Sommerberg - Finanzmarkt

Schadensersatzansprüche gegen Wirtschaftsprüfer Ernst & Young

Die Kanzlei Sommerberg  macht für ihre Mandanten Schadensersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer der Wirecard, die Wirtschaftsprüfungsfirma Ernst & Young (EY), geltend.

Die Rechtsanwälte der Kanzlei Sommerberg sind davon überzeugt, dass Ernst & Young den geschädigten Anlegern der Wirecard AG regresspflichtig ist. Der Abschlussprüfer hat unserer Beurteilung zufolge Prüfungspflichten verletzt und deswegen der Wirecard AG unrichtige Testate erteilt, erläutet Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Ernst & Young hat nicht bemerkt, dass Treuhandkonten bei den philippinischen Banken BDO Unibank und Bank of the Philippine Islands nicht existieren und die dort angeblich befindlichen Eigenmittel nicht vorhanden sind, zuletzt mit einem Volumen von rund 1,9 Milliarden Euro. Das ist vollkommen unerklärlich.

Stattdessen hat Ernst & Young die Jahresabschlüsse 2016, 2017 und 2018 von Wirecard testiert und damit bestätigt, dass diese Eigenmittel vorhanden sind. Es ist Aufgabe und das pflichtgemäße Vorgehen des Abschlussprüfers, das wirkliche Vorhandensein von Eigenmitteln zu prüfen und sich dazu konkret Saldenbestätigungen unmittelbar von den Banken vorlegen zu lassen.

Dieses kleine 1×1 der Wirtschafsprüfung hat Ernst & Young offenbar nicht richtig gehandhabt. Für solche Fehler hat der Abschlussprüfer dann unserer Auffassung nach zu haften, auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung der Anleger gemäß § 826 BGB.

Wir stützen uns dazu maßgeblich auch auf das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. März 2020, mit dem in einer anderen Sache die Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber einem Anleger wegen unrichtigen Bestätigungsvermerks festgestellt wurde (Az. VII ZR 236/19).

 

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Sommerberg LLP Anlegerrecht - Justizpalast

Kanzlei Sommerberg: Zahlreiche Erfolge für Aktionäre erzielt

Die Kanzlei Sommerberg ist die Interessenvertretung für die geschädigten Aktionäre und Anleger der Wirecard AG in ganz Deutschland. Viele Tausend Investoren haben sich bei uns registriert mit dem Ziel, ihre Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen durchzusetzen.

Unsere Handlungsstrategien beruhen auf langjährige Erfahrung im Kapitalmarktrecht. Seit 18 Jahren setzen die Sommerberg-Rechtsanwälte mit großem Erfolg die Rechte von Aktionären durch. Hunderte aktienrechtliche Gerichtsverfahren wurden durch uns seitdem eingeleitet.

Für Aktionäre mehrere Hundert Millionen Euro Nachzahlungen erstritten.

In den Prozessen haben unsere Anwälte nachträgliche Kompensationsleistungen (zusätzliche Abfindungen) mit einem Volumen von mehreren Hundert Millionen Euro zugunsten der außenstehenden Aktionäre erstritten.

Große Erfolge (zusätzliche Abfindungen) konnten für Aktionäre der nachfolgenden Aktiengesellschaften erreicht werden (die folgende Aufzählung ist nur ein Ausschnitt):

Deutsche Postbank AG | Eon AG | Celanese AG | Horten AG | Wella AG | Schering AG | Hypo Real Estate Bank AG | Aachener und Münchener Lebensversicherung AG | Phoenix AG | Dykerhoff AG | Degussa AG | Bewag AG (Vattenfall AG) | ERGO AG | und viele weitere

Auch bei großen Anlagebetrugsskandalen wie S&K, K 1 und BWF-Stiftung, konnten die Sommerberg-Rechtsanwälte für viele Kapitalanleger Schadensersatzzahlungen erwirken.

 

 

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Gerichtsurteil: Sparkasse darf Prämiensparverträge nicht kündigen

Gerichtsurteil: Sparkasse darf Prämiensparverträge nicht kündigen

Die Nürnberger Sparkasse hat einer Kundin mehrere Prämiensparverträge gekündigt. Die Kündigung erfolgte jedoch zu Unrecht. Dies hat jetzt das Amtsgericht Nürnberg mit Urteil vom 2. April 2020 entschieden (Aktenzeichen: 2020, Az. 37 C 6772/19). Die Kundin stehen somit auch künftig die hohen Prämien zu.

Zum Fall:

Die Sparkassen-Kundin ist Inhaberin von mehreren Prämiensparverträgen. Es handelt sich um S Prämiensparen flexibel. Die Verträge wurden schon vor vielen Jahren mit der Sparkasse Nürnberg geschlossen.

In den Verträgen wurde eine Laufzeit von 1188 Monaten (im Zuge einer Umschreibung) vereinbart. Außerdem wurde eine aufgeschlüsselte Prämienstaffel für die ganze Vertragslaufzeit beigefügt.

Bei einem Prämiensparvertrag erhält der Kunde eine jährliche Prämie zu einem bestimmten Prozentsatz bezogen auf den einzahlten jährlichen Sparbeitrag. Die Prämie steigt mit zunehmender Vertragsdauer auf bis zu 50% des Sparbeitrages pro Jahr. Wer zum Beispiel 600 Euro im Jahr spart und die höchste Prämienstaffel von 50% erreicht hat, bekommt eine Prämie von 300 Euro gutgeschrieben.

Obwohl die Laufzeit von 1188 Monaten (dies sind 99 Jahre) noch nicht abgelaufen war, kündigte die Sparkasse Nürnberg die Verträge vorzeitig. Die Kündigung wurde damit begründet, dass die Höchstprämie bereits erreicht ist und die Sparkasse Nürnberg wegen des Niedrigzinsumfelds nicht mehr in der Lage sei, die hohen Prämien weiter zu zahlen. Daher bestehe ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Kundin ist im Recht. Kündigung der Sparkasse unwirksam

Diese Kündigung akzeptierte die Kundin nicht. Das Amtsgericht Nürnberg hat zugunsten der Kundin geurteilt und festgestellt, dass die Kündigung unzulässig ist und die Prämiensparverträge nicht beenden.

Verbraucherschutz-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg sagt:

Wenn eine feste Vertragslaufzeit vereinbart ist, muss sich die Sparkasse auch daran halten. Dies ist jetzt erneut gerichtlich bestätigt. Die Sparkasse darf nicht vorzeitig kündigen. Wenn die Sparkasse selbst Verträge verwendet mit einer Laufzeit von 1188 Monaten, muss sie sich daran festhalten lassen.

Sparkassen-Kunden, die eine Kündigung des Prämiensparens erhalten haben, bieten wir eine kostenfreie Prüfung der Kündigung an. Bereits häufig konnten wir feststellen, dass die Kündigungen der Sparkassen unzulässig sind. In diesem Fall kann der Kunde die Fortsetzung des Prämiensparens verlangen und die Sparkasse muss auch in Zukunft weiter die Prämien bezahlen.

Nutzen Sie die kostenfreie Erstberatung für Sparkassen-Kunden in ganz Deutschland zum Prämiensparen. Beratungstelefon: 0421 – 301 679 0. Die Verbraucherschutz-Anwälte der Kanzlei Sommerberg befassen sich mit allen Sparkassen.

 

 

Mehr zum Thema: Prämiensparvertrag

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LG Stendal: Kündigung eines Sparvertrags mit fester Laufzeit unwirksam

Rückenwind für Sparer, die sich gegen die Kündigung ihrer Sparverträge wehren möchten. Das Landgericht Stendal hat mit Urteil vom 14. November 2019 entschieden, dass die Kreissparkasse Stendal einen Prämiensparvertrag mit fester Laufzeit nicht vorzeitig kündigen durfte (Az.: 22 S 104/18). Die Kündigung sei unwirksam, der Vertrag bestehe ungekündigt fort, entschied das LG Stendal, das die Revision zum BGH nicht zuließ. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

In dem zugrundeliegenden Fall war der Sparvertrag vom Vater auf den Sohn umgeschrieben worden. In dem Vertrag wurde dann eine Laufzeit von 1188 Monaten bzw. 99 Jahren festgelegt. Zudem wurde in der Prämienstaffel als Anhang zum Sparvertrag die Laufzeit ausgewiesen und explizit festgelegt, dass die höchste Prämienstaffel ab dem 15. bis zum 99. Sparjahr ausgezahlt wird.

Die Sparkasse kündigte den Vertrag dennoch Ende 2016. Gegen diese Kündigung setzte sich der Sparer in einem von der Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt unterstütztem Verfahren erfolgreich zur Wehr.

Der BGH hatte zwar am 14. Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen Sparverträge nach dem Erreichen der höchsten Prämienstufe kündigen dürfen. Diese Entscheidung gilt jedoch nur für unbefristete Verträge ohne feste Laufzeit. „Dieses Urteil ist nicht auf den Fall vor dem Landgericht Stendal anzuwenden. Denn hier wurde eine feste Laufzeit und eine Zahlung der Prämienstaffel bis zum 99. Sparjahr vereinbart. An diese Vereinbarung muss sich die Sparkasse halten“, erklärt Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg.

So entschied auch das LG Stendal. Die Sparkassen können sich nicht auf das BGH-Urteil berufen. Die fest vereinbarte Laufzeit und Prämienstaffel sei einzuhalten.

Derzeit versuchen viele Sparkassen, langlaufende Sparverträge zu kündigen und beziehen sich dabei auch auf das Urteil des BGH. „Dieses Urteil ist auf Verträge mit fester Laufzeit aber nicht anzuwenden. Wurde eine feste Laufzeit vereinbart, kann die Sparkasse den Vertrag nicht vorzeitig kündigen“, so Rechtsanwalt Diler. Auch das OLG Dresden hat inzwischen entschieden, dass die vorzeitige Kündigung eines Sparvertrags mit fester Laufzeit nicht möglich ist (Az.: 8 U 1770/18).

In vielen Sparverträgen wurden feste Laufzeiten von beispielsweise 20, 25 oder 99 Jahren vereinbart. „Sollten Sparer mit entsprechenden Verträgen dennoch die Kündigung erhalten, können sie sich dagegen zur Wehr setzen“, sagt Rechtsanwalt Hasselbruch.

Die Kanzlei Sommerberg bietet betroffenen Sparern eine kostenlose Erstberatung an.

Mehr Informationen: Prämiensparen

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die Commerzbank 16.045 Euro als Schadensersatz zu zahlen hat wegen einer falschen Beratung über eine Geldanlage zum Schaden eines Kunden (Aktenzeichen 37 O 401/15).

Die von der Kanzlei Sommerberg eingereichte Klage gegen die Commerzbank AG hatte damit überwiegenden Erfolg. Zum Fall:

Die Klägerin macht Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes wegen falscher Beratung gegen die Commerzbank AG geltend.

Der Ehemann ist Kunde Commerzbank AG. Im Jahr 2009 ließ sich der Ehemann von einem Mitarbeiter der Commerzbank AG über eine geeignete Geldanlagemöglichkeit beraten. Der Commerzbank-Mitarbeiter empfahl, einen Teil des Geldes in den geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 17 anzulegen. Nach der Beratung zeichnete der Ehemann entsprechend der Bankempfehlung diesen Fonds mit einem Anlagebetrag von 20.000 Euro zuzüglich 5% Agio.

Über bestimmte Risiken sieht sich der Ehemann der Klägerin als nicht aufgeklärt an. Davon erfuhr er erst später. Daher macht er einen Schadensersatzanspruch gegen die Commerzbank AG wegen falscher Anlageberatung geltend, den er an seine Ehefrau übertragen hat. Die Ehefrau hat daraufhin die Klage, geführt von der Kanzlei Sommerberg, gegen die Bank angestrengt.

Das mit der Sache befasste Landgericht Berlin hat dazu festgestellt, dass die Klage überwiegend begründet ist. Der Klägerin steht der Schadensersatzanspruch zu dem Betrag von 16.045 Euro zu. Das Gericht sieht es nämlich als erwiesen an, dass die Bank falsch beraten hat und daher zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Das Berliner Landgericht hat erkannt, dass ein Beratungsvertrag zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Commerzbank AG geschlossen wurde. Der Ehemann der Klägerin hat die Commerzbank AG nämlich aufgesucht, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden. Dieses Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages hat die Bank angenommen und Beratungsleistungen erbracht.

Die Commerzbank AG hat auch die aus diesem Beratungsvertrag fließenden Pflichten schuldhaft verletzt, so das Gericht in seinem Urteil weiter. Denn das Gericht sieht es nach durchgeführter Beweisaufnahme als erwiesen an, dass die Bank die Beteiligung an dem Immobilienfonds zum einen als „konservative“ Anlage vorgestellt hat und zum anderen nicht über die Risiken der vorgeschlagenen Einzelanlage aufgeklärt hat. Sie hat damit vor allem die Anlage als insgesamt zu risikolos offeriert. Die Beweisaufnahme habe nicht erbracht, dass die Bankberater über die Funktionsweise und Risiken des Fonds aufgeklärt haben, so das Gericht.

Der IVG EuroSelect 17 ist ein riskanter Immobilienfonds, der keinesfalls als „konservative“ Anlage einzustufen ist. Für die Anleger, die sich an dem Fonds beteiligen, besteht sogar die Risiko eines totalen Verlustes ihres investierten Geldes.

Die beklagte Bank hätte vor diesem Hintergrund einer Haftung wegen Fehlberatung nur dann entgehen können, wenn sie im Rahmen mündlicher Beratung die auch bestehenden Risiken der Anklage tatsächlich zutreffend dargestellt hätte und die Empfehlung als konservatives Investment korrigiert hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Im Ergebnis kann die Klägerin daher verlangen, so gestellt zu werden, als wenn ihr Ehemann die vorgeschlagene Anlageentscheidung nicht getroffen hätte. Danach erhält sie den Anlagebetrag zuzüglich Agio in Höhe von 21.000 Euro zurück, Zug um Zug gegen Rückgabe der Beteiligung. Im Gegenzug muss sie sich als Vorteilsausgleich die erhaltenen Ausschüttungen von 4.955 Euro aus dem Fonds anrechnen lassen. Es ergibt sich somit der vom Landgericht Berlin zugesprochene Schadensersatz von 16.045 Euro.

 

 

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War das von der BWF-Stiftung betriebene  Anlagemodell ein verbotenes Einlagengeschäft? Über diese Streitfrage, die zwischen den geprellten Anlegern und den Vermittlern der BWF-Stiftung herrscht, hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Urteil (Az. 1 U 130/17) eine Entscheidung getroffen.

Die Frage wurde vom OLG zugunsten der Seite der Anleger beantwortet, sagt Verbraucheranwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg, die die Entscheidung des Nürnberger Oberlandesgericht erstritten hat. Das Anlagemodell (Golderwerbsgeschäft) der BWF-Stiftung war den Urteilsfeststellungen zufolge sehr wohl ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft nach den Regelungen des Kreditwesengesetzes, so das OLG Nürnberg.

Diese gerichtliche Feststellung ist wichtig, weil in vielen Prozessen die Anleger ihren Anspruch auf Schadensersatz gegen die Vermittler, die ihnen die BWF-Anlage empfohlen haben, damit begründet haben, dass die Vermittler ihre Pflicht zur Aufklärung darüber verletzt haben, dass das empfohlene Anlagemodell der BWF-Stiftung ein verbotenes Einlagengeschäft ist. Daher seien die Vermittler den Anlegern also zum Regress verpflichtet. Die Vermittler sind der Forderung dabei oft mit dem Argumentationsversucht entgegengetreten, dass in rechtlicher Hinsicht das BWF-Anlagemodell kein Einlagengeschäft sei; folglich sei auch keine Aufklärungspflichtverletzung gegeben.

Das OLG Nürnberg hat diesen Streitpunkt im Sinne der Argumentation der Anleger geklärt und in seinem Urteil wie folgt ausgeführt:

Das von der BWF betriebene Anlagemodell war ein Einlagegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz Nr. 1 KWG.

Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG). Bankgeschäfte sind gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG die Annahme fremder Gelder als Einlage oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden (Einlagengeschäft).

Wesentliches Merkmal der von der Klägerin erworbenen Anlagen war das unbedingte Versprechen der BWF-Stiftung, an den Anleger nach Ablauf einer festgelegten Laufzeit eine fest zugesagte Mindestauszahlung zu leisten. Diese Zusage war von der Entwicklung des Goldpreises und der Ertragslage der Stiftung völlig unabhängig. Jedenfalls dann, wenn sich der Anleger nicht für die Herausgabe des ihm zugescheibenen Goldbestandes entschied, entsprach das Geschäft im wirtschaftlichen Ergebnis in vollem Umfang dem eines Sparbriefes. Dies wird durch die von der BWF Stiftung ausgestellten Bescheinigungen verdeutlicht, in denen von der „Einmalanlage“, einer in Euro angegebenen „Einlage“ und einer „Mindestauszahlung“ die Rede ist.

Das von der BWF Stiftung betriebene Anlagemodell stellte somit ungeachtet des dazwischengeschalteten Golderwerbs und der anschließenden Überlassung des Goldes als Sachdarlehen an die BWF Stiftung ein Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG dar. Es bedurfte einer Erlaubnis der BaFin, welche weder die BWF Stiftung noch der BDT besaßen.

 

 

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Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch berichtet: Auch wenn es sechs Jahre bis zur Gerichtsentscheidung dauerte, war unser Verfahrensantrag jetzt erfolgreich.

Das Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 17. September 2018, Aktenzeichen 24 AktE 2/12, die angemessene Barabfindung, welche die Hauptaktionärin den durch verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out ausgeschlossenen Minderheitsaktionären der KSR Kuebler Niveau-Messtechnik AG zu zahlen hat, auf 3,82 Euro je KSR-Aktie festgesetzt.

Ursprünglich sollte die Barabfindung nach Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der KSR vom 12. April 2012 lediglich 3,35 Euro betragen. Diesen Betrag erhielten die Minderheitsaktionäre anlässlich des 2012 erfolgten Zwangsausschlusses als Gegenwert für ihre KSR-Aktien auch von der Hauptaktionärin ausgezahlt.

Im gleichen Jahr haben mehrere Minderheitsaktionäre, darunter auch eine von Sommerberg-Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch vertretene institutionelle Anlegerin, Anträge auf gerichtliche Festsetzung der angemessenen Barabfindung bei dem zuständigen Landgericht Mannheim gestellt.

Das Gericht erkannte nun, dass die ursprüngliche Barabfindung unangemessen niedrig ist. Als angemessenen Abfindungsbetrag setzten die Mannheimer Landrichter einen Wert von 3,82 Euro an. Die Antragsgegnerin muss somit je KSR-Aktie einen Betrag von 47 Euro-Cent nachzahlen. In der Summe ergibt sich für alle betroffenen Aktien ein Gesamtnachzahlungsbetrag von über 300.000 Euro.

Der Beschluss des LG Mannheim ist noch nicht rechtskräftig. Beide Seiten können noch Rechtsmittel einlegen.

 

 

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Darlehenswiderruf: Prozesserfolg der Kanzlei Sommerberg gegen Sparkasse KölnBonn

Das Landgericht Köln gibt Kunden der Sparkasse Recht. Die von der Sparkasse KölnBonn verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft.

Das hat das Landgericht Köln geurteilt (Aktenzeichen 21 O 441/15).

Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erklärt: „Die Klage haben wir gegen die Sparkasse KölnBonn erhoben für ein von uns vertretenes Ehepaar, das Kreditkunde des Geldhauses ist.“

Zum Fall

Die Kläger schlossen im September 2007 mit der Beklagten, die Sparkasse KölnBonn, einen Verbraucherdarlehensvertrag zur Finanzierung einer Immobilie. Die Darlehenssumme betrug 200.000 Euro. Das Darlehen war mit 5,18 % p.a. (effektiv 5,31 % p.a) verzinst. Die Kläger hatten monatliche Raten in Höhe von 410,08 Euro zu zahlen.

In der Folge tilgten die Kläger einen Betrag in Höhe von insgesamt 105.000 Euro und erbrachten Zinsleistungen in Höhe von 67.921 Euro. Die Restschuld des Darlehens beträgt 95.000 Euro.

Die klägerischen Bevollmächtigten erklärten mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 den Widerruf des Darlehensvertrages zwischen den Parteien und forderten die Beklagte zur Rückabwicklung bis zum 16. Oktober 2015 auf. Die Beklagte stieg in die Rückabwicklung allerdings trotz Fristablaufs nicht ein.

Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten am 5. Oktober 2015 noch immer den Widerruf des Darlehensvertrages erklären können, weil die Widerrufsfrist mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht an- und damit nicht abgelaufen sei. Auf den Schutz der Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie inhaltlich von dieser abgewichen sei. Die Kläger sind ferner der Auffassung, die Beklagte habe ihr den gegenwärtigen und zukünftigen Schaden in Form von Zinsnachteilen zu ersetzen, weil sie ihrer Pflicht zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages innerhalb von 30 Tagen (§§ 357 Abs. 1 i.V.m. 286 Abs. 3 BGB a.F.) nicht nachgekommen sei.

Die Beklagte ist hingegen der Auffassung, dass die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß sei, zumal vorliegend die Verwendung des Wortes „frühestens“ die Kläger nicht über den Fristbeginn im Unklaren gelassen haben könne, weil diese die Belehrung zusammen mit der Vertragsurkunde erhalten und am selben Tag zurückgereicht hätten. Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf die Gesetzlichkeitsfiktion.

Bankkunden können Darlehen wegen falscher Belehrung widerrufen

Anwalt Krajewski: „Mit seinem Urteil hat das Landgericht Köln unserer Klage ganz überwiegend stattgegeben und ist in den wesentlichen Punkten unseren Argumenten gefolgt.“ Seine Entscheidung begründet das Gericht wie folgt:

Die Kläger haben die streitgegenständlichen Darlehensverträge wirksam widerrufen. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung war fehlerhaft, ohne dass diese sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterwiderrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses gültigen Fassung berufen kann.

Widerrufsbelehrung der Sparkasse KölnBonn fehlerhaft

Die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung ist fehlerhaft. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Darlehensnehmer nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später“ beginnen kann, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind (BGH, Urt. v. 9. Dezember 2009, VIII ZR 219/08, Tz. 14 ff.; BGH Urt. v. 28. Juni 2011, XI ZR 349/10, Tz. 34). Die Beklagte kann nicht einwenden, dass die Kläger mündlich unter Anwesenden über ihr Widerrufsrecht unterrichtet worden seien, weil der Fristbeginn den Erhalt der Belehrung in Textform voraussetzt. Entsprechendes gilt für die Behauptung, die Kläger hätten spätestens seit Vertragsschluss und Aushändigung der Vertragsunterlagen gewusst, dass sie den Darlehensvertrag binnen zwei Wochen widerrufen konnten und dafür nicht jahrelang Zeit hatten, zumal dieser Vortrag ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt.

Widerrufsbelehrung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen

Die Belehrung genügt auch nicht gem. § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF den gesetzlichen Anforderungen. Die Beklagte kann sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen. Dies kommt nur dann in Betracht, wenn die Musterbelehrung von dem Verwender in inhaltlicher und gestalterischer Hinsicht vollständig übernommen wird (BGH, Urt. v. 18. März 2014, II ZR 109/13, Tz. 18). Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Belehrung entgegen der Auffassung der Beklagten nicht. Die Beklagte hat jedenfalls eine gestalterische Änderung der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung vorgenommen. Die Darstellung des verbundenen Geschäfts im zweiten Satz des Absatzes „Finanzierte Geschäfte“ weicht insoweit von der Musterbelehrung ab, als die Beklagte den dortigen Satz 2 nicht mit dem bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts vorgesehenen Satz ersetzt, sondern diesen Satz ergänzend in die Widerrufsbelehrung aufgenommen hat. Dabei steht der Annahme einer die Schutzwirkung entfallen lassenden Bearbeitung nicht entgegen, dass es sich bei den eingefügten Informationen um ein „unschädliches und zutreffendes Mehr“ handelt. Greift der Unternehmer in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst ein, kann er sich nicht mehr auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Dies gilt unabhängig vom konkreten Umfang der vorgenommenen Änderungen. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass zum Nachteil des Verbrauchers von der Musterbelehrung abgewichen wird (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23. Januar 2013, 13 U 218/11). Ob darüber hinaus weiter gehende Mängel vorliegen, kann im Ergebnis dahin stehen, da jedenfalls der vorgenannte die Widerrufsbelehrung fehlerhaft macht und nicht geheilt wurde.

Widerrufsrecht nicht verwirkt und kein Rechtsmissbrauch der Kunden

Das hiernach bestehende Widerrufsrecht der Kläger ist weder verwirkt, noch ist die Berufung hierauf rechtsmissbräuchlich.

Verwirkung setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre (Zeitmoment), der Gegner sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde (Umstandsmoment), und die verspätete Geltendmachung daher gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstößt. Die erforderliche Zeitdauer, die seit der Möglichkeit der Geltendmachung des Rechts verstrichen sein muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflage 2015, § 242 Rn. 93 m. w. N.). Zu berücksichtigen sind vor allem die Art und Bedeutung des Anspruchs, die Intensität des von dem Berechtigten geschaffenen Vertrauenstatbestandes und das Ausmaß der Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten. Ein Verhalten des Berechtigten, das einem konkludenten Verzicht nahekommt, mindert die erforderliche Zeitdauer. Die Schutzbedürftigkeit des Verpflichteten wird wesentlich bestimmt durch den Umfang seiner Vertrauenssituation und seinen Informationsstand (ständige Rspr., so auch OLG Köln, Urteil vom 25.01.2012, Aktenzeichen 13 U 30/11). Vorliegend fehlt es jedenfalls am erforderlichen Umstandsmoment. Denn es ist nicht ersichtlich, welches Vertrauen die Kläger auf Seiten der Beklagten geschaffen haben sollen, aufgrund dessen diese hätte davon ausgehen müssen, ein Widerruf der Darlehensverträge werde nicht mehr erfolgen. Alleine die jahrelange Zahlung der geschuldeten Zinsleistungen vermag einen solchen Vertrauenstatbestand nicht zu schaffen. Die Kläger haben auch nicht etwa vor Erklärung des Widerrufs die Darlehen vorbehaltlos zurückgeführt.

Rückabwicklung des Darlehens als Folge des Widerrufs

Infolge des wirksamen Widerrufs der Kläger sind beide streitgegenständlichen Darlehensverträge gemäß den §§ 355 Abs. 1, 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 a.F: BGB rückabzuwickeln. Daher sind die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Eine automatische Saldierung der Forderungen findet dabei nicht statt. Die Forderungen stehen sich zunächst selbstständig gegenüber (vgl. BGH, Urt. v. 26. Juni 1991, VIII ZR 198/90). In dem Vortrag der Kläger, die Darlehensvaluta betrage noch 95.000 Euro (dem ist die Beklagten nicht entgegengetreten) und dem hierauf gestützten Klageantrag vermag die Kammer jedenfalls eine Aufrechnung der klägerischen Ansprüche auf Rückzahlung der geleisteten Tilgungsraten (insgesamt 105.000 Euro) mit dem Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der ausgezahlten Darlehenssumme (200.000 Euro). zu erkennen, so dass die Kläger der Beklagten jedenfalls nicht mehr als 95.000 Euro aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zu zahlen verpflichtet sind.

LG Köln, Az. 21 O 441/15

 

 

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Darlehens-Widerruf durchgesetzt: Raiffeisenbank muss Immobilienkredit rückabwickeln

Kanzlei Sommerberg LLP hat erneut einen Darlehens-Widerruf durchgesetzt. Der Mandant erhält eine Nutzungsentschädigung von 65.000 Euro und kann jetzt aus seinem teuren Darlehen aussteigen.