Positives Urteil des OLG München: Geschädigte Aktionäre sind Gläubiger im Wirecard-Insolvenzverfahren und können auf Insolvenzquote hoffen

Das Oberlandesgericht München hat erfreulicherweise mit Urteil vom 17. September 2024 die Rechtsposition der geschädigten Aktionäre der Wirecard AG gestärkt (Aktenzeichen: 5 U 7318/22).

Der Gerichtsentscheidung zufolge stellen die von den betroffenen Wirecard-Anlegern verfolgten Schadensersatzansprüche Insolvenzforderungen nach § 38 Insolvenzordnung dar, die zur Tabelle im Wirecard-Insolvenzverfahren angemeldet werden können.

In der Vorinstanz hatte das Landgericht München I dagegen geurteilt, dass die im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Wirecard AG zur Tabelle angemeldeten kapitalmarktrechtlichen Schadensforderungen nicht als Insolvenzforderungen angemeldet werden könnten. Diese Entscheidung wurde nunmehr vom OLG München abgeändert.

Die sogenannte Rangfrage wurde damit zugunsten der Anleger geklärt. Dies bedeutet, dass die geschädigten Anleger grundsätzlich gleichberechtigt wie die anderen Gläubiger im Insolvenzverfahren zu behandeln sind. Wenn ein Schadensersatzanspruch festgestellt wird, ist den Anlegern die gleiche Insolvenzquote zu zahlen, die auch den sonstigen Gläubigern im Wirecard-Insolvenzverfahren zusteht. Der Insolvenzverwalter der Wirecard AG hat bislang noch keine Einschätzung zur Höhe einer möglichen Insolvenzquote abgegeben.

Die Entscheidung des OLG München ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wird voraussichtlich die Revision bei dem Bundesgerichtshof eingelegt werden.

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