Sommerberg Anlegerrecht - Finanzkrise

Ver­lust­ri­siko für CFB-Fonds-Anleger – Geschädigten-Vertreter: Rück­ab­wick­lung der CFB-Geldanlage mög­lich

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg betreut bereits mehrere private Anleger, die ihr Geld in CFB-Fonds angelegt haben. Es handelt sich um den CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft und den CFB-Fonds Nr. 166 – Schiffsfonds Twins 1.

Die von uns vertretenen Anleger sind durch die Empfehlung ihrer Finanzberater zum Erwerb dieser CFB-Fonds erheblich geschädigt. Geschädigten-Vertreter Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg:

„Wir setzen für unsere Mandanten Schadensersatzansprüche durch. Die verantwortlichen Finanzhäuser haben die Haftung unter dem Aspekt der Falschberatung zu übernehmen. Die Schadensregulierung erfolgt in Form der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs.“

Dies bedeutet, dem Anleger ist das in den CFB-Fonds eingesetzte Kapital vollständig zu erstatten. Im Gegenzug dafür gibt der Anleger seine Fondsanteile ab. Die CFB-Fonds sind aus Sicht der Anleger riskante Unternehmensbeteiligungen.

 

Anleger fragen nach Ausstiegsmöglichkeiten aus den Schiffsfonds

Oft fühlen sich Anleger falsch beraten, weil sie nicht über die enormen Gefahren der Geldanlage aufgeklärt worden sind. Die betroffenen Kleininvestoren haben die Schiffsfonds auf Empfehlung ihrer Anlageberater oder Bank erworben. Anlegerschützer Diler erklärt:

Uns wurde bereits mehrfach geschildert, dass die Berater die Fonds als angeblich sichere Geldanlage dargestellt haben. Vom Totalverlustrisiko und den oft extrem hohen Provisionen, die die Banken bzw. Berater für den Verkauf der Schiffsfonds abkassieren, war hingegen keine Rede.

Eine solche Beratung ist falsch. Schon seit Jahren ist bekannt, dass viele Schiffsfonds für die Anleger nur ein Verlustgeschäft sind. Es handelt sich um riskante Unternehmensbeteiligungen mit dem Risiko großer Verluste bis hin zum Totalverlust. Die Anleger hätten sich nie beteiligt, wenn sie über die Risiken aufgeklärt worden wären. Die Anleger fragen nun nach ihren Ausstiegsmöglichkeiten.

Wenn ein Berater nicht aufklärt, dann spricht dies für eine regresspflichtige Falschberatung. Der Anleger kann dann je nach Einzelfall Schadensersatz verlangen und auch erfolgreich durchsetzen. Anwalt Diler:

„Vor allem mit dem Argument der rechtswidrigen Verheimlichung der Provisionszahlungen (Kick-Back) haben wir für viele von uns betreute Anleger bereits eine Rückabwicklung geltend gemacht.“

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Kunde die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs verlangen, wenn die beratende Bank ihm nicht genau mitgeteilt hat, wie viel Vermittlungsprovisionen sie für den Verkauf des Fonds erhält.

Deutschlandweite Hilfe durch erfahrene Anlegeranwälte

Anleger, die sich falsch beraten fühlen und nicht länger bereit sind, die Risiken in Kauf zu nehmen, sollten ihre Ausstiegsmöglichkeiten fachkundig prüfen lassen. Die Kanzlei Sommerberg bietet eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung für Anleger in ganz Deutschland an. Außerdem halten wir Informationen zu Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen bereit (sowohl für Kleinsparer als auch für vermögende Privatkunden).

Ansprechpartner: Herr Diler

Beratungstelefon: 0421 – 80 950 352 (bundesweit)

Hinweis: Wegen laufender Verjährungsfristen empfehlen wir rechtzeitiges Handeln.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Manuel Schäfer / fotolia.de

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