Sommerberg - Beratung

Anlegerkanzlei Sommerberg verklagt DAB Bank AG

Geschädigten-Anwalt: Zahlreiche Klagen für betroffene Kunden des Wertpapierhandelshauses Accessio AG eingereicht. Die DAB bank AG ist schadensersatzpflichtig, sollte sich bestätigen, dass eine haftungsbewährte Warnpflicht bestand und diese verletzt wurde.

Sommerberg-Anwalt André Krajewski erklärt: „Wir vertreten Anleger, die von der mittlerweile insolventen Accessio AG falsch beraten wurden.“

Das Wertpapierhandelshaus aus Itzehoe firmierte zuvor unter Driver & Bengsch und hat schätzungsweise mehrere Zehntausend Beratungskunden gewonnen mit einem scheinbar lukrativen Tagesgeldangebot. Versprochen wurden den Anlegern Zinsen auf einem bei der DAB bank AG als Kooperationspartner der Accessio AG geführten Tagesgeldkonto. Die Zinsversprechen lagen über den marktüblichen Zinsen. Dieses Zinsangebot wurde von der Accessio AG quersubventioniert und war zeitlich befristet.

Falschberatung der Accessio AG

Anwalt Krajewski: „Zum Ende der Zinsbindungsphase haben Berater der Accessio AG unseren Mandanten dann im Rahmen einer telefonischen Anlageberatung empfohlen, ihr bislang auf dem Tagesgeldkonto eingelegtes Geld in andere Finanzprodukte anzulegen. Diese Beratungen waren durchweg fehlerhaft. Wir konnten hierzu diverse Urteile gegen die Accessio AG erstreiten, die eine solche Falschberatung bestätigen.“

Die Accessio AG hat den Kunden empfohlen, das bislang sicher auf dem Tagesgeldkonto eingelegte Geld anzulegen in Schuldverschreibungen. Angeblich sei diese Anlage ebenfalls sicher, hieß es in den Beratungen. Verschwiegen wurden hingegen die enormen Risiken.

„Die Accessio AG hat unseren Mandanten durchweg hochriskante Genussrechte und sonstige Schuldverschreibungen vermittelt. Einen Einlagenschutz gibt es hier nicht. Die Schuldscheine sind mittlerweile überwiegend im Wert verfallen. Über Risiken wurden unsere Mandanten von der Accessio AG aber nicht aufgeklärt. Vielmehr hieß es seitens der Berater sogar, die Genussrechte seien genau so sicher wie die bisherige Tagesgeldeinlage, aber hätten den Vorteil, dass sie eine höhere Rendite einbringen“, so Geschädigten-Vertreter Krajewski.

Bundesgerichtshof: DAB bank AG kann haften, wenn eine möglicherweise bestehende Warnpflicht über systematische Falschberatung der Accessio AG verletzt wurde.

Mit Urteil vom 19. März 2013 hat der Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 431/11) dann betreffend die DAB bank AG festgestellt, dass bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen grundsätzlich nur das kundennähere Unternehmen zur Befragung des Anlegers hinsichtlich seiner Erfahrungen, Kenntnisse, Anlageziele und finanziellen Verhältnisse verpflichtet. Eine Pflicht zur Überwachung des vorgeschalteten Beratungsunternehmens besteht daher in der Regel nicht.

Gleichwohl, so der Bundesgerichtshof weiter, besteht eine haftungsbewehrte Warnpflicht als Nebenpflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB der Execution-only-Dienstleistung, wenn die kundenfernere Direktbank die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei dem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn diese Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.

Fakt ist: Vor einer systematischen Falschberatung durch die Accessio AG hat die DAB bank AG nicht gewarnt. Dies hat aber nur dann einen Schadensersatzanspruch zugunsten der Accessio-Kunden zur Folge, wenn die vom Bundesgerichtshof vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die DAB bank AG bestreitet, dass es eine systemische Falschberatung gegeben und dass die Bank davon Kentnis hätte haben müssen. Die DAB bank AG meint, es habe keine Warnpflicht bestanden und weist deswegen die Regressforderung zurück. Anwalt Krajewski: „Mit der Klageerhebung lassen wir diese relevante Streitfrage vom Landgericht München I für unsere Mandanten klären.“

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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