Positives Urteil des OLG München: Geschädigte Aktionäre sind Gläubiger im Wirecard-Insolvenzverfahren und können auf Insolvenzquote hoffen

Das Oberlandesgericht München hat erfreulicherweise mit Urteil vom 17. September 2024 die Rechtsposition der geschädigten Aktionäre der Wirecard AG gestärkt (Aktenzeichen: 5 U 7318/22).

Der Gerichtsentscheidung zufolge stellen die von den betroffenen Wirecard-Anlegern verfolgten Schadensersatzansprüche Insolvenzforderungen nach § 38 Insolvenzordnung dar, die zur Tabelle im Wirecard-Insolvenzverfahren angemeldet werden können.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht München I dagegen geurteilt, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensforderungen nicht als Insolvenzforderungen angemeldet werden könnten. Diese Entscheidung wurde nunmehr vom OLG München abgeändert.

Die sogenannte Rangfrage wurde damit zugunsten der Anleger geklärt. Dies bedeutet, dass die geschädigten Anleger grundsätzlich gleichberechtigt wie die anderen Gläubiger im Insolvenzverfahren zu behandeln sind. Wenn ein Schadensersatzanspruch festgestellt wird, ist den Anlegern die gleiche Insolvenzquote zu zahlen, die auch den sonstigen Gläubigern im Wirecard-Insolvenzverfahren zusteht. Der Insolvenzverwalter der Wirecard AG hat bislang noch keine Einschätzung zur Höhe einer möglichen Insolvenzquote abgegeben.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wird voraussichtlich die Revision bei dem Bundesgerichtshof eingelegt werden.

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Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren am 22. November 2024

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts verhandelt am 22. November 2024 in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG in München. Der Termin wurde an diesem Tag auf 10:00 Uhr bestimmt. Vorsorglich wurde ein Fortsetzungstermin für den 25. November 2024, 10:00 Uhr, anberaumt.

Der konkrete Terminsort steht noch nicht fest; er wird gesondert bekanntgegeben, sobald die Raumfrage abschließend geklärt ist. Einzelheiten zu organisatorischen Fragen werden rechtzeitig vor dem Termin gesondert mitgeteilt.

Gegenstand der mündlichen Verhandlung wird die Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses des Landgerichts München I vom 14. März 2022 (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG) sein. Dabei wird es insbesondere darum gehen, ob die Feststellungsziele gegen die Musterbeklagte zu 2), die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, statthaft sind sowie insgesamt um die Frage der Bestimmtheit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses.

Die Kanzlei Sommerberg wird selbstverständlich an dem Verhandlungstermin teilnehmen. Anschließend werden wir unsere Mandanten ausführlich über den Ablauf und Inhalt des Termins informieren.

 

 

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Aktuelle Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts im Wirecard-Musterverfahren

Der 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG) hat in dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard (Az.: 101 Kap 1/22) am 13. Mai 2024 drei Beschlüsse erlassen, die aktuell eingetretenen Entwicklungen Rechnung tragen:

  1. Einleitung eines Insolvenzverfahrens hinsichtlich einer Musterbeklagten

Das Amtsgericht Limburg a. d. Lahn hat mit Beschluss vom 21. Februar 2024 für das Vermögen der bisherigen Musterbeklagten zu 7), der MB Beteiligungsgesellschaft mbH, einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und ihr ein allgemeines Verfügungsverbot nach der Insolvenzordnung auferlegt. Bei der MB Beteiligungsgesellschaft mbH handelt es sich um die private Vermögensverwaltungsfirma des ehemaligen Wirecard-Vorstands Herr Dr. Markus Braun, der als Hauptverantwortlicher des Skandals bei der Wirecard AG gilt.

In seinem ersten Beschluss hat das BayObLG festgestellt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter als Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger der MB Beteiligungsgesellschaft mbH im Musterverfahren geworden ist. Gleichzeitig ist das Musterverfahren gegen diesen Musterbeklagten unterbrochen worden. Das Verfahren gegen die übrigen zehn Musterbeklagten bleibt hiervon unberührt.

  1. Umwandlung der Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Mit dem zweiten Beschluss hat der Senat den Antrag unter anderem des Musterklägers zurückgewiesen, die Parteibezeichnung der Musterbeklagten zu 2), dies ist die Wirtschaftsprüfungsfirma EY, von Amts wegen wieder in „Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer“ abzuändern.

Dem Antrag lag zugrunde, dass die Gesellschafter der Musterbeklagten zu 2) eine Änderung ihrer Rechtsform beschlossen hatten; die Musterbeklagte zu 2) firmiert nunmehr als „EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“. Die Änderung war am 1. Februar 2024 in das Handelsregister eingetragen worden. Der Senat hatte daraufhin das Rubrum des Musterverfahrens von Amts wegen entsprechend berichtigt. Mit dem Antrag sollte diese Änderung rückgängig gemacht werden. Die Antragsteller haben vorgebracht, dass der Formwechsel insbesondere wegen Verstoßes gegen Gläubigerschutzvorschriften unwirksam sei.

Das BayObLG hat dem Antrag nicht entsprochen. Zur Begründung hat es betont, dass eine in das Handelsregister eingetragene Änderung der Rechtsform umfassenden Bestandsschutz genießt und im Interesse der Rechtssicherheit– selbst bei Vorliegen der von den Antragstellern behaupteten schwerwiegenden Mängel des zugrunde liegenden Umwandlungsbeschlusses und des Eintragungsverfahrens– grundsätzlich nicht rückgängig gemacht werden kann. Einer der wenigen anerkannten Ausnahmefälle von diesem Grundsatz liegt nicht vor.

  1. Anträge auf Abtrennung des Musterverfahrens gegen einzelne Musterbeklagte, insbesondere die EY GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Mit seinem dritten Beschluss hat der Senat die Anträge des Musterklägers und mehrerer Beigeladener, das Musterverfahren gegen die EY GmbH & Co.KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Musterbeklagte zu 2) bzw. gegen den vorläufigen Insolvenzverwalter des Vermögens der MB Beteiligungsgesellschaft mbH (Musterbeklagter zu 7) und gegen Dr. Markus Braun (Musterbeklagter zu 1) abzutrennen, abgelehnt.

Der Senat erachtet die beantragten Abtrennungen als unzulässig. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass es im Falle einer Abtrennung zu zwei parallelen Musterverfahren mit teilweise identischen Feststellungszielen käme, was der gesetzlichen Konzeption einer Bündelung aller Feststellungsziele in einem Verfahren zuwiderliefe.

Eine Abtrennung des Verfahrens gegen den Musterbeklagten zu 7) scheidet nach Ansicht des BayObLG von vornherein aus, weil der den Gegenstand des Musterverfahrens bestimmende Vorlagebeschluss des Landgerichts München I vom 14. März 2022 keine Feststellungsziele enthält, die allein die MB Beteiligungsgesellschaft mbH betreffen.

 

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Rechtsschutz für Wirecard-Aktionär – Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsklage

Die Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH ist verpflichtet, einem geschädigten Aktionär der Wirecard AG Rechtsschutz (Deckungsschutz) zu gewähren. Das hat das Landgericht Itzehoe geurteilt. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Kanzlei Sommerberg erstritten, die den klagenden Wirecard-Anleger in dem Deckungsprozess gegen den Rechtschutzversicherer als Beklagte vertreten hat.

Der Anspruch auf den Rechtsschutz ergibt sich aus dem zwischen den Streitparteien geschlossenen Rechtsschutz-Versicherungsvertrag. Demzufolge muss die Itzehoer Rechtsschutz Union Schadenservice GmbH den Deckungsschutz erteilen für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs des Kunden und seiner mitversicherten Ehefrau aufgrund von Geschäften mit Aktien der Wirecard AG gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young und weitere Verantwortliche im Betrugskomplex Wirecard.

Die Versicherungsgesellschaft hatte zunächst den Kostenschutz verweigert und dafür verschiedene Einwände und Ausschlussgründe vorgebracht. Wir haben daher die Klage gegen den Rechtsschutzversicherer erhoben, um unserem Mandanten zu seinem Recht zu verhelfen, sagt Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg. Das Landgericht Itzehoe gab der Klage vollumfänglich statt. Die Versicherungsgesellschaft muss somit alle Kosten tragen, die erforderlich sind, um den Schadensersatzanspruch in Sachen Wirecard durchzusetzen.

Das Urteil ist mittlerweile rechtkräftig. Es wurden keine Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt.

-LG Itzehoe, Urteil vom 8. Dezember 2023, Aktenzeichen 3 O 65/21-

 

 

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Bayerisches Oberstes Landesgericht verhandelt im Herbst 2024 im Wirecard-Musterverfahren

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az: 101 Kap 1/22) wird der zuständige 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts voraussichtlich im Herbst 2024 mündlich verhandeln.

Angesichts der über 3.500 Verfahrensbeteiligten ist eine frühere Terminierung nicht organisierbar. Der Senat geht davon aus, dass die Verhandlung aus Platzgründen nicht im Sitzungssaal des Bayerischen Obersten Landesgerichts stattfinden kann. Deshalb wird es aller Voraussicht nach erforderlich sein, eine andere geeignete Räumlichkeit in München anzumieten. Um festzustellen, welche Raumkapazität erforderlich ist, klärt der Senat derzeit durch eine Abfrage bei den Verfahrensbeteiligten ab, wie viele Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erwarten sind.

Der Senat beabsichtigt, in diesem Termin zunächst abgesondert über die Zulässigkeit der Feststellungsziele des Vorlagebeschlusses sowie gegebenenfalls der Erweiterungsanträge zu verhandeln.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt eine der größten Klägergruppen in Bezug auf die Anzahl der Kläger im Wirecard-Musterverfahren.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

Verlängerung des Strafverfahrens vor dem Landgericht München I

Die 4. Strafkammer des Landgerichts München I hat in dem Wirecard-Bilanzbetrugsverfahren weitere 86 Verhandlungstage anberaumt.

Für das Strafverfahren waren ursprünglich 100 Verhandlungstage angesetzt. Letzter Verhandlungstag wäre demnach der kommende Mittwoch, 10. Januar 2024, gewesen.

Angeklagt sind der ehemalige Wirecard-Vorstandsvorsitzende Dr. Markus Braun, der ehemalige Chefbuchhalter der Wirecard AG und der Kronzeuge Oliver Bellenhaus, ein früherer Geschäftsführer von Wirecard-Tochtergesellschaften, die in den Bilanzbetrug verwickelt waren. Ihnen legt die Staatsanwaltschaft München I Markt- und Bilanzmanipulation, Untreue sowie gewerbsmäßigen Bandenbetrug zur Last.

Dr. Braun und seine Komplizen sollten in Wahrheit nicht existentes Vermögen der Wirecard AG in Höhe von rund 1,9 Milliarden Euro auf Treuhandkonten mit Scheingeschäften vorgetäuscht haben. Auf diese Weise wurden die Bilanzen der Wirecard AG manipuliert.

Für die Strafkammer stellt sich die Sachverhaltsaufklärung als schwierig dar, weil sich Tatorte der Delikte vor allem auch im asiatischen Raum befinden. Zahlreiche Zeugen aus dem Ausland sind zu anberaumten Vernehmungen vor dem Landgericht München I nicht erschienen. Die Prozessdauer wurde daher erweitert. Letzter Verhandlungstag ist nach aktuellem Stand der 19. Dezember 2024.

 

 

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Drohende Verjährung – Fristen für Klagen auf Schadensersatz

Geschädigte Aktionäre der Wirecard AG ebenso wie geschädigte Anleger in Derivate auf Wirecard AG haben die Möglichkeit, ihren Schadensersatzanspruch in Bezug auf den Wirecard-Skandal im Wege der Klage geltend zu machen.

Die Schadensersatzklage kann insbesondere gegen die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY) und gegen Herrn Dr. Markus Braun erhoben werden.

EY ist vor allem die Verletzung ihrer Pflichten als verantwortliche Abschlussprüferin der Wirecard AG vorzuwerfen. Den Ermittlungsergebnissen der Staatsanwaltschaft München I ist Herr Dr. Braun als Vorstandsvorsitzender der Wirecard AG für die betrügerischen Machenschaften bei der Wirecard AG verantwortlich.

Eine auf Schadensersatz gerichtete Klage ist auch möglich gegen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Bundesrepublik Deutschland (BRD). Dazu lässt sich die Sichtweise vertreten, dass die BaFin und die BRD unter dem Gesichtspunkt der Amts- bzw. Staatshaftung betroffenen Wirecard-Anlegern schadensersatzpflichtig sein können.

Hinweis: Drohende Verjährung mit Schluss des Jahres 2023

Die Verjährung der Schadensersatzansprüche gegen EY und Dr. Braun ebenso wie gegen die BaFin und die BRD droht mit Ablauf des 31. Dezember 2023. Dies bedeutet, es besteht das Risiko einer Verjährung der Ansprüche mit Schluss des Jahres 2023.

Wer nicht vor dem Ablauf der Verjährungsfrist für die Hemmung der Verjährung sorgt, etwa durch Erhebung der Klage, kann nach dem Ablauf der Verjährungsfrist seine Ansprüche nicht mehr erfolgversprechend durchsetzen.

Rechtszeitige Klage bis 31. Dezember 2023 zur Hemmung der drohenden Verjährung möglich

Um das Risiko der möglichen Verjährung der Ansprüche zum Jahresende zu vermeiden, ist die rechtzeitige Erhebung der Klage geboten. Die Verjährung kann gehemmt werden, indem die Klage rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist, also zeitlich vor dem Schluss des 31. Dezember 2023, erhoben wird. Die Schadensersatzforderung ist damit vor der Einrede der Verjährung gesichert.

Interessierte Wirecard-Anleger können unsere Kanzlei noch bis zum 15.12.2023 beauftragen, Klage zu erheben. Über die einzelnen Klagemöglichkeiten (es gibt verschiedene Klagemöglichkeiten und verschiedene Gegner, die verklagt werden können) sowie über die Erfolgsaussichten und die Kosten sowie Prozesskostenrisiken informieren wir Sie im Einzelnen gerne gesondert auf Anfrage.

 

 

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Abschlussprüfer-Aufsicht APAS verhängt harte Strafen gegen EY

Nach langen Ermittlungen sieht die Abschlussprüferaufsicht APAS schwerwiegende Berufspflichtverletzungen bei der Prüfung der Abschlüsse der Wirecard AG und der Wirecard Bank AG für die Jahre 2016 bis 2018 als erwiesen an. Die APAS hat daher am 31. März 2023 harte Strafen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) und fünf involvierte Wirtschaftsprüfer verhängt.

EY darf für zwei Jahre keine gesetzlichen Abschlussprüfungen mehr bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen. Bei solchen Unternehmen handelt es sich um börsennotierte und kapitalmarktorientierte Gesellschaften sowie um größere Banken und Versicherungen. Dies gilt jedoch nur für Neumandate. Bestandsmandate sind hingegen von der Sanktion also ausgenommen.

Außerdem muss EY eine Geldbuße in Höhe von 500.000 Euro zahlen. Einzelne EY-Wirtschaftsprüfer, die an den Abschlussprüfungen beteiligt waren, wurden mit Geldbußen von 23.000 Euro bis 300.000 Euro sanktioniert.

„Die Entscheidung der APAS, Strafen gegen EY zu verhängen, kommt sehr spät. Allerdings wird damit unsere Sichtweise gestützt, dass EY schwere Pflichtverletzungen bei den Wirecard-Abschlussprüfungen anzulasten sind“, sagt Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg.

 

 

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Bayerisches Oberstes Landesgericht bestellt Musterkläger

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az.: 101 Kap 1/22) hat der für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zuständige 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Beschluss vom 13. März 2023 einen geschädigten Anleger zum Musterkläger bestimmt.

Der Musterkläger wurde in einem Zwischenverfahren aus den Klägern der rund 1.800 ausgesetzten Verfahren vom Gericht ausgewählt. An dem Zwischenverfahren war unsere Kanzlei Sommerberg beteiligt, die eine Vielzahl der Kläger vertritt.

Musterbeklagte ist unter anderem die langjährige Wirecard-Abschlussprüferin Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY).

Das Bayerische Oberste Landesgericht wird nunmehr mit einem Musterentscheid nach den Regelungen des KapMuG insbesondere klären, ob EY die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Testierung der Wirecard-Abschlüsse begangen hat, die Schadensersatzansprüche für die Anleger begründen.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Musterklägers, der Musterbeklagten und des Aktenzeichens des Musterverfahrens im Klageregister, das beim Bundesanzeiger geführt wird, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten Ansprüche gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Wirecard-Musterverfahren angemeldet werden. Dabei müssen sich die Anmelder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wir werden entsprechend für unsere Mandanten, die uns (anstelle der Klage) mit der Anmeldung zum Musterverfahren beauftragt haben, ihre Schadensersatzansprüche form- und fristgerecht anwaltlich gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Musterverfahren anmelden, sobald die Bekanntmachung der Eröffnung des Musterverfahrens erfolgt ist. Wir gehen davon aus, dass die Bekanntmachung in Kürze vorgenommen wird.

Die laufenden Klageverfahren werden im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt. Die von uns vertretenen Kläger werden dadurch zu Beteiligten des Musterverfahrens. Die Klageverfahren werden erst wieder aufgenommen, wenn das Musterverfahren beendet ist. Die mit dem Musterentscheid festgestellten Erkenntnisse werden in den Klageverfahren dann bindend von den Prozessgerichten berücksichtigt.

 

 

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Etappensieg diesmal für Anleger in Zertifikate und andere Derivate auf Wirecard

Erfreulicherweise konnten wir einen ersten Etappensieg diesmal auch für diejenigen Anleger erzielen, die wegen des Erwerbs anderer Wertpapiere als die Aktien der Wirecard AG Schadensersatz geltend machen. Dies sind die geschädigten Anleger in Wirecard-Zertifikate, aber auch in Aktienanleihen und andere Derivate auf den Kurs der Wirecard-Aktie als Bezugswert.

OLG München: Schadensersatzanspruch auch wegen Wirecard-Derivate schlüssig

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in einem Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg für einen Investor in Wirecard-Derivate gegen den Abschlussprüfer EY führt, einen äußerst positiven Hinweis erteilt (Az. 8 U 4587/22).

Das Münchener OLG gelangt zu dem Ergebnis, dass es den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen EY für schlüssig erachtet, auch soweit es um den Erwerb von Derivaten und nicht um Wirecard-Aktien geht.

Die in erster Instanz von der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vertretene Auffassung, dass Schutzzweckgesichtspunkte einer Haftung der Beklagten EY entgegenstünden, oder dass insoweit der Vorsatz von EY fehlen würde, die Derivate-Anleger schädigen zu wollen, hält das OLG München für falsch.

Der weiteren Feststellung des OLG München folgend haben wir außerdem konkret dargelegt und nachgewiesen, dass die Risiken des erworbenen Wirecard-Derivats nicht höher erscheinen als die von Aktien, so dass das Derivat nicht als rein spekulativ gilt. Daher kann sich der Anleger nach der Beurteilung des OLG auf den Erfahrungssatz berufen, dass er die Wertpapiere in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften und der daraus resultierenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätte.

OLG München: Auch Derivate-Anleger werden am Musterverfahren beteiligt

Das OLG München beabsichtigt nunmehr das Verfahren im Hinblick auf das Wirecard-Musterverfahren auszusetzen. Zwar könnten dann auch die Kläger, die Zertifikate oder andere Derivate auf den Kurs der Wirecard AG erworben haben, soweit ihre Klage schlüssig ist, nach der Sichtweise des OLG München zu Beteiligten des Musterverfahrens werden und von den Vorteilen des Musterverfahrens profitieren. Allerdings ist das letzte Wort hierzu noch nicht gesprochen, da es die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Frage gibt.

Der BGH wird also entscheiden, ob auch Klageverfahren, die Wirecard-Derivate zum Gegenstand haben, im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt und daran teilnehmen werden.

 

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