Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CONTI Beteiligungsfonds: Positives Urteil des OLG Celle – Schadensersatz für Schiffsfondsanlegerin

Auch in zweiter Instanz wurde die Commerzbank AG zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Mit Urteil vom 16. September 2015 hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden, dass die Commerzbank AG an eine Anlegerin wegen falscher Anlageberatung über 45.000 Euro als Schadensersatz zu zahlen hat (Aktenzeichen: 3 U 6/15).

Die klagende Anlegerin erwarb 2004 und 2007 auf Empfehlung eines für die Commerzbank AG tätigen Beraters Anteile an zwei Schiffsfonds des Emissionshauses CONTI. Es handelt sich um Kommanditbeteiligungen am CONTI 2. Beteiligungsfonds und am CONTI Beteiligungsfonds X.

Die Klägerin sieht sich in mehrfacher Hinsicht falsch beraten. Sie beanstandet, dass die Anlage aufgrund viel zu großen Risikos ihr gar nicht hätte empfohlen werden dürfen. Ferner sei sie nicht über die Risiken aufgeklärt worden. Hätte sie etwa von dem Totalverlustrisiko Kenntnis gehabt, dass ihrer Schilderung zufolge vom Berater verschwiegen wurde, dann hätte die Klägerin sich nicht beteiligt. Außerdem wurde die Klägerin nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Commerzbank AG für die Fondsvermittlung erhalten hat.

„Die für unsere Mandantin erhobene Klage haben wir mit diesen beanstandeten Aufklärungspflichtverletzungen begründet. Als Klageforderung haben wir Schadensersatz in Form der Erstattung des in die Fonds angelegten Geldes von der Commerzbank AG als verklagter Firma verlangt“, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski (Kanzlei Sommerberg).

Das OLG Celle hat der Klage zu einem Schadensersatz von insgesamt über 45.000 Euro stattgegen. Diesen Betrag hat somit die Commerzbank AG gegen Übertragung der Fondsanteile an die Anlegerin zu erstatten. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Kundin nicht über sämtliche Provisionen aufgeklärt wurde, die die Commerzbank AG dafür erhalten hat, dass sie die Fondsanteile vermittelt. Eine Verheimlichung der Provisionen zieht jedoch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes grundsätzlich eine Schadensersatzpflicht der beratenden Bank nach sich. Daher kann die Anlegerin Regress verlangen, so das OLG Celle.

 

 


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Auch in zweiter Instanz wurde die Commerzbank AG zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde erstritten von der Kanzlei Sommerberg LLP.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Anlegerkanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Anleger in CONTI-Fonds

Die Kanzlei Sommerberg LLP konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Sommerberg-Rechtsanwälte: Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen CONTI-Schiffsfonds verurteilt

Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Anlegerkanzlei Sommerberg: Schadensersatz für Anleger in CONTI-Fonds

Die Kanzlei Sommerberg konnte erneut eine wichtige Gerichtsentscheidung erstreiten, die geprellte Schiffsfondsanleger hoffen lässt. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil (Aktenzeichen: 330 O 517/12) festgestellt, dass ein Anleger umfassenden Schadensersatz beanspruchen kann wegen seiner Geldanlage in CONTI Fonds.

Der Anleger erhält somit sein in die CONTI-Fonds eingesetztes Geld in Höhe von über 30.000 Euro erstattet. Außerdem hat das Landgericht Hamburg festgestellt, dass dem Anleger sein entgangener Zinsgewinn ebenso wie angefallene Rechtsanwaltskosten zu ersetzen sind.

Der Anleger ist Kunde der Commerzbank AG. Eine Mitarbeiterin der Bank empfahl ihm im Rahmen einer Anlageberatung, Geld in zwei bestimmte Schiffsfonds anzulegen. Der Anleger folgte dieser Empfehlung.

Er zeichnete zunächst im Jahr 2005 eine Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds VII (CONTI VII) mit einem Einlagebetrag von 25.000 Euro zuzüglich eines Agios von 4 Prozent, also weitere 1.000 Euro. Im Jahr 2007 erwarb der Bankkunde auf erneute Empfehlung der Commerzbank AG eine Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds X (CONTI X) mit einem Einlagebetrag von 15.000 Euro zuzüglich eines Agios von 5 Prozent, also weitere 750 Euro.

Rechtsanwalt: Mit richtiger Argumentation 100% Kapitalerstattung für CONTI-Anleger

Erst Jahre später wurde sich der Anleger der enormen Risiken der Geldanlage in die CONTI-Fonds bewusst. Da es sich um unternehmerische Beteiligungen handelt, besteht eine Totalverlustgefahr für das Anlegerkapital. Viele andere Schiffsfonds sind bereits in Insolvenz oder haben große wirtschaftliche Schwierigkeiten. Schätzungsweise Zehntausende Anleger müssen sich auf einen Verlust ihrer Einlagen einstellen.

Der CONIT-Anleger hat sich daher an das Team der Anlegerkanzlei Sommerberg gewandt, um einen „Fondsausstieg“ zu erreichen. Mit Erfolg, wie sich nun zeigt. „Unser Mandant erhält seinen Schaden, der ihm mit der Anlage in die CONTI-Fonds entstanden ist, vollständig ersetzt“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, der den Fall betreut hat.

Gericht: Anleger hat Anspruch auf Rückabwicklung des Fondserwerbs

„Nachdem das verantwortliche Kreditinstitut eine freiwillige Schadensregulierung abgelehnt hat, haben wir Klage erhoben“, so Anwalt Diler weiter. Das Landgericht Hamburg ist der Argumentation der Kanzlei Sommerberg gefolgt und hat festgestellt, dass dem Anleger ein Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungspflichtverletzung zusteht. Konkret ist ihm sein investiertes Kapital gegen Übertragung der Fondsanteile vollständig zu erstatten abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 9.72,26 Euro.

Schadensersatz wegen Provisionsverheimlichung

Der Schadensersatzanspruch ist begründet, so die Feststellung des Landgerichts Hamburg, weil die Commerzbank AG ihre Pflicht verletzt hat, den Beratungskunden über die Provisionen aufzuklären, die sie heimlich für die Fondsvermittlung erhielt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist eine Bank nämlich verpflichtet, den Beratungskunden ungefragt über die von ihr vereinnahme Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen aufzuklären.

Commerzbank streicht Provisionen von bis zu 13,5 Prozent für Fondsvermittlung ein

Die Commerzbank AG musste einräumen, dass sie für die Vermittlung der beiden Fondsbeteiligungen neben dem Agio von 5 bzw. 4 Prozent zusätzlich noch eine Vertriebsprovision von weiteren 8,5 Prozent der Beteiligungssumme erhielt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Bankkunde über diese Provision von weiteren 8,5 Prozent nicht aufgeklärt wurde. Wegen dieser Aufklärungspflichtverletzung kann der Kunde daher die Schadensregulierung verlangen.

Anwalt DIler: „Für kurze Beratungsgespräche wegen der zwei Fonds erhielt die Commerzbank AG bis zu 13,5 Prozent des angelegten Geldes an Provisionen. Damit hat die Bank rechnerisch 5.150 Euro erhalten, weil sie dem Anleger hochriskante Fonds empfohlen hat. Ein lukratives Geschäft für die Bank, hingegen hohe Kosten für den Kunden.“ Das Landgericht ist auch davon überzeugt, dass der Anleger die Fonds nicht gezeichnet hätte, wenn er von diesen hohen Provisionen gewusst hätte.

Beratung für CONTI-Fondsanleger

Diler weiter: „Wir prüfen nun auch für andere CONTI-Fondsanleger, ob sie ebenfalls eine faktische Rückabwicklung ihrer Fondsanlage durchsetzen können.“ Anleger können die kostenfreie Erstberatung der Kanzlei Sommerberg nutzen, Telefon 0421-3016790 (bundesweit).

 

 


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Sommerberg-Rechtsanwälte: Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen CONTI-Schiffsfonds verurteilt

Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.
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Sommerberg-Rechtsanwälte: Commerzbank AG zu Schadensersatz wegen CONTI-Schiffsfonds verurteilt

Das Landgericht Lüneburg hat die Commerzbank AG verurteilt, einer Klägerin Regress in Höhe von 57.357 Euro zu bezahlen. Begründung des Urteils vom 5. Dezember 2014 – 5 O 128/14: Der klagenden Kundin wurde die konkrete Höhe der Rückvergütungen verheimlicht, die die Bank für die Vermittlung mehrerer CONTI-Schiffsbeteiligungen erhalten hat.

Die Klägerin, vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, hat mit ihrer Klage Schadensersatz wegen Falschberatung geltend gemacht. Die Klägerin erwarb in den Jahren 2004 und 2007 für Beträge von 25.875 Euro und 31.500 Euro auf Empfehlung eines Beraters der Commerzbank AG Beteiligungen an zwei geschlossenen Schiffsfonds.

Es handelt sich um eine Beteiligung am CONTI 2. Beteiligungsfonds und eine weitere Beteiligung am CONTI Beteiligungsfonds X. Der CONTI Beteiligungsfonds X besteht aus den vier den CONTI-Gesellschaften namens CONTI 155 (MS „Conti Jupiter“), CONTI 153 (MS „Conti Cordoba“), CONTI 53 (MS „Conti Salome“) und CONTI 54 (MS „Conti Elektra“).

Der Klägerin wurde erklärt, dass die Commerzbank AG für die Fondsvermittlung lediglich das Agio in Höhe von fünf Prozent als Provision erhält.

„Die Provision zugunsten der Bank war in Wahrheit aber wesentlich größer als das fünfprozentige Agio. Das haben unsere Ermittlungen ergeben“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski. Der Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht weiter: „Somit hat die Bank die Provisionshöhe viel zu niedrig dargestellt. Das ist aber nicht erlaubt und begründet einen Schadensersatzanspruch unserer Mandantin. Deswegen haben wir Klage erhoben.“

Zu Recht, wie das Landgericht Lüneburg nun entschieden hat. Der Klage wurde in den wesentlichen Punkten stattgegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank, die eine Fondsanlage vermittelt, ungefragt ihren Kunden über die Provisionen und deren genaue Höhe aufklären, die an sie für das Vermittlungsgeschäft zurückfließen. Verheimlicht die Bank diese Rückvergütungen oder stellt sie die Provision geringer dar, als sie in Wirklichkeit ist, kann ein Kunde grundsätzlich Regress verlangen.

In dem entschiedenen Fall konnte die Commerzbank AG auch nicht den Beweis führen, dass die Klägerin auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Provisionen die Fondsbeteiligungen erworben hätte. Auch hat sich in der Beweisaufnahme nicht bestätigt, dass die Klägerin auch bei anderen Beteiligungen hohe Provisionen zugunsten der Bank akzeptiert hat. Außerdem hat das Landgericht Lüneburg entschieden, das der Schadensersatzanspruch der Bankkundin nicht verjährt ist, auch wenn die Fondserwerbe bereits 10 bzw. sieben Jahre zurückliegen.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt André Krajewski, Telefon: 0421 3016790, andre.krajewski@sommerberg-llp.de

 

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

LG Itzehoe: Getäuschter Conti-Schiffsfonds-Anleger erhält Geld zurück

„Es zeigt sich immer wieder, dass Anleger vor allem in Schiffsfonds falsch beraten werden“, sagt Rechtsanwalt Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Bestätigt wurde dies nunmehr durch Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az. 7 O 139/12), erstritten von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht sprach einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg Schadensersatz in voller Höhe der Einlage (50.000 Euro) gegen die Commerzbank AG zu. Daneben wurde dem Kläger Schadensersatz in Form des Zinsausfalls zugesprochen, da der Mandant bei richtiger Beratung eine andere Geldanlage gewählt hätte.

Der Kläger beteiligte sich im Jahre 2008 mit einer Höhe von 50.000 Euro nebst einem Agio von 5% (insgesamt also 52.500 Euro) an dem Schiffsfonds Conti 58 als Kommanditist. Im Nachhinein fühlte sich der Mandant von der Commerzbank schlecht beraten. Und das zu Recht, wie nun das Landgericht Itzehoe urteilte.

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mandant von der Bank vorsätzlich falsch beraten wurde. Zur Begründung verwies das Gericht darauf, dass die Bank vor Abschluss der Geldanlage keinerlei Hinweise darauf gegeben hat, dass sie durch den Geschäftsabschluss Rückvergütungen erhält. Dies stelle eine Falschberatung dar, was zur Rückabwicklung der Beteiligung führe. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Krajewski: „Die Banken sind verpflichtet, auf etwaige Rückvergütungen hinzuweisen. Der Kunde soll sich ein Bild davon machen können, ob die Bank bei der Anlageberatung wirklich seine Interessen berücksichtigt, oder nur in eigenem Provisionsinteresse handelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist insoweit eindeutig. Dennoch wird in den meisten Fällen falsch beraten und aufgeklärt, so dass Anleger ihre Fondsbeteiligung in Form des Schadensersatzes rückgängig machen können.“

Auf der Seite der Anleger

Die Kanzlei Sommerberg hat sich der Interessensvertretung geschädigter Kapitalanleger verschrieben. Für zahlreiche Anleger konnte die Kanzlei Sommerberg bereits erfolgreich eine Schadensersatzleistung oder die Rückabwicklung der Geldanlage vor allem in geschlossene Fonds erreichen.

Die Kanzlei Sommerberg prüft für interessierte Anleger, ob eine Rückabwicklung der Beteiligung möglich ist. Anleger in ganz Deutschland können die kostenfreie Erstberatung in Anspruch nehmen. Beratungstelefon:  0421 – 3016790 (bundesweit).

 


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Kanz­lei Som­mer­berg gewinnt erneut gegen Com­merz­bank

Bankkunde bekommt sein angelegtes Geld in Höhe 31.500 Euro zurück. Empfohlener Fonds (Conti Beteiligungsfonds X Vario) war nicht zur Altersvorsorge geeignet.

Das Landgericht Itzehoe hat aufgrund einer von der Anlegerkanzlei Sommerberg erhobenen Klage mit Urteil vom 17. September 2013 (Aktenzeichen 7 O 275/12) die Commerzbank zur Rückabwicklung eines Fondsanteilserwerbes verurteilt.

Wir haben für unseren Mandanten gegen die Commerzbank Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit einem Schiffsfonds geltend gemacht, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Auf Empfehlung der Commerzbank erwarb der Anleger im Jahr 2008 für einen Betrag von 30.000 Euro sowie eines zusätzlich zu zahlenden Agio von 1.500 Euro eine Beteiligung an dem Schiffsfonds Conti Beteiligungsfonds X Vario. Erst später hat der Anleger dann von den hohen Risiken dieses Fonds erfahren.

Wir haben daraufhin für unseren Mandanten als Schadensersatz eine Rückabwicklung des Fondserwerbes gefordert und dies mit einer Verletzung von Beratungspflichten begründet, berichtet Anwalt Krajewski weiter.

Das Gericht folgte dieser Argumentation: Die Commerzbank wurde verurteilt, an den Anleger den eingesetzten Geldbetrag von insgesamt 31.500 Euro vollständig zurückzuzahlen. Außerdem hat die Bank ihrem Kunden den Zinsschaden und seine Anwaltskosten zu erstatten. Im Gegenzug dafür hat der Kunde seine Fondsbeteiligung an die Bank abzugeben.

Das Landgericht Itzehoe begründete seine Entscheidung damit, dass die Bank den Kunden pflichtwidrig falsch beraten hat und ihm daher zum Schadensersatz verpflichtet ist. Schließlich war dem betroffenen Beratungskunden die Sicherheit seiner Geldanlage wichtig und er wollte weder Risiken noch Verluste eingehen. Dies hat zur Überzeugung des Gerichts auch der als Zeuge vernommene Bankmitarbeiter bestätigt, indem er glaubhaft bekundete, dass der Bankkunde einen langfristigen Kapitalerhalt erzielen wollte zwecks Altersvorsorge.

Anwalt Krajewski: In einem solchen Fall hätte die Bank aber den empfohlenen Fonds nicht empfehlen, sondern davon sogar abraten müssen. Denn es handelt sich bei der Fondsbeteiligung um eine unternehmerische Beteiligung, die die Gefahr des Verlustes des Anlegergeldes birgt. Folgerichtig wurde unserem Mandanten daher der Schadensersatz zugesprochen.

Verfahren LG Itzehoe, Urteil 17. September 2013, Aktenzeichen 7 O 275/12


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Kla­gen geschä­dig­ter Anle­ger in Schiffs­fonds haben Erfolg

Kanzlei Sommerberg berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.

„Auch in den vergangenen Monaten konnten wir wieder zahlreiche wichtige Urteile für unsere Mandanten erstreiten. Darüber werden wir demnächst noch im Einzelnen berichten, weil die Entscheidungen häufig auch für weitere Fondsanleger hilfreich sein können, die ebenfalls aus ihren Risikofonds aussteigen wollen“, erklärt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Die Gerichte haben Schiffsfondsanlegern Schadensersatz in Form einer faktischen Rückabwicklung ihres Beteiligungserwerbes zugesprochen, also eine Rückerstattung ihres in die Fonds investierten Kapitals gegen Überragung der Fondsbeteiligungen. Neben der Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG kam es auch zu Verurteilungen der Commerzbank AG und verschiedener privater Beratungsgesellschaften.

Die Entscheidungen haben Aufklärungspflichtverletzungen über Risiken im Zusammenhang mit verschiedenen Schiffsfondsanbietern zum Gegenstand, unter anderem:

  • CFB (CFB-Fonds Nr. 166 und Nr. 171)
  • CONTI Fonds (Conti 50)
  • Dr. Peters (DS-Rendite-Fonds Nr. 111)
  • Lloyd Fonds (Schiffsportfolio II)
  • GEBAB (Arctiv Breeze + Arctic Blizzard)

Schätzungen zufolge haben weit über 100.000 Anleger ihr Geld in tatsächlich hochriskante Unternehmensbeteiligungen investiert. „In der Vergangenheit wurden offenbar auch immer mehr Banken von den hohen Vermittlungsprovisionen angelockt und haben diese Graumarktprodukte selbst Kleinsparern verkauft“, so Anwalt Diler. Für Kleinanleger sind derart riskante Fonds in aller Regel aber ungeeignet.

Natürlich besteht auch das Risiko einer Prozessniederlage vor allem dann, wenn es nicht gelingt den Beweis zu erbringen, dass der Anleger nicht über die hohen Risiken der Fondsanlage informiert wurde.

„Vielfach finden wir aber bereits im Vorfeld eine gemeinsame Lösung mit den für die Fondsvermittlung verantwortlichen Instituten. Dies bedeutet, wir schließen wirtschaftlich vernünftige Vergleiche“, so Anwalt Diler. Die Einschaltung von Gerichten ist also häufig gar nicht erforderlich.

Diese Vergleiche sehen Stillschweigensklauseln vor, so dass die Kanzlei Sommerberg hierüber nicht berichten kann. Die Banken befürchten offenbar einen Ansturm ausstiegswilliger Fondsanleger, wenn diese erfahren, dass andere Kunden eine freiwillige Entschädigungszahlung von der Bank erhalten haben, weil sie durch einen Anwalt eine Beschwerde erheben. Daher sehen die meisten Vergleiche eine Pflicht zur Verschwiegenheit vor.

 


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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

Conti-Fonds: Schiffs­fonds in der Krise

Die Kanz­lei Som­mer­berg ver­tritt die Inter­es­sen von Anle­gern ver­schie­de­ner CONTI-Schiffsfonds, dar­un­ter auch der CONTI Betei­li­gungs­fonds IX / X (Conti Vario). Anle­ger­an­walt André Kra­jew­ski von der Kanzlei Som­mer­berg erklärt:

Unsere Man­dan­ten waren sich der Risi­ken ihrer Geld­an­lage oft nicht bewusst. Wir prü­fen daher, ob ‚Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten‚ aus den Fonds für unsere Man­dan­ten mög­lich sind. Je nach Ein­zel­fall machen wir unter ver­schie­de­nen Gesichts­punk­ten die Rück­ab­wick­lungs­for­de­rung für unsere Man­dan­ten gel­tend. Dies bedeu­tet, dass den von uns betreu­ten Anle­gern bei bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen das ein­ge­setzte Geld gegen Über­tra­gung der Fonds­be­tei­li­gung zu erstat­ten ist.

Bei den Schiffsfonds-Beteiligungen han­delt es sich um ris­kante soge­nannte Grau­markt­pro­dukte. Es sind Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen, die – anders als viele andere Finanz­an­la­gen – kaum durch die Finanz­auf­sichts­be­hör­den über­wacht wer­den und sich inso­fern in einer juris­tisch unge­re­gel­ten „Grau­zone“ bewe­gen. Ver­brau­cher­zen­tra­len war­nen vor den Risi­ken sol­cher Anla­gen. Vie­len unse­rer Man­dan­ten war dies nicht bekannt. Auch des­we­gen mel­den wir häu­fig die Rück­ab­wick­lung an, so Anle­ger­an­walt Kra­jew­ski wei­ter. Anle­ger, die auch aus ihrem Fonds aus­stei­gen wol­len, kön­nen sich bei uns mel­den. Wir hel­fen Ihnen gerne.

Die Schiffs­be­tei­li­gun­gen wur­den vom Emis­si­ons­haus CONTI auf­ge­legt. Ins­ge­samt haben Anle­ger rund 56.000 CONTI-Fondsbeteiligungen erwor­ben.

Mas­sive Schiffs­fonds­krise – Total­ver­lust­ge­fahr für Anle­ger

Die mas­sive Krise im Schiff­fahrts­be­reich ver­un­si­chert zahl­rei­che Fonds­an­le­ger. Immer­hin sind nach Schät­zun­gen von Exper­ten bereits weit über 500 der Schiffs­fonds nur noch Sanie­rungs­fälle oder kön­nen dies noch wer­den. Betrof­fene Anle­ger müs­sen sich hier auf eine Ver­lust­ge­fahr für ihr Geld ein­stel­len.

Gründe für die Krise sind u.a. in vie­len Berei­chen ein Ein­bruch der Char­ter­ra­ten, stei­gende Betriebs­kos­ten und Über­an­ge­bote durch zu viele Neu­bau­ten von Schif­fen. Die Bran­che kommt nicht zur Ruhe. Viele Fonds haben des­we­gen uner­war­tete Finanz­schwie­rig­kei­ten, das geplante Fonds­kon­zept geht nicht mehr auf. Wenn die Fonds zusam­men­bre­chen, wie mitt­ler­weile schon häu­fig gesche­hen, müs­sen die Anle­ger damit rech­nen, dass ein gro­ßer Teil ihres ein­ge­setz­ten Gel­des unwi­der­ruf­lich ver­lo­ren ist bis hin zum Total­ver­lust.

Auch CONTI-Fondsbeteiligungen mit Total­ver­lust­ri­siko

Auch die Anle­ger der CONTI-Schiffsfonds sind vor die­sen Gefah­ren in der Zukunft kei­nes­wegs gefeit. Es han­delt sich immer­hin um ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen.

Das Bei­spiel der Pleite der Korea Line zeigt, wie schnell die Schiffsfonds-Krise auch für CONTI-Schiffsfonds und deren Anle­ger real wer­den kann. Die korea­ni­sche Ree­de­rei musste zu Beginn des Jah­res 2011 Gläu­bi­ger­schutz bean­tra­gen. Cash-Online berich­tete mit Arti­kel vom 26.01.2011 („Korea Line Pleite: Bul­ker­fonds in Bedräng­nis“), dass von der Insol­venz auch etli­che Fonds­schiffe betrof­fen seien. Denn die insol­vente Ree­de­rei hatte auch Schiffe deut­scher Schiffs­fonds gechar­tert, dar­un­ter auch die CONTI-Fondsschiffe MS Conti Saphir und MS Conti Sele­nit. Wenn die Ree­de­rei die Char­ter­ra­ten aber wegen Zah­lungs­un­fä­hig­keit mög­li­cher­weise nicht mehr leis­ten kann, dann kann dies zu erheb­li­chen Pro­ble­men der Fonds füh­ren (Stand: Januar 2011).

Risi­ken für die Anle­ger

Unsere Kanz­lei ver­tritt meh­rere Hun­dert Anle­ger diver­ser Schiffs­fonds. Unsere Erfah­rung zeigt, dass vie­len unse­rer Man­dan­ten die Risi­ken der Geld­an­lage in die Fonds nicht bewusst war.“ Dies berich­tet der Geschädigten-Vertreter André Kra­jew­ski.

20 Jahre Kapi­tal­bin­dung

Neben dem Total­ver­lust­ri­siko für das ange­legte Geld beste­hen wei­tere Fonds­ri­si­ken. So beträgt bei­spiels­weise beim CONTI Betei­li­gungs­fonds IX / X die geplante Lauf­zeit 20 Jahre. Nur wenn alles plan­mä­ßig ver­läuft, bekom­men die Anle­ger also nach 20 Jah­ren ihr Geld zurück. Die Anle­ger soll­ten sich also im Kla­ren dar­über sein, dass sie auf ihr Geld ggf. für 20 Jahre nicht mehr zugrei­fen kön­nen.

Ent­wi­ckeln sich die Fonds­ge­sell­schaf­ten finan­zi­ell schlech­ter als geplant, dann müs­sen die Anle­ger unter Umstän­den sogar noch län­ger war­ten (etwa unter Umstän­den bei uner­war­te­ten Ein­nah­me­aus­fäl­len) oder sie müs­sen ihren Kapi­tal­ein­satz ganz abschrei­ben (etwa unter Umstän­den bei einer Fonds­in­sol­venz).

Anle­ger kön­nen zwar ver­su­chen, ihre Fonds­be­tei­li­gung zu ver­kau­fen. Doch die Han­del­bar­keit mit den Fonds­an­la­gen ist nur ein­ge­schränkt mög­lich. Es ist nicht gewähr­leis­tet, dass sich über­haupt ein Käu­fer für die Fonds­an­lage fin­det.

Von Risi­ken keine Rede

Anle­ger von Schiffs­fonds unter­schied­li­cher Anbie­ter haben uns geschil­dert, dass sie die Fonds auf Emp­feh­lung ihrer Bera­ter erwor­ben haben (Ban­ken, Spar­kas­sen und sons­tige Finanz­dienst­leis­ter). Teils war im Bera­tungs­ge­spräch von Risi­ken keine Rede oder die Bera­ter stell­ten Risi­ken als reine Theo­rie dar. In sol­chen Kon­stel­la­tio­nen konn­ten wir bereits mehr­fach eine Falsch­be­ra­tung fest­stel­len und erfolg­reich Scha­dens­er­satz gel­tend machen.

Oft dach­ten die Anle­ger offen­bar auch, die ver­spro­che­nen jähr­li­chen Aus­schüt­tun­gen seien so etwas wie Zins­zah­lun­gen oder Gewinn­zu­tei­lun­gen. Die Wahr­heit: Oft zah­len die Fonds ihren Anle­gern nur soge­nannte gewin­n­un­ab­hän­gige Ent­nah­men aus. Es han­delt sich dabei um eine Rück­zah­lung des eige­nen vor­her ein­ge­setz­ten Kapi­tals der Anle­ger. Dadurch kann dann je nach Ein­zel­fall eine Art (Darlehens-) For­de­rung der Fonds­ge­sell­schaft gegen den Anle­ger ent­ste­hen. Der Anle­ger muss hier ggf. damit rech­nen, auch noch nach vie­len Jah­ren Lauf­zeit, dass diese Aus­schüt­tun­gen von ihm wie­der zurück­ge­for­dert wer­den. Auch dies ist keine Theo­rie: Uns sind Fälle bekannt, in denen die Fonds­ge­sell­schaft Anle­ger sogar ver­klagt, um eine Rück­zah­lung der Aus­schüt­tun­gen zu errei­chen.

Fonds­aus­stieg?

Für viele Anle­ger in geschlos­sene Betei­li­gungs­mo­delle (Fonds-KGs oder stille Betei­li­gun­gen) konn­ten unsere Anle­ger­an­wälte (zumin­dest teil­weise) Schadensersatz- bzw. Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen erwir­ken.

Für geschä­digte Anle­ger kann sich je nach Ein­zel­fall ein Scha­dens­re­gu­lie­rungs­an­spruch unter dem Aspekt der fal­schen Anla­ge­be­ra­tung erge­ben. Auch unter dem Aspekt der ver­brau­cher­freund­li­chen Kick-Back-Rechtsprechung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH) konn­ten wir bereits für viele unse­rer Man­dan­ten einen Anspruch auf Kapi­ta­ler­stat­tung gel­tend machen: Oft haben die Ban­ken und Spar­kas­sen ihren Bera­tungs­kun­den zum Kauf der Fonds gera­ten, jedoch die Pro­vi­sio­nen ver­heim­licht, die sie für die Fonds­ver­mitt­lung kas­sie­ren. In einem sol­chen Falle ver­heim­lich­ter Pro­vi­sio­nen bzw. der unter­las­se­nen Offen­le­gung der genauen Pro­vi­si­ons­höhe hat der Anle­ger jedoch nach der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH grund­sätz­lich einen Rück­ab­wick­lungs­an­spruch. Auch die­sen Aspekt prü­fen wir für unsere Man­dan­ten.

Die Beweis­lage ist je nach Ein­zel­fall sehr gut, weil nicht der Kunde, son­dern umge­kehrt die Bank oder Spar­kasse den Beweis erbrin­gen müsste, dass der Kunde auch dann den Fonds gekauft hätte, wenn er über die heim­li­chen Pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt wor­den wäre. Dies ist vie­len Finanz­häu­sern aber über­haupt nicht mög­lich. In vie­len Fäl­len konn­ten wir auch nach­wei­sen, dass selbst in den Pro­spek­ten die Pro­vi­si­ons­hö­hen, die das ein­zelne Bank­haus erhal­ten hat, nicht hin­rei­chend genau aus­ge­wie­sen sind.

Wir prü­fen gerne auch Ihre Mög­lich­kei­ten! Bitte rufen Sie uns dafür ein­fach an.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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