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Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsschutz-Prozesse für Wirecard-Aktionäre

Die Kanzlei Sommerberg hat Deckungsschutz-Urteile zugunsten geschädigter Wirecard-Aktionäre gegen die Rechtschutzversicherungen Auxilia und NRV wegen unberechtigter Deckungsverweigerungen erstritten.

Die beiden Rechtsschutzversicherungen müssen ihren klagenden Versicherungsnehmern, bei denen es sich um geschädigte Wirecard-Aktionäre handelt, die Kostendeckung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen des Wirecard-Betrugsskandals erteilen.

Landgericht München I verurteilt Auxilia, Landgericht Mannheim verurteilt NRV

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25. Februar 2022 (Az. 25 O 4009/21) festgestellt, dass die Auxilia Rechtsschutz-Versicherungs AG verpflichtet ist, ihrem Versicherungsnehmer den Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Wirecard-Vorstände und den Wirecard-Abschlussprüfer Ernst & Young (EY) zu gewähren.

Außerdem hat mit Urteil vom 14. September 2021 (Az. 11 O 118//21) das Landgericht Mannheim in einem Parallelverfahren entschieden, dass auch die NRV – Neue Rechtsschutzversicherung AG ihrem Versicherungsnehmer, der ebenfalls als Wirecard-Aktionär Schadensersatz geltend machen will, den Deckungsschutz hierfür zu gewähren hat.

Der Anspruch auf den Deckungsschutz ergibt sich aus dem zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Ausschlussgründe liegen nicht vor

Die Versicherungsgesellschaften hatten zuvor ihre Eintrittspflicht abgelehnt. Angeblich sei nach den vereinbarten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) die beabsichtigte Rechtsverfolgung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Begründung der Versicherer zufolge würden die Ausschlussgründe der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht und der Mutwilligkeit der Geltendmachung von Schadensersatz vorliegen.

Das Landgericht München I ebenso wie das Mannheimer Landgericht folgten jedoch der Sichtweise der Kanzlei Sommerberg und stellten zutreffend fest, dass eine Berufung auf die Versicherungsregularien nicht möglich ist, um den Deckungsschutz abzulehnen. Die von der Auxilila und NRV zu Felde geführten Risikoausschlüsse greifen nämlich nicht.

Schadensersatz hat hinreichende Erfolgsaussicht

Die Geltendmachung des Schadensersatzes gegen die Wirecard-Vorstände und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, so die Urteilsbegründungen des Münchener und Mannheimer Landgerichts. Der Schadensersatzanspruch ist schlüssig und ausreichend substantiiert begründet. Auch werden Beweismittel für die behaupteten Schädigungshandlungen und das Fehlverhalten der Haftungsgegner benannt. Vor allem gibt es keinen Grund anzunehmen, dass ein Versicherungsnehmer seine Schadensersatzforderung mutwillig geltend machen wolle. Somit liegen in den Streitfällen keine Ausschlussgründe vor, die es den Versicherungen gestatten, ihren Kunden den Kostenschutz zu verweigern.

Das Landgericht München I und das Landgericht Mannheim haben deswegen den von der Kanzlei Sommerberg eingereichten Deckungsschutz-Klagen gegen die Auxilia und NRV in allen Punkten vollständig stattgegeben.

 

 

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OLG München: Positive Hinweise für Wirecard-Anleger zum Schadensersatz gegen EY

Ein am 9. Dezember 2021 publik gemachter Hinweisbeschluss des Münchener Oberlandesgerichts (OLG) verbessert die Chancen der Wirecard-Anleger auf Schadensersatz gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY).

 

Gericht lässt Wirecard-Anleger auf Schadensersatz hoffen

Der 8. Zivilsenat des OLG München stellt in seinem 17-seitigen Beschluss gravierende Mängel von Gerichtsentscheidungen in der ersten Instanz im Fall Wirecard fest. Zuvor hatte das Münchener Landgericht I (LG) Klagen gegen EY ohne weitere Beweisaufnahme abgewiesen. Laut OLG hätte das Landgericht aber – analog zum Dieselskandal – sehr viel genauer prüfen müssen, ob EY sittenwidrig vorsätzlich handelte. Die Wirtschaftsprüfer von EY hatten bekanntlich die falschen Jahresabschlüsse der Wirecard AG ohne jede Beanstandung mit ihren Testaten bestätigt.

LG München I hat keine eigene Sachkunde – Sachverständigen-Gutachten erforderlich

Das OLG München hat auf seine Einschätzung hingewiesen, dass sich das LG München I viel zu oberflächlich mit dem Wirecard-Fall befasst hat. Das OLG beanstandet vor allem, dass es dem Landgericht wahrscheinlich an „eigener Sachkunde“ fehlt, um die im Sonderunteruntersuchungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG geäußerten Vorwürfe gegen EY beurteilen zu können. Daher hätte ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden müssen.

Das OLG München folgt damit der Argumentation der Kanzlei Sommerberg. Wir hatten bereits in unseren Klagen die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens beantragt, um zu ermitteln, ob die Wirtschaftsprüfer von EY sittenwidrig vorsätzlich gehandelt haben.

LG München I muss Bericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses beachten

Außerdem beanstandet das OLG München, dass das LG München I pflichtwidrig zum Nachteil der Anleger einfach den Abschlussbericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses des Bundestags ignoriert hat. Das OLG rügte dieses Verhalten des LG München I sogar als „gehörswidrig“. Künftig werden sich die Münchener Landrichter daher mit dem vom Wirecard-Untersuchungsausschuss feststellten Fehlverhalten der EY-Abschlussprüfer konkret zu befassen haben.

LG München I wird Eröffnung eines Musterverfahrens empfohlen

Unseres Erachtens ist die Eröffnung des Musterverfahrens längst überfällig. Auch diese Sichtweise der Kanzlei Sommerberg wird nun vom OLG München gestützt. Mit seinem Hinweisbeschluss empfahl das OLG dem LG München I das Musterverfahren im Komplex Wirecard zu eröffnen.

LG München I hat überzogene Anforderungen an die Kausalität gestellt

Schließlich hat das OLG München das LG München I gerügt, weil es falsche Anforderungen an den für den Schadensersatz erforderlichen Ursachenzusammenhang, sog. Kausalität, gestellt hat. Bislang meinte das LG München I, ein Wirecard-Anleger müsse darlegen und beweisen, dass er das Testat von EY gelesen bzw. gekannt hat und zumindest auch hierauf seine Anlageentscheidung gestützt hat. Diese Sichtweise hält das OLG München für bedenklich.

Nach Einschätzung des OLG hätte vielmehr eine frühere Verweigerung des Testats durch EY auch einen früheren Insolvenzantrag der Wirecard AG zur Folge gehabt. Ausgehend davon spräche dann wohl die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die Anleger die streitgegenständlichen Aktienkäufe in Kenntnis dessen nicht getätigt hätten, so das OLG München.

Im Ergebnis hat das OLG München mit seinen Hinweisen die Rechtspositionen der Anleger erheblich verbessert.

 

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Geheimer Wambach-Bericht zu Prüfungsleistungen von EY jetzt veröffentlicht

Im März 2021 hat der Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages den renommierten Wirtschaftsprüfer Martin Wambach beauftragt, mögliche Versäumnisse und Pflichtverletzungen der Abschlussprüfer von Ernst & Young (EY) im Fall Wirecard zu untersuchen.

Nach mehrwöchigen Ermittlungen fassten Martin Wambach und sein Ermittlungsteam die Untersuchungsergebnisse in einem 168-seitigen Bericht mit zwei Nachträgen zusammen. Der sogenannte Wambach-Bericht wurde jedoch als geheim eingestuft. Der Bundestag verweigerte die Herausgabe des Berichts. Der Öffentlichkeit wurde der Report damit vorenthalten.

Die Kanzlei Sommerberg verfügte allerdings seit einiger Zeit über den Wambach-Bericht in einer Fassung mit teils geschwärzten Textpassagen.

Nunmehr hat das Handelsblatt den bislang geheimen Wambach-Bericht veröffentlicht.

Geheimbericht enthält wichtige Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatz

Den Wirecard-Aktionären, die Schadensersatz gegen EY geltend machen, stehen mit dem Wambach-Bericht weitere Informationen zu den Verfehlungen von EY zur Verfügung. Wir sind davon überzeugt, dass sich die behaupteten Ansprüche der Anleger gegen EY mittels des Geheimberichts in den Schadensersatzprozessen besser darlegen und nachweisen lassen.

Dokument des Versagens: Ungenügende Abschlussprüfung durch EY

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg hat den Wambach-Bericht bereits ausgewertet. Das Dokument zeigt mehrere Fehlleistungen von EY detailliert auf. Die Abschlussprüfer haben ihre Prüfungshandlungen nicht konsequent genug ausgeführt, so Wambach.

Hätte EY die gesetzlichen Prüfungspflichten erfüllt und die vorgeschriebenen Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) eingehalten, wären das Geschäftsgebaren bei Wirecard und der Betrug möglicherweise viel früher aufgedeckt worden.

Die Abschlussprüfer von EY haben dem Wambach-Bericht zufolge die Wirecard-Abschlüsse nicht mit der erforderlichen (erhöhten) kritischen Grundhaltung geprüft, obwohl sie dazu rechtlich verpflichtet sind.

EY hätte laut Wambach auch eine Analyse der Fraud-Indikatoren (Betrugs-Hinweise) und erweiterte Prüfungshandlungen vornehmen können. Das ist aber nicht geschehen. Teils fehlten verlässliche Prüfungsnachweise. EY hat dennoch – bis heute vollkommen unverständlich – den Wirecard-Abschlüssen die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke erteilt.

Den Wambach-Bericht legen wir als Beweismittel für das Prüfungsversagen in den Wirecard-Schadensersatzprozessen vor.

 

 

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BGH bestätigt Rechtsauffassungen der Kanzlei Sommerberg zu Prämiensparverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 die Rechte von Kunden der Sparkassen auf Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen gestärkt (Az. XI ZR 234/20).

Die Kanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche Kunden gegen die Sparkassen in Deutschland. „Wir begrüßen die aktuelle BGH-Entscheidung, mit der unsere seit Jahren eigenommenen Rechtsauffassungen zu den Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen jetzt bestätigt werden,“ erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Der IX. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bestimmte Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Kreditinstituten bei der Verzinsung von Spareinlagen ein uneingeschränktes Ermessen einräumen. Die Sparkassen dürfen die Zinsen nicht willkürlich nach Gutsherrenart festlegen. Dem Verbraucher ist die Nachberechnung der Verzinsung bei derartigen Klauseln nicht möglich. In der Rechtsfolge sind die Zinsanpassungsklauseln aufgrund von Intransparenz nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Daher muss eine Nachberechnung der von der Sparkasse an die Kunden zu leistenden Zinsen erfolgen. Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Dazu sind Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz zu treffen. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Der BGH hat ferner erkannt, dass Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Kunden der Sparkassen in vielen Fällen jetzt noch Nachforderungen wegen bislang zu geringer Zinsberechnungen aus den Prämiensparverträgen geltend machen können.

Zum Sachstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 O 5875/20 bislang noch keinen Beschluss über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags gefasst.

Das Verfahren ist bereits seit Mai 2020 anhängig und hat unter anderem die Schadensersatzansprüche der Wirecard-Anleger gegen die verantwortlichen Vorstände Dr. Markus Braun und Jan Marsalek sowie gegen den Abschlussprüfer Ernst & Young (EY) zum Gegenstand. Wir können nicht verbindlich vorhersagen, wann hier mit einer gerichtlichen Entscheidung zu rechnen ist.

In einem anderen Verfahren hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 31. Mai 2021 den gegen EY gerichteten Musterverfahrensantrag eines weiteren Klägers als unzulässig verworfen. Dieser Kläger wird nicht von unserer Kanzlei vertreten.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) nicht eröffnet sei. Das KapMuG ist nur anwendbar, wenn es um einen Schadensersatzanspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformation geht. Nach Auffassung der 27. Zivilkammer sei dies hinsichtlich der Schadensersatzforderung eines Wirecard-Aktionärs gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY jedoch nicht der Fall, da die fehlerhaften Bestätigungsvermerke (Testate), die EY erteilt hat, keine öffentliche Kapitalmarktinformationen seien. Der gegen EY gerichtete Musterverfahrensantrag sei daher nicht zulässig.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf Ansprüche gegen EY anwendbar

Wir sind davon überzeugt, dass die Sichtweise der 27. Zivilkammer falsch ist. Unserer Rechtsbeurteilung zufolge stellen die von EY verantworteten Bestätigungsvermerke auf den Konzernabschlüssen der Wirecard AG vielmehr eine öffentliche Kapitalmarktinformation dar. Die Vermerke enthalten schließlich für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die die Aktiengesellschaft als Emittent von Wertpapieren betreffen. Der Schadensersatzanspruch gegen EY ist daher musterverfahrensfähig.

OLG Stuttgart: Testate von EY sind öffentliche Kapitalmarktinformation

Unsere Einschätzung wird auch vom Oberlandesgericht Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 29. Juni 2021 in mehreren Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 12 AR 10/21 bis 12 AR 17/21 geteilt.

In diesen Verfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass das Landgericht München I für Schadensersatzklagen von Wirecard-Aktionären, die sich gegen EY richten, zuständig ist. Es hat dazu ausdrücklich festgestellt, dass die von EY erstellten Bestätigungsvermerke eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des KapMuG darstellen. Diese oberlandesgerichtliche Rechtsprechung ist für das Musterverfahren vorteilhaft. Ihr ist erhebliches Gewicht beizumessen.

Neue Informationen belasten EY

Unserer Kanzlei liegen umfangreiche neue (teils erdrückende) Sachverhaltserkenntnisse und Beweismittel vor, die das komplette Versagen von EY als Wirtschaftsprüfer aufzeigen. Damit verfügen wir über zusätzliche Argumente, die den Regress untermauern. Die Informationen werden von uns weiter intensiv mit hoher Schlagkraft ausgewertet und juristisch zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche eingesetzt.

 

 

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Kanzlei Sommerberg gewinnt Aktienrechtsprozess gegen 1&1: Aktionäre der Versatel AG profitieren

Die Minderheitsaktionäre der Versatel AG wurden 2012 aus der Gesellschaft im Wege eines sogenannten Squeeze-out nach § 327a Aktiengesetz ausgeschlossen.

Die Aktionäre mussten ihre Aktien für eine Barabfindung von 6,84 Euro je Stückaktie an die Hauptaktionärin, die 1&1 Versatel GmbH (Versatel Telecommunications GmbH), übertragen.  Dagegen wurden von mehreren Minderheitsaktionären Anträge auf gerichtliche Prüfung der angemessenen Höhe der Barabfindung erhoben. Der Prüfprozess wurde bei dem Landgericht Berlin geführt.

Auch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg war als Aktionärsvertreter an dem Verfahren beteiligt. Wir haben argumentiert, dass die von 1&1 festgelegte Barabfindung ungemessen niedrig ist, weil der Wert der Aktien der Versatel AG tatsächlich höher ist, so Anwalt Hasselbruch.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Berlin gefolgt. Es hat die Abfindung neu festgesetzt auf 7,93 Euro je Aktie. Dies sei der angemessene Gegenwert für eine Aktie der Versatel AG. Für jede der betroffenen Aktien ist damit eine Nachzahlung von 1,09 Euro zu leisten.

LG Berlin – Aktenzeichen 102 O 25/12 SpruchG

 

 

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Neue Erkenntnisse verbessern Erfolgsaussichten für Schadensersatz gegen EY

Mittlerweile liegen uns weitere detailreiche Berichte und neue Erkenntnisse vor, die konkret die Pflichtverletzungen und Fehlleistungen von EY als Wirecard-Abschlussprüfer darstellen. Mit diesen belastenden Informationen können wir die Haftung von EY gegenüber den geschädigten Wirecard-Anlegern in den Schadensersatzverfahren noch besser begründen und wir können weitere Beweismittel für die deliktischen Handlungen von EY anführen.


Schlussbericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses

Ein wichtiges Beweismittel ist der Schlussbericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages. Die uns vorliegende Vorabfassung des Berichts mit einem Umfang von 2.026 Seiten wird von unserer Kanzlei momentan noch ausgewertet.

Der Schlussbericht enthält erhebliche Vorwürfe gegen EY. Hierzu zählen auch die Darstellungen der vom Untersuchungsausschuss eingesetzten Ermittlungsbeauftragten zu den ungenügenden Prüfungstätigkeiten von EY. Bei den Ermittlungsbeauftragten handelt es sich um die Wirtschaftsprüfer Martin Wambach und Kollegen von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner. Sie kommen zu einem vernichtenden Urteil für EY.

EY hat keine weiteren Prüfungen veranlasst, obwohl Betrugs-Warnhinweise vorlagen

Der Abschlussprüfer EY hat sich demnach zwar intensiv mit dem von Wirecard angeblich betriebenen TPA-Geschäftsmodell auseinandergesetzt. Die Buchungspraxis des TPA-Geschäfts seitens Wirecard hat aber einer asymmetrischen Buchungslogik unterlegen, die die Ermittlungsbeauftragten in der Praxis noch nicht gesehen haben und die sich einem wirtschaftlich Sachverständigen per se nicht erschließt, und die hätte erklärt werden müssen. Der Abschlussprüfer EY hätte daher darauf drängen müssen, dass Wirecard diese Buchungspraxis erläutert.

In diesem Falle hätte der sachverständige Leser gesehen, dass die Umsatzerlöse in der Größenordnung von ungefähr 20 bis 30 Prozent aus Transaktionen stammen, denen nie ein Geldfluss zugrunde liegen wird. Die Bilanzen haben damit natürlich ein falsches Bild vermittelt, nämlich dass Wirecard ein deutlich umsatzstärkeres Unternehmen sei als es wirklich ist.

Eine systematische Analyse der Betrugsindikatoren gemäß des Prüfungsstandards IDW PS 210 (2012) des Instituts für Wirtschaftsprüfers hätte nach Auffassung der Ermittlungsbeauftragten bezogen auf das TPA-Geschäft zu einer erhöhten kritischen Grundhaltung und – daraus resultierend – weitergehenden Prüfungshandlungen führen müssen.

Als wesentliche Betrugsindikatoren listet dieser Standard unter anderem auf:

• Geschäfte mit wesentlichen Gewinnauswirkungen
• komplizierte Geschäfte
• ungewöhnliche Bilanzierung von Geschäften
• Beherrschung des Geschäftsführungsgremiums durch eine oder weniger Personen
• negative Presseberichterstattung
• hohe Provisionen
• stark expandierende Geschäftstätigkeit sowie
• risikoreiche Ertragsquellen

Das heißt, es gab eine Reihe von Warnsignalen, die es erfordert hätten, dass EY weitergehende Prüfungen vornimmt. Diese weiteren Prüfpflichten hat EY aber offenbar nicht ausgeübt und den Bilanzbetrug daher nicht erkannt.

Diese Erkenntnisse zum Fehlverhalten von EY stützen die Schadensersatzansprüche der von uns vertretenen Wirecard-Geschädigten. In den Gerichtsverfahren gegen EY werden wir den Sonderuntersuchungsbericht als Beweismittel vorlegen und die Ermittlungsbeauftragten als Gutachter bzw. Zeugen benennen.

 

 

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Prozesserfolg vor dem LG Hamburg: AMB Generali muss Nachzahlung von über 6 Millionen Euro an ehemalige Aktionäre der Volksfürsorge Holding AG leisten

Die Sommerberg-Rechtsanwälte haben für die Minderheitsaktionäre der Volksfürsorge Holding AG eine Nachzahlung von 145,06 Euro je Volksfürsorge-Aktie vor dem Landgericht Hamburg erstritten. Bezogen auf alle freien Volksfürsorge-Aktien geht es um eine Gesamtnachzahlung für die Aktionäre von mehr als 6 Millionen Euro.

Die Nachzahlung muss von der Prozessgegnerin, die AMB Generali Holding AG, geleistet werden, bei der es sich um die Hauptaktionärin der Volksfürsorge Holding AG handelt.

Im Jahr 2002 kam es zu einem sogenannten Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG. Die Hauptversammlung der Gesellschaft beschloss den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung von 554 Euro je Volksfürsorge-Aktie. Die Barabfindung musste die Hauptaktionärin AMB Generali im Gegenzug für jede Volksfürsorge-Aktie leisten, die ihr von den außenstehenden Aktionären übertragen wurde.

Die Kanzlei Sommerberg hielt die gezahlte Barabfindung für unangemessen niedrig und hat daher im Auftrag einer institutionellen Anlagegesellschaft vor dem Landgericht Hamburg ein aktienrechtliches Spruchverfahren gegen die AMB Generali eingeleitet und beantragt, die Barabfindung gerichtlich zu erhöhen. Dem Antrag hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 31. Mai 2021 stattgegeben (Az.404 HKO 175/03).

„Das Gericht entschied, dass unser Antrag auf Erhöhung der Abfindung gerechtfertigt ist“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch. Die von der AMB Generali festgesetzte Abfindung je Volksfürsorge-Aktie von 554 Euro war nämlich zu niedrig und wurde daher gerichtlich um 145,06 Euro auf 699,06 Euro erhöht. Für die zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses in den Händen der Volskfürsorge-Minderheitsaktionäre befindlichen 42.592 Aktien sind daher rechnerisch mehr als 6 Millionen Euro nachzuzahlen.

Das Landgericht Hamburg begründete seine noch nicht rechtskräftige Entscheidung damit, dass die Abfindung angemessen sein muss. Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Diese angemessene Abfindung setzte das Gericht mit 699,06 Euro fest, da dieser Betrag als Abfindung den Aktionären auch bereits für die Beeinträchtigung eines vor dem Squeeze-out geschlossenen Gewinnabführungsvertrages anzubieten war.

 

 

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Sonderermittler erhebt schwere Vorwürfe gegen EY

Die Probleme für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY (Ernst & Young) werden im Zuge des Wirecard-Skandals immer größer. In einem neuen Bericht wirft der Sonderermittler des Wirecard-Untersuchungsausschusses den Abschlussprüfern von EY eine Verletzung ihrer Pflichten und unzulängliche Arbeitsweisen vor.

Weiteren Klagen der Wirecard-Anleger wird damit Tür und Tor geöffnet

EY hat jahrelang für die Wirecard AG ohne jede Beanstandung die Bilanzen testiert, obwohl diese manipuliert waren. Im Februar 2021 hat der Bundestag-Untersuchungsausschuss den angesehenen Wirtschaftsprüfer Martin Wambach und dessen Sozietät Rödl & Partner als Sonderprüfer beauftragt, die Arbeit von EY zu überprüfen.

Der Sonderermittler kommt mit seinem jetzt vorgelegten Bericht, der noch als Verschlusssache eingestuft wird, zu dem vernichtenden Ergebnis, dass EY nachlässig gearbeitet hat. Sogar Pflichtverletzungen werden EY vorgeworfen. „Es zeigen sich Ansatzpunkte, dass der Abschlussprüfer die Vorgaben der IDW-Prüfungsstandards im Bereich der Prüfungsplanung und -durchführung nicht vollumfänglich umgesetzt hat“, zitiert das Handelsblatt aus dem Bericht.

EY lagen schon früh Warnhinweise vor

Der Bilanzbetrug wurde wesentlich durch vorgetäuschte Geschäfte mit angeblichen Drittpartnern, sog. Third-Party Acquirer (TPA), verwirklicht. Das aus diesen Geschäften resultierende Konzernvermögen von zuletzt angeblich 1,9 Milliarden Euro sollte sich auf Treuhandkonten in Asien befinden. Mittlerweile wurde bekannt, dass weder die TPA-Geschäfte noch das bilanzierte Vermögen existieren. Auch die Bankkonten gab es in Wahrheit nicht.

Die Abschlussprüfer von EY haben den Bilanzbetrug jahrelang nicht gemerkt, obwohl laut Handelsblatt der Sonderermittler festgestellt hat, dass EY schon früh Warnhinweise vorlagen.

  • Provisionsgebühren hätten an Wirecard nach 6 bzw. 9 Monaten von Asien nach Deutschland ausgezahlt werden müssen, wozu es nicht kam.
  • Angebliche Drittpartner waren telefonisch nicht erreichbar.
  • Wirecard hat falsche Adressen angegeben.
  • Es wurden keine geprüften Jahresabschlüsse der angeblichen Drittpartner zur Verfügung gestellt.

Trotz dieser und weiterer Warnhinweise hat EY eine nur unzulängliche Prüfungsstrategie angewandt. EY hat sich mit viel zu schwachen Prüfungsnachweisen begnügt, so der Vorwurf des Sonderermittlers. EY hätte weitere Prüfungsnachweise, etwa zusätzliche Saldenbestätigungsanfragen von den Händlern, einholen können. Auch hätte der Abschlussprüfer TPA-Abrechnungen mit den bei Wirecard hinterlegten Händlerkonditionen abgleichen können. Dies ist jedoch dem Sonderermittler zufolge nicht geschehen, so das Handelsblatt.

Sonderermittlungsbericht vorteilhaft für Klageverfahren gegen EY

Der Bericht des Sonderermittlers Martin Wambach ist ein weiteres vernichtendes Zeugnis für die EY-Abschlussprüfer. Sobald uns der noch unter Verschluss stehende Bericht vorliegt, werden wir ihn als zusätzliches Beweismittel für unsere Schadensersatzklagen gegen EY verwenden.

 

 

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BaFin ruft Sparer auf: Lassen Sie jetzt ihren Prämiensparvertrag überprüfen

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) empfiehlt Verbrauchern, ihre Prämiensparverträge sorgfältig von Experten überprüfen zu lassen. Viele ältere Verträge enthalten Zinsanpassungsklauseln, mit denen die Sparkassen einseitig die zugesicherte Verzinsung zum Nachteil der Kunden abgeändert haben. Diese Klauseln sind aber laut Bundesgerichtshof (BGH) seit 2004 unwirksam.

Die BaFin weist darauf hin, dass betroffene Sparer jetzt selbst aktiv werden müssen. Die Sparkassen berechnen Zinsen falsch – zum Schaden ihrer Kunden. Die staatliche Finanzaufsicht will dieses illegale Geschäftsgebaren der Sparkassen nicht länger akzeptieren. Den Sparkassen-Kunden drohen dadurch nämlich hohe Geldverluste.

Bei Fragen zur Geltendmachung von Ansprüchen, die den Sparern noch zustehen, rät die stellvertretende Präsidentin der BaFin den Sparern, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Die Rechtsanwälte der Verbraucherkanzlei Sommerberg beraten die Sparer zu diesem Thema.

Betroffen sind insbesondere langfristig variabel verzinste Sparverträge aus 2004 und früher.