Sommerberg Anlegerrecht - Eurogeldscheine

Dr. Oet­ker KG muss Aktio­näre nach­träg­lich ent­schä­di­gen

Nach über fünfjähriger Verfahrensdauer und einer umfangreichen Beweisaufnahme konnten wir jetzt eine erhebliche Entschädigungsleistung für die vom Ausschluss betroffenen Minderheitsaktionäre der Brau und Brunnen AG erwirken.

Das Landgericht Dortmund hat mit Beschlüssen vom 25. November 2010 (Az. 18 O 157/04 und 18 O 158/05) den Anträgen der Anwälte der Kanzlei Sommerberg stattgegeben: Die betroffenen Aktionäre der Brau und Brunnen AG erhalten für die erlittenen Nachteile eine Abfindungszahlung von 120,40 Euro zugesprochen.

 

Die Brau und Brunnen AG gehört zu den führenden Brauereikonzernen in Deutschland. Zur Produktpalette zählen nationale Bier- und Getränkemarken (Jever, Schultheiss, Berliner Pilsner, Brinkhoff´s No. 1, Wicküler, Vita Cola). Eine zur Firmengruppe der Dr. Oetker KG gehörende Gesellschaft hatte im Jahr 2004 die Zwangsübertragung der von den Kleinaktionären gehaltenen Aktien an der Brau und Brunnen AG an sich verlangt. Als Abfindung wurde den Aktionären ein Preis von 88,51 Euro je Aktie angeboten.

„Wir haben schon im Jahr 2004 für mehrere betroffene Aktionäre einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer höheren Abfindung gestellt, weil die angebotene Entschädigung von 88,51 Euro viel zu niedrig ist“, so Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg. Unserer Argumentation ist das Landgericht Dortmund jetzt gefolgt und hat die Abfindung um 31,89 Euro je Aktie auf 120,40 Euro angehoben. Der Dr. Oetker-Konzern muss diesen Unterschiedbetrag für fast 150.000 Aktien nebst erheblicher Zinsen für die Verfahrensdauer nachzahlen.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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Sommerberg Anlegerrecht - Börsenkurse

P 2 Value: 50 % Wert­ver­lust für deut­sche Klein­an­le­ger

Der von Morgan Stanley betriebene Immobilienfonds wird immer mehr zur Kapitalvernichtungsmaschine für die Investoren.

Rund 100.000 Privatanleger sind von diesem Rekordverlust betroffen.

Allein seit August 2010 bis heute ist der Preis für die Fondsanteile am P 2 Value um rund 20 Prozent gefallen. Weitere Verluste stehen an, bis zu 50 % sollen es werden. Ob die Kapitalvernichtung damit ein Ende hat, ist ungewiss. Bereits seit der Fondsschließung Ende Oktober 2008 ist das Fondsvermögen von damals noch 1,67 Milliarden Euro auf momentan angeblich 922,8 Millionen Euro gesunken. Eine weitere Korrektur steht schon jetzt fest:

Weiterer Verlust angekündigt – 50 % weg ?!

Morgan Stanley hat angekündigt, bei der Wiedereröffnung des P 2 Value Anfang November 2010 das Fondsvermögen nur noch mit 820 bis 870 Millionen Euro zu bewerten. Dies ist eine riesige Kapitalvernichtung.

Was kommt noch?

Für manch deutschen Sparer bedeutet dies, dass das mühsam angesparte Geld um rund 50 % zusammengeschrumpft ist. Wer vor Oktober 2008 die Anteile erworben hat, erhält jetzt nur noch die Hälfte des Einsatzes zurück. Das Geld ist weg, ob noch mehr Verluste drohen, beantwortet die Kapitalanlagegesellschaft nicht.

Wiedereröffnung des Fonds

Für die Anleger besteht das zusätzliche Problem, dass sie trotz der Verlustmeldungen nicht einmal aussteigen können. Die Fondsgesellschaft nimmt die Anteile nicht zurück und zahlt das Restkapital nicht aus. Grund: Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Fonds geschlossen, weil immer mehr Investoren ihr Geld abgezogen haben. Eine Wiedereröffnung ist für Anfang November 2010 vorgesehen.

Regressmöglichkeiten für die Geschädigten

„Wir empfehlen denjenigen Anlegern sich fachkundiger Hilfe zu bedienen, die sie sich falsch über die großen Verlustrisiken informiert fühlen“, erklärt Rechtsanwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg. Vor allem konservativen Anlegern, die eine „sichere“ Anlage wollten, hätte man einen Investmentfonds gar nicht oder nur mit ausdrücklichen Warnhinweisen empfehlen dürfen.

Wer hier falsch informiert wurde, kann eine Anspruch auf faktische Rückabwicklung haben. Dann erhält der Betroffene seinen Kapitaleinsatz vollständig im Gegenzug für die Fondsanteile zurück.

Dabei kommt es aber auf jeden Einzelfall an. Das Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg bietet den Betroffenen hierzu eine kostenfreie Erstbewertung ihrer Sache an.

Beratungskunden hätten auch darüber informiert werden müssen, dass Immobilienfonds noch nie eine wertbeständige oder sichere Geldanlage waren. Vor allem bahnte sich die Immobilienkrise schon vor mehreren Jahren an und es gab hohe Risiken wegen der großen Fremdfinanzierungskosten. Dies alles war bei den Finanzdienstleistern kein Geheimnis, daher hätte man auch die Kunden darüber informieren müssen.

Für eine kostenfreie Erstberatung steht das Team der Anwaltskanzlei Sommerberg unter den bekannten Kontaktdaten zur Verfügung.

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Nach­zah­lung von 160 Mil­lio­nen Euro für T-Online-Aktionäre erstrit­ten

Die Anwälte der Kanzlei Sommerberg haben einen großen Erfolg im Anlegerschutz verbuchen können.

Mit Beschluss vom 3. September 2010 hat das Oberlandsgericht Frankfurt (Az. 5 W 57/09) in zweiter Instanz bestätigt, dass die Deutsche Telekom an die früheren Kleinaktionäre der T-Online für jede eingezogene Aktie einen Betrag von 1,15 Euro plus Zinsen nachzuzahlen hat.

Bei insgesamt rund 120 Millionen Aktien, die im Rahmen der Verschmelzung umgewandelt worden sind, ergibt dies inklusive Zinsen einen Nachschlag von über 160 Millionen Euro für Zehntausende Kleinaktionäre der ehemaligen T-Online. Dies ergab eine Berechnung des Fernsehsenders n.tv.

Das Gerichtsverfahren wurde auf Antrag des für die Kanzlei Sommerberg tätigen Rechtsanwalts Hasselbruch eingeleitet, der mehrere betroffene T-Online-Aktionäre vertrat. Rechtsanwalt Hasselbruch hatte argumentiert, dass das bisherige Umtauschverhältnis zu Lasten der Aktionäre der T-Online ungemessen niedrig ist und deswegen verlangt, sämtlichen Kleinaktionären eine Nachzahlung zuzusprechen. Dieser Sichtweise ist zunächst in erster Instanz das Landgericht Frankfurt mit Beschluss vom 13. März 2009 (Az. 3/5 O 57/06) gefolgt und hat das Umtauschverhältnis durch eine bare Zuzahlung erhöht. Diese Entscheidung wurde jetzt bestätigt. Die Nachzahlung wurde jetzt vom Oberlandesgericht Frankfurt in der Beschwerdeinstanz bestätigt und ist somit rechtkräftig.

Von diesem Gerichtsbeschluss können alle früheren T-Online-Aktionäre profitieren, deren Aktien zwangsweise in Aktien der Deutsche Telekom umgetauscht worden sind.

Im Jahr 2000 hatte die Deutsche Telekom ihre Internettochter T-Online als eigenständige Aktiengesellschaft an die Börse gebracht. Kleinanleger mussten damals noch einen Einstandspreis von 27 Euro je T-Online-Aktie bezahlen. Nur sechs Jahre später im Juni 2006 wurde gegen den Willen vieler Minderheitsaktionäre die T-Online dann auf die Deutsche Telekom verschmolzen. Für den Verkauf ihrer Aktien war den Kleinaktionären der T-Online zunächst freiwillig bis zum Februar 2005 ein Preis von 8,99 Euro je Anteilsschein angeboten worden. Später setzte die Deutsche Telekom den Aktientausch zu einem festen Verhältnis von einer T-Online-Aktie zu 0,52 Telekom-Aktien durch. Zum damaligen Kurs stellte das einen Wert von circa 8,24 Euro dar, also nur noch einen Bruchteil des alten Einstandspreises von 27 Euro.

Die Kanzlei Sommerberg ist trotz dieses Erfolges beauftragt Verfassungsbeschwerde einzureichen. „Die vom Gericht festgesetzte Nachzahlung ist noch immer zu gering. Es liegt unserer Einschätzung nach ein Berechungsfehler des Gerichts vor, weil nur auf den Börsenkurs abgestellt worden ist. Wir meinen aber, dass die Basis die tatsächlichen Ertragswerte sein müssen.“ so Rechtsanwalt Hasselbruch. Es bleibt damit offen, ob eine weitere Erhöhung für die Kleinaktionäre folgt.


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Sommerberg Anlegerrecht - Börse

Kunde nicht über Risi­ken der Geld­an­lage auf­ge­klärt

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 27. Juli 2010 (Az. 7 O 214/09) erneut einem geschädigten Beratungskunden des Wertpapierhandelshauses Accessio AG Recht gegeben.

Die Accessio muss nun Schadenersatz leisten, weil einer ihrer Finanzberater dem klagenden Kunden Genussscheine der Salvator AG zur Geldanlage empfahl. Der Kunde kaufte darauf hin die Papiere für rund 18.000 Euro. Der Berater hat jedoch nicht auch nur mit einem Satz auf das Risiko hingewiesen, sondern im Gegenteil die empfohlene Geldanlage als eine sichere Sache. „Das stellt einen Anlageberatungsfehler dar“, so das Landgericht Itzehoe.

Die Accessio wurde deswegen verurteilt, an den betroffenen Kunden den vollen Kaufpreis zurück zu erstatten und die verkauften Genussscheine der Salvator AG im Gegenzug zurückzunehmen. Zusätzlich hat die Accessio AG ihrem Kunden den Zinsschaden und die Verfahrenskosten zu ersetzen.

Der betroffene Anleger wurde maßgeblich von Rechtsanwalt Diler aus dem Anwaltsteam der Kanzlei Sommerberg vertreten. „Die Entscheidung ist ein wichtiges Signal für viele weitere Gerichtsverfahren, die geschädigte Anleger gegen die Accessio AG wegen Beratungsverschulden führen“, zeigt sich Rechtsanwalt Diler mit dem Urteil zufrieden.


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Erfolg­rei­ches Spruch­ver­fah­ren: Wella-Aktionäre erhal­ten Nach­schlag

150 Millionen Euro zusätzliche Entschädigung können die Ex-Kleinaktionäre der Wella AG erwarten, so das Ergebnis in einem Gerichtsverfahren, an dem die Anwälte der Kanzlei Sommerberg beteiligt sind.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 3. September 2010 (Az. 3/5 O 73/04) festgelegt, dass der Großaktionär Procter & Gamble sein Abfindungsangebot aus dem Jahr 2004 an die Kleinaktionäre der Wella AG erheblich nachbessern muss.

„Es geht um ein Nachzahlungsvolumen von rund 150 Millionen Euro einschließlich Zinsen für Tausende von ehemaligen Wella-Kleinaktionären“ so die Berechnung von Rechtsanwalt Hasselbruch, der in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Diler, beide Kanzlei Sommerberg, an dem Gerichtsverfahren auf Seiten der Minderheitsaktionäre beteiligt war und die Gerichtsentscheidung mit erstritten hat.

Im Jahr 2004 hatte sich die Wella AG einer Beherrschung und Gewinnabführung ihres Großaktionärs Procter & Gamble unterwerfen müssen. Dadurch wurden die Rechte der Kleinaktionäre beeinträchtigt. Procter & Gamble hat deswegen als Entschädigungszahlung den Minderheitsaktionären ein Abfindungsangebot von 80,37 Euro je Aktie angeboten. Viel zu wenig, wie jetzt bestätigt wurde: Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Abfindung nachträglich auf rund 89,83 je Vorzugsaktie und 89,32 je Stammaktie erhöht. Procter & Gamble muss an über 13 Millionen Aktien nachzahlen, sobald der Beschluss bestandskräftig ist.

Dies kann als einer der wohl größten Erfolge für die Rechte der Minderheitsaktionäre verbucht werden. Rechtsanwalt Diler dazu: „Immer wieder versuchen Großaktionäre, wie hier Procter & Gamble, deutsche Kapitalanleger zu übervorteilen. Die langjährige Gerichtsauseinandersetzung, immerhin rund sechs Jahre, haben sich aber ausgezahlt.“


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Sommerberg Anlegerrecht - Deutsche Börse

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LG Itze­hoe ver­ur­teilt Wert­pa­pier­han­dels­haus Acces­sio

Mit deutlichen Worten über unseriöses Geschäft, unseriöse Geschäftspraktiken wurde das umstrittene Wertpapierhandelshaus aus Itzehoe zum Regress verpflichtet.

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 22. Juli 2010 (Az. 7 O 202/09) einem Kunden der Accessio AG Schadensersatz zugesprochen, weil er in besonders krasser Weise falsch beraten wurde. Das Urteil wurde von den Anwälten der Kanzlei Sommerberg erstritten.

Der Kläger schloss im August 2006 gemeinsam mit seiner Ehefrau einen Vermögensverwaltungsvertrag beim Wertpapierhandelshaus Accessio, das damals noch als Driver & Bengsch firmierte. Der Vertrag beinhaltete ausdrücklich eine konservative risikoarme Anlagestrategie. Der klagende Kunde wollte nämlich eine „sichere“ Geldanlage. Mit Wertpapiergeschäften kann er sich nicht aus.

Die Accessio erwarb und verkaufte in der Folgezeit gleichwohl für den Kläger mehrere Wertpapiere. Das eingesetzte Kapital verlor deutlich an und sank von 15.000 Euro auf nur noch 10.000 Euro. Ein Berater der Accessio rief daraufhin den Kläger an und empfahl den Wechsel in ein Depotkontenmodell. Nach entsprechender Beratung erwarb der Kläger dann bestimmte ihm empfohlene Finanzprodukte.

Hierbei handelte es sich in Wahrheit jedoch um hochriskante Wertpapiere. Der Kläger verlangte nun Schadensersatz in Form der Rückabwicklung, weil er über die Risiken nicht aufgeklärt wurde.

Dieser Argumentation des geschädigten Kunden ist das Landgericht Itzehoe nun gefolgt. Es hat nicht nur festgestellt, dass der Berater der Accessio die Risiken nicht nur „bagatellisiert“, sondern den Kunden „bewusst getäuscht“ hat.

Dieses Verhalten des Beraters, so das Gericht weiter, „entspricht nach Erfahrung des Gerichts aus einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren den ständigen Geschäftsgepflogenheiten“ der Accessio. Rechtsanwalt Diler dazu: „Mit dem Urteil wird zu Recht eine unseriöse Beratungsmasche angeprangert.“

Der Kläger erhielt vollen Schadensersatz einschließlich des Zinsschadens und der Prozesskosten zugesprochen.

Immer wieder wurden die Geschäftspraktiken des Itzehoer Finanzdienstleisters kritisiert. Das Wertpapierhandelshaus Accessio lockte viele Kunden mit hohen Tagesgeldangeboten. In der Folge bot man den Kunden dann an, die sichere Tagesgeldanlage umzuwandeln und stattdessen Wertpapiere zu erwerben. Die damit eingegangen Risiken, so der Vorwurf, wurden häufig verschwiegen oder verharmlost.


Autor: Thomas Diler / Google+
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Sommerberg Anlegerrecht - Justizia

Pro­zess­flut gegen Skan­dal­bank Hypo Real Estate (HRE)

Zusammenbruch, Börsenabsturz, Beinahe-Insolvenz, staatliche Rettungs-Garantien, Aktionärs-Schadensersatzprozesse wegen fehlerhafter Marktinformationen, Verstaatlichung und Rauswurf der Minderheitsaktionäre sowie Streit um die Höhe der Abfindung – eine einzigartige und ungewöhnliche Auflistung der Geschehnisse für eine ehemals als seriös geltende Bankenholding.

Ein Zwischenbericht über die Ereignisse

Ständig neue Ereignisse bei der HRE geben Anlass einen kurzen Zwischenbericht über die Situation und aktuelle Verfahrenslage aus Sicht der betroffenen Minderheitsaktionäre zu geben.

Die Anwälte der Sommerberg führen zum einen Schadensersatzprozesse beim Landgericht München I wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen für zahlreiche geschädigte HRE-Aktionäre. Zum anderen haben sie ebenfalls beim Landgericht München I ein gerichtliches Spruchverfahren eingeleitet mit dem Ziel, eine höhere Abfindungszahlung zugunsten aller Minderheitsaktionäre zu erwirken, die durch Verstaatlichung zwangsweise hinausgedrängt worden sind.

Zusammenbruch der HRE

Vor etwas über zwei Jahren am 15. Januar 2008 gab die Bankenholding überraschenderweise eine außerordentliche Abschreibung über EUR 390 Millionen Euro auf CDOs per ad hoc bekannt und sorgte mit 35 % für den bis dahin größten Tagesverlust eines DAX-Titels.

Seitdem ist die HRE nicht mehr zur Ruhe gekommen. Erst Anfang Oktober 2008 wurde nach und nach allgemein das wahre Ausmaß über die Wirtschaftsmisere bei der HRE bekannt: Wegen eines Liquiditätsengpasses drohte die Insolvenz. Wie sich herausstellte war die HRE und die Tochter Depfa Bank plc. in Wahrheit erheblich von der US-Subprime-Krise betroffen. Der Vorstand hatte sich am US-Immobilienmarkt total verspekuliert.

Staatliche Rettung

Um die Pleite abzuwenden wurde die in den Medien auch als Zombie-Bank titulierte HRE durch staatliche Garantiezusagen in dreistelliger Milliardenhöhe gestützt. Auch der Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin hat Garantien im hohen Umfang für die HRE zur Verfügung gestellt.

Schadensersatzforderungen geschädigter Aktionäre

Zahlreiche Aktionäre der HRE machen bereits Schadensersatzforderungen geltend. Der beim Landgericht München I in Summe angemeldete Schaden beläuft sich auf mittlerweile über eine Milliarde Euro.

Die betroffene Anleger haben erhebliche Verluste durch den plötzlichen Einbruch der Börsenkurse erlitten. Neben Kleinaktionären stellen auch professionelle Investmentfonds die Regressforderung.

Der HRE wird vorgeworfen, dass die Aktionäre erst viel zu spät über die Risiken aus der US-Immobilienkrise und aus dem Kauf der irischen Tochtergesellschaft Depfa Bank plc. informiert worden sind. Dadurch kam es zum faktischen Zusammenbruch des Immobilenfinanzierers. Dem Vorstand wird angelastet, dass er die eigenen Aktionäre über die miserable Finanzsituation der Gesellschaft viel zu lange im Unklaren gelassen und nicht rechtzeitig informiert hat. Betroffene Kapitalanleger fühlen sich getäuscht und geschädigt.

Erster Gerichtsentscheid sieht Versäumnisse der HRE

Mit einem wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2009 hat das Landgericht München I (Az. 22 O 16205/08) die Hypo Real Estate verpflichtet, einem Anleger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Erwerb von HRE-Aktien entstanden ist. Das Landgericht München I stellte dazu fest, dass die HRE im Vorfeld der Anlageentscheidung gegen ihre Informationspflichten verstoßen habe. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wir gehen davon aus, dass es noch mehrere Jahre dauern wird, bis über die Schadensersatzfrage abschließend entschieden ist.

Voraussichtliches Musterverfahren beim OLG München

Mittlerweile gibt es auch mehrere von klagenden Aktionären gestellte Anträge auf ein sog. Musterfeststellungsverfahren.

Es wird also voraussichtlich zu einem kollektiven Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kommen. Dieses Gesetz bietet die Möglichkeit, in Schadensersatzprozessen wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen ein Musterverfahren durchzuführen. Tatsachen– und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, sollen in einem Musterverfahren gebündelt und einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Das verbessert nicht nur die Rechtsdurchsetzung für den einzelnen Anleger, sondern steigert auch die Effizienz des Verfahrens. Ein wichtiger Vorteil ist, dass der einzelne Anleger so seinen Schadensersatzanspruch effektiv durchsetzen kann.

Faktische Verstaatlichung der HRE

Bereits am 5. Oktober 2009 hat außerordentliche Hauptversammlung der HRE einen sog. Übertragungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss legt den zwangsweisen Hinauswurf der Minderheitsaktionäre aus der HRE fest (sog. „Squeeze-out“). Betoffen sind Tausende von Aktionären, darunter auch der Investor JC Flowers.

Bei einem solchen Squeeze-out handelt es sich um eine enteignungsähnliche Maßnahme. Die Minderheitsaktionäre haben ihre HRE-Aktien zwangsweise an den Hauptaktionär zu übertragen haben, also an den staatlichen Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin.

Der Übertragungsbeschluss wurde dann am 13. Oktober 2009 in das Handelsregister HRE AG beim Amtsgericht München eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den SoFFin übergegangen.

Abfindung von 1,30 Euro je HRE-Aktie

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von dem SoFFin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1,30 je Aktie. Die Aktien wurden kurz nach dem 13. Oktober 2009 aus den Depots der Aktionäre ausgebucht. Alleinaktionär der HRE ist seitdem faktisch der Bund.

Anwalt der Kanzlei Sommerberg lässt Abfindung gerichtlich prüfen

Für mehrerer Mandanten, die durch den Zwangsausschlusss betroffen sind, hat mittlerweile Rechtsanwalt Hasselbruch von der Sommerberg, die Einleitung eines sog. Spruchverfahrens beim Landgericht München I beantragt, um die Abfindungshöhe überprüfen und gegebenenfalls erhöhen zu lassen.

Das Verfahren richtet sich gegen den Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin. Rechtsanwalt Hasselbruch dazu: „Ich habe hier beantragt, dass das Gericht die wirklich angemessene Barabfindung zu ermitteln und dann festzusetzen hat.“

Begründung: Die bisherige Abfindung von nur EUR 1,30 je HRE wird für viel zu gering erachten. Die Abfindungshöhe muss dem geltenden Recht zufolge dem tatsächlichen Aktienwert entsprechen und wird deswegen mit verschiedenen Argumenten für viel höher eingeschätzt. Sollte hier ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss ergehen, mit dem die Barabfindung höher als die bisherigen EUR 1,30 je HRE-Aktie festgesetzt wird, dann hat der SoFFin allen zwangsausgeschlossenen Minderheitsaktionären eine Nachzahlung zu leisten. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Spruchgerichts zugunsten aller von den Squeeze-out betroffenen Aktionären wirkt.

Wir rechnen auch hier mit einer mehrjährigen Dauer des Gerichtsverfahrens. Sollte es dann zu einer gerichtlichen Erhöhung kommen, so hat der SoFFin auch die über die Jahre angelaufenen Zinsen bezogen auf die Nachbesserung zu ersetzen.


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: liveostockimages / fotolia.de