Sommerberg Anlegerrecht - Polizei

Öffentliche Fahndung nach Ex-Wirecard Vorstand Jan Marsalek

Das Bundeskriminalamt (BKA) hat den ehemaligen Vorstand der Wirecard AG Jan Marsalek zur öffentlichen Fahndung ausgeschrieben. Seit mehreren Wochen befindet sich der Beschuldigte auf der Flucht. Jetzt wendet sich das BKA an die Öffentlichkeit und bittet um Hinweise, wo er sich befinden könnte. Das Fahndungsplakat zeigt den 40jährigen Marsalek auf zwei Fotos, mit und ohne Bart.

Die Staatsanwaltschaft München I ermittelt gegen Jan Marsalek wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs, des besonders schweren Falls der Untreue sowie weiterer Vermögens- und Wirtschaftsdelikte. Der Beschuldigte war bereits seit Januar 2000 als Projektmanager Payment Systems bei der Wirecard AG beschäftigt und von Februar 2010 bis Juni 2020 Vorstandsmitglied. Als COO (Chief Operating Officer) war er für das gesamte operative Geschäft inklusive des Vertriebs zuständig und seit mindestens 2015 insbesondere für das Asien-Geschäft und das TPA-Geschäft maßgeblich verantwortlich.

Er wird verdächtigt, ab einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt, spätestens im Jahre 2015, zusammen mit dem ebenfalls Beschuldigten Dr. Braun, dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG, die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen der Wirecard AG durch Aufnahme von vorgetäuschten Einnahmen aus Zahlungsabwicklungen im Zusammenhang mit Geschäften mit sogenannten Third-Party-Acquirern (TPA) aufgebläht zu haben, um so das Unternehmen finanzkräftiger und für Investoren und Kunden attraktiver darzustellen.

 

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

 

 

Bildnachweis: Picture-Factory/ fotolia.de

Sommerberg Anlegerrecht - Finanzkrise

Schadensersatz gegen BaFin – Pilotklagen werden eingeleitet

Die Kanzlei Sommerberg klagt gegen die Finanzaufsichtsbehörde BaFin. Erste Pilotklagen werden in Kürze bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingereicht. „Unserer Auffassung zufolge bestehen für geschädigte Wirecard-Anleger, die wir vertreten, gegenüber der BaFin Amtshaftungsansprüche gemäß § 839 BGB“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Nach umfassender Rechtsprüfung sind wird zu dem Ergebnis gelangt, dass die BaFin ihre Pflicht zur Aufklärung des Kapitalmarkts über den Verdacht der Bilanz- und Marktmanipulationen durch die Wirecard AG verletzt hat. Daher hat unserer Überzeugung nach die BaFin den von uns vertretenen Aktionären Schadensersatz zu leisten. Zu ersetzen sind die Verluste, die durch das Wirecard-Investment eingetreten sind.

In Kürze wird die Kanzlei Sommerberg hierzu gesondert weitere Einzelheiten mitteilen und die Handlungsmöglichkeiten für die Mandanten genau darstellen.

 

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

 

 

Bildnachweis: Manuel Schäfer/ fotolia.de

Sommerberg Anlegerrecht - Polizei

Drei Festnahmen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs bei Wirecard AG

Am 22. Juli 2020 hat die Staatsanwaltschaft München I drei ehemalige Top-Manager der Wirecard AG festgenommen. Verhaftet wurden der langjährige Vorstandsvorsitzenden der Wirecard AG Dr. Markus Braun sowie der frühere Wirecard-Finanzvorstand Burkard Ley und der Ex- Head of Accounting bei der Wirecard AG.

Zuvor hatte das Amtsgericht München entsprechende Haftbefehle erlassen. Die Beschuldigten sind des gewerbsmäßigen Bandenbetruges, der Untreue, der Bilanz- und Marktmanipulation dringend verdächtigt.

Weitere Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München I haben ergeben, dass der den Beschuldigten zur Last zu legende Sachverhalt erheblich erweitert werden muss. Insbesondere die umfassenden Angaben eines Kronzeugen, aber auch weitere Beweismittel wie Zeugenaussagen und Urkunden, begründen den Verdacht, dass die Beschuldigten unter Beteiligung von weiteren Mittätern im Jahr 2015 übereinkamen, die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen der Wirecard AG durch das Vortäuschen von Einnahmen aus Geschäften mit sog. Third-Party-Acquirern (TPA) aufzublähen. Das Unternehmen sollte finanzkräftiger und für Investoren und Kunden attraktiver dargestellt werden, um so regelmäßig Kredite von Banken und sonstigen Investoren zu erlangen und daraus fortwährend eigene Einkünfte zu generieren. In Wirklichkeit war den Beschuldigten spätestens seit Ende 2015 klar, dass der Wirecard Konzern mit den tatsächlichen Geschäften insgesamt Verluste erzielte.

Entsprechend dem gemeinsamen Plan und in dem Wissen, dass angeblich vorhandene Vermögenswerte in Höhe von zuletzt 1,9 Milliarden Euro (das entspricht ¼ der Bilanzsumme) nicht existierten, veranlassten die Beschuldigten die Verhandlung verschiedener Kredite und ähnlicher Geschäfte mit Investoren. Banken in Deutschland und Japan sowie sonstige Investoren stellten, durch die falschen Jahresabschlüsse getäuscht, Gelder in Höhe von rund 3,2 Mrd. Euro bereit, die aufgrund der Insolvenz der Wirecard AG höchstwahrscheinlich verloren sind.

 

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

 

Bildnachweis: Picture-Factory/ fotolia.de

Sommerberg - Finanzmarkt

Schadensersatzansprüche gegen Wirtschaftsprüfer Ernst & Young

Die Kanzlei Sommerberg  macht für ihre Mandanten Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer der Wirecard, die Wirtschaftsprüfungsfirma Ernst & Young (EY), geltend.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Sommerberg sind davon überzeugt, dass Ernst & Young den geschädigten Anlegern der Wirecard AG regresspflichtig ist. Der Abschlussprüfer hat unserer Beurteilung zufolge Prüfungspflichten verletzt und deswegen der Wirecard AG unrichtige Testate erteilt, erläutet Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Ernst & Young hat nicht bemerkt, dass Treuhandkonten bei den philippinischen Banken BDO Unibank und Bank of the Philippine Islands nicht existieren und die dort angeblich befindlichen Eigenmittel nicht vorhanden sind, zuletzt mit einem Volumen von rund 1,9 Milliarden Euro. Das ist vollkommen unerklärlich.

Stattdessen hat Ernst & Young die Jahresabschlüsse 2016, 2017 und 2018 von Wirecard testiert und damit bestätigt, dass diese Eigenmittel vorhanden sind. Es ist Aufgabe und das pflichtgemäße Vorgehen des Abschlussprüfers, das wirkliche Vorhandensein von Eigenmitteln zu prüfen und sich dazu konkret Saldenbestätigungen unmittelbar von den Banken vorlegen zu lassen.

Dieses kleine 1×1 der Wirtschafsprüfung hat Ernst & Young offenbar nicht richtig gehandhabt. Für solche Fehler hat der Abschlussprüfer dann unserer Auffassung nach zu haften, auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Anleger gemäß § 826 BGB.

Wir stützen uns dazu maßgeblich auch auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2020, mit dem in einer anderen Sache die Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber einem Anleger wegen unrichtigen Bestätigungsvermerks festgestellt wurde (Az. VII ZR 236/19).

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

 

 

Bildnachweis: Eisenhans/ fotolia.de

Sommerberg LLP Anlegerrecht - Justizpalast

Kanzlei Sommerberg: Zahlreiche Erfolge für Aktionäre erzielt

Die Kanzlei Sommerberg ist die Interessenvertretung für die geschädigten Aktionäre und Anleger der Wirecard AG in ganz Deutschland. Viele Tausend Investoren haben sich bei uns registriert mit dem Ziel, ihre Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen durchzusetzen.

Unsere Handlungsstrategien beruhen auf langjährige Erfahrung im Kapitalmarktrecht. Seit 18 Jahren setzen die Sommerberg-Rechtsanwälte mit großem Erfolg die Rechte von Aktionären durch. Hunderte aktienrechtliche Gerichtsverfahren wurden durch uns seitdem eingeleitet.

Für Aktionäre mehrere Hundert Millionen Euro Nachzahlungen erstritten.

In den Prozessen haben unsere Anwälte nachträgliche Kompensationsleistungen (zusätzliche Abfindungen) mit einem Volumen von mehreren Hundert Millionen Euro zugunsten der außenstehenden Aktionäre erstritten.

Große Erfolge (zusätzliche Abfindungen) konnten für Aktionäre der nachfolgenden Aktiengesellschaften erreicht werden (die folgende Aufzählung ist nur ein Ausschnitt):

Deutsche Postbank AG | Eon AG | Celanese AG | Horten AG | Wella AG | Schering AG | Hypo Real Estate Bank AG | Aachener und Münchener Lebensversicherung AG | Phoenix AG | Dykerhoff AG | Degussa AG | Bewag AG (Vattenfall AG) | ERGO AG | und viele weitere

Auch bei großen Anlagebetrugsskandalen wie S&K, K 1 und BWF-Stiftung, konnten die Sommerberg-Rechtsanwälte für viele Kapitalanleger Schadensersatzzahlungen erwirken.

 

 

Mehr Informationen zum Wirecard AG Schadensersatz

 

 

Bildnachweis: laguna35/ fotolia.de

LG Stendal: Kündigung eines Sparvertrags mit fester Laufzeit unwirksam

Rückenwind für Sparer, die sich gegen die Kündigung ihrer Sparverträge wehren möchten. Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 14. November 2019 entschieden, dass die Kreissparkasse Stendal einen Prämiensparvertrag mit fester Laufzeit nicht vorzeitig kündigen durfte (Az.: 22 S 104/18). Die Kündigung sei unwirksam, der Vertrag bestehe ungekündigt fort, entschied das LG Stendal, das die Revision zum BGH nicht zuließ. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

In dem zugrundeliegenden Fall war der Sparvertrag vom Vater auf den Sohn umgeschrieben worden. In dem Vertrag wurde dann eine Laufzeit von 1188 Monaten bzw. 99 Jahren festgelegt. Zudem wurde in der Prämienstaffel als Anhang zum Sparvertrag die Laufzeit ausgewiesen und explizit festgelegt, dass die höchste Prämienstaffel ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr ausgezahlt wird.

Die Sparkasse kündigte den Vertrag dennoch Ende 2016. Gegen diese Kündigung setzte sich der Sparer in einem von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt unterstütztem Verfahren erfolgreich zur Wehr.

Der BGH hatte zwar am 14. Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen Sparverträge nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für unbefristete Verträge ohne feste Laufzeit. „Dieses Urteil ist nicht auf den Fall vor dem Landgericht Stendal anzuwenden. Denn hier wurde eine feste Laufzeit und eine Zahlung der Prämienstaffel bis zum 99. Sparjahr vereinbart. An diese Vereinbarung muss sich die Sparkasse halten“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg.

So entschied auch das LG Stendal. Die Sparkassen können sich nicht auf das BGH-Urteil berufen. Die fest vereinbarte Laufzeit und Prämienstaffel sei einzuhalten.

Derzeit versuchen viele Sparkassen, langlaufende Sparverträge zu kündigen und beziehen sich dabei auch auf das Urteil des BGH. „Dieses Urteil ist auf Verträge mit fester Laufzeit aber nicht anzuwenden. Wurde eine feste Laufzeit vereinbart, kann die Sparkasse den Vertrag nicht vorzeitig kündigen“, so Rechtsanwalt Diler. Auch das OLG Dresden hat inzwischen entschieden, dass die vorzeitige Kündigung eines Sparvertrags mit fester Laufzeit nicht möglich ist (Az.: 8 U 1770/18).

In vielen Sparverträgen wurden feste Laufzeiten von beispielsweise 20, 25 oder 99 Jahren vereinbart. „Sollten Sparer mit entsprechenden Verträgen dennoch die Kündigung erhalten, können sie sich dagegen zur Wehr setzen“, sagt Rechtsanwalt Hasselbruch.

Die Kanzlei Sommerberg bietet betroffenen Sparern eine kostenlose Erstberatung an.

Mehr Informationen: Prämiensparen