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Archiv für die Kategorie: Aktuelle Fälle

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Sommerberg Anlegerrecht - Eurogeldscheine

Höhere Abfin­dung für Aktio­näre der Gel­sen­was­ser AG: erfolg­rei­ches Spruch­ver­fah­ren unter Mit­wir­kung von Sommerberg-Anwalt

17. August 2012/in Aktuelle Fälle, Spruchverfahren/von Sommerberg

„Rechnerisch können die Kleinaktionäre eine zusätzliche Abfindung von insgesamt deutlich über 7,5 Millionen Euro beanspruchen“

kommentiert Rechtsanwalt Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg die positive Folge der Gerichtsentscheidung aus Dortmund.

Im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, das u.a. auf Antrag von Rechtsanwalt Hasselbruch als Aktionärsvertreter eingeleitet wurde, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (Az. 20 O 57/04) eine nachträgliche Entschädigung in einem erheblichen Umfang zugunsten außenstehender Aktionäre der Gelsenwasser AG festgelegt.

Zum Fall:

Die Gelsenwasser AG wurde im Jahre 1887 unter der damaligen Firma „Wasserwerk für nördliche westfälische Kohlenrevier“ als Aktiengesellschaft gegründet und hat die Wasserversorgung zum Gegenstand. Im Laufe ihrer Unternehmensgeschichte weitete die Gelsenwasser AG ihre Aktivitäten aus, sogar mit Beteiligungen und Neugründungen mit kommunalen Partnern im Ausland wie beispielsweise in Polen. Schwerunkt des Versorgungsgebietes sind indessen weiterhin das Ruhrgebiet, das Münsterland, der Niederrhein, Ostwestfalen und das angrenzende Niedersachsen. Ende 2003 waren im Gelsenwasser-Konzern 1.243 Mitarbeiter beschäftigt.

Das Grundkapital der Gelsenwasser AG beträgt über 100 Millionen Euro. Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert und werden im Amtlichen Markt mehrerer deutscher Börsenplätze gehandelt. Die Wasser und Gas Westfalen GmbH ist mit über 90% der Aktien die Großaktionärin der Gelsenwasser AG.

Im Februar 2004 schloss die Gelsenwasser AG mit ihrer Großaktionärin als herrschendem Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Gelsenwasser AG, ihren gesamten Gewinn an die Wasser und Gas Westfalen GmbH abzuführen.

In dem Gewinnabführungsvertrag waren eine Abfindung in Höhe von 353,14 Euro je Stückaktie und eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von 17,74 Euro je Stückaktie festgelegt. Es handelt sich um die Entschädigungsleistungen, die die Großaktionärin den Kleinaktionären der Gelsenwasser AG anbot für die Rechtsbeeinträchtigung durch die vertragliche Gewinnabführung.

Rechtsanwalt Hasselbruch, bei der Kanzlei Sommerberg tätig im Bereich Aktienrecht, hielt diese angebotene Abfindungs- und Ausgleichsleistung für zu gering. Im Auftrag einer Minderheitsaktionärin beantragte er deswegen bei dem Landgericht Dortmund die Durchführung eines aktienrechtlichen Spruchverfahren, das die Überprüfung und Festsetzung der tatsächlich angemessenen – also höheren – Kompensationsleistungen zum Gegenstand hat. Auch weitere betroffene Gelsenwasser-Minderheitsaktionäre stellten einen solchen sogenannten Spruchverfahrensantrag.

Das Landgericht Dortmund ist nunmehr der von den Antragstellern vertretenen Sichtweise gefolgt, wonach die von der Großaktionärin angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung zu gering sind. Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (Az. 20 O 57/04) hat das Spruchgericht deswegen die Abfindung um 46,13 Euro auf 399,27 Euro je Gelsenwasser-Aktie erhöht und somit neu festgesetzt. Auch die Ausgleichszahlung wurde angehoben auf 18,01 Euro je Stückaktie.

Anwalt Hasselbruch zeigt sich erfreut: „Mit dieser Entscheidung sind die Rechte der Minderheitsaktionäre gestärkt worden. Der langjährige Einsatz hat sich gelohnt.“ Immerhin dauerte das Gerichtsverfahren rund acht Jahre.

Rechnerisch ergibt sich mit dem Beschluss ein Nachzahlungspotential von über 8 Millionen Euro (unterstellt 174.429 Aktien in Händen von Minderheitsaktionären würden den Nachzahlungsbetrag von 46,13 Euro geltend machen).

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de

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Sommerberg Anlegerrecht - Anlegerbetrug

Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg kri­ti­siert „Anle­ger­schutz­ver­bes­se­rungs­ge­setz“: Kaum ver­bes­ser­ter Schutz für Pri­vat­an­le­ger vor Falsch­be­ra­tung

6. August 2012/in Aktuelle Fälle/von Sommerberg

Am 8. April 2011 traten die ersten Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts in Kraft (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz).

Nachdem die neuen Anlegerschutzregeln weitgehend seit etwas mehr als einem Jahr gelten, gelangt Anlegeranwalt André Krajewski, tätig für die Kanzlei Sommerberg, jedoch zu einer ernüchternden Zwischenbilanz:

„Das Gesetz hat kaum zu einem merkbar effektiveren Verbraucherschutz im Bereich der Geldanlage geführt. Vor allem die Falschberatung bei Graumarktprodukten wie geschlossene Schiffsfonds oder Immobilienfonds wird damit nicht wirksam bekämpft.“

Anlegeranwalt Krajewski weist auf die Ursache dafür hin: Die vom Gesetzgeber festgelegten Schutzmaßnahmen umfassen nicht den Bereich der Graumarktprodukte und bestimmte Vertriebswege.

Der graue Kapitalmarkt gilt unverändert als kaum reglementiert und wird von den Finanzaufsichtsbehörden faktisch nicht kontrolliert. Die juristische Grauzone bleibt hier faktisch unverändert bestehen, bemängelt Anwalt Krajewski die Situation. Zu den Graumarktprodukten zählen geschlossene Fonds wie Kommanditbeteiligungen oder stille Beteiligungen.

Obwohl Anleger Jahr für Jahr Schätzungen zufolge milliardenschwere Verluste mit den Geldanlagen im Graumarktbereich erleiden, greifen die neuen Anlegerschutzregeln in diesem Kapitalmarktsegment überwiegend nicht, berichtet Rechtsanwalt Krajewski.

Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz hat vor allem diese Maßnahmen eingeführt, um einen besseren Schutz der Verbraucher vor Falschberatung zu erzielen:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann Bußgelder gegen die Wertpapierdienstleistungsinstitute verhängen kann, wenn diese ihre Kunden falsch beraten oder die Anleger nicht über Institutsprovisionen informiert haben. Der BaFin wurde dazu eine entsprechende Überwachungsbefugnis eingeräumt.

Außerdem ist Anlegern ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen, damit sich die Anleger besser über die wesentlichen Merkmale und vor allem die Risiken eines Finanzproduktes informieren können.

Weiter müssen Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsverantwortliche und Compliance-Beauftragte gemäß der gesetzlichen Neuregelungen bei der BaFin registriert werden. Dadurch soll die Aufsichtsposition der BaFin gestärkt werden. Zusätzlich sind der BaFin Beschwerden, die im Rahmen der Anlageberatung bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingehen, anzuzeigen. Flankierend kann die BaFin einem Unternehmen den Einsatz von Mitarbeitern bei deren Fehlverhalten zeitweise untersagen, um vor Fehlverhalten bei der Anlageberatung von vornherein abzuschrecken bzw. solches Fehlverhalten ggf. angemessen zu sanktionieren.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Jörg Lantelme / fotolia.de

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Gericht: Geld zurück für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger!

16. Juli 2012/in Aktuelle Fälle, DS-Rendite-Fonds, Postbank, Schiffsfonds/von Sommerberg

Für viele Fondsanleger, die nach „Ausstiegsmöglichkeiten“ aus ihrem Schiffsfonds suchen, kann ein neues Gerichtsurteil wegweisend sein, das von der Anlegerkanzlei Sommerberg erstritten wurde.

Fondsanlegerin erhält eingesetztes Kapital von 84.000 Euro erstattet

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 21. Juni 2012 (Az. 8 0 173/11) entschieden, dass die Postbank Finanzberatung AG zugunsten einer Schiffsfondsanlegerin, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, eine Rückabwicklung des Kaufs von zwei Schiffsfondsbeteiligungen vornehmen muss, die die Klägerin und ihr Ehemann auf Empfehlung eines Beraters von der Finanzberatungsfirma erworben haben.

Die Postbank Finanzberatung AG wurde verurteilt, an die klagende Anlegerin nicht nur insgesamt 84.000 Euro zu zahlen, sondern muss auch einen erheblichen Zinsschaden und die Anwaltskosten erstatten – gegen Rückübertragung der erworbenen Fondsbeteiligungen.

Grund: Die Anlegerin und ihr Ehemann hatten im Jahr 2008 auf Empfehlung eines Handelsvertreters (Berater) von der Postbank Finanzberatung AG zwei Schiffsfonds-Beteiligungen (DS-Rendite-Fonds) erworben. Allerdings wurden sie nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Finanzberatungsfirma neben dem Agio zusätzlich für die Fondsvermittlung erhält. Deswegen haftet nach dem Urteil des Landgerichts Hannover die Postbank Finanzberatung AG wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen und muss den Fondserwerb rückabwickeln.

Pflichtverletzung der Postbank führt zu Schadensersatz für Kunden

Die Entscheidung enthält eine wesentliche Feststellung, von denen noch viele weitere Anleger profitieren können. Die Hinweispflicht über offenlegungspflichtige Rückvergütungen trifft nicht nur eine Bank, sondern kann bei bestimmten Bedingungen auch für die selbst keinen Beratungsstatus einnehmende Tochtergesellschaft der Bank gelten (im konkreten Fall die Postbank Finanzberatung AG), wenn die Bank das Beratungsgeschäft auf die Tochtergesellschaft ausgelagert hat und diese Tochtergesellschaft als Beratungsunternehmen an den Bankkunden herantritt und die Beratung durchführt.

Besonders bedeutsam ist das Urteil vom 21. Juni 2012, da es sich um die erste bekannt gewordene Entscheidung handelt, mit der das Landgericht Hannover festgestellt hat, dass auch die Postbank Finanzberatung AG – obwohl formal kein Kreditinstitut – sich ihren Beratungskunden wegen heimlicher Provisionen schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Der bisherigen Auffassung der Postbank Finanzberatung AG, sie sei gar nicht verpflichtet gewesen über Rückvergütungen für die Fondsvermittlung zu informieren, weil diese Informationspflicht nach den Vorgaben der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeblich nur für Banken gelten würde, hat das Landgericht Hannover in dem vorliegenden Einzelfall eine klare Absage erteilt.

Fondsanleger können Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen

„Vielfach haben uns Beratungskunden von Banken und Beratungstochterfirmen von Banken bereits geschildert, dass sie nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt wurden. Ich gehe daher davon aus, dass noch massenhaft Schiffsfondsanleger mit genau dieser Argumentation eine Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen können. Der Entscheidung des Landgerichts Hannover kommt meines Erachtens Signalwirkung zu“, erklärt Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Denn je den konkreten Einzelfallumständen macht sich auch eine formale Nicht-Bank wie die Postbank Finanzberatung AG schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht über Provisionen aufklärt. Betroffene Anleger aus ganz Deutschland, die sich ebenfalls geschädigt sehen, können sich gerne bei der Anlegerkanzlei Sommerberg melden. „Wir prüfen, ob eine Rückabwicklung möglich ist“, so Anwalt Diler weiter.

Zum Fall

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Postbank Finanzberatung AG aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer vermeintlichen Falschberatung eines für die Postbank Finanzberatung AG tätigen Handelsvertreters bezüglich der Vermittlung von zwei Schiffsfondsbeteiligungen. Insoweit begehrt die Klägerin Rücknahme der beiden Schiffsfondsbeteiligungen gegen Zahlung eines Betrages von 84.000 Euro sowie Ersatz eines entgangenen Gewinns. Außerdem verlangt die Klägerin die Freistellung von ersatzfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten. Mit Urteil vom 21. Juni 2012 hat das Landgericht Hannover der Klage ganz überwiegend stattgegeben (Az. 8 O 173/11).

Im September 2008 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann jeweils eine Kommanditbeteiligung an einem DS-Rendite-Fonds Nr. 32. Es handelt sich um einen Schiffsfonds für die beiden Containerschiffe DS Agility und DS Activity. Die Beteiligungssumme der Klägerin betrug 60.000 Euro und die ihres Ehemanns 20.000 Euro. Weiter mussten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils ein Agio von fünf Prozent auf die Beteiligungssumme zahlen, um sich am Fonds beteiligen zu können, also weitere 3.000 bzw. 1.000 Euro.

Der Erwerb der Schiffsfonds-Beteiligungen erfolgte aufgrund einer vorangegangenen Beratung und Empfehlung eines Handelsvertreters der Postbank Finanzberatung AG. Die Beratungsgespräche fanden in den Geschäftsräumen einer Niederlassung der Postbank statt. Anders als die Klägerin war ihr Ehemann langjähriger Kunde bei der Deutsche Postbank AG.

Die klagende Anlegerin ist der Auffassung, dass sie und ihr Ehemann vom Berater der Postbank Finanzberatung AG bezüglich des Schiffsfonds falsch beraten worden seien. Das Anlageinteresse sei die Sicherheit und der Werterhalt der Geldanlage gewesen, was sie dem Berater gegenüber auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Außerdem habe die Klägerin ihr Geld zur Altersvorsorge anlegen wollen. In Kenntnis dieser Umstände habe der Berater die Schiffsbeteiligungen als Anlage mit guter Rendite empfohlen, bei der es praktisch keine Risiken gäbe. Auf die in Wahrheit bestehenden Risiken einer Geldanlage in einen Schiffsfonds wie etwa das Totalverlustrisiko sei hingegen nicht hingewiesen worden.

Weiter beanstandet die Klägerin, dass keine Aufklärung über die aus den offen ausgewiesenen Vertriebskosten an die Beklagte geflossenen Provisionen und deren Höhe stattgefunden habe.

Die Klägerin hätte sich ihrem Vortrag zufolge ebenso wenig wie ihr Ehemann an dem Schiffsfonds beteiligt, wenn sie von den Risiken dieser Geldanlage und von den Rückvergütungen gewusst hätten, die Postbank Finanzberatung AG für die Fondsvermittlung heimlich kassiert hat.

Die beklagte Postbank Finanzberatung AG hat den Vorwurf der Falschberatung bestritten und ihre Auffassung mitgeteilt, dass sie – da sie formal keine Bank sei – auch nicht über Kick-Back-Zahlungen habe aufklären müssen.

Das Landgericht Hannover hat mit seiner Entscheidung festgestellt, dass die Klage zulässig ist und auch in der Sache – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen Erfolg hat.

Der Klägerin steht gegen die Postbank Finanzberatung AG ein Schadensersatzanspruch wegen eines schuldhaften Beratungsverstoßes zu, so das Gericht. Eine Haftung des Finanzhauses wegen der sie treffenden Pflichten aus dem jeweiligen Anlageberatungsvertrag mit dem Ehemann und der Klägerin besteht nämlich bereits deswegen, weil sie diese nicht über den Umstand aufgeklärt hat, dass und in welcher Höhe ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligung Rückvergütungen zufließen, obwohl sie hierzu verpflichtet war.

Den von Postbank Finanzberatung AG vorgebrachten Einwand, wonach die Pflicht zur Provisionsaufklärung nach der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für Kreditinstitute bestehe, hingegen nicht für freie bankenunabhängige Beratungsunternehmen, hat das Landgericht Hannover nicht gelten lassen,

Auf diese Ausnahme konnte sich die Postbank Finanzberatung AG – obwohl kein Kreditinstitut – nach der Beurteilung des Landgerichts Hannover in dem vorliegenden Fall nicht berufen. Grund: Die Postbank Finanzberatung AG hat der Klägerin und ihrem Ehemann als Beratungskunden gerade nicht der Eindruck eines im Verhältnis zur Deutsche Postbank AG unabhängigen Finanzberatungsunternehmens vermittelt, sondern stattdessen vielmehr den Anschein erweckt, mit der Deutsche Postbank AG eng verbunden zu sein und in ständigem Kontakt und Austausch zu dieser zu stehen. In dieser Fallkonstellation hätte die Beratungstochter dann auch über ihr Provisionsinteresse aufklären müssen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: stadelpeter / fotolia.de

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Ein Gerichtsurteil mit grundsätzlicher Bedeutung lässt geschädigte Fondssparer in offene Immobilienfonds hoffen, dass sie ohne Verluste ihr eingesetztes Kapital vollständig ersetzt bekommen.

Ein Anleger bekommt demnach Schadensersatz, weil er von seiner Bank nicht über das Schließungs- und Börsenkursrisiko aufgeklärt worden ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az. 2-12 O 81/11) die Commerzbank verurteilt, einem Kunden sein Geld von über 18.000 Euro zu erstatten, das er auf Empfehlung der Bank in den Immobilienfonds CS Euroreal angelegt hat.

Ich freue mich, dass wir diese wichtige Entscheidung erstreiten konnten. Denn die gerichtlichen Feststellungen sind wegweisend auch für viele andere geschädigte Fondsparer in offene Immobilienfonds, um eine Rückabwicklung des Fondskaufs geltend zu machen, sagt Geschädigten-Anwalt Thomas von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die den klagenden Fondssparer vertritt.

Das Landgericht ist in den wesentlichen Punkten der Argumentation der Kanzlei Sommerberg gefolgt. In der Entscheidung werden konkrete Beratungs- und Aufklärungspflichten in Bezug auf die Beratung über die Geldanlage in offene Immobilienfonds dargestellt. Verletzt die Bank diese Pflichten, hat sie ihrem Beratungskunden Schadensersatz zu leisten. Dies bedeutet, der Kunde erhält sein in den Fonds eingesetztes Kapital erstattet gegen Rückgabe der erworbenen Fondsanteile.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bank ihren Kunden dann falsch berät, wenn sie ihm einen mit einem „Schließungsrisiko“ verbundenen offenen Immobilienfonds zum Kauf empfiehlt, obwohl der Kunde eine sichere Geldanlage gewünscht hat, bei der er jederzeit über sein Geld verfügen kann. Eine solche Beratung ist bereits nicht anlegergerecht. Zumindest bei der Frage der nicht anlegergerechten Beratung ist es auch ohne Relevanz, ob das tatsächliche Schließungsrisiko als gering eingeschätzt werden kann, so das Landgericht Frankfurt am Main.

Die Bank kann sich hier auch nicht darauf berufen, dass die Anteile an offenen Immobilienfonds auf einem Zweitmarkt an der Börse handelbar sind. Denn diese Veräußerungsmöglichkeit ist für den betroffenen Anleger mit einem Verlustrisiko verbunden, welches sich strukturell von dem bei der Rückgabe an die Fondsgesellschaft verbundenen Verlustrisiko unterscheidet.

Die Bank hätte dann zumindest ihren Kunden darüber aufklären müssen, dass die jederzeitige Verfügbarkeit auch die Möglichkeit des Verkaufs an der Börse mit Kursschwankungen beinhaltet. Auch dies war aber gerade nicht geschehen, wie das Gericht festgestellt hat.

Anlegeranwalt Diler: Von dieser Rechtsprechung können unserer Meinung nach zahlreiche Anleger profitieren. So gut wie keiner unserer Mandanten wollte sein Geld langfristig binden. Dies dürfte mit Sicherheit bei noch zahlreichen weiteren betroffenen Sparern der Fall sein, da die Fonds noch vor wenigen Jahren gerade mit Hinweis auf die angebliche tägliche Kapitalverfügbarkeit beworben wurden. Die bittere Realität ist aber eine andere:

Schätzungsweise mehrere Hunderttausend Anleger kommen nicht mehr an ihr Geld, das sie in genau solche Immobilienfonds angelegt haben, die anschließend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Seit Jahren verweigern diese Fonds den Anlegern die Auszahlung gegen Rückgabe der Fondsanteile. Die Fonds müssen teils sogar liquidiert werden, weil sie dauerhaft keine Lösung mehr für ihre Finanzprobleme sehen. Zu den Krisenfonds zählen CS Euroreal, SEB Immoinvest, DEGI International, DEGI Europa, KanAm US-Grundinvest, PMIA, Morgan Stanley P2 Value und weitere Fonds.

Noch vor wenigen Jahren wurden die Fonds von Beratern (Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister) teils ahnungslosen Kunden als angeblich sichere Geldanlagemöglichkeit verkauft. Auch viele Kleinsparer vertrauten auf solche Aussagen, weiß Anwalt Diler zu berichten.

Bei einem Verkauf über die Börse würden viele der betroffenen Anleger große Verluste machen, oft 30 bis 50 Prozent. Unsere Mandanten wollen solche Verluste nicht in Kauf nehmen. Vielfach ging es um die Ersparnisse für das Alter. Deswegen bietet das neue Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gute Argumente für viele Anleger, um eine Rückabwicklung des Fondskaufs geltend zu machen.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Max Diesel / fotolia.de

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Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Gericht folgt Argu­men­ten der Sommerberg-Anwälte: Geld zurück für Fonds­an­le­ger bestä­tigt!

11. Juni 2012/in Aktuelle Fälle, CS Euroreal, Offene Immobilienfonds, SEB ImmoInvest/von Sommerberg

Das Landgericht Berlin hat ein Discountbrokerunternehmen zur Zahlung von mehr als 75.000 Euro Schadensersatz an eine von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Fondssparerin verurteilt. Grund: Falschinformation über einen Krisenfonds.

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit den krisengeplagten Immobilienfonds SEB Immoinvest und CS Euroreal. Beide Fonds sind in Zahlungsschwierigkeiten geraten und verweigern seit Jahren den Anlegern die Auszahlung für ihre Fondsanteile. Wie im Mai 2012 bekannt gegeben wurde, werden die Fonds sogar endgültig aufgelöst. Dieses Trauerspiel kann sich noch bis in das Jahr 2017 hinziehen. Viele Anleger würden bei einem Verkauf ihrer Anteile am SEB Immoinvest und CS Euroreal über die Börse Verluste von sogar 50 Prozent und mehr realisieren.

Die von uns vertretenen Anleger haben im Oktober 2009 über einen Discountbroker für über 75.000 Euro Fondsanteile am SEB Immoinvest und CS Euroreal erworben. Die erheblichen Risiken dieses Investments waren unserer Mandantschaft jedoch nicht bewusst, erläutert Geschädigten-Anwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg den Fall. Anwalt Diler weiter: Wir haben deswegen eine Schadensersatzklage gegen das Discountbrokerunternehmen erhoben. Dies haben wir damit begründet, dass die von uns vertretenen Anleger den Fonds nicht erworben hätten, wenn sie über die Risiken aufgeklärt worden wären.

Mit Entscheidung vom 11. Mai 2012 (Versäumnisurteil) hat das Landgericht Berlin der Klage stattgegeben. Das Gericht hat das Discountbrokerhaus verurteilt, an die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Fondssparerin ihren vollen Geldeinsatz von über 75.000 Euro zu zahlen gegen Übertragung der Anteile an den Krisenfonds. Ferner sieht das Urteil vor, dass der Anlegerin ihr Zinsschaden sowie die Anwaltskosten zu erstatten sind. Das Gericht hielt die Klage mit dem Vorwurf der Fehlinformation für begründet.


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Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Sommerberg-Aktienrechtler: Erfolg­rei­che Rechts­ver­tre­tung – Mil­lio­nen­schwere Nach­zah­lung für Klein­an­le­ger der Aache­ner und Mün­che­ner Lebens­ver­si­che­rung

1. Juni 2012/in Aktuelle Fälle, Spruchverfahren/von Sommerberg

Generali hat Kleinanlegern mehrere Millionen Euro nachzuzahlen. Zu diesem Ergebnis gelangt ein gerichtliches Prüfverfahren unter Beteiligung von Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch.

Der Aktienrechtler konnte erfolgreich die Rechte einer Kleinaktionärin der Aachener und Münchener Lebensversicherung in dem Spruchverfahren vertreten. Das Landgericht Köln entschied, dass das Abfindungsangebot an die übrigen Aktionäre der Aachener und Münchener Lebensversicherung um mehr als 100 Euro je Aktie zu erhöhen ist.

Rechnerisch kann laut Gerichtsbeschluss auf Generali eine Nachzahlungspflicht von bis zu maximal rund 7,5 Millionen Euro zukommen. Dabei wird unterstellt, dass sich zum Stichtag knapp 68.000 nachzahlungsberechtigte Aktien in den Händen von Kleinaktionären befanden.

Am 15. Oktober 2001 schloss die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG (kurz: AML) einen Gewinnabführungsvertrag, mit dem sie sich zur Abführung ihres Gewinns verpflichtet hatte an ihren Vertragspartner, die AM EPIC GmbH. Die AM EPIC GmbH hatte sich im Gegenzug verpflichtet, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre (Minderheitsaktionäre) Aktien gegen Barabfindung von 528,00 Euro je Aktie der AML zu erwerben.

Sowohl die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG als auch die AM EPIC GmbH gehörten zum AMB-Konzern mit der AMB Generali Holding AG als Obergesellschaft.

Das Aktienerwerbsangebot von 528,00 Euro hielt Rechtsanwalt Hasselbruch für zu gering. Der bei der Anlegerkanzlei Sommerberg für Aktienrecht zuständige Anwalt stellte deswegen für eine betroffene Kleinaktionärin einen Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens. Das zuständige Landgericht Köln folgte diesem Antrag sowie den Anträgen von rund eineinhalb Dutzend weiteren Antragstellern:

Nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 27. April 2012 (Az. 82 O 76/03) entschieden, dass das angemessene Barabfindungsangebot auf 639,74 Euro je Stückaktie der Aachener und Münchener Lebensversicherung festzusetzen ist. Das Spruchgericht erkannte, dass die auf Preiserhöhung gerichteten Anträge begründet sind. Dem ursprünglich mit nur 528,00 Euro festgelegten Abfindungspreis lag ein zu gering gerechneter Unternehmenswert der Gesellschaft zu Grunde. Daher hat eine Erhöhung von 111,74 Euro je Aktie zu erfolgen.

Hinweis: Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.


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Immo­bi­li­en­fonds SEB ImmoIn­vest vor dem Aus: Kanz­lei Som­mer­berg for­dert Kauf­preis­rück­er­stat­tung für geschä­digte Fonds­spa­rer

8. Mai 2012/in Aktuelle Fälle, Offene Immobilienfonds, SEB ImmoInvest/von Sommerberg

Die Krise der offenen Immobilienfonds erreicht ihren Höhepunkt: Der rund 6 Mrd. Euro schwere Immobilienfonds SEB ImmoInvest, ein Schwergewicht der Branche, kündigte die Abwicklung an.

Das Fondsmanagement gab bekannt, dass der Fonds bis zum 30. April 2017 abgewickelt werden soll.

„Für die Anleger ist mit der Auflösung möglicherweise ein erheblicher Wertverlust verbunden.“ Dies berichtet Geschädigten-Anwalt und Fondsexperte André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die bereits zahlreiche betroffene SEB-ImmoInvest-Fondssparer in ganz Deutschland vertritt und sich für deren Rechte einsetzt.

Der Fonds befindet sich bereits seit längerer Zeit in eklatanten Finanzschwierigkeiten. Wegen Zahlungsproblemen ist der eigentlich offene Fonds schon seit über zwei Jahren geschlossen. Den betroffenen Fondssparern wird seitdem eine Auszahlung des Kapitalanteils gegen Rücknahme der Fondsanteile verweigert.

Per 7. Mai 2012 wurde eine Art Wiedereröffnung versucht, die jedoch scheiterte. Die Fondsverwaltung begründete dies damit, dass zu viele Anleger ihre Fondsanteile bis zum Stichtag zurückgeben wollten, so dass das vorhandene Barkapital nicht ausgereicht hätte, alle ausstiegswilligen Anleger auszuzahlen. Der Fonds soll deswegen liquidiert werden.

Verbraucheranwalt Krajewski erläutert: „Dutzenden unserer SEB ImmoInvest-Mandanten wurde der Fonds von ihrem Bankberater als sichere Geldanlage mit guter Rendite verkauft. Von Risiken war keine Rede.“

Diese Anleger sehen sich nun zu Recht als Opfer einer Falschberatung. Tatsächlich war der Fonds niemals „sicher“. Sogar große Verluste waren schon immer möglich. Viele Fondssparer würden einen erheblichen Teil ihres Geldes verlieren, wenn sie die Fondsanteile jetzt über die Börse verkaufen würden. Börsenpreisabschläge von sogar 30 Prozent oder noch mehr können möglich sein.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg macht daher für die Mandanten die Schadensregulierung bei den verantwortlichen Finanzhäusern geltend. Ein wichtiger Ansatzpunkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn ein Kunde im Rahmen der Beratung von seiner Bank nicht über die Provisionen aufgeklärt worden ist, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, dann kann der Kunde volle Rückabwicklung des Fondserwerbs verlangen.

Dazu Verbraucheranwalt Krajewski: „Kaum einer der zahlreichen von uns vertretenen Immobilienfonds-Anleger wurde über diese Provisionen aufgeklärt. Dies ist jetzt ein entscheidender Aspekt für den Schadensersatz.“

 


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Scha­dens­er­satz für Sommerberg-Mandantin: Gericht ver­ur­teilt Com­merz­bank wegen ver­heim­lich­ter Fonds­pro­vi­sio­nen

3. Mai 2012/in Aktuelle Fälle, Commerzbank/von Sommerberg

Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 4. April 2012 (Az. 3 O 163/11) die Commerzbank verurteilt, an eine Fondsanlegerin wegen Falschberatung rund 23.000 Euro zu zahlen.

Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt. Geschädigten-Vertreter Thomas Diler, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Sommerberg, erläutert die Urteilsgründe:

„Unsere Mandantin erwarb im Jahr 2003 auf Beratung der Bank Anteile an einem offenen Immobilienfonds, die sie später mit einem großen Verlust wieder verkauft hat. Diesen Verlust von über 23.000 Euro hat die Commerzbank der Gerichtsentscheidung zufolge unserer Mandantin als Schaden zu ersetzen. Das Landgericht Wuppertal ist davon überzeugt, dass der Kundin in der damaligen Beratung vorsätzlich die Provisionen verheimlicht worden sind, die die Bank hinter dem Rücken der Kundin für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hat. Diese Provisionsverheimlichung stellt gemäß der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine den Schadensersatz begründende Falschberatung dar.“

Der Klage der Kanzlei Sommerberg wurde daher überwiegend stattgegeben.

Zum Fall:

Die Klägerin, Mandantin der Kanzlei Sommerberg, hat Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung gegen die Commerzbank geltend gemacht. Sie erwarb im Oktober 2003 Anteile an einem sogenannten Grundwertefonds, einem offenen Immobilienfonds, für insgesamt 42.000,00 Euro von der Dresdner Bank AG, deren Rechtsnachfolger die Commerzbank ist. Vorangegangen war ein Beratungsgespräch mit dem Kundenbetreuer der Bank.

Die Bank erhielt für den Vertrieb des Fonds den Ausgabeaufschlag sowie Vertriebsfolgeprovisionen.

Der Grundwertefonds wurde später umbenannt bzw. ungewandelt in den Fonds namens Degi Europa. Am 30. Oktober 2008 wurde der Fonds Degi Europa dann wegen Zahlungsschwierigkeiten geschlossen. Im Oktober und Dezember 2010 veräußerte die Klägerin die Fondsanteile mit einem Verlust von 23.338,11 Euro (Differenz von Ankaufs- und Verkaufspreis der Fondsanteile). Den Ersatz dieses Verlustbetrages hat die Klägerin mit ihrer Klage geltend gemacht und dies insbesondere auch damit begründet, dass sie im Rahmen der Beratung nicht über Kick-Back-Zahlungen bzw. Rückvergütungen aufgeklärt worden ist.

Das mit der Sache befasste Landgericht Wuppertal hält den Anspruch für überwiegend begründet und hat festgestellt, dass der klagenden Fondsanlegerin Schadensersatzansprüche gegenüber der Commerzbank wegen der Verletzung der Pflicht zur objekt- und anlegergerechten Beratung zustehen.

Das Gericht befand, dass zwischen der Bankkundin und der Bank ein Beratungsvertrag geschlossen wurde. Denn schließlich war es nicht so, dass die Klägerin von Anfang an vorhatte den Grundwertefonds zu erwerben und mit einer solchen bereits gefassten Anlageentscheidung auf die Bank zu kam. Vielmehr fasste sie erst auf der Grundlage der Erläuterungen und Empfehlungen des Kundenberaters den Anlageentschluss, das Geld in den Fonds anzulegen.

Aufgrund der Beratungsvertrages, so das Landgericht Wuppertal weiter, war die Bank zu einer ordentlichen Beratung verpflichtet. Dies erfordert nicht nur eine „anlegergerechte“ Beratung, also eine Beratung, die auf die Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sein muss. Die Beratung muss vielmehr auch „anlagegerecht“ sein. Vorliegend war die Beratung aber jedenfalls nicht „anlagegerecht“, weil die Bank ihrer Kundin verschwiegen hat, dass und in welcher Höhe sie Provisionen bzw. Rückvergütungen erhält.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Bank, die ihrem Kunden im Rahmen eines Beratungsvertrages die Beteiligung an einem Fonds empfiehlt, verpflichtet, den Kunden über Rückvergütungen aufzuklären, unabhängig von deren Höhe, um den Kunden in die Lage zu versetzen, ihr Umsatzinteresse einzuschätzen und beurteilen zu können, ob sie die Anlage nur empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2009, Az. XI ZR 510/07).

Nach erfolgter Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Landgerichts Wuppertal fest, dass der Berater die klagende Kundin über diese Provisionen nicht aufgeklärt hat. Deswegen ist der Schadensersatzanspruch begründet. Auch wenn die Beratung im Oktober 2003 erfolgte und insofern bereits viele Jahre zurück liegt, ging das Gericht nicht davon aus, dass eine Anspruchsverjährung gegeben sei. Denn vorliegend ist keine fahrlässige Falschberatung gegeben, für die nur die kurze dreijährige Verjährungsfrist ab Erwerb der Papiere gilt. Vielmehr hat das Landgericht Wuppertal zu Recht eine vorsätzliche Falschberatung mit der langen Regelverjährung angenommen, die aber noch nicht abgelaufen ist.

 

 


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Anleihe CK 4578: Commerzbank-Kunde for­dert Scha­dens­er­satz

10. April 2012/in Aktuelle Fälle, Commerzbank/von Sommerberg

Die Anlegerkanzlei Sommerberg beansprucht für einen betroffenen Kleinanleger die volle Geldrückzahlung wegen Falschberatung im Zusammenhang mit der Commerzbank-Hybridanleihe WKN CK 4578.

Besitzer der Anleihe haben Börsenverluste von über 50 Prozent erlitten

„Unser Mandant wollte sein Kapital eigentlich absolut sicher als Festgeld bei der Commerzbank anlegen. Stattdessen erwarb er die Anleihe WKN CK 4578, nachdem ihm dieses Papier vom Bankberater empfohlen wurde. Tatsächlich besteht sogar die Totalverlustgefahr. Wir machen deswegen gerichtlich die Rückabwicklung des Wertpapierkaufs geltend.“ Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Zum Fall

Ein von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretener Kleinsparer aus dem norddeutschen Raum ist Kunde bei der Commerzbank. Er besuchte im Dezember 2006 die für ihn zuständige Filiale der Commerzbank, weil er sein Geld neu anlegen wollte. Er fragte den Berater nach einer Festgeldanlage. Der Berater teilte daraufhin mit, dass die Zinsen für Festgeld momentan niedrig seien. Er empfehle als Alternative die Commerzbank-Anleihe CK 4578. Der Commerzbank-Kunde vertraute dieser Empfehlung und zeichnete die Anleihe.

Geschädigten-Vertreter Krajewski: „Erst im Nachhinein bemerkte unser Mandant, wie riskant dieses Papier ist. Durch den empfohlenen Erwerb der Anleihe muss der Anleger mit großen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen.“ Die Anleger erhielten Erwerbsangebote für die Anleihe von weniger als die Hälfte des ursprünglichen Anlagebetrages. Der Verlust würde sich also auf über 50 Prozent belaufen. Anders als Festgeld erhält der Anleger sein Geld nicht garantiert zurückgezahlt. Die Anleihe hat eine unendliche Laufzeit.

Mit Festgeld hätte die Anleihe CK 4578 somit niemals verglichen werden dürfen. „Meiner Einschätzung nach ist dies ein klarer Fall von Falschberatung“, so Krajewski. Die Anlegerkanzlei Sommerberg ist daher unter dem Aspekt der Falschinformation bereits damit befasst, die Rückabwicklung einzufordern (Rückzahlung des angelegten Geldes gegen Rückgabe der Risiko-Anleihe CK 4578).

„Wir konnten ermitteln, dass es einen umfangreichen Prospekt gibt, in dem die Merkmale, Bedingungen und Risiken der Anleihe CK 4578 beschrieben werden“, berichtet Sommerberg-Anwalt Krajewski.

Der Prospekt ist englischsprachig und hat eine Gesamtlänge von weit über 500 Seiten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Schrift wenige Millimeter klein ist. Der Prospekt ist so umfangreich und enthält derart komplizierte Erläuterungen, die es einem Kleinsparer nahezu unmöglich machen, die Regelungen nachvollziehen zu können. Die Anleihebedingungen sind äußerst kompliziert und selbst für Wirtschaftsexperten nur mühevoll zu verstehen. Offenbar ist die Anleihe auch gar nicht von der Commerzbank herausgegeben worden, sondern von einer nicht näher bekannten US-amerikanischen Firma, die sich „Commerzbank Capital Funding Trust III“ (Trust) nennt und ihren Sitz in Wilmington im US-Staat Delaware hat.

Der Trust hat den einzigen Zweck, für die von ihm herauszugebende Anleihe Anlegerkapital einzusammeln. Der Erlös aus der Ausgabe für die Anleihen soll für den Erwerb von bestimmten Schuldverschreibungen der Commerzbank mit Endfälligkeitsdatum 18.12.2036 verwendet werden. Da das einzige Vermögen des Trust die Schuldverschreibungen der Commerzbank sind, mit deren Rückzahlung also erst zum 18.12.2036 gerechnet werden kann, bedeutet dies die Gefahr, dass der Trust den Anlegern erst nach 30 Jahren (am 18.12.2036) ihr Geld wieder zurückzahlt.

Fraglich ist, welcher Kleinsparer überhaupt bereit war, sein Geld möglicherweise für eine Dauer von 30 Jahren oder mehr fest zu binden.

Totalverlustrisiko

Die Risiken der Anleihe sind enorm:

  • Keine garantierten Ausschüttungen: Es gibt es keine garantieren Ausschüttungen.
  • Kein fester Rückzahlungstag: Es gibt keinen festen Rückzahlungsbetrag für das eingesetzte Kapital. Es handelt sich um eine Hypridanleihe. Dies ist ein Schuldschein ohne Laufzeitbegrenzung. Für Anleger besteht das Risiko, dass sie möglicherweise nicht nur Jahre oder Jahrzehnte, sondern sogar unendlich lange auf eine Rückzahlung ihres Geldes warten müssen. Wir gehen davon aus, dass mit einer Rückzahlung wohl erst im Jahr 2036 gerechnet werden kann, da der Fonds das ganze Anlegerkapital in Schuldverschreibungen der Commerzbank AG mit Endfälligkeit 18.12.2036 investiert hat. Der Fonds wäre ggf. also erst Ende 2036 finanziell in der Lage, das Geld wieder an die Anleger zurückzuzahlen, aber nur, wenn er selbst das Kapital von der Bank zurück erhält.
  • Keine Garantie durch Patronatserklärung: Die Commerzbank hat zwar eine Patronatserklärung gegenüber den Anlegern abgegeben. Diese Patronatserklärung ist jedoch nachrangig gegenüber Forderungen Dritter gegen die Bank.
  • Risikofaktoren im Zusammenhang mit dem Trust: Der Trust ist nur ein Finanzierungsvehikel des Commerzbank-Konzerns. Sollte die Trust-Gesellschaft keine Zahlung gemäß den Schuldverschreibungsbedingungen und die Commerzbank AG keine Zahlung gemäß der Patronatserklärung leisten, wird der Trust nicht in der Lage sein, seine Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen. In diesem Falle müssen die Anleger mit einem Totalverlust rechnen.
Hilfe für geschädigte Anleihebesitzer

Betroffene Anleger, die ebenfalls die Anleihe CK 4578 erworben haben, können sich bei uns melden. Wir sind mit der Sache vertraut. Wir prüfen, ob Sie einen Anspruch auf Rückabwicklung geltend machen können (volle Kapitalerstattung gegen Rückgabe der Anleihe). Wegen laufender Verjährungsfristen empfehlen wir zeitnahes Handeln.

Ihr Ansprechpartner ist Herr Krajewski (Beratungstelefon 0421 80950352). Stichwort: Commerzbank-Anleihe CK 4578

 

 


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IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

3. Mai 2017
Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Sommerberg-LLP-Anlegerrecht-hafen.jpg 572 839 Sommerberg https://sommerberg-law.de/sommerberg-llp-bilder/Logo-Sommerberg_340x156px-Header.jpg Sommerberg2017-05-03 13:21:222021-01-18 14:49:07CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen
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Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

2. Januar 2017
Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
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Sommerberg-Anwalt erstrei­tet Nach­zah­lun­gen von über 70 Mil­lio­nen Euro für Min­der­heits­ak­tio­näre

15. März 2012/in Aktuelle Fälle, Spruchverfahren/von Sommerberg

In den vergangenen Monaten konnten Gerichtsbeschlüsse erwirkt werden, mit denen Minderheitsaktionäre von vier Aktiengesellschaften teils erhebliche Nachzahlungen zugesprochen erhalten.

Die zusätzlichen Entschädigungen belaufen sich insgesamt auf deutlich über 70 Millionen Euro.

Die gerichtlichen Entscheidungen sind in sogenannten aktienrechtlichen Spruchverfahren ergangen, alle auf Antrag von Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch sowie weiterer Aktionäre und Aktionärsvertreter. „Das sind gute Erfolge für den Schutz der Rechte von Minderheitsgesellschaftern“, erklärt Anlegeranwalt Hasselbruch die Gerichtsbeschlüsse.

Die angerufenen Spruchgerichte haben eine angemessene Entschädigung zugunsten der Minderheits- bzw. Kleinaktionäre wegen erlittener Beeinträchtigungen durch den Großaktionär festzustellen. Seit Dezember 2011 konnten auf diese Weise vier Gerichtsbeschlüsse erwirkt werden, die nachträgliche Entschädigungszahlungen für Minderheitsgesellschafter vorsehen:

  • Landgericht Frankfurt wegen Mainova AG: 67 Millionen Euro Extra-Barabfindung für Minderheitsgesellschafter wegen Gewinnabführungsvertrag,
  • Landgericht Düsseldorf wegen Stinnes AG: 1,27 Millionen Euro Nachzahlung für ausgeschlossene Aktionäre,
  • Landgericht Hamburg wegen Alsen AG: 336.000 Euro zusätzliche jährliche Ausgleichszahlung zugunsten von Minderheitsaktionären,
  • Landgericht München I wegen Ingram Macrotron AG: 4,7 Millionen Euro Nachzahlung für Minderheitsaktionäre.
Entschädigungsbeschluss des LG Frankfurt für Aktionäre der Mainova AG

„Ich freue mich, dass das Gericht unserem Antrag gefolgt ist und nach über 10jähriger Verfahrensdauer einen Erhöhungsbetrag von über 67 Millionen Euro für alle außenstehenden Aktien der Mainova AG festgestellt hat. Hinzu kommen rechnerisch rund 25 Millionen an Zinsen für die Kleinaktionäre“, kommentiert Rechtsanwalt Hasselbruch die von ihm und neun weiteren Antragstellern erstrittene Gerichtsentscheidung der 8. Handelskammer des Landgerichts Frankfurt am Main.

Die Mainova AG war 2001 ein Energie- und Wasserversorger. Sie schloss mit ihrem Großaktionär, die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH, rückwirkend zum 1. Januar 2001 einen Gewinnabführungsvertrag. Der gesamte Gewinn der Mainova AG sollte also dem Großaktionär zugewiesen werden, während die Kleinaktionäre künftig an den Gewinnen der Mainova AG nicht mehr teilhaben sollten. Als Entschädigung für diese Beeinträchtigung unterbreitete der Großaktionär ein gesetzliches Abfindungsangebot von 172 Euro je Aktie an die Mainova-Minderheitsaktionäre.

„Dieses Abfindungsangebot von nur 172 Euro war offensichtlich viel zu gering. Die Mainova-Aktien sind viel mehr Wert. Deswegen habe ich bei dem Landgericht Frankfurt einen Antrag auf gerichtliche Erhöhung des Abfindungsangebots gestellt“, so Aktionärsvertreter Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

 

Das Landgericht Frankfurt am Main ist dieser Sichtweise gefolgt und hat mit Beschluss vom 25. Januar 2012 (Az. 3-08 O 150/01) die Abfindung auf 220,52 Euro und die Ausgleichszahlung auf 18,25 Euro (brutto) erhöht. Fast 1,4 Millionen Mainova Aktien (genauer: 1.389.018), die von Minderheitsaktionären gehalten werden, profitieren von diesem Gerichtsbeschluss. Für sie ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 48,52 Euro je Aktie.

Hinzu kommt ein gerichtlich für die Minderheitsaktien festgestellter Zinsanspruch von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9. Oktober 2001, rechnerisch bei 1,4 Millionen Aktien rund 25 Millionen Euro an Zinsforderung gegen den Großaktionär Stadtwerke Frankfurt.

LG Düsseldorf: Höhere Barabfindung wegen Squeeze-out bei Stinnes AG

Mit Beschluss von 30. Januar 2012 hat das Landgericht Düsseldorf (Az. 33 O 128/06) die vom Hauptaktionär geschuldete Barabfindung wegen des Squeeze-out (Zwangsausschluss der Kleinaktionäre) zugunsten der mittlerweile ehemaligen Minderheitsaktionäre der Stinnes AG auf einen Betrag 57,70 Euro je Stückaktie festgesetzt.

Im Jahr 2003 mussten die Kleinaktionäre der Stinnes AG zwangsweise ihre Aktien an den Großaktionär übertragen und wurden auf diese Weise aus der Aktiengesellschaft ausgeschlossen. Im Gegenzug für die Aktienübertragung zahlte der Großaktionär eine Entschädigung von 52 Euro je Aktie an ausgeschlossenen Aktionäre. Rechtsanwalt Hasselbruch ließ die Höhe dieser Barabfindung gerichtlich überprüfen und argumentierte, dass der wahre Wert der Aktie größer ist. Das zuständige Landgericht Düsseldorf ist dieser Beurteilung gefolgt. Es stellte fest, dass die angemessene Abfindung 57,70 Euro beträgt. Der Großaktionär hat somit einen Erhöhungsbetrag von 5,77 Euro für 220.477 Aktien außenstehende nachzuzahlen, summa summarum 1.272.152,29 Euro.

LG Hamburg: Mehr Entschädigung für Minderheitsgesellschafter der Alsen AG

Bei der Alsen AG handelt es sich um eine in Hamburg ansässige Aktiengesellschaft, die sich insbesondere mit der Herstellung und dem Handel mit Zement und Kalk befasst. Aufgrund eines im Jahr 2002 geschlossenen Gewinnabführungsvertrages hatte die Alsen AG ihren gesamten Gewinn an ihre Mehrheitsgesellschafterin abzuführen, die Breitenburger Beteiligungs GmbH (heute: Holcim). Als Kompensation für die damit einhergehende Beeinträchtigung sollten die übrigen Aktionäre eine jährliche Ausgleichszahlung von 1,18 je Aktie von der Mehrheitsaktionärin erhalten. Alternativ bot die Mehrheitsgesellschafterin eine einmalige Abfindung von 21,50 je Aktie an.

Diese Zahlungsangebote hielt Rechtsanwalt Hasselbruch, Kanzlei Sommerberg, für unangemessen niedrig, weil sie keinen vollen Wertersatz für die Rechtsbeeinträchtigung darstellen. Mit dieser Begründung wurde bereits im Jahr 2003 vor dem Landgericht Hamburg ein Spruchantrag auf Erhöhung der Zahlungen gestellt. Zu Recht: Das Gericht hält dieses Begehren nach einer Erhöhung von Abfindung und Ausgleichszahlung für gerechtfertigt.

Antragsgemäß hat deswegen die 4. Kammer des Landgerichts Hamburg mit Beschluss vom 20. Dezember 2011 (404 HKO 25/11) die Ausgleichszahlung um 67 Cent auf 1,85 Euro und die Abfindung um 11 Cent auf 21,61 Euro je Aktie erhöht.

Ausgehend davon, dass zur Zeit des Abschlusses des Unternehmensvertrages von insgesamt 18.410.000 Aktien der Alsen AG der Großaktionär 17.907.407 Aktien hielt (97,27%), ergibt sich eine erstrittene zusätzliche Ausgleichszahlung von 336.737 Euro absolut (jährlich).

LG München I beschließt Nachzahlung bei Ingram Macrotron AG

Zu Beginn des Jahres 2003 wurden die Minderheitsaktionäre zwangsweise aus der Ingram Macrotron AG ausgeschlossen (sog. Squeeze-out). Die Kleinaktionäre dieser damals im Bereich der Datenerfassungssysteme tätigen Firma mussten ihre Aktien an den Hauptaktionär übertragen. Dafür wurde ihnen eine Barabfindung von 816,80 je Aktie gezahlt.

Rechtsanwalt Hasselbruch hatte noch im gleichen Jahr einen gerichtlichen Antrag auf Feststellung einer tatsächlich angemessenen und somit höheren Abfindung gestellt.

Nach rund 9jähriger Verfahrensdauer hat das Landgericht München I nun antragsgemäß entschieden und die Abfindung auf 1.292,57 Euro je Aktie der Ingram Macrotron AG erhöht. Dieser Betrag ist außerdem nachträglich zu verzinsen, so das Landgericht München I in seinem Beschluss vom 29. Dezember 2011 (Az. 5HKO 2417/03).

Die für die Minderheitsaktionäre erstrittene Erhöhung der Abfindung beläuft sich somit auf 457,77 Euro für insgesamt 7.155 von dem Squeeze-out betroffene Aktien ergibt dies einen Gesamtwert von 3.404.134,35 Euro. Hinzu kommen Zinsansprüche bis Ende 2011 von insgesamt rund 1,3 Millionen Euro. Im Ergebnis können die Aktionäre hier eine Nachzahlung von absolut 4,7 Millionen Euro erwarten, sobald der Beschluss bestandskräftig ist.

Hintergrund: Schutz von Minderheitsgesellschaftern

Die Spruchverfahren dienen dem Schutz von Minderheitsgesellschaftern. Es handelt sich um eine spezielle Verfahrensart zur Durchsetzung von Minderheitenansprüchen bei Strukturmaßnahmen. Ziel ist die gerichtliche Feststellung der angemessenen Kompensationsleistung zugunsten von Kleinaktionären für Rechtsbeeinträchtigungen. Hinweis: Die vorgenannten Spruchverfahrensbeschlüsse sind noch nicht bestandskräftig.

 

 


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