Sommerberg Anlegerrecht - Börse

Bri­ti­sche Leben plus II warnt Anle­ger vor Kapi­tal­ver­lust / Anlegerschutz-Anwalt infor­miert Betrof­fene über Aus­stiegs­mög­lich­keit

Anleger des MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II müssen sich auf einen Verlust ihres angelegten Geldes einstellen. Die TVP-Fondsgeschäftsführung hat in einem Schreiben die Betroffenen bereits über die schlechte Situation des Fonds informiert. „Aus heutiger Sicht ist ein Kapitalerhalt für die Anleger nicht sichergestellt“, heißt es in einem Schreiben der TVP an die Anleger.

Thomas Diler von der im Kapitalanlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt geschädigte Fondssparer. Der Anlegeranwalt erläutert: „Der Fonds hat offenbar ernsthafte Finanzschwierigkeiten. Die Anleger müssen mit einem Risiko großer Verluste bis hin zum Totalverlust rechnen.

Anleger wollen Fondsausstieg / Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs

Betroffene Fondsanleger erkundigen sich nach ihren Handlungsmöglichkeiten, weil sie die Verlustgefahr nicht hinnehmen wollen. Dazu Anlegervertreter Diler: „Je nach den Umständen des Einzelfalls können die Betroffenen eine faktische Rückabwicklung geltend machen und auch durchsetzen.“

Geschädigte Fondsanleger können etwa bei bestimmten Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch wegen verheimlichter Kick-Backs geltend machen. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, über Provisionen aufklären, die sie für die Vermittlung der Anlage erhält. Wenn die Provisionen jedoch verheimlicht werden, dann steht dem Kunden ein Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des erworbenen Fonds zu. Dies bedeutet, der Kunde kann verlangen, dass ihm das eingesetzte Kapital erstattet wird. Im Gegenzug überträgt er die Fondsbeteiligung.

Wir stellen fest, dass viele der von uns betreuten Mandanten aber nicht über diese Provisionen aufgeklärt worden sind. Das ist nun ein guter Ansatzpunkt, um die Schadensregulierung einzufordern“, so Geschädigten-Vertreter Diler.

Werbeversprechungen lösen sich in Luft auf

Bei dem MPC-Fonds Britsche Leben plus II handelt es sich um einen Lebensversicherungsfonds. Über diesen Fonds konnten deutsche Anleger am angeblich lukrativen Zweitmarkt für britische Lebensversicherungen teilhaben. Die Strategie: Die Fondsgesellschaft kauft bereits laufende Lebensversicherungen an und zahlt die Beiträge bis zum Laufzeitende weiter. Dann wird die Ablaufleistung vereinnahmt. Die Anleger wurden mit prognostizieren Ausschüttungen von rund 211,11 Prozent bis Ende 2020 umworben. In einer MPC-Werbebroschüre aus dem Jahr 2006 war noch von einem „überzeugenden Sicherheitskonzept“ die Rede.

Sicher ist tatsächlich nur, dass das Geld der Anleger nie sicher war. Die bittere Realität nach nur wenigen Jahren: Der Fonds warnt die Anleger vor einem Kapitalverlust. Grund: Die aktuellen Ablaufrenditen der Fondspolicen liegen deutlich unter den Planwerten und dem Fremdkapitaleinsatz. Dies führt zu einer angespannten Liquiditätslage der Fondsgesellschaft.

Anleger werden zu Mitunternehmern / Risiko des Totalverlustes

Oft sind sich Fondsanlegern der Risiken nicht bewusst bzw. wurden darüber nicht aufgeklärt. Die Anleger beteiligen sich mitunternehmerisch als Kommanditisten an der Fondskommanditgesellschaft. Die Anleger sind dadurch aber nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt.

Bereits häufig wurde uns geschildert, dass die Berater die Fondsbeteiligung als angeblich „sichere“ Kapitalanlagemöglichkeit verkauft haben. Dazu Thomas Diler: „Je nach Einzelfall können sich auch daraus nun Schadensersatzansprüche für die Geschädigten unter dem Aspekt der Falschberatung und Falschinformation ergeben.

Deutschlandweite Hilfe durch erfahrene Anlegeranwälte

Anleger, die sich falsch beraten fühlen und nicht länger bereit sind, die Risiken in Kauf zu nehmen, sollten ihre Ausstiegsmöglichkeiten fachkundig prüfen lassen. Die Kanzlei Sommerberg bietet eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung für Anleger in ganz Deutschland an. Außerdem halten wir Informationen zu Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen bereit (sowohl für Kleinsparer als auch für vermögende Privatkunden).

Ansprechpartner: Herr Diler

Beratungstelefon: 0421 – 80 950 352 (bundesweit)

Hinweis: Wegen laufender Verjährungsfristen empfehlen wir rechtzeitiges Handeln.

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Finanzkrise

Ver­lust­ri­siko für CFB-Fonds-Anleger – Geschädigten-Vertreter: Rück­ab­wick­lung der CFB-Geldanlage mög­lich

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg betreut bereits mehrere private Anleger, die ihr Geld in CFB-Fonds angelegt haben. Es handelt sich um den CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft und den CFB-Fonds Nr. 166 – Schiffsfonds Twins 1.

Die von uns vertretenen Anleger sind durch die Empfehlung ihrer Finanzberater zum Erwerb dieser CFB-Fonds erheblich geschädigt. Geschädigten-Vertreter Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg:

„Wir setzen für unsere Mandanten Schadensersatzansprüche durch. Die verantwortlichen Finanzhäuser haben die Haftung unter dem Aspekt der Falschberatung zu übernehmen. Die Schadensregulierung erfolgt in Form der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs.“

Dies bedeutet, dem Anleger ist das in den CFB-Fonds eingesetzte Kapital vollständig zu erstatten. Im Gegenzug dafür gibt der Anleger seine Fondsanteile ab. Die CFB-Fonds sind aus Sicht der Anleger riskante Unternehmensbeteiligungen.

 

Anleger fragen nach Ausstiegsmöglichkeiten aus den Schiffsfonds

Oft fühlen sich Anleger falsch beraten, weil sie nicht über die enormen Gefahren der Geldanlage aufgeklärt worden sind. Die betroffenen Kleininvestoren haben die Schiffsfonds auf Empfehlung ihrer Anlageberater oder Bank erworben. Anlegerschützer Diler erklärt:

Uns wurde bereits mehrfach geschildert, dass die Berater die Fonds als angeblich sichere Geldanlage dargestellt haben. Vom Totalverlustrisiko und den oft extrem hohen Provisionen, die die Banken bzw. Berater für den Verkauf der Schiffsfonds abkassieren, war hingegen keine Rede.

Eine solche Beratung ist falsch. Schon seit Jahren ist bekannt, dass viele Schiffsfonds für die Anleger nur ein Verlustgeschäft sind. Es handelt sich um riskante Unternehmensbeteiligungen mit dem Risiko großer Verluste bis hin zum Totalverlust. Die Anleger hätten sich nie beteiligt, wenn sie über die Risiken aufgeklärt worden wären. Die Anleger fragen nun nach ihren Ausstiegsmöglichkeiten.

Wenn ein Berater nicht aufklärt, dann spricht dies für eine regresspflichtige Falschberatung. Der Anleger kann dann je nach Einzelfall Schadensersatz verlangen und auch erfolgreich durchsetzen. Anwalt Diler:

„Vor allem mit dem Argument der rechtswidrigen Verheimlichung der Provisionszahlungen (Kick-Back) haben wir für viele von uns betreute Anleger bereits eine Rückabwicklung geltend gemacht.“

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Kunde die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs verlangen, wenn die beratende Bank ihm nicht genau mitgeteilt hat, wie viel Vermittlungsprovisionen sie für den Verkauf des Fonds erhält.

Deutschlandweite Hilfe durch erfahrene Anlegeranwälte

Anleger, die sich falsch beraten fühlen und nicht länger bereit sind, die Risiken in Kauf zu nehmen, sollten ihre Ausstiegsmöglichkeiten fachkundig prüfen lassen. Die Kanzlei Sommerberg bietet eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung für Anleger in ganz Deutschland an. Außerdem halten wir Informationen zu Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen bereit (sowohl für Kleinsparer als auch für vermögende Privatkunden).

Ansprechpartner: Herr Diler

Beratungstelefon: 0421 – 80 950 352 (bundesweit)

Hinweis: Wegen laufender Verjährungsfristen empfehlen wir rechtzeitiges Handeln.

 

 


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11 Jahre Gefäng­nis: LG Würz­burg ver­ur­teilt Betrü­ger Kie­ner / Ent­schä­di­gung für betrof­fene K 1-Fondsanleger

Das Landgericht Würzburg hat den Aschaffenburger Hedgefonds-Manager Helmut Kiener wegen Anlagebetruges zu einer insgesamt 10 Jahren und acht Monaten dauernden Gefängnisstrafe verurteilt.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der 52-Jährige Kiener nicht nur eines mehrfachen Betrugs im besonders schweren Fall schuldig ist, sondern sich auch wegen gewerbsmäßigen Urkundenfälschung sowie einer fünffachen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat Der Verbrecher Kiener hatte mehrere Großbanken sowie rund 5.000 ahnungslose Kleinanleger mittels eines illegalen Schneeballsystems um ihr Geld gebracht.

Illegales Schneeballsystem zum Schaden Tausender Privatanleger

Bereits seit dem Jahr 2009 hat die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg dem selbsternannten Fondsmanager Helmut Kiener vorgeworfen, Geldanleger über ein von ihm initiiertes Firmengeflecht (sog. K 1 – Fonds) betrogen zu haben. Geschädigten-Vertreter André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg:

Für mehrere Dutzend von uns vertretene K 1-Betrugsopfer haben wir Schadensersatz geltend gemacht. Noch aus der Untersuchungshaft heraus hat der Millionen-Betrüger Kiener jedoch mit handschriftlichen Mitteilungen erklärt, es handele sich nur um ein Missverständnis.

Erst im April dieses Jahres hat Helmut Kiener ein umfassendes Geständnis abgelegt und den Betrug eingeräumt.

Die Betrugsmasche: Genussrechte an den K 1-Fonds

Der studierte Diplom-Psychologe und Diplom-Sozialpädagoge Helmut Kiener hat die Fondsgesellschaften K1 Global und K1 Invest Limited mit Sitz in der Karibik auf den British Virgin Islands betrieben. Die K1 – Fonds boten deutschen Anlegern die Möglichkeit einer Erfolgsbeteiligung über den Erwerb sogenannter Genussscheine an. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 2.500 EUR. Nach den Darstellungen in den Emissionsprospekten sollten die Anleger an den Gewinnen der Fonds profitieren. Die Gewinne sollten durch ein von Helmut Kiener entwickeltes „K1 Fund Allocation System“ erzielt werden, das die K 1-Fonds exclusiv anwenden würden.

Anlegerschutzanwalt André Krajewski:

„Seitdem wir die Mandate betroffener Anleger übernommen haben, kam uns das K 1-Modell obskur und unseriös vor. Der Betrug stank zum Himmel. Es sollte sich angeblich um ein erfolgreiches Modell handeln, für das es aber unseren Recherchen zufolge noch nicht einmal einen Marken- oder Patentrechtsschutz gab.“

Auch die Gewinnversprechungen waren durch nichts belegt. Angeblich hätten die K 1-Vorgängerfirmen den Anlegern zwischen 1996 und 2002 eine jährliche Steigerung der Genussrechtswerte zwischen 8,46 % und 42,55 % beschert.

Diese Prospektangaben entstammten in Wahrheit der bloßen Fanatasie des Herrn Kiener. Tatsächlich handelte es sich bei den K1 – Fonds nämlich um Schneeballsysteme gigantischen Ausmaßes. Mittels der Fonds verfolgte Kiener nur das Ziel, möglichst viel Kapital gutgläubiger Anleger einzusammeln, damit er es nach Gutdünken verwenden konnte. Kiener soll Geld für Villa in Florida, Hubschrauber und Villa abgezweigt haben.

Beschlagnahme von Vermögenswerten und Privatinsolvenz

Die Betrugsopfer können primär auf dem Zivilwege eine Schadensregulierung geltend machen. Helmut Kiener selbst musste jedoch Privatinsolvenz anmelden. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte des Betrügers einfrieren lassen. Für die Geschädigten bleibt auch die Möglichkeit, abhängig von nach Umständen des Einzelfalles Schadensersatz von ihren K 1-Anlagevermittlern einzufordern. Ob ein Schadensersatzanspruch erfolgversprechend durchgesetzt werden kann, prüfen die Anlegeranwälte der Kanzlei Sommerberg.

 

 


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Scha­dens­er­satz für K 1-Fondsanleger: Hel­mut Kie­ner gesteht Betrug

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Der 51jährige steht unter anderem wegen mutmaßlichen Betrugs vor Gericht. Ihm wird vorgeworfen, Geldanleger mittels eines Schneeballsystems über Fonds namens K 1 Global und K 1 Invest um Millionen gebracht zu haben.

Der Hedgefondsmanager hat nun vor dem Landgericht Würzburg ein Geständnis abgelegt. Das Schneeballsystem war 2009 nach sieben Jahren aufgeflogen. Der Schaden für die Anleger und involvierte Banken wird auf rund 345 Millionen Euro taxiert.

Geschädigten-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg, die betroffene K 1-Fondsanleger vertritt, äußerst sich dazu wie folgt: „Wir haben Helmut Kiener schon im vergangenen Jahr direkt mit den Betrugsvorwürfen konfrontiert und Schadensersatz für unsere Mandanten beansprucht. Bislang hatte Herr Kiener uns gegenüber jede Verantwortung von sich gewiesen. Der jetzt erfolgte Schritt des Geständnisses war längst überfällig.

Der mutmaßliche Betrüger ist nach Einschätzung der Anwälte der Kanzlei Sommerberg nun verpflichtet, den Anlegerschaden zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat Vermögenswerte von Helmut Kiener und seiner Familie beschlagnahmt.


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Sommerberg Anlegerrecht - Euro-Geldscheine

LG Trier spricht Schiffsfonds-Anleger 70.000 Euro Scha­dens­er­satz zu / Mehr­fach auch außer­ge­richt­li­che Eini­gung auf Ent­schä­di­gung für Anle­ger in Schiffs­fonds

Viele Schiffsfonds befinden sich in der Krise. Betroffene Anleger fühlen sich falsch beraten und fragen nach Möglichkeiten, um ihr Geld zurückzubekommen.

In mehreren Fällen ist es den Anlegeranwälten der Kanzlei Sommerberg bereits gelungen, ohne Einschaltung der Gerichte (oft nach intensiven Verhandlungen mit den verantwortlichen Beratern oder Banken) Vergleiche abzuschließen. Diese außergerichtlichen Vereinbarungen sehen Entschädigungsleistungen für die Anleger vor, vor allem weil die Berater die Anleger nicht in der erforderlichen Weise über die wesentlichen Risiken und sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der Schiffsbeteiligung aufgeklärt haben.

Die Anleger hätten sich häufig nicht an dem Schiffsfonds beteiligt, wenn sie richtig aufgeklärt worden wären. Für viele Betroffene, denen die Schiffsbeteiligungen verkauft worden sind, besteht die nicht hinnehmbare Gefahr eines Verlustes des eingesetzten Kapitals. Die Anleger sind oft auf das Geld angewiesen (z.B. für ihre Altersvorsorge). Verluste können sie sich daher nicht leisten.

Wir sind natürlich bemüht, die Gegenseite auf freiwilliger Basis dazu zu bewegen, den angemeldeten Schaden unserer Mandanten im Vorfeld zu regulieren.“ Dies erläutert der Geschädigten-Vertreter Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Wenn dies allerdings nicht gelingt, weil die verantwortlichen Finanzhäuser oder Berater nicht bereit sind, sich außergerichtlich zu einigen oder wenn die angebotene Entschädigungszahlung zu gering erscheint und wir außerdem hinreichende Erfolgsaussichten dafür sehen, dann machen wir für die unsere Mandanten deren Schadensersatzansprüche mit vollem Einsatz auch vor Gericht geltend. In mehreren Fällen konnten die Anlegeranwälte der Kanzlei Sommerberg nach Beschreiten des Rechtsweges bereits gerichtliche Titel erwirken, die ein Schadensersatzzahlung für die betroffenen Schiffsfonds-Anleger vorsehen.

So hat etwa das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. Dezember 2010 (Az. 11 O 135/10) einer von Anwalt Hasselbruch als Klägervertreter eingereichten Klage vollständig stattgegeben und den beiden klagenden Schiffsfonds-Anlegern Schadensersatz von insgesamt 70.000 Euro zugesprochen. Im Gegenzug müssen die Kläger ihre Schiffsbeteiligungen an den haftenden Berater übertragen.

Die Kläger sind Eheleute und haben den beklagten Anlageberater wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag in Anspruch genommen.

Im Jahr 2007 beteiligte sich der Ehemann mit einem Kapitaleinsatz von 40.000 Euro und die Ehefrau mit einem Kapitaleinsatz von 30.000 Euro jeweils als Kommanditist an einer Schiffsfonds-Kommanditgesellschaft. Der Erwerb dieser Schiffsfondsanlagen erfolgte auf Beratung und Empfehlung des beklagten Finanzberaters.

Die klagenden Eheleute haben den Schadensersatzanspruch damit begründet, dass sie konservative Anleger seien und es ihnen um die Kapitalsicherheit gegangen sei. Das angelegte Geld bräuchten sie schon in wenigen Jahren zur Altersvorsorge. Für diesen Zweck seien Schiffsfonds aber eine vollkommen ungeeignete Geldanlage, weil es sich um hochriskante Unternehmensbeteiligungen mit Totalverlustrisiko handele. Solche Finanzprodukte hätte der Berater daher niemals empfehlen dürfen, weil sie nicht für konservative Geldanleger, denen die Kapitalsicherheit wichtig ist, geeignet seien.

Der Schadensersatzanspruch wurde weiter damit begründet, dass nicht über Risiken (Totalverlustgefahr) und über Provisionszahlungen aufgeklärt worden ist, die der beklagte Berater heimlich abkassiert hat.

Das Gericht hielt die Klage bereits deswegen für begründet, weil der Berater es pflichtwidrig versäumt hat, die betroffenen Anleger über die von ihm abkassierten Provisionen aufzuklären. Das Landgericht Trier ist damit der Argumentation von Anlegeranwalt Hasselbruch gefolgt.

Der Anlagevermittler hat zwar behauptet, dass er seinen Kunden einen Prospekt über die Schiffsbeteiligungen gegeben habe. Dies hielt das Gericht aber für nicht relevant, weil sich auch aus dem Prospekt nicht ergibt, wie viel Provision der Berater bekommt bzw. ob an den Berater ein Teil des 5%igen Agios zurückfließt.

Außerdem hat das Landgericht Trier festgestellt, dass die Pflicht über die Aufklärung der Provisionen nicht nur für Banken besteht, sondern auch für freie. Die gegenteilige Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 15. April 2010 (Az. III ZR 196/09), wonach nur Banken (nicht aber freie Vermittler) ihre Kunden über Provisionen aufklären müssen, hielt das Landgericht Trier für falsch.

Im Ergebnis hat das Gericht einen Anspruch auf faktische Rückabwicklung zuerkannt. Der Anlageberater wude verurteilt, den Kaufpreis für die Fondsanteile zu erstatten. Im Gegenzug haben die Anleger ihre Kommanditbeteiligungen an den Schiffsfonds an den Berater zu übertragen.


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Sommerberg Anlegerrecht - Eurogeldscheine

Dr. Oet­ker KG muss Aktio­näre nach­träg­lich ent­schä­di­gen

Nach über fünfjähriger Verfahrensdauer und einer umfangreichen Beweisaufnahme konnten wir jetzt eine erhebliche Entschädigungsleistung für die vom Ausschluss betroffenen Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen AG erwirken.

Das Landgericht Dortmund hat mit Beschlüssen vom 25. November 2010 (Az. 18 O 157/04 und 18 O 158/05) den Anträgen der Anwälte der Kanzlei Sommerberg stattgegeben: Die betroffenen Aktionäre der Brau und Brunnen AG erhalten für die erlittenen Nachteile eine Abfindungszahlung von 120,40 Euro zugesprochen.

 

Die Brau und Brunnen AG gehört zu den führenden Brauereikonzernen in Deutschland. Zur Produktpalette zählen nationale Bier- und Getränkemarken (Jever, Schultheiss, Berliner Pilsner, Brinkhoff´s No. 1, Wicküler, Vita Cola). Eine zur Firmengruppe der Dr. Oetker KG gehörende Gesellschaft hatte im Jahr 2004 die Zwangsübertragung der von den Kleinaktionären gehaltenen Aktien an der Brau und Brunnen AG an sich verlangt. Als Abfindung wurde den Aktionären ein Preis von 88,51 Euro je Aktie angeboten.

„Wir haben schon im Jahr 2004 für mehrere betroffene Aktionäre einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer höheren Abfindung gestellt, weil die angebotene Entschädigung von 88,51 Euro viel zu niedrig ist“, so Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg. Unserer Argumentation ist das Landgericht Dortmund jetzt gefolgt und hat die Abfindung um 31,89 Euro je Aktie auf 120,40 Euro angehoben. Der Dr. Oetker-Konzern muss diesen Unterschiedbetrag für fast 150.000 Aktien nebst erheblicher Zinsen für die Verfahrensdauer nachzahlen.

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Börsenkurse

P 2 Value: 50 % Wert­ver­lust für deut­sche Klein­an­le­ger

Der von Morgan Stanley betriebene Immobilienfonds wird immer mehr zur Kapitalvernichtungsmaschine für die Investoren.

Rund 100.000 Privatanleger sind von diesem Rekordverlust betroffen.

Allein seit August 2010 bis heute ist der Preis für die Fondsanteile am P 2 Value um rund 20 Prozent gefallen. Weitere Verluste stehen an, bis zu 50 % sollen es werden. Ob die Kapitalvernichtung damit ein Ende hat, ist ungewiss. Bereits seit der Fondsschließung Ende Oktober 2008 ist das Fondsvermögen von damals noch 1,67 Milliarden Euro auf momentan angeblich 922,8 Millionen Euro gesunken. Eine weitere Korrektur steht schon jetzt fest:

Weiterer Verlust angekündigt – 50 % weg ?!

Morgan Stanley hat angekündigt, bei der Wiedereröffnung des P 2 Value Anfang November 2010 das Fondsvermögen nur noch mit 820 bis 870 Millionen Euro zu bewerten. Dies ist eine riesige Kapitalvernichtung.

Was kommt noch?

Für manch deutschen Sparer bedeutet dies, dass das mühsam angesparte Geld um rund 50 % zusammengeschrumpft ist. Wer vor Oktober 2008 die Anteile erworben hat, erhält jetzt nur noch die Hälfte des Einsatzes zurück. Das Geld ist weg, ob noch mehr Verluste drohen, beantwortet die Kapitalanlagegesellschaft nicht.

Wiedereröffnung des Fonds

Für die Anleger besteht das zusätzliche Problem, dass sie trotz der Verlustmeldungen nicht einmal aussteigen können. Die Fondsgesellschaft nimmt die Anteile nicht zurück und zahlt das Restkapital nicht aus. Grund: Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Fonds geschlossen, weil immer mehr Investoren ihr Geld abgezogen haben. Eine Wiedereröffnung ist für Anfang November 2010 vorgesehen.

Regressmöglichkeiten für die Geschädigten

„Wir empfehlen denjenigen Anlegern sich fachkundiger Hilfe zu bedienen, die sie sich falsch über die großen Verlustrisiken informiert fühlen“, erklärt Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg. Vor allem konservativen Anlegern, die eine „sichere“ Anlage wollten, hätte man einen Investmentfonds gar nicht oder nur mit ausdrücklichen Warnhinweisen empfehlen dürfen.

Wer hier falsch informiert wurde, kann eine Anspruch auf faktische Rückabwicklung haben. Dann erhält der Betroffene seinen Kapitaleinsatz vollständig im Gegenzug für die Fondsanteile zurück.

Dabei kommt es aber auf jeden Einzelfall an. Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg bietet den Betroffenen hierzu eine kostenfreie Erstbewertung ihrer Sache an.

Beratungskunden hätten auch darüber informiert werden müssen, dass Immobilienfonds noch nie eine wertbeständige oder sichere Geldanlage waren. Vor allem bahnte sich die Immobilienkrise schon vor mehreren Jahren an und es gab hohe Risiken wegen der großen Fremdfinanzierungskosten. Dies alles war bei den Finanzdienstleistern kein Geheimnis, daher hätte man auch die Kunden darüber informieren müssen.

Für eine kostenfreie Erstberatung steht das Team der Anwaltskanzlei Sommerberg unter den bekannten Kontaktdaten zur Verfügung.

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Nach­zah­lung von 160 Mil­lio­nen Euro für T-Online-Aktionäre erstrit­ten

Die Anwälte der Kanzlei Sommerberg haben einen großen Erfolg im Anlegerschutz verbuchen können.

Mit Beschluss vom 3. September 2010 hat das Oberlandsgericht Frankfurt (Az. 5 W 57/09) in zweiter Instanz bestätigt, dass die Deutsche Telekom an die früheren Kleinaktionäre der T-Online für jede eingezogene Aktie einen Betrag von 1,15 Euro plus Zinsen nachzuzahlen hat.

Bei insgesamt rund 120 Millionen Aktien, die im Rahmen der Verschmelzung umgewandelt worden sind, ergibt dies inklusive Zinsen einen Nachschlag von über 160 Millionen Euro für Zehntausende Kleinaktionäre der ehemaligen T-Online. Dies ergab eine Berechnung des Fernsehsenders n.tv.

Das Gerichtsverfahren wurde auf Antrag des für die Kanzlei Sommerberg tätigen Rechtsanwalts Hasselbruch eingeleitet, der mehrere betroffene T-Online-Aktionäre vertrat. Rechtsanwalt Hasselbruch hatte argumentiert, dass das bisherige Umtauschverhältnis zu Lasten der Aktionäre der T-Online ungemessen niedrig ist und deswegen verlangt, sämtlichen Kleinaktionären eine Nachzahlung zuzusprechen. Dieser Sichtweise ist zunächst in erster Instanz das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 13. März 2009 (Az. 3/5 O 57/06) gefolgt und hat das Umtauschverhältnis durch eine bare Zuzahlung erhöht. Diese Entscheidung wurde jetzt bestätigt. Die Nachzahlung wurde jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt in der Beschwerdeinstanz bestätigt und ist somit rechtkräftig.

Von diesem Gerichtsbeschluss können alle früheren T-Online-Aktionäre profitieren, deren Aktien zwangsweise in Aktien der Deutsche Telekom umgetauscht worden sind.

Im Jahr 2000 hatte die Deutsche Telekom ihre Internettochter T-Online als eigenständige Aktiengesellschaft an die Börse gebracht. Kleinanleger mussten damals noch einen Einstandspreis von 27 Euro je T-Online-Aktie bezahlen. Nur sechs Jahre später im Juni 2006 wurde gegen den Willen vieler Minderheitsaktionäre die T-Online dann auf die Deutsche Telekom verschmolzen. Für den Verkauf ihrer Aktien war den Kleinaktionären der T-Online zunächst freiwillig bis zum Februar 2005 ein Preis von 8,99 Euro je Anteilsschein angeboten worden. Später setzte die Deutsche Telekom den Aktientausch zu einem festen Verhältnis von einer T-Online-Aktie zu 0,52 Telekom-Aktien durch. Zum damaligen Kurs stellte das einen Wert von circa 8,24 Euro dar, also nur noch einen Bruchteil des alten Einstandspreises von 27 Euro.

Die Kanzlei Sommerberg ist trotz dieses Erfolges beauftragt Verfassungsbeschwerde einzureichen. „Die vom Gericht festgesetzte Nachzahlung ist noch immer zu gering. Es liegt unserer Einschätzung nach ein Berechungsfehler des Gerichts vor, weil nur auf den Börsenkurs abgestellt worden ist. Wir meinen aber, dass die Basis die tatsächlichen Ertragswerte sein müssen.“ so Rechtsanwalt Hasselbruch. Es bleibt damit offen, ob eine weitere Erhöhung für die Kleinaktionäre folgt.


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Sommerberg Anlegerrecht - Börse

Kunde nicht über Risi­ken der Geld­an­lage auf­ge­klärt

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 27. Juli 2010 (Az. 7 O 214/09) erneut einem geschädigten Beratungskunden des Wertpapierhandelshauses Accessio AG Recht gegeben.

Die Accessio muss nun Schadenersatz leisten, weil einer ihrer Finanzberater dem klagenden Kunden Genussscheine der Salvator AG zur Geldanlage empfahl. Der Kunde kaufte darauf hin die Papiere für rund 18.000 Euro. Der Berater hat jedoch nicht auch nur mit einem Satz auf das Risiko hingewiesen, sondern im Gegenteil die empfohlene Geldanlage als eine sichere Sache. „Das stellt einen Anlageberatungsfehler dar“, so das Landgericht Itzehoe.

Die Accessio wurde deswegen verurteilt, an den betroffenen Kunden den vollen Kaufpreis zurück zu erstatten und die verkauften Genussscheine der Salvator AG im Gegenzug zurückzunehmen. Zusätzlich hat die Accessio AG ihrem Kunden den Zinsschaden und die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Der betroffene Anleger wurde maßgeblich von Rechtsanwalt Diler aus dem Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg vertreten. „Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für viele weitere Gerichtsverfahren, die geschädigte Anleger gegen die Accessio AG wegen Beratungsverschulden führen“, zeigt sich Rechtsanwalt Diler mit dem Urteil zufrieden.


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Erfolg­rei­ches Spruch­ver­fah­ren: Wella-Aktionäre erhal­ten Nach­schlag

150 Millionen Euro zusätzliche Entschädigung können die Ex-Kleinaktionäre der Wella AG erwarten, so das Ergebnis in einem Gerichtsverfahren, an dem die Anwälte der Kanzlei Sommerberg beteiligt sind.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3. September 2010 (Az. 3/5 O 73/04) festgelegt, dass der Großaktionär Procter & Gamble sein Abfindungsangebot aus dem Jahr 2004 an die Kleinaktionäre der Wella AG erheblich nachbessern muss.

„Es geht um ein Nachzahlungsvolumen von rund 150 Millionen Euro einschließlich Zinsen für Tausende von ehemaligen Wella-Kleinaktionären“ so die Berechnung von Rechtsanwalt Hasselbruch, der in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Diler, beide Kanzlei Sommerberg, an dem Gerichtsverfahren auf Seiten der Minderheitsaktionäre beteiligt war und die Gerichtsentscheidung mit erstritten hat.

Im Jahr 2004 hatte sich die Wella AG einer Beherrschung und Gewinnabführung ihres Großaktionärs Procter & Gamble unterwerfen müssen. Dadurch wurden die Rechte der Kleinaktionäre beeinträchtigt. Procter & Gamble hat deswegen als Entschädigungszahlung den Minderheitsaktionären ein Abfindungsangebot von 80,37 Euro je Aktie angeboten. Viel zu wenig, wie jetzt bestätigt wurde: Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Abfindung nachträglich auf rund 89,83 je Vorzugsaktie und 89,32 je Stammaktie erhöht. Procter & Gamble muss an über 13 Millionen Aktien nachzahlen, sobald der Beschluss bestandskräftig ist.

Dies kann als einer der wohl größten Erfolge für die Rechte der Minderheitsaktionäre verbucht werden. Rechtsanwalt Diler dazu: „Immer wieder versuchen Großaktionäre, wie hier Procter & Gamble, deutsche Kapitalanleger zu übervorteilen. Die langjährige Gerichtsauseinandersetzung, immerhin rund sechs Jahre, haben sich aber ausgezahlt.“


Autor: Thomas Diler / Google+
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