozessniederlage vor allem dann, wenn es nicht gelingt den Beweis zu erbringen, dass der Anleger nicht über die hohen Risiken der Fondsanlage informiert wurde.
„Vielfach finden wir aber bereits im Vorfeld eine gemeinsame Lösung mit den für die Fondsvermittlung verantwortlichen Instituten. Dies bedeutet, wir schließen wirtschaftlich vernünftige Vergleiche“, so Anwalt Diler. Die Einschaltung von Gerichten ist also häufig gar nicht erforderlich.
Diese Vergleiche sehen Stillschweigensklauseln vor, so dass die Kanzlei Sommerberg hierüber nicht berichten kann. Die Banken befürchten offenbar einen Ansturm ausstiegswilliger Fondsanleger, wenn diese erfahren, dass andere Kunden eine freiwillige Entschädigungszahlung von der Bank erhalten haben, weil sie durch einen Anwalt eine Beschwerde erheben. Daher sehen die meisten Vergleiche eine Pflicht zur Verschwiegenheit vor.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: stadelpeter / fotolia.de
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.
Eine Stadtsparkasse aus Nordrhein-Westfalen hat die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Kundin nicht über Provisionen aufgeklärt, die an die Stadtsparkasse für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen gezahlt wurden. Aus diesem Grund hat das Landgericht Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4 O 103/12) der Anlegerin Schadensersatz von über 58.000 Euro zugesprochen.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass Anleger eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen erreichen können, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen.
Zur Sache: Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 nach mündlicher Beratung durch Mitarbeiter der Stadtsparkasse, bei der sie Kundin ist, eine Beteiligung an einem Schiffsfonds mit einer Einlage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Performer und DS Power). Ebenfalls aufgrund der Empfehlung ihrer Stadtsparkasse beteiligte sich die Klägerin mit weiteren 20.000 Euro an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds (HSC Optivita UK II).
Die Anteile an beiden Fonds sind hochriskante Unternehmensbeteiligungen. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres eingelegten Geldes. Diese Risiken wollte die Klägerin nicht in Kauf nehmen und hat daher eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend gemacht. Zu Recht.
Das Landgericht Kleve hat der von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben und die Stadtparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auch den Zinsschaden erhält die Anlegerin ersetzt. Im Gegenzug hat die Anlegerin ihre Fondsanteile an die Stadtsparkasse zu übertragen. Somit kann die Anlegerin faktisch schadensfrei wieder aus den Fonds aussteigen und erhält ihr verloren geglaubtes Geld zurück, erklärt Verbraucheranwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.
Begründung: Die Kundin wurde nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Stadtsparkasse für die Vermittlung des Schiffsfonds und des Lebensversicherungsfonds erhalten hat.
Das wäre nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aber unbedingt erforderlich gewesen. Die Kreditinstitute haben ihre Kunden nämlich ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhalten, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteressen erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten. Unterbleibt diese Aufklärung kann der Fondsanleger die Rückabwicklung seiner Geldanlage verlangen, so der BGH.
Anwalt Diler merkt an: In sehr vielen Fällen schildern uns betroffene Fondsanleger, dass sie nicht über die Provisionen aufgeklärt worden sind. Dies ist eine regresspflichtige Aufklärungspflichtverletzung und häufig ein guter Ansatzpunkt, um die Rückabwicklung des Fondserwerbes durchzusetzen.
Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger
Hunderte Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.
Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790
Kanzlei Sommerberg LLP berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.
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Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schadensersatz.jpg589815Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-08-09 14:51:022021-01-18 15:21:44Anlegerin erhält umfassenden Schadensersatz wegen Fehlanlage in Schiffsfonds
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Eine von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Anlegerin, die sich am DS-Rendite-Fonds Nr. 111 beteiligt hat, erhält Schadensersatz wegen unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen. Aus diesem Grund hat das Landgericht Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4 O 103/12) der Anlegerin einen umfassenden Schadensersatzanspruch zugesprochen.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass Anleger von Schiffsfonds eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen erreichen können, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen.
Zur Sache: Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 nach mündlicher Beratung durch Mitarbeiter der Stadtsparkasse, bei der sie Kundin ist, eine Beteiligung an einem Schiffsfonds mit einer Einlage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111DS Performer und DS Power). Ebenfalls aufgrund der Empfehlung ihrer Stadtsparkasse beteiligte sich die Klägerin mit weiteren 20.000 Euro an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds (HSC Optivita UKII).
Die Anteile an beiden Fonds sind hochriskante Unternehmensbeteiligungen. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres eingelegten Geldes. Diese Risiken wollte die Klägerin nicht in Kauf nehmen und hat daher eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend gemacht. Zu Recht.
Das Landgericht Kleve hat der von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben und die Stadtparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auch den Zinsschaden erhält die Anlegerin ersetzt. Im Gegenzug hat die Anlegerin ihre Fondsanteile an die Stadtsparkasse zu übertragen. Somit kann die Anlegerin faktisch schadensfrei wieder aus den Fonds aussteigen und erhält ihr verloren geglaubtes Geld zurück, erklärt Verbraucheranwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.
Begründung: Die Kundin wurde nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Stadtsparkasse für die Vermittlung des Schiffsfonds und des Lebensversicherungsfonds erhalten hat.
Das wäre nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aber unbedingt erforderlich gewesen. Die Kreditinstitute haben ihre Kunden nämlich ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhalten, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteressen erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten. Unterbleibt diese Aufklärung kann der Fondsanleger die Rückabwicklung seiner Geldanlage verlangen, so der BGH.
Anwalt Diler merkt an: In sehr vielen Fällen schildern uns betroffene Fondsanleger, dass sie nicht über die Provisionen aufgeklärt worden sind. Dies ist eine regresspflichtige Aufklärungspflichtverletzung und häufig ein guter Ansatzpunkt, um die Rückabwicklung des Fondserwerbes durchzusetzen.
Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger
Hunderte Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.
Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-08-09 13:22:352021-01-18 15:21:53DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Performer und DS Power: Schiffsfonds in der Krise
Auf Grund gelaufen – Schiffsfonds saufen reihenweise ab:
Gleich 11 DS-Rendite-Fonds melden Insolvenz an!
Mehrere Tausend Anleger betroffen: Die Krise der Schiffsfonds setzt sich unverändert fort. Jetzt ist es auch zu einer regelrechten Insolvenzwelle bei 11 Schiffsfonds des Dortmunder Emissionshauses Dr. Peters gekommen. Konkret handelt es sich um die DS-Rendite-Fonds 36, 41, 43, 45 und 46, 50 und 52, 56 sowie 61 bis 63.
„Nach uns vorliegenden Bekanntmachungen hat das Amtsgericht Hamburg über das Vermögen von insgesamt 11 DS-Rendite-Fonds das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und jeweils einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Dies erfolgte mit Gerichtsbeschlüssen am 26. Juli sowie 31. Juli 2013“, berichtet Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.
Insolvenzanträge für 11 Schiffsfonds gestellt
Die Kanzlei Sommerberg vertritt bereits seit mehreren Jahren die Rechte von geschädigten Schiffsfondsanlegern, darunter auch Investoren in verschiedene DS-Rendite-Fonds. „In vielen Fällen stellen wir fest, dass unsere Mandanten von den Banken oder Beratern, die die Fonds empfohlen haben, nicht ordnungsgemäß über die Geldanlage aufgeklärt worden sind. So wurden etwa wesentliche Risiken verschwiegen oder als angeblich abwegig verharmlost“, erläutert Anwalt Krajewski.
Unter bestimmten Voraussetzungen handelt es sich dabei um eine Beratungspflichtverletzung und der Anleger kann Schadensersatz geltend machen. Der verantwortliche Finanzvertrieb hat dem geschädigten Anleger dann im Gegenzug für seine Fondsbeteiligung die Einlage zu erstatten.
3.292 Anleger fürchten um ihr Geld
Laut Eigenwerbung des Emissionshauses Dr. Peters soll das im Namen der DS-Rendite-Fonds befindliche Kürzel „DS“ für Dynamik und Sicherheit stehen. Eine Sicherheit für ihr Geld gibt es aber nicht, wie die Anleger der DS-Rendite-Fonds nun feststellen müssen. „Den Anlegern droht schlimmstenfalls vielmehr der Verlust ihrer Einlagen“, erläutert Verbraucheranwalt Krajewski die Risiken für die betroffenen Anleger.
Der Anlegeranwalt hat nachgerechnet: „Bei Zugrundelegung der vom Emissionshaus Dr. Peters veröffentlichten Zahlen haben 3.292 Anleger ihr Geld in Kommanditbeteiligungen der Fonds investiert, für die jetzt die Insolvenz beantragt wurde.“
Für folgende Fonds wurden Insolvenzanträge gestellt:
DS-Rendite-Fonds Nr. 36MS Cape Byron GmbH & Co. Containerschiff KG
DS-Rendite-Fonds Nr. 41MS Cape Sable GmbH & Co. Containerschiff KG
DS-Rendite-Fonds Nr. 43 Cape Natal GmbH & Co. Containerschiff KG
DS-Rendite-Fonds Nr. 45MS Cape Race GmbH & Co. Containerschiff KG
DS-Rendite-Fonds Nr. 46MS Cape Spencer GmbH & Co. Containerschiff KG
DS-Rendite-Fonds Nr. 50MT Cape Banks GmbH & Co. Tankschiff KG
DS-Rendite-Fonds Nr. 52MS Cape Charles GmbH & Co. Containerschiff KG
DS-Rendite-Fonds Nr. 56MS Cape Campbell GmbH & Co. Containerschiff KG
DS-Rendite-Fonds Nr. 61MT Cape Bear GmbH & Co. Tankschiff KG
DS-Rendite-Fonds Nr. 62MS Cape Cook GmbH & Co. Containerschiff KG
DS-Rendite-Fonds Nr. 63MS Wehr Mosel GmbH & Co. Containerschiff KG
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-07-31 13:23:422021-01-18 15:22:09DS-Rendite-Fonds in Insolvenz: Schiffsfonds in der Krise
Anlegerschutzanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg ist erfreut über zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zugunsten von Fondsanlegern.
„Unserer Schätzung nach müssen tausende Anleger krisengeplagter Schiffsfonds jetzt nicht mehr die Ausschüttungen zurückbezahlen, die die Fondsgesellschaft von ihnen zurückfordert“, erläutert Anwalt Krajewski.
Der für das Gesellschaftsrecht zuständige zweite Zivilsenat des BGH hat mit Urteilen vom 12. März 2013 (Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Anleger eines Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.
Zum Fall: Im Jahr 1994 haben mehrere Hundert Anleger Geld in die DS-Rendite-Fonds Nr. 38 und Nr. 39 investiert. Es handelt sich um Schiffsfonds des Emissionshauses Dr. Peters aus Dortmund. Zu Beginn der Fondslaufzeit zahlten die Fonds planmäßig die prospektierten Ausschüttungen an die Anleger aus. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, wurden nicht nur die künftigen Ausschüttungen gestoppt, sondern von den Anlegern wurden im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die ausbezahlten Beträge wieder zurückgefordert.
Die Fondsgesellschaften hatten die gegen die eigenen Gesellschafter gerichteten Zahlungsforderungen auf Satzungsregelungen gestützt: Die gewinnunabhängigen Entnahmen der Anleger seien im Kapitalkontensystem auf das „Darlehenskonto“ gebucht worden. Ergo handele es sich um eine Darlehnsverbindlichkeit. Der Anleger müsse dieses ihm gewährte Darlehen zurückzahlen, wenn die Fondsgesellschaft es fällig stelle, so die Argumentation der Schiffsgesellschaften.
Vertragsauslegung ergibt keine Rückzahlungspflicht der Anleger
Diese Ausschüttungsrückforderung erfolgt zu Unrecht, wie nun der BGH festgestellt hat. Der BGH begründet seine Sichtweise wie folgt: Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Fonds hat der BGH bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.
Positive Folgen für zahlreiche Anleger von Schiffsfonds
Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt über 100 Anleger verschiedener Fonds, die von der jeweiligen Schiffsgesellschaft ebenfalls aufgefordert worden sind, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. „Wir haben die Gesellschaftsverträge der einzelnen Fonds, an denen unsere Mandanten beteiligt sind, anhand der vom BGH aufgestellten Kriterien überprüft und stellen fest, dass die gegen unsere Mandanten gerichteten Forderungen quasi ausnahmslos unberechtigt sind. Wir empfehlen den von uns betreuten Anlegern daher, die Forderung nicht zu erfüllen“, sagt Anlegeranwalt Krajewski.
Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an: Nur wenn sich bei objektiver Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass der Fonds eine gewinnunabhängige Entnahme nicht zurückfordern kann, braucht der Anleger nicht zu bezahlen.
Anleger, die der Forderung des Fonds bereits freiwillig nachgekommen sind und die Ausschüttung zurückbezahlt haben, obwohl sie dazu nach dem Gesellschaftsvertrag gar nicht verpflichtet waren, können das Geld nun mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zurückfordern, so Anwalt Krajewski weiter. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Anleger nicht rechtkräftig zur Rückzahlung verurteilt worden sind.
Kanzlei Sommerberg LLP berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schiffkonkurs.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-10-04 14:40:262021-01-18 15:20:54Klagen geschädigter Anleger in Schiffsfonds haben Erfolg
Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schadensersatz.jpg589815Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-08-09 14:51:022021-01-18 15:21:44Anlegerin erhält umfassenden Schadensersatz wegen Fehlanlage in Schiffsfonds
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-analysten.jpg564851Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-04-04 15:30:062021-01-18 15:24:14Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Fondsanlegern
Ein weiterer vom Emissionshaus Dr. Peters aus Dortmund aufgelegter Schiffsfonds versucht der Havarie zu entgehen. Die DS-Rendite-Fonds Nr. 120VLCC Leo Glory GmbH & Co. Tankschiff KG funkt S.O.S.! Erhebliche finanzielle Probleme machen dem Fonds zu schaffen. Für die betroffenen Anleger besteht ein realistisches Verlustrisiko.
An dem Fonds haben sich weit über 1.000 Anleger beteiligt. Investitionsobjekt des Fonds ist ein Rohöltanker mit dem Namen VLCC Leo Glory. Erst 2007 ging der Fonds an den Start mit optimistischen Planzahlen, die jetzt zu bloßer Makulatur werden.
Die den DS-Rendite-Fonds Nr. 120 finanzierenden Banken forderten, dass im Rahmen einer „finanziellen Restrukturierungsmaßnahme“ ein Betrag von fast 5 Millionen US-Dollar von den Anlegern zur Verfügung gestellt werden solle. Tatsächlich konnte die Fondsgesellschaft dann mit einer am 11. Mai 2012 beschlossenen freiwilligen Kapitalerhöhung rund 3,4 Millionen US-Dollar einwerben. Laut Fondsgesellschaft wurde damit „eine Basis für den Weiterbetrieb des Schiffes“ geschaffen. Ob also endgültig und dauerhaft der Fonds gerettet ist, oder ob stattdessen die Insolvenz droht, bleibt offen.
Weiteres Geld fehlt. Von einem Gesamtbetrag in Höhe von über 1,5 Millionen US-Dollar ist die Rede.
Die Fondsgesellschaft fordert daher, um die Zahlungsfähigkeit des Fonds zu gewährleisten, diejenigen Anleger zur Rückzahlung von Ausschüttungen (gewinnunabhängigen Entnahmen) auf, die sich nicht oder nicht ausreichend an der „freiwilligen“ Kapitalerhöhung beteiligt haben.
„Wir vertreten bereits rund ein Dutzend Anleger des DS-Rendite-Fonds Nr. 120, die jeweils 9 Prozent ihres gezeichneten Kommanditkapitals zur Fondsrettung einzahlen sollen. Dies sind teils mehrere Tausend Euro, die unsere Mandanten jetzt einschießen sollen“, berichtet Anwalt André Krajewski von der bundesweit tätigen Kanzlei für Kapitalanlagerecht Sommerberg.
Die Fondsgesellschaft verlangt die Ausschüttungen laut der Forderungsschreiben von den Anlegern zurück, um wortwörtlich „den Fortbestand der Gesellschaft aufrechterhalten“ zu können. Die finanzielle Situation des Fonds ist also äußerst prekär. Für einen anderen DS-Rendite-Fonds musste bereits Insolvenzantrag gestellt werden.
Die Ausschüttungen an die Anleger seien, so die Begründung des Fonds, nur eine Art Darlehn der Fondsgesellschaft an die Anleger, welches bei Liquiditätsproblemen gekündigt und wieder zurückgefordert werden könne.
Anwalt Krajewski: „Das Investment in den DS-Rendite-Fonds Nr. 120 ist aus Sicht unserer Mandanten ein Reinfall. Wir sind daher beauftragt, Ausstiegsmöglichkeiten aus dem Fonds zu prüfen und durchzusetzen.“
Fehlberatung kein bedauerlicher Einzelfall? Bereits mehrfach haben Mandanten der Anlegerkanzlei Sommerberg geschildert, sie hätten die Beteiligung am Schiffsfonds auf Beratung und Empfehlung ihres Finanzberaters etwa von der Bank oder einer Finanzberatungsfirma erworben. Dabei hieß es seitens des Beraters im Gespräch, Schiffsfonds seien eine „sichere“ Sache oder sogar zur Altersvorsorge geeignet. Risiken wurden hingegen verschwiegen oder als unrealistisch verharmlost. Dazu Anwalt Krajewski: „Dies ist eine krasse Falschberatung. Wir machen daher für unsere Mandanten Schadensersatz wegen Verletzung der aus dem Beratungsvertrag geschuldeten Pflicht zur ordentlichen Beratung geltend.“
Geldanlagen in geschlossene Schiffsfonds wie der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 sind unternehmerische Beteiligungen. Die Anleger sind nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt. Anstelle der bereits im Fondsnamen enthaltenen Rendite kann das Geld sogar komplett verloren gehen. Einen Einlagenschutz gibt es nicht. Solche Geldanlagen gelten daher als besonders riskant bzw. sogar spekulativ und sind für die Altersvorsorge nicht geeignet. Schiffsfonds sind deswegen nur für solche Anleger geeignet, die es sich leisten können und es bewusst in Kauf nehmen, dass ihr Geld vollständig verloren geht. Berater müssen darauf hinweisen und dürfen die Schiffsfonds deswegen nicht als „sicher“ oder als zur Altersvorsorge geeignet verkaufen.
In diesem Falle haften die Berater bzw. beratenden Banken dem Beratungskunden abhängig von bestimmten Voraussetzungen wegen Falschdarstellung. Der Fondsanleger kann daher eine „Rückgängigmachung“ des Anlagegeschäftes verlangen. Anwalt Krajewski: „Die Beratungsfirma oder Bank hat dem Kunden dann also das eingesetzte Geld zu erstatten und erhält dafür im Gegenzug die Beteiligung an dem Schiffsfonds übertragen.“
Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg572839Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff1.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-01-02 09:39:302018-06-05 18:07:14Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!
Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
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Auch der Schiffsfonds DS-Rendite-Fonds Nr. 106VLCC Titan Glory GmbH & Co. Tankschiff KG hat sich außerplanmäßig negativ entwickelt.
An dem im Jahr 2004 aufgelegten Fonds sind mehrere Hundert Anleger beteiligt. Das Anlegerkapital wurde in einen von der Fondsgesellschaft erworbenen Rohöltanker, die VLCC Titan Glory, investiert.
Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Anleger des Fonds, die befürchten, dass ihre Beteiligung wertlos werden könnte. „Teils schildern uns unsere Mandanten, dass ihnen die Fondsbeteiligung von Beratungsfirmen oder Banken als wertsolide Geldanlagemöglichkeit mit guter Rendite empfohlen wurde, während von den Risiken keine Rede war oder die Risiken wurden von den Beratern verharmlost. Das ist ein schwerer Beratungsfehler“, sagt Anwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg.
Weiterbetrieb des Schiffes gefährdet
Finanzielle Probleme machen dem Fonds zu schaffen. Zwischenzeitlich war der Weiterbetrieb des Schiffes gefährdet. Der Fonds benötigte auf Drängen der Banken frisches Kapital. Am 10. Mai 2012 wurde deswegen eine „freiwillige“ Kapitalerhöhung beschlossen, die am 27. Juli 2012 abgeschlossen wurde und rund 1,8 Millionen Euro einbrachte. Diese Finanzspritze reicht offenbar immer noch nicht aus. Weiteres Geld fehlt.
Anleger, die sich nicht „freiwillig“ an der Kapitalerhöhung beteiligt haben, sollen deswegen erhaltene Ausschüttungen wieder an die Fondsgesellschaft zurückzahlen. Begründet wird dies mit der schlechten Liquiditätslage des Fonds. Die Anleger sollen also Ausschüttungen zurückzahlen, damit es nicht zur Zahlungsfähigkeit, also Insolvenz, des Fonds kommt.
Anwalt Diler: „Unsere Mandanten fragen sich, ob ihre Beteiligung angesichts dieser schlechten finanziellen Situation überhaupt noch einen Wert hat und ob sie jemals auch nur einen Teil ihres eingesetztes Geld wieder sehen.“ Die Kanzlei Sommerberg prüft daher, ob sich unter dem Aspekt der fehlerhaften Anlageberatung Schadensersatzansprüche für die betroffenen Anleger gegen Verantwortliche ergeben können. Eine Falschberatung liegt etwa vor, wenn wesentliche Risiken wie das jetzt drohende Geldverlustrisiko seinerzeit vom Berater verschwiegen wurde.
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-08-10 12:57:222021-01-18 15:30:15DS-Rendite-Fonds Nr. 106 VLCC Titan Glory: Schiffsfonds in der Krise
Der DS-Rendite-Fonds Nr. 109 fordert Ausschüttungen von Schiffsfondsanlegern zurück.
Auch der DS-Rendite-Fonds Nr. 109VLCC Saturn Glory GmbH & Tankschiff KG hat große finanzielle Probleme.
Die Anlegerkanzlei Sommerberg wurde bereits von mehreren betroffenen Anlegern dieses Fonds beauftragt, eine Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs durchzusetzen. Unsere Mandanten wollen einen raschen „Ausstieg“ aus dem Fonds, weil sie eine Insolvenz befürchten. Dies könnte zu einem Totalverlust des angelegten Geldes führen, berichtet Geschädigten-Vertreter Thomas Diler von der Anwaltskanzlei Sommerberg. Einen solchen Verlust wollen die Anleger natürlich vermeiden.
Die wirtschaftliche Situation des DS-Rendite-Fonds Nr. 109 ist äußerst schlecht. Wenn eine geplante Fondssanierung scheitert, droht dem Fonds das Aus. Anleger sollten über eine Kapitalerhöhung „frisches“ Geld zur Verfügung stellen, damit der Schiffsbetrieb fortgeführt werden kann. Eine geplante Kapitalerhöhung brachte aber nur rund 3,35 Millionen Euro. Offenbar immer noch viel zu wenig.
Jetzt fordert die Fondsverwaltung Anleger auf, die sich nicht freiwillig an der Kapitalerhöhung beteiligt haben, ihre erhaltenen Ausschüttungen teils in beträchtlicher Höhe wieder an den Fonds zurückzuzahlen. In Forderungsschreiben der Fondsverwaltung heißt es lapidar: „Selbstverständlich ist es uns bewusst, dass die Rückzahlung der Auszahlungen eine finanzielle Belastung für jeden Gesellschafter darstellt.“
Anwalt Diler dazu: „Unsere Mandanten stellen sich bereits die Frage, ob sie ihr gutes Geld dem schlechten noch hinterher werfen sollen.“ Wenn sich die Finanzprobleme des Fonds nicht lösen lassen kann es wie bei mittlerweile vielen anderen Schiffsfonds auch zu einer Insolvenz kommen.
Rechtsanwalt Diler prüft zurzeit, ob die Rückforderung überhaupt berechtigt ist, also ob die Anleger dazu gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen im Gesellschaftsvertrag verpflichtet sind. Dies kann maßgeblich davon abhängen, ob es sich bei den Ausschüttungen um Gewinnzuteilungen oder um gewinnunabhängige Entnahmen handelt.
Parallel machen wir für unsere Mandanten, die Geld in den krisengeplagten Fonds angelegt haben, unter dem Aspekt der Falschberatung sowie wegen verheimlichter Provisionen Ansprüche auf Schadensregulierung bei den verantwortlichen Personen geltend, so Geschädigten Anwalt Diler. Ziel ist eine faktische Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs (Kapitalrückerstattung gegen Übertragung der Fondsbeteiligung).
Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland. Ratsuchende Anleger können sich bei uns melden. Wir helfen Ihnen gerne. Ansprechpartner ist Herr Diler, Beratungstelefon: 0421 / 301 679 0 (deutschlandweit).
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-containerschiff.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-08-08 12:55:282021-01-18 15:30:23DS-Rendite-Fonds Nr. 109 VLCC Leo Glory: Schiffsfonds in der Krise
Für viele Fondsanleger, die nach „Ausstiegsmöglichkeiten“ aus ihrem Schiffsfonds suchen, kann ein neues Gerichtsurteil wegweisend sein, das von der Anlegerkanzlei Sommerberg erstritten wurde.
Fondsanlegerin erhält eingesetztes Kapital von 84.000 Euro erstattet
Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 21. Juni 2012 (Az. 8 0 173/11) entschieden, dass die Postbank Finanzberatung AG zugunsten einer Schiffsfondsanlegerin, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, eine Rückabwicklung des Kaufs von zwei Schiffsfondsbeteiligungen vornehmen muss, die die Klägerin und ihr Ehemann auf Empfehlung eines Beraters von der Finanzberatungsfirma erworben haben.
Die Postbank Finanzberatung AG wurde verurteilt, an die klagende Anlegerin nicht nur insgesamt 84.000 Euro zu zahlen, sondern muss auch einen erheblichen Zinsschaden und die Anwaltskosten erstatten – gegen Rückübertragung der erworbenen Fondsbeteiligungen.
Grund: Die Anlegerin und ihr Ehemann hatten im Jahr 2008 auf Empfehlung eines Handelsvertreters (Berater) von der Postbank Finanzberatung AG zwei Schiffsfonds-Beteiligungen (DS-Rendite-Fonds) erworben. Allerdings wurden sie nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Finanzberatungsfirma neben dem Agio zusätzlich für die Fondsvermittlung erhält. Deswegen haftet nach dem Urteil des Landgerichts Hannover die Postbank Finanzberatung AG wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen und muss den Fondserwerb rückabwickeln.
Pflichtverletzung der Postbank führt zu Schadensersatz für Kunden
Die Entscheidung enthält eine wesentliche Feststellung, von denen noch viele weitere Anleger profitieren können. Die Hinweispflicht über offenlegungspflichtige Rückvergütungen trifft nicht nur eine Bank, sondern kann bei bestimmten Bedingungen auch für die selbst keinen Beratungsstatus einnehmende Tochtergesellschaft der Bank gelten (im konkreten Fall die Postbank Finanzberatung AG), wenn die Bank das Beratungsgeschäft auf die Tochtergesellschaft ausgelagert hat und diese Tochtergesellschaft als Beratungsunternehmen an den Bankkunden herantritt und die Beratung durchführt.
Besonders bedeutsam ist das Urteil vom 21. Juni 2012, da es sich um die erste bekannt gewordene Entscheidung handelt, mit der das Landgericht Hannover festgestellt hat, dass auch die Postbank Finanzberatung AG – obwohl formal kein Kreditinstitut – sich ihren Beratungskunden wegen heimlicher Provisionen schadensersatzpflichtig gemacht hat.
Der bisherigen Auffassung der Postbank Finanzberatung AG, sie sei gar nicht verpflichtet gewesen über Rückvergütungen für die Fondsvermittlung zu informieren, weil diese Informationspflicht nach den Vorgaben der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeblich nur für Banken gelten würde, hat das Landgericht Hannover in dem vorliegenden Einzelfall eine klare Absage erteilt.
Fondsanleger können Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen
„Vielfach haben uns Beratungskunden von Banken und Beratungstochterfirmen von Banken bereits geschildert, dass sie nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt wurden.Ich gehe daher davon aus, dass noch massenhaft Schiffsfondsanleger mit genau dieser Argumentation eine Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen können. Der Entscheidung des Landgerichts Hannover kommt meines Erachtens Signalwirkung zu“, erklärt Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.
Denn je den konkreten Einzelfallumständen macht sich auch eine formale Nicht-Bank wie die Postbank Finanzberatung AG schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht über Provisionen aufklärt. Betroffene Anleger aus ganz Deutschland, die sich ebenfalls geschädigt sehen, können sich gerne bei der Anlegerkanzlei Sommerberg melden. „Wir prüfen, ob eine Rückabwicklung möglich ist“, so Anwalt Diler weiter.
Zum Fall
Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Postbank Finanzberatung AG aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer vermeintlichen Falschberatung eines für die Postbank Finanzberatung AG tätigen Handelsvertreters bezüglich der Vermittlung von zwei Schiffsfondsbeteiligungen. Insoweit begehrt die Klägerin Rücknahme der beiden Schiffsfondsbeteiligungen gegen Zahlung eines Betrages von 84.000 Euro sowie Ersatz eines entgangenen Gewinns. Außerdem verlangt die Klägerin die Freistellung von ersatzfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten. Mit Urteil vom 21. Juni 2012 hat das Landgericht Hannover der Klage ganz überwiegend stattgegeben (Az. 8 O 173/11).
Im September 2008 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann jeweils eine Kommanditbeteiligung an einem DS-Rendite-Fonds Nr. 32. Es handelt sich um einen Schiffsfonds für die beiden Containerschiffe DS Agility und DS Activity. Die Beteiligungssumme der Klägerin betrug 60.000 Euro und die ihres Ehemanns 20.000 Euro. Weiter mussten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils ein Agio von fünf Prozent auf die Beteiligungssumme zahlen, um sich am Fonds beteiligen zu können, also weitere 3.000 bzw. 1.000 Euro.
Der Erwerb der Schiffsfonds-Beteiligungen erfolgte aufgrund einer vorangegangenen Beratung und Empfehlung eines Handelsvertreters der Postbank Finanzberatung AG. Die Beratungsgespräche fanden in den Geschäftsräumen einer Niederlassung der Postbank statt. Anders als die Klägerin war ihr Ehemann langjähriger Kunde bei der Deutsche Postbank AG.
Die klagende Anlegerin ist der Auffassung, dass sie und ihr Ehemann vom Berater der Postbank Finanzberatung AG bezüglich des Schiffsfonds falsch beraten worden seien. Das Anlageinteresse sei die Sicherheit und der Werterhalt der Geldanlage gewesen, was sie dem Berater gegenüber auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Außerdem habe die Klägerin ihr Geld zur Altersvorsorge anlegen wollen. In Kenntnis dieser Umstände habe der Berater die Schiffsbeteiligungen als Anlage mit guter Rendite empfohlen, bei der es praktisch keine Risiken gäbe. Auf die in Wahrheit bestehenden Risiken einer Geldanlage in einen Schiffsfonds wie etwa das Totalverlustrisiko sei hingegen nicht hingewiesen worden.
Weiter beanstandet die Klägerin, dass keine Aufklärung über die aus den offen ausgewiesenen Vertriebskosten an die Beklagte geflossenen Provisionen und deren Höhe stattgefunden habe.
Die Klägerin hätte sich ihrem Vortrag zufolge ebenso wenig wie ihr Ehemann an dem Schiffsfonds beteiligt, wenn sie von den Risiken dieser Geldanlage und von den Rückvergütungen gewusst hätten, die Postbank Finanzberatung AG für die Fondsvermittlung heimlich kassiert hat.
Die beklagte Postbank Finanzberatung AG hat den Vorwurf der Falschberatung bestritten und ihre Auffassung mitgeteilt, dass sie – da sie formal keine Bank sei – auch nicht über Kick-Back-Zahlungen habe aufklären müssen.
Das Landgericht Hannover hat mit seiner Entscheidung festgestellt, dass die Klage zulässig ist und auch in der Sache – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen Erfolg hat.
Der Klägerin steht gegen die Postbank Finanzberatung AG ein Schadensersatzanspruch wegen eines schuldhaften Beratungsverstoßes zu, so das Gericht. Eine Haftung des Finanzhauses wegen der sie treffenden Pflichten aus dem jeweiligen Anlageberatungsvertrag mit dem Ehemann und der Klägerin besteht nämlich bereits deswegen, weil sie diese nicht über den Umstand aufgeklärt hat, dass und in welcher Höhe ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligung Rückvergütungen zufließen, obwohl sie hierzu verpflichtet war.
Den von Postbank Finanzberatung AG vorgebrachten Einwand, wonach die Pflicht zur Provisionsaufklärung nach der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für Kreditinstitute bestehe, hingegen nicht für freie bankenunabhängige Beratungsunternehmen, hat das Landgericht Hannover nicht gelten lassen,
Auf diese Ausnahme konnte sich die Postbank Finanzberatung AG – obwohl kein Kreditinstitut – nach der Beurteilung des Landgerichts Hannover in dem vorliegenden Fall nicht berufen. Grund: Die Postbank Finanzberatung AG hat der Klägerin und ihrem Ehemann als Beratungskunden gerade nicht der Eindruck eines im Verhältnis zur Deutsche Postbank AG unabhängigen Finanzberatungsunternehmens vermittelt, sondern stattdessen vielmehr den Anschein erweckt, mit der Deutsche Postbank AG eng verbunden zu sein und in ständigem Kontakt und Austausch zu dieser zu stehen. In dieser Fallkonstellation hätte die Beratungstochter dann auch über ihr Provisionsinteresse aufklären müssen.
Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Autor: Thomas Diler / Google+
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Kanzlei Sommerberg LLP berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schiffkonkurs.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-10-04 14:40:262021-01-18 15:20:54Klagen geschädigter Anleger in Schiffsfonds haben Erfolg
Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schadensersatz.jpg589815Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2013-08-09 14:51:022021-01-18 15:21:44Anlegerin erhält umfassenden Schadensersatz wegen Fehlanlage in Schiffsfonds
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-schiffkonkurs.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2012-07-16 16:10:052021-01-18 15:30:46Gericht: Geld zurück für geschädigte Schiffsfondsanleger!