Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds

CFB-Fonds Nr. 166 – Schiffs­fonds Twins 1: Schiffsfonds in der Krise

Land­ge­richt Frank­furt am Main stellt mit Urteil fest: Kunde der Com­merz­bank hat Anspruch auf Scha­dens­er­satz wegen Geld­an­lage in den CFB-Fonds Nr. 166 – Schiffs­fonds Twins 1.

Über den CFB-Schiffsfonds Twins 1 konn­ten sich Anle­ger an den bei­den Fonds­ge­sell­schaf­ten Naut­lus Schiffs­be­triebs­ge­sell­schaft mbH & Co. MS „Nedl­loyd Adriana“ KG und Nau­rata Schiffs­be­triebs­ge­sell­schaft mbH & Co. MS „Nedl­loyd Valen­tina“ KG betei­li­gen. Es han­delt sich um hoch­ris­kante Unter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen mit Total­ver­lust­ri­siko.

Nun hat ein von der Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg ver­tre­te­ner Anle­ger einen Anspruch auf fak­ti­sche Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes gericht­lich erstrit­ten. Begrün­dung des Urteils: Der Kunde wurde pflicht­wid­rig nicht über heim­lich geflos­sene Ver­triebs­pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt. Dies hat das Land­ge­richt Frank­furt am Main mit Urteil (Az. 212454/11) ent­schie­den.

Der Bank­kunde hatte auf Emp­feh­lung sei­ner Bank sein Geld in den CFB-Fonds Nr. 166 ange­legt. Das Land­ge­richt hat dazu fest­ge­stellt, dass die Bank heim­lich 10 Pro­zent an Pro­vi­sio­nen ein­ge­stri­chen hat. Bei der­art hohen Pro­vi­sio­nen geht das Gericht davon aus, dass der Anle­ger sich nicht an den Fonds betei­ligt hätte, wenn er über die Pro­vi­sio­nen und deren Höhe auf­ge­klärt wor­den wäre. „Daher ord­nete das Pro­zess­ge­richt die Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes an, so wie von uns auch bean­tragt. Unser Man­dant kann jetzt aus die ihm viel zu ris­kan­ten Fonds aus­stei­gen und erhält sein Geld zurück, sobald das Urteil Rechts­kraft erlangt“, freut sich Anwalt Kra­jew­ski für sei­nen Man­dan­ten.

Finanz­in­sti­tut muss Geld zurück­zah­len

Das Gericht hat erkannt, dass die Klage über­wie­gend begrün­det ist. Denn die beklagte Bank hat ihre Auf­klä­rungs­pflicht ver­letzt. Sie hat nicht über Ver­triebs­pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt, die sie für die Ver­mitt­lung der Fonds­an­teile an ihren Kun­den erhal­ten hat. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes muss ein Bera­tungs­kunde von der Bank jedoch über sol­che Rück­ver­gü­tun­gen infor­miert wer­den, die die Bank für die Fonds­ver­mitt­lung erhält. Unter­bleibt diese Auf­klä­rung macht die Bank sich scha­den­er­satz­pflich­tig. Der Kunde kann dann eine Rück­ab­wick­lung des Fonds­ge­schäf­tes ver­lan­gen. Dies bedeu­tet, der Anle­ger erhält sein ange­leg­tes Geld gegen Rück­über­tra­gung der Fonds­an­teile wie­der erstat­tet.

Anwalt: In zahl­rei­chen Fäl­len wurde nicht über Pro­vi­sio­nen infor­miert – auch hier kön­nen die Anle­ger eine Rück­ab­wick­lung ver­lan­gen

Rechts­an­walt Kra­jew­ski: „Unsere Erfah­rung zeigt, dass in sehr vie­len Fäl­len die Ban­ken nach­weis­lich ihre Kun­den nicht über die Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen auf­ge­klärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatz­punkt, um eine Rück­ab­wick­lung zu for­dern.“ In zahl­rei­chen Ver­fah­ren ist es der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg bereits gelun­gen, für die Man­dan­ten eine Kapi­ta­ler­stat­tung zu errei­chen. Oft konnte auch ohne Gerichts­ver­fah­ren eine Rück­ab­wick­lung des Fond­ser­wer­bes mit der rich­ti­gen Argu­men­ta­tion erreicht wer­den. Die Ban­ken zei­gen sich häu­fi­ger als gedacht eini­gungs­be­reit und regu­lie­ren den Scha­den (zumin­dest teil­weise) oft frei­wil­lig.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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