Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

Verlängerung des Strafverfahrens vor dem Landgericht München I

Die 4. Strafkammer des Landgerichts München I hat in dem Wirecard-Bilanzbetrugsverfahren weitere 86 Verhandlungstage anberaumt.

Für das Strafverfahren waren ursprünglich 100 Verhandlungstage angesetzt. Letzter Verhandlungstag wäre demnach der kommende Mittwoch, 10. Januar 2024, gewesen.

Angeklagt sind der ehemalige Wirecard-Vorstandsvorsitzende Dr. Markus Braun, der ehemalige Chefbuchhalter der Wirecard AG und der Kronzeuge Oliver Bellenhaus, ein früherer Geschäftsführer von Wirecard-Tochtergesellschaften, die in den Bilanzbetrug verwickelt waren. Ihnen legt die Staatsanwaltschaft München I Markt- und Bilanzmanipulation, Untreue sowie gewerbsmäßigen Bandenbetrug zur Last.

Dr. Braun und seine Komplizen sollten in Wahrheit nicht existentes Vermögen der Wirecard AG in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten mit Scheingeschäften vorgetäuscht haben. Auf diese Weise wurden die Bilanzen der Wirecard AG manipuliert.

Für die Strafkammer stellt sich die Sachverhaltsaufklärung als schwierig dar, weil sich Tatorte der Delikte vor allem auch im asiatischen Raum befinden. Zahlreiche Zeugen aus dem Ausland sind zu anberaumten Vernehmungen vor dem Landgericht München I nicht erschienen. Die Prozessdauer wurde daher erweitert. Letzter Verhandlungstag ist nach aktuellem Stand der 19. Dezember 2024.

 

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

Bildnachweis: bluedesign / fotolia.de

Drohende Verjährung – Fristen für Klagen auf Schadensersatz

Geschädigte Aktionäre der Wirecard AG ebenso wie geschädigte Anleger in Derivate auf Wirecard AG haben die Möglichkeit, ihren Schadensersatzanspruch in Bezug auf den Wirecard-Skandal im Wege der Klage geltend zu machen.

Die Schadensersatzklage kann insbesondere gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) und gegen Herrn Dr. Markus Braun erhoben werden.

EY ist vor allem die Verletzung ihrer Pflichten als verantwortliche Abschlussprüferin der Wirecard AG vorzuwerfen. Den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft München I ist Herr Dr. Braun als Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG für die betrügerischen Machenschaften bei der Wirecard AG verantwortlich.

Eine auf Schadensersatz gerichtete Klage ist auch möglich gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Dazu lässt sich die Sichtweise vertreten, dass die BaFin und die BRD unter dem Gesichtspunkt der Amts- bzw. Staatshaftung betroffenen Wirecard-Anlegern schadensersatzpflichtig sein können.

Hinweis: Drohende Verjährung mit Schluss des Jahres 2023

Die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen EY und Dr. Braun ebenso wie gegen die BaFin und die BRD droht mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Dies bedeutet, es besteht das Risiko einer Verjährung der Ansprüche mit Schluss des Jahres 2023.

Wer nicht vor dem Ablauf der Verjährungsfrist für die Hemmung der Verjährung sorgt, etwa durch Erhebung der Klage, kann nach dem Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche nicht mehr erfolgversprechend durchsetzen.

Rechtszeitige Klage bis 31. Dezember 2023 zur Hemmung der drohenden Verjährung möglich

Um das Risiko der möglichen Verjährung der Ansprüche zum Jahresende zu vermeiden, ist die rechtzeitige Erhebung der Klage geboten. Die Verjährung kann gehemmt werden, indem die Klage rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist, also zeitlich vor dem Schluss des 31. Dezember 2023, erhoben wird. Die Schadensersatzforderung ist damit vor der Einrede der Verjährung gesichert.

Interessierte Wirecard-Anleger können unsere Kanzlei noch bis zum 15.12.2023 beauftragen, Klage zu erheben. Über die einzelnen Klagemöglichkeiten (es gibt verschiedene Klagemöglichkeiten und verschiedene Gegner, die verklagt werden können) sowie über die Erfolgsaussichten und die Kosten sowie Prozesskostenrisiken informieren wir Sie im Einzelnen gerne gesondert auf Anfrage.

 

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

 

Sommerberg Anlegerrecht - Eurogeldscheine

Abschlussprüfer-Aufsicht APAS verhängt harte Strafen gegen EY

Nach langen Ermittlungen sieht die Abschlussprüferaufsicht APAS schwerwiegende Berufspflichtverletzungen bei der Prüfung der Abschlüsse der Wirecard AG und der Wirecard Bank AG für die Jahre 2016 bis 2018 als erwiesen an. Die APAS hat daher am 31. März 2023 harte Strafen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) und fünf involvierte Wirtschaftsprüfer verhängt.

EY darf für zwei Jahre keine gesetzlichen Abschlussprüfungen mehr bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei solchen Unternehmen handelt es sich um börsennotierte und kapitalmarktorientierte Gesellschaften sowie um größere Banken und Versicherungen. Dies gilt jedoch nur für Neumandate. Bestandsmandate sind hingegen von der Sanktion also ausgenommen.

Außerdem muss EY eine Geldbuße in Höhe von 500.000 Euro zahlen. Einzelne EY-Wirtschaftsprüfer, die an den Abschlussprüfungen beteiligt waren, wurden mit Geldbußen von 23.000 Euro bis 300.000 Euro sanktioniert.

„Die Entscheidung der APAS, Strafen gegen EY zu verhängen, kommt sehr spät. Allerdings wird damit unsere Sichtweise gestützt, dass EY schwere Pflichtverletzungen bei den Wirecard-Abschlussprüfungen anzulasten sind“, sagt Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg.

 

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

 

Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de

Sommerberg Anlegerrecht - Deutsche Börse

Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG

Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt als Aktionärsvertreter

Die ordentliche Hauptversammlung der Landesbank Berling Holding AG (LBBH) fasste am 25. April 2012 den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 4,01 Euro je Aktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Im August 2012 wurde dieser Squeeze-out-Beschluss vollzogen.

Mehrere Aktionäre, darunter auch eine von der Kanzlei Sommerberg vertretene institutionelle Aktionärin, haben daraufhin Spruchanträge bei dem Landgericht München I gestellt auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung, die höher sein soll als die im Hauptversammlungsbeschluss bestimmte Barabfindung.

Das Landgericht Berlin folgte nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer nunmehr diesen Anträgen und hat den Hauptversammlungsbeschluss korrigiert. Es hat die Barabfindung Aktie um 48 Cent je Aktie der LBBH erhöht. Seine Entscheidung hat das Spruchgericht damit begründet, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung von lediglich 4,01 Euro – wie von den am Spruchverfahren beteiligten Aktionären vorgetragen – zu niedrig ist.

Angemessen ist die Barabfindung, wenn sie gegenüber dem Hauptversammlungsbeschluss um 48 Cent Euro erhöht wird, so das Gericht. Da von dem Squeeze-out nach Mitteilung der Hauptaktionärin 13.260.346 Aktien betroffen sind, beträgt die rechnerisch zu leistende Gesamtnachzahlung für alle außenstehenden Aktien 6.364.966,08 Euro.

LG Berlin, Beschluss vom 15.11.2022, Aktenzeichen 102 O 100/12.SpruchG

 

 

Bildnachweis: hwolfraum fotolia.de

Etappensieg diesmal für Anleger in Zertifikate und andere Derivate auf Wirecard

Erfreulicherweise konnten wir einen ersten Etappensieg diesmal auch für diejenigen Anleger erzielen, die wegen des Erwerbs anderer Wertpapiere als die Aktien der Wirecard AG Schadensersatz geltend machen. Dies sind die geschädigten Anleger in Wirecard-Zertifikate, aber auch in Aktienanleihen und andere Derivate auf den Kurs der Wirecard-Aktie als Bezugswert.

OLG München: Schadensersatzanspruch auch wegen Wirecard-Derivate schlüssig

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in einem Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg für einen Investor in Wirecard-Derivate gegen den Abschlussprüfer EY führt, einen äußerst positiven Hinweis erteilt (Az. 8 U 4587/22).

Das Münchener OLG gelangt zu dem Ergebnis, dass es den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen EY für schlüssig erachtet, auch soweit es um den Erwerb von Derivaten und nicht um Wirecard-Aktien geht.

Die in erster Instanz von der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vertretene Auffassung, dass Schutzzweckgesichtspunkte einer Haftung der Beklagten EY entgegenstünden, oder dass insoweit der Vorsatz von EY fehlen würde, die Derivate-Anleger schädigen zu wollen, hält das OLG München für falsch.

Der weiteren Feststellung des OLG München folgend haben wir außerdem konkret dargelegt und nachgewiesen, dass die Risiken des erworbenen Wirecard-Derivats nicht höher erscheinen als die von Aktien, so dass das Derivat nicht als rein spekulativ gilt. Daher kann sich der Anleger nach der Beurteilung des OLG auf den Erfahrungssatz berufen, dass er die Wertpapiere in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften und der daraus resultierenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätte.

OLG München: Auch Derivate-Anleger werden am Musterverfahren beteiligt

Das OLG München beabsichtigt nunmehr das Verfahren im Hinblick auf das Wirecard-Musterverfahren auszusetzen. Zwar könnten dann auch die Kläger, die Zertifikate oder andere Derivate auf den Kurs der Wirecard AG erworben haben, soweit ihre Klage schlüssig ist, nach der Sichtweise des OLG München zu Beteiligten des Musterverfahrens werden und von den Vorteilen des Musterverfahrens profitieren. Allerdings ist das letzte Wort hierzu noch nicht gesprochen, da es die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Frage gibt.

Der BGH wird also entscheiden, ob auch Klageverfahren, die Wirecard-Derivate zum Gegenstand haben, im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt und daran teilnehmen werden.

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

OLG Karlsruhe: Klage der Kanzlei Sommerberg hat Aussicht auf Erfolg

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 7. April 2022 bestätigt, dass die Klage unserer Kanzlei wegen Schadensersatzes für Wirecard-Anleger erfolgversprechend ist (Az. 12 U 285/21). Das von der Kanzlei Sommerberg erstrittene Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Mit seiner Entscheidung hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass der von uns vertretene Wirecard-Aktionär zu Recht von seiner Rechtsschutzversicherung, die NRV, Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatz in Sachen Wirecard beansprucht.

Die Klage der Kanzlei Sommerberg gegen den Abschlussprüfer Ernst & Young (EY) und die ehemaligen Wirecard-Vorstände Dr. Markus Braun und Jan Marsalek hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Schadensersatzansprüche sind schlüssig begründet und wirksam unter Beweisantritt gestellt, so das Karlsruher Oberlandesgericht.

Wir sehen unsere Klageargumentation auch durch diese Gerichtentscheidung erneut bestätigt.

 

 

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

Sommerberg Anlegerrecht - Bücher

LG München I erklärt Wirecard-Bilanzen der Jahre 2017 und 2018 für nichtig

Wir konnten mittlerweile das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2022 vollständig auswerten (Az. 5 HK O 15710/20). Mit dieser Entscheidung wurde der Klage des Wirecard-Insolvenzverwalters stattgegeben und festgestellt, dass die Wirecard-Jahresabschlüsse 2017 und 2018 nichtig sind.

Dem LG München I zufolge sind die Bilanzen der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 wesentlich falsch und es gibt wesentliche Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in 2017 und 2018 im Hinblick auf die nicht auffindbaren Zahlungen aus den angeblichen TPA-Geschäften. Damit liegt eine Überbewertung von etwa 39 % bzw. 41 % der jeweiligen Bilanzsummen vor.

Das Bilanznichtigkeits-Urteil stärkt die Position der Kanzlei Sommerberg in den laufenden Wirecard-Schadensersatzprozessen. Hier hatten wir vorgebracht, dass die Geschäftsberichte der Wirecard AG und deren Jahresabschlüsse aufgrund von Überbewertung wesentlich falsch und folglich nichtig sind. Die 5. Handelskammer des Münchner Landgerichts hat dies nun bestätigt. EY hätte die falschen Bilanzen nicht testieren dürfen.

 

 

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

Bildnachweis: fotolia.de

Musterverfahren gegen Wirecard-Abschlussprüfer Ernst & Young eingeleitet

Wir freuen uns, über die Eröffnung des Wirecard-Musterverfahrens informieren zu können.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 14. März 2022 das Musterverfahren unter anderem gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) im Zusammenhang mit dem Wirecard-Betrugsskandal eingeleitet (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG).

Das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG-Verfahren) ähnelt teils einer Art Sammelklage. Es soll den Anlegern ermöglichen ihre Klagen zu bündeln und komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen in einem einzigen Prozess zu entscheiden.

Zuständig für das weitere KapMuG-Verfahren ist das Bayerische Oberste Landesgericht. Das Gericht wird mit einem Musterentscheid klären, ob EY als Wirecard-Abschlussprüfer Pflichtverletzungen begangen hat, die Schadensersatzansprüche für die Wirecard-Anleger begründen.

Solange das Musterverfahren läuft, werden alle anderen Klageverfahren von Wirecard-Anlegern, die den gleichen Schadensersatzanspruch gegen EY verfolgen, ausgesetzt. Damit soll vermieden werden, dass eine Flut von Einzelklagen weiter betrieben werden, solange das Musterverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Klageverfahren werden erst wieder aufgenommen, wenn das Musterverfahren beendet ist. Die mit dem Musterentscheid festgestellten Erkenntnisse werden in den Klageverfahren dann bindend von den Prozessgerichten berücksichtigt.

Wir gehen davon aus, dass die Eröffnung des Musterverfahrens bereits in Kürze im Klageregister öffentlich bekannt gemacht wird. Diejenigen Anleger, die bislang keine Klage erhoben haben, haben die Möglichkeit ihre Schadensersatzansprüche binnen einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntgabe schriftlich bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht anzumelden.

Das ist vor allem für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung interessant. Auf diese Weise kann man sich ohne großes Prozess- und Kostenrisiko noch der „Sammelklage“ anschließen. Weiterer Vorteil der Anmeldung: Die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche wird durch die Teilnahme gehemmt. Ohne Anmeldung oder andere verjährenshemmende Maßnahmen wie die Klagerhebung droht die Verjährung der Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2023.

Da Anwaltszwang herrscht, können sich die Anleger nicht eigenständig zum Musterverfahren anmelden. Die Anmeldung muss durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt bereits zahlreiche Anleger und Aktionäre im Wirecard-Skandal. Gerne beraten wir Sie zu ihren Ansprüchen und melden Sie zum Mustererfahren an. Dafür können Sie sich schon jetzt bei uns registrieren lassen.

 

 

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

Bildnachweis: fotolia.de

Staatsanwaltschaft: Anklage gegen Ex-Wirecard-Vorstand Dr. Markus Braun

Die Staatsanwaltschaft München I hat Anklage gegen den ehemaligen Wirecard-Vorstand Dr. Markus Braun erhoben. Mitangeklagt sind die Ex-Wirecard-Manager Oliver Bellenhaus und Stephan von Erffa.

Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und weiterer Delikte

Die Anklage wirft den Angeschuldigten gewerbsmäßen Bandenbetrug, Veruntreuung des Konzernvermögens, Bilanzfälschung und Marktmanipulation vor. Im Fall ihrer Verurteilung droht den Angeschuldigten eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.
Den Ermittlungen zufolge hat die Wirecard AG seit spätestens 2015 nur Verluste erzielt. Die Münchner Staatsanwaltschaft legt den Angeschuldigten insbesondere zur Last, dass sie die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen mit vorgetäuschten Einnahmen aus dem angeblichen Drittpartnergeschäft aufgebläht haben, um die Verluste zu vertuschen. Das Drittpartnergeschäft war weitestgehend nur erfunden.

Wie geht es weiter? Strafprozess könnte schon bald starten

Das Landgericht München I hat nunmehr zu prüfen und zu entscheiden, ob es die Anklage (ganz oder teilweise) zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Der mögliche Beginn des Strafprozesses könnte schon in wenigen Monaten sein.

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

 

LG München I: Weiterhin keine Eröffnung des Wirecard-Musterverfahrens

Seit über 1 ½ Jahren ist vor dem Landgericht München I ein sehr umfangreicher Musterverfahrensantrag zum Komplex Wirecard anhängig. Das Gericht hat jedoch noch immer keine Eröffnung des Kapitalanleger-Musterverfahrens beschlossen.

Die Gründe, die das Münchener Landgericht weiter von der Einleitung des Musterverfahrens abhalten, sind hier nicht bekannt. Obwohl für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Eröffnung des Musterverfahrens allein das Landgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, hat sich auch das Oberlandesgericht (OLG) München mittlerweile mehrfach damit befasst.

OLG München empfiehlt dem Landgericht das Musterverfahren zu eröffnen

Der 3. Zivilsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 (Az. 3 U 6014/21) angesichts der sehr zahlreichen dort anhängigen Wirecard-Schadensersatzverfahren ausdrücklich empfohlen, ein Musterverfahren zu eröffnen. Bereits zuvor empfahl auch der 8. Zivilsenat des OLG München mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 8 U 6063/21) dem Landgericht, das Musterverfahren einzuleiten.

Beide OLG-Kapitalanlagesenate weisen darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Musterverfahrens gegen die Wirecard-Abschlussprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) als Musterbeklagte vorliegen und dieses somit zulässig sein wird.

Hinweis auf gesetzliche Sechs-Monats-Frist

Mit weiterem Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 8 W 1818/21), der unserer Kanzlei vorliegt, hat das Oberlandesgericht München außerdem erklärt, dass es mittlerweile vernommen hat, dass das Landgericht das Musterverfahren – trotz einer Verfahrensdauer von mehr als 1 ½ Jahren – noch immer nicht eröffnet hat.

Im Zusammenhang mit dieser langen Verfahrensdauer hat das OLG ausdrücklich auf die geltende Sechs-Monats-Frist nach § 3 Absatz 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) hingewiesen. Demnach soll das Prozessgericht zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Dieser Hinweis spricht für sich.

Aus Sicht des OLG München ist das Musterverfahren bzw. ein Pilotverfahren prozessökonomisch viel sinnvoller als weiterhin viele Parallelprozesse nebeneinander zu betreiben. Auch unsere Kanzlei spricht sich vehement für das Musterverfahren aus.

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz