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Archiv für die Kategorie: Aktuelle Fälle

Du bist hier: Startseite1 / Aktuelle Fälle

BGH bestätigt Rechtsauffassungen der Kanzlei Sommerberg zu Prämiensparverträgen

6. Oktober 2021/in Aktuelle Fälle, Prämiensparen, Sparkasse/von Sommerberg

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. Oktober 2021 die Rechte von Kunden der Sparkassen auf Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen gestärkt (Az. XI ZR 234/20).

Die Kanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche Kunden gegen die Sparkassen in Deutschland. „Wir begrüßen die aktuelle BGH-Entscheidung, mit der unsere seit Jahren eigenommenen Rechtsauffassungen zu den Zinsansprüchen aus Prämiensparverträgen jetzt bestätigt werden,“ erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch.

Der IX. Zivilsenat des BGH hat entschieden, dass bestimmte Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen unwirksam sind, die Kreditinstituten bei der Verzinsung von Spareinlagen ein uneingeschränktes Ermessen einräumen. Die Sparkassen dürfen die Zinsen nicht willkürlich nach Gutsherrenart festlegen. Dem Verbraucher ist die Nachberechnung der Verzinsung bei derartigen Klauseln nicht möglich. In der Rechtsfolge sind die Zinsanpassungsklauseln aufgrund von Intransparenz nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.

Daher muss eine Nachberechnung der von der Sparkasse an die Kunden zu leistenden Zinsen erfolgen. Nach dem Konzept der auf ein langfristiges Sparen angelegten Sparverträge ist es interessengerecht, einen Zinssatz für langfristige Spareinlagen als Referenz für die Verzinsung der Spareinlagen heranzuziehen. Dazu sind Feststellungen zu einem geeigneten Referenzzinssatz zu treffen. Die Zinsanpassungen sind nach der gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung in einem monatlichen Rhythmus vorzunehmen, weil der für langfristige Spareinlagen in Betracht kommende Referenzzinssatz in der von der Deutschen Bundesbank erhobenen Zinsstatistik monatlich veröffentlicht wird.

Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ist weiter davon auszugehen, dass bei den Zinsanpassungen der anfängliche relative Abstand des Vertragszinssatzes zum Referenzzinssatz beizubehalten ist. Nur eine solche Auslegung gewährleistet, dass das Grundgefüge der Vertragskonditionen über die gesamte Laufzeit der Sparverträge erhalten bleibt, so dass günstige Zinskonditionen günstig und ungünstige Zinskonditionen ungünstig bleiben.

Der BGH hat ferner erkannt, dass Ansprüche der Verbraucher auf weitere Zinsbeträge aus den Sparverträgen frühestens ab dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung fällig werden.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Kunden der Sparkassen in vielen Fällen jetzt noch Nachforderungen wegen bislang zu geringer Zinsberechnungen aus den Prämiensparverträgen geltend machen können.

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Zum Sachstand des Kapitalanleger-Musterverfahrens

10. September 2021/in Aktuelle Fälle, Allgemein, Wirecard AG/von Sommerberg

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts München I hat in dem Verfahren zum Aktenzeichen 3 O 5875/20 bislang noch keinen Beschluss über die Zulässigkeit des Musterverfahrensantrags gefasst.

Das Verfahren ist bereits seit Mai 2020 anhängig und hat unter anderem die Schadensersatzansprüche der Wirecard-Anleger gegen die verantwortlichen Vorstände Dr. Markus Braun und Jan Marsalek sowie gegen den Abschlussprüfer Ernst & Young (EY) zum Gegenstand. Wir können nicht verbindlich vorhersagen, wann hier mit einer gerichtlichen Entscheidung zu rechnen ist.

In einem anderen Verfahren hat die 27. Zivilkammer des Landgerichts München I mit Beschluss vom 31. Mai 2021 den gegen EY gerichteten Musterverfahrensantrag eines weiteren Klägers als unzulässig verworfen. Dieser Kläger wird nicht von unserer Kanzlei vertreten.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung insbesondere damit, dass der Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) nicht eröffnet sei. Das KapMuG ist nur anwendbar, wenn es um einen Schadensersatzanspruch wegen falscher öffentlicher Kapitalmarktinformation geht. Nach Auffassung der 27. Zivilkammer sei dies hinsichtlich der Schadensersatzforderung eines Wirecard-Aktionärs gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY jedoch nicht der Fall, da die fehlerhaften Bestätigungsvermerke (Testate), die EY erteilt hat, keine öffentliche Kapitalmarktinformationen seien. Der gegen EY gerichtete Musterverfahrensantrag sei daher nicht zulässig.

Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz auf Ansprüche gegen EY anwendbar

Wir sind davon überzeugt, dass die Sichtweise der 27. Zivilkammer falsch ist. Unserer Rechtsbeurteilung zufolge stellen die von EY verantworteten Bestätigungsvermerke auf den Konzernabschlüssen der Wirecard AG vielmehr eine öffentliche Kapitalmarktinformation dar. Die Vermerke enthalten schließlich für eine Vielzahl von Kapitalanlegern bestimmte Informationen über Tatsachen, Umstände, Kennzahlen und sonstige Unternehmensdaten, die die Aktiengesellschaft als Emittent von Wertpapieren betreffen. Der Schadensersatzanspruch gegen EY ist daher musterverfahrensfähig.

OLG Stuttgart: Testate von EY sind öffentliche Kapitalmarktinformation

Unsere Einschätzung wird auch vom Oberlandesgericht Stuttgart jeweils mit Beschluss vom 29. Juni 2021 in mehreren Parallelverfahren zu den Aktenzeichen 12 AR 10/21 bis 12 AR 17/21 geteilt.

In diesen Verfahren hat das Oberlandesgericht Stuttgart entschieden, dass das Landgericht München I für Schadensersatzklagen von Wirecard-Aktionären, die sich gegen EY richten, zuständig ist. Es hat dazu ausdrücklich festgestellt, dass die von EY erstellten Bestätigungsvermerke eine öffentliche Kapitalmarktinformation im Sinne des KapMuG darstellen. Diese oberlandesgerichtliche Rechtsprechung ist für das Musterverfahren vorteilhaft. Ihr ist erhebliches Gewicht beizumessen.

Neue Informationen belasten EY

Unserer Kanzlei liegen umfangreiche neue (teils erdrückende) Sachverhaltserkenntnisse und Beweismittel vor, die das komplette Versagen von EY als Wirtschaftsprüfer aufzeigen. Damit verfügen wir über zusätzliche Argumente, die den Regress untermauern. Die Informationen werden von uns weiter intensiv mit hoher Schlagkraft ausgewertet und juristisch zur Geltendmachung der Schadensersatzansprüche eingesetzt.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Geldanlage

Kanzlei Sommerberg gewinnt Aktienrechtsprozess gegen 1&1: Aktionäre der Versatel AG profitieren

2. August 2021/in Aktuelle Fälle, Spruchverfahren/von Sommerberg

Die Minderheitsaktionäre der Versatel AG wurden 2012 aus der Gesellschaft im Wege eines sogenannten Squeeze-out nach § 327a Aktiengesetz ausgeschlossen.

Die Aktionäre mussten ihre Aktien für eine Barabfindung von 6,84 Euro je Stückaktie an die Hauptaktionärin, die 1&1 Versatel GmbH (Versatel Telecommunications GmbH), übertragen.  Dagegen wurden von mehreren Minderheitsaktionären Anträge auf gerichtliche Prüfung der angemessenen Höhe der Barabfindung erhoben. Der Prüfprozess wurde bei dem Landgericht Berlin geführt.

Auch Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg war als Aktionärsvertreter an dem Verfahren beteiligt. Wir haben argumentiert, dass die von 1&1 festgelegte Barabfindung ungemessen niedrig ist, weil der Wert der Aktien der Versatel AG tatsächlich höher ist, so Anwalt Hasselbruch.

Dieser Argumentation ist das Landgericht Berlin gefolgt. Es hat die Abfindung neu festgesetzt auf 7,93 Euro je Aktie. Dies sei der angemessene Gegenwert für eine Aktie der Versatel AG. Für jede der betroffenen Aktien ist damit eine Nachzahlung von 1,09 Euro zu leisten.

LG Berlin – Aktenzeichen 102 O 25/12 SpruchG

 

 

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Neue Erkenntnisse verbessern Erfolgsaussichten für Schadensersatz gegen EY

14. Juli 2021/in Aktuelle Fälle, Allgemein, Wirecard AG/von Sommerberg

Mittlerweile liegen uns weitere detailreiche Berichte und neue Erkenntnisse vor, die konkret die Pflichtverletzungen und Fehlleistungen von EY als Wirecard-Abschlussprüfer darstellen. Mit diesen belastenden Informationen können wir die Haftung von EY gegenüber den geschädigten Wirecard-Anlegern in den Schadensersatzverfahren noch besser begründen und wir können weitere Beweismittel für die deliktischen Handlungen von EY anführen.


Schlussbericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses

Ein wichtiges Beweismittel ist der Schlussbericht des Wirecard-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages. Die uns vorliegende Vorabfassung des Berichts mit einem Umfang von 2.026 Seiten wird von unserer Kanzlei momentan noch ausgewertet.

Der Schlussbericht enthält erhebliche Vorwürfe gegen EY. Hierzu zählen auch die Darstellungen der vom Untersuchungsausschuss eingesetzten Ermittlungsbeauftragten zu den ungenügenden Prüfungstätigkeiten von EY. Bei den Ermittlungsbeauftragten handelt es sich um die Wirtschaftsprüfer Martin Wambach und Kollegen von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Rödl & Partner. Sie kommen zu einem vernichtenden Urteil für EY.

EY hat keine weiteren Prüfungen veranlasst, obwohl Betrugs-Warnhinweise vorlagen

Der Abschlussprüfer EY hat sich demnach zwar intensiv mit dem von Wirecard angeblich betriebenen TPA-Geschäftsmodell auseinandergesetzt. Die Buchungspraxis des TPA-Geschäfts seitens Wirecard hat aber einer asymmetrischen Buchungslogik unterlegen, die die Ermittlungsbeauftragten in der Praxis noch nicht gesehen haben und die sich einem wirtschaftlich Sachverständigen per se nicht erschließt, und die hätte erklärt werden müssen. Der Abschlussprüfer EY hätte daher darauf drängen müssen, dass Wirecard diese Buchungspraxis erläutert.

In diesem Falle hätte der sachverständige Leser gesehen, dass die Umsatzerlöse in der Größenordnung von ungefähr 20 bis 30 Prozent aus Transaktionen stammen, denen nie ein Geldfluss zugrunde liegen wird. Die Bilanzen haben damit natürlich ein falsches Bild vermittelt, nämlich dass Wirecard ein deutlich umsatzstärkeres Unternehmen sei als es wirklich ist.

Eine systematische Analyse der Betrugsindikatoren gemäß des Prüfungsstandards IDW PS 210 (2012) des Instituts für Wirtschaftsprüfers hätte nach Auffassung der Ermittlungsbeauftragten bezogen auf das TPA-Geschäft zu einer erhöhten kritischen Grundhaltung und – daraus resultierend – weitergehenden Prüfungshandlungen führen müssen.

Als wesentliche Betrugsindikatoren listet dieser Standard unter anderem auf:

• Geschäfte mit wesentlichen Gewinnauswirkungen
• komplizierte Geschäfte
• ungewöhnliche Bilanzierung von Geschäften
• Beherrschung des Geschäftsführungsgremiums durch eine oder weniger Personen
• negative Presseberichterstattung
• hohe Provisionen
• stark expandierende Geschäftstätigkeit sowie
• risikoreiche Ertragsquellen

Das heißt, es gab eine Reihe von Warnsignalen, die es erfordert hätten, dass EY weitergehende Prüfungen vornimmt. Diese weiteren Prüfpflichten hat EY aber offenbar nicht ausgeübt und den Bilanzbetrug daher nicht erkannt.

Diese Erkenntnisse zum Fehlverhalten von EY stützen die Schadensersatzansprüche der von uns vertretenen Wirecard-Geschädigten. In den Gerichtsverfahren gegen EY werden wir den Sonderuntersuchungsbericht als Beweismittel vorlegen und die Ermittlungsbeauftragten als Gutachter bzw. Zeugen benennen.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien zur Geldanlage

Prozesserfolg vor dem LG Hamburg: AMB Generali muss Nachzahlung von über 6 Millionen Euro an ehemalige Aktionäre der Volksfürsorge Holding AG leisten

6. Juli 2021/in Aktuelle Fälle, Spruchverfahren/von Sommerberg

Die Sommerberg-Rechtsanwälte haben für die Minderheitsaktionäre der Volksfürsorge Holding AG eine Nachzahlung von 145,06 Euro je Volksfürsorge-Aktie vor dem Landgericht Hamburg erstritten. Bezogen auf alle freien Volksfürsorge-Aktien geht es um eine Gesamtnachzahlung für die Aktionäre von mehr als 6 Millionen Euro.

Die Nachzahlung muss von der Prozessgegnerin, die AMB Generali Holding AG, geleistet werden, bei der es sich um die Hauptaktionärin der Volksfürsorge Holding AG handelt.

Im Jahr 2002 kam es zu einem sogenannten Squeeze-out bei der Volksfürsorge Holding AG. Die Hauptversammlung der Gesellschaft beschloss den Ausschluss der Minderheitsaktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung von 554 Euro je Volksfürsorge-Aktie. Die Barabfindung musste die Hauptaktionärin AMB Generali im Gegenzug für jede Volksfürsorge-Aktie leisten, die ihr von den außenstehenden Aktionären übertragen wurde.

Die Kanzlei Sommerberg hielt die gezahlte Barabfindung für unangemessen niedrig und hat daher im Auftrag einer institutionellen Anlagegesellschaft vor dem Landgericht Hamburg ein aktienrechtliches Spruchverfahren gegen die AMB Generali eingeleitet und beantragt, die Barabfindung gerichtlich zu erhöhen. Dem Antrag hat das Landgericht Hamburg mit Beschluss vom 31. Mai 2021 stattgegeben (Az.404 HKO 175/03).

„Das Gericht entschied, dass unser Antrag auf Erhöhung der Abfindung gerechtfertigt ist“, erklärt Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch. Die von der AMB Generali festgesetzte Abfindung je Volksfürsorge-Aktie von 554 Euro war nämlich zu niedrig und wurde daher gerichtlich um 145,06 Euro auf 699,06 Euro erhöht. Für die zum Zeitpunkt des Übertragungsbeschlusses in den Händen der Volskfürsorge-Minderheitsaktionäre befindlichen 42.592 Aktien sind daher rechnerisch mehr als 6 Millionen Euro nachzuzahlen.

Das Landgericht Hamburg begründete seine noch nicht rechtskräftige Entscheidung damit, dass die Abfindung angemessen sein muss. Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann. Diese angemessene Abfindung setzte das Gericht mit 699,06 Euro fest, da dieser Betrag als Abfindung den Aktionären auch bereits für die Beeinträchtigung eines vor dem Squeeze-out geschlossenen Gewinnabführungsvertrages anzubieten war.

 

 

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Sonderermittler erhebt schwere Vorwürfe gegen EY

11. Mai 2021/in Aktuelle Fälle, Allgemein, Wirecard AG/von Sommerberg

Die Probleme für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY (Ernst & Young) werden im Zuge des Wirecard-Skandals immer größer. In einem neuen Bericht wirft der Sonderermittler des Wirecard-Untersuchungsausschusses den Abschlussprüfern von EY eine Verletzung ihrer Pflichten und unzulängliche Arbeitsweisen vor.

Weiteren Klagen der Wirecard-Anleger wird damit Tür und Tor geöffnet

EY hat jahrelang für die Wirecard AG ohne jede Beanstandung die Bilanzen testiert, obwohl diese manipuliert waren. Im Februar 2021 hat der Bundestag-Untersuchungsausschuss den angesehenen Wirtschaftsprüfer Martin Wambach und dessen Sozietät Rödl & Partner als Sonderprüfer beauftragt, die Arbeit von EY zu überprüfen.

Der Sonderermittler kommt mit seinem jetzt vorgelegten Bericht, der noch als Verschlusssache eingestuft wird, zu dem vernichtenden Ergebnis, dass EY nachlässig gearbeitet hat. Sogar Pflichtverletzungen werden EY vorgeworfen. „Es zeigen sich Ansatzpunkte, dass der Abschlussprüfer die Vorgaben der IDW-Prüfungsstandards im Bereich der Prüfungsplanung und -durchführung nicht vollumfänglich umgesetzt hat“, zitiert das Handelsblatt aus dem Bericht.

EY lagen schon früh Warnhinweise vor

Der Bilanzbetrug wurde wesentlich durch vorgetäuschte Geschäfte mit angeblichen Drittpartnern, sog. Third-Party Acquirer (TPA), verwirklicht. Das aus diesen Geschäften resultierende Konzernvermögen von zuletzt angeblich 1,9 Milliarden Euro sollte sich auf Treuhandkonten in Asien befinden. Mittlerweile wurde bekannt, dass weder die TPA-Geschäfte noch das bilanzierte Vermögen existieren. Auch die Bankkonten gab es in Wahrheit nicht.

Die Abschlussprüfer von EY haben den Bilanzbetrug jahrelang nicht gemerkt, obwohl laut Handelsblatt der Sonderermittler festgestellt hat, dass EY schon früh Warnhinweise vorlagen.

  • Provisionsgebühren hätten an Wirecard nach 6 bzw. 9 Monaten von Asien nach Deutschland ausgezahlt werden müssen, wozu es nicht kam.
  • Angebliche Drittpartner waren telefonisch nicht erreichbar.
  • Wirecard hat falsche Adressen angegeben.
  • Es wurden keine geprüften Jahresabschlüsse der angeblichen Drittpartner zur Verfügung gestellt.

Trotz dieser und weiterer Warnhinweise hat EY eine nur unzulängliche Prüfungsstrategie angewandt. EY hat sich mit viel zu schwachen Prüfungsnachweisen begnügt, so der Vorwurf des Sonderermittlers. EY hätte weitere Prüfungsnachweise, etwa zusätzliche Saldenbestätigungsanfragen von den Händlern, einholen können. Auch hätte der Abschlussprüfer TPA-Abrechnungen mit den bei Wirecard hinterlegten Händlerkonditionen abgleichen können. Dies ist jedoch dem Sonderermittler zufolge nicht geschehen, so das Handelsblatt.

Sonderermittlungsbericht vorteilhaft für Klageverfahren gegen EY

Der Bericht des Sonderermittlers Martin Wambach ist ein weiteres vernichtendes Zeugnis für die EY-Abschlussprüfer. Sobald uns der noch unter Verschluss stehende Bericht vorliegt, werden wir ihn als zusätzliches Beweismittel für unsere Schadensersatzklagen gegen EY verwenden.

 

 

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BaFin ruft Sparer auf: Lassen Sie jetzt ihren Prämiensparvertrag überprüfen

6. Mai 2021/in Aktuelle Fälle/von Sommerberg

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) empfiehlt Verbrauchern, ihre Prämiensparverträge sorgfältig von Experten überprüfen zu lassen. Viele ältere Verträge enthalten Zinsanpassungsklauseln, mit denen die Sparkassen einseitig die zugesicherte Verzinsung zum Nachteil der Kunden abgeändert haben. Diese Klauseln sind aber laut Bundesgerichtshof (BGH) seit 2004 unwirksam.

Die BaFin weist darauf hin, dass betroffene Sparer jetzt selbst aktiv werden müssen. Die Sparkassen berechnen Zinsen falsch – zum Schaden ihrer Kunden. Die staatliche Finanzaufsicht will dieses illegale Geschäftsgebaren der Sparkassen nicht länger akzeptieren. Den Sparkassen-Kunden drohen dadurch nämlich hohe Geldverluste.

Bei Fragen zur Geltendmachung von Ansprüchen, die den Sparern noch zustehen, rät die stellvertretende Präsidentin der BaFin den Sparern, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden. Die Rechtsanwälte der Verbraucherkanzlei Sommerberg beraten die Sparer zu diesem Thema.

Betroffen sind insbesondere langfristig variabel verzinste Sparverträge aus 2004 und früher.

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Wirecard-Insolvenzverfahren: Rückenwind für Anleger durch neues Rechtsgutachten

26. April 2021/in Aktuelle Fälle, Allgemein/von Sommerberg

Die Kanzlei Sommerberg hat bislang für zahlreiche Mandanten Schadensersatzansprüche im Wirecard-Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet.

Nun liegt ein für die geschädigten Anleger sehr vorteilhaftes Rechtsgutachten des Insolvenzrechtlers Prof. Georg Bitter von der Universität Mannheim vor. Demnach sind Schadensersatzansprüche der Anleger, die aus Verlusten mit Aktien und Derivaten resultieren, im Wirecard-Insolvenzverfahren genauso zu behandeln wie die Forderungen anderer Gläubiger, beispielsweise der kreditgebenden Banken.

Betroffene Wirecard-Anleger haben Aussichten auf Schadensersatz

„Aufgrund meiner Einschätzung erhalten Tausende von Anlegern eine Chance, wenigstens einen Teil ihres Geldes von Wirecard zurück zu erhalten“, sagt Prof. Bitter. Damit widerspricht er der Auffassung, das Vermögen sollte ausschließlich den anderen Gläubigern, insbesondere den Banken und sonstigen Financiers, zufallen.

Der sogenannte Prüfungstermin fand am 15. April 2021 am Amtsgericht München (Insolvenzgericht) statt. Hier wurden jedoch nur wenige Forderungen geprüft. Eine Fortsetzung des Prüftermins ist erst 2022 geplant.

Aussichtsreich sind laut Prof. Bitter jene Fälle, in denen die Papiere vor dem 18. Juni 2020 gekauft worden sind. Das ist das Datum, an dem Wirecard in einer Ad-hoc-Meldung erstmals den Betrug offenlegte und von nicht auffindbaren Geldern in Höhe von 1,9 Milliarden Euro berichtete.

Dies ist eine gute Nachricht für die Wirecard-Anleger. Prof. Bitter stützt mit seinem Rechtsgutachten die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Auffassung, dass den geschädigten Anlegern der Wirecard gleichrangige Insolvenzquoten zustehen wie sie auch die anderen Insolvenzgläubiger haben.

 

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Sommerberg - Finanzmarkt

Wirtschaftsprüfer-Experte belastet EY im Untersuchungsausschuss schwer

22. April 2021/in Aktuelle Fälle, Allgemein, Wirecard AG/von Sommerberg

Die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers Ernst & Young (EY) für den Wirecard-Bilanzbetrugsskandal wird auch im Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages ermittelt. Noch bis 2020 hat EY die Jahresabschlüsse testiert, wonach die Wirecard AG über angebliche Eigenmittel auf Treuhandkonten im Umfang von 1,9 Milliarden Euro verfügt.

Zu diesem Thema hat der Untersuchungsausschuss den Wirtschaftsprüfer Alexander Geschonnek angehört, der für die KPMG-Sonderuntersuchung der Wirecard-Bilanzen verantwortlich war. Seine Aussage als Zeuge belastet die Abschlussprüfer von Ernst & Young schwer:

Im Rahmen der Sonderuntersuchung konnte KPMG keinerlei Hinweise für die Existenz der bilanzierten Guthaben auf den Wirecard-Konten finden, nicht für 2019 – aber auch nicht für die Jahre 2016 bis 2018. Es ist damit unerklärlich, warum die Ernst & Young-Abschlussprüfer für diese Jahre uneingeschränkte Testat erteilt haben.

Mit einfacher Standardprüfung hätte der Bilanzbetrug aufgedeckt werden können

Der Zeuge erklärte weiter, dass KPMG lediglich die Standardprüfmethoden angewandt hat, die auch das Institut der Wirtschaftsprüfer vorgibt: „Wir haben nichts weiter gemacht, als uns nach unseren Standards zu verhalten.“ Der Wirecard-Bilanzbetrug hätte mittels einer einfachen (regulären) Standardprüfung aufgedeckt werden können.

Die üblichen Prüfungsmechanismen hätten daher genügt, um die fehlende Existenz der Treuhandkonten zu enttarnen. Die Experten-Aussagen im Untersuchungsausschuss stellen für EY eine weitere schwere Belastung dar. Für unsere Aktionärsklagen gegen EY ist dies sehr vorteilhaft. Wir haben den Wirtschaftsprüfer Alexander Geschonnek natürlich auch als Zeugen unserer Klage benannt.

 

 

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Sommerberg Anlegerrecht - Finanzen

Aufsichtsbehörde APAS erhebt Vorwürfe gegen Wirecard-Abschlussprüfer EY

1. März 2021/in Aktuelle Fälle, Wirecard AG/von Sommerberg

Der Druck auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young (EY) steigt weiter. Die Aufsichtsbehörde APAS hat Falschbilanzierungs-Vorwürfe gegen EY erhoben.

Der APAS liegen belastende Hinweise vor, dass die Wirtschaftsprüfer von EY schwere Fehler bei der Prüfung der Jahresabschlüsse der Wirecard AG gemacht haben.

Wegen der Falschbilanzierungsdelikte (Berichtspflichtverletzungen) hat die APAS Strafanzeige gegen Ernst & Young gestellt. Bei der APAS handelt es sich um eine dem Bundeswirtschaftsministerium unterstellte Behörde, die für die Aufsicht über die Abschlussprüfer in Deutschland zuständig ist.

Mit den Feststellungen der APAS erhalten die von der Kanzlei Sommerberg geführten Schadensersatzklagen gegen EY weiteren Rückenwind.

Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg erklärt dazu: „Ernst & Young konnte die vorgeworfenen Berichtspflichtverletzungen gegenüber der Abschlussprüfer-Aufsicht nicht entkräften. Wir sind davon überzeugt, dass diese Rechtsverstöße die Schadensersatzansprüche der Wirecard-Aktionäre rechtfertigen.“

Die Kanzlei Sommerberg LLP vertritt zahlreiche geschädigte Anleger der Wirecard AG. Gerne informieren wir Sie über Ihre Handlungsmöglichkeit als geschädigter Wirecard-Anleger Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Damit sind wir bereits für die von uns vertretenen Anleger befasst. Für eine diesbezügliche Beratung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf. Ihr Ansprechpartner ist Herr Rechtsanwalt Thomas Diler: Tel. 0421-3016790, Stichwort: Wirecard.

Für unsere Mandanten machen wir vor allem Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen Wirecard-Abschlussprüfer Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen Falschtestierungen geltend. Außerdem bereiten wir Klageverfahren wegen des Aufsichtsversagens der deutschen Finanzaufsicht Staatshaftungsansprüche gegen den Bund bzw. Amtshaftungsansprüche gegen die BaFin vor.

 

 

 

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  • Bayerisches Oberstes Landesgericht: Keine Abberufung des Wirecard-Musterklägers5. Januar 2026 - 13:52
  • Zur weiteren mündlichen Verhandlung im Wirecard-Musterverfahren14. November 2025 - 17:11

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