Sommerberg Anlegerrecht - Finanzen

Ver­mitt­lung ris­kan­ter Schiffs­fonds­an­lage: Bank leis­tet Ver­gleichs­zah­lung

Die Kanzlei Sommerberg schließt für Mandantin Vergleich.

„Für zahlreiche Anleger, die sich durch ihre Geldinvestition in Schiffsfonds und andere riskante Fonds geschädigt sehen und sich dann an uns gewandt haben, konnten wir sinnvolle Vergleiche mit den verantwortlichen Kreditinstituten sowie Finanzvermittlern erwirken“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der deutschlandweit tätigen Kanzlei Sommerberg.

Ein Beispielsfall mit Vergleichsabschluss am heutigen Tage:

Der Anleger wurde von seiner Bank mit Sitz in Stuttgart im Jahr 2003 über eine Geldanlage in den DS-Rendite-Fonds Nr. 103 MT Sunlight Venture GmbH & Co. Tankschiff KG beraten. Er zeichnete diesen Schiffsfonds und zahlte 50.000 Euro in den Fonds ein. Der Fonds entwickelte sich außerplanmäßig schlecht. Für die Anleger besteht das Risiko des Totalverlustes ihres Geldes.

Der Anleger wollte aus dem Fonds aussteigen, weil ihm die Risiken für sein Geld bewusst geworden sind. Die Kanzlei Sommerberg übernahm den Fall.

Bank und Sommerberg-Mandantin einigen sich wegen Fehlinvestition

Nachdem die Bank nicht zur Schadensregulierung bereit war, hat die Kanzlei Sommerberg für die Ehefrau des Anlegers Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Mannes geltend gemacht vor dem Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen 14 O 168/13). Klagebegründung: Der Anleger wurde nicht über die enormen Fondsrisiken aufgeklärt, so dass die Bank wegen einer Beraterpflichtverletzung zu Schadensersatz verpflichtet ist. Die Bank hat die Vorwürfe zwar bestritten.

„Im heutigen Verhandlungstermin erklärte sich die Bank dann jedoch bereit einen Teil der geforderten Zahlung zu leisten. Wir konnten so eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung für unsere Mandantschaft erreichen“, berichtet Anwalt Krajewski weiter.

Verfahren LG Stuttgart, Aktenzeichen 14 O 168/13

 


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Kla­gen geschä­dig­ter Anle­ger in Schiffs­fonds haben Erfolg

Kanzlei Sommerberg berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.

„Auch in den vergangenen Monaten konnten wir wieder zahlreiche wichtige Urteile für unsere Mandanten erstreiten. Darüber werden wir demnächst noch im Einzelnen berichten, weil die Entscheidungen häufig auch für weitere Fondsanleger hilfreich sein können, die ebenfalls aus ihren Risikofonds aussteigen wollen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Gerichte haben Schiffsfondsanlegern Schadensersatz in Form einer faktischen Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbes zugesprochen, also eine Rückerstattung ihres in die Fonds investierten Kapitals gegen Überragung der Fondsbeteiligungen. Neben der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG kam es auch zu Verurteilungen der Commerzbank AG und verschiedener privater Beratungsgesellschaften.

Die Entscheidungen haben Aufklärungspflichtverletzungen über Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Schiffsfondsanbietern zum Gegenstand, unter anderem:

  • CFB (CFB-Fonds Nr. 166 und Nr. 171)
  • CONTI Fonds (Conti 50)
  • Dr. Peters (DS-Rendite-Fonds Nr. 111)
  • Lloyd Fonds (Schiffsportfolio II)
  • GEBAB (Arctiv Breeze + Arctic Blizzard)

Schätzungen zufolge haben weit über 100.000 Anleger ihr Geld in tatsächlich hochriskante Unternehmensbeteiligungen investiert. „In der Vergangenheit wurden offenbar auch immer mehr Banken von den hohen Vermittlungsprovisionen angelockt und haben diese Graumarktprodukte selbst Kleinsparern verkauft“, so Anwalt Diler. Für Kleinanleger sind derart riskante Fonds in aller Regel aber ungeeignet.

Natürlich besteht auch das Risiko einer Prozessniederlage vor allem dann, wenn es nicht gelingt den Beweis zu erbringen, dass der Anleger nicht über die hohen Risiken der Fondsanlage informiert wurde.

„Vielfach finden wir aber bereits im Vorfeld eine gemeinsame Lösung mit den für die Fondsvermittlung verantwortlichen Instituten. Dies bedeutet, wir schließen wirtschaftlich vernünftige Vergleiche“, so Anwalt Diler. Die Einschaltung von Gerichten ist also häufig gar nicht erforderlich.

Diese Vergleiche sehen Stillschweigensklauseln vor, so dass die Kanzlei Sommerberg hierüber nicht berichten kann. Die Banken befürchten offenbar einen Ansturm ausstiegswilliger Fondsanleger, wenn diese erfahren, dass andere Kunden eine freiwillige Entschädigungszahlung von der Bank erhalten haben, weil sie durch einen Anwalt eine Beschwerde erheben. Daher sehen die meisten Vergleiche eine Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

 


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Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.

Eine Stadtsparkasse aus Nordrhein-Westfalen hat die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Kundin nicht über Provisionen aufgeklärt, die an die Stadtsparkasse für die Vermittlung von Fondsbeteiligungen gezahlt wurden. Aus diesem Grund hat das Landgericht Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4 O 103/12) der Anlegerin Schadensersatz von über 58.000 Euro zugesprochen.

Der Fall zeigt einmal mehr, dass Anleger eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligungen erreichen können, wenn sie ihre Rechte wahrnehmen.

Zur Sache: Die Klägerin erwarb im Jahr 2005 nach mündlicher Beratung durch Mitarbeiter der Stadtsparkasse, bei der sie Kundin ist, eine Beteiligung an einem Schiffsfonds mit einer Einlage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Performer und DS Power). Ebenfalls aufgrund der Empfehlung ihrer Stadtsparkasse beteiligte sich die Klägerin mit weiteren 20.000 Euro an einem geschlossenen Lebensversicherungsfonds (HSC Optivita UK II).

Die Anteile an beiden Fonds sind hochriskante Unternehmensbeteiligungen. Für die Anleger besteht die Gefahr eines Totalverlustes ihres eingelegten Geldes. Diese Risiken wollte die Klägerin nicht in Kauf nehmen und hat daher eine Rückabwicklung ihrer Fondsbeteiligung geltend gemacht. Zu Recht.

Das Landgericht Kleve hat der von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichten Klage stattgegeben und die Stadtparkasse zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Auch den Zinsschaden erhält die Anlegerin ersetzt. Im Gegenzug hat die Anlegerin ihre Fondsanteile an die Stadtsparkasse zu übertragen. Somit kann die Anlegerin faktisch schadensfrei wieder aus den Fonds aussteigen und erhält ihr verloren geglaubtes Geld zurück, erklärt Verbraucheranwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Begründung: Die Kundin wurde nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Stadtsparkasse für die Vermittlung des Schiffsfonds und des Lebensversicherungsfonds erhalten hat.

Das wäre nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) aber unbedingt erforderlich gewesen. Die Kreditinstitute haben ihre Kunden nämlich ungefragt über Provisionen aufzuklären, die sie für die Fondsvermittlung erhalten, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteressen erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Provisionen zu erhalten. Unterbleibt diese Aufklärung kann der Fondsanleger die Rückabwicklung seiner Geldanlage verlangen, so der BGH.

Anwalt Diler merkt an: In sehr vielen Fällen schildern uns betroffene Fondsanleger, dass sie nicht über die Provisionen aufgeklärt worden sind. Dies ist eine regresspflichtige Aufklärungspflichtverletzung und häufig ein guter Ansatzpunkt, um die Rückabwicklung des Fondserwerbes durchzusetzen.

Hilfe für geschädigte Schiffsfondsanleger

Hunderte Schiffsfonds befinden sich in Insolvenz oder haben große Schwierigkeiten. Zehntausenden von Anlegern droht der Verlust ihrer Einlagen.

Die Kanzlei Sommerberg bietet die juristische Vertretung für geschädigte Schiffsfondsanleger in ganz Deutschland an. Haben Sie Fragen? Wir helfen Ihnen gerne. Rufen Sie uns einfach an. Beratungstelefon: 0421/3016790


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DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Per­for­mer und DS Power: Schiffsfonds in der Krise

Eine von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tre­tene Anle­ge­rin, die sich am DS-Rendite-Fonds Nr. 111 betei­ligt hat, erhält Scha­dens­er­satz wegen unter­las­se­ner Auf­klä­rung über Ver­triebs­pro­vi­sio­nen. Aus die­sem Grund hat das Land­ge­richt Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4103/12) der Anle­ge­rin einen umfas­sen­den Scha­dens­er­satz­an­spruch zuge­spro­chen.

Der Fall zeigt ein­mal mehr, dass Anle­ger von Schiffs­fonds eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gun­gen errei­chen kön­nen, wenn sie ihre Rechte wahr­neh­men.

Zur Sache: Die Klä­ge­rin erwarb im Jahr 2005 nach münd­li­cher Bera­tung durch Mit­ar­bei­ter der Stadt­spar­kasse, bei der sie Kun­din ist, eine Betei­li­gung an einem Schiffs­fonds mit einer Ein­lage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Per­for­mer und DS Power). Eben­falls auf­grund der Emp­feh­lung ihrer Stadt­spar­kasse betei­ligte sich die Klä­ge­rin mit wei­te­ren 20.000 Euro an einem geschlos­se­nen Lebens­ver­si­che­rungs­fonds (HSC Opti­vita UK II).

Die Anteile an bei­den Fonds sind hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen. Für die Anle­ger besteht die Gefahr eines Total­ver­lus­tes ihres ein­ge­leg­ten Gel­des. Diese Risi­ken wollte die Klä­ge­rin nicht in Kauf neh­men und hat daher eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gung gel­tend gemacht. Zu Recht.

Das Land­ge­richt Kleve hat der von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ein­ge­reich­ten Klage statt­ge­ge­ben und die Stadt­par­kasse zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Auch den Zins­scha­den erhält die Anle­ge­rin ersetzt. Im Gegen­zug hat die Anle­ge­rin ihre Fonds­an­teile an die Stadt­spar­kasse zu über­tra­gen. Somit kann die Anle­ge­rin fak­tisch scha­dens­frei wie­der aus den Fonds aus­stei­gen und erhält ihr ver­lo­ren geglaub­tes Geld zurück, erklärt Ver­brau­cher­an­walt Tho­mas Diler von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg.

Begrün­dung: Die Kun­din wurde nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt, die die Stadt­spar­kasse für die Ver­mitt­lung des Schiffs­fonds und des Lebens­ver­si­che­rungs­fonds erhal­ten hat.

Das wäre nach der soge­nann­ten Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) aber unbe­dingt erfor­der­lich gewe­sen. Die Kre­dit­in­sti­tute haben ihre Kun­den näm­lich unge­fragt über Pro­vi­sio­nen auf­zu­klä­ren, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung erhal­ten, damit der Kunde beur­tei­len kann, ob die Anla­ge­emp­feh­lung allein im Kun­den­in­ter­es­sen erfolgt ist, oder im Inter­esse der Bank, mög­lichst hohe Pro­vi­sio­nen zu erhal­ten. Unter­bleibt diese Auf­klä­rung kann der Fonds­an­le­ger die Rück­ab­wick­lung sei­ner Geld­an­lage ver­lan­gen, so der BGH.

Anwalt Diler merkt an: In sehr vie­len Fäl­len schil­dern uns betrof­fene Fonds­an­le­ger, dass sie nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den sind. Dies ist eine regress­pflich­tige Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung und häu­fig ein guter Ansatz­punkt, um die Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes durch­zu­set­zen.

Hilfe für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger

Hun­derte Schiffs­fonds befin­den sich in Insol­venz oder haben große Schwie­rig­kei­ten. Zehn­tau­sen­den von Anle­gern droht der Ver­lust ihrer Ein­la­gen.

Die Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet die juris­ti­sche Ver­tre­tung für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger in ganz Deutsch­land an. Haben Sie Fra­gen? Wir hel­fen Ihnen gerne. Rufen Sie uns ein­fach an. Bera­tungs­te­le­fon: 0421/3016790

 


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DS-Rendite-Fonds in Insol­venz: Schiffsfonds in der Krise

Auf Grund gelau­fen – Schiffs­fonds sau­fen rei­hen­weise ab:

Gleich 11 DS-Rendite-Fonds mel­den Insol­venz an!

Meh­rere Tau­send Anle­ger betrof­fen: Die Krise der Schiffs­fonds setzt sich unver­än­dert fort. Jetzt ist es auch zu einer regel­rech­ten Insol­venz­welle bei 11 Schiffs­fonds des Dort­mun­der Emis­si­ons­hau­ses Dr. Peters gekom­men. Kon­kret han­delt es sich um die DS-Rendite-Fonds 36, 41, 43, 45 und 46, 50 und 52, 56 sowie 61 bis 63.

Nach uns vor­lie­gen­den Bekannt­ma­chun­gen hat das Amts­ge­richt Ham­burg über das Ver­mö­gen von ins­ge­samt 11 DS-Rendite-Fonds das vor­läu­fige Insol­venz­ver­fah­ren eröff­net und jeweils einen vor­läu­fi­gen Insol­venz­ver­wal­ter bestellt. Dies erfolgte mit Gerichts­be­schlüs­sen am 26. Juli sowie 31. Juli 2013“, berich­tet Rechts­an­walt André Krajewski von der Kanz­lei Som­mer­berg.

Insol­venz­an­träge für 11 Schiffs­fonds gestellt

Die Kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt bereits seit meh­re­ren Jah­ren die Rechte von geschä­dig­ten Schiffs­fonds­an­le­gern, dar­un­ter auch Inves­to­ren in ver­schie­dene DS-Rendite-Fonds. „In vie­len Fäl­len stel­len wir fest, dass unsere Man­dan­ten von den Ban­ken oder Bera­tern, die die Fonds emp­foh­len haben, nicht ord­nungs­ge­mäß über die Geld­an­lage auf­ge­klärt wor­den sind. So wur­den etwa wesent­li­che Risi­ken ver­schwie­gen oder als angeb­lich abwe­gig ver­harm­lost“, erläu­tert Anwalt Krajewski.

Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen han­delt es sich dabei um eine Bera­tungs­pflicht­ver­let­zung und der Anle­ger kann Scha­dens­er­satz gel­tend machen. Der ver­ant­wort­li­che Finanz­ver­trieb hat dem geschä­dig­ten Anle­ger dann im Gegen­zug für seine Fonds­be­tei­li­gung die Ein­lage zu erstat­ten.

3.292 Anle­ger fürch­ten um ihr Geld

Laut Eigen­wer­bung des Emis­si­ons­hau­ses Dr. Peters soll das im Namen der DS-Rendite-Fonds befind­li­che Kür­zel „DS“ für Dyna­mik und Sicher­heit ste­hen. Eine Sicher­heit für ihr Geld gibt es aber nicht, wie die Anle­ger der DS-Rendite-Fonds nun fest­stel­len müs­sen. „Den Anle­gern droht schlimms­ten­falls viel­mehr der Ver­lust ihrer Ein­la­gen“, erläu­tert Ver­brau­cher­an­walt Krajewski die Risi­ken für die betrof­fe­nen Anle­ger.

Der Anle­ger­an­walt hat nach­ge­rech­net: „Bei Zugrun­de­le­gung der vom Emis­si­ons­haus Dr. Peters ver­öf­fent­lich­ten Zah­len haben 3.292 Anle­ger ihr Geld in Kom­man­dit­be­tei­li­gun­gen der Fonds inves­tiert, für die jetzt die Insol­venz bean­tragt wurde.“

Für fol­gende Fonds wur­den Insol­venz­an­träge gestellt:

DS-Rendite-Fonds Nr. 36 MS Cape Byron GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 41 MS Cape Sable GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 43 Cape Natal GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 45 MS Cape Race GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 46 MS Cape Spen­cer GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 50 MT Cape Banks GmbH & Co. Tank­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 52 MS Cape Charles GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 56 MS Cape Camp­bell GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 61 MT Cape Bear GmbH & Co. Tank­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 62 MS Cape Cook GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

DS-Rendite-Fonds Nr. 63 MS Wehr Mosel GmbH & Co. Con­tai­ner­schiff KG

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Bun­des­ge­richts­hof stärkt die Rechte von Fonds­an­le­gern

Anlegerschutzanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg ist erfreut über zwei aktuelle Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) zugunsten von Fondsanlegern.

„Unserer Schätzung nach müssen tausende Anleger krisengeplagter Schiffsfonds jetzt nicht mehr die Ausschüttungen zurückbezahlen, die die Fondsgesellschaft von ihnen zurückfordert“, erläutert Anwalt Krajewski.

BGH-Urteil: Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen unwirksam

Der für das Gesellschaftsrecht zuständige zweite Zivilsenat des BGH hat mit Urteilen vom 12. März 2013 (Aktenzeichen II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Anleger eines Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist.

Zum Fall: Im Jahr 1994 haben mehrere Hundert Anleger Geld in die DS-Rendite-Fonds Nr. 38 und Nr. 39 investiert. Es handelt sich um Schiffsfonds des Emissionshauses Dr. Peters aus Dortmund. Zu Beginn der Fondslaufzeit zahlten die Fonds planmäßig die prospektierten Ausschüttungen an die Anleger aus. Nachdem die Beteiligungsgesellschaften jedoch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten waren, wurden nicht nur die künftigen Ausschüttungen gestoppt, sondern von den Anlegern wurden im Rahmen eines Restrukturierungskonzepts die ausbezahlten Beträge wieder zurückgefordert.

Die Fondsgesellschaften hatten die gegen die eigenen Gesellschafter gerichteten Zahlungsforderungen auf Satzungsregelungen gestützt: Die gewinnunabhängigen Entnahmen der Anleger seien im Kapitalkontensystem auf das „Darlehenskonto“ gebucht worden. Ergo handele es sich um eine Darlehnsverbindlichkeit. Der Anleger müsse dieses ihm gewährte Darlehen zurückzahlen, wenn die Fondsgesellschaft es fällig stelle, so die Argumentation der Schiffsgesellschaften.

Vertragsauslegung ergibt keine Rückzahlungspflicht der Anleger

Diese Ausschüttungsrückforderung erfolgt zu Unrecht, wie nun der BGH festgestellt hat. Der BGH begründet seine Sichtweise wie folgt: Allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet wurden, lässt einen Rückzahlungsanspruch nicht entstehen. Soweit in den Ausschüttungen eine Rückzahlung der Kommanditeinlage zu sehen ist und damit die Einlage insoweit gemäß § 172 Abs. 4 HGB den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet gilt, betrifft dies nur die Außenhaftung des Kommanditisten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft sind die Gesellschafter dagegen frei, ob und mit welchen Rechtsfolgen sie Einlagen zurückgewähren. Werden Einlagen aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung der Gesellschafter zurückbezahlt, entsteht daher ein Rückzahlungsanspruch der Gesellschaft nicht automatisch, sondern nur bei einer entsprechenden vertraglichen Abrede. Den Gesellschaftsverträgen der Fonds hat der BGH bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen Anspruch der Gesellschaft auf Rückzahlung der Ausschüttungen entnehmen können.

Positive Folgen für zahlreiche Anleger von Schiffsfonds

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt über 100 Anleger verschiedener Fonds, die von der jeweiligen Schiffsgesellschaft ebenfalls aufgefordert worden sind, erhaltene Ausschüttungen wieder zurückzuzahlen. „Wir haben die Gesellschaftsverträge der einzelnen Fonds, an denen unsere Mandanten beteiligt sind, anhand der vom BGH aufgestellten Kriterien überprüft und stellen fest, dass die gegen unsere Mandanten gerichteten Forderungen quasi ausnahmslos unberechtigt sind. Wir empfehlen den von uns betreuten Anlegern daher, die Forderung nicht zu erfüllen“, sagt Anlegeranwalt Krajewski.

Es kommt jedoch immer auf den Einzelfall an: Nur wenn sich bei objektiver Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergibt, dass der Fonds eine gewinnunabhängige Entnahme nicht zurückfordern kann, braucht der Anleger nicht zu bezahlen.

Anleger, die der Forderung des Fonds bereits freiwillig nachgekommen sind und die Ausschüttung zurückbezahlt haben, obwohl sie dazu nach dem Gesellschaftsvertrag gar nicht verpflichtet waren, können das Geld nun mit Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung zurückfordern, so Anwalt Krajewski weiter. Dies ist aber nur dann möglich, wenn die Anleger nicht rechtkräftig zur Rückzahlung verurteilt worden sind.


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DS-Rendite-Fonds Nr. 120 VLCC Leo Glory: Schiffsfonds in der Krise

Ein wei­te­rer vom Emis­si­ons­haus Dr. Peters aus Dort­mund auf­ge­leg­ter Schiffs­fonds ver­sucht der Hava­rie zu ent­ge­hen. Die DS-Rendite-Fonds Nr. 120 VLCC Leo Glory GmbH & Co. Tank­schiff KG funkt S.O.S.! Erheb­li­che finan­zi­elle Pro­bleme machen dem Fonds zu schaf­fen. Für die betrof­fe­nen Anle­ger besteht ein rea­lis­ti­sches Ver­lust­ri­siko.

An dem Fonds haben sich weit über 1.000 Anle­ger betei­ligt. Inves­ti­ti­ons­ob­jekt des Fonds ist ein Roh­öl­tan­ker mit dem Namen VLCC Leo Glory. Erst 2007 ging der Fonds an den Start mit opti­mis­ti­schen Plan­zah­len, die jetzt zu blo­ßer Maku­la­tur wer­den.

Die den DS-Rendite-Fonds Nr. 120 finan­zie­ren­den Ban­ken for­der­ten, dass im Rah­men einer „finan­zi­el­len Restruk­tu­rie­rungs­maß­nahme“ ein Betrag von fast 5 Mil­lio­nen US-Dollar von den Anle­gern zur Ver­fü­gung gestellt wer­den solle. Tat­säch­lich konnte die Fonds­ge­sell­schaft dann mit einer am 11. Mai 2012 beschlos­se­nen frei­wil­li­gen Kapi­tal­er­hö­hung rund 3,4 Mil­lio­nen US-Dollar ein­wer­ben. Laut Fonds­ge­sell­schaft wurde damit „eine Basis für den Wei­ter­be­trieb des Schif­fes“ geschaf­fen. Ob also end­gül­tig und dau­er­haft der Fonds geret­tet ist, oder ob statt­des­sen die Insol­venz droht, bleibt offen.

Wei­te­res Geld fehlt. Von einem Gesamt­be­trag in Höhe von über 1,5 Mil­lio­nen US-Dollar ist die Rede.

Die Fonds­ge­sell­schaft for­dert daher, um die Zah­lungs­fä­hig­keit des Fonds zu gewähr­leis­ten, die­je­ni­gen Anle­ger zur Rück­zah­lung von Aus­schüt­tun­gen (gewin­n­un­ab­hän­gi­gen Ent­nah­men) auf, die sich nicht oder nicht aus­rei­chend an der „frei­wil­li­gen“ Kapi­tal­er­hö­hung betei­ligt haben.

Wir ver­tre­ten bereits rund ein Dut­zend Anle­ger des DS-Rendite-Fonds Nr. 120, die jeweils 9 Pro­zent ihres gezeich­ne­ten Kom­man­dit­ka­pi­tals zur Fonds­ret­tung ein­zah­len sol­len. Dies sind teils meh­rere Tau­send Euro, die unsere Man­dan­ten jetzt ein­schie­ßen sol­len“, berich­tet Anwalt André Kra­jew­ski von der bun­des­weit täti­gen Kanz­lei für Kapi­tal­an­la­ge­recht Som­mer­berg.

Die Fonds­ge­sell­schaft ver­langt die Aus­schüt­tun­gen laut der For­de­rungs­schrei­ben von den Anle­gern zurück, um wort­wört­lich „den Fort­be­stand der Gesell­schaft auf­recht­er­hal­ten“ zu kön­nen. Die finan­zi­elle Situa­tion des Fonds ist also äußerst pre­kär. Für einen ande­ren DS-Rendite-Fonds musste bereits Insol­venz­an­trag gestellt wer­den.

Die Aus­schüt­tun­gen an die Anle­ger seien, so die Begrün­dung des Fonds, nur eine Art Dar­lehn der Fonds­ge­sell­schaft an die Anle­ger, wel­ches bei Liqui­di­täts­pro­ble­men gekün­digt und wie­der zurück­ge­for­dert wer­den könne.

Anwalt Kra­jew­ski: „Das Invest­ment in den DS-Rendite-Fonds Nr. 120 ist aus Sicht unse­rer Man­dan­ten ein Rein­fall. Wir sind daher beauf­tragt, Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten aus dem Fonds zu prü­fen und durch­zu­set­zen.

Fehl­be­ra­tung kein bedau­er­li­cher Ein­zel­fall? Bereits mehr­fach haben Man­dan­ten der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg geschil­dert, sie hät­ten die Betei­li­gung am Schiffs­fonds auf Bera­tung und Emp­feh­lung ihres Finanz­be­ra­ters etwa von der Bank oder einer Finanz­be­ra­tungs­firma erwor­ben. Dabei hieß es sei­tens des Bera­ters im Gespräch, Schiffs­fonds seien eine „sichere“ Sache oder sogar zur Alters­vor­sorge geeig­net. Risi­ken wur­den hin­ge­gen ver­schwie­gen oder als unrea­lis­tisch ver­harm­lost. Dazu Anwalt Kra­jew­ski: „Dies ist eine krasse Falsch­be­ra­tung. Wir machen daher für unsere Man­dan­ten Scha­dens­er­satz wegen Ver­let­zung der aus dem Bera­tungs­ver­trag geschul­de­ten Pflicht zur ordent­li­chen Bera­tung gel­tend.

Geld­an­la­gen in geschlos­sene Schiffs­fonds wie der DS-Rendite-Fonds Nr. 120 sind unter­neh­me­ri­sche Betei­li­gun­gen. Die Anle­ger sind nicht nur am Gewinn, son­dern auch am Ver­lust betei­ligt. Anstelle der bereits im Fonds­na­men ent­hal­te­nen Ren­dite kann das Geld sogar kom­plett ver­lo­ren gehen. Einen Ein­la­gen­schutz gibt es nicht. Sol­che Geld­an­la­gen gel­ten daher als beson­ders ris­kant bzw. sogar spe­ku­la­tiv und sind für die Alters­vor­sorge nicht geeig­net. Schiffs­fonds sind des­we­gen nur für sol­che Anle­ger geeig­net, die es sich leis­ten kön­nen und es bewusst in Kauf neh­men, dass ihr Geld voll­stän­dig ver­lo­ren geht. Bera­ter müs­sen dar­auf hin­wei­sen und dür­fen die Schiffs­fonds des­we­gen nicht als „sicher“ oder als zur Alters­vor­sorge geeig­net ver­kau­fen.

In die­sem Falle haf­ten die Bera­ter bzw. bera­ten­den Ban­ken dem Bera­tungs­kun­den abhän­gig von bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen wegen Falsch­dar­stel­lung. Der Fonds­an­le­ger kann daher eine „Rück­gän­gig­ma­chung“ des Anla­ge­ge­schäf­tes ver­lan­gen. Anwalt Kra­jew­ski: „Die Bera­tungs­firma oder Bank hat dem Kun­den dann also das ein­ge­setzte Geld zu erstat­ten und erhält dafür im Gegen­zug die Betei­li­gung an dem Schiffs­fonds über­tra­gen.

Die Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet die juris­ti­sche Ver­tre­tung für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger in ganz Deutsch­land an. Haben Sie Fra­gen? Wir hel­fen Ihnen gerne. Rufen Sie uns ein­fach an.

 

 


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An dem im Jahr 2004 auf­ge­leg­ten Fonds sind meh­rere Hun­dert Anle­ger betei­ligt. Das Anle­ger­ka­pi­tal wurde in einen von der Fonds­ge­sell­schaft erwor­be­nen Roh­öl­tan­ker, die VLCC Titan Glory, inves­tiert.

Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt Anle­ger des Fonds, die befürch­ten, dass ihre Betei­li­gung wert­los wer­den könnte. „Teils schil­dern uns unsere Man­dan­ten, dass ihnen die Fonds­be­tei­li­gung von Bera­tungs­fir­men oder Ban­ken als wert­so­lide Geld­an­la­ge­mög­lich­keit mit guter Ren­dite emp­foh­len wurde, wäh­rend von den Risi­ken keine Rede war oder die Risi­ken wur­den von den Bera­tern ver­harm­lost. Das ist ein schwe­rer Bera­tungs­feh­ler“, sagt Anwalt Diler von der Kanzlei Som­mer­berg.

Wei­ter­be­trieb des Schif­fes gefähr­det

Finan­zi­elle Pro­bleme machen dem Fonds zu schaf­fen. Zwi­schen­zeit­lich war der Wei­ter­be­trieb des Schif­fes gefähr­det. Der Fonds benö­tigte auf Drän­gen der Ban­ken fri­sches Kapi­tal. Am 10. Mai 2012 wurde des­we­gen eine „frei­wil­lige“ Kapi­tal­er­hö­hung beschlos­sen, die am 27. Juli 2012 abge­schlos­sen wurde und rund 1,8 Mil­lio­nen Euro ein­brachte. Diese Finanz­spritze reicht offen­bar immer noch nicht aus. Wei­te­res Geld fehlt.

Anle­ger, die sich nicht „frei­wil­lig“ an der Kapi­tal­er­hö­hung betei­ligt haben, sol­len des­we­gen erhal­tene Aus­schüt­tun­gen wie­der an die Fonds­ge­sell­schaft zurück­zah­len. Begrün­det wird dies mit der schlech­ten Liqui­di­täts­lage des Fonds. Die Anle­ger sol­len also Aus­schüt­tun­gen zurück­zah­len, damit es nicht zur Zah­lungs­fä­hig­keit, also Insol­venz, des Fonds kommt.

Anwalt Diler: „Unsere Man­dan­ten fra­gen sich, ob ihre Betei­li­gung ange­sichts die­ser schlech­ten finan­zi­el­len Situa­tion über­haupt noch einen Wert hat und ob sie jemals auch nur einen Teil ihres ein­ge­setz­tes Geld wie­der sehen.“ Die Kanz­lei Som­mer­berg prüft daher, ob sich unter dem Aspekt der feh­ler­haf­ten Anla­ge­be­ra­tung Scha­dens­er­satz­an­sprü­che für die betrof­fe­nen Anle­ger gegen Ver­ant­wort­li­che erge­ben kön­nen. Eine Falsch­be­ra­tung liegt etwa vor, wenn wesent­li­che Risi­ken wie das jetzt dro­hende Geld­ver­lust­ri­siko sei­ner­zeit vom Bera­ter ver­schwie­gen wurde.

 

 


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Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg wurde bereits von meh­re­ren betrof­fe­nen Anle­gern die­ses Fonds beauf­tragt, eine Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs durch­zu­set­zen. Unsere Man­dan­ten wol­len einen raschen „Aus­stieg“ aus dem Fonds, weil sie eine Insol­venz befürch­ten. Dies könnte zu einem Total­ver­lust des ange­leg­ten Gel­des füh­ren, berich­tet Geschädigten-Vertreter Tho­mas Diler von der Anwalts­kanz­lei Som­mer­berg. Einen sol­chen Ver­lust wol­len die Anle­ger natür­lich ver­mei­den.

Die wirt­schaft­li­che Situa­tion des DS-Rendite-Fonds Nr. 109 ist äußerst schlecht. Wenn eine geplante Fonds­sa­nie­rung schei­tert, droht dem Fonds das Aus. Anle­ger soll­ten über eine Kapi­tal­er­hö­hung „fri­sches“ Geld zur Ver­fü­gung stel­len, damit der Schiffs­be­trieb fort­ge­führt wer­den kann. Eine geplante Kapi­tal­er­hö­hung brachte aber nur rund 3,35 Mil­lio­nen Euro. Offen­bar immer noch viel zu wenig.

Jetzt for­dert die Fonds­ver­wal­tung Anle­ger auf, die sich nicht frei­wil­lig an der Kapi­tal­er­hö­hung betei­ligt haben, ihre erhal­te­nen Aus­schüt­tun­gen teils in beträcht­li­cher Höhe wie­der an den Fonds zurück­zu­zah­len. In For­de­rungs­schrei­ben der Fonds­ver­wal­tung heißt es lapi­dar: „Selbst­ver­ständ­lich ist es uns bewusst, dass die Rück­zah­lung der Aus­zah­lun­gen eine finan­zi­elle Belas­tung für jeden Gesell­schaf­ter dar­stellt.“

Anwalt Diler dazu: „Unsere Man­dan­ten stel­len sich bereits die Frage, ob sie ihr gutes Geld dem schlech­ten noch hin­ter­her wer­fen sol­len.“ Wenn sich die Finanz­pro­bleme des Fonds nicht lösen las­sen kann es wie bei mitt­ler­weile vie­len ande­ren Schiffs­fonds auch zu einer Insol­venz kom­men.

Rechts­an­walt Diler prüft zur­zeit, ob die Rück­for­de­rung über­haupt berech­tigt ist, also ob die Anle­ger dazu gemäß den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen und den Rege­lun­gen im Gesell­schafts­ver­trag ver­pflich­tet sind. Dies kann maß­geb­lich davon abhän­gen, ob es sich bei den Aus­schüt­tun­gen um Gewinn­zu­tei­lun­gen oder um gewin­n­un­ab­hän­gige Ent­nah­men han­delt.

Par­al­lel machen wir für unsere Man­dan­ten, die Geld in den kri­sen­ge­plag­ten Fonds ange­legt haben, unter dem Aspekt der Falsch­be­ra­tung sowie wegen ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen Ansprü­che auf Scha­dens­re­gu­lie­rung bei den ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen gel­tend, so Geschä­dig­ten Anwalt Diler. Ziel ist eine fak­ti­sche Rück­ab­wick­lung des Betei­li­gungs­er­werbs (Kapi­tal­rück­er­stat­tung gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung).

Die Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt zahl­rei­che geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger in ganz Deutsch­land. Rat­su­chende Anle­ger kön­nen sich bei uns mel­den. Wir hel­fen Ihnen gerne. Ansprech­part­ner ist Herr Diler, Bera­tungs­te­le­fon: 0421 / 301 679 0 (deutsch­land­weit).

 

 


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Gericht: Geld zurück für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger!

Für viele Fondsanleger, die nach „Ausstiegsmöglichkeiten“ aus ihrem Schiffsfonds suchen, kann ein neues Gerichtsurteil wegweisend sein, das von der Anlegerkanzlei Sommerberg erstritten wurde.

Fondsanlegerin erhält eingesetztes Kapital von 84.000 Euro erstattet

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 21. Juni 2012 (Az. 8 0 173/11) entschieden, dass die Postbank Finanzberatung AG zugunsten einer Schiffsfondsanlegerin, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, eine Rückabwicklung des Kaufs von zwei Schiffsfondsbeteiligungen vornehmen muss, die die Klägerin und ihr Ehemann auf Empfehlung eines Beraters von der Finanzberatungsfirma erworben haben.

Die Postbank Finanzberatung AG wurde verurteilt, an die klagende Anlegerin nicht nur insgesamt 84.000 Euro zu zahlen, sondern muss auch einen erheblichen Zinsschaden und die Anwaltskosten erstatten – gegen Rückübertragung der erworbenen Fondsbeteiligungen.

Grund: Die Anlegerin und ihr Ehemann hatten im Jahr 2008 auf Empfehlung eines Handelsvertreters (Berater) von der Postbank Finanzberatung AG zwei Schiffsfonds-Beteiligungen (DS-Rendite-Fonds) erworben. Allerdings wurden sie nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Finanzberatungsfirma neben dem Agio zusätzlich für die Fondsvermittlung erhält. Deswegen haftet nach dem Urteil des Landgerichts Hannover die Postbank Finanzberatung AG wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen und muss den Fondserwerb rückabwickeln.

Pflichtverletzung der Postbank führt zu Schadensersatz für Kunden

Die Entscheidung enthält eine wesentliche Feststellung, von denen noch viele weitere Anleger profitieren können. Die Hinweispflicht über offenlegungspflichtige Rückvergütungen trifft nicht nur eine Bank, sondern kann bei bestimmten Bedingungen auch für die selbst keinen Beratungsstatus einnehmende Tochtergesellschaft der Bank gelten (im konkreten Fall die Postbank Finanzberatung AG), wenn die Bank das Beratungsgeschäft auf die Tochtergesellschaft ausgelagert hat und diese Tochtergesellschaft als Beratungsunternehmen an den Bankkunden herantritt und die Beratung durchführt.

Besonders bedeutsam ist das Urteil vom 21. Juni 2012, da es sich um die erste bekannt gewordene Entscheidung handelt, mit der das Landgericht Hannover festgestellt hat, dass auch die Postbank Finanzberatung AG – obwohl formal kein Kreditinstitut – sich ihren Beratungskunden wegen heimlicher Provisionen schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Der bisherigen Auffassung der Postbank Finanzberatung AG, sie sei gar nicht verpflichtet gewesen über Rückvergütungen für die Fondsvermittlung zu informieren, weil diese Informationspflicht nach den Vorgaben der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeblich nur für Banken gelten würde, hat das Landgericht Hannover in dem vorliegenden Einzelfall eine klare Absage erteilt.

Fondsanleger können Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen

Vielfach haben uns Beratungskunden von Banken und Beratungstochterfirmen von Banken bereits geschildert, dass sie nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt wurden. Ich gehe daher davon aus, dass noch massenhaft Schiffsfondsanleger mit genau dieser Argumentation eine Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen können. Der Entscheidung des Landgerichts Hannover kommt meines Erachtens Signalwirkung zu“, erklärt Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Denn je den konkreten Einzelfallumständen macht sich auch eine formale Nicht-Bank wie die Postbank Finanzberatung AG schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht über Provisionen aufklärt. Betroffene Anleger aus ganz Deutschland, die sich ebenfalls geschädigt sehen, können sich gerne bei der Anlegerkanzlei Sommerberg melden. „Wir prüfen, ob eine Rückabwicklung möglich ist“, so Anwalt Diler weiter.

Zum Fall

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Postbank Finanzberatung AG aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer vermeintlichen Falschberatung eines für die Postbank Finanzberatung AG tätigen Handelsvertreters bezüglich der Vermittlung von zwei Schiffsfondsbeteiligungen. Insoweit begehrt die Klägerin Rücknahme der beiden Schiffsfondsbeteiligungen gegen Zahlung eines Betrages von 84.000 Euro sowie Ersatz eines entgangenen Gewinns. Außerdem verlangt die Klägerin die Freistellung von ersatzfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten. Mit Urteil vom 21. Juni 2012 hat das Landgericht Hannover der Klage ganz überwiegend stattgegeben (Az. 8 O 173/11).

Im September 2008 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann jeweils eine Kommanditbeteiligung an einem DS-Rendite-Fonds Nr. 32. Es handelt sich um einen Schiffsfonds für die beiden Containerschiffe DS Agility und DS Activity. Die Beteiligungssumme der Klägerin betrug 60.000 Euro und die ihres Ehemanns 20.000 Euro. Weiter mussten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils ein Agio von fünf Prozent auf die Beteiligungssumme zahlen, um sich am Fonds beteiligen zu können, also weitere 3.000 bzw. 1.000 Euro.

Der Erwerb der Schiffsfonds-Beteiligungen erfolgte aufgrund einer vorangegangenen Beratung und Empfehlung eines Handelsvertreters der Postbank Finanzberatung AG. Die Beratungsgespräche fanden in den Geschäftsräumen einer Niederlassung der Postbank statt. Anders als die Klägerin war ihr Ehemann langjähriger Kunde bei der Deutsche Postbank AG.

Die klagende Anlegerin ist der Auffassung, dass sie und ihr Ehemann vom Berater der Postbank Finanzberatung AG bezüglich des Schiffsfonds falsch beraten worden seien. Das Anlageinteresse sei die Sicherheit und der Werterhalt der Geldanlage gewesen, was sie dem Berater gegenüber auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Außerdem habe die Klägerin ihr Geld zur Altersvorsorge anlegen wollen. In Kenntnis dieser Umstände habe der Berater die Schiffsbeteiligungen als Anlage mit guter Rendite empfohlen, bei der es praktisch keine Risiken gäbe. Auf die in Wahrheit bestehenden Risiken einer Geldanlage in einen Schiffsfonds wie etwa das Totalverlustrisiko sei hingegen nicht hingewiesen worden.

Weiter beanstandet die Klägerin, dass keine Aufklärung über die aus den offen ausgewiesenen Vertriebskosten an die Beklagte geflossenen Provisionen und deren Höhe stattgefunden habe.

Die Klägerin hätte sich ihrem Vortrag zufolge ebenso wenig wie ihr Ehemann an dem Schiffsfonds beteiligt, wenn sie von den Risiken dieser Geldanlage und von den Rückvergütungen gewusst hätten, die Postbank Finanzberatung AG für die Fondsvermittlung heimlich kassiert hat.

Die beklagte Postbank Finanzberatung AG hat den Vorwurf der Falschberatung bestritten und ihre Auffassung mitgeteilt, dass sie – da sie formal keine Bank sei – auch nicht über Kick-Back-Zahlungen habe aufklären müssen.

Das Landgericht Hannover hat mit seiner Entscheidung festgestellt, dass die Klage zulässig ist und auch in der Sache – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen Erfolg hat.

Der Klägerin steht gegen die Postbank Finanzberatung AG ein Schadensersatzanspruch wegen eines schuldhaften Beratungsverstoßes zu, so das Gericht. Eine Haftung des Finanzhauses wegen der sie treffenden Pflichten aus dem jeweiligen Anlageberatungsvertrag mit dem Ehemann und der Klägerin besteht nämlich bereits deswegen, weil sie diese nicht über den Umstand aufgeklärt hat, dass und in welcher Höhe ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligung Rückvergütungen zufließen, obwohl sie hierzu verpflichtet war.

Den von Postbank Finanzberatung AG vorgebrachten Einwand, wonach die Pflicht zur Provisionsaufklärung nach der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für Kreditinstitute bestehe, hingegen nicht für freie bankenunabhängige Beratungsunternehmen, hat das Landgericht Hannover nicht gelten lassen,

Auf diese Ausnahme konnte sich die Postbank Finanzberatung AG – obwohl kein Kreditinstitut – nach der Beurteilung des Landgerichts Hannover in dem vorliegenden Fall nicht berufen. Grund: Die Postbank Finanzberatung AG hat der Klägerin und ihrem Ehemann als Beratungskunden gerade nicht der Eindruck eines im Verhältnis zur Deutsche Postbank AG unabhängigen Finanzberatungsunternehmens vermittelt, sondern stattdessen vielmehr den Anschein erweckt, mit der Deutsche Postbank AG eng verbunden zu sein und in ständigem Kontakt und Austausch zu dieser zu stehen. In dieser Fallkonstellation hätte die Beratungstochter dann auch über ihr Provisionsinteresse aufklären müssen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 


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