Sommerberg Anlegerrecht - Kurssturz

Scha­dens­er­satz für Kun­den der Delta Lloyd Ver­si­che­rungs AG erwirkt: Fonds­an­le­ger des Axa Immo­select erhal­ten Ent­schä­di­gung wegen Falsch­be­ra­tung

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg hat umfassende Zahlungsverpflichtungen der Delta Lloyd Versicherungs AG durchsetzen können. Davon profitieren mehrere geschädigte Fondsanleger. Zwei von uns vertretene Mandanten bekommen ihren gesamten Schaden erstattet, der ihnen durch eine Kapitalanlage von insgesamt 60.000 Euro in den Immobilienfonds Axa Immoselect entstanden ist.

Dies berichtet der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg. Auch ein dritter von der Anlegerkanzlei vertretener Fondsanleger erhält eine umfassende Schadensregulierung von der Delta Lloyd Versicherungs AG. Die Versicherungsgesellschaft gehört zum Delta Lloyd Konzern, der nach eigenen Angaben in Deutschland einen Bestand von über einer halben Million Versicherungsverträgen verwaltet.

Die Fondsanleger ließen sich in den Jahren 2006 und 2008 über geeignete Kapitalanlagemöglichkeiten von Anlageberatern der Delta Lloyd Versicherungs AG beraten.

Den betroffenen Beratungskunden ging es maßgeblich um eine konservative Geldanlage, bei der das eingesetzte Kapital keinem Verlustrisiko ausgesetzt sein sollte. Dennoch wurde den Beratungskunden von den Finanzberatern sogar mit Hinweis auf die angeblich gegebene Sicherheit für das Kapital der offene Immobilienfonds Axa Immoselect als geeignete Anlagemöglichkeit empfohlen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Beratung erwarben die Anleger dann den empfohlenen Fonds.

Nur kurze Zeit später geriet der Fonds jedoch in erhebliche Liquiditätsschwierigkeiten. Im Oktober 2008 erklärte das Fondsmanagement die Aussetzung der Anteilsrücknahme. Seitdem können die betroffenen Anleger ihre Fondanteile nicht mehr zurückgeben und erhalten folglich auch nicht ihren Anteil am verbliebenen Fondsvermögen ausgezahlt.

Da die Finanzprobleme bei dem Axa Immoselect unverändert andauern, wurde im Oktober 2011 die Liquidation des Immobilienfonds verkündet. Die Anleger können unverändert nicht auf ihren Vermögensanteil zugreifen. Wann und wie viel Restkapital die betroffenen Fondsbesitzer noch ausgezahlt bekommen, ist weiter unklar.

Unsere Mandanten wurden auf die Verlustrisiken erst aufmerksam, nachdem sie von den Liquiditätsproblemen des Immobilienfonds erfahren haben, berichtet der Geschädigten-Vertreter Krajewski. Zu diesem Zeitpunkt hatten sie aber bereits aufgrund der Beratung durch die Delta Lloyd Versicherungs AG den Fonds gekauft. Hier liegt eine regresspflichtige Falschberatung, weil die Berater den Fonds nicht als „sicher“ zum Kauf hätten empfehlen dürfen. Denn ein Immobilienfonds darf nicht als „sicher“ dargestellt werden, weil in Wahrheit sogar ein großer Teil des Anlegergeldes verloren gehen kann, so Anlegeranwalt Krajewski weiter. Die enormen Verluste bei anderen offenen Immobilienfonds zeigen, dass dieses Verlustrisiko nicht nur bloße Theorie ist.

Die Delta Lloyd Versicherungs AG hat dennoch zunächst jede freiwillige Schadensregulierung abgelehnt. Die Anlegerkanzlei Sommerberg hat daraufhin zwei Anlegerschutzprozesse gegen die Versicherungsgesellschaft unter dem Aspekt der Haftung für Falschberatung und Fehlinformation über die Anlagerisiken eingeleitet.

In einem ersten Verfahren vor dem Landgericht Wiesbaden (Az. 5 O 48/11) hat sich die Versicherung dann bereit erklärt, zwei Fondsanlegern faktisch ihren gesamten wirtschaftlichen Schaden zu ersetzen. In einem weiteren Verfahren konnte durch Vergleichsbeschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14. November 2011 (Az. 4 O 29/11) eine Ersatzzahlung von über 10.000 Euro erwirkt werden. Auch dies läuft – wirtschaftlich gesehen – auf eine Erstattung eines großen Teils des Schadens zugunsten des Fondsanlegers hinaus.

 

 


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Sommerberg - Paragraph

Con­ti­Tech AG muss knapp 25 Mil­lio­nen Euro an Klein­ak­tio­näre nach­zah­len Anle­ger­an­walt der Som­mer­berg erstrei­tet Beschluss des Land­ge­richts Ham­burg

Nach rund sechsjähriger Verfahrensdauer erhalten zahlreiche betroffene Kleinaktionäre der ehemaligen Phoenix AG eine nachträgliche Entschädigungszahlung zugesprochen.

Das Landgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 16. September 2011 (Az. 417 HKOO 104/05) entschieden, dass die ContiTech AG höhere als die bisher festgelegten Abfindungs- und Ausgleichswerte an die außenstehenden Aktionäre der Phoenix AG leisten muss. Das Spruchgericht ist damit der Argumentation von Rechtsanwalt Hasselbruch von der Anlegerkanzlei Sommerberg gefolgt, auf dessen Antrag das Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist. Mit Unternehmensvertrag vom 16. November 2004 hatte sich die damalige Phoenix AG gegenüber ihrem Großaktionär ContiTech AG der Beherrschung und Gewinnabführung unterworfen. Als Kompensationsleistung waren eine vertraglich geregelte Barabfindung von 18,89 Euro und eine Ausgleichszahlung von brutto 1,39 Euro je Phoenix-Aktie für die von dieser Maßnahme betroffenen außenstehenden Aktionäre (Minderheitsaktionäre) vorgesehen.

Auf Antrag von dem für die Kanzlei Sommerberg tätigen Anlegeranwalt Hasselbruch, der mehrere betroffene Phoenix-Aktionäre vertritt, wurde dann im Jahr 2005 ein gerichtliches Spruchverfahren bei dem Landgericht Hamburg eingeleitet. Dieses Verfahren hat zum Ziel, die Angemessenheit der Kompensationsleistungen an die Minderheitsaktionäre zu überprüfen und gegebenenfalls neu festzulegen.

Rechtsanwalt Hasselbruch hatte für die von ihm vertretenen Aktionäre argumentiert, dass die von der ContiTech AG angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sind und daher durch gerichtlichen Beschluss deutlich angehoben werden müssen. Denn der tatsächliche Unternehmenswert der Phoenix AG bzw. der wahre Wert der Phoenix-Aktien ist in Wahrheit höher, als von der ContiTech AG ermittelt.

Dieser Sichtweise ist das Landgericht Hamburg nunmehr gefolgt. Es hat daher mit dem Beschluss vom 16. September 2011 die Abfindung je Phoenix-Aktie von bisher 18,89 Euro auf 23,88 Euro und die Brutto-Ausgleichszahlung von bisher 1,39 Euro auf 2,33 Euro neu festgelegt und somit deutlich erhöht. Außerdem, so das Landgericht Hamburg, ist der Abfindungserhöhungsbetrag von 4,99 Euro beginnend ab 1. April 2005 nach zu verzinsen.

Von dieser Gerichtsentscheidung profitieren alle von den außenstehenden Aktionären gehaltenen insgesamt 3.785.704 Phoenix-Aktien. Daher ergibt sich rechnerisch ein Gesamtabfindungs-Nachzahlungsanspruch von 18.890.662,96 Euro sowie ein Anspruch auf Zinsen per Stichtag 28. Oktober 2011 von 5.582.829 Euro, summa summarum 24.473.491,96 Euro.

Die Entscheidung des Landgerichts Hamburg ist noch nicht bestandskräftig.

 

 


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Com­merz­bank AG wegen Falsch­be­ra­tung über CFB-Schiffsfonds zu Scha­dens­er­satz ver­ur­teilt – LG Essen: Schiffs­fonds CFB-Fonds 167 gilt als hoch spe­ku­la­tive Anlage

Nachdem die Commerzbank AG den Schaden einer Kundin nicht freiwillig regulieren wollte, hat das Landgericht Essen die Bank nunmehr mit Urteil vom 14.09.2011 (Az. 11 O 298/11) zum Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die betroffene Kundin über eine Kapitalanlage in einen Schiffsfonds (CFB-Fonds 167) falsch beraten worden ist.

Daher ist die Commerzbank AG dem Urteil zufolge verpflichtet, einen Betrag von über 20.000 Euro nebst Zinsen zu erstatten. Im Gegenzug erhält die Bank die Anteile an dem Schiffsfonds.

Anleger kann Schadensregulierung beanspruchen

Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erstritten, die die betroffene Anlegerin vertritt. Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Die Commerzbank wollte in dem vorliegenden Fall den Schaden unserer Mandantin nicht freiwillig regulieren. Wir haben deswegen Klage erhoben. Das Landgericht Essen hat uns jetzt in den wesentlichen Punkten Recht gegeben.

Schiffsfonds ist hoch spekulativ und nicht zur Altersvorsorge geeignet

Die geschädigte Kundin ließ sich im Jahr 2008 von der Commerzbank AG über eine Geldanlage beraten. Das Kapital sollte als Altersvorsorge angelegt werden und auch zum Vermögensaufbau dienen. Die Anlegerin wollte nämlich mit dem Geld im Alter ihren Lebensunterhalt bestreiten. Diese Umstände waren der Bank bekannt. Die Commerzbank AG empfahl der Kundin dann, ihr Geld in Beteiligungen an dem Schiffsfonds CFB-Fonds 167 anzulegen. Tatsächlich war diese Geldanlage für die Altersvorsorge der betroffenen Kundin aber gar nicht geeignet.

CFB-Fonds 167 birgt ständiges Totalverlustrisiko

Das Gericht hat festgestellt, dass die Commerzbank AG damit ihre aus dem Beratungsvertrag resultierende Pflicht zur ordnungsgemäßen Beratung verletzt hat. Denn der Schiffsfonds CFB-Fonds 167 ist hoch spekulativ und birgt ein ständiges Totalverlustrisiko. Mit dem Ziel einer Altersvorsorge ist eine Anlage in einen solchen Fonds grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Die Commerzbank AG hätte der Kundin daher die Fondsbeteiligung nicht zur Geldanlage empfehlen dürfen und ist deswegen zum Schadensersatz verpflichtet.

Die wesentlichen Aussagen der Entscheidung des Landgerichts Essen:

  • Risikoreiche Anlagen, bei denen das realistische Risiko eines Totalverlustes besteht, sind für eine der Altersvorsorge und Alterssicherung dienende Kapitalanlage und einen entsprechenden Vermögensaufbau, grundsätzlich ungeeignet.
  • Die Schiffsbeteiligung CFB-Fonds 167 ist eine hoch spekulative Anlage, die erhebliche Risiken birgt und insbesondere stets auch ein realistisches Totalverlustrisiko mit sich bringt.
  • Ein solcher Schiffsfonds ist deswegen nicht für eine Geldanlage zur Altersvorsorge geeignet.

 

 


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CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

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Schlappe für Commerzbank: Sommerberg-Rechtsanwälte erstreiten für Anleger Schadensersatz

Über 20.000 Euro muss die Commerzbank einem geschädigten Kunden erstatten wegen seiner Geldanlage in einen Schiffsfonds. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden (Aktenzeichen: 2-05 O 269/13).
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Scha­dens­er­satz von 105.000 Euro für Anle­ger eines Schiffs­fonds: LG Hanau ver­ur­teilt Finanz­be­ra­tungs­firma wegen Falsch­be­ra­tung

Das Landgericht Hanau hat mit Urteil vom 22. September 2011 (Az. 4 O 428/11) eine Finanzberatungsfirma verurteilt, einem Schiffsfondsanleger Schadensersatz von 105.000 Euro zu leisten. Die Entscheidung wurde von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erwirkt, die den klagenden Kapitalanleger vertritt.

Anlageinteressent ist über Totalverlustgefahr bei Schiffsfonds zu informieren

Besonders bedeutsam ist die Entscheidung auch für zahlreiche andere Schadensersatzverfahren von Schiffsfondsanlegern. Denn das Gericht ist der von uns vertretenen Einschätzung gefolgt, dass der Berater verpflichtet ist, den Kunden auch über das Totalverlustrisiko bei Schiffsfonds aufzuklären“ so Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg. Viele Beratungsfirmen waren bislang der Auffassung, über eine Totalverlustgefahr müsse ein Anlageinteressent nicht informiert werden.

Zum Fall

Der klagende Anleger hat mit seiner Klage Schadensersatz aus einer fehlerhaften Anlageberatung von der Beklagten geltend gemacht. Im Jahr 2007 wurde der Kläger von der Beklagten, bei der es sich um eine Finanzberatungsfirma handelt, über die Möglichkeit beraten, einen größeren Geldbetrag neu anzulegen. Bislang hatte der Kläger dieses Kapital als Festgeld angelegt.

Der Finanzexperte von der Beratungsfirma empfahl dem klagenden Anlageinteressenten im Gespräch, das Geld in einen GEBAB-Dachschiffsfonds (Arctic Breeze und Arctic Blizzard) anzulegen. Am Ende des Gesprächs unterzeichnete der Anleger im Vertrauen auf eine kompetente Beratung das Beitrittsformular und erwarb für 100.000 Euro zuzüglich 5.000 Euro Agio die Schiffsfondsbeteiligungen. Erst im Nachhinein bemerkte der betroffene Anleger, dass ihm der Berater insbesondere die Sicherheitsrisiken der Schiffsfondsbeteiligung falsch dargestellt hat. Der Anleger hat daher mit seiner Klage die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs geltend gemacht.

Anleger kann aus Schiffsfonds aussteigen: Vertragsrückabwicklung

Zu Recht: Das Landgericht Hanau verurteile die Finanzberatungsfirma, den eingesetzten Betrag von 105.000 Euro nebst Zinsen an den klagenden Anleger zurückzuzahlen; im Gegenzug hat der Anleger seine Fondsbeteiligung zu übertragen.

Das Prozessgericht hat festgestellt, dass die Beratungsfirma die aus dem Beratungsvertrag mit dem Anleger resultierende Pflicht zu einer ordnungsgemäßen Beratung über die Geldanlage schuldhaft verletzt hat.

Der Schadensregulierungsanspruch ist bereits deswegen begründet, weil die Beratung nicht anlegergerecht erfolgt ist. Anlegergerecht, so das Gericht, ist die Beratung nur, wenn der Berater das Anlageziel des Kunden und sein Fachwissen abklärt. Danach wurde der klagende Anleger jedoch nicht befragt. Die Beklagte hätte sich aber vergewissern müssen, ob die Schiffsbeteiligung, die erstmals Ende des Jahres 2023 kündbar ist (dann wäre der Kläger knapp 90 Jahre alt) und ein Totalverlustrisiko beinhaltet, auch wirklich dem Anlageziel des Klägers entspricht.

Werbung mit Sachwertcharakter – Risiken des Schiffsfonds verharmlost

Außerdem sah das Gericht es als erwiesen an, dass die beklagte Finanzberatungsfirma gegenüber dem Beratungskunden die mit der Geldanlage in den Schiffsfonds verbundenen Risiken verharmlost hat. Selbst auf die Frage des Kunden nach der Sicherheit der Anlage hat der Berater den Sachwertcharakter eines Schiffsfonds hervorgehoben und nur einige wenige Risiken benannt. Dabei hat er jedoch insbesondere verschwiegen, dass bei Schiffsfonds ein Totalverlustrisiko besteht. Dies stellt eine Verharmlosung der wirklichen Risikosituation dar. Auch dieser Beratungsfehler begründet den Schadensersatz des Anlegers, so das Landgericht Hanau.

Vor allem hat das Landgericht Hanau deutlich erklärt, dass es bei Schiffsfonds einen Hinweis zum Totalverlustrisiko für erforderlich hält. Wortwörtlich heißt es in dem Urteil:

„Die Beratung war auch nicht objektgerecht, weil die Beklagte die mit der Anlage verbundenen Risiken verharmlost hat.

Der Geschäftsführer hat auf die Frage nach der Sicherheit der Anlage den Sachwertcharakter der Anlage hervorgehoben, obwohl es im Falle der Insolvenz ein Totalverlustrisiko gibt. Dies hat er nicht mitgeteilt. Er hat außerdem die Auslastungssituation unzureichend beschrieben. Indem er zwar erläutert hat, wie die Schiffe ausgelastet sind, dass eines im Chartermarkt fuhr und ein weiteres im Spotmarkt bzw. einem Pool. Er hat aber freimütig geschildert, dass über Dinge, die nicht schiffstypisch sind, also allgemeine Risiken des Finanzmarktes, nicht gesprochen worden ist. Kursrisiken, die Variabilität der Fremdfinanzierungs-, Versicherungs- und Betriebskosten sowie die Möglichkeit von Charterausfällen bzw. Umsatzrückgängen sind entscheidende Faktoren für die Beurteilung der hiesigen Kapitalanlage.

Der Geschäftsführer der Beklagten hätte in dem Moment, in dem er sich auf eine persönliche Beratung eingelassen hat, vollständig und korrekt über alle diese Umstände aufklären müssen. Die selektive Hervorhebung einiger weniger Risiken unter Auslassung der übrigen Risiken sowie die Betonung des Sachwertcharakters verharmlost das erhebliche unternehmerische Risiko, das mit der streitgegenständlichen Anlage verbunden war. Angesichts des hier vorliegenden Ablaufs des Beratungsgesprächs steht auch die Entscheidung des BGH vom 20.07.2009 (Az. XI ZR 337/08) der der Annahme einer nicht objektgerechten Beratung nicht entgegen.

Der BGH hat in dieser Entscheidung hinsichtlich der Beratung über die Beteiligung an einem Immobilienfonds ausgeführt, es sei in der der Entscheidung zugrunde liegenden Konstellation über das Totalverlustrisiko nicht konkret aufzuklären gewesen, weil sich aus der Fremdkapitalquote der Beteiligung kein strukturelles Risiko ergebe. Den Verbindlichkeiten der Gesellschaft stehe der Sachwert der Immobilie entgegen. Es könne deshalb erst dann zu einem Totalverlust kommen, wenn die Verbindlichkeiten der Fondsgesellschaft den Wert der Immobilie vollständig aufzehrten. Wie der BGH selbst ausführt, kann sich aber dann etwas andere ergeben, wenn weitere Umstände hinzukommen, etwa der Verfall der Immobilienpreise o.ä.. Auch wenn die streitgegenständliche Beteiligung – ähnlich wie ein Immobilienfonds – Sachwertcharakter hat, ist die Risikostruktur vorliegend doch eine andere. Schiffe sind im Welthandel eingesetzt und damit anderen Einflüssen unterworfen, als Immobilie. Die Ertragslage hängt maßgeblich vom Welthandel insgesamt ab, der in weitaus stärkerem Maße als die Auslastung einer Immobilie und die zu erzielenden Mieten zyklischen Schwankungen unterworfen ist. Dies zeigt sich schon an dem enormen Einfluss von Fremdwährungsrisiken auf die Ertragslage. Die Erzielung von Erträgen ist aber Voraussetzung dafür, dass die Verbindlichkeiten bedient werden und es nicht zu einer Insolvenz kommt.“

 

 


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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

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Com­merz­bank AG lenkt ein: Umtausch­an­ge­bot für betrof­fene An­le­ger des Fonds Pre­mium Manage­ment Immobilien-Anlagen (PMIA)

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt mehrere Dutzend geschädigte Anleger, die die PMIA-Fondsanteile auf Beratung und Empfehlung der Commerzbank AG erworben haben. Jetzt lenkt die Commerzbank AG im Streit mit ihren Kunden ein und bietet einen Umtausch der Anteile an.

Dazu Geschädigten-Anwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Unsere Mandanten fühlen sich falsch beraten und unzulänglich über Risiken der Geldanlage informiert. Wir haben deswegen für unsere Mandanten Schadensersatz unter dem Aspekt der Falschberatung geltend gemacht.“ Bislang hatte die Commerzbank AG jedoch eine Schadensregulierung abgelehnt. Jetzt kommt das Bankhaus den Anlegern doch entgegen und hat ein Kaufangebot unterbreitet.

Hintergrund: Bei dem erst im Mai 2008 aufgelegten PMIA handelt es sich um einen Immobiliendachfonds. Im September 2010 musste die Fondsgesellschaft Allianz Global Investors dann Liquiditätsprobleme einräumen und die Aussetzung der Rücknahme der PMIA-Anteile erklären. Während dieser sogenannten Fondsschließung können die betroffenen Anleger ihre Anteilsscheine nicht zurückgeben und erhalten entsprechend ihren Anteilswert nicht ausgezahlt. Die Schließung kann bis zu zwei Jahren dauern.

Jetzt hat die Allianz Global Investors sogar die Verwaltung des Fonds per 31. Mai 2012 gekündigt. Der Fonds wird aufgelöst, weil eine erfolgversprechende Fortführung des PMIA nicht mehr möglich erscheint. Viele Anleger befürchten angesichts dieser Situation endgültige dauerhafte Verluste.

Die Commerzbank AG lenkt nun im Streit um die PMIA-Anteile ein und bietet ihren Kunden ein. Sie bietet ein Umtauschangebot an, das den Kauf zum Preis von 43,38 Euro je Anteilsschein des PMIA vorsieht. Das Angebot ist befristet bis zum 15. September 2011.

Geschädigten-Vertreter Diler: „Wir prüfen und besprechen nun in jedem Einzelfall mit unseren Mandanten, ob es sinnvoll ist, das Schadensregulierungsangebot anzunehmen. Für viele Anleger würde schließlich ein Restschaden verbleiben, weil sie die Fondsanteile damals häufig für mehr als 50 Euro erworben haben.“ Außerdem liegt das Angebot der Commerzbank AG immerhin rund 8,4 Prozent niedriger als der letzte Ausgabepreis, den die Fondsgesellschaft Allianz Global Investors ermittelt hat.

 


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IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
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Bri­ti­sche Leben plus II warnt Anle­ger vor Kapi­tal­ver­lust / Anlegerschutz-Anwalt infor­miert Betrof­fene über Aus­stiegs­mög­lich­keit

Anleger des MPC Rendite-Fonds Britische Leben plus II müssen sich auf einen Verlust ihres angelegten Geldes einstellen. Die TVP-Fondsgeschäftsführung hat in einem Schreiben die Betroffenen bereits über die schlechte Situation des Fonds informiert. „Aus heutiger Sicht ist ein Kapitalerhalt für die Anleger nicht sichergestellt“, heißt es in einem Schreiben der TVP an die Anleger.

Thomas Diler von der im Kapitalanlegerschutzkanzlei Sommerberg vertritt geschädigte Fondssparer. Der Anlegeranwalt erläutert: „Der Fonds hat offenbar ernsthafte Finanzschwierigkeiten. Die Anleger müssen mit einem Risiko großer Verluste bis hin zum Totalverlust rechnen.

Anleger wollen Fondsausstieg / Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs

Betroffene Fondsanleger erkundigen sich nach ihren Handlungsmöglichkeiten, weil sie die Verlustgefahr nicht hinnehmen wollen. Dazu Anlegervertreter Diler: „Je nach den Umständen des Einzelfalls können die Betroffenen eine faktische Rückabwicklung geltend machen und auch durchsetzen.“

Geschädigte Fondsanleger können etwa bei bestimmten Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch wegen verheimlichter Kick-Backs geltend machen. Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 19.12.2006 (Az. XI ZR 56/05) muss eine Bank, die einen Kunden über Kapitalanlagen berät und Fondsanteile empfiehlt, über Provisionen aufklären, die sie für die Vermittlung der Anlage erhält. Wenn die Provisionen jedoch verheimlicht werden, dann steht dem Kunden ein Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des erworbenen Fonds zu. Dies bedeutet, der Kunde kann verlangen, dass ihm das eingesetzte Kapital erstattet wird. Im Gegenzug überträgt er die Fondsbeteiligung.

Wir stellen fest, dass viele der von uns betreuten Mandanten aber nicht über diese Provisionen aufgeklärt worden sind. Das ist nun ein guter Ansatzpunkt, um die Schadensregulierung einzufordern“, so Geschädigten-Vertreter Diler.

Werbeversprechungen lösen sich in Luft auf

Bei dem MPC-Fonds Britsche Leben plus II handelt es sich um einen Lebensversicherungsfonds. Über diesen Fonds konnten deutsche Anleger am angeblich lukrativen Zweitmarkt für britische Lebensversicherungen teilhaben. Die Strategie: Die Fondsgesellschaft kauft bereits laufende Lebensversicherungen an und zahlt die Beiträge bis zum Laufzeitende weiter. Dann wird die Ablaufleistung vereinnahmt. Die Anleger wurden mit prognostizieren Ausschüttungen von rund 211,11 Prozent bis Ende 2020 umworben. In einer MPC-Werbebroschüre aus dem Jahr 2006 war noch von einem „überzeugenden Sicherheitskonzept“ die Rede.

Sicher ist tatsächlich nur, dass das Geld der Anleger nie sicher war. Die bittere Realität nach nur wenigen Jahren: Der Fonds warnt die Anleger vor einem Kapitalverlust. Grund: Die aktuellen Ablaufrenditen der Fondspolicen liegen deutlich unter den Planwerten und dem Fremdkapitaleinsatz. Dies führt zu einer angespannten Liquiditätslage der Fondsgesellschaft.

Anleger werden zu Mitunternehmern / Risiko des Totalverlustes

Oft sind sich Fondsanlegern der Risiken nicht bewusst bzw. wurden darüber nicht aufgeklärt. Die Anleger beteiligen sich mitunternehmerisch als Kommanditisten an der Fondskommanditgesellschaft. Die Anleger sind dadurch aber nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt.

Bereits häufig wurde uns geschildert, dass die Berater die Fondsbeteiligung als angeblich „sichere“ Kapitalanlagemöglichkeit verkauft haben. Dazu Thomas Diler: „Je nach Einzelfall können sich auch daraus nun Schadensersatzansprüche für die Geschädigten unter dem Aspekt der Falschberatung und Falschinformation ergeben.

Deutschlandweite Hilfe durch erfahrene Anlegeranwälte

Anleger, die sich falsch beraten fühlen und nicht länger bereit sind, die Risiken in Kauf zu nehmen, sollten ihre Ausstiegsmöglichkeiten fachkundig prüfen lassen. Die Kanzlei Sommerberg bietet eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung für Anleger in ganz Deutschland an. Außerdem halten wir Informationen zu Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen bereit (sowohl für Kleinsparer als auch für vermögende Privatkunden).

Ansprechpartner: Herr Diler

Beratungstelefon: 0421 – 80 950 352 (bundesweit)

Hinweis: Wegen laufender Verjährungsfristen empfehlen wir rechtzeitiges Handeln.

 


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Sommerberg Anlegerrecht - Finanzkrise

Ver­lust­ri­siko für CFB-Fonds-Anleger – Geschädigten-Vertreter: Rück­ab­wick­lung der CFB-Geldanlage mög­lich

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg betreut bereits mehrere private Anleger, die ihr Geld in CFB-Fonds angelegt haben. Es handelt sich um den CFB-Fonds 167 – Containerriesen der Zukunft und den CFB-Fonds Nr. 166 – Schiffsfonds Twins 1.

Die von uns vertretenen Anleger sind durch die Empfehlung ihrer Finanzberater zum Erwerb dieser CFB-Fonds erheblich geschädigt. Geschädigten-Vertreter Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg:

„Wir setzen für unsere Mandanten Schadensersatzansprüche durch. Die verantwortlichen Finanzhäuser haben die Haftung unter dem Aspekt der Falschberatung zu übernehmen. Die Schadensregulierung erfolgt in Form der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs.“

Dies bedeutet, dem Anleger ist das in den CFB-Fonds eingesetzte Kapital vollständig zu erstatten. Im Gegenzug dafür gibt der Anleger seine Fondsanteile ab. Die CFB-Fonds sind aus Sicht der Anleger riskante Unternehmensbeteiligungen.

 

Anleger fragen nach Ausstiegsmöglichkeiten aus den Schiffsfonds

Oft fühlen sich Anleger falsch beraten, weil sie nicht über die enormen Gefahren der Geldanlage aufgeklärt worden sind. Die betroffenen Kleininvestoren haben die Schiffsfonds auf Empfehlung ihrer Anlageberater oder Bank erworben. Anlegerschützer Diler erklärt:

Uns wurde bereits mehrfach geschildert, dass die Berater die Fonds als angeblich sichere Geldanlage dargestellt haben. Vom Totalverlustrisiko und den oft extrem hohen Provisionen, die die Banken bzw. Berater für den Verkauf der Schiffsfonds abkassieren, war hingegen keine Rede.

Eine solche Beratung ist falsch. Schon seit Jahren ist bekannt, dass viele Schiffsfonds für die Anleger nur ein Verlustgeschäft sind. Es handelt sich um riskante Unternehmensbeteiligungen mit dem Risiko großer Verluste bis hin zum Totalverlust. Die Anleger hätten sich nie beteiligt, wenn sie über die Risiken aufgeklärt worden wären. Die Anleger fragen nun nach ihren Ausstiegsmöglichkeiten.

Wenn ein Berater nicht aufklärt, dann spricht dies für eine regresspflichtige Falschberatung. Der Anleger kann dann je nach Einzelfall Schadensersatz verlangen und auch erfolgreich durchsetzen. Anwalt Diler:

„Vor allem mit dem Argument der rechtswidrigen Verheimlichung der Provisionszahlungen (Kick-Back) haben wir für viele von uns betreute Anleger bereits eine Rückabwicklung geltend gemacht.“

Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Kunde die Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs verlangen, wenn die beratende Bank ihm nicht genau mitgeteilt hat, wie viel Vermittlungsprovisionen sie für den Verkauf des Fonds erhält.

Deutschlandweite Hilfe durch erfahrene Anlegeranwälte

Anleger, die sich falsch beraten fühlen und nicht länger bereit sind, die Risiken in Kauf zu nehmen, sollten ihre Ausstiegsmöglichkeiten fachkundig prüfen lassen. Die Kanzlei Sommerberg bietet eine kostenfreie anwaltliche Erstberatung für Anleger in ganz Deutschland an. Außerdem halten wir Informationen zu Handlungsmöglichkeiten für die Betroffenen bereit (sowohl für Kleinsparer als auch für vermögende Privatkunden).

Ansprechpartner: Herr Diler

Beratungstelefon: 0421 – 80 950 352 (bundesweit)

Hinweis: Wegen laufender Verjährungsfristen empfehlen wir rechtzeitiges Handeln.

 

 


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11 Jahre Gefäng­nis: LG Würz­burg ver­ur­teilt Betrü­ger Kie­ner / Ent­schä­di­gung für betrof­fene K 1-Fondsanleger

Das Landgericht Würzburg hat den Aschaffenburger Hedgefonds-Manager Helmut Kiener wegen Anlagebetruges zu einer insgesamt 10 Jahren und acht Monaten dauernden Gefängnisstrafe verurteilt.

Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass der 52-Jährige Kiener nicht nur eines mehrfachen Betrugs im besonders schweren Fall schuldig ist, sondern sich auch wegen gewerbsmäßigen Urkundenfälschung sowie einer fünffachen Steuerhinterziehung strafbar gemacht hat Der Verbrecher Kiener hatte mehrere Großbanken sowie rund 5.000 ahnungslose Kleinanleger mittels eines illegalen Schneeballsystems um ihr Geld gebracht.

Illegales Schneeballsystem zum Schaden Tausender Privatanleger

Bereits seit dem Jahr 2009 hat die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg dem selbsternannten Fondsmanager Helmut Kiener vorgeworfen, Geldanleger über ein von ihm initiiertes Firmengeflecht (sog. K 1 – Fonds) betrogen zu haben. Geschädigten-Vertreter André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg:

Für mehrere Dutzend von uns vertretene K 1-Betrugsopfer haben wir Schadensersatz geltend gemacht. Noch aus der Untersuchungshaft heraus hat der Millionen-Betrüger Kiener jedoch mit handschriftlichen Mitteilungen erklärt, es handele sich nur um ein Missverständnis.

Erst im April dieses Jahres hat Helmut Kiener ein umfassendes Geständnis abgelegt und den Betrug eingeräumt.

Die Betrugsmasche: Genussrechte an den K 1-Fonds

Der studierte Diplom-Psychologe und Diplom-Sozialpädagoge Helmut Kiener hat die Fondsgesellschaften K1 Global und K1 Invest Limited mit Sitz in der Karibik auf den British Virgin Islands betrieben. Die K1 – Fonds boten deutschen Anlegern die Möglichkeit einer Erfolgsbeteiligung über den Erwerb sogenannter Genussscheine an. Die Mindestbeteiligungssumme betrug 2.500 EUR. Nach den Darstellungen in den Emissionsprospekten sollten die Anleger an den Gewinnen der Fonds profitieren. Die Gewinne sollten durch ein von Helmut Kiener entwickeltes „K1 Fund Allocation System“ erzielt werden, das die K 1-Fonds exclusiv anwenden würden.

Anlegerschutzanwalt André Krajewski:

„Seitdem wir die Mandate betroffener Anleger übernommen haben, kam uns das K 1-Modell obskur und unseriös vor. Der Betrug stank zum Himmel. Es sollte sich angeblich um ein erfolgreiches Modell handeln, für das es aber unseren Recherchen zufolge noch nicht einmal einen Marken- oder Patentrechtsschutz gab.“

Auch die Gewinnversprechungen waren durch nichts belegt. Angeblich hätten die K 1-Vorgängerfirmen den Anlegern zwischen 1996 und 2002 eine jährliche Steigerung der Genussrechtswerte zwischen 8,46 % und 42,55 % beschert.

Diese Prospektangaben entstammten in Wahrheit der bloßen Fanatasie des Herrn Kiener. Tatsächlich handelte es sich bei den K1 – Fonds nämlich um Schneeballsysteme gigantischen Ausmaßes. Mittels der Fonds verfolgte Kiener nur das Ziel, möglichst viel Kapital gutgläubiger Anleger einzusammeln, damit er es nach Gutdünken verwenden konnte. Kiener soll Geld für Villa in Florida, Hubschrauber und Villa abgezweigt haben.

Beschlagnahme von Vermögenswerten und Privatinsolvenz

Die Betrugsopfer können primär auf dem Zivilwege eine Schadensregulierung geltend machen. Helmut Kiener selbst musste jedoch Privatinsolvenz anmelden. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft Vermögenswerte des Betrügers einfrieren lassen. Für die Geschädigten bleibt auch die Möglichkeit, abhängig von nach Umständen des Einzelfalles Schadensersatz von ihren K 1-Anlagevermittlern einzufordern. Ob ein Schadensersatzanspruch erfolgversprechend durchgesetzt werden kann, prüfen die Anlegeranwälte der Kanzlei Sommerberg.

 

 


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Der 51jährige steht unter anderem wegen mutmaßlichen Betrugs vor Gericht. Ihm wird vorgeworfen, Geldanleger mittels eines Schneeballsystems über Fonds namens K 1 Global und K 1 Invest um Millionen gebracht zu haben.

Der Hedgefondsmanager hat nun vor dem Landgericht Würzburg ein Geständnis abgelegt. Das Schneeballsystem war 2009 nach sieben Jahren aufgeflogen. Der Schaden für die Anleger und involvierte Banken wird auf rund 345 Millionen Euro taxiert.

Geschädigten-Anwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg, die betroffene K 1-Fondsanleger vertritt, äußerst sich dazu wie folgt: „Wir haben Helmut Kiener schon im vergangenen Jahr direkt mit den Betrugsvorwürfen konfrontiert und Schadensersatz für unsere Mandanten beansprucht. Bislang hatte Herr Kiener uns gegenüber jede Verantwortung von sich gewiesen. Der jetzt erfolgte Schritt des Geständnisses war längst überfällig.

Der mutmaßliche Betrüger ist nach Einschätzung der Anwälte der Kanzlei Sommerberg nun verpflichtet, den Anlegerschaden zu erstatten. Die Staatsanwaltschaft Würzburg hat Vermögenswerte von Helmut Kiener und seiner Familie beschlagnahmt.


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LG Trier spricht Schiffsfonds-Anleger 70.000 Euro Scha­dens­er­satz zu / Mehr­fach auch außer­ge­richt­li­che Eini­gung auf Ent­schä­di­gung für Anle­ger in Schiffs­fonds

Viele Schiffsfonds befinden sich in der Krise. Betroffene Anleger fühlen sich falsch beraten und fragen nach Möglichkeiten, um ihr Geld zurückzubekommen.

In mehreren Fällen ist es den Anlegeranwälten der Kanzlei Sommerberg bereits gelungen, ohne Einschaltung der Gerichte (oft nach intensiven Verhandlungen mit den verantwortlichen Beratern oder Banken) Vergleiche abzuschließen. Diese außergerichtlichen Vereinbarungen sehen Entschädigungsleistungen für die Anleger vor, vor allem weil die Berater die Anleger nicht in der erforderlichen Weise über die wesentlichen Risiken und sonstigen Umstände im Zusammenhang mit der Schiffsbeteiligung aufgeklärt haben.

Die Anleger hätten sich häufig nicht an dem Schiffsfonds beteiligt, wenn sie richtig aufgeklärt worden wären. Für viele Betroffene, denen die Schiffsbeteiligungen verkauft worden sind, besteht die nicht hinnehmbare Gefahr eines Verlustes des eingesetzten Kapitals. Die Anleger sind oft auf das Geld angewiesen (z.B. für ihre Altersvorsorge). Verluste können sie sich daher nicht leisten.

Wir sind natürlich bemüht, die Gegenseite auf freiwilliger Basis dazu zu bewegen, den angemeldeten Schaden unserer Mandanten im Vorfeld zu regulieren.“ Dies erläutert der Geschädigten-Vertreter Olaf Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg.

Wenn dies allerdings nicht gelingt, weil die verantwortlichen Finanzhäuser oder Berater nicht bereit sind, sich außergerichtlich zu einigen oder wenn die angebotene Entschädigungszahlung zu gering erscheint und wir außerdem hinreichende Erfolgsaussichten dafür sehen, dann machen wir für die unsere Mandanten deren Schadensersatzansprüche mit vollem Einsatz auch vor Gericht geltend. In mehreren Fällen konnten die Anlegeranwälte der Kanzlei Sommerberg nach Beschreiten des Rechtsweges bereits gerichtliche Titel erwirken, die ein Schadensersatzzahlung für die betroffenen Schiffsfonds-Anleger vorsehen.

So hat etwa das Landgericht Trier mit Urteil vom 7. Dezember 2010 (Az. 11 O 135/10) einer von Anwalt Hasselbruch als Klägervertreter eingereichten Klage vollständig stattgegeben und den beiden klagenden Schiffsfonds-Anlegern Schadensersatz von insgesamt 70.000 Euro zugesprochen. Im Gegenzug müssen die Kläger ihre Schiffsbeteiligungen an den haftenden Berater übertragen.

Die Kläger sind Eheleute und haben den beklagten Anlageberater wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten aus dem Beratungsvertrag in Anspruch genommen.

Im Jahr 2007 beteiligte sich der Ehemann mit einem Kapitaleinsatz von 40.000 Euro und die Ehefrau mit einem Kapitaleinsatz von 30.000 Euro jeweils als Kommanditist an einer Schiffsfonds-Kommanditgesellschaft. Der Erwerb dieser Schiffsfondsanlagen erfolgte auf Beratung und Empfehlung des beklagten Finanzberaters.

Die klagenden Eheleute haben den Schadensersatzanspruch damit begründet, dass sie konservative Anleger seien und es ihnen um die Kapitalsicherheit gegangen sei. Das angelegte Geld bräuchten sie schon in wenigen Jahren zur Altersvorsorge. Für diesen Zweck seien Schiffsfonds aber eine vollkommen ungeeignete Geldanlage, weil es sich um hochriskante Unternehmensbeteiligungen mit Totalverlustrisiko handele. Solche Finanzprodukte hätte der Berater daher niemals empfehlen dürfen, weil sie nicht für konservative Geldanleger, denen die Kapitalsicherheit wichtig ist, geeignet seien.

Der Schadensersatzanspruch wurde weiter damit begründet, dass nicht über Risiken (Totalverlustgefahr) und über Provisionszahlungen aufgeklärt worden ist, die der beklagte Berater heimlich abkassiert hat.

Das Gericht hielt die Klage bereits deswegen für begründet, weil der Berater es pflichtwidrig versäumt hat, die betroffenen Anleger über die von ihm abkassierten Provisionen aufzuklären. Das Landgericht Trier ist damit der Argumentation von Anlegeranwalt Hasselbruch gefolgt.

Der Anlagevermittler hat zwar behauptet, dass er seinen Kunden einen Prospekt über die Schiffsbeteiligungen gegeben habe. Dies hielt das Gericht aber für nicht relevant, weil sich auch aus dem Prospekt nicht ergibt, wie viel Provision der Berater bekommt bzw. ob an den Berater ein Teil des 5%igen Agios zurückfließt.

Außerdem hat das Landgericht Trier festgestellt, dass die Pflicht über die Aufklärung der Provisionen nicht nur für Banken besteht, sondern auch für freie. Die gegenteilige Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 15. April 2010 (Az. III ZR 196/09), wonach nur Banken (nicht aber freie Vermittler) ihre Kunden über Provisionen aufklären müssen, hielt das Landgericht Trier für falsch.

Im Ergebnis hat das Gericht einen Anspruch auf faktische Rückabwicklung zuerkannt. Der Anlageberater wude verurteilt, den Kaufpreis für die Fondsanteile zu erstatten. Im Gegenzug haben die Anleger ihre Kommanditbeteiligungen an den Schiffsfonds an den Berater zu übertragen.


Autor: Thomas Diler / Google+
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