LG München I: Weiterhin keine Eröffnung des Wirecard-Musterverfahrens

Seit über 1 ½ Jahren ist vor dem Landgericht München I ein sehr umfangreicher Musterverfahrensantrag zum Komplex Wirecard anhängig. Das Gericht hat jedoch noch immer keine Eröffnung des Kapitalanleger-Musterverfahrens beschlossen.

Die Gründe, die das Münchener Landgericht weiter von der Einleitung des Musterverfahrens abhalten, sind hier nicht bekannt. Obwohl für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Eröffnung des Musterverfahrens allein das Landgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, hat sich auch das Oberlandesgericht (OLG) München mittlerweile mehrfach damit befasst.

OLG München empfiehlt dem Landgericht das Musterverfahren zu eröffnen

Der 3. Zivilsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 (Az. 3 U 6014/21) angesichts der sehr zahlreichen dort anhängigen Wirecard-Schadensersatzverfahren ausdrücklich empfohlen, ein Musterverfahren zu eröffnen. Bereits zuvor empfahl auch der 8. Zivilsenat des OLG München mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 8 U 6063/21) dem Landgericht, das Musterverfahren einzuleiten.

Beide OLG-Kapitalanlagesenate weisen darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Musterverfahrens gegen die Wirecard-Abschlussprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) als Musterbeklagte vorliegen und dieses somit zulässig sein wird.

Hinweis auf gesetzliche Sechs-Monats-Frist

Mit weiterem Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 8 W 1818/21), der unserer Kanzlei vorliegt, hat das Oberlandesgericht München außerdem erklärt, dass es mittlerweile vernommen hat, dass das Landgericht das Musterverfahren – trotz einer Verfahrensdauer von mehr als 1 ½ Jahren – noch immer nicht eröffnet hat.

Im Zusammenhang mit dieser langen Verfahrensdauer hat das OLG ausdrücklich auf die geltende Sechs-Monats-Frist nach § 3 Absatz 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) hingewiesen. Demnach soll das Prozessgericht zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Dieser Hinweis spricht für sich.

Aus Sicht des OLG München ist das Musterverfahren bzw. ein Pilotverfahren prozessökonomisch viel sinnvoller als weiterhin viele Parallelprozesse nebeneinander zu betreiben. Auch unsere Kanzlei spricht sich vehement für das Musterverfahren aus.

 

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