Sommerberg Anlegerrecht - Aktienkurse

Anleihe CK 4578: Commerzbank-Kunde for­dert Scha­dens­er­satz

Die Anlegerkanzlei Sommerberg beansprucht für einen betroffenen Kleinanleger die volle Geldrückzahlung wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Commerzbank-Hybridanleihe WKN CK 4578.

Besitzer der Anleihe haben Börsenverluste von über 50 Prozent erlitten

Unser Mandant wollte sein Kapital eigentlich absolut sicher als Festgeld bei der Commerzbank anlegen. Stattdessen erwarb er die Anleihe WKN CK 4578, nachdem ihm dieses Papier vom Bankberater empfohlen wurde. Tatsächlich besteht sogar die Totalverlustgefahr. Wir machen deswegen gerichtlich die Rückabwicklung des Wertpapierkaufs geltend.“ Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Zum Fall

Ein von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretener Kleinsparer aus dem norddeutschen Raum ist Kunde bei der Commerzbank. Er besuchte im Dezember 2006 die für ihn zuständige Filiale der Commerzbank, weil er sein Geld neu anlegen wollte. Er fragte den Berater nach einer Festgeldanlage. Der Berater teilte daraufhin mit, dass die Zinsen für Festgeld momentan niedrig seien. Er empfehle als Alternative die Commerzbank-Anleihe CK 4578. Der Commerzbank-Kunde vertraute dieser Empfehlung und zeichnete die Anleihe.

Geschädigten-Vertreter Krajewski: „Erst im Nachhinein bemerkte unser Mandant, wie riskant dieses Papier ist. Durch den empfohlenen Erwerb der Anleihe muss der Anleger mit großen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen.“ Die Anleger erhielten Erwerbsangebote für die Anleihe von weniger als die Hälfte des ursprünglichen Anlagebetrages. Der Verlust würde sich also auf über 50 Prozent belaufen. Anders als Festgeld erhält der Anleger sein Geld nicht garantiert zurückgezahlt. Die Anleihe hat eine unendliche Laufzeit.

Mit Festgeld hätte die Anleihe CK 4578 somit niemals verglichen werden dürfen. „Meiner Einschätzung nach ist dies ein klarer Fall von Falschberatung“, so Krajewski. Die Anlegerkanzlei Sommerberg ist daher unter dem Aspekt der Falschinformation bereits damit befasst, die Rückabwicklung einzufordern (Rückzahlung des angelegten Geldes gegen Rückgabe der Risiko-Anleihe CK 4578).

Wir konnten ermitteln, dass es einen umfangreichen Prospekt gibt, in dem die Merkmale, Bedingungen und Risiken der Anleihe CK 4578 beschrieben werden“, berichtet Sommerberg-Anwalt Krajewski.

Der Prospekt ist englischsprachig und hat eine Gesamtlänge von weit über 500 Seiten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Schrift wenige Millimeter klein ist. Der Prospekt ist so umfangreich und enthält derart komplizierte Erläuterungen, die es einem Kleinsparer nahezu unmöglich machen, die Regelungen nachvollziehen zu können. Die Anleihebedingungen sind äußerst kompliziert und selbst für Wirtschaftsexperten nur mühevoll zu verstehen. Offenbar ist die Anleihe auch gar nicht von der Commerzbank herausgegeben worden, sondern von einer nicht näher bekannten US-amerikanischen Firma, die sich „Commerzbank Capital Funding Trust III“ (Trust) nennt und ihren Sitz in Wilmington im US-Staat Delaware hat.

Der Trust hat den einzigen Zweck, für die von ihm herauszugebende Anleihe Anlegerkapital einzusammeln. Der Erlös aus der Ausgabe für die Anleihen soll für den Erwerb von bestimmten Schuldverschreibungen der Commerzbank mit Endfälligkeitsdatum 18.12.2036 verwendet werden. Da das einzige Vermögen des Trust die Schuldverschreibungen der Commerzbank sind, mit deren Rückzahlung also erst zum 18.12.2036 gerechnet werden kann, bedeutet dies die Gefahr, dass der Trust den Anlegern erst nach 30 Jahren (am 18.12.2036) ihr Geld wieder zurückzahlt.

Fraglich ist, welcher Kleinsparer überhaupt bereit war, sein Geld möglicherweise für eine Dauer von 30 Jahren oder mehr fest zu binden.

Totalverlustrisiko

Die Risiken der Anleihe sind enorm:

  • Keine garantierten Ausschüttungen: Es gibt es keine garantieren Ausschüttungen.
  • Kein fester Rückzahlungstag: Es gibt keinen festen Rückzahlungsbetrag für das eingesetzte Kapital. Es handelt sich um eine Hypridanleihe. Dies ist ein Schuldschein ohne Laufzeitbegrenzung. Für Anleger besteht das Risiko, dass sie möglicherweise nicht nur Jahre oder Jahrzehnte, sondern sogar unendlich lange auf eine Rückzahlung ihres Geldes warten müssen. Wir gehen davon aus, dass mit einer Rückzahlung wohl erst im Jahr 2036 gerechnet werden kann, da der Fonds das ganze Anlegerkapital in Schuldverschreibungen der Commerzbank AG mit Endfälligkeit 18.12.2036 investiert hat. Der Fonds wäre ggf. also erst Ende 2036 finanziell in der Lage, das Geld wieder an die Anleger zurückzuzahlen, aber nur, wenn er selbst das Kapital von der Bank zurück erhält.
  • Keine Garantie durch Patronatserklärung: Die Commerzbank hat zwar eine Patronatserklärung gegenüber den Anlegern abgegeben. Diese Patronatserklärung ist jedoch nachrangig gegenüber Forderungen Dritter gegen die Bank.
  • Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Trust: Der Trust ist nur ein Finanzierungsvehikel des Commerzbank-Konzerns. Sollte die Trust-Gesellschaft keine Zahlung gemäß den Schuldverschreibungsbedingungen und die Commerzbank AG keine Zahlung gemäß der Patronatserklärung leisten, wird der Trust nicht in der Lage sein, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In diesem Falle müssen die Anleger mit einem Totalverlust rechnen.
Hilfe für geschädigte Anleihebesitzer

Betroffene Anleger, die ebenfalls die Anleihe CK 4578 erworben haben, können sich bei uns melden. Wir sind mit der Sache vertraut. Wir prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Rückabwicklung geltend machen können (volle Kapitalerstattung gegen Rückgabe der Anleihe). Wegen laufender Verjährungsfristen empfehlen wir zeitnahes Handeln.

Ihr Ansprechpartner ist Herr Krajewski (Beratungstelefon 0421 80950352). Stichwort: Commerzbank-Anleihe CK 4578

 

 


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In den vergangenen Monaten konnten Gerichtsbeschlüsse erwirkt werden, mit denen Minderheitsaktionäre von vier Aktiengesellschaften teils erhebliche Nachzahlungen zugesprochen erhalten.

Die zusätzlichen Entschädigungen belaufen sich insgesamt auf deutlich über 70 Millionen Euro.

Die gerichtlichen Entscheidungen sind in sogenannten aktienrechtlichen Spruchverfahren ergangen, alle auf Antrag von Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch sowie weiterer Aktionäre und Aktionärsvertreter. „Das sind gute Erfolge für den Schutz der Rechte von Minderheitsgesellschaftern“, erklärt Anlegeranwalt Hasselbruch die Gerichtsbeschlüsse.

Die angerufenen Spruchgerichte haben eine angemessene Entschädigung zugunsten der Minderheits- bzw. Kleinaktionäre wegen erlittener Beeinträchtigungen durch den Großaktionär festzustellen. Seit Dezember 2011 konnten auf diese Weise vier Gerichtsbeschlüsse erwirkt werden, die nachträgliche Entschädigungszahlungen für Minderheitsgesellschafter vorsehen:

  • Landgericht Frankfurt wegen Mainova AG: 67 Millionen Euro Extra-Barabfindung für Minderheitsgesellschafter wegen Gewinnabführungsvertrag,
  • Landgericht Düsseldorf wegen Stinnes AG: 1,27 Millionen Euro Nachzahlung für ausgeschlossene Aktionäre,
  • Landgericht Hamburg wegen Alsen AG: 336.000 Euro zusätzliche jährliche Ausgleichszahlung zugunsten von Minderheitsaktionären,
  • Landgericht München I wegen Ingram Macrotron AG: 4,7 Millionen Euro Nachzahlung für Minderheitsaktionäre.
Entschädigungsbeschluss des LG Frankfurt für Aktionäre der Mainova AG

Ich freue mich, dass das Gericht unserem Antrag gefolgt ist und nach über 10jähriger Verfahrensdauer einen Erhöhungsbetrag von über 67 Millionen Euro für alle außenstehenden Aktien der Mainova AG festgestellt hat. Hinzu kommen rechnerisch rund 25 Millionen an Zinsen für die Kleinaktionäre“, kommentiert Rechtsanwalt Hasselbruch die von ihm und neun weiteren Antragstellern erstrittene Gerichtsentscheidung der 8. Handelskammer des Landgerichts Frankfurt am Main.

Die Mainova AG war 2001 ein Energie- und Wasserversorger. Sie schloss mit ihrem Großaktionär, die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, rückwirkend zum 1. Januar 2001 einen Gewinnabführungsvertrag. Der gesamte Gewinn der Mainova AG sollte also dem Großaktionär zugewiesen werden, während die Kleinaktionäre künftig an den Gewinnen der Mainova AG nicht mehr teilhaben sollten. Als Entschädigung für diese Beeinträchtigung unterbreitete der Großaktionär ein gesetzliches Abfindungsangebot von 172 Euro je Aktie an die Mainova-Minderheitsaktionäre.

Dieses Abfindungsangebot von nur 172 Euro war offensichtlich viel zu gering. Die Mainova-Aktien sind viel mehr Wert. Deswegen habe ich bei dem Landgericht Frankfurt einen Antrag auf gerichtliche Erhöhung des Abfindungsangebots gestellt“, so Aktionärsvertreter Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

 

Das Landgericht Frankfurt am Main ist dieser Sichtweise gefolgt und hat mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (Az. 3-08 O 150/01) die Abfindung auf 220,52 Euro und die Ausgleichszahlung auf 18,25 Euro (brutto) erhöht. Fast 1,4 Millionen Mainova Aktien (genauer: 1.389.018), die von Minderheitsaktionären gehalten werden, profitieren von diesem Gerichtsbeschluss. Für sie ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 48,52 Euro je Aktie.

Hinzu kommt ein gerichtlich für die Minderheitsaktien festgestellter Zinsanspruch von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. Oktober 2001, rechnerisch bei 1,4 Millionen Aktien rund 25 Millionen Euro an Zinsforderung gegen den Großaktionär Stadtwerke Frankfurt.

LG Düsseldorf: Höhere Barabfindung wegen Squeeze-out bei Stinnes AG

Mit Beschluss von 30. Januar 2012 hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 128/06) die vom Hauptaktionär geschuldete Barabfindung wegen des Squeeze-out (Zwangsausschluss der Kleinaktionäre) zugunsten der mittlerweile ehemaligen Minderheitsaktionäre der Stinnes AG auf einen Betrag 57,70 Euro je Stückaktie festgesetzt.

Im Jahr 2003 mussten die Kleinaktionäre der Stinnes AG zwangsweise ihre Aktien an den Großaktionär übertragen und wurden auf diese Weise aus der Aktiengesellschaft ausgeschlossen. Im Gegenzug für die Aktienübertragung zahlte der Großaktionär eine Entschädigung von 52 Euro je Aktie an ausgeschlossenen Aktionäre. Rechtsanwalt Hasselbruch ließ die Höhe dieser Barabfindung gerichtlich überprüfen und argumentierte, dass der wahre Wert der Aktie größer ist. Das zuständige Landgericht Düsseldorf ist dieser Beurteilung gefolgt. Es stellte fest, dass die angemessene Abfindung 57,70 Euro beträgt. Der Großaktionär hat somit einen Erhöhungsbetrag von 5,77 Euro für 220.477 Aktien außenstehende nachzuzahlen, summa summarum 1.272.152,29 Euro.

LG Hamburg: Mehr Entschädigung für Minderheitsgesellschafter der Alsen AG

Bei der Alsen AG handelt es sich um eine in Hamburg ansässige Aktiengesellschaft, die sich insbesondere mit der Herstellung und dem Handel mit Zement und Kalk befasst. Aufgrund eines im Jahr 2002 geschlossenen Gewinnabführungsvertrages hatte die Alsen AG ihren gesamten Gewinn an ihre Mehrheitsgesellschafterin abzuführen, die Breitenburger Beteiligungs GmbH (heute: Holcim). Als Kompensation für die damit einhergehende Beeinträchtigung sollten die übrigen Aktionäre eine jährliche Ausgleichszahlung von 1,18 je Aktie von der Mehrheitsaktionärin erhalten. Alternativ bot die Mehrheitsgesellschafterin eine einmalige Abfindung von 21,50 je Aktie an.

Diese Zahlungsangebote hielt Rechtsanwalt Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg, für unangemessen niedrig, weil sie keinen vollen Wertersatz für die Rechtsbeeinträchtigung darstellen. Mit dieser Begründung wurde bereits im Jahr 2003 vor dem Landgericht Hamburg ein Spruchantrag auf Erhöhung der Zahlungen gestellt. Zu Recht: Das Gericht hält dieses Begehren nach einer Erhöhung von Abfindung und Ausgleichszahlung für gerechtfertigt.

Antragsgemäß hat deswegen die 4. Kammer des Landgerichts Hamburg mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 (404 HKO 25/11) die Ausgleichszahlung um 67 Cent auf 1,85 Euro und die Abfindung um 11 Cent auf 21,61 Euro je Aktie erhöht.

Ausgehend davon, dass zur Zeit des Abschlusses des Unternehmensvertrages von insgesamt 18.410.000 Aktien der Alsen AG der Großaktionär 17.907.407 Aktien hielt (97,27%), ergibt sich eine erstrittene zusätzliche Ausgleichszahlung von 336.737 Euro absolut (jährlich).

LG München I beschließt Nachzahlung bei Ingram Macrotron AG

Zu Beginn des Jahres 2003 wurden die Minderheitsaktionäre zwangsweise aus der Ingram Macrotron AG ausgeschlossen (sog. Squeeze-out). Die Kleinaktionäre dieser damals im Bereich der Datenerfassungssysteme tätigen Firma mussten ihre Aktien an den Hauptaktionär übertragen. Dafür wurde ihnen eine Barabfindung von 816,80 je Aktie gezahlt.

Rechtsanwalt Hasselbruch hatte noch im gleichen Jahr einen gerichtlichen Antrag auf Feststellung einer tatsächlich angemessenen und somit höheren Abfindung gestellt.

Nach rund 9jähriger Verfahrensdauer hat das Landgericht München I nun antragsgemäß entschieden und die Abfindung auf 1.292,57 Euro je Aktie der Ingram Macrotron AG erhöht. Dieser Betrag ist außerdem nachträglich zu verzinsen, so das Landgericht München I in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2011 (Az. 5HKO 2417/03).

Die für die Minderheitsaktionäre erstrittene Erhöhung der Abfindung beläuft sich somit auf 457,77 Euro für insgesamt 7.155 von dem Squeeze-out betroffene Aktien ergibt dies einen Gesamtwert von 3.404.134,35 Euro. Hinzu kommen Zinsansprüche bis Ende 2011 von insgesamt rund 1,3 Millionen Euro. Im Ergebnis können die Aktionäre hier eine Nachzahlung von absolut 4,7 Millionen Euro erwarten, sobald der Beschluss bestandskräftig ist.

Hintergrund: Schutz von Minderheitsgesellschaftern

Die Spruchverfahren dienen dem Schutz von Minderheitsgesellschaftern. Es handelt sich um eine spezielle Verfahrensart zur Durchsetzung von Minderheitenansprüchen bei Strukturmaßnahmen. Ziel ist die gerichtliche Feststellung der angemessenen Kompensationsleistung zugunsten von Kleinaktionären für Rechtsbeeinträchtigungen. Hinweis: Die vorgenannten Spruchverfahrensbeschlüsse sind noch nicht bestandskräftig.

 

 


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Rück­ab­wick­lung des Fonds­kaufs für geschä­digte HCI-Fondsanlegerin: Land­ge­richt Gie­ßen spricht der Sommerberg-Mandantin volle Geld­er­stat­tung zu (über 20.000 Euro)

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg konnte eine gerichtliche Entscheidung erwirken, die für eine HCI-Fondsbesitzerin einen umfassenden Schadensersatz vorsieht (LG Gießen, Az. 3 O 468/11).

Es geht um Falschberatung über den HCI Shipping Select 28 und den HCI BRIC. „Das Landgericht Gießen hat befunden, dass unsere Mandantin den gesamten Kapitaleinsatz von mehr als 20.000 Euro sowie den Zinsschaden und die entstandenen Anwaltskosten erstattet bekommt“, sagt der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Gericht hält den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch für schlüssig und begründet. „Wir hatten vorgetragen, dass die von uns vertretenen Eheleute falsch beraten worden sind und haben daher die Schadensregulierung angemeldet“, so Rechtsanwalt Krajewski weiter.

Die Klägerin hatte auf Empfehlung eines Finanzberaters im Jahr 2008 ihr Geld in den Immobilienfonds HCI Real Estate BRIC GmbH & Co. KG angelegt. Ihr Ehemann, der ihr zwischenzeitlich die Schadensersatzforderung übertragen hat, hatte sein Geld – ebenfalls auf Anraten des Beraters – in den Schiffsfonds HCI Shipping Select 28 angelegt.

Nur kurze Zeit später geriet der HCI Shipping Select 28 in starke finanzielle Schwierigkeiten. Mittlerweile sind 4 der 6 Fondsgesellschaften sogar Pleite. Die HCI-Fondsbesitzer müssen das Risiko eines Totalverlustes ihres angelegten Geldes einplanen.

Für die hier betroffenen Anleger, so die Argumentation der Anlegerkanzlei Sommerberg, waren die HCI-Fonds viel zu riskant und hätten daher niemals als Geldanlage empfohlen werden dürfen. Es handelt sich um riskante Unternehmensbeteiligungen, die eine Totalverlustgefahr für das Anlegergeld beinhalten. „Wären unsere Mandanten über die enormen Risiken aufgeklärt worden, dann hätten sie sich nicht auf eine solche spekulative Geldanlage eingelassen“, berichtet Anlegeranwalt Krajewski weiter. Immerhin waren die Anleger nie bereit, einen Geldverlust in Kauf zu nehmen.

Das Landgericht Gießen ist diesem Vortrag gefolgt und hat geurteilt, dass der Anlegerin ihr Geld ebenso zu erstatten ist wie das Geld ihres Ehegatten.

 

 


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Scha­dens­er­satz für Bank­kun­den bei ver­heim­lich­ten Rück­ver­gü­tun­gen ver­fas­sungs­kon­form. Sommerberg-Anwalt Kra­jew­ski: „Obers­tes Gericht stärkt die Anle­ger­rechte gegen Ban­ken.“

Nachdem jetzt alle verfassungsrechtlichen Fragen geklärt sind, dürfte es nach Schätzung der Anlegerkanzlei Sommerberg Zehntausenden weiterer Bankkunden möglich sein, eine Rückabwicklung ihrer gescheiterten Geldanlage zu beanspruchen.

Grund: die Banken und Sparkassen haben den Kunden im Rahmen der Beratung die Provisionen verheimlicht.
Mit dem zwischenzeitlich veröffentlichten Beschluss vom 8. Dezember 2011 (Az. 1 BvR 2514/11) hat das Bundesverfassungsgericht die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu den Aufklärungspflichten einer beratenden Bank als verfassungskonform bestätigt. Somit ist verfassungsrechtlich geklärt, dass die Banken über die Provisionen hätten aufklären müssen, weil sie sich andernfalls schadensersatzpflichtig machen. Auch die für die Beratungsopfer sehr gute Beweislastregelung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.

 

Anlegeranwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg hatte diese verbraucherfreundliche Entscheidung erwartet. Er erklärt die günstigen Folgen für viele Anleger:

 

„Viele Kunden von Banken und Sparkassen werden damit ihre Geldanlage wieder rückgängig machen können. Die Kreditinstitute haben unserer Erfahrung nach häufig in der Vergangenheit und oft noch bis heute nicht über die Provisionen aufgeklärt. Diese pflichtwidrig unterlassene Aufklärung war ein Fehler, der Grundlage für Rückabwicklungsansprüche der Geldanlagen zugunsten der betroffenen Kunden ist. Die Banken und Sparkassen werden sich jetzt nicht mehr mit Hinweis auf angebliche verfassungsrechtliche Gesichtspunkte aus der Verantwortung stehlen können.“

 

Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH mit Urteil vom 19. Dezember 2006 (Az. XI ZR 56/05) hat eine Bank Schadensersatz in der Form der Rückabwicklung der erworbenen Kapitalanlagen an den Beratungskunden zu leisten, wenn sie ihm die Rückvergütungen (Provisionen) und deren Höhe verschweigt, die sie aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft dafür erhält, das sie dem Kunden die Kapitalanlage zum Kauf vermittelt. Die Bank muss den Kunden über diese Rückvergütungen deswegen aufklären, damit der Kunde beurteilen kann, ob die Anlageempfehlung allein im Kundeninteresse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist, oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungskonformität dieser BGH-Rechtsprechung bestätigt. Eine Bank hatte – letztlich erfolglos – Verfassungsbeschwerde eingelegt. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an und hat dazu festgestellt, dass die Kick-Back-Rechtsprechung des BGH richtig ist; Grundrechte von Kreditinstituten werden nicht verletzt.

 

Nachstehend finden Sie die vollständige Begründung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2011 (Az. 1 BvR 2514/12):

 

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine zivilrechtliche Auseinandersetzung über die Haftung der Beschwerdeführerin – einer Bank – aus Anlageberatung wegen geltend gemachter Aufklärungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit sogenannten Rückvergütungen.

 

I.

Auf Empfehlung der Beschwerdeführerin beteiligte sich der Ehemann der Klägerin des Ausgangsverfahrens in den Jahren 2003 und 2004 treuhänderisch mit jeweils 25.000 € zuzüglich 5 % Agio an der „Film- und Entertainment VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: VIP 3) und an der „Film- und Entertainment VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: VIP 4). Gegenstand der beiden Fonds war die Finanzierung und Vermarktung von Filmproduktionen.

 

Die Verkaufsprospekte beider Fonds enthielten Angaben zu Provisionen und vergleichbaren Vergütungen, die nicht in die Filmproduktion fließen sollten. Im Prospekt zu VIP 3 wurden Kosten für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe von 8,9 % des Kommanditkapitals ausgewiesen. Der Prospekt zu VIP 4 führte Kosten für die Eigenkapitalvermittlung in Höhe von 4,9 % des Kommanditkapitals, eine Platzierungsgarantiegebühr und eine Finanzvermittlungsgebühr in Höhe von jeweils 2 % des Kommanditkapitals auf. Als Empfängerin dieser Vergütungen und des Agios wurde in beiden Prospekten die „VIP Beratung für Banken AG“ benannt.

 

Tatsächlich leitete die „VIP Beratung für Banken AG“ beim VIP 3 Fonds 8,25 % und beim VIP 4 Fonds zwischen 8,45 % und 8,72 % der von ihr vereinnahmten Provisionen an die Beschwerdeführerin als anlegerberatende Bank weiter, ohne dass dies dem Ehemann der Klägerin offengelegt wurde.

 

Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin aus abgetretenem Recht die Beschwerdeführerin im Wege des Schadensersatzes auf Rückabwicklung der Beteiligungen und des für die Finanzierung der Beteiligung an dem VIP 4 Fonds aufgenommenen Darlehens in Anspruch. Sie stützte den Schadensersatzanspruch unter anderem darauf, dass die Beschwerdeführerin ihren Ehemann – entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – nicht über die an sie geflossenen Rückvergütungen aufgeklärt und damit einen bei der Anlageberatung bestehenden Interessenkonflikt nicht offengelegt habe.

 

Das Landgericht wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht verurteilte die Beschwerdeführerin hingegen im Wesentlichen antragsgemäß. Die Beschwerdeführerin habe den Ehemann der Klägerin pflichtwidrig nicht darüber aufgeklärt, dass ihr im Zusammenhang mit dem Vertrieb der beiden Fonds Rückvergütungen in Höhe von 8,25 % (VIP 3) und 8,45 % bis 8,72 % (VIP 4) gewährt worden seien. Es reiche nicht aus, in den Prospekten anzugeben, dass das Agio und ein weiterer Teil des Beteiligungskapitals für die Eigenkapitalvermittlung verwendet werde, weil sich daraus nicht ergebe, dass und in welcher Höhe gerade die Beschwerdeführerin als beratende Bank an dieser Vergütung partizipiere. Diese Aufklärungspflichtverletzung sei auch kausal für die Anlageentscheidung geworden. Stehe die Aufklärungspflichtverletzung – wie hier – fest, streite für den Anleger eine entsprechende Vermutung und der Aufklärungspflichtige müsse beweisen, dass der Anleger die Anlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte. Die Beschwerdeführerin habe aber nichts Substantielles dazu vorgetragen, ob und warum der Ehemann der Klägerin die Anlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte.

 

Die vom Oberlandesgericht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO zugelassene Revision der Beschwerdeführerin wies der Bundesgerichtshof nach entsprechendem Hinweis (veröffentlicht in WM 2011, S. 925 ff.) im Beschlusswege nach § 552a ZPO zurück (veröffentlicht in WM 2011, S. 1506 ff.). Ein Zulassungsgrund liege nicht vor. Da das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Recht angenommen habe, dass die Beschwerdeführerin den Ehemann der Klägerin über die an sie geflossenen Rückvergütungen hätte aufklären müssen, habe die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg. Die dagegen erhobene Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin blieb ohne Erfolg (veröffentlicht in WM 2011, S. 1804).

 

II.

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG und macht geltend:

 

1. Die angegriffenen Entscheidungen verletzten sie in ihrem Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die ihr vom Bundesgerichtshof auferlegte Aufklärungspflicht über die von ihr vereinnahmten Provisionen beschränke ihre Berufsausübung. Dieser Eingriff sei nicht zu rechtfertigen, weil er gegen den rechtstaatlich gebotenen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße (Art. 20 Abs. 3 GG).

 

2. Der Bundesgerichtshof differenziere zudem in seiner Rechtsprechung ohne sachlichen Grund und deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßend zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen. Während nach seiner Rechtsprechung über Innenprovisionen ungefragt erst bei dem Überschreiten eines Schwellenwertes von 15 % der Beteiligungssumme aufgeklärt werden müsse, sei die beratende Bank bei Rückvergütungen stets – unabhängig von deren Höhe – zur Offenlegung verpflichtet. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung ergebe sich weiter daraus, dass die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für beratende Banken gelte und nicht für freie, nicht bankgebundene Anlageberater. Zudem gehe der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in den angegriffenen Entscheidungen hinsichtlich der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden von einer vollständigen Beweislastumkehr zugunsten des Anlegers aus. Dies stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des III. Zivilsenats, der dem Anleger hinsichtlich der Kausalität nur eine Beweiserleichterung zubillige und es dem Anlageberater damit ermögliche, diese Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens „zu entkräften“, was offensichtlich weniger voraussetze als den vollen Gegenbeweis. Für diese Ungleichbehandlung fehle ebenfalls eine sachliche Rechtfertigung.

 

3. Der Bundesgerichtshof habe ihr Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt, indem er es unterlassen habe, im Wege der Anrufung des Großen Senats für Zivilsachen (§ 132 Abs. 2 GVG) die sachlich nicht gerechtfertigten Unterschiede in der Rechtsprechung des III. und des XI. Zivilsenats zur Aufklärungspflichtigkeit der Rückvergütungen und zu den Beweisanforderungen hinsichtlich der Kausalität auszuräumen.

 

4. Schließlich sei sie in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Wäre – wie von ihr vorgetragen – zur Kenntnis genommen worden, dass nicht sie, sondern der klagende Anleger die Grundlage der Vermutung darzulegen und zu beweisen habe, dass es keine vernünftige Anlageentscheidungsalternative gegeben habe, wäre die Klage wegen Beweisfälligkeit abzuweisen gewesen. Zudem habe das Oberlandesgericht ihre Beweisantritte zur fehlenden Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über die Rückvergütungen verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert gewertet und damit gehörswidrig übergangen. Soweit der Bundesgerichtshof feststelle, dass die an sie – die Beschwerdeführerin – gezahlten Provisionen bei VIP 4 zum Teil aus dem Agio geflossen seien, widerspreche dies ihrem Vortrag. Die in den angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs getroffene Abgrenzung zwischen Innenprovisionen und Rückvergütungen lasse eine von ihr – der Beschwerdeführerin – in Bezug genommene kritische Anmerkung in einer Zeitschrift unberücksichtigt und verletze damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus habe das Oberlandesgericht zur Frage der Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe, die zwischen den Parteien streitig gewesen sei, beweisbewehrten Vortrag übergangen. Schließlich habe ihr der Bundesgerichtshof eine mündliche Verhandlung vorenthalten, indem er zu Unrecht die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen des § 552a ZPO für gegeben erachtet habe, und damit ebenfalls ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

 

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>). Anhaltspunkte dafür, dass die angegriffenen Entscheidungen gegen die als verletzt gerügten verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführerin verstoßen könnten, sind auf Grundlage des Vorbringens der Verfassungsbeschwerde nicht ersichtlich.

 

1. Die Beschwerdeführerin ist – auch eingedenk des rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes – nicht in ihrer Berufsausübungsfreiheit verletzt (Art. 12 Abs. 1 GG).

 

a) Die mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2006 (XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 ff.) begründete Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht einer beratenden Bank über an sie verdeckt fließende Rückvergütungen enthält keine Rechtsprechungsänderung, die unter dem Gesichtspunkt rechtsstaatlich gebotenen Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) bedenklich sein könnte. Es gab zuvor keine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof vielmehr eine bereits angelegte Rechtsprechungslinie fortgeführt. Er verweist in einer der angegriffenen Entscheidungen in diesem Zusammenhang auf seinen Beschluss vom 29. Juni 2010, in dem er bereits nachvollziehbar dargelegt hat, dass es sich insoweit um keine Änderung seiner Rechtsprechung handele (XI ZR 308/09, WM 2010, S. 1694 f.). Schon in den Jahren 1989 und 1990 hat der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen bei Warentermingeschäften verheimlichte Kick-Back-Vereinbarungen zwischen Anlagevermittler und Broker zu Lasten des Anlegers missbilligt, den Vermittler zur Herausgabe der Rückvergütungen an den Anleger für verpflichtet gehalten und dem Berufungsgericht aufgegeben, Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu prüfen (Urteile vom 28. Februar 1989 – XI ZR 70/88 -, WM 1989, S. 1047 <1050 f.> und vom 6. Februar 1990 – XI ZR 184/88 -, WM 1990, S. 462 <464>). Mit Urteil vom 19. Dezember 2000 (XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235 ff.) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank gegenüber ihrem Kunden offenzulegen hat, wenn sie mit dessen Vermögensverwalter vereinbart, diesen an den von ihr vereinnahmten Provisionen und Depotgebühren des Kunden zu beteiligen. Dies wurde ausdrücklich damit begründet, dass durch eine solche Gebührenteilungsvereinbarung für den Vermögensverwalter ein Anreiz geschaffen werde, nicht allein das Interesse des Kunden, sondern auch das eigene Interesse an einer möglichst hohen Vergütung zu berücksichtigen. Über diese von ihr geschaffene Gefährdung des Kundeninteresses habe die Bank ihren Kunden aufzuklären (vgl. BGHZ 146, 235 <239>).

 

b) Soweit die Verfassungsbeschwerde beanstandet, dass der Bundesgerichtshof in seinen nachfolgenden Entscheidungen die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen abweichend von seinen im Grundsatzurteil vom 19. Dezember 2006 aufgestellten Maßstäben nachträglich erweitert habe, ist dies unter dem Gesichtpunkt des Vertrauensschutzes bereits deshalb unerheblich, weil die Beschwerdeführerin für die hier in Rede stehenden Anlageberatungen in den Jahren 2003 und 2004 kein Vertrauen in den Fortbestand eines erst im Jahr 2006 ergangenen Urteils gesetzt haben kann.

 

2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

 

a) Soweit der Bundesgerichtshof die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen unabhängig vom Erreichen eines bestimmten Prozentsatzes der Beteiligungssumme für gegeben erachtet, ist das durch den Zweck der Aufklärungspflicht sachlich gerechtfertigt, einer Fehlvorstellung des Anlegers über die Neutralität der Beratungsleistung zu begegnen. Die zur Rechtslage vor dem 1. Juli 2005 vertretene Auffassung des Bundesgerichtshofs, im Prospekt eines Fonds seien Angaben zu Innenprovisionen erst bei Überschreiten einer Schwelle von 15 % des Beteiligungskapitals geschuldet (vgl. BGHZ 158, 110 <118 ff.>), verfolgte ersichtlich den – abweichenden – Zweck, Fehlvorstellungen des Anlegers über die Werthaltigkeit und Rentabilität der Anlage zu begegnen (zur Rechtslage ab dem 1. Juli 2005 vgl. § 8g VerkaufsprospektG in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nr. 12 Vermögensanlagen-VerkaufsprospektVO: „Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögensanlagen angeben: […] in welcher Gesamthöhe Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, geleistet werden.“).

 

b) Die vom Bundesgerichtshof bei Rückvergütungen hinsichtlich der Aufklärungsbedürftigkeit der Anleger zwischen der Beratung durch eine Bank und durch einen freien, nicht an eine Bank gebundenen Anlageberater, der vom Kunden selbst keine Provisionen erhält, vorgenommene Differenzierung (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09 -, BGHZ 185, 185 <188 f.>; BGH, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 -, WM 2011, S. 640 <641> Rn. 13 ff.) ist in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise mit der typischerweise unterschiedlichen Erwartungshaltung der Kunden zu rechtfertigen. Das Abstellen auf die typischerweise bestehende Erwartungshaltung eines Anlegers ist im Rahmen der Festlegung von Aufklärungspflichten folgerichtig, weil eine Aufklärung nach § 242 BGB nur dann geschuldet ist, wenn der andere Teil nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen redlicherweise Aufklärung erwarten darf (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011, § 242 Rn. 37; in diesem Sinne auch BGH, Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 -, WM 2010, S. 640 <641> Rn. 18).

 

c) Auch die Handhabung der Beweislastgrundsätze zur Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden in den angegriffenen Entscheidungen ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Die Auffassung, dass bereits die Verletzung der Aufklärungspflicht zu einer Beweislastumkehr führt, so dass der Aufklärungspflichtige – hier die Beschwerdeführerin – darlegen und beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung erworben hätte, er also bei erteiltem Hinweis nicht anders entschieden hätte, entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 – XI ZR 214/92 -, BGHZ 124, 151 <159 ff.>; BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 -, WM 2009, S. 1274 <1276> Rn. 22; BGH, Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 66/08 -, WM 2010, S. 972 <973 f.> Rn. 17 und 23). Das Vorbringen der Verfassungsbeschwerde, der Bundesgerichtshof habe in den angegriffenen Entscheidungen verdrängt, dass der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Rechtsfolgen der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens eine andere Meinung vertrete, vermag bereits deshalb keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG zu begründen, weil die in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 -, WM 2006, S. 668 <671>) zu dieser Frage keine tragenden Ausführungen enthält.

 

3. Die angegriffenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs verletzen nicht die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Die Voraussetzungen einer Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG, die das Bundesverfassungsgericht auf eine willkürfreie Handhabung zu überprüfen hat (vgl. BVerfGE 101, 331 <359 f.>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 1255/07 -, NStZ 2008, S. 39), lagen nicht vor. Hinsichtlich der Aufklärungspflicht von Rückvergütungen besteht keine Divergenz in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch nach der Rechtsprechung des III. Zivilsenats sind beratende Banken – wie die Beschwerdeführerin – verpflichtet, über Rückvergütungen aufzuklären (vgl. Urteile vom 15. April 2010 – III ZR 196/09 -, BGHZ 185, 185 <187 f.> und vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 -, WM 2011, S. 640 <641> Rn. 15). Soweit der III. Zivilsenat im Urteil vom 9. Februar 2006 (III ZR 20/05, WM 2006, S. 668 <671>) Zweifel geäußert hat, ob die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens zu einer Beweislastumkehr führt, sind diese von der Verfassungsbeschwerde in Bezug genommenen Ausführungen bereits deshalb nicht geeignet, eine Vorlagepflicht auszulösen, weil diese Rechtsfrage in jenem Urteil nicht tragend entschieden worden ist (vgl. BVerfGK 2, 213 <220>).

 

4. Schließlich lässt sich dem Vorbringen der Verfassungsbeschwerde auch nicht die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) entnehmen.

 

a) Dies gilt zunächst, soweit die Beschwerdeführerin die angebliche Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG damit begründet, dass ihr Vortrag zur Beweislastverteilung im Rahmen der Kausalitätsvermutung übergangen worden sei. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens greift nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann nicht ein, wenn eine pflichtgemäße Aufklärung beim Anleger einen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte, weil es vernünftigerweise nicht nur eine, sondern mehrere Möglichkeiten aufklärungsrichtigen Verhaltens gab (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2002 – XI ZR 197/01 -, BGHZ 151, 5 <12>; BGH, Urteil vom 13. Juli 2004 – XI ZR 178/03 -, BGHZ 160, 58 <66>; BGH, Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 66/08 -, WM 2010, S. 972 <974>). Das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof haben hier angenommen, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine solche Ausnahme – genauso wie für die Widerlegung der Vermutung – die Beschwerdeführerin treffe, deren Aufklärungspflichtverletzung feststehe. Soweit die Beschwerdeführerin meint, sich hinsichtlich der Frage der Darlegungs- und Beweislast für den im Falle der pflichtgemäßen Anlageberatung ausgelösten Entscheidungskonflikt des Anlegers auf abweichende, ihr günstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bezogen zu haben, zeigt sie keine dahingehende Entscheidung auf.

 

b) Die Rüge, das Oberlandesgericht habe Vorbringen der Beschwerdeführerin verfahrensfehlerhaft als unsubstantiiert und als Vortrag „ins Blaue hinein“ gewertet und damit Beweisantritte gehörswidrig übergangen, genügt nicht den Darlegungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Die Beschwerdeführerin hat den Schriftsatz, in dem der angeblich übergangene Vortrag enthalten gewesen sein soll, nicht vorgelegt, so dass eine verfassungsrechtliche Überprüfung der Annahme des Oberlandesgerichts nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 28. Mai 1998 – 1 BvR 329/98 -, NJW 1998, S. 2663 <2664>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Sentas vom 14. Mai 1999 – 2 BvR 684/99 -, juris Rn. 5). Die Beschwerdeführerin hat auch nicht im Einzelnen vorgetragen, wofür genau Beweis angetreten gewesen sein soll.

 

c) Auf das als übergangen gerügte Vorbringen zur Quelle der Rückvergütungen kommt es nicht an, weil die Aufklärungspflicht nach den angegriffenen Entscheidungen unabhängig davon besteht, ob die Rückvergütungen aus dem Agio oder – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – aus anderen offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen geflossen sind. Auf angeblich übergangenem Vorbringen zur Rechtzeitigkeit der Prospektübergabe für den Fonds VIP 3 können die Entscheidungen nicht beruhen; diese Frage spielt für die selbständig tragende Hauptbegründung der Aufklärungspflichtverletzung über Rückvergütungen keine Rolle. Soweit die Verfassungsbeschwerde rügt, eine von der Revision in Bezug genommene kritische Anmerkung im Schrifttum sei nicht zur Kenntnis genommen worden, geht sie daran vorbei, dass der Bundesgerichtshof sich damit im Beschluss über die Zurückweisung der Anhörungsrüge ausdrücklich auseinandergesetzt hat.

 

d) Der Bundesgerichtshof hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör auch nicht dadurch verletzt, dass er ihr durch die Zurückweisung der Revision im Beschlusswege nach § 552a ZPO eine mündliche Verhandlung „vorenthalten“ hat. Dass sich aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ergibt (vgl. BVerfGE 36, 85 <87>; 89, 381 <391>) und sich der Gesetzgeber bei der Regelung des § 552a ZPO zulässigerweise dazu entschlossen hat, rechtliches Gehör in schriftlicher Form zu gewähren (vgl. § 552a Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO), hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 17. März 2005 – 1 BvR 308/05 -, NJW 2005, S. 1485 <1486>). Diese schriftliche Anhörung hat im Ausgangsverfahren auch stattgefunden. Soweit die Beschwerdeführerin einen Gehörsverstoß daraus ableiten will, dass der Bundesgerichtshof zu Unrecht die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Entscheidung im Beschlusswege für gegeben erachtet habe, legt sie nicht hinreichend dar, dass die Entscheidung auf dem behaupteten Gehörsverstoß beruht. Sie zeigt nicht auf, was sie im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof in revisionsrechtlich zulässiger Weise (vgl. § 559 Abs. 1 ZPO) noch weiter vorgetragen hätte (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. Februar 2010 – 1 BvR 2736/08 -, NVwZ 2010, S. 512 <516> Rn. 57).

 

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

 

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Euro-Geldscheine

Kanzlei Som­mer­berg erstrei­tet Urteil: Fonds­an­le­ge­rin bekommt rund 30.000 Euro zurück

Die Anlageberatung stellte sich als offensichtlich fehlerhaft heraus, weil der empfohlene Fonds viel zu riskant und vollkommen ungeeignet für die Kundin war. Deswegen hat das Landgericht München I (Az. 27 O 4273/11) einer Kleinsparerin einen Anspruch auf Schadensregulierung zugesprochen.

Die Anlegerin erhält ihr gesamtes Kapital zurück, das sie in einen Immobilienfonds angelegt hatte. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Anlegerin Opfer einer Falschberatung geworden ist. Die Anlegerin konnte es sich nämlich nicht erlauben, ihr Geld zu verlieren. Daher hätte die Beraterin ihr den geschlossenen Immobilienfonds nicht verkaufen dürfen. Ein solcher Fonds ist wegen der Gefahr eines Totalverlustes viel zu riskant. Das Gericht folgte der Argumentation der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg.

 

Unternehmensbeteiligung grundsätzlich nur geeignet für Anleger, die auch wirtschaftlichen Back-Ground besitzen, um sich als Mitunternehmer zu engagieren

Besonders bedeutsam ist das Urteil deswegen, weil das Landgericht München I zutreffend feststellt, dass unternehmerische Beteiligungen (geschlossene Fonds) grundsätzlich ungeeignet sind für solche Anleger, die nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragegestellungen haben.

Unseren Schätzungen nach dürfte damit für Zehntausende von Anlegern die Geldanlage in geschlossen Fonds in Wahrheit vollkommen ungeeignet sein. Denn viele Anleger sind einfache Privatleute bzw. bloße Kleinsparer, die lediglich ihr Geld anlegen wollen, aber sich nicht künftig für viele Jahre oder gar Jahrzehnte (während der Laufzeit der Beteiligung) als Mitunternehmer engagieren wollen oder können. Vor allem sind diese Anleger oft gar nicht mit den wirtschaftlichen Themen vertraut, um sich aktiv als Gesellschafter in den Fonds einzubringen. Die Anleger sollten unternehmerische Erfahrung besitzen oder sich Kenntnisse darüber aneignen, also zumindest beispielsweise Bilanzen lesen, wichtige Geschäftsvorgänge beurteilen können, an den Abstimmungen teilnehmen etc.

 

Zum Sachverhalt

Die Klägerin ist eine Kleinanlegerin. Sie hat sich im August 2010 mit einem Betrag von 28.000 Euro als Gesellschafterin an dem geschlossenen Immobilienfonds Project Real Equity Fonds 8 GmbH & Co. KG beteiligt.

Der Fondszeichnung waren mehrere Beratungsgespräche mit der Beklagten vorausgegangen, bei der es sich um eine selbstständige Kapitalanlagemaklerin handelt.

Die klagende Anlegerin wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertreten. Geschädigten-Anwalt André Krajewski erläutert: „Wir hatten den Schadensersatzanspruch auf eine offensichtlich falsche Anlageberatung gestützt und auf Rückabwicklung des Fondserwerbs geklagt. Das Landgericht München I hat der Klage überwiegend stattgegeben und ist in den entscheidenden Punkten unserer Argumentation gefolgt.

Das Gericht hat erkannt, dass die von der Kapitalanlagemaklerin geschuldete Beratung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Deswegen wurde der Anlegerin ein Anspruch auf Erstattung ihres Geldes zugesprochen.

Der klagenden Anlegerin war an einer langfristigen Anlage zur Altersvorsorge gelegen. Die Beraterin, die umfassend die finanziellen Verhältnisse ihrer Beratungskundin betreute, war nach Überzeugung des Gerichts auch mit den bescheidenen Vermögensverhältnissen im Allgemeinen und ihrer Einkommenssituation im Besonderen vertraut und kannte den Umstand, dass die Klägerin immer wieder vorübergehend arbeitslos war. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer Einvernahme selbst angegeben, die Klägerin habe sich das Kapital für die Anlage über Jahre hinweg „hart zusammengespart“. Die Beklagte war sich nach Überzeugung des Gerichts auch dessen bewusst, dass es sich bei der Klägerin um eine Anlegerin handelt, die sich – nach eigenen Angaben – in Angelegenheiten der Vermögensverwaltung vollkommen überfordert sieht und deshalb umfassende Hilfe und Beratung der Beklagten in allen Vermögensangelegenheiten in Anspruch genommen hat.

 

Immobilienfonds wegen Totalverlustgefahr für Anlegerin ungeeignet

Vor diesem Hintergrund, so das Landgericht München I, ist die von der Beklagten empfohlene Beteiligung für die Bedürfnisse der Klägerin objektiv ungeeignet. Bei der von der Klägerin eingegangenen Gesellschafterstellung an dem streitgegenständlichen geschlossenen Immobilienfonds handelt es sich um ein Engagement, das – unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des Fonds – grundsätzlich mit erheblichen unternehmerischen Risiken einhergeht. Bereits der Umstand, dass eine solche unternehmerische Beteiligung zum Verlust des gesamten eingesetzten Kapitals führen kann, lässt die Empfehlung der Beklagten fehlerhaft erscheinen. Der Beklagten musste klar sein, das die Klägerin sich im Falle einer Realisierung solcher unternehmerischer Risiken angesichts ihrer Einkommensverhältnisse von einem dann eintretenden Verlust ihres Vermögens kaum würde erholen können.

Hinzu kommt, dass eine unternehmerische Beteiligung für einen Anleger, der – wie die Klägerin – nur geringen Zugang zu wirtschaftlichen Fragestellungen hat, grundsätzlich eher ungeeignet ist.

Im Ergebnis ist der geschädigten Anlegerin daher ihr eingesetztes Kapital zuzüglich des Zinsschadens voll zu erstatten.

 


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Eine von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erwirkte verbraucherfreundliche Gerichtsentscheidung stärkt die Rechte von Fondsanlegern. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 25. November 2011 (Az. 2-10 O 214/11) die Commerzbank zu Schadensersatz verurteilt.

Die Bank muss dem Kunden sein gesamtes Geld in Höhe von 17.500,- Euro zurückzahlen, das er in den Fonds Degi International angelegt hat. Außerdem muss die Commerzbank den entstandenen Zinsschaden ersetzen.

Grund für den Schadensersatzanspruch ist ein festgestellter Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung über eine Geldanlage in einen riskanten Fonds.

Bei dem Urteil handelt es sich um eine Grundsatzentscheidung, die den Anlegerschutz erheblich stärkt. Erstmals hat ein Fachgericht festgestellt, dass eine Geldanlage in einen offenen Immobilienfonds für „sicherheitsorientierte“ Anleger (Anlageklasse 1) nicht geeignet ist. Offene Immobilienfonds bergen Verlustrisiken und dürfen daher solchen Anlegern nicht empfohlen werden, die eine sichere Geldanlage als Anlageziel haben. Wenn ein Berater einem sicherheitsorientierten Kunden dennoch einen solchen Fonds verkauft, liegt eine Falschberatung vor und der Kunde kann Schadenersatz beanspruchen.

Der Entscheidung kommt besondere grundsätzliche Bedeutung zu, weil sie von der als in Bankgeschäften besonders kompetent geltenden 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erlassen wurde. Es handelt sich um eine fachkundige Spezialkammer, die zuständig ist für die Beurteilung von Streitigkeiten aus Finanzgeschäften mit Banken in der deutschen Finanzmetropole Frankfurt.

Vor allem die Problem-Fonds Axa Immoselect und Degi International sowie Degi Europa wurden den Anlegern nachweislich mit der Risikoklassifizierung „sicherheitsorientiert“ angeboten. Das war falsch, wie jetzt das Landgericht Frankfurt erkannt hat.

Schätzungen zufolge wurden mehreren Hunderttausend Kleinanlegern Anteile an offenen Immobilienfonds verkauft. Zahlreiche der Fonds haben sich aber wirtschaftlich schlecht zum Nachteil der Anleger entwickelt. Viele Anleger haben mit den Fonds bereits große Verluste gemacht. Die Börsenpreise für mehrere Fonds sind teilweise im zweistelligen Prozentbereich eingebrochen. Auch mussten Immobilienfonds wegen Liquiditätsschwierigkeiten bereits die Schließung erklären oder werden sogar ganz liquidiert, weil sie ihre Probleme nicht in den Griff bekommen.

Auf der Liste der betroffenen Krisenfonds befinden sich die Fonds Degi International und Degi Europa, AXA Immoselect , KanAm Grundinvest, Morgen Stanley P2 Value, CS Euroreal und SEB ImmoInvest sowie der Fonds Premium Manangement Immobilien-Anlagen (PMIA).

Am Beispiel des Morgan Stanley P2 Value wird deutlich, wie riskant die Fonds für die Anleger sind: Seit Oktober 2008 verlor der Fonds innerhalb von nur rund zwei Jahren über die Hälfte seines Börsenpreises. Dadurch haben viele Kleinsparer viel Geld verloren. Der Degi International hat allein im Jahr 2010 rund 15 Prozent an Wert verloren. Der Degi Europa hat von Oktober 2009 bis September 2010 sogar rund 23 Prozent der Anlegergelder vernichtet.

Zum Fall

Das Landgericht Frankfurt hatte über einen Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer Geldanlage in den Immobilienfonds Degi International zu entscheiden.

Der Ehemann der Klägerin erwarb im Dezember 2003 für einen Gesamtbetrag von 15.500 Euro Fondsanteile am Degi International. Vorausgegangen war ein Beratungsgespräch mit einem Allianz-Berater.

In diesem Gespräch erläuterte der Ehemann der Klägerin dem Berater, dass er bald in den Ruhestand gehen werde und eine Möglichkeit suche, die zu erwartende Abfindungszahlung zur Ergänzung seiner Rente anzulegen. Dabei machte er deutlich, dass er eine sichere und wertstabile Anlageform ohne Verlustrisiken suche. Dementsprechend wurde im Rahmen des Anlage-Depoteröffnungsantrages das Feld „Anlegertyp Anlageklasse 1 – sicherheitsorientiert“ angekreuzt.

Der Berater empfahl dann den Degi International als geeignete und „sichere“ Anlage. Dieser Beratung vertraute der Ehemann der Klägerin und erwarb den Fonds.

Der Degi International stellte sich jedoch nicht als „sichere“ Geldanlage heraus. Vielmehr kam es zu herben Verlusten, die der betroffene Anleger aber gerade vermeiden wollte. Der Ehemann der Klägerin erkannte, dass er falsch beraten wurde und hat seine Schadensersatzforderungen an seine Ehefrau abgetreten. Die Dresdner Bank, deren Rechtsnachfolger die Commerzbank ist, hat für die Beratungsfehler der Allianz die Haftung übernommen.

Nachdem die Commerzbank das eingesetzte Geld nicht freiwillig zurückzahlen wollte, hat die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg Zahlungsklage eingereicht. Dazu Geschädigten-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg „Das Landgericht Frankfurt am Main ist unserer Argumentation gefolgt und hat die Commerzbank wegen Falschberatung verurteilt“.

Die Commerzbank muss das eingesetzte Geld in Höhe von 17.500,- Euro gegen Übertragung der Fondsanteile erstatten und darüber hinaus den Zinsschaden und die Anwaltskosten der Klägerin ersetzen.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der Kunde falsch beraten worden ist. Der Berater hat die Pflicht zur „anlegergerechten“ Beratung verletzt. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des zu eruierenden Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, d.h. anlegergerecht sein. Gegen die Pflicht hat der Berater verstoßen, indem er dem Kunden anriet, den Fonds Degi International zu erwerben. Das Anlegerziel (sichere Anlage ohne Verlustrisiken) lässt sich mit einer Kapitalanlage in einen solchen Immobilienfonds aber nicht erreichen, so das Gericht. Denn bei offenen Immobilienfonds kann es sehr wohl zu sogar größeren Verlusten kommen, wenn etwa die erhofften Mieteinahmen nicht realisiert werden oder wenn Immobilien später nicht, anders als geplant, ertragreich weiter veräußert werden können. Soll nach dem Anlageziel des Kunden also eine „sichere“ Geldanlage getätigt werden, so kann die Empfehlung eines Erwerbs eines Immobilienfonds wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos schon für sich genommen fehlerhaft sein.

Im Ergebnis besteht somit ein Schadensregulierungspflicht der Commerzbank wegen Verletzung der Pflichten aus dem Beratungsvertrag.

 

 


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Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt: Som­mer­berg-Anwalt bringt Aktio­närs­schutz bei Bör­sen­rück­zug auf den Prüf­stand

Erstmals befasst sich das Bundesverfassungsgericht mit den Rechten von betroffenen Aktionären beim Rückzug eines Unternehmens von der Börse (Einstellung der Notierung der Aktien an der Börse, sog. Delisting).

Der Anlegerschutzanwalt Olaf Hasselbruch, tätig für die Kanzlei Sommerberg, erhob bereits im Jahr 2008 Verfassungsbeschwerde (Az. 1 BvR 1569/08), um den Eigentumsrechtschutz für Minderheitsaktionäre höchstgerichtlich klären zu lassen.

In einer mündlichen Verhandlung äußerten sich die Richter des Bundeverfassungsgerichts am 10.01.2012. zwar teils kritisch zu einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2002 („Macrotron“-Entscheidung). Entscheiden wird das Gericht aber erst in einigen Monaten.

Es zeichnet sich jedoch ab, dass das Bundesverfassungsgericht die vom BGH geschaffene Praxis für einen Rechtsschutz für Minderheitsaktionäre als grundsätzlich richtig bewerten wird.

Bundesverfassungsgericht: Rechtsschutz für Aktionäre bei Delisting wird bestätigt

Damit geht das Verfahren in eine positive Richtung. Wir sehen darin einen Teilerfolg“, berichtet Anlegeranwalt Hasselbruch. Denn das Bundesverfassungsgericht wird voraussichtlich für den Fall einer sog. regulären Delisting erstmals erklären, dass das gesetzlich nicht normierte und nur vom BGH geschaffene Recht für Minderheitsaktionäre auf Einleitung eines gerichtlichen Spruchstellenverfahrens zur Feststellung einer angemessenen Barabfindung richtig ist. Eine Änderung der vom BGH festgelegten Praxis komme nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Frage. Dies sei dann der Fall, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt vertretbar sei, so der Vorsitzende Richter im mündlichen Verhandlungstermin.

Fazit: Bei einem Komplett-Rückzug von der Börse (reguläres Delisting) können die betroffenen Minderheitsaktionäre grundsätzlich über den Weg eines Spruchstellenverfahrens eine angemessene Abfindungszahlung beanspruchen. Hingegen wird bei einem partiellen Börsenrückzug, also bei einem Wechsel einer Aktiengesellschaft von einem geregelten Markt in Spezialsegmente des Freiverkehrs (Entry Standard oder M:access), kein Eingriff ins Vermögen der Aktionäre gesehen werden können, so dass hier die vom BGH geschaffene Spruchrechtspraxis nicht gelten soll.

 

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Auch die Allianz-Gruppe bie­tet Ver­gleich an: Zah­lungs­an­ge­bot für meh­rere Dut­zend von der Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg ver­tre­tene Fonds­an­le­ger des Krisen-Fonds Degi Inter­na­tio­nal

Nachdem sich die Allianz-Gruppe in der Vergangenheit schweren Vorwürfen wegen falscher Anlageberatung hinsichtlich des Fonds Degi International ausgesetzt sah, lenkt der Versicherungskonzern jetzt ein. Mehrere Dutzend von der Anlegerkanzlei Sommerberg betreute Anleger haben Entschädigungsangebote erhalten.

Falschberatung durch Allianzberater

Zahlreichen Kunden der Allianz-Gruppe wurde der Fonds Degi International verkauft. Die Allianzberater haben in vielen von uns betreuten Fällen diesen Fonds als angeblich sichere Geldanlage verkauft, wobei der Fonds sogar mehrfach mit einer Festgeldanlage verglichen wurde. Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg. Die falsch beratenen Fondsanleger haben einen Schadensersatzanspruch gegen die Allianz, weil der Fonds in Wahrheit nicht sicher ist und vor allem den konservativen Fondssparern daher nicht hätte verkauft werden dürfen, so Rechtsanwalt Krajewski weiter.

Krisenfonds Degi International: Liquiditätsprobleme, Rekordverluste und Abwicklung

Viele der betroffenen Fondserwerber sehen sich geschädigt, weil der Fonds seit Oktober 2008 in große Liquiditätsschwierigkeiten geraten ist. Seitdem können die Anleger ihre Fondsanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten ihr eingesetztes Kapital nicht ausgezahlt.

Hinzu kommen Rekordverluste: Im Geschäftsjahr 2010 betrug der Wertverlust mehr als 15 Prozent. Nach Ermittlungen der Fachzeitschrift €uro müssen Anleger bei einer Veräußerung der Fondsanteile über den Börsenhandel mit zusätzlichen Abschlägen von deutlich über 20% auf den ohnehin stark gefallenen Anteilspreis rechnen.

Da das Fondsverwaltung die Probleme offenbar auch künftig nicht in den Griff bekommt, wird der Fonds bis zum 15. Oktober 2014 vollständig abgewickelt.

Schadensersatz geltend gemacht: Jetzt freiwilliges Zahlungsangebot

Wir haben für die von uns vertretenen Anleger, die durch die Falschberatung der Allianzberater über den Degi International geschädigt worden sind, eine Schadensregulierung beansprucht, so Rechtsanwalt Krajewski. Ziel: Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe der Fondsanteile.

Nachdem in einem vergleichbaren Schadensfall die Commerzbank AG Anlegern des ebenfalls krisengeplagten Fonds PMIA ein Rückkaufangebot unterbreitet hat (wir haben berichtet), lenkt auch die Allianz-Gruppe im Streit mit den Anlegern des Degi International ein.

Viele von der Kanzlei Sommerberg betreute Fondsanleger des Degi International haben ein Zahlungsangebot der Allianz erhalten, um eine Einigung über den Streit zu erzielen. Rechtsanwalt Krajewski: „Wir raten unseren Mandanten, das Angebot nicht blindlings anzunehmen, sondern zunächst die Konditionen genau zu prüfen. Je nach Einzelfall werden wir in Absprache mit unseren Mandanten überlegen, ob das Vergleichsangebot eine sinnvolle Problemlösung darstellt oder ob Nachbesserungen zugunsten unserer Mandanten nötig sein werden.

Wesentliche Eckpunkte des Allianz-Vergleichsangebots

Die Eckpunkte des Allianz-Angebots sehen wie folgt aus:

  • Die Allianz Deutschland AG kauft die Fondanteile des Degi International zum Preis von 42,78 Euro pro Anteil an.
  • Dies gilt für aktuell im Depot der Allianz Bank bzw. Allianz Global Investors befindliche Bestände, die die Anleger vor der Schließung des Fonds am 17. November 2009 erworben und durchgängig gehalten haben.
  • Im Gegenzug sollen die Anleger auf etwaige Ansprüche gegen die Allianz im Zusammenhang mit der Fondsanlage verzichten.

Wichtiger Hinweis: Anleger sollten dieses Angebot nicht ungeprüft annehmen.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien zur Geldanlage

Termin-Vorschau: Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ver­han­delt über von Kanzlei Som­mer­berg-Anwalt ein­ge­brachte Ver­fas­sungs­be­schwerde zum Eigen­tums­grund­recht

Am 10. Januar 2012, 10.00 Uhr, verhandelt der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts über zwei Verfassungsbeschwerden, die die Folgen des Widerrufs der Börsenzulassung von Aktien zum Handel im sogenannten regulierten Markt auf Antrag der Gesellschaft selbst betreffen (freiwilliges Delisting).

Eine der beiden Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 1569/08) wurde im Jahr 2008 durch den für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Olaf Hasselbruch für eine Minderheitsaktionärin eingebracht, die sich durch ein Delisting in ihren Eigentumsgrundrechten verletzt sieht.

Der Verfahrensausgang ist offen. Rein statistisch ist der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde nur äußerst gering. Immerhin scheint die Beschwerde für das Bundesverfassungsgericht aber von besonderer Bedeutung, da die Sache mündlich vor dem Senat verhandelt wird. Nur eine verschwindend geringe Anzahl von rund 0,5 Prozent der Verfassungsbeschwerden gelangt überhaupt in den Senat.

Dazu erklärt Anlegeranwalt Hasselbruch: „Wir wollen nichts unversucht lassen und setzen uns mit der Verfassungsbeschwerde bis vor das höchste deutsche Gericht für einen effektiven Anlegerschutz ein. Wir sind durch alle Instanzen gegangen, um eine Stärkung der Rechte der Minderheitsaktionäre zu erreichen. Der Versuch ist es auch dann Wert gewesen, wenn unserer Verfassungsbeschwerde letztlich nicht stattgegeben werden sollte.

Im Kern geht es um das Ziel, dass Minderheitsaktionäre einen angemessenen Kompensationsanspruch für eine erlittene Rechtsbeeinträchtigung durch eine besondere Form des Delisting erhalten, nämlich der Einstellung der Aktiennotiz im regulierten Börsenmarkt, bei gleichzeitigem Verbleib der Preisfeststellung im qualifizierten Freiverkehr (dem Segment „m:access“ der Börse München). Nach Auffassung von Rechtsanwalt Hasselbruch ist auch bei dieser Sonderform des Delisting die Verkehrsfähigkeit der Aktien beeinträchtigt. Dann muss den Aktionären nicht nur ein Pflichtangebot unterbreitet werden, sondern ihnen sollte auch der Rechtsweg durch ein gerichtliches Spruchstellenverfahren offen stehen, um die Angemessenheit der Abfindungshöhe gerichtlich überprüfen und feststellen zu lassen.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011 des Bundesverfassungsgerichts:

Die Verfassungsbeschwerden werfen die Fragen auf,

  • ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und
  • ob der Bundesgerichtshof mit seiner „Macrotron-Entscheidung“ aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den „Verlust“ der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.

 

 

Zum Sachverhalt:

Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1569/08 wollte eine Minderheitsaktionärin gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie deren Mehrheitsaktionärin im Spruchverfahren eine Barabfindung als Ausgleich für den Widerruf der Börsenzulassung durchsetzen. Das Delisting wurde allerdings nur teilweise vollzogen, nämlich als sogenanntes „Downgrading“: Die Aktien wurden nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt, dem Segment „m:access“ der Börse München. Die Beschwerdeführerin beantragte, im Spruchverfahren eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die Fachgerichte hielten das Spruchverfahren für unzulässig, weil die Verkehrsfähigkeit der Aktien aufgrund des im Freiverkehr weiterhin funktionierenden Marktes nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der „Macrotron-Regeln“ deshalb nicht geboten sei. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3142/07 betrifft dieselbe Problematik aus der Sicht des Hauptaktionärs: Mit dem von der Aktiengesellschaft beantragten Widerruf der Börsenzulassung unterbreitete die Beschwerdeführerin als deren Großaktionärin den übrigen Aktionären der Aktiengesellschaft – nach ihrer Auffassung freiwillig – ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien. Einige Aktionäre verlangten in einem Spruchverfahren eine höhere Abfindung. Hier bejahten die Fachgerichte die Zulässigkeit dieses Verfahrens. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Hauptaktionärin. Diese meint, der Widerruf der Börsenzulassung löse keine Pflicht zu einem Kaufangebot aus. Sie werde in verfassungswidriger Weise einem gesetzlich gar nicht vorgesehenen Spruchverfahren ausgesetzt. Die Fachgerichte hätten bei der von ihnen zugrunde gelegten Gesamtanalogie zu anderen minderheitsaktionärsschützenden Regelungen ihre Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten.

Zum rechtlichen Hintergrund der Verfahren:

Über die Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt und deren Widerruf entscheidet die Geschäftsführung der Börse (§ 32 Abs. 1 BörsG). Das Aktienrecht nimmt diese Zulassung auf. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz lautet:

Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren ktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Als „Delisting“ bezeichnet man den Rückzug einer bisher börsennotierten Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt.

Ein freiwilliges Delisting kann als vollständiger Rückzug durch den Fortfall der Notierung an sämtlichen Börsen oder als Teilrückzug durch den Wegfall der Notierung an einer oder einigen Börsen oder verbunden mit einem Wechsel in ein besonderes, im wesentlichen von den Börsen selbst reguliertes Segment des sogenannten qualifizierten Freiverkehrs erfolgen. Dabei handelt es sich um eine nur privatrechtlich organisierte Handelsplattform, für die keine staatlich geregelte Zulassungspflicht der gehandelten Papiere besteht (vgl. § 48 BörsG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Publizitäts- und Informationspflichten von Aktiengesellschaften sind dort geringer. Sie können sich aber freiwillig privaten Standards unterwerfen. Diese können der staatlichen Regulierung nahe kommen. Beispiele hierfür sind die im Jahr 2005 eröffneten Teilbereiche „Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market)“ der Frankfurter Wertpapierbörse und – so im Verfahren 1 BvR 1569/08 – „m:access“ der Börse München. Die Börsenkurse der Aktien, die in diesen Segmenten des Freiverkehrs gehandelt werden, werden veröffentlicht. Die Aktien können unter Angabe der Wertpapierkennziffer vom Anleger über seine Depotbank gehandelt werden. Die Börse bedarf zur Einrichtung eines qualifizierten Freiverkehrs einer Erlaubnis der staatlichen Börsenaufsicht. Der Handel selbst folgt indessen privatrechtlichen Grundsätzen.

Für die rechtliche Bewertung des Delisting sind zwei im Grundsatz eigenständige Regelungskreise in den Blick zu nehmen: Der kapitalmarktrechtliche (Börsenrecht) auf der einen Seite und der gesellschaftsrechtliche (Aktienrecht, Umwandlungsrecht, usw.) auf der anderen Seite. Das Kapitalmarktrecht regelt im Börsengesetz unter anderem die Stellung der Börse, die Zulassung der Aktien zum regulierten Markt und deren Widerruf. Es setzt darüber hinaus auch einen Rahmen für den Freiverkehr an den Börsen. Die Börse regelt diesen Freiverkehr selbst weiter in Richtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktiengesetz ist überdies eine Fülle von (gesellschaftsrechtlichen) Sonderbestimmungen für die (im regulierten Markt) börsennotierten Aktiengesellschaften enthalten. Hierzu zählen u. a. die Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten nach den International Financial Reporting Standards und die Verpflichtung, jährlich anzugeben, inwieweit sie sich an die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex halten. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften verjährt die Vorstandshaftung erst nach 10 statt nach 5 Jahren. Nur für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Vergütung des Vorstands auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist und der Aufsichtsrat häufiger zusammenzutreten hat. Die Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die zu einer Änderung der Aktionärsstruktur führt (in Prozent der Beteiligung), die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und von Geschäften von Führungskräften mit eigenen Aktien gehören ebenfalls zu diesen besonderen Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften. Das Gesellschaftsrecht enthält weiter zahlreiche Vorschriften für den Schutz von Minderheitsaktionären. Diese sind der Anknüpfungspunkt für eine Gesamtanalogie in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum gerichtlich überprüfbaren Pflichtangebot beim freiwilligen Delisting.

Beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages muss Aktionären der von einem anderen Unternehmen beherrschten Aktiengesellschaft entweder jährlich ein Ausgleichsbetrag gezahlt oder ihnen eine Abfindung angeboten werden. Bei einer Eingliederung in eine andere Aktiengesellschaft können ausgeschiedene Aktionäre eine angemessene Abfindung beanspruchen. Beim zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären im Wege eines Squeeze-out (der den Squeeze-out betreibende Hauptaktionär muss über 95 % der Aktien verfügen) muss der Hauptaktionär den ausgeschlossenen Aktionären eine Barabfindung gewähren. Weitere Pflichtangebote sind im Umwandlungsgesetz vorgesehen. So hat im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages der übernehmende Rechtsträger jedem widersprechenden Anteilsinhaber den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Gleiches gilt für den formwechselnden Rechtsträger. Der Minderheitsaktionär kann in diesen Fällen die Höhe der Abfindung in einem sogenannten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Für den Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt (freiwilliges Delisting) hat der Gesetzgeber den Schutz der Minderheitsaktionäre allein kapitalmarktrechtlich geregelt. § 39 Abs. 2 BörsG bestimmt, dass die Zulassungsstelle die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag der Gesellschaft widerrufen kann, wenn „der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht“, wobei Näheres über den Widerruf in der jeweiligen Börsenordnung zu bestimmen ist. Früher sahen sämtliche deutschen Börsenordnungen vor, dass dem Schutz der Anleger bei einem Delisting dann genügt sei, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde. Diese Regelungen wurden überwiegend aufgegeben.

Der Bundesgerichtshof verlangt seit seiner „Macrotron“-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug von der Börse einen über den kapitalmarktrechtlichen Schutz hinaus gehenden gesellschaftsrechtlich verankerten Schutz der Minderheitsaktionäre: Denn das Delisting nehme dem Minderheitsaktionär den Markt, der es ihm ermögliche, seine Aktie jederzeit zu veräußern. Dieser „Wegfall des Marktes“ könne auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden. Nach Bekanntwerden des Delisting trete erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien ein. Die besondere Verkehrsfähigkeit der börsennotierten Aktie unterfalle deshalb dem Schutz von Art. 14 GG. Das Delisting sei nur zulässig, wenn die Hauptversammlung es mit mindestens einfacher Mehrheit beschließe, der Mehrheitsaktionär oder die Aktiengesellschaft den Minderheitsaktionären ein Angebot unterbreite, ihre Aktien zu kaufen und das Angebot gerichtlich im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit überprüfbar sei.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de

Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Fonds­an­le­ge­rin erhält über 35.000 Euro plus Zin­sen als Scha­dens­er­satz zuge­spro­chen: Com­merz­bank AG wegen schwer­wie­gen­der Falsch­be­ra­tung ver­ur­teilt

Mit Urteil des Landgerichts Verden vom 17. November 2011 (Az. 4 O 123/11) wurde die Commerzbank AG verpflichtet, einer Fondsanlegerin ihren gesamten Schaden zu ersetzen, der durch die Falschberatung über die Geldanlage in den Immobilienfonds Degi International entstanden ist. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstritten, die die Anlegerin in dem Verfahren vertritt.

Eine der beiden Verfassungsbeschwerden (Az. 1 BvR 1569/08) wurde im Jahr 2008 durch den für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Olaf Hasselbruch für eine Minderheitsaktionärin eingebracht, die sich durch ein Delisting in ihren Eigentumsgrundrechten verletzt sieht.

Der Verfahrensausgang ist offen. Rein statistisch ist der Erfolg einer Verfassungsbeschwerde nur äußerst gering. Immerhin scheint die Beschwerde für das Bundesverfassungsgericht aber von besonderer Bedeutung, da die Sache mündlich vor dem Senat verhandelt wird. Nur eine verschwindend geringe Anzahl von rund 0,5 Prozent der Verfassungsbeschwerden gelangt überhaupt in den Senat.

Dazu erklärt Anlegeranwalt Hasselbruch: „Wir wollen nichts unversucht lassen und setzen uns mit der Verfassungsbeschwerde bis vor das höchste deutsche Gericht für einen effektiven Anlegerschutz ein. Wir sind durch alle Instanzen gegangen, um eine Stärkung der Rechte der Minderheitsaktionäre zu erreichen. Der Versuch ist es auch dann Wert gewesen, wenn unserer Verfassungsbeschwerde letztlich nicht stattgegeben werden sollte.

Im Kern geht es um das Ziel, dass Minderheitsaktionäre einen angemessenen Kompensationsanspruch für eine erlittene Rechtsbeeinträchtigung durch eine besondere Form des Delisting erhalten, nämlich der Einstellung der Aktiennotiz im regulierten Börsenmarkt, bei gleichzeitigem Verbleib der Preisfeststellung im qualifizierten Freiverkehr (dem Segment „m:access“ der Börse München). Nach Auffassung von Rechtsanwalt Hasselbruch ist auch bei dieser Sonderform des Delisting die Verkehrsfähigkeit der Aktien beeinträchtigt. Dann muss den Aktionären nicht nur ein Pflichtangebot unterbreitet werden, sondern ihnen sollte auch der Rechtsweg durch ein gerichtliches Spruchstellenverfahren offen stehen, um die Angemessenheit der Abfindungshöhe gerichtlich überprüfen und feststellen zu lassen.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 79/2011 vom 16. Dezember 2011 des Bundesverfassungsgerichts:

Die Verfassungsbeschwerden werfen die Fragen auf,

  • ob und wie weit die Zulassung zum Börsenhandel im regulierten Markt wegen der daran anknüpfenden besonderen rechtlichen Regeln und der daraus möglicherweise folgenden gesteigerten Verkehrsfähigkeit der Aktie den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt, und
  • ob der Bundesgerichtshof mit seiner „Macrotron-Entscheidung“ aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) noch die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung wahrt, in der er für den „Verlust“ der mit der Börsennotierung verbundenen gesteigerten Verkehrsfähigkeit auf das Eigentumsgrundrecht gestützt ein Pflichtangebot an die Minderheitsaktionäre zur Übernahme ihrer Aktien oder zu einer Ausgleichszahlung und dessen Überprüfbarkeit in einem Spruchverfahren fordert.

 

 

Zum Sachverhalt:

Im fachgerichtlichen Ausgangsverfahren zur Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1569/08 wollte eine Minderheitsaktionärin gegen eine Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie deren Mehrheitsaktionärin im Spruchverfahren eine Barabfindung als Ausgleich für den Widerruf der Börsenzulassung durchsetzen. Das Delisting wurde allerdings nur teilweise vollzogen, nämlich als sogenanntes „Downgrading“: Die Aktien wurden nach dem Rückzug vom regulierten Markt noch in einem standardisierten Segment des qualifizierten Freiverkehrs gehandelt, dem Segment „m:access“ der Börse München. Die Beschwerdeführerin beantragte, im Spruchverfahren eine angemessene Barabfindung festzusetzen. Die Fachgerichte hielten das Spruchverfahren für unzulässig, weil die Verkehrsfähigkeit der Aktien aufgrund des im Freiverkehr weiterhin funktionierenden Marktes nicht beeinträchtigt und eine Anwendung der „Macrotron-Regeln“ deshalb nicht geboten sei. Die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 3142/07 betrifft dieselbe Problematik aus der Sicht des Hauptaktionärs: Mit dem von der Aktiengesellschaft beantragten Widerruf der Börsenzulassung unterbreitete die Beschwerdeführerin als deren Großaktionärin den übrigen Aktionären der Aktiengesellschaft – nach ihrer Auffassung freiwillig – ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien. Einige Aktionäre verlangten in einem Spruchverfahren eine höhere Abfindung. Hier bejahten die Fachgerichte die Zulässigkeit dieses Verfahrens. Dagegen richtet sich die Verfassungsbeschwerde der Hauptaktionärin. Diese meint, der Widerruf der Börsenzulassung löse keine Pflicht zu einem Kaufangebot aus. Sie werde in verfassungswidriger Weise einem gesetzlich gar nicht vorgesehenen Spruchverfahren ausgesetzt. Die Fachgerichte hätten bei der von ihnen zugrunde gelegten Gesamtanalogie zu anderen minderheitsaktionärsschützenden Regelungen ihre Befugnis zur Rechtsfortbildung überschritten.

Zum rechtlichen Hintergrund der Verfahren:

Über die Zulassung von Aktien zum Handel im regulierten Markt und deren Widerruf entscheidet die Geschäftsführung der Börse (§ 32 Abs. 1 BörsG). Das Aktienrecht nimmt diese Zulassung auf. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz lautet:

Börsennotiert im Sinne dieses Gesetzes sind Gesellschaften, deren ktien zu einem Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum mittelbar oder unmittelbar zugänglich ist.

Als „Delisting“ bezeichnet man den Rückzug einer bisher börsennotierten Aktiengesellschaft aus dem regulierten Markt.

Ein freiwilliges Delisting kann als vollständiger Rückzug durch den Fortfall der Notierung an sämtlichen Börsen oder als Teilrückzug durch den Wegfall der Notierung an einer oder einigen Börsen oder verbunden mit einem Wechsel in ein besonderes, im wesentlichen von den Börsen selbst reguliertes Segment des sogenannten qualifizierten Freiverkehrs erfolgen. Dabei handelt es sich um eine nur privatrechtlich organisierte Handelsplattform, für die keine staatlich geregelte Zulassungspflicht der gehandelten Papiere besteht (vgl. § 48 BörsG). Die gesetzlichen Anforderungen an die Publizitäts- und Informationspflichten von Aktiengesellschaften sind dort geringer. Sie können sich aber freiwillig privaten Standards unterwerfen. Diese können der staatlichen Regulierung nahe kommen. Beispiele hierfür sind die im Jahr 2005 eröffneten Teilbereiche „Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market)“ der Frankfurter Wertpapierbörse und – so im Verfahren 1 BvR 1569/08 – „m:access“ der Börse München. Die Börsenkurse der Aktien, die in diesen Segmenten des Freiverkehrs gehandelt werden, werden veröffentlicht. Die Aktien können unter Angabe der Wertpapierkennziffer vom Anleger über seine Depotbank gehandelt werden. Die Börse bedarf zur Einrichtung eines qualifizierten Freiverkehrs einer Erlaubnis der staatlichen Börsenaufsicht. Der Handel selbst folgt indessen privatrechtlichen Grundsätzen.

Für die rechtliche Bewertung des Delisting sind zwei im Grundsatz eigenständige Regelungskreise in den Blick zu nehmen: Der kapitalmarktrechtliche (Börsenrecht) auf der einen Seite und der gesellschaftsrechtliche (Aktienrecht, Umwandlungsrecht, usw.) auf der anderen Seite. Das Kapitalmarktrecht regelt im Börsengesetz unter anderem die Stellung der Börse, die Zulassung der Aktien zum regulierten Markt und deren Widerruf. Es setzt darüber hinaus auch einen Rahmen für den Freiverkehr an den Börsen. Die Börse regelt diesen Freiverkehr selbst weiter in Richtlinien und Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im Gesellschaftsrecht, insbesondere im Aktiengesetz ist überdies eine Fülle von (gesellschaftsrechtlichen) Sonderbestimmungen für die (im regulierten Markt) börsennotierten Aktiengesellschaften enthalten. Hierzu zählen u. a. die Pflicht zur Veröffentlichung von Finanzberichten nach den International Financial Reporting Standards und die Verpflichtung, jährlich anzugeben, inwieweit sie sich an die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex halten. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften verjährt die Vorstandshaftung erst nach 10 statt nach 5 Jahren. Nur für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Vergütung des Vorstands auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten ist und der Aufsichtsrat häufiger zusammenzutreten hat. Die Pflicht zur Mitteilung einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse, die zu einer Änderung der Aktionärsstruktur führt (in Prozent der Beteiligung), die Pflicht zur Veröffentlichung von Insiderinformationen und von Geschäften von Führungskräften mit eigenen Aktien gehören ebenfalls zu diesen besonderen Regelungen für börsennotierte Aktiengesellschaften. Das Gesellschaftsrecht enthält weiter zahlreiche Vorschriften für den Schutz von Minderheitsaktionären. Diese sind der Anknüpfungspunkt für eine Gesamtanalogie in der fachgerichtlichen Rechtsprechung zum gerichtlich überprüfbaren Pflichtangebot beim freiwilligen Delisting.

Beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages muss Aktionären der von einem anderen Unternehmen beherrschten Aktiengesellschaft entweder jährlich ein Ausgleichsbetrag gezahlt oder ihnen eine Abfindung angeboten werden. Bei einer Eingliederung in eine andere Aktiengesellschaft können ausgeschiedene Aktionäre eine angemessene Abfindung beanspruchen. Beim zwangsweisen Ausschluss von Minderheitsaktionären im Wege eines Squeeze-out (der den Squeeze-out betreibende Hauptaktionär muss über 95 % der Aktien verfügen) muss der Hauptaktionär den ausgeschlossenen Aktionären eine Barabfindung gewähren. Weitere Pflichtangebote sind im Umwandlungsgesetz vorgesehen. So hat im Rahmen eines Verschmelzungsvertrages der übernehmende Rechtsträger jedem widersprechenden Anteilsinhaber den Erwerb seiner Anteile gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten. Gleiches gilt für den formwechselnden Rechtsträger. Der Minderheitsaktionär kann in diesen Fällen die Höhe der Abfindung in einem sogenannten Spruchverfahren gerichtlich überprüfen lassen. Für den Widerruf der Börsenzulassung zum regulierten Markt (freiwilliges Delisting) hat der Gesetzgeber den Schutz der Minderheitsaktionäre allein kapitalmarktrechtlich geregelt. § 39 Abs. 2 BörsG bestimmt, dass die Zulassungsstelle die Zulassung zur amtlichen Notierung auf Antrag der Gesellschaft widerrufen kann, wenn „der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht“, wobei Näheres über den Widerruf in der jeweiligen Börsenordnung zu bestimmen ist. Früher sahen sämtliche deutschen Börsenordnungen vor, dass dem Schutz der Anleger bei einem Delisting dann genügt sei, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde. Diese Regelungen wurden überwiegend aufgegeben.

Der Bundesgerichtshof verlangt seit seiner „Macrotron“-Entscheidung aus dem Jahr 2002 (BGHZ 153, 47) für den Rückzug von der Börse einen über den kapitalmarktrechtlichen Schutz hinaus gehenden gesellschaftsrechtlich verankerten Schutz der Minderheitsaktionäre: Denn das Delisting nehme dem Minderheitsaktionär den Markt, der es ihm ermögliche, seine Aktie jederzeit zu veräußern. Dieser „Wegfall des Marktes“ könne auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden. Nach Bekanntwerden des Delisting trete erfahrungsgemäß ein Kursverfall der Aktien ein. Die besondere Verkehrsfähigkeit der börsennotierten Aktie unterfalle deshalb dem Schutz von Art. 14 GG. Das Delisting sei nur zulässig, wenn die Hauptversammlung es mit mindestens einfacher Mehrheit beschließe, der Mehrheitsaktionär oder die Aktiengesellschaft den Minderheitsaktionären ein Angebot unterbreite, ihre Aktien zu kaufen und das Angebot gerichtlich im Spruchverfahren auf seine Angemessenheit überprüfbar sei.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: apops / fotolia.de

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