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LG München I erklärt Wirecard-Bilanzen der Jahre 2017 und 2018 für nichtig

Wir konnten mittlerweile das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2022 vollständig auswerten (Az. 5 HK O 15710/20). Mit dieser Entscheidung wurde der Klage des Wirecard-Insolvenzverwalters stattgegeben und festgestellt, dass die Wirecard-Jahresabschlüsse 2017 und 2018 nichtig sind.

Dem LG München I zufolge sind die Bilanzen der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 wesentlich falsch und es gibt wesentliche Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in 2017 und 2018 im Hinblick auf die nicht auffindbaren Zahlungen aus den angeblichen TPA-Geschäften. Damit liegt eine Überbewertung von etwa 39 % bzw. 41 % der jeweiligen Bilanzsummen vor.

Das Bilanznichtigkeits-Urteil stärkt die Position der Kanzlei Sommerberg in den laufenden Wirecard-Schadensersatzprozessen. Hier hatten wir vorgebracht, dass die Geschäftsberichte der Wirecard AG und deren Jahresabschlüsse aufgrund von Überbewertung wesentlich falsch und folglich nichtig sind. Die 5. Handelskammer des Münchner Landgerichts hat dies nun bestätigt. EY hätte die falschen Bilanzen nicht testieren dürfen.

 

 

 

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Musterverfahren gegen Wirecard-Abschlussprüfer Ernst & Young eingeleitet

Wir freuen uns, über die Eröffnung des Wirecard-Musterverfahrens informieren zu können.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 14. März 2022 das Musterverfahren unter anderem gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) im Zusammenhang mit dem Wirecard-Betrugsskandal eingeleitet (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG).

Das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG-Verfahren) ähnelt teils einer Art Sammelklage. Es soll den Anlegern ermöglichen ihre Klagen zu bündeln und komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen in einem einzigen Prozess zu entscheiden.

Zuständig für das weitere KapMuG-Verfahren ist das Bayerische Oberste Landesgericht. Das Gericht wird mit einem Musterentscheid klären, ob EY als Wirecard-Abschlussprüfer Pflichtverletzungen begangen hat, die Schadensersatzansprüche für die Wirecard-Anleger begründen.

Solange das Musterverfahren läuft, werden alle anderen Klageverfahren von Wirecard-Anlegern, die den gleichen Schadensersatzanspruch gegen EY verfolgen, ausgesetzt. Damit soll vermieden werden, dass eine Flut von Einzelklagen weiter betrieben werden, solange das Musterverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Klageverfahren werden erst wieder aufgenommen, wenn das Musterverfahren beendet ist. Die mit dem Musterentscheid festgestellten Erkenntnisse werden in den Klageverfahren dann bindend von den Prozessgerichten berücksichtigt.

Wir gehen davon aus, dass die Eröffnung des Musterverfahrens bereits in Kürze im Klageregister öffentlich bekannt gemacht wird. Diejenigen Anleger, die bislang keine Klage erhoben haben, haben die Möglichkeit ihre Schadensersatzansprüche binnen einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntgabe schriftlich bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht anzumelden.

Das ist vor allem für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung interessant. Auf diese Weise kann man sich ohne großes Prozess- und Kostenrisiko noch der „Sammelklage“ anschließen. Weiterer Vorteil der Anmeldung: Die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche wird durch die Teilnahme gehemmt. Ohne Anmeldung oder andere verjährenshemmende Maßnahmen wie die Klagerhebung droht die Verjährung der Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2023.

Da Anwaltszwang herrscht, können sich die Anleger nicht eigenständig zum Musterverfahren anmelden. Die Anmeldung muss durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt bereits zahlreiche Anleger und Aktionäre im Wirecard-Skandal. Gerne beraten wir Sie zu ihren Ansprüchen und melden Sie zum Mustererfahren an. Dafür können Sie sich schon jetzt bei uns registrieren lassen.

 

 

 

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Staatsanwaltschaft: Anklage gegen Ex-Wirecard-Vorstand Dr. Markus Braun

Die Staatsanwaltschaft München I hat Anklage gegen den ehemaligen Wirecard-Vorstand Dr. Markus Braun erhoben. Mitangeklagt sind die Ex-Wirecard-Manager Oliver Bellenhaus und Stephan von Erffa.

Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und weiterer Delikte

Die Anklage wirft den Angeschuldigten gewerbsmäßen Bandenbetrug, Veruntreuung des Konzernvermögens, Bilanzfälschung und Marktmanipulation vor. Im Fall ihrer Verurteilung droht den Angeschuldigten eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.
Den Ermittlungen zufolge hat die Wirecard AG seit spätestens 2015 nur Verluste erzielt. Die Münchner Staatsanwaltschaft legt den Angeschuldigten insbesondere zur Last, dass sie die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen mit vorgetäuschten Einnahmen aus dem angeblichen Drittpartnergeschäft aufgebläht haben, um die Verluste zu vertuschen. Das Drittpartnergeschäft war weitestgehend nur erfunden.

Wie geht es weiter? Strafprozess könnte schon bald starten

Das Landgericht München I hat nunmehr zu prüfen und zu entscheiden, ob es die Anklage (ganz oder teilweise) zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Der mögliche Beginn des Strafprozesses könnte schon in wenigen Monaten sein.

 

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LG München I: Weiterhin keine Eröffnung des Wirecard-Musterverfahrens

Seit über 1 ½ Jahren ist vor dem Landgericht München I ein sehr umfangreicher Musterverfahrensantrag zum Komplex Wirecard anhängig. Das Gericht hat jedoch noch immer keine Eröffnung des Kapitalanleger-Musterverfahrens beschlossen.

Die Gründe, die das Münchener Landgericht weiter von der Einleitung des Musterverfahrens abhalten, sind hier nicht bekannt. Obwohl für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Eröffnung des Musterverfahrens allein das Landgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, hat sich auch das Oberlandesgericht (OLG) München mittlerweile mehrfach damit befasst.

OLG München empfiehlt dem Landgericht das Musterverfahren zu eröffnen

Der 3. Zivilsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 (Az. 3 U 6014/21) angesichts der sehr zahlreichen dort anhängigen Wirecard-Schadensersatzverfahren ausdrücklich empfohlen, ein Musterverfahren zu eröffnen. Bereits zuvor empfahl auch der 8. Zivilsenat des OLG München mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 8 U 6063/21) dem Landgericht, das Musterverfahren einzuleiten.

Beide OLG-Kapitalanlagesenate weisen darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Musterverfahrens gegen die Wirecard-Abschlussprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) als Musterbeklagte vorliegen und dieses somit zulässig sein wird.

Hinweis auf gesetzliche Sechs-Monats-Frist

Mit weiterem Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 8 W 1818/21), der unserer Kanzlei vorliegt, hat das Oberlandesgericht München außerdem erklärt, dass es mittlerweile vernommen hat, dass das Landgericht das Musterverfahren – trotz einer Verfahrensdauer von mehr als 1 ½ Jahren – noch immer nicht eröffnet hat.

Im Zusammenhang mit dieser langen Verfahrensdauer hat das OLG ausdrücklich auf die geltende Sechs-Monats-Frist nach § 3 Absatz 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) hingewiesen. Demnach soll das Prozessgericht zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Dieser Hinweis spricht für sich.

Aus Sicht des OLG München ist das Musterverfahren bzw. ein Pilotverfahren prozessökonomisch viel sinnvoller als weiterhin viele Parallelprozesse nebeneinander zu betreiben. Auch unsere Kanzlei spricht sich vehement für das Musterverfahren aus.

 

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Sommerberg - Team

Kanzlei Sommerberg gewinnt Deckungsschutz-Prozesse für Wirecard-Aktionäre

Die Kanzlei Sommerberg hat Deckungsschutz-Urteile zugunsten geschädigter Wirecard-Aktionäre gegen die Rechtschutzversicherungen Auxilia und NRV wegen unberechtigter Deckungsverweigerungen erstritten.

Die beiden Rechtsschutzversicherungen müssen ihren klagenden Versicherungsnehmern, bei denen es sich um geschädigte Wirecard-Aktionäre handelt, die Kostendeckung für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Verantwortlichen des Wirecard-Betrugsskandals erteilen.

Landgericht München I verurteilt Auxilia, Landgericht Mannheim verurteilt NRV

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 25. Februar 2022 (Az. 25 O 4009/21) festgestellt, dass die Auxilia Rechtsschutz-Versicherungs AG verpflichtet ist, ihrem Versicherungsnehmer den Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatz gegen die Wirecard-Vorstände und den Wirecard-Abschlussprüfer Ernst & Young (EY) zu gewähren.

Außerdem hat mit Urteil vom 14. September 2021 (Az. 11 O 118//21) das Landgericht Mannheim in einem Parallelverfahren entschieden, dass auch die NRV – Neue Rechtsschutzversicherung AG ihrem Versicherungsnehmer, der ebenfalls als Wirecard-Aktionär Schadensersatz geltend machen will, den Deckungsschutz hierfür zu gewähren hat.

Der Anspruch auf den Deckungsschutz ergibt sich aus dem zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem Versicherungsnehmer geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag.

Ausschlussgründe liegen nicht vor

Die Versicherungsgesellschaften hatten zuvor ihre Eintrittspflicht abgelehnt. Angeblich sei nach den vereinbarten Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) die beabsichtigte Rechtsverfolgung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Der Begründung der Versicherer zufolge würden die Ausschlussgründe der fehlenden hinreichenden Erfolgsaussicht und der Mutwilligkeit der Geltendmachung von Schadensersatz vorliegen.

Das Landgericht München I ebenso wie das Mannheimer Landgericht folgten jedoch der Sichtweise der Kanzlei Sommerberg und stellten zutreffend fest, dass eine Berufung auf die Versicherungsregularien nicht möglich ist, um den Deckungsschutz abzulehnen. Die von der Auxilila und NRV zu Felde geführten Risikoausschlüsse greifen nämlich nicht.

Schadensersatz hat hinreichende Erfolgsaussicht

Die Geltendmachung des Schadensersatzes gegen die Wirecard-Vorstände und die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg, so die Urteilsbegründungen des Münchener und Mannheimer Landgerichts. Der Schadensersatzanspruch ist schlüssig und ausreichend substantiiert begründet. Auch werden Beweismittel für die behaupteten Schädigungshandlungen und das Fehlverhalten der Haftungsgegner benannt. Vor allem gibt es keinen Grund anzunehmen, dass ein Versicherungsnehmer seine Schadensersatzforderung mutwillig geltend machen wolle. Somit liegen in den Streitfällen keine Ausschlussgründe vor, die es den Versicherungen gestatten, ihren Kunden den Kostenschutz zu verweigern.

Das Landgericht München I und das Landgericht Mannheim haben deswegen den von der Kanzlei Sommerberg eingereichten Deckungsschutz-Klagen gegen die Auxilia und NRV in allen Punkten vollständig stattgegeben.

 

 

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OLG München: Positive Hinweise für Wirecard-Anleger zum Schadensersatz gegen EY

Ein am 9. Dezember 2021 publik gemachter Hinweisbeschluss des Münchener Oberlandesgerichts (OLG) verbessert die Chancen der Wirecard-Anleger auf Schadensersatz gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY).

 

Gericht lässt Wirecard-Anleger auf Schadensersatz hoffen

Der 8. Zivilsenat des OLG München stellt in seinem 17-seitigen Beschluss gravierende Mängel von Gerichtsentscheidungen in der ersten Instanz im Fall Wirecard fest. Zuvor hatte das Münchener Landgericht I (LG) Klagen gegen EY ohne weitere Beweisaufnahme abgewiesen. Laut OLG hätte das Landgericht aber – analog zum Dieselskandal – sehr viel genauer prüfen müssen, ob EY sittenwidrig vorsätzlich handelte. Die Wirtschaftsprüfer von EY hatten bekanntlich die falschen Jahresabschlüsse der Wirecard AG ohne jede Beanstandung mit ihren Testaten bestätigt.

LG München I hat keine eigene Sachkunde – Sachverständigen-Gutachten erforderlich

Das OLG München hat auf seine Einschätzung hingewiesen, dass sich das LG München I viel zu oberflächlich mit dem Wirecard-Fall befasst hat. Das OLG beanstandet vor allem, dass es dem Landgericht wahrscheinlich an „eigener Sachkunde“ fehlt, um die im Sonderunteruntersuchungsbericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG geäußerten Vorwürfe gegen EY beurteilen zu können. Daher hätte ein Sachverständigen-Gutachten eingeholt werden müssen.

Das OLG München folgt damit der Argumentation der Kanzlei Sommerberg. Wir hatten bereits in unseren Klagen die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens beantragt, um zu ermitteln, ob die Wirtschaftsprüfer von EY sittenwidrig vorsätzlich gehandelt haben.

LG München I muss Bericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses beachten

Außerdem beanstandet das OLG München, dass das LG München I pflichtwidrig zum Nachteil der Anleger einfach den Abschlussbericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses des Bundestags ignoriert hat. Das OLG rügte dieses Verhalten des LG München I sogar als „gehörswidrig“. Künftig werden sich die Münchener Landrichter daher mit dem vom Wirecard-Untersuchungsausschuss feststellten Fehlverhalten der EY-Abschlussprüfer konkret zu befassen haben.

LG München I wird Eröffnung eines Musterverfahrens empfohlen

Unseres Erachtens ist die Eröffnung des Musterverfahrens längst überfällig. Auch diese Sichtweise der Kanzlei Sommerberg wird nun vom OLG München gestützt. Mit seinem Hinweisbeschluss empfahl das OLG dem LG München I das Musterverfahren im Komplex Wirecard zu eröffnen.

LG München I hat überzogene Anforderungen an die Kausalität gestellt

Schließlich hat das OLG München das LG München I gerügt, weil es falsche Anforderungen an den für den Schadensersatz erforderlichen Ursachenzusammenhang, sog. Kausalität, gestellt hat. Bislang meinte das LG München I, ein Wirecard-Anleger müsse darlegen und beweisen, dass er das Testat von EY gelesen bzw. gekannt hat und zumindest auch hierauf seine Anlageentscheidung gestützt hat. Diese Sichtweise hält das OLG München für bedenklich.

Nach Einschätzung des OLG hätte vielmehr eine frühere Verweigerung des Testats durch EY auch einen früheren Insolvenzantrag der Wirecard AG zur Folge gehabt. Ausgehend davon spräche dann wohl die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass die Anleger die streitgegenständlichen Aktienkäufe in Kenntnis dessen nicht getätigt hätten, so das OLG München.

Im Ergebnis hat das OLG München mit seinen Hinweisen die Rechtspositionen der Anleger erheblich verbessert.

 

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Geheimer Wambach-Bericht zu Prüfungsleistungen von EY jetzt veröffentlicht

Im März 2021 hat der Wirecard-Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages den renommierten Wirtschaftsprüfer Martin Wambach beauftragt, mögliche Versäumnisse und Pflichtverletzungen der Abschlussprüfer von Ernst & Young (EY) im Fall Wirecard zu untersuchen.

Nach mehrwöchigen Ermittlungen fassten Martin Wambach und sein Ermittlungsteam die Untersuchungsergebnisse in einem 168-seitigen Bericht mit zwei Nachträgen zusammen. Der sogenannte Wambach-Bericht wurde jedoch als geheim eingestuft. Der Bundestag verweigerte die Herausgabe des Berichts. Der Öffentlichkeit wurde der Report damit vorenthalten.

Die Kanzlei Sommerberg verfügte allerdings seit einiger Zeit über den Wambach-Bericht in einer Fassung mit teils geschwärzten Textpassagen.

Nunmehr hat das Handelsblatt den bislang geheimen Wambach-Bericht veröffentlicht.

Geheimbericht enthält wichtige Informationen zur Geltendmachung von Schadensersatz

Den Wirecard-Aktionären, die Schadensersatz gegen EY geltend machen, stehen mit dem Wambach-Bericht weitere Informationen zu den Verfehlungen von EY zur Verfügung. Wir sind davon überzeugt, dass sich die behaupteten Ansprüche der Anleger gegen EY mittels des Geheimberichts in den Schadensersatzprozessen besser darlegen und nachweisen lassen.

Dokument des Versagens: Ungenügende Abschlussprüfung durch EY

Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg hat den Wambach-Bericht bereits ausgewertet. Das Dokument zeigt mehrere Fehlleistungen von EY detailliert auf. Die Abschlussprüfer haben ihre Prüfungshandlungen nicht konsequent genug ausgeführt, so Wambach.

Hätte EY die gesetzlichen Prüfungspflichten erfüllt und die vorgeschriebenen Prüfungsstandards des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) eingehalten, wären das Geschäftsgebaren bei Wirecard und der Betrug möglicherweise viel früher aufgedeckt worden.

Die Abschlussprüfer von EY haben dem Wambach-Bericht zufolge die Wirecard-Abschlüsse nicht mit der erforderlichen (erhöhten) kritischen Grundhaltung geprüft, obwohl sie dazu rechtlich verpflichtet sind.

EY hätte laut Wambach auch eine Analyse der Fraud-Indikatoren (Betrugs-Hinweise) und erweiterte Prüfungshandlungen vornehmen können. Das ist aber nicht geschehen. Teils fehlten verlässliche Prüfungsnachweise. EY hat dennoch – bis heute vollkommen unverständlich – den Wirecard-Abschlüssen die uneingeschränkten Bestätigungsvermerke erteilt.

Den Wambach-Bericht legen wir als Beweismittel für das Prüfungsversagen in den Wirecard-Schadensersatzprozessen vor.

 

 

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BGH bestätigt Rechtsauffassungen der Kanzlei Sommerberg zu Prämiensparverträgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 die Rechte von Kunden der Sparkassen auf Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen gestärkt (Az. XI ZR 234/20).

Die Kanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche Kunden gegen die Sparkassen in Deutschland. „Wir begrüßen die aktuelle BGH-Entscheidung, mit der unsere seit Jahren eigenommenen Rechtsauffassungen zu den Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen jetzt bestätigt werden,“ erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Der IX. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bestimmte Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Kreditinstituten bei der Verzinsung von Spareinlagen ein uneingeschränktes Ermessen einräumen. Die Sparkassen dürfen die Zinsen nicht willkürlich nach Gutsherrenart festlegen. Dem Verbraucher ist die Nachberechnung der Verzinsung bei derartigen Klauseln nicht möglich. In der Rechtsfolge sind die Zinsanpassungsklauseln aufgrund von Intransparenz nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Daher muss eine Nachberechnung der von der Sparkasse an die Kunden zu leistenden Zinsen erfolgen. Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Dazu sind Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz zu treffen. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Der BGH hat ferner erkannt, dass Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Kunden der Sparkassen in vielen Fällen jetzt noch Nachforderungen wegen bislang zu geringer Zinsberechnungen aus den Prämiensparverträgen geltend machen können.

Zum Sachstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 O 5875/20 bislang noch keinen Beschluss über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags gefasst.

Das Verfahren ist bereits seit Mai 2020 anhängig und hat unter anderem die Schadensersatzansprüche der Wirecard-Anleger gegen die verantwortlichen Vorstände Dr. Markus Braun und Jan Marsalek sowie gegen den Abschlussprüfer Ernst & Young (EY) zum Gegenstand. Wir können nicht verbindlich vorhersagen, wann hier mit einer gerichtlichen Entscheidung zu rechnen ist.

In einem anderen Verfahren hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 31. Mai 2021 den gegen EY gerichteten Musterverfahrensantrag eines weiteren Klägers als unzulässig verworfen. Dieser Kläger wird nicht von unserer Kanzlei vertreten.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) nicht eröffnet sei. Das KapMuG ist nur anwendbar, wenn es um einen Schadensersatzanspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformation geht. Nach Auffassung der 27. Zivilkammer sei dies hinsichtlich der Schadensersatzforderung eines Wirecard-Aktionärs gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY jedoch nicht der Fall, da die fehlerhaften Bestätigungsvermerke (Testate), die EY erteilt hat, keine öffentliche Kapitalmarktinformationen seien. Der gegen EY gerichtete Musterverfahrensantrag sei daher nicht zulässig.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf Ansprüche gegen EY anwendbar

Wir sind davon überzeugt, dass die Sichtweise der 27. Zivilkammer falsch ist. Unserer Rechtsbeurteilung zufolge stellen die von EY verantworteten Bestätigungsvermerke auf den Konzernabschlüssen der Wirecard AG vielmehr eine öffentliche Kapitalmarktinformation dar. Die Vermerke enthalten schließlich für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die die Aktiengesellschaft als Emittent von Wertpapieren betreffen. Der Schadensersatzanspruch gegen EY ist daher musterverfahrensfähig.

OLG Stuttgart: Testate von EY sind öffentliche Kapitalmarktinformation

Unsere Einschätzung wird auch vom Oberlandesgericht Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 29. Juni 2021 in mehreren Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 12 AR 10/21 bis 12 AR 17/21 geteilt.

In diesen Verfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass das Landgericht München I für Schadensersatzklagen von Wirecard-Aktionären, die sich gegen EY richten, zuständig ist. Es hat dazu ausdrücklich festgestellt, dass die von EY erstellten Bestätigungsvermerke eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des KapMuG darstellen. Diese oberlandesgerichtliche Rechtsprechung ist für das Musterverfahren vorteilhaft. Ihr ist erhebliches Gewicht beizumessen.

Neue Informationen belasten EY

Unserer Kanzlei liegen umfangreiche neue (teils erdrückende) Sachverhaltserkenntnisse und Beweismittel vor, die das komplette Versagen von EY als Wirtschaftsprüfer aufzeigen. Damit verfügen wir über zusätzliche Argumente, die den Regress untermauern. Die Informationen werden von uns weiter intensiv mit hoher Schlagkraft ausgewertet und juristisch zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche eingesetzt.

 

 

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Kanzlei Sommerberg gewinnt Aktienrechtsprozess gegen 1&1: Aktionäre der Versatel AG profitieren

Die Minderheitsaktionäre der Versatel AG wurden 2012 aus der Gesellschaft im Wege eines sogenannten Squeeze-out nach § 327a Aktiengesetz ausgeschlossen.

Die Aktionäre mussten ihre Aktien für eine Barabfindung von 6,84 Euro je Stückaktie an die Hauptaktionärin, die 1&1 Versatel GmbH (Versatel Telecommunications GmbH), übertragen.  Dagegen wurden von mehreren Minderheitsaktionären Anträge auf gerichtliche Prüfung der angemessenen Höhe der Barabfindung erhoben. Der Prüfprozess wurde bei dem Landgericht Berlin geführt.

Auch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg war als Aktionärsvertreter an dem Verfahren beteiligt. Wir haben argumentiert, dass die von 1&1 festgelegte Barabfindung ungemessen niedrig ist, weil der Wert der Aktien der Versatel AG tatsächlich höher ist, so Anwalt Hasselbruch.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Berlin gefolgt. Es hat die Abfindung neu festgesetzt auf 7,93 Euro je Aktie. Dies sei der angemessene Gegenwert für eine Aktie der Versatel AG. Für jede der betroffenen Aktien ist damit eine Nachzahlung von 1,09 Euro zu leisten.

LG Berlin – Aktenzeichen 102 O 25/12 SpruchG

 

 

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