Zur mündlichen Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren am 22. November 2024
Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat heute in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az.: 101 Kap 1/22) in der Wappenhalle München mündlich verhandelt. Gegenstand der Verhandlung war die Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG).
Als Vertreter der Kanzlei Sommerberg haben Rechtsanwalt Hasselbruch und Rechtsanwalt Diler an dem Verhandlungstermin teilgenommen.
Die Frage, ob die gegen die Musterbeklagte zu 2) (EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) gerichteten Feststellungsziele im vorliegenden Kapitalanleger-Musterverfahren geklärt werden können, wurde mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.
Der Senat wies darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung zahlreiche Feststellungsziele als unbestimmt und daher unzulässig abzuweisen sein könnten. Einzelne Feststellungsziele könnten mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf Freitag, 28. Februar 2025, 10:00 Uhr.
Durch den Musterkläger und Beigeladene wurden nach Vorlage des Verfahrens an das Bayerische Oberste Landesgericht noch rund 2.500 weitere Feststellungsziele eingereicht. Über deren Zulassung und Zulässigkeit wird der Senat gesondert entscheiden.