Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

DS-Rendite-Fonds Nr. 111 DS Per­for­mer und DS Power: Schiffsfonds in der Krise

Eine von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tre­tene Anle­ge­rin, die sich am DS-Rendite-Fonds Nr. 111 betei­ligt hat, erhält Scha­dens­er­satz wegen unter­las­se­ner Auf­klä­rung über Ver­triebs­pro­vi­sio­nen. Aus die­sem Grund hat das Land­ge­richt Kleve mit Urteil vom 04.06.2013 (Az. 4103/12) der Anle­ge­rin einen umfas­sen­den Scha­dens­er­satz­an­spruch zuge­spro­chen.

Der Fall zeigt ein­mal mehr, dass Anle­ger von Schiffs­fonds eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gun­gen errei­chen kön­nen, wenn sie ihre Rechte wahr­neh­men.

Zur Sache: Die Klä­ge­rin erwarb im Jahr 2005 nach münd­li­cher Bera­tung durch Mit­ar­bei­ter der Stadt­spar­kasse, bei der sie Kun­din ist, eine Betei­li­gung an einem Schiffs­fonds mit einer Ein­lage von 40.000 Euro (DS-Renditefonds Nr. 111 DS Per­for­mer und DS Power). Eben­falls auf­grund der Emp­feh­lung ihrer Stadt­spar­kasse betei­ligte sich die Klä­ge­rin mit wei­te­ren 20.000 Euro an einem geschlos­se­nen Lebens­ver­si­che­rungs­fonds (HSC Opti­vita UK II).

Die Anteile an bei­den Fonds sind hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen. Für die Anle­ger besteht die Gefahr eines Total­ver­lus­tes ihres ein­ge­leg­ten Gel­des. Diese Risi­ken wollte die Klä­ge­rin nicht in Kauf neh­men und hat daher eine Rück­ab­wick­lung ihrer Fonds­be­tei­li­gung gel­tend gemacht. Zu Recht.

Das Land­ge­richt Kleve hat der von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ein­ge­reich­ten Klage statt­ge­ge­ben und die Stadt­par­kasse zur Zah­lung von Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt. Auch den Zins­scha­den erhält die Anle­ge­rin ersetzt. Im Gegen­zug hat die Anle­ge­rin ihre Fonds­an­teile an die Stadt­spar­kasse zu über­tra­gen. Somit kann die Anle­ge­rin fak­tisch scha­dens­frei wie­der aus den Fonds aus­stei­gen und erhält ihr ver­lo­ren geglaub­tes Geld zurück, erklärt Ver­brau­cher­an­walt Tho­mas Diler von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg.

Begrün­dung: Die Kun­din wurde nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt, die die Stadt­spar­kasse für die Ver­mitt­lung des Schiffs­fonds und des Lebens­ver­si­che­rungs­fonds erhal­ten hat.

Das wäre nach der soge­nann­ten Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) aber unbe­dingt erfor­der­lich gewe­sen. Die Kre­dit­in­sti­tute haben ihre Kun­den näm­lich unge­fragt über Pro­vi­sio­nen auf­zu­klä­ren, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung erhal­ten, damit der Kunde beur­tei­len kann, ob die Anla­ge­emp­feh­lung allein im Kun­den­in­ter­es­sen erfolgt ist, oder im Inter­esse der Bank, mög­lichst hohe Pro­vi­sio­nen zu erhal­ten. Unter­bleibt diese Auf­klä­rung kann der Fonds­an­le­ger die Rück­ab­wick­lung sei­ner Geld­an­lage ver­lan­gen, so der BGH.

Anwalt Diler merkt an: In sehr vie­len Fäl­len schil­dern uns betrof­fene Fonds­an­le­ger, dass sie nicht über die Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den sind. Dies ist eine regress­pflich­tige Auf­klä­rungs­pflicht­ver­let­zung und häu­fig ein guter Ansatz­punkt, um die Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes durch­zu­set­zen.

Hilfe für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger

Hun­derte Schiffs­fonds befin­den sich in Insol­venz oder haben große Schwie­rig­kei­ten. Zehn­tau­sen­den von Anle­gern droht der Ver­lust ihrer Ein­la­gen.

Die Kanz­lei Som­mer­berg bie­tet die juris­ti­sche Ver­tre­tung für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger in ganz Deutsch­land an. Haben Sie Fra­gen? Wir hel­fen Ihnen gerne. Rufen Sie uns ein­fach an. Bera­tungs­te­le­fon: 0421/3016790

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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