Landgericht Frankfurt: Geld zurück für Fondsanleger wegen verheimlichter Provisionen
Kanzlei Sommerberg vermeldet weiteren Prozesserfolg. Bankkunde gewinnt Verfahren gegen Commerzbank.
Mehr als 29.000 Euro, die er in geschlossene Fonds angelegt hat, erhält ein von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertretener Anleger erstattet. Begründung des Urteils: Der Kunde wurde pflichtwidrig nicht über heimlich geflossene Vertriebsprovisionen aufgeklärt.
Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Urteil (Az. 2-12 O 454/11) entschieden.
„Nachdem die Commerzbank in diesem Rechtfall unverständlicherweise nicht freiwillig zahlen wollte, haben wir Klage wegen falscher Beratung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in Fonds erhoben. Das Landgericht hat unserem Mandanten daraufhin umfassenden Schadensersatz zugesprochen“, kommentiert Geschädigten-Vertreter André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg die 21-seitige Gerichtsentscheidung.
Commerzbank hat heimlich teils 10 Prozent und teils 14 Prozent an Provisionen kassiert
Der Bankkunde hatte auf Empfehlung seiner Bank sein Geld in zwei Fonds angelegt. Bei dem einen Fonds hat die Bank heimlich 10 Prozent und bei dem anderen Fonds heimlich sogar 14 Prozent an Provisionen eingestrichen. Bei derart hohen Provisionen geht das Gericht davon aus, dass der Anleger sich nicht an den Fonds beteiligt hätte, wenn er über die Provisionen und deren Höhe aufgeklärt worden wäre. „Daher ordnete das Prozessgericht die Rückabwicklung der Fondserwerbe an, so wie von uns auch beantragt. Unser Mandant kann jetzt aus die ihm viel zu riskanten Fonds aussteigen und erhält sein Geld zurück“, freut sich Anwalt Krajewski für seinen Mandanten.
Finanzinstitut muss Geld zurückzahlen
Das Landgericht in der Bankenmetropole Frankfurt am Main hat die Commerzbank AG verurteilt, an den klagenden Anleger 29.253,79 Euro zu zahlen. Außerdem hat die Bank dem Anleger auch den Zinsschaden zu ersetzen. Im Gegenzug erhält die Bank die Fondsbeteiligungen zurück, die sie ihrem Kunden verkauft hatte. Konkret ging es um Fondsbeteiligungen am HT-Flottenfonds V und am CFB-Fonds 166.
Schadensersatz bei verheimlichten Provisionen
Das Gericht hat erkannt, dass die Klage überwiegend begründet ist. Denn die beklagte Bank hat ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie hat nicht über Vertriebsprovisionen aufgeklärt, die sie für die Vermittlung der Fondsanteile an ihren Kunden erhalten hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss ein Beratungskunde von der Bank jedoch über solche Rückvergütungen informiert werden, die die Bank für die Fondsvermittlung erhält. Unterbleibt diese Aufklärung macht die Bank sich schadenersatzpflichtig. Der Kunde kann dann eine Rückabwicklung des Fondsgeschäftes verlangen. Dies bedeutet, der Anleger erhält sein angelegtes Geld gegen Rückübertragung der Fondsanteile wieder erstattet.
Zum Fall: Beteiligungen am Flottenfonds V und am CFB-Fonds 166
Der Kläger war langjähriger Kunde der damaligen Dresdner Bank, die heutige Commerzbank. Er zeichnete geschlossene Fonds bereits vor 2007, ferner investierte er in Zertifikate.
Auf Beratung und Empfehlung der Bank erwarb der Kläger im Jahr 2007 eine Beteiligung am HT-Flottenfonds V (Hansa Treuhand) für insgesamt 20.600 Euro inklusive Agio. Im folgenden Jahr 2008 zeichnete er ebenfalls nach einem Beratungsgespräch mit seiner Bank eine Beteiligung am Fonds CFB Nr. 166 für US-Dollar 15.000 nebst 5 Prozent Agio.
Mit seiner Klage hat der betroffene Anleger Schadensersatz wegen dieser Geldanlagen verlangt. Dazu hat er behauptet, dass er in den jeweiligen Beratungsgesprächen deutlich gemacht hat, dass für ihn nur „eher sichere“ Geldanlagen in Betracht kommen. Außerdem sollte die Geldanlage auch zur Altersvorsorge gedacht sein. Die ihm verkauften Fonds gelten in Wahrheit aber als hoch riskant und sind für die Altersvorsorge ungeeignet. Daher hätte die Bank ihm die Fonds gar nicht verkaufen dürfen und muss die Anlagegeschäfte nun rückgängig machen. „Außerdem, so unser weiterer Vortrag, hätte die Bankberaterin unseren Mandanten darüber aufklären müssen, dass und in welcher Höhe die Bank Provisionen für die Fondsvermittlung erhält“, sagt der Geschädigten-Anwalt Krajewski.
Das Landgericht Frankfurt am Main hält die Klage für überwiegend begründet. Ausweislich des Urteils ist dem Bankkunden ein Schadensersatz zu zahlen, weil die Bank ihre Pflicht zur ordnungsgemäßen Aufklärung verletzt hat.
Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss eine Bank ihren Beratungskunden darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen erhält (Provisionen für die Fondsvermittlung). Erst durch diese Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient. Das Landgericht Frankfurt am Main sah es als erwiesen an, dass die Commerzbank diese Pflicht verletzt hat.
Im Prozess stellte sich heraus, dass die Commerzbank für die Vermittlung des HT-Flottenfonds V eine Provision von 14 Prozent des Anlegergeldes heimlich für sich abkassiert hat. Auch bei dem CFB-Fonds erhielt die Bank eine Provision.
Anwalt: In zahlreichen Fällen wurde nicht über Provisionen informiert – auch hier können die Anleger eine Rückabwicklung verlangen
Rechtsanwalt Krajewski: „Unsere Erfahrung zeigt, dass in sehr vielen Fällen die Banken nachweislich ihre Kunden nicht über die Vermittlungsprovisionen aufgeklärt haben. Das ist jetzt ein guter Ansatzpunkt, um eine Rückabwicklung zu fordern.“ In zahlreichen Verfahren ist es der Anlegerkanzlei Sommerberg bereits gelungen, für die Mandanten eine Kapitalerstattung zu erreichen. Oft konnte auch ohne Gerichtsverfahren eine Rückabwicklung des Fondserwerbes mit der richtigen Argumentation erreicht werden. Die Banken zeigen sich häufiger als gedacht einigungsbereit und regulieren den Schaden (zumindest teilweise) oft freiwillig.
LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. Januar 2013 – 2-12 O 454
Autor: Thomas Diler / Google+
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