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Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsschutz-Prozesse für Wirecard-Aktionäre

Die Kanzlei Sommerberg hat Deckungsschutz-Urteile zugunsten geschädigter Wirecard-Aktionäre gegen die Rechtschutzversicherungen Auxilia und NRV wegen unberechtigter Deckungsverweigerungen erstritten.

Die beiden Rechtsschutzversicherungen müssen ihren klagenden Versicherungsnehmern, bei denen es sich um geschädigte Wirecard-Aktionäre handelt, die Kostendeckung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen des Wirecard-Betrugsskandals erteilen.

Landgericht München I verurteilt Auxilia, Landgericht Mannheim verurteilt NRV

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25. Februar 2022 (Az. 25 O 4009/21) festgestellt, dass die Auxilia Rechtsschutz-Versicherungs AG verpflichtet ist, ihrem Versicherungsnehmer den Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Wirecard-Vorstände und den Wirecard-Abschlussprüfer Ernst & Young (EY) zu gewähren.

Außerdem hat mit Urteil vom 14. September 2021 (Az. 11 O 118//21) das Landgericht Mannheim in einem Parallelverfahren entschieden, dass auch die NRV – Neue Rechtsschutzversicherung AG ihrem Versicherungsnehmer, der ebenfalls als Wirecard-Aktionär Schadensersatz geltend machen will, den Deckungsschutz hierfür zu gewähren hat.

Der Anspruch auf den Deckungsschutz ergibt sich aus dem zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Ausschlussgründe liegen nicht vor

Die Versicherungsgesellschaften hatten zuvor ihre Eintrittspflicht abgelehnt. Angeblich sei nach den vereinbarten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) die beabsichtigte Rechtsverfolgung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Begründung der Versicherer zufolge würden die Ausschlussgründe der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht und der Mutwilligkeit der Geltendmachung von Schadensersatz vorliegen.

Das Landgericht München I ebenso wie das Mannheimer Landgericht folgten jedoch der Sichtweise der Kanzlei Sommerberg und stellten zutreffend fest, dass eine Berufung auf die Versicherungsregularien nicht möglich ist, um den Deckungsschutz abzulehnen. Die von der Auxilila und NRV zu Felde geführten Risikoausschlüsse greifen nämlich nicht.

Schadensersatz hat hinreichende Erfolgsaussicht

Die Geltendmachung des Schadensersatzes gegen die Wirecard-Vorstände und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, so die Urteilsbegründungen des Münchener und Mannheimer Landgerichts. Der Schadensersatzanspruch ist schlüssig und ausreichend substantiiert begründet. Auch werden Beweismittel für die behaupteten Schädigungshandlungen und das Fehlverhalten der Haftungsgegner benannt. Vor allem gibt es keinen Grund anzunehmen, dass ein Versicherungsnehmer seine Schadensersatzforderung mutwillig geltend machen wolle. Somit liegen in den Streitfällen keine Ausschlussgründe vor, die es den Versicherungen gestatten, ihren Kunden den Kostenschutz zu verweigern.

Das Landgericht München I und das Landgericht Mannheim haben deswegen den von der Kanzlei Sommerberg eingereichten Deckungsschutz-Klagen gegen die Auxilia und NRV in allen Punkten vollständig stattgegeben.

 

 

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Geheimer Wambach-Bericht zu Prüfungsleistungen von EY jetzt veröffentlicht

Im März 2021 hat der Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages den renommierten Wirtschaftsprüfer Martin Wambach beauftragt, mögliche Versäumnisse und Pflichtverletzungen der Abschlussprüfer von Ernst & Young (EY) im Fall Wirecard zu untersuchen.

Nach mehrwöchigen Ermittlungen fassten Martin Wambach und sein Ermittlungsteam die Untersuchungsergebnisse in einem 168-seitigen Bericht mit zwei Nachträgen zusammen. Der sogenannte Wambach-Bericht wurde jedoch als geheim eingestuft. Der Bundestag verweigerte die Herausgabe des Berichts. Der Öffentlichkeit wurde der Report damit vorenthalten.

Die Kanzlei Sommerberg verfügte allerdings seit einiger Zeit über den Wambach-Bericht in einer Fassung mit teils geschwärzten Textpassagen.

Nunmehr hat das Handelsblatt den bislang geheimen Wambach-Bericht veröffentlicht.

Geheimbericht enthält wichtige Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatz

Den Wirecard-Aktionären, die Schadensersatz gegen EY geltend machen, stehen mit dem Wambach-Bericht weitere Informationen zu den Verfehlungen von EY zur Verfügung. Wir sind davon überzeugt, dass sich die behaupteten Ansprüche der Anleger gegen EY mittels des Geheimberichts in den Schadensersatzprozessen besser darlegen und nachweisen lassen.

Dokument des Versagens: Ungenügende Abschlussprüfung durch EY

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg hat den Wambach-Bericht bereits ausgewertet. Das Dokument zeigt mehrere Fehlleistungen von EY detailliert auf. Die Abschlussprüfer haben ihre Prüfungshandlungen nicht konsequent genug ausgeführt, so Wambach.

Hätte EY die gesetzlichen Prüfungspflichten erfüllt und die vorgeschriebenen Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) eingehalten, wären das Geschäftsgebaren bei Wirecard und der Betrug möglicherweise viel früher aufgedeckt worden.

Die Abschlussprüfer von EY haben dem Wambach-Bericht zufolge die Wirecard-Abschlüsse nicht mit der erforderlichen (erhöhten) kritischen Grundhaltung geprüft, obwohl sie dazu rechtlich verpflichtet sind.

EY hätte laut Wambach auch eine Analyse der Fraud-Indikatoren (Betrugs-Hinweise) und erweiterte Prüfungshandlungen vornehmen können. Das ist aber nicht geschehen. Teils fehlten verlässliche Prüfungsnachweise. EY hat dennoch – bis heute vollkommen unverständlich – den Wirecard-Abschlüssen die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke erteilt.

Den Wambach-Bericht legen wir als Beweismittel für das Prüfungsversagen in den Wirecard-Schadensersatzprozessen vor.

 

 

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Zum Sachstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 O 5875/20 bislang noch keinen Beschluss über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags gefasst.

Das Verfahren ist bereits seit Mai 2020 anhängig und hat unter anderem die Schadensersatzansprüche der Wirecard-Anleger gegen die verantwortlichen Vorstände Dr. Markus Braun und Jan Marsalek sowie gegen den Abschlussprüfer Ernst & Young (EY) zum Gegenstand. Wir können nicht verbindlich vorhersagen, wann hier mit einer gerichtlichen Entscheidung zu rechnen ist.

In einem anderen Verfahren hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 31. Mai 2021 den gegen EY gerichteten Musterverfahrensantrag eines weiteren Klägers als unzulässig verworfen. Dieser Kläger wird nicht von unserer Kanzlei vertreten.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) nicht eröffnet sei. Das KapMuG ist nur anwendbar, wenn es um einen Schadensersatzanspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformation geht. Nach Auffassung der 27. Zivilkammer sei dies hinsichtlich der Schadensersatzforderung eines Wirecard-Aktionärs gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY jedoch nicht der Fall, da die fehlerhaften Bestätigungsvermerke (Testate), die EY erteilt hat, keine öffentliche Kapitalmarktinformationen seien. Der gegen EY gerichtete Musterverfahrensantrag sei daher nicht zulässig.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf Ansprüche gegen EY anwendbar

Wir sind davon überzeugt, dass die Sichtweise der 27. Zivilkammer falsch ist. Unserer Rechtsbeurteilung zufolge stellen die von EY verantworteten Bestätigungsvermerke auf den Konzernabschlüssen der Wirecard AG vielmehr eine öffentliche Kapitalmarktinformation dar. Die Vermerke enthalten schließlich für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die die Aktiengesellschaft als Emittent von Wertpapieren betreffen. Der Schadensersatzanspruch gegen EY ist daher musterverfahrensfähig.

OLG Stuttgart: Testate von EY sind öffentliche Kapitalmarktinformation

Unsere Einschätzung wird auch vom Oberlandesgericht Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 29. Juni 2021 in mehreren Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 12 AR 10/21 bis 12 AR 17/21 geteilt.

In diesen Verfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass das Landgericht München I für Schadensersatzklagen von Wirecard-Aktionären, die sich gegen EY richten, zuständig ist. Es hat dazu ausdrücklich festgestellt, dass die von EY erstellten Bestätigungsvermerke eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des KapMuG darstellen. Diese oberlandesgerichtliche Rechtsprechung ist für das Musterverfahren vorteilhaft. Ihr ist erhebliches Gewicht beizumessen.

Neue Informationen belasten EY

Unserer Kanzlei liegen umfangreiche neue (teils erdrückende) Sachverhaltserkenntnisse und Beweismittel vor, die das komplette Versagen von EY als Wirtschaftsprüfer aufzeigen. Damit verfügen wir über zusätzliche Argumente, die den Regress untermauern. Die Informationen werden von uns weiter intensiv mit hoher Schlagkraft ausgewertet und juristisch zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche eingesetzt.

 

 

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Neue Erkenntnisse verbessern Erfolgsaussichten für Schadensersatz gegen EY

Mittlerweile liegen uns weitere detailreiche Berichte und neue Erkenntnisse vor, die konkret die Pflichtverletzungen und Fehlleistungen von EY als Wirecard-Abschlussprüfer darstellen. Mit diesen belastenden Informationen können wir die Haftung von EY gegenüber den geschädigten Wirecard-Anlegern in den Schadensersatzverfahren noch besser begründen und wir können weitere Beweismittel für die deliktischen Handlungen von EY anführen.


Schlussbericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses

Ein wichtiges Beweismittel ist der Schlussbericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages. Die uns vorliegende Vorabfassung des Berichts mit einem Umfang von 2.026 Seiten wird von unserer Kanzlei momentan noch ausgewertet.

Der Schlussbericht enthält erhebliche Vorwürfe gegen EY. Hierzu zählen auch die Darstellungen der vom Untersuchungsausschuss eingesetzten Ermittlungsbeauftragten zu den ungenügenden Prüfungstätigkeiten von EY. Bei den Ermittlungsbeauftragten handelt es sich um die Wirtschaftsprüfer Martin Wambach und Kollegen von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner. Sie kommen zu einem vernichtenden Urteil für EY.

EY hat keine weiteren Prüfungen veranlasst, obwohl Betrugs-Warnhinweise vorlagen

Der Abschlussprüfer EY hat sich demnach zwar intensiv mit dem von Wirecard angeblich betriebenen TPA-Geschäftsmodell auseinandergesetzt. Die Buchungspraxis des TPA-Geschäfts seitens Wirecard hat aber einer asymmetrischen Buchungslogik unterlegen, die die Ermittlungsbeauftragten in der Praxis noch nicht gesehen haben und die sich einem wirtschaftlich Sachverständigen per se nicht erschließt, und die hätte erklärt werden müssen. Der Abschlussprüfer EY hätte daher darauf drängen müssen, dass Wirecard diese Buchungspraxis erläutert.

In diesem Falle hätte der sachverständige Leser gesehen, dass die Umsatzerlöse in der Größenordnung von ungefähr 20 bis 30 Prozent aus Transaktionen stammen, denen nie ein Geldfluss zugrunde liegen wird. Die Bilanzen haben damit natürlich ein falsches Bild vermittelt, nämlich dass Wirecard ein deutlich umsatzstärkeres Unternehmen sei als es wirklich ist.

Eine systematische Analyse der Betrugsindikatoren gemäß des Prüfungsstandards IDW PS 210 (2012) des Instituts für Wirtschaftsprüfers hätte nach Auffassung der Ermittlungsbeauftragten bezogen auf das TPA-Geschäft zu einer erhöhten kritischen Grundhaltung und – daraus resultierend – weitergehenden Prüfungshandlungen führen müssen.

Als wesentliche Betrugsindikatoren listet dieser Standard unter anderem auf:

• Geschäfte mit wesentlichen Gewinnauswirkungen
• komplizierte Geschäfte
• ungewöhnliche Bilanzierung von Geschäften
• Beherrschung des Geschäftsführungsgremiums durch eine oder weniger Personen
• negative Presseberichterstattung
• hohe Provisionen
• stark expandierende Geschäftstätigkeit sowie
• risikoreiche Ertragsquellen

Das heißt, es gab eine Reihe von Warnsignalen, die es erfordert hätten, dass EY weitergehende Prüfungen vornimmt. Diese weiteren Prüfpflichten hat EY aber offenbar nicht ausgeübt und den Bilanzbetrug daher nicht erkannt.

Diese Erkenntnisse zum Fehlverhalten von EY stützen die Schadensersatzansprüche der von uns vertretenen Wirecard-Geschädigten. In den Gerichtsverfahren gegen EY werden wir den Sonderuntersuchungsbericht als Beweismittel vorlegen und die Ermittlungsbeauftragten als Gutachter bzw. Zeugen benennen.

 

 

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Sonderermittler erhebt schwere Vorwürfe gegen EY

Die Probleme für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY (Ernst & Young) werden im Zuge des Wirecard-Skandals immer größer. In einem neuen Bericht wirft der Sonderermittler des Wirecard-Untersuchungsausschusses den Abschlussprüfern von EY eine Verletzung ihrer Pflichten und unzulängliche Arbeitsweisen vor.

Weiteren Klagen der Wirecard-Anleger wird damit Tür und Tor geöffnet

EY hat jahrelang für die Wirecard AG ohne jede Beanstandung die Bilanzen testiert, obwohl diese manipuliert waren. Im Februar 2021 hat der Bundestag-Untersuchungsausschuss den angesehenen Wirtschaftsprüfer Martin Wambach und dessen Sozietät Rödl & Partner als Sonderprüfer beauftragt, die Arbeit von EY zu überprüfen.

Der Sonderermittler kommt mit seinem jetzt vorgelegten Bericht, der noch als Verschlusssache eingestuft wird, zu dem vernichtenden Ergebnis, dass EY nachlässig gearbeitet hat. Sogar Pflichtverletzungen werden EY vorgeworfen. „Es zeigen sich Ansatzpunkte, dass der Abschlussprüfer die Vorgaben der IDW-Prüfungsstandards im Bereich der Prüfungsplanung und -durchführung nicht vollumfänglich umgesetzt hat“, zitiert das Handelsblatt aus dem Bericht.

EY lagen schon früh Warnhinweise vor

Der Bilanzbetrug wurde wesentlich durch vorgetäuschte Geschäfte mit angeblichen Drittpartnern, sog. Third-Party Acquirer (TPA), verwirklicht. Das aus diesen Geschäften resultierende Konzernvermögen von zuletzt angeblich 1,9 Milliarden Euro sollte sich auf Treuhandkonten in Asien befinden. Mittlerweile wurde bekannt, dass weder die TPA-Geschäfte noch das bilanzierte Vermögen existieren. Auch die Bankkonten gab es in Wahrheit nicht.

Die Abschlussprüfer von EY haben den Bilanzbetrug jahrelang nicht gemerkt, obwohl laut Handelsblatt der Sonderermittler festgestellt hat, dass EY schon früh Warnhinweise vorlagen.

  • Provisionsgebühren hätten an Wirecard nach 6 bzw. 9 Monaten von Asien nach Deutschland ausgezahlt werden müssen, wozu es nicht kam.
  • Angebliche Drittpartner waren telefonisch nicht erreichbar.
  • Wirecard hat falsche Adressen angegeben.
  • Es wurden keine geprüften Jahresabschlüsse der angeblichen Drittpartner zur Verfügung gestellt.

Trotz dieser und weiterer Warnhinweise hat EY eine nur unzulängliche Prüfungsstrategie angewandt. EY hat sich mit viel zu schwachen Prüfungsnachweisen begnügt, so der Vorwurf des Sonderermittlers. EY hätte weitere Prüfungsnachweise, etwa zusätzliche Saldenbestätigungsanfragen von den Händlern, einholen können. Auch hätte der Abschlussprüfer TPA-Abrechnungen mit den bei Wirecard hinterlegten Händlerkonditionen abgleichen können. Dies ist jedoch dem Sonderermittler zufolge nicht geschehen, so das Handelsblatt.

Sonderermittlungsbericht vorteilhaft für Klageverfahren gegen EY

Der Bericht des Sonderermittlers Martin Wambach ist ein weiteres vernichtendes Zeugnis für die EY-Abschlussprüfer. Sobald uns der noch unter Verschluss stehende Bericht vorliegt, werden wir ihn als zusätzliches Beweismittel für unsere Schadensersatzklagen gegen EY verwenden.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Finanzen

Wirecard-Insolvenzverfahren: Rückenwind für Anleger durch neues Rechtsgutachten

Die Kanzlei Sommerberg hat bislang für zahlreiche Mandanten Schadensersatzansprüche im Wirecard-Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet.

Nun liegt ein für die geschädigten Anleger sehr vorteilhaftes Rechtsgutachten des Insolvenzrechtlers Prof. Georg Bitter von der Universität Mannheim vor. Demnach sind Schadensersatzansprüche der Anleger, die aus Verlusten mit Aktien und Derivaten resultieren, im Wirecard-Insolvenzverfahren genauso zu behandeln wie die Forderungen anderer Gläubiger, beispielsweise der kreditgebenden Banken.

Betroffene Wirecard-Anleger haben Aussichten auf Schadensersatz

„Aufgrund meiner Einschätzung erhalten Tausende von Anlegern eine Chance, wenigstens einen Teil ihres Geldes von Wirecard zurück zu erhalten“, sagt Prof. Bitter. Damit widerspricht er der Auffassung, das Vermögen sollte ausschließlich den anderen Gläubigern, insbesondere den Banken und sonstigen Financiers, zufallen.

Der sogenannte Prüfungstermin fand am 15. April 2021 am Amtsgericht München (Insolvenzgericht) statt. Hier wurden jedoch nur wenige Forderungen geprüft. Eine Fortsetzung des Prüftermins ist erst 2022 geplant.

Aussichtsreich sind laut Prof. Bitter jene Fälle, in denen die Papiere vor dem 18. Juni 2020 gekauft worden sind. Das ist das Datum, an dem Wirecard in einer Ad-hoc-Meldung erstmals den Betrug offenlegte und von nicht auffindbaren Geldern in Höhe von 1,9 Milliarden Euro berichtete.

Dies ist eine gute Nachricht für die Wirecard-Anleger. Prof. Bitter stützt mit seinem Rechtsgutachten die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Auffassung, dass den geschädigten Anlegern der Wirecard gleichrangige Insolvenzquoten zustehen wie sie auch die anderen Insolvenzgläubiger haben.

 

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Sommerberg - Finanzmarkt

Wirtschaftsprüfer-Experte belastet EY im Untersuchungsausschuss schwer

Die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers Ernst & Young (EY) für den Wirecard-Bilanzbetrugsskandal wird auch im Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ermittelt. Noch bis 2020 hat EY die Jahresabschlüsse testiert, wonach die Wirecard AG über angebliche Eigenmittel auf Treuhandkonten im Umfang von 1,9 Milliarden Euro verfügt.

Zu diesem Thema hat der Untersuchungsausschuss den Wirtschaftsprüfer Alexander Geschonnek angehört, der für die KPMG-Sonderuntersuchung der Wirecard-Bilanzen verantwortlich war. Seine Aussage als Zeuge belastet die Abschlussprüfer von Ernst & Young schwer:

Im Rahmen der Sonderuntersuchung konnte KPMG keinerlei Hinweise für die Existenz der bilanzierten Guthaben auf den Wirecard-Konten finden, nicht für 2019 – aber auch nicht für die Jahre 2016 bis 2018. Es ist damit unerklärlich, warum die Ernst & Young-Abschlussprüfer für diese Jahre uneingeschränkte Testat erteilt haben.

Mit einfacher Standardprüfung hätte der Bilanzbetrug aufgedeckt werden können

Der Zeuge erklärte weiter, dass KPMG lediglich die Standardprüfmethoden angewandt hat, die auch das Institut der Wirtschaftsprüfer vorgibt: „Wir haben nichts weiter gemacht, als uns nach unseren Standards zu verhalten.“ Der Wirecard-Bilanzbetrug hätte mittels einer einfachen (regulären) Standardprüfung aufgedeckt werden können.

Die üblichen Prüfungsmechanismen hätten daher genügt, um die fehlende Existenz der Treuhandkonten zu enttarnen. Die Experten-Aussagen im Untersuchungsausschuss stellen für EY eine weitere schwere Belastung dar. Für unsere Aktionärsklagen gegen EY ist dies sehr vorteilhaft. Wir haben den Wirtschaftsprüfer Alexander Geschonnek natürlich auch als Zeugen unserer Klage benannt.

 

 

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Sommerberg - Finanzmarkt

Wirecard-Insolvenzverwalter berichtet erster Gläubigerversammlung

Am 18. November 2020 wurde im Hofbräukeller in München die erste Gläubigerversammlung abgehalten. An diesem sogenannten Berichtstermin haben laut Mitteilung des Insolvenzgerichts insgesamt 74 Personen teilgenommen, die 11.500 Gläubiger vertreten haben. Für die Anlegerkanzlei Sommerberg hat Rechtsanwalt Hasselbruch an der Versammlung teilgenommen.

Der Wirecard-Insolvenzverwalter Dr. Michael Jaffé hat den Gläubigern einen ausführlichen Bericht zur Situation der Gesellschaft und über seine bisherige Tätigkeit sowie über das weitere Vorgehen erstattet.

Die Wirecard AG wird vom Insolvenzverwalter zerschlagen. Nach einem intensiven Investorenprozess konnte das Wirecard-Kerngeschäft an Banco Santander veräußert werden. Bereits zuvor hatte der Insolvenzverwalter die eigenständigen Wirecard-Tochtergesellschaften in Brasilien, Rumänien und Nordamerika erfolgreich veräußern können. Damit hat der Insolvenzverwalter die wesentlichen laufenden Geschäftsbetriebe verwertet.

Derzeit laufen noch Verkaufsprozesse für weitere Tochtergesellschaften unter anderem in Asien, Südafrika und der Türkei. Auch hier rechnet der Insolvenzverwalter in den nächsten Wochen mit Ergebnissen.

Die Erlöse kommen jeweils den Gläubigern zugute. Die Dauer des Insolvenzverfahrens kann noch nicht prognostiziert werden. Auch kann zum jetzigen Verfahrenstand noch keine Stellungnahme abgeben werden, welche Insolvenzquote zu erwarten ist.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche geschädigte Anleger der Wirecard AG. Denjenigen Wirecard-Anlegern, die ihre Insolvenzforderung bislang noch nicht angemeldet haben, empfehlen wir, dies nachzuholen. Für eine diesbezügliche Beratung und anwaltliche Forderungsanmeldung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Ihr Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Thomas Diler: Tel. 0421-3016790, Stichwort: Wirecard.

Gerne informieren wir Sie gesondert auch über Handlungsmöglichkeit als geschädigter Wirecard-Anleger Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Damit sind wir bereits für die von uns vertretenen Anleger befasst. Für unsere Mandanten machen wir vor allem Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen Wirecard-Abschlussprüfer Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Falschtestierungen geltend. Außerdem bereiten wir Klageverfahren wegen des Aufsichtsversagens der deutschen Finanzaufsicht Staatshaftungsansprüche gegen den Bund bzw. Amtshaftungsansprüche gegen die BaFin vor.

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Insolvenz

Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet

Das Amtsgericht München hat mit Beschluss vom 25.08.2020 (Az. 542 IN 1308/20) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG eröffnet und den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter Herrn Dr. Michael Jaffé zum Insolvenzverwalter bestellt.

Außerdem hat das Amtsgericht München die Gläubiger aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen schriftlich bis zum 26.10.2020 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Dabei sind Grund und Höhe der Forderung anzugeben. Die Gläubigerversammlung wurde für den 18.11.2020 anberaumt. Die Sommerberg-Rechtsanwälte werden an der Gläubigerversammlung teilnehmen und dann berichten.

Die Kanzlei Sommerberg wird ihre Mandanten genau darüber informieren, welche Handlungsmöglichkeiten jetzt durch die Insolvenzeröffnung bestehen. Wir werden auch das weitere Vorgehen (die nächsten Schritte) konkret erläutern.

 

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BWF-Stiftung: Schadensersatz für geprellte Beratungskunden – OLG Schleswig weist Berufung eines Vermittlers zurück

Beratungskunden können wegen der empfohlenen Goldanlage bei der BWF-Stiftung von ihrem Vermittler Schadensersatz verlangen. Das hat nun in zweiter Instanz auch das OLG Schleswig festgestellt. Die wichtigste Feststellung des Oberlandesgerichts: Ein Vermittler hätte das BWF-Gold nicht als „sichere“ Anlage darstellen dürfen.

Zum Fall:

Die beiden Kläger sind Eheleute und haben für insgesamt 65.000 Euro in Goldprodukte der BWF-Stiftung investiert. Nachdem der Betrugsskandal bei der BWF-Stiftung bekannt wurde, haben die Kläger gegen den Beklagten, einen Vermittler, der zum Erwerb des Goldes bei der BWF-Stiftung geraten hat, Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht und entsprechende Klage erhoben. Vertreten werden die Kläger von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Lübeck hat in erster Instanz mit Urteil vom 18. Mai 2018 (Az. 3 O 279/16) den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 15.000,00 Euro und an den Kläger 50.000,00 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübertragung sämtlicher Ansprüche der Kläger gegen die BWF-Stiftung zu zahlen. Der Beklagte wurde weiter verurteilt, die Kläger von der Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten von 1.416,10 Euro freizustellen.

Gegen die Entscheidung hat der Vermittler Berufung eingelegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz diese Berufung jedoch mit Urteil (Az. 5 U 283/18) zurückgewiesen.

„Wir haben den Rechtsstreit damit auch in zweiter Instanz gewonnen“,

sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Das Urteil des OLG Schleswig geben wir nachfolgend in Auszügen wieder:

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten, der Klägerin auf Zahlung in Höhe von € 15.000,00 und dem Kläger auf Zahlung in Höhe von €50.000,00 gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

Es liegt ein Anlageberatungsvertrag, nicht bloß ein Anlagevermittlungsvertrag, zwischen den Parteien vor. Der Beklagte hat seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt. Dazu ist ein Verschulden des Beklagten anzunehmen. Die schuldhafte Pflichtverletzung wurde auch für die Anlageentscheidung des Klägers kausal. Als Rechtsfolge besteht der erstinstanzliche zugesprochene Schadensersatzanspruch.

Der Beklagte hat seine Pflicht zur anlegergerechten Beratung verletzt.

Der Berater hat den Kunden über alle für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände zu informieren und die erteilten Informationen fachkundige zu beurteilen. Er ist zur anleger- und objektgerechten Beratung verpflichtet (BGH, Urteil vom 06. Juli 1993 – XI ZR 12/93, Juris Rn. 14 ff.).

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Kläger eine auf absolute Sicherheit gerichtete Anlagestrategie verfolgten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung.

Tatsächlich war die empfohlene Anlage nicht sicher.

Sicher ist eine Anlage, wenn zumindest der Kapitalerhalt garantiert ist. Ist dem Anleger an einer „sicheren“ Geldanlage gelegen, so kann dies nur dahin verstanden werden, dass jedenfalls das eingezahlte Kapital erhalten bleiben sollte (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08, Rn 51). Soll gemäß dem Anlageziel des Kunden eine sichere Geldanlage getätigt werden, so kann die Empfehlung einer Anlage mit Verlustrisiko schon für sich genommen fehlerhaft sein (BGH, Urteil vom 08. Juli 2010 – III ZR 249/09, Rn. 18 mwN; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2014 – III ZR 365/13, Rn. 13 mwN). Für Anlagen bei Banken kommt es hierfür darauf an, ob diese dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes Deutscher Bank e.V. angeschlossen ist (BGH, Urteil vom 14. Juli 209 – XI ZR 152/08, Rn. 51; BGH, Urteil vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10, Rn. 36).

Ob den Klägern das Risiko hinreichend bewusst war, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Insoweit kommt es allein darauf an, dass die empfohlene Geldanlage (objektiv) dem Anlageziel der Kläger nicht entsprach und ihm daher gar nicht hätte angeboten werden dürfen (BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XR ZR 152/08, Rn. 51).

Vorliegend ist die streitgegenständliche Anlageform nicht sicher.

Zwar suggerieren die zu ihrer Bewerbung eingesetzten Unterlagen Sicherheit: Die jeweiligen Anleger sollten nämlich jedenfalls im Rahmen der „Rückkaufoption“ nach Ablauf einer vereinbarten Laufzeit einen Geldbetrag erhalten, der über dem Investitionsbetrag lag (oder das angekaufte Gold zurückerlangen). Diese „Garantierte Wertsteigerung“ ist im Prospekt ausdrücklich ausgewiesen.

Allerdings ist diese vermeintliche Garantie durch nichts unterlegt und die Anlageform objektiv nicht sicher. Woher die Mittel zur Erfüllung dieser Garantie stammen sollen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Goldpreis ist allgemein bekannt volatil. Es gibt weder einen Einlagensicherungsfonds noch sind die Risiken, die aus dem schwankenden Goldpreis resultieren, in anderer Art und Weise abgesichert.

Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung ändern an dieser Bewertung nichts. Dort stellt der Beklagte zwar darauf ab, dass Gold über einen Zeitraum von 10.000 Jahren nicht wertlos geworden sei. Er stellt jedoch nicht in Abrede, dass der Goldpreis schwankt. Ausführungen zum Werterhalt während der Schwankungen und zur Rendite fehlen an dieser Stelle. Der Beklagte empfahl den Klägern mithin – entgegen seinen geäußerten Anlagezielen – ein nicht sicheres Anlageprodukt.

Als Rechtsfolge steht dem Kläger ein Anspruch auf Rückabwicklung der streitgegenständlichen Anlage Zug um Zug gegen Abtretung seiner Ansprüche aus dem Vertrag mit dem BWF zu.