Etappensieg diesmal für Anleger in Zertifikate und andere Derivate auf Wirecard
Erfreulicherweise konnten wir einen ersten Etappensieg diesmal auch für diejenigen Anleger erzielen, die wegen des Erwerbs anderer Wertpapiere als die Aktien der Wirecard AG Schadensersatz geltend machen. Dies sind die geschädigten Anleger in Wirecard-Zertifikate, aber auch in Aktienanleihen und andere Derivate auf den Kurs der Wirecard-Aktie als Bezugswert.
OLG München: Schadensersatzanspruch auch wegen Wirecard-Derivate schlüssig
Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in einem Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg für einen Investor in Wirecard-Derivate gegen den Abschlussprüfer EY führt, einen äußerst positiven Hinweis erteilt (Az. 8 U 4587/22).
Das Münchener OLG gelangt zu dem Ergebnis, dass es den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen EY für schlüssig erachtet, auch soweit es um den Erwerb von Derivaten und nicht um Wirecard-Aktien geht.
Die in erster Instanz von der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vertretene Auffassung, dass Schutzzweckgesichtspunkte einer Haftung der Beklagten EY entgegenstünden, oder dass insoweit der Vorsatz von EY fehlen würde, die Derivate-Anleger schädigen zu wollen, hält das OLG München für falsch.
Der weiteren Feststellung des OLG München folgend haben wir außerdem konkret dargelegt und nachgewiesen, dass die Risiken des erworbenen Wirecard-Derivats nicht höher erscheinen als die von Aktien, so dass das Derivat nicht als rein spekulativ gilt. Daher kann sich der Anleger nach der Beurteilung des OLG auf den Erfahrungssatz berufen, dass er die Wertpapiere in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften und der daraus resultierenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätte.
OLG München: Auch Derivate-Anleger werden am Musterverfahren beteiligt
Das OLG München beabsichtigt nunmehr das Verfahren im Hinblick auf das Wirecard-Musterverfahren auszusetzen. Zwar könnten dann auch die Kläger, die Zertifikate oder andere Derivate auf den Kurs der Wirecard AG erworben haben, soweit ihre Klage schlüssig ist, nach der Sichtweise des OLG München zu Beteiligten des Musterverfahrens werden und von den Vorteilen des Musterverfahrens profitieren. Allerdings ist das letzte Wort hierzu noch nicht gesprochen, da es die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Frage gibt.
Der BGH wird also entscheiden, ob auch Klageverfahren, die Wirecard-Derivate zum Gegenstand haben, im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt und daran teilnehmen werden.