Höhere Abfindung für Aktionäre der Gelsenwasser AG: erfolgreiches Spruchverfahren unter Mitwirkung von Sommerberg-Anwalt
„Rechnerisch können die Kleinaktionäre eine zusätzliche Abfindung von insgesamt deutlich über 7,5 Millionen Euro beanspruchen“
kommentiert Rechtsanwalt Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg die positive Folge der Gerichtsentscheidung aus Dortmund.
Im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, das u.a. auf Antrag von Rechtsanwalt Hasselbruch als Aktionärsvertreter eingeleitet wurde, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (Az. 20 O 57/04) eine nachträgliche Entschädigung in einem erheblichen Umfang zugunsten außenstehender Aktionäre der Gelsenwasser AG festgelegt.
Zum Fall:
Die Gelsenwasser AG wurde im Jahre 1887 unter der damaligen Firma „Wasserwerk für nördliche westfälische Kohlenrevier“ als Aktiengesellschaft gegründet und hat die Wasserversorgung zum Gegenstand. Im Laufe ihrer Unternehmensgeschichte weitete die Gelsenwasser AG ihre Aktivitäten aus, sogar mit Beteiligungen und Neugründungen mit kommunalen Partnern im Ausland wie beispielsweise in Polen. Schwerunkt des Versorgungsgebietes sind indessen weiterhin das Ruhrgebiet, das Münsterland, der Niederrhein, Ostwestfalen und das angrenzende Niedersachsen. Ende 2003 waren im Gelsenwasser-Konzern 1.243 Mitarbeiter beschäftigt.
Das Grundkapital der Gelsenwasser AG beträgt über 100 Millionen Euro. Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert und werden im Amtlichen Markt mehrerer deutscher Börsenplätze gehandelt. Die Wasser und Gas Westfalen GmbH ist mit über 90% der Aktien die Großaktionärin der Gelsenwasser AG.
Im Februar 2004 schloss die Gelsenwasser AG mit ihrer Großaktionärin als herrschendem Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Gelsenwasser AG, ihren gesamten Gewinn an die Wasser und Gas Westfalen GmbH abzuführen.
In dem Gewinnabführungsvertrag waren eine Abfindung in Höhe von 353,14 Euro je Stückaktie und eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von 17,74 Euro je Stückaktie festgelegt. Es handelt sich um die Entschädigungsleistungen, die die Großaktionärin den Kleinaktionären der Gelsenwasser AG anbot für die Rechtsbeeinträchtigung durch die vertragliche Gewinnabführung.
Rechtsanwalt Hasselbruch, bei der Kanzlei Sommerberg tätig im Bereich Aktienrecht, hielt diese angebotene Abfindungs- und Ausgleichsleistung für zu gering. Im Auftrag einer Minderheitsaktionärin beantragte er deswegen bei dem Landgericht Dortmund die Durchführung eines aktienrechtlichen Spruchverfahren, das die Überprüfung und Festsetzung der tatsächlich angemessenen – also höheren – Kompensationsleistungen zum Gegenstand hat. Auch weitere betroffene Gelsenwasser-Minderheitsaktionäre stellten einen solchen sogenannten Spruchverfahrensantrag.
Das Landgericht Dortmund ist nunmehr der von den Antragstellern vertretenen Sichtweise gefolgt, wonach die von der Großaktionärin angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung zu gering sind. Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (Az. 20 O 57/04) hat das Spruchgericht deswegen die Abfindung um 46,13 Euro auf 399,27 Euro je Gelsenwasser-Aktie erhöht und somit neu festgesetzt. Auch die Ausgleichszahlung wurde angehoben auf 18,01 Euro je Stückaktie.
Anwalt Hasselbruch zeigt sich erfreut: „Mit dieser Entscheidung sind die Rechte der Minderheitsaktionäre gestärkt worden. Der langjährige Einsatz hat sich gelohnt.“ Immerhin dauerte das Gerichtsverfahren rund acht Jahre.
Rechnerisch ergibt sich mit dem Beschluss ein Nachzahlungspotential von über 8 Millionen Euro (unterstellt 174.429 Aktien in Händen von Minderheitsaktionären würden den Nachzahlungsbetrag von 46,13 Euro geltend machen).
Autor: Thomas Diler / Google+
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