Bayerisches Oberstes Landesgericht bestellt Musterkläger

In dem Kapitalanleger-Musterverfahren in Sachen Wirecard AG (Az.: 101 Kap 1/22) hat der für Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) zuständige 1. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts mit Beschluss vom 13. März 2023 einen geschädigten Anleger zum Musterkläger bestimmt.

Der Musterkläger wurde in einem Zwischenverfahren aus den Klägern der rund 1.800 ausgesetzten Verfahren vom Gericht ausgewählt. An dem Zwischenverfahren war unsere Kanzlei Sommerberg beteiligt, die eine Vielzahl der Kläger vertritt.

Musterbeklagte ist unter anderem die langjährige Wirecard-Abschlussprüferin Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (EY).

Das Bayerische Oberste Landesgericht wird nunmehr mit einem Musterentscheid nach den Regelungen des KapMuG insbesondere klären, ob EY die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Testierung der Wirecard-Abschlüsse begangen hat, die Schadensersatzansprüche für die Anleger begründen.

Nach der öffentlichen Bekanntmachung des Musterklägers, der Musterbeklagten und des Aktenzeichens des Musterverfahrens im Klageregister, das beim Bundesanzeiger geführt wird, können innerhalb einer Frist von sechs Monaten Ansprüche gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Wirecard-Musterverfahren angemeldet werden. Dabei müssen sich die Anmelder durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Wir werden entsprechend für unsere Mandanten, die uns (anstelle der Klage) mit der Anmeldung zum Musterverfahren beauftragt haben, ihre Schadensersatzansprüche form- und fristgerecht anwaltlich gegenüber dem Bayerischen Obersten Landesgericht zum Musterverfahren anmelden, sobald die Bekanntmachung der Eröffnung des Musterverfahrens erfolgt ist. Wir gehen davon aus, dass die Bekanntmachung in Kürze vorgenommen wird.

Die laufenden Klageverfahren werden im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt. Die von uns vertretenen Kläger werden dadurch zu Beteiligten des Musterverfahrens. Die Klageverfahren werden erst wieder aufgenommen, wenn das Musterverfahren beendet ist. Die mit dem Musterentscheid festgestellten Erkenntnisse werden in den Klageverfahren dann bindend von den Prozessgerichten berücksichtigt.

 

 

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