Conti-Fonds: Schiffsfonds in der Krise
Die Kanzlei Sommerberg vertritt die Interessen von Anlegern verschiedener CONTI-Schiffsfonds, darunter auch der CONTI Beteiligungsfonds IX / X (Conti Vario). Anlegeranwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt:
„Unsere Mandanten waren sich der Risiken ihrer Geldanlage oft nicht bewusst. Wir prüfen daher, ob ‚Ausstiegsmöglichkeiten‚ aus den Fonds für unsere Mandanten möglich sind. Je nach Einzelfall machen wir unter verschiedenen Gesichtspunkten die Rückabwicklungsforderung für unsere Mandanten geltend. Dies bedeutet, dass den von uns betreuten Anlegern bei bestimmten Voraussetzungen das eingesetzte Geld gegen Übertragung der Fondsbeteiligung zu erstatten ist.“
Bei den Schiffsfonds-Beteiligungen handelt es sich um riskante sogenannte Graumarktprodukte. Es sind Unternehmensbeteiligungen, die – anders als viele andere Finanzanlagen – kaum durch die Finanzaufsichtsbehörden überwacht werden und sich insofern in einer juristisch ungeregelten „Grauzone“ bewegen. Verbraucherzentralen warnen vor den Risiken solcher Anlagen. Vielen unserer Mandanten war dies nicht bekannt. Auch deswegen melden wir häufig die Rückabwicklung an, so Anlegeranwalt Krajewski weiter. Anleger, die auch aus ihrem Fonds aussteigen wollen, können sich bei uns melden. Wir helfen Ihnen gerne.
Die Schiffsbeteiligungen wurden vom Emissionshaus CONTI aufgelegt. Insgesamt haben Anleger rund 56.000 CONTI-Fondsbeteiligungen erworben.
Massive Schiffsfondskrise – Totalverlustgefahr für Anleger
Die massive Krise im Schifffahrtsbereich verunsichert zahlreiche Fondsanleger. Immerhin sind nach Schätzungen von Experten bereits weit über 500 der Schiffsfonds nur noch Sanierungsfälle oder können dies noch werden. Betroffene Anleger müssen sich hier auf eine Verlustgefahr für ihr Geld einstellen.
Gründe für die Krise sind u.a. in vielen Bereichen ein Einbruch der Charterraten, steigende Betriebskosten und Überangebote durch zu viele Neubauten von Schiffen. Die Branche kommt nicht zur Ruhe. Viele Fonds haben deswegen unerwartete Finanzschwierigkeiten, das geplante Fondskonzept geht nicht mehr auf. Wenn die Fonds zusammenbrechen, wie mittlerweile schon häufig geschehen, müssen die Anleger damit rechnen, dass ein großer Teil ihres eingesetzten Geldes unwiderruflich verloren ist bis hin zum Totalverlust.
Auch CONTI-Fondsbeteiligungen mit Totalverlustrisiko
Auch die Anleger der CONTI-Schiffsfonds sind vor diesen Gefahren in der Zukunft keineswegs gefeit. Es handelt sich immerhin um riskante Unternehmensbeteiligungen.
Das Beispiel der Pleite der Korea Line zeigt, wie schnell die Schiffsfonds-Krise auch für CONTI-Schiffsfonds und deren Anleger real werden kann. Die koreanische Reederei musste zu Beginn des Jahres 2011 Gläubigerschutz beantragen. Cash-Online berichtete mit Artikel vom 26.01.2011 („Korea Line Pleite: Bulkerfonds in Bedrängnis“), dass von der Insolvenz auch etliche Fondsschiffe betroffen seien. Denn die insolvente Reederei hatte auch Schiffe deutscher Schiffsfonds gechartert, darunter auch die CONTI-Fondsschiffe MS Conti Saphir und MS Conti Selenit. Wenn die Reederei die Charterraten aber wegen Zahlungsunfähigkeit möglicherweise nicht mehr leisten kann, dann kann dies zu erheblichen Problemen der Fonds führen (Stand: Januar 2011).
Risiken für die Anleger
„Unsere Kanzlei vertritt mehrere Hundert Anleger diverser Schiffsfonds. Unsere Erfahrung zeigt, dass vielen unserer Mandanten die Risiken der Geldanlage in die Fonds nicht bewusst war.“ Dies berichtet der Geschädigten-Vertreter André Krajewski.
20 Jahre Kapitalbindung
Neben dem Totalverlustrisiko für das angelegte Geld bestehen weitere Fondsrisiken. So beträgt beispielsweise beim CONTI Beteiligungsfonds IX / X die geplante Laufzeit 20 Jahre. Nur wenn alles planmäßig verläuft, bekommen die Anleger also nach 20 Jahren ihr Geld zurück. Die Anleger sollten sich also im Klaren darüber sein, dass sie auf ihr Geld ggf. für 20 Jahre nicht mehr zugreifen können.
Entwickeln sich die Fondsgesellschaften finanziell schlechter als geplant, dann müssen die Anleger unter Umständen sogar noch länger warten (etwa unter Umständen bei unerwarteten Einnahmeausfällen) oder sie müssen ihren Kapitaleinsatz ganz abschreiben (etwa unter Umständen bei einer Fondsinsolvenz).
Anleger können zwar versuchen, ihre Fondsbeteiligung zu verkaufen. Doch die Handelbarkeit mit den Fondsanlagen ist nur eingeschränkt möglich. Es ist nicht gewährleistet, dass sich überhaupt ein Käufer für die Fondsanlage findet.
Von Risiken keine Rede
Anleger von Schiffsfonds unterschiedlicher Anbieter haben uns geschildert, dass sie die Fonds auf Empfehlung ihrer Berater erworben haben (Banken, Sparkassen und sonstige Finanzdienstleister). Teils war im Beratungsgespräch von Risiken keine Rede oder die Berater stellten Risiken als reine Theorie dar. In solchen Konstellationen konnten wir bereits mehrfach eine Falschberatung feststellen und erfolgreich Schadensersatz geltend machen.
Oft dachten die Anleger offenbar auch, die versprochenen jährlichen Ausschüttungen seien so etwas wie Zinszahlungen oder Gewinnzuteilungen. Die Wahrheit: Oft zahlen die Fonds ihren Anlegern nur sogenannte gewinnunabhängige Entnahmen aus. Es handelt sich dabei um eine Rückzahlung des eigenen vorher eingesetzten Kapitals der Anleger. Dadurch kann dann je nach Einzelfall eine Art (Darlehens-) Forderung der Fondsgesellschaft gegen den Anleger entstehen. Der Anleger muss hier ggf. damit rechnen, auch noch nach vielen Jahren Laufzeit, dass diese Ausschüttungen von ihm wieder zurückgefordert werden. Auch dies ist keine Theorie: Uns sind Fälle bekannt, in denen die Fondsgesellschaft Anleger sogar verklagt, um eine Rückzahlung der Ausschüttungen zu erreichen.
Fondsausstieg?
Für viele Anleger in geschlossene Beteiligungsmodelle (Fonds-KGs oder stille Beteiligungen) konnten unsere Anlegeranwälte (zumindest teilweise) Schadensersatz- bzw. Entschädigungszahlungen erwirken.
Für geschädigte Anleger kann sich je nach Einzelfall ein Schadensregulierungsanspruch unter dem Aspekt der falschen Anlageberatung ergeben. Auch unter dem Aspekt der verbraucherfreundlichen Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) konnten wir bereits für viele unserer Mandanten einen Anspruch auf Kapitalerstattung geltend machen: Oft haben die Banken und Sparkassen ihren Beratungskunden zum Kauf der Fonds geraten, jedoch die Provisionen verheimlicht, die sie für die Fondsvermittlung kassieren. In einem solchen Falle verheimlichter Provisionen bzw. der unterlassenen Offenlegung der genauen Provisionshöhe hat der Anleger jedoch nach der Kick-Back-Rechtsprechung des BGH grundsätzlich einen Rückabwicklungsanspruch. Auch diesen Aspekt prüfen wir für unsere Mandanten.
Die Beweislage ist je nach Einzelfall sehr gut, weil nicht der Kunde, sondern umgekehrt die Bank oder Sparkasse den Beweis erbringen müsste, dass der Kunde auch dann den Fonds gekauft hätte, wenn er über die heimlichen Provisionen aufgeklärt worden wäre. Dies ist vielen Finanzhäusern aber überhaupt nicht möglich. In vielen Fällen konnten wir auch nachweisen, dass selbst in den Prospekten die Provisionshöhen, die das einzelne Bankhaus erhalten hat, nicht hinreichend genau ausgewiesen sind.
Wir prüfen gerne auch Ihre Möglichkeiten! Bitte rufen Sie uns dafür einfach an.
Autor: Thomas Diler / Google+
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