Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Prozesserfolg: Landgericht Mannheim gibt unserem Antrag auf Nachzahlung für ehemalige Aktionäre der Actris AG statt

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet über den Verfahrensausgang des von ihm beantragten Spruchverfahrens in Sachen Actris AG.

Die Mannheimer Actris AG war ein seit 2010 im Schwerpunkt im Immobiliensektor tätiges Unternehmen. Die Geschäftstätigkeit war auf die Verwaltung und Verwertung eigener Immobilien ausgerichtet.

Im Jahr 2010 wurden die Minderheitsaktionäre der Actris AG durch Beschluss der Hauptversammlung der vom 30. August 2010 aus der Gesellschaft im Wege des Squeeze-out ausgeschlossen. Die betroffenen Minderheitsaktionäre hatten ihre Aktien der Actris AG zwangsweise an die Hauptaktionärin zu übertragen und erhielten dafür eine festgelegte Barabfindung von 4,14 je Euro Aktie.

„Diesen Abfindungsbetrag hielt ich für unangemessen gering. Daher habe ich als Verfahrensbevollmächtigter für mehrere institutionelle Aktionäre der Actris AG die gerichtliche Festsetzung einer höheren Abfindung beantragt auf einen Betrag, der dem angemessenen anteiligen Unternehmenswert der Actris AG zu entsprechen hat“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Vor dem Landgericht Mannheim wurde deswegen und aufgrund von Anträgen weiterer Aktionäre ein entsprechendes Spruchverfahren eingeleitet. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022 hat das Mannheimer Landgericht nunmehr den Spruchanträgen stattgegeben und die Barabfindung um 94 Cent erhöht auf 5,08 Euro je Aktie der Actris AG (Aktenzeichen: 23 AktE 25/10). Nach Einholung von Sachverständigengutachten kam das Landgericht Mannheim zu dem Ergebnis, dass die bisher festgelegte Barabfindung zu gering und auf den angemessenen Betrag von 5,08 Euro zu erhöhen ist.

Laut Gerichtsbeschluss sind von dem Squeeze-out insgesamt 252.267 Aktien der Actris AG betroffen. Für diese Aktien ist die Zusatzzahlung von je 94 Cent zu leisten. Die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der Actris AG erhalten bei Bestandskraft der Entscheidung des Landgerichts Mannheim somit eine Ausschüttung von rechnerisch insgesamt 246.530,98 Euro.

 

 

 

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Etappensieg diesmal für Anleger in Zertifikate und andere Derivate auf Wirecard

Erfreulicherweise konnten wir einen ersten Etappensieg diesmal auch für diejenigen Anleger erzielen, die wegen des Erwerbs anderer Wertpapiere als die Aktien der Wirecard AG Schadensersatz geltend machen. Dies sind die geschädigten Anleger in Wirecard-Zertifikate, aber auch in Aktienanleihen und andere Derivate auf den Kurs der Wirecard-Aktie als Bezugswert.

OLG München: Schadensersatzanspruch auch wegen Wirecard-Derivate schlüssig

Der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in einem Schadensersatzprozess, den die Kanzlei Sommerberg für einen Investor in Wirecard-Derivate gegen den Abschlussprüfer EY führt, einen äußerst positiven Hinweis erteilt (Az. 8 U 4587/22).

Das Münchener OLG gelangt zu dem Ergebnis, dass es den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen EY für schlüssig erachtet, auch soweit es um den Erwerb von Derivaten und nicht um Wirecard-Aktien geht.

Die in erster Instanz von der 28. Zivilkammer des Landgerichts München I vertretene Auffassung, dass Schutzzweckgesichtspunkte einer Haftung der Beklagten EY entgegenstünden, oder dass insoweit der Vorsatz von EY fehlen würde, die Derivate-Anleger schädigen zu wollen, hält das OLG München für falsch.

Der weiteren Feststellung des OLG München folgend haben wir außerdem konkret dargelegt und nachgewiesen, dass die Risiken des erworbenen Wirecard-Derivats nicht höher erscheinen als die von Aktien, so dass das Derivat nicht als rein spekulativ gilt. Daher kann sich der Anleger nach der Beurteilung des OLG auf den Erfahrungssatz berufen, dass er die Wertpapiere in Kenntnis der verschwiegenen Machenschaften und der daraus resultierenden Insolvenzgefahr nicht gekauft hätte.

OLG München: Auch Derivate-Anleger werden am Musterverfahren beteiligt

Das OLG München beabsichtigt nunmehr das Verfahren im Hinblick auf das Wirecard-Musterverfahren auszusetzen. Zwar könnten dann auch die Kläger, die Zertifikate oder andere Derivate auf den Kurs der Wirecard AG erworben haben, soweit ihre Klage schlüssig ist, nach der Sichtweise des OLG München zu Beteiligten des Musterverfahrens werden und von den Vorteilen des Musterverfahrens profitieren. Allerdings ist das letzte Wort hierzu noch nicht gesprochen, da es die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) in dieser Frage gibt.

Der BGH wird also entscheiden, ob auch Klageverfahren, die Wirecard-Derivate zum Gegenstand haben, im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt und daran teilnehmen werden.

 

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Zum Stand des Wirecard-Musterverfahrens

Im Wirecard-Musterverfahren ist das Bayerische Oberste Landesgericht momentan mit der Auswahl und Bestimmung eines geeigneten Musterklägers befasst. Möglicherweise wird das Auswahlverfahren noch einige Zeit andauern. Erst nach der Auswahl des Musterklägers wird das Musterverfahren dann öffentlich bekannt gemacht.

 

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Deckungsschutz-Prozess gegen Rechtsschutzversicherer Auxilia gewonnen

Mit Beschluss vom 19. September 2022 hat das Oberlandesgericht München in zweiter Instanz bestätigt, dass die Auxilia Rechtsschutz Versicherungs AG die Kostendeckung für die Geltendmachung von Schadensersatz im Wirecard-Skandal gewähren muss (Az. 25 U 1525/22).

Die Entscheidung wurde von der Kanzlei Sommerberg erstritten. „Zuvor hatte bereits das Landgericht München I mit Urteil vom 25. Februar 2022 unserer Deckungsklage vollständig stattgegeben“, sagt Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer, bei dem es sich um einen geschädigten Aktionär der Wirecard AG handelt, den Deckungsschutz in Sachen Wirecard zu erteilen. Dem Urteil des LG München I zufolge hat die Versicherungsgesellschaft die Kosten für die Schadensersatz-Klage gegen die Wirecard-Vorstände und den Wirecard-Abschlussprüfer Ernst & Young zu tragen (Az. 25 O 4009/21).

Die von der Auxilia dagegen eingelegte Berufung wurde zurückgewiesen. Das OLG München folgte der Argumentation der Kanzlei Sommerberg, wonach die Versicherungsgesellschaft den Rechtsschutz zu Unrecht verweigert hat und sich auf Ausschlussgründe in ihren Versicherungsbedingungen berief, die gar nicht einschlägig sind.

 

 

 

 

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Erfolg der Kanzlei Sommerberg auch vor dem Oberlandesgericht München

Das Landgericht München I hat mittlerweile zahlreiche von uns geführte Klageverfahren gegen den Ex-Wirecard-Vorstand Dr. Markus Braun und die Wirtschaftsprüfungsfirma Ernst & Young (EY) im Hinblick auf das Kapitalanleger-Musterverfahren ausgesetzt.

Landgericht München I: Klagen der Kanzlei Sommerberg sind schlüssig

Die Aussetzungsbeschlüsse hat das Landgericht München I damit begründet, dass die von der Kanzlei Sommerberg erhobenen Klagen schlüssig sind. Der Beurteilung des Gerichts zufolge haben wir alle Tatsachen dargelegt, die – unterstellt der Vortrag ist richtig – den Schadensersatzanspruch zugunsten der Wirecard-Anleger begründen.

OLG München weist Beschwerde von Dr. Braun zurück

Nunmehr hat auch das OLG München die Schlüssigkeit unserer Schadensersatz-Klage durch Beschluss vom 29. Juli 2022 bestätigt (Az. 3 W 943/22). Wir werten dies als weiteren Etappensieg im Streit um den Schadensersatz.

Mit der Entscheidung hat das Münchener Oberlandesgericht die Beschwerde des ehemaligen Wirecard-Vorstands Dr. Markus Braun zurückgewiesen. Die Beschwerde richtete sich gegen die Aussetzung eines Schadensersatzverfahrens, das wir u.a. gegen Dr. Braun als Beklagter führen. Nach dessen Auffassung sei die Klage nicht schlüssig. Das Verfahren hätte daher nicht ausgesetzt werden dürfen.

Dieser Argumentation ist das OLG München nicht gefolgt. Vielmehr hat es festgestellt, dass das Klageverfahren gegen Dr. Braun und EY zu Recht ausgesetzt wurde. Die Voraussetzungen für die Aussetzung liegen vor. Die Klage der Kanzlei Sommerberg ist schlüssig.

Das OLG hob besonders das Vorliegen der für den Schadensersatz erforderlichen sogenannten Kausalität hervor. Auch die weiteren für die Haftung der Beklagten Dr. Braun und EY erforderlichen Tatsachen wurden von uns hinreichend vorgetragen.

Klärung der Pflichtverletzungen im Musterverfahren

Wir gehen davon aus, dass die Eröffnung des Musterverfahrens in Kürze bekannt gemacht wird. In dem Musterverfahren wird geklärt, ob Dr. Markus Braun als Vorstand und EY als Abschlussprüfer wegen Pflichtverletzungen den Wirecard- Anlegern haften.

 

 

 

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OLG Karlsruhe: Klage der Kanzlei Sommerberg hat Aussicht auf Erfolg

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 7. April 2022 bestätigt, dass die Klage unserer Kanzlei wegen Schadensersatzes für Wirecard-Anleger erfolgversprechend ist (Az. 12 U 285/21). Das von der Kanzlei Sommerberg erstrittene Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.

Mit seiner Entscheidung hat das OLG Karlsruhe festgestellt, dass der von uns vertretene Wirecard-Aktionär zu Recht von seiner Rechtsschutzversicherung, die NRV, Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadensersatz in Sachen Wirecard beansprucht.

Die Klage der Kanzlei Sommerberg gegen den Abschlussprüfer Ernst & Young (EY) und die ehemaligen Wirecard-Vorstände Dr. Markus Braun und Jan Marsalek hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Schadensersatzansprüche sind schlüssig begründet und wirksam unter Beweisantritt gestellt, so das Karlsruher Oberlandesgericht.

Wir sehen unsere Klageargumentation auch durch diese Gerichtentscheidung erneut bestätigt.

 

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Bücher

LG München I erklärt Wirecard-Bilanzen der Jahre 2017 und 2018 für nichtig

Wir konnten mittlerweile das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2022 vollständig auswerten (Az. 5 HK O 15710/20). Mit dieser Entscheidung wurde der Klage des Wirecard-Insolvenzverwalters stattgegeben und festgestellt, dass die Wirecard-Jahresabschlüsse 2017 und 2018 nichtig sind.

Dem LG München I zufolge sind die Bilanzen der Wirecard AG zum 31.12.2017 und 31.12.2018 wesentlich falsch und es gibt wesentliche Verstöße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung in 2017 und 2018 im Hinblick auf die nicht auffindbaren Zahlungen aus den angeblichen TPA-Geschäften. Damit liegt eine Überbewertung von etwa 39 % bzw. 41 % der jeweiligen Bilanzsummen vor.

Das Bilanznichtigkeits-Urteil stärkt die Position der Kanzlei Sommerberg in den laufenden Wirecard-Schadensersatzprozessen. Hier hatten wir vorgebracht, dass die Geschäftsberichte der Wirecard AG und deren Jahresabschlüsse aufgrund von Überbewertung wesentlich falsch und folglich nichtig sind. Die 5. Handelskammer des Münchner Landgerichts hat dies nun bestätigt. EY hätte die falschen Bilanzen nicht testieren dürfen.

 

 

 

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Musterverfahren gegen Wirecard-Abschlussprüfer Ernst & Young eingeleitet

Wir freuen uns, über die Eröffnung des Wirecard-Musterverfahrens informieren zu können.

Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 14. März 2022 das Musterverfahren unter anderem gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) im Zusammenhang mit dem Wirecard-Betrugsskandal eingeleitet (Az. 3 OH 2767/22 KapMuG).

Das Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG-Verfahren) ähnelt teils einer Art Sammelklage. Es soll den Anlegern ermöglichen ihre Klagen zu bündeln und komplexe Tatsachen- und Rechtsfragen in einem einzigen Prozess zu entscheiden.

Zuständig für das weitere KapMuG-Verfahren ist das Bayerische Oberste Landesgericht. Das Gericht wird mit einem Musterentscheid klären, ob EY als Wirecard-Abschlussprüfer Pflichtverletzungen begangen hat, die Schadensersatzansprüche für die Wirecard-Anleger begründen.

Solange das Musterverfahren läuft, werden alle anderen Klageverfahren von Wirecard-Anlegern, die den gleichen Schadensersatzanspruch gegen EY verfolgen, ausgesetzt. Damit soll vermieden werden, dass eine Flut von Einzelklagen weiter betrieben werden, solange das Musterverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Die Klageverfahren werden erst wieder aufgenommen, wenn das Musterverfahren beendet ist. Die mit dem Musterentscheid festgestellten Erkenntnisse werden in den Klageverfahren dann bindend von den Prozessgerichten berücksichtigt.

Wir gehen davon aus, dass die Eröffnung des Musterverfahrens bereits in Kürze im Klageregister öffentlich bekannt gemacht wird. Diejenigen Anleger, die bislang keine Klage erhoben haben, haben die Möglichkeit ihre Schadensersatzansprüche binnen einer Frist von sechs Monaten ab der Bekanntgabe schriftlich bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht anzumelden.

Das ist vor allem für Anleger ohne Rechtsschutzversicherung interessant. Auf diese Weise kann man sich ohne großes Prozess- und Kostenrisiko noch der „Sammelklage“ anschließen. Weiterer Vorteil der Anmeldung: Die Verjährung ihrer Schadenersatzansprüche wird durch die Teilnahme gehemmt. Ohne Anmeldung oder andere verjährenshemmende Maßnahmen wie die Klagerhebung droht die Verjährung der Ansprüche mit Ablauf des Jahres 2023.

Da Anwaltszwang herrscht, können sich die Anleger nicht eigenständig zum Musterverfahren anmelden. Die Anmeldung muss durch einen Rechtsanwalt erfolgen.

Die Kanzlei Sommerberg vertritt bereits zahlreiche Anleger und Aktionäre im Wirecard-Skandal. Gerne beraten wir Sie zu ihren Ansprüchen und melden Sie zum Mustererfahren an. Dafür können Sie sich schon jetzt bei uns registrieren lassen.

 

 

 

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Staatsanwaltschaft: Anklage gegen Ex-Wirecard-Vorstand Dr. Markus Braun

Die Staatsanwaltschaft München I hat Anklage gegen den ehemaligen Wirecard-Vorstand Dr. Markus Braun erhoben. Mitangeklagt sind die Ex-Wirecard-Manager Oliver Bellenhaus und Stephan von Erffa.

Vorwurf des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs und weiterer Delikte

Die Anklage wirft den Angeschuldigten gewerbsmäßen Bandenbetrug, Veruntreuung des Konzernvermögens, Bilanzfälschung und Marktmanipulation vor. Im Fall ihrer Verurteilung droht den Angeschuldigten eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren.
Den Ermittlungen zufolge hat die Wirecard AG seit spätestens 2015 nur Verluste erzielt. Die Münchner Staatsanwaltschaft legt den Angeschuldigten insbesondere zur Last, dass sie die Bilanzsumme und das Umsatzvolumen mit vorgetäuschten Einnahmen aus dem angeblichen Drittpartnergeschäft aufgebläht haben, um die Verluste zu vertuschen. Das Drittpartnergeschäft war weitestgehend nur erfunden.

Wie geht es weiter? Strafprozess könnte schon bald starten

Das Landgericht München I hat nunmehr zu prüfen und zu entscheiden, ob es die Anklage (ganz oder teilweise) zulässt und das Hauptverfahren eröffnet. Der mögliche Beginn des Strafprozesses könnte schon in wenigen Monaten sein.

 

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LG München I: Weiterhin keine Eröffnung des Wirecard-Musterverfahrens

Seit über 1 ½ Jahren ist vor dem Landgericht München I ein sehr umfangreicher Musterverfahrensantrag zum Komplex Wirecard anhängig. Das Gericht hat jedoch noch immer keine Eröffnung des Kapitalanleger-Musterverfahrens beschlossen.

Die Gründe, die das Münchener Landgericht weiter von der Einleitung des Musterverfahrens abhalten, sind hier nicht bekannt. Obwohl für die Entscheidung über die Zulässigkeit und Eröffnung des Musterverfahrens allein das Landgericht als Prozessgericht des ersten Rechtszuges zuständig ist, hat sich auch das Oberlandesgericht (OLG) München mittlerweile mehrfach damit befasst.

OLG München empfiehlt dem Landgericht das Musterverfahren zu eröffnen

Der 3. Zivilsenat des OLG München hat mit Beschluss vom 13. Dezember 2021 (Az. 3 U 6014/21) angesichts der sehr zahlreichen dort anhängigen Wirecard-Schadensersatzverfahren ausdrücklich empfohlen, ein Musterverfahren zu eröffnen. Bereits zuvor empfahl auch der 8. Zivilsenat des OLG München mit Beschluss vom 9. Dezember 2021 (Az. 8 U 6063/21) dem Landgericht, das Musterverfahren einzuleiten.

Beide OLG-Kapitalanlagesenate weisen darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Einleitung des Musterverfahrens gegen die Wirecard-Abschlussprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) als Musterbeklagte vorliegen und dieses somit zulässig sein wird.

Hinweis auf gesetzliche Sechs-Monats-Frist

Mit weiterem Beschluss vom 27. Januar 2022 (Az. 8 W 1818/21), der unserer Kanzlei vorliegt, hat das Oberlandesgericht München außerdem erklärt, dass es mittlerweile vernommen hat, dass das Landgericht das Musterverfahren – trotz einer Verfahrensdauer von mehr als 1 ½ Jahren – noch immer nicht eröffnet hat.

Im Zusammenhang mit dieser langen Verfahrensdauer hat das OLG ausdrücklich auf die geltende Sechs-Monats-Frist nach § 3 Absatz 3 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) hingewiesen. Demnach soll das Prozessgericht zulässige Musterverfahrensanträge binnen sechs Monaten nach Eingang des Antrags bekannt machen. Verzögerungen der Bekanntmachung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Dieser Hinweis spricht für sich.

Aus Sicht des OLG München ist das Musterverfahren bzw. ein Pilotverfahren prozessökonomisch viel sinnvoller als weiterhin viele Parallelprozesse nebeneinander zu betreiben. Auch unsere Kanzlei spricht sich vehement für das Musterverfahren aus.

 

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