Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt als Aktionärsvertreter
Die ordentliche Hauptversammlung der Landesbank Berling Holding AG (LBBH) fasste am 25. April 2012 den Beschluss, die Aktien ihrer Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 4,01 Euro je Aktie auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Im August 2012 wurde dieser Squeeze-out-Beschluss vollzogen.
Mehrere Aktionäre, darunter auch eine von der Kanzlei Sommerberg vertretene institutionelle Aktionärin, haben daraufhin Spruchanträge bei dem Landgericht München I gestellt auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung, die höher sein soll als die im Hauptversammlungsbeschluss bestimmte Barabfindung.
Das Landgericht Berlin folgte nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer nunmehr diesen Anträgen und hat den Hauptversammlungsbeschluss korrigiert. Es hat die Barabfindung Aktie um 48 Cent je Aktie der LBBH erhöht. Seine Entscheidung hat das Spruchgericht damit begründet, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung von lediglich 4,01 Euro – wie von den am Spruchverfahren beteiligten Aktionären vorgetragen – zu niedrig ist.
Angemessen ist die Barabfindung, wenn sie gegenüber dem Hauptversammlungsbeschluss um 48 Cent Euro erhöht wird, so das Gericht. Da von dem Squeeze-out nach Mitteilung der Hauptaktionärin 13.260.346 Aktien betroffen sind, beträgt die rechnerisch zu leistende Gesamtnachzahlung für alle außenstehenden Aktien 6.364.966,08 Euro.
LG Berlin, Beschluss vom 15.11.2022, Aktenzeichen 102 O 100/12.SpruchG
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Das Landgericht Köln hat eine erhebliche Nachzahlung für die Aktionäre der Generali Deutschland Holding AG festgesetzt, die im Rahmen des Squeeze-out aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurden.
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg ist Prozessvertreter auf der Seite der Antragsteller und zeigt sich mit dem Verfahrensergebnis zufrieden. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2022 hat das Landgericht Köln in dem Spruchverfahren wegen des Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Generali Deutschland Holding AG die angemessene Barabfindung mit 135,99 Euro je Generali-Aktie AG festgesetzt (Az.82 O 49/14).
Im Jahr 2013 beschloss die Hauptversammlung der Generali Deutschland Holding AG den zwangsweisen Ausschluss der Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft. Nach den aktienrechtlichen Regelungen mussten die Minderheitsaktionäre ihre Generali-Aktien an den Hauptaktionär übertragen und erhielten dafür eine Barabfindung in von Höhe von 107,77 Euro je Aktie.
Die Höhe dieser Barabfindung erachtete Sommerberg-Rechtsanwalt Hasselbruch für unangemessen niedrig und hat ebenso wie weitere Aktionäre und Aktionärsvertreter die Einleitung eines gerichtlichen Spruchverfahrens bei dem LG Köln zur Festsetzung einer höheren Barabfindung beantragt.
Mit seiner aktuellen 218 Seiten langen Entscheidung ist das Kölner Landgericht der Auffassung der Antragsteller gefolgt und hat eine deutlich höhere Barabfindung festgesetzt. Das Gericht entschied, dass den betroffenen Aktionären zusätzlich zur ursprünglich gewährten Barabfindung noch eine Nachzahlung von 28,22 Euro je Generali-Aktie zusteht.
Bei insgesamt 2.116.410 Aktien, die sich in Händen der Minderheitsaktionäre befanden, ist somit eine Gesamtnachzahlung von 59.725.090,20 Euro zu leisten.
Hinweis: Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.
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Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet über den Verfahrensausgang des von ihm beantragten Spruchverfahrens in Sachen Actris AG.
Die Mannheimer Actris AG war ein seit 2010 im Schwerpunkt im Immobiliensektor tätiges Unternehmen. Die Geschäftstätigkeit war auf die Verwaltung und Verwertung eigener Immobilien ausgerichtet.
Im Jahr 2010 wurden die Minderheitsaktionäre der Actris AG durch Beschluss der Hauptversammlung der vom 30. August 2010 aus der Gesellschaft im Wege des Squeeze-out ausgeschlossen. Die betroffenen Minderheitsaktionäre hatten ihre Aktien der Actris AG zwangsweise an die Hauptaktionärin zu übertragen und erhielten dafür eine festgelegte Barabfindung von 4,14 je Euro Aktie.
„Diesen Abfindungsbetrag hielt ich für unangemessen gering. Daher habe ich als Verfahrensbevollmächtigter für mehrere institutionelle Aktionäre der Actris AG die gerichtliche Festsetzung einer höheren Abfindung beantragt auf einen Betrag, der dem angemessenen anteiligen Unternehmenswert der Actris AG zu entsprechen hat“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.
Vor dem Landgericht Mannheim wurde deswegen und aufgrund von Anträgen weiterer Aktionäre ein entsprechendes Spruchverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 hat das Mannheimer Landgericht nunmehr den Spruchanträgen stattgegeben und die Barabfindung um 94 Cent erhöht auf 5,08 Euro je Aktie der Actris AG (Aktenzeichen: 23 AktE 25/10). Nach Einholung von Sachverständigengutachten kam das Landgericht Mannheim zu dem Ergebnis, dass die bisher festgelegte Barabfindung zu gering und auf den angemessenen Betrag von 5,08 Euro zu erhöhen ist.
Laut Gerichtsbeschluss sind von dem Squeeze-out insgesamt 252.267 Aktien der Actris AG betroffen. Für diese Aktien ist die Zusatzzahlung von je 94 Cent zu leisten. Die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der Actris AG erhalten bei Bestandskraft der Entscheidung des Landgerichts Mannheim somit eine Ausschüttung von rechnerisch insgesamt 246.530,98 Euro.
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Die Minderheitsaktionäre der Versatel AG wurden 2012 aus der Gesellschaft im Wege eines sogenannten Squeeze-out nach § 327a Aktiengesetz ausgeschlossen.
Die Aktionäre mussten ihre Aktien für eine Barabfindung von 6,84 Euro je Stückaktie an die Hauptaktionärin, die 1&1 Versatel GmbH (Versatel Telecommunications GmbH), übertragen. Dagegen wurden von mehreren Minderheitsaktionären Anträge auf gerichtliche Prüfung der angemessenen Höhe der Barabfindung erhoben. Der Prüfprozess wurde bei dem Landgericht Berlin geführt.
Auch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg war als Aktionärsvertreter an dem Verfahren beteiligt. Wir haben argumentiert, dass die von 1&1 festgelegte Barabfindung ungemessen niedrig ist, weil der Wert der Aktien der Versatel AG tatsächlich höher ist, so Anwalt Hasselbruch.
Dieser Argumentation ist das Landgericht Berlin gefolgt. Es hat die Abfindung neu festgesetzt auf 7,93 Euro je Aktie. Dies sei der angemessene Gegenwert für eine Aktie der Versatel AG. Für jede der betroffenen Aktien ist damit eine Nachzahlung von 1,09 Euro zu leisten.
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Die Sommerberg-Rechtsanwälte haben für die Minderheitsaktionäre der Volksfürsorge Holding AG eine Nachzahlung von 145,06 Euro je Volksfürsorge-Aktie vor dem Landgericht Hamburg erstritten. Bezogen auf alle freien Volksfürsorge-Aktien geht es um eine Gesamtnachzahlung für die Aktionäre von mehr als 6 Millionen Euro.
Die Nachzahlung muss von der Prozessgegnerin, die AMB Generali Holding AG, geleistet werden, bei der es sich um die Hauptaktionärin der Volksfürsorge Holding AG handelt.
Im Jahr 2002 kam es zu einem sogenannten Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG. Die Hauptversammlung der Gesellschaft beschloss den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung von 554 Euro je Volksfürsorge-Aktie. Die Barabfindung musste die Hauptaktionärin AMB Generali im Gegenzug für jede Volksfürsorge-Aktie leisten, die ihr von den außenstehenden Aktionären übertragen wurde.
Die Kanzlei Sommerberg hielt die gezahlte Barabfindung für unangemessen niedrig und hat daher im Auftrag einer institutionellen Anlagegesellschaft vor dem Landgericht Hamburg ein aktienrechtliches Spruchverfahren gegen die AMB Generali eingeleitet und beantragt, die Barabfindung gerichtlich zu erhöhen. Dem Antrag hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 31. Mai 2021 stattgegeben (Az.404 HKO 175/03).
„Das Gericht entschied, dass unser Antrag auf Erhöhung der Abfindung gerechtfertigt ist“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch. Die von der AMB Generali festgesetzte Abfindung je Volksfürsorge-Aktie von 554 Euro war nämlich zu niedrig und wurde daher gerichtlich um 145,06 Euro auf 699,06 Euro erhöht. Für die zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses in den Händen der Volskfürsorge-Minderheitsaktionäre befindlichen 42.592 Aktien sind daher rechnerisch mehr als 6 Millionen Euro nachzuzahlen.
Das Landgericht Hamburg begründete seine noch nicht rechtskräftige Entscheidung damit, dass die Abfindung angemessen sein muss. Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Diese angemessene Abfindung setzte das Gericht mit 699,06 Euro fest, da dieser Betrag als Abfindung den Aktionären auch bereits für die Beeinträchtigung eines vor dem Squeeze-out geschlossenen Gewinnabführungsvertrages anzubieten war.
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Landgericht Mannheim spricht Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG Zusatzzahlung zu
Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch berichtet: Auch wenn es sechs Jahre bis zur Gerichtsentscheidung dauerte, war unser Verfahrensantrag jetzt erfolgreich.
Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 17. September 2018, Aktenzeichen 24 AktE 2/12, die angemessene Barabfindung, welche die Hauptaktionärin den durch verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG zu zahlen hat, auf 3,82 Euro je KSR-Aktie festgesetzt.
Ursprünglich sollte die Barabfindung nach Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der KSR vom 12. April 2012 lediglich 3,35 Euro betragen. Diesen Betrag erhielten die Minderheitsaktionäre anlässlich des 2012 erfolgten Zwangsausschlusses als Gegenwert für ihre KSR-Aktien auch von der Hauptaktionärin ausgezahlt.
Im gleichen Jahr haben mehrere Minderheitsaktionäre, darunter auch eine von Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertretene institutionelle Anlegerin, Anträge auf gerichtliche Festsetzung der angemessenen Barabfindung bei dem zuständigen Landgericht Mannheim gestellt.
Das Gericht erkannte nun, dass die ursprüngliche Barabfindung unangemessen niedrig ist. Als angemessenen Abfindungsbetrag setzten die Mannheimer Landrichter einen Wert von 3,82 Euro an. Die Antragsgegnerin muss somit je KSR-Aktie einen Betrag von 47 Euro-Cent nachzahlen. In der Summe ergibt sich für alle betroffenen Aktien ein Gesamtnachzahlungsbetrag von über 300.000 Euro.
Der Beschluss des LG Mannheim ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten können noch Rechtsmittel einlegen.
Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
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Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
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Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
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https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-konferenz-e1393421254897.jpg305710Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2019-03-04 20:23:412021-01-18 14:47:14Landgericht Mannheim spricht Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG Zusatzzahlung zu
Auf Aktionärsseite an dem Verfahren vor dem LG Bremen beteiligter Sommerberg-Anwalt: Rechnerisch erhalten die Aktionäre rund 1,9 Millionen Euro.
Die Minderheitsaktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG (DIH) wurden 2013 aus der Gesellschaft im Wege eines sogenannten Squeeze-out zwangsausgeschlossen. Sie mussten ihre Aktien für eine Barabfindung von 2,75 Euro je Stückaktie an die Hauptaktionärin, die Zech Group GmbH, übertragen. Dagegen wurden von 111 Minderheitsaktionären Anträge auf gerichtliche Prüfung der angemessenen Höhe der Barabfindung erhoben. Der Prüfprozess wurde bei dem Landgericht Bremen geführt.
Auch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg war als Aktionärsvertreter an dem Verfahren beteiligt. Wir haben argumentiert, dass die von der Zech Group GmbH festgelegte Barabfindung ungemessen niedrig ist, weil der Aktienwert tatsächlich höher ist, so Anwalt Hasselbruch.
Dieser Argumentation ist das Landgericht Bremen gefolgt. Es hat die Abfindung neu festgesetzt auf 4,30 Euro je Aktie der DIH. Dies sei der angemessene Gegenwert für eine Aktie der DIH. Für jede der betroffenen 1.201.617 DIH-Aktien ist damit eine Nachzahlung von 1,55 Euro zu leisten, also insgesamt 1.862.506,30 Euro.
Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
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Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-urteil.jpg566848Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-12-12 13:08:252021-01-18 13:21:19Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg
Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-paragraph.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-09-01 12:44:362021-01-18 14:48:21Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-rechner.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2018-09-11 23:26:252021-01-18 14:47:25Nachzahlung für frühere Aktionäre der Deutsche Immobilien Holding AG
Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch ist mit dem Gerichtsbeschluss zufrieden: „Wir haben ein gutes Ergebnis erreicht.“
Die Wiesbadener Dykerhoff AG ist ein bekannter Zement- und Betonhersteller. Die Aktien der Gesellschaft waren lange Zeit börsennotiert. Im Jahr 2013 erfolgte auf Verlangen der Großaktionärin Buzzi der Zwangsausschluss der Minderheitsaktionäre der Dykerhoff, sogenannter Squeeze-out. Gegen Zahlung einer Barabfindung von 47,16 Euro je Aktie hatten die Minderheitsaktionäre ihre Dykerhoff-Aktien an die Hauptaktionärin zu übertragen.
„Diese angebotene Barabfindung hielt ich für unangemessen niedrig und habe daher als Bevollmächtigter für eine institutionelle Aktionärin die Einleitung ein Gerichtsverfahrens beantragt, mit dem eine höhere Barabfindung festgelegt werden sollte“, so Sommerberg-Anwalt Hasselbruch. Dieses Verfahren und die von anderen Aktionären ebenfalls eingeleiteten Verfahren wurden vom zuständigen Landgericht Frankfurt am Main zu einem Verfahren verbunden (Aktenzeichen: 3-05 O 198/13).
Mit Beschluss hat das Landgericht Frankfurt am Main den Spruchanträgen stattgegeben. Es hat die Barabfindung von bislang 47,16 Euro um 5,24 Euro auf 52,34 Euro für jeweils eine Stammaktie bzw. für jeweils eine Verzugsaktie der Dykerhoff AG erhöht. Das Gericht hat richtig erkannt, dass der Unternehmenswert der Dykerhoff AG höher ist als von der Großaktionärin Buzzi angenommen. Entsprechend muss auch ein höherer Anteilswert festgesetzt werden, den das Gericht in Höhe von 52,34 Euro je Aktie für angemessen hält.
Vom Zwangsausschluss waren insgesamt 1.385.083 Aktien betroffen, die sich in Händen der Minderheitsaktionäre befanden. Bei der Erhöhung von 5,24 Euro je Aktie ergibt dies der Landgerichtsentscheidung zufolge einen nachzuzahlenden Barabfindungsbetrag von insgesamt 7.257.834,92 Euro.
Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von…
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Landgericht Ravensburg hat geurteilt (Aktenzeichen 2 O 243/16): Der Bankkunde konnte seine Darlehensverträge aus den Jahren 2004 und 2005 mit der Landesbank Baden-Württemberg (LBBW) auch noch im Jahr 2016 wirksam widerrufen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-urteil.jpg566848Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-12-12 13:08:252021-01-18 13:21:19Darlehens-Widerruf berechtigt: Kanzlei Sommerberg gewinnt gegen Landesbank Baden-Württemberg
Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-paragraph.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2017-09-01 12:44:362021-01-18 14:48:21Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-fueller.jpg566849Sommerberghttps://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpgSommerberg2018-06-05 19:06:332021-01-18 14:47:33Prozesserfolg vor dem Landgericht Frankfurt am Main: Aktionäre der Dykerhoff AG erhalten nachträglich Abfindung von über 7 Millionen Euro
Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch sowie weitere Aktionäre und deren Anwälte erstreiten Gerichtsentscheidung gegen Global Entertainment GmbH.
„Neben meinem Antrag haben auch weitere mittlerweile ausgeschlossene Minderheitsaktionäre bzw. deren Rechtsanwälte den Antrag gestellt, ein Gerichtsverfahren einzuleiten, um die angemessene Barabfindung wegen des Squeeze-out bei der Advanced Inflight Alliance AG feststellen zu lassen“, erklärt Olaf Hasselbruch, Rechtsanwalt bei der im Anleger- und Aktionärsschutz tätigen Kanzlei Sommerberg.
Die Advanced Inflight Alliance AG erbringt Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unterhaltungsprogrammen insbesondere an Bord von Flugzeugen. Im Jahr 2014 wurden aufgrund der Verschmelzung der Advanced Inflight Alliance AG mit ihrer Großaktionärin, die Global Entertainment GmbH, die Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft ausgeschlossen, sogenannter Squeeze-out.
Bei der die Global Entertainment GmbH handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Global Eagle Entertainment Inc.. Für den Zwangsausschluss hat die Global Entertainment GmbH den Minderheitsaktionären eine Barabfindung von 7,63 Euro je Aktie gewährt.
„Diese Barabfindung stellte sich meiner Beurteilung nach als unangemessen niedrig dar. Deswegen habe ich die gerichtliche Überprüfung der Höhe der Abfindungszahlung beantragt“, sagt Anwalt Hasselbruch.
Das Landgericht München I hat mit Beschluss aus 2016 dem Antrag stattgegeben und die Barabfindung erhöht auf den tatsächlich angemessenen Betrag von 8,09 Euro je Aktie. Für jede Aktie ist somit eine Nachzahlung von 46 Cent fällig. Bezogen auf die Gesamtanzahl von 1.454.415 Aktien außenstehender Aktionäre ergibt sich eine von der Großaktionärin nach zu erstattender Betrag von knapp 700.000 Euro.
LG München I Az. 5 HK O 9122/14
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de
Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
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Das Landgericht Köln hat eine erhebliche Nachzahlung für die…
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Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet…
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Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg LLP)als Prozessvertreter auf Antragstellerseite berichtet über einen aktuellen Verfahrenserfolg gegen die Evonik Industries AG:
„Das Landgericht Düsseldorf hat eine Nachzahlung von 7,64 je Aktie der Degussa AG für die ausgeschlossene Minderheitsaktionäre beschlossen.“
Die Hauptversammlung der Degussa AG vom 29. Mai 2006 hatte beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre der Degussa AG auf die Hauptaktionärin RAG Projektgesellschaft mbH gegen Zahlung einer Barbabfindung von 42,66 Euro je Stückaktie der Degussa AG zu übertragen (sog. Squeeze-out). Die Rechtsnachfolgerin der RAG Projektgesellschaft mbH ist die Evonik Industries AG.
Die Hauptaktionärin hatte sich nach der Hauptversammlung mit Erklärung vom 28. Juli 2006 verpflichtet, für jede zu übernehmende Aktie einen Ergänzungsbetrag von 1,37 Euro zusätzlich zur beschlossenen Barabfindung von 42,66 Euro zu bezahlen. Außerdem erklärte sich die Hauptaktionärin am 12./14. September 2006 bereit, eine weitere Zuzahlung von 1,08 Euro je Aktie zu zahlen. Der Gesamtbetrag der Abfindung belief sich folglich auf 45,11 Euro je Stückaktie der Degussa AG.
Am 14. September 2006 wurde der Übertragungsbeschluss in das Handelsregister der Degussa AG eingetragen und die Minderheitsaktionäre erhielten anschließend für die ihnen zwangsweise entzogenen Aktien den Gesamtabfindungsbetrag von 45,11 Euro je Stückaktie.
Mehrere ausgeschlossene Minderheitsaktionäre hielten die Abfindung von 45,11 Euro für zu gering. Sie haben daher vor dem Landgericht Düsseldorf Antrag auf Bestimmung der angemessenen Höhe (also auf Erhöhung) der Barabfindung gestellt.
Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 hat das Landgericht Düsseldorf den Anträgen nunmehr die Barabfindung auf 52,75 Euro festgesetzt (Az. 31 O 89/06 [AktE]). Das Gericht ist nach Einholung eines Gutachtens zum Wert der Degussa AG zu dem Ergebnis gelangt, dass der Wert je Aktie um 7,64 Euro höher als die angebotene Barabfindung von 45,11 Euro liegt. Dieser Betrag von 52,75 Euro, so das Landgericht Düsseldorf, ist unter Berücksichtigung des Unternehmenswertes der Degussa AG angemessen. Der Unternehmenswert ist nämlich höher als von der Hauptaktionärin vorgegeben.
Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Andrey Popov / fotolia.de
Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
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Das Landgericht Köln hat eine erhebliche Nachzahlung für die…
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Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet…
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