Sommerberg - Team

Zur mündlichen Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren am 22. November 2024

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat heute in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az.: 101 Kap 1/22) in der Wappenhalle München mündlich verhandelt. Gegenstand der Verhandlung war die Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG).

Als Vertreter der Kanzlei Sommerberg haben Rechtsanwalt Hasselbruch und Rechtsanwalt Diler an dem Verhandlungstermin teilgenommen.

Die Frage, ob die gegen die Musterbeklagte zu 2) (EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) gerichteten Feststellungsziele im vorliegenden Kapitalanleger-Musterverfahren geklärt werden können, wurde mit den Verfahrensbeteiligten erörtert.

Der Senat wies darauf hin, dass nach vorläufiger Einschätzung zahlreiche Feststellungsziele als unbestimmt und daher unzulässig abzuweisen sein könnten. Einzelne Feststellungsziele könnten mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein.
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde bestimmt auf Freitag, 28. Februar 2025, 10:00 Uhr.

Durch den Musterkläger und Beigeladene wurden nach Vorlage des Verfahrens an das Bayerische Oberste Landesgericht noch rund 2.500 weitere Feststellungsziele eingereicht. Über deren Zulassung und Zulässigkeit wird der Senat gesondert entscheiden.

 

 

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Positives Urteil des OLG München: Geschädigte Aktionäre sind Gläubiger im Wirecard-Insolvenzverfahren und können auf Insolvenzquote hoffen

Das Oberlandesgericht München hat erfreulicherweise mit Urteil vom 17. September 2024 die Rechtsposition der geschädigten Aktionäre der Wirecard AG gestärkt (Aktenzeichen: 5 U 7318/22).

Der Gerichtsentscheidung zufolge stellen die von den betroffenen Wirecard-Anlegern verfolgten Schadensersatzansprüche Insolvenzforderungen nach § 38 Insolvenzordnung dar, die zur Tabelle im Wirecard-Insolvenzverfahren angemeldet werden können.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht München I dagegen geurteilt, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensforderungen nicht als Insolvenzforderungen angemeldet werden könnten. Diese Entscheidung wurde nunmehr vom OLG München abgeändert.

Die sogenannte Rangfrage wurde damit zugunsten der Anleger geklärt. Dies bedeutet, dass die geschädigten Anleger grundsätzlich gleichberechtigt wie die anderen Gläubiger im Insolvenzverfahren zu behandeln sind. Wenn ein Schadensersatzanspruch festgestellt wird, ist den Anlegern die gleiche Insolvenzquote zu zahlen, die auch den sonstigen Gläubigern im Wirecard-Insolvenzverfahren zusteht. Der Insolvenzverwalter der Wirecard AG hat bislang noch keine Einschätzung zur Höhe einer möglichen Insolvenzquote abgegeben.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wird voraussichtlich die Revision bei dem Bundesgerichtshof eingelegt werden.

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Kanzlei Sommerberg: Zahlreiche Erfolge für Fondsanleger erzielt

Die Kanzlei Sommerberg ist die Interessenvertretung für die geschädigten Anleger des Immobilienfonds UniImmo Wohnen ZBI in ganz Deutschland. Viele der Fondsanleger haben sich bei uns registriert mit dem Ziel, ihre Schadensersatzansprüche (Rückabwicklung des Fondskaufs) durchzusetzen.

Unsere Handlungsstrategien beruhen auf langjährige Erfahrung im Kapitalmarktrecht. Seit über 20 Jahren setzen die Sommerberg-Rechtsanwälte mit großem Erfolg die Rechte von Fondsanlegern durch. Unsere Mandanten sind Kleinsparer ebenso wie vermögende Privatkunden.

Seit 2011 warnen wir vor den Risiken offener Immobilienfonds. Schon damals gab es eine Fondskrise. Mehrere Immobilienfonds wurden zahlungsunfähig und mussten abgewickelt werden. Seitdem machen wir für betroffene Fondsanleger Schadensersatzansprüche geltend. Es geht hier darum, die Rückabwicklung des Geldinvestments zu erreichen. Wir haben bereits Hunderte Immobilienfonds-Anleger erfolgreich vertreten.

Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren am 22. November 2024

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts verhandelt am 22. November 2024 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG in München. Der Termin wurde an diesem Tag auf 10:00 Uhr bestimmt. Vorsorglich wurde ein Fortsetzungstermin für den 25. November 2024, 10:00 Uhr, anberaumt.

Der konkrete Terminsort steht noch nicht fest; er wird gesondert bekanntgegeben, sobald die Raumfrage abschließend geklärt ist. Einzelheiten zu organisatorischen Fragen werden rechtzeitig vor dem Termin gesondert mitgeteilt.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung wird die Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG) sein. Dabei wird es insbesondere darum gehen, ob die Feststellungsziele gegen die Musterbeklagte zu 2), die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, statthaft sind sowie insgesamt um die Frage der Bestimmtheit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses.

Die Kanzlei Sommerberg wird selbstverständlich an dem Verhandlungstermin teilnehmen. Anschließend werden wir unsere Mandanten ausführlich über den Ablauf und Inhalt des Termins informieren.

 

 

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HRE-Musterverfahren und HRE-Anlegerklagen: Vergleich unter Mitwirkung der Kanzlei Sommerberg 

Nach mehr als 13-jähriger Prozessdauer sind die Streitigkeiten zwischen der damaligen Skandalbank Hypo Real Estate Holding AG (HRE) und ihren früheren Aktionären weitgehend erledigt. Die Parteien haben sich jeweils auf einen Vergleich geeinigt.

Über 90 bislang noch offene Schadensersatzprozesse, die von betroffenen Aktionären vor dem Landgericht München I gegen die HRE als Beklagte betrieben wurden, wurden jetzt durch Vergleich beendet. Die Kanzlei Sommerberg hat rund ein Fünftel der Kläger gegen die HRE in diesen Verfahren vertreten. „Für unsere Mandanten haben wir uns jeweils auf den Vergleichsabschluss mit der HRE geeinigt“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Diler.

Die Ausgangsverfahren ebenso wie das eingeleitete Kapitalanleger-Musterverfahren gegen die HRE wurden auf diese Weise beendet.

Zum Hintergrund:

Vor dem Landgericht München I wurden gegen die HRE eine Vielzahl von Schadensersatzklagen erhoben, die sich darauf stützten, es seien Pflichten zur Information des Kapitalmarktes im Zeitraum vom 11. Juli 2007 bis 4. Oktober 2008 verletzt worden.

Das Landgericht München I erließ am 22. September 2010 einen Vorlagebeschluss und leitete damit ein Kapitalanleger-Musterverfahren vor dem Oberlandesgericht München ein. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 erließ das Oberlandesgericht München einen Musterentscheid, in dem es teilweise Feststelllungen zum Nachteil der HRE traf, teilweise die begehrten Feststellungen der Kläger zurückwies. Gegen diese Entscheidung legten sowohl der frühere Musterkläger als auch die HRE Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ein. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 gab der Bundesgerichtshof den Rechtsmitteln teilweise statt und verwies das Verfahren wegen weiterer noch zu treffender Feststellungen an das Oberlandesgericht München zurück.

Nach der Zurückverweisung schloss die HRE ab Mai 2022 mit dem früheren Musterkläger sowie mit zahlreichen weiteren Beigeladenen außergerichtliche Vergleiche, in deren Folge diese Kläger ihre Klagen zurücknahmen und aus dem Musterverfahren ausschieden.

Das OLG München bestellte am 4. Dezember 2023 eine neue Musterklägerin. Diese und die HRE sowie die weiteren Kläger der Ausgangsverfahren einigten sich am 6. Februar 2024 auf einen Vergleich, der für alle noch am Musterverfahren 105 Beteiligte in 93 ausgesetzten Ausgangsverfahren einen nach den Erwerbszeitpunkten gestaffelten Zahlungsanspruch vorsieht.

Mit Beschluss vom 18. März 2024 genehmigte der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München den Vergleich und leitete das Zustimmungsverfahren nach den Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes ein. Die Beigeladenen konnten innerhalb eines Monats den Austritt aus dem Vergleich erklären. Nur wenn mehr als 30 % der Beigeladenen ihren Austritt erklärt hätten, wäre nach der gesetzlichen Reglung das Musterverfahren fortzusetzen gewesen.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2024 stellte das Oberlandesgericht die Wirksamkeit des Vergleiches und das Ende des Musterverfahrens fest, nachdem bis dahin über 85 % der Beigeladenen dem Vergleich ausdrücklich zugestimmt hatten. Nach über 13- jähriger Prozessdauer ist das Musterverfahren damit beendet.

Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

Verlängerung des Strafverfahrens vor dem Landgericht München I

Die 4. Strafkammer des Landgerichts München I hat in dem Wirecard-Bilanzbetrugsverfahren weitere 86 Verhandlungstage anberaumt.

Für das Strafverfahren waren ursprünglich 100 Verhandlungstage angesetzt. Letzter Verhandlungstag wäre demnach der kommende Mittwoch, 10. Januar 2024, gewesen.

Angeklagt sind der ehemalige Wirecard-Vorstandsvorsitzende Dr. Markus Braun, der ehemalige Chefbuchhalter der Wirecard AG und der Kronzeuge Oliver Bellenhaus, ein früherer Geschäftsführer von Wirecard-Tochtergesellschaften, die in den Bilanzbetrug verwickelt waren. Ihnen legt die Staatsanwaltschaft München I Markt- und Bilanzmanipulation, Untreue sowie gewerbsmäßigen Bandenbetrug zur Last.

Dr. Braun und seine Komplizen sollten in Wahrheit nicht existentes Vermögen der Wirecard AG in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten mit Scheingeschäften vorgetäuscht haben. Auf diese Weise wurden die Bilanzen der Wirecard AG manipuliert.

Für die Strafkammer stellt sich die Sachverhaltsaufklärung als schwierig dar, weil sich Tatorte der Delikte vor allem auch im asiatischen Raum befinden. Zahlreiche Zeugen aus dem Ausland sind zu anberaumten Vernehmungen vor dem Landgericht München I nicht erschienen. Die Prozessdauer wurde daher erweitert. Letzter Verhandlungstag ist nach aktuellem Stand der 19. Dezember 2024.

 

 

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Drohende Verjährung – Fristen für Klagen auf Schadensersatz

Geschädigte Aktionäre der Wirecard AG ebenso wie geschädigte Anleger in Derivate auf Wirecard AG haben die Möglichkeit, ihren Schadensersatzanspruch in Bezug auf den Wirecard-Skandal im Wege der Klage geltend zu machen.

Die Schadensersatzklage kann insbesondere gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) und gegen Herrn Dr. Markus Braun erhoben werden.

EY ist vor allem die Verletzung ihrer Pflichten als verantwortliche Abschlussprüferin der Wirecard AG vorzuwerfen. Den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft München I ist Herr Dr. Braun als Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG für die betrügerischen Machenschaften bei der Wirecard AG verantwortlich.

Eine auf Schadensersatz gerichtete Klage ist auch möglich gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Dazu lässt sich die Sichtweise vertreten, dass die BaFin und die BRD unter dem Gesichtspunkt der Amts- bzw. Staatshaftung betroffenen Wirecard-Anlegern schadensersatzpflichtig sein können.

Hinweis: Drohende Verjährung mit Schluss des Jahres 2023

Die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen EY und Dr. Braun ebenso wie gegen die BaFin und die BRD droht mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Dies bedeutet, es besteht das Risiko einer Verjährung der Ansprüche mit Schluss des Jahres 2023.

Wer nicht vor dem Ablauf der Verjährungsfrist für die Hemmung der Verjährung sorgt, etwa durch Erhebung der Klage, kann nach dem Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche nicht mehr erfolgversprechend durchsetzen.

Rechtszeitige Klage bis 31. Dezember 2023 zur Hemmung der drohenden Verjährung möglich

Um das Risiko der möglichen Verjährung der Ansprüche zum Jahresende zu vermeiden, ist die rechtzeitige Erhebung der Klage geboten. Die Verjährung kann gehemmt werden, indem die Klage rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist, also zeitlich vor dem Schluss des 31. Dezember 2023, erhoben wird. Die Schadensersatzforderung ist damit vor der Einrede der Verjährung gesichert.

Interessierte Wirecard-Anleger können unsere Kanzlei noch bis zum 15.12.2023 beauftragen, Klage zu erheben. Über die einzelnen Klagemöglichkeiten (es gibt verschiedene Klagemöglichkeiten und verschiedene Gegner, die verklagt werden können) sowie über die Erfolgsaussichten und die Kosten sowie Prozesskostenrisiken informieren wir Sie im Einzelnen gerne gesondert auf Anfrage.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Eurogeldscheine

Abschlussprüfer-Aufsicht APAS verhängt harte Strafen gegen EY

Nach langen Ermittlungen sieht die Abschlussprüferaufsicht APAS schwerwiegende Berufspflichtverletzungen bei der Prüfung der Abschlüsse der Wirecard AG und der Wirecard Bank AG für die Jahre 2016 bis 2018 als erwiesen an. Die APAS hat daher am 31. März 2023 harte Strafen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) und fünf involvierte Wirtschaftsprüfer verhängt.

EY darf für zwei Jahre keine gesetzlichen Abschlussprüfungen mehr bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei solchen Unternehmen handelt es sich um börsennotierte und kapitalmarktorientierte Gesellschaften sowie um größere Banken und Versicherungen. Dies gilt jedoch nur für Neumandate. Bestandsmandate sind hingegen von der Sanktion also ausgenommen.

Außerdem muss EY eine Geldbuße in Höhe von 500.000 Euro zahlen. Einzelne EY-Wirtschaftsprüfer, die an den Abschlussprüfungen beteiligt waren, wurden mit Geldbußen von 23.000 Euro bis 300.000 Euro sanktioniert.

„Die Entscheidung der APAS, Strafen gegen EY zu verhängen, kommt sehr spät. Allerdings wird damit unsere Sichtweise gestützt, dass EY schwere Pflichtverletzungen bei den Wirecard-Abschlussprüfungen anzulasten sind“, sagt Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Deutsche Börse

Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG

Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt als Aktionärsvertreter

Die ordentliche Hauptversammlung der Landesbank Berling Holding AG (LBBH) fasste am 25. April 2012 den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 4,01 Euro je Aktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Im August 2012 wurde dieser Squeeze-out-Beschluss vollzogen.

Mehrere Aktionäre, darunter auch eine von der Kanzlei Sommerberg vertretene institutionelle Aktionärin, haben daraufhin Spruchanträge bei dem Landgericht München I gestellt auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung, die höher sein soll als die im Hauptversammlungsbeschluss bestimmte Barabfindung.

Das Landgericht Berlin folgte nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer nunmehr diesen Anträgen und hat den Hauptversammlungsbeschluss korrigiert. Es hat die Barabfindung Aktie um 48 Cent je Aktie der LBBH erhöht. Seine Entscheidung hat das Spruchgericht damit begründet, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung von lediglich 4,01 Euro – wie von den am Spruchverfahren beteiligten Aktionären vorgetragen – zu niedrig ist.

Angemessen ist die Barabfindung, wenn sie gegenüber dem Hauptversammlungsbeschluss um 48 Cent Euro erhöht wird, so das Gericht. Da von dem Squeeze-out nach Mitteilung der Hauptaktionärin 13.260.346 Aktien betroffen sind, beträgt die rechnerisch zu leistende Gesamtnachzahlung für alle außenstehenden Aktien 6.364.966,08 Euro.

LG Berlin, Beschluss vom 15.11.2022, Aktenzeichen 102 O 100/12.SpruchG

 

 

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Etappensieg diesmal für Anleger in Zertifikate und andere Derivate auf Wirecard

Erfreulicherweise konnten wir einen ersten Etappensieg diesmal auch für diejenigen Anleger erzielen, die wegen des Erwerbs anderer Wertpapiere als die Aktien der Wirecard AG Schadensersatz geltend machen. Dies sind die geschädigten Anleger in Wirecard-Zertifikate, aber auch in Aktienanleihen und andere Derivate auf den Kurs der Wirecard-Aktie als Bezugswert.

OLG München: Schadensersatzanspruch auch wegen Wirecard-Derivate schlüssig

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in einem Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg für einen Investor in Wirecard-Derivate gegen den Abschlussprüfer EY führt, einen äußerst positiven Hinweis erteilt (Az. 8 U 4587/22).

Das Münchener OLG gelangt zu dem Ergebnis, dass es den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen EY für schlüssig erachtet, auch soweit es um den Erwerb von Derivaten und nicht um Wirecard-Aktien geht.

Die in erster Instanz von der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vertretene Auffassung, dass Schutzzweckgesichtspunkte einer Haftung der Beklagten EY entgegenstünden, oder dass insoweit der Vorsatz von EY fehlen würde, die Derivate-Anleger schädigen zu wollen, hält das OLG München für falsch.

Der weiteren Feststellung des OLG München folgend haben wir außerdem konkret dargelegt und nachgewiesen, dass die Risiken des erworbenen Wirecard-Derivats nicht höher erscheinen als die von Aktien, so dass das Derivat nicht als rein spekulativ gilt. Daher kann sich der Anleger nach der Beurteilung des OLG auf den Erfahrungssatz berufen, dass er die Wertpapiere in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften und der daraus resultierenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätte.

OLG München: Auch Derivate-Anleger werden am Musterverfahren beteiligt

Das OLG München beabsichtigt nunmehr das Verfahren im Hinblick auf das Wirecard-Musterverfahren auszusetzen. Zwar könnten dann auch die Kläger, die Zertifikate oder andere Derivate auf den Kurs der Wirecard AG erworben haben, soweit ihre Klage schlüssig ist, nach der Sichtweise des OLG München zu Beteiligten des Musterverfahrens werden und von den Vorteilen des Musterverfahrens profitieren. Allerdings ist das letzte Wort hierzu noch nicht gesprochen, da es die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Frage gibt.

Der BGH wird also entscheiden, ob auch Klageverfahren, die Wirecard-Derivate zum Gegenstand haben, im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt und daran teilnehmen werden.

 

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