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Archiv für die Kategorie: HCI Fonds

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Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

17. November 2016/in Aktuelle Fälle, HCI Fonds, Schiffsfonds/von Sommerberg

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).

„Das Gericht hat unserer Klage ganz überwiegend stattgegeben“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Die Klägerin und ihr Ehemann waren Beratungskunden der Beklagten, bei der es sich um eine freie Anlageberaterin handelt. Am 7. Dezember 2006 erwarb der Ehemann der Klägerin auf Beratung und Empfehlung der Beklagten für einen Betrag von 15.000 Euro eine Beteiligung an dem HCI Shipping Select XX.

Bei der Beteiligung am dem HCI Shipping Select XX handelt es sich um einen geschlossenen Schiffsfonds. Das Fondskonzept sah vor, dass sich die Anleger über den HCI Shipping Select XX an den insgesamt sieben folgenden Ein-Schiffgesellschaften als Kommandisten beteiligen konnten:

  • mit 21,4% der Beteiligungssumme an der MS „Harmonia Palatium“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 20,4% der Beteiligungssumme an der MarCalabria Schiffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG,
  • mit 9,8% der Beteiligungssumme an der MS „Benedikt Rambow“ Reederei Rambow GmbH & Co. KG,
  • mit 8,1% der Beteiligungssumme an der MS „Colleen“ Interscan Verwaltung UG (haftungsbeschränkt),
  • mit 13,1% der Beteiligungssumme an der MS „Moitvation D“ Schiffahrts GmbH & Co. KG,
  • mit 10% der Beteiligungssumme an der MS „Anna C“ UG (haftungsbeschränkt) und
  • mit 17,2% der Beteiligungssumme an der MT „Gaschem Ice“ GmbH & Co. KG.

Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Schadensersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns und begründet dies damit, dass die Beklagte eine fehlerhafte Beratung über die Geldanlage in den Schiffsfonds erbracht habe. Der Klägerin und ihrem Ehemann sei nämlich die Sicherheit der Anlage wichtig gewesen und es habe keine Bereitschaft gegeben, einen größeren Teil ihres anzulegenden Geldes zu verlieren.

Die Klägerin und ihr Ehemann hätten der Beklagten auch klar gemacht, dass deren gemeinsamer Rentenbeginn bald bevorstehe und dass das im Hinblick darauf das anzulegende Geld sicher angelegt werden müsse, weil es als Altersvorsorge dienen soll. Daraufhin habe die Beklagte erklärt, dass ein Verlustrisiko unwahrscheinlich sei. Außerdem hätten die Klägerin und ihr Ehemann ihr Geld bis zum Rentenbeginn längst zurück.

Von irgendwelchen Risiken der Vermögensanlage sei hingegen nicht die Rede gewesen.

Das Landgericht Bremen ist diesem Klagevorbringen weitgehend gefolgt und hat die Beklagten wegen Falschberatung zu Schadensersatz verurteilt. Das Gericht sieht es als erwiesen an, dass die Beratung über die Kapitalanlage in den Fonds in regresspflichtiger Weise fehlerhaft war.

Nach Auffassung des Gerichts hätte die Anlageberaterin über die folgenden aufklärungspflichtigen Umstände informieren müssen:

  • einen möglichen Totalverlust,
  • das unternehmerische Risiko,
  • die eingeschränkte Fungibilität,
  • das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung sowie
  • die Höhe der Weichkosten.

Es handelt sich um diejenigen Risiken und Umstände, die nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung für die Anlageentscheidung so wesentlich sind, dass von dem Anlageberater darüber aufzuklären ist.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Ehegatten der Klägerin als Zeuge ist das Gericht davon überzeugt, dass die beklagte Anlageberaterin diese Aufklärung nicht geleistet hat.

Auch mittels eines Prospekts konnte die Aufklärung über die Risiken nicht geleistet werden, weil ein solcher Prospekt nach der Beurteilung des Landgerichts Bremen jedenfalls nicht mehr so rechtzeitig übergeben wurde, dass der Ehemann überhaupt noch in zumutbarerer Weise Zeit gehabt hätte, die darin angegeben Risikohinweise zur Kenntnis zu nehmen.

In der Rechtsfolge ist die Beklagte daher schadensersatzpflichtig und hat gegen Übertragung der Fondsanlage als Schadensersatz den Einlagebetrag (abzüglich der vom Fonds geleisteten Ausschüttungen) zu erstatten. Außerdem wurde die Beklagte zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verurteilt.

 


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HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

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MS Hanna aus dem HCI Renditefonds Premium II vor der Insolvenz

2. Oktober 2014
Schlechte Nachrichten für Anleger des HCI Renditefonds Premium II: Über die Gesellschaft des Frachters MS Hanna wurde am Amtsgericht Meppen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 9 IN 174/14). Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.
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HCI Renditefonds IV: Insolvenzwelle erfasst MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star

17. September 2014
Inzwischen stehen drei Schiffe aus dem HCI Renditefonds IV vor dem Aus. Nachdem für die Gesellschaft der MS Berta schon im vergangenen Jahr Insolvenzantrag gestellt werden musste, wurden nun auch die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star eröffnet (Az.: 9 IN 162/14 bzw. 9 IN 163/14).
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Schlechte Nachrichten für Anleger des HCI Renditefonds Premium II: Über die Gesellschaft des Frachters MS Hanna wurde am Amtsgericht Meppen das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 9 IN 174/14). Anleger müssen mit finanziellen Verlusten rechnen.

Der Dachfonds HCI Renditefonds Premium II wurde Ende 2003 platziert. „Da schon bald Verjährung drohen könnte, sollten Anleger nicht lange warten, wenn sie Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen wollen“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für geschlossene Kapitalanlagen bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg.

Schadensersatzansprüche können beispielsweise aus einer fehlerhaften Anlageberatung resultieren. So wurden Schiffsfonds häufig als sichere und renditestarke Kapitalanlagen empfohlen. „Die Anleger des HCI Renditefonds Premium II dürften aber gegenteilige Erfahrungen gemacht haben. Der Fonds kriselt schon längere Zeit und musste bereits 2010 saniert werden. Die Lage ist durch die drohende Insolvenz der MS Hanna nicht gerade besser geworden“, so Rechtsanwalt Diler. Häufig wurden bei der Anlageberatung aber die Risiken, denen Schiffsfonds ausgesetzt sind, verschwiegen. Obwohl das Risiko bis zum Totalverlust des investierten Geldes reicht, wurden Schiffsfonds auch an Anleger vermittelt, die ausdrücklich nach einer sicheren Kapitalanlage gesucht haben, um z.B. fürs Alter etwas auf der hohen Kante zu haben.

Außerdem wurden die Anleger von den Banken auch oft über ihre Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, nicht aufgeklärt. Diese müssen nach Rechtsprechung des BGH aber offen gelegt werden, damit der Anleger die Chance hat, das Provisionsinteresse der Bank zu kennen und erst dann über eine Beteiligung an dem Fonds entscheidet. Wurden Risiken oder Kick-Backs verschwiegen, kann das den Anspruch auf Schadensersatz begründen.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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Inzwischen stehen drei Schiffe aus dem HCI Renditefonds IV vor dem Aus. Nachdem für die Gesellschaft der MS Berta schon im vergangenen Jahr Insolvenzantrag gestellt werden musste, wurden nun auch die vorläufigen Insolvenzverfahren über die Gesellschaften der MS Frisian Pioneer und MS Frisian Star eröffnet (Az.: 9 IN 162/14 bzw. 9 IN 163/14).

Der HCI Renditefonds IV wurde als Dachfonds im Jahr 2003 emittiert. Ursprünglich investierte der Fonds in 12 Schiffe, von denen aber zwei bereits verkauft wurden und nun drei weitere von der Insolvenz bedroht sind. „Angesichts der immer noch anhaltenden Krise der Schifffahrt ist es fraglich, ob die verbleibenden Schiffe ausreichen, um die Wirtschaftlichkeit des Fonds aufrecht zu erhalten. Den Anlegern könnten massive finanzielle Verluste drohen“, befürchtet Rechtsanwalt Thomas Diler, Experte für geschlossene Fondsbeteiligungen bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg.

Wie etliche Insolvenzen in der jüngeren Vergangenheit belegen, sind Schiffsfonds keineswegs eine sichere Kapitalanlage, die zum Aufbau einer Altersvorsorge geeignet ist. „Dennoch wurden erfahrungsgemäß Schiffsfonds auch immer wieder an Anleger vermittelt, die ausdrücklich an einer sicheren Anlage interessiert waren. So eine Falschberatung kann den Anspruch auf Schadensersatz auslösen“, erklärt Diler.

Denn zu einer ordnungsgemäßen Anlageberatung gehöre auch die Aufklärung über die bestehenden Risiken. Diler: „Doch die wurden in den Beratungsgesprächen oft genug verschwiegen.“. Ähnliches gilt auch für die häufig üppigen Vermittlungsprovisionen, die die Banken kassiert haben. „Auch diese so genannten Kick-Backs hätten nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs offen gelegt werden müssen. Denn sie erhöhen einerseits den Weichkostenanteil bei den Fonds und andererseits können sie ein wichtiger Hinweis auf das Provisionsinteresse der Bank sein. Wurden die Provisionen verschwiegen, kann ebenfalls Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden“, so Diler.

Da beim HCI Renditefonds IV bereits Verjährung drohen könnte, sollten betroffene Anleger nicht mehr lange warten, wenn sie ihre Ansprüche noch geltend machen wollen.

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für Schiffsfonds: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
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HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna: Erfolg vor dem OLG Frankfurt- Anleger bekommt auch in zweiter Instanz Recht

2. September 2014/in Aktuelle Fälle, HCI Fonds, Schiffsfonds/von Sommerberg

Die von der Anlegerkanzlei Sommerberg eingereichte Schadensersatzklage wegen Rückerstattung des Anlagebetrages von 10.477 Euro (HCI-Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna)  ist begründet. Zu diesem Ergebnis kommt der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit einstimmigen Beschluss vom 28. Juli 2014 (Aktenzeichen 4 U 68/14).

Verharmlosung ungewollter Risiken der Geldanlage begründet Schadensersatz des Anlegers

Sommerberg-Rechtsanwalt Thomas Diler weist darauf hin, dass die Gerichtsentscheidung Feststellungen trifft, die auch für die Durchsetzung von Schadensersatzforderungen anderer Fondsanleger bedeutsam sein können:

„Das OLG Frankfurt am Main hat richtig entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung auch dann gegeben ist, wenn der Anleger das Totalverlustrisiko der Geldanlage in einen Schiffsfonds zwar kennt, aber der Berater von der Beratungsfirma dieses Risiko verharmlost. Die Falschberatung liegt dann in der Verharmlosung ungewollter Risiken.“

Die Risikoverharmlosung ist kein Einzelfall, berichtet Rechtsanwalt Diler:

„Viele geprellte Fondsanleger haben uns bereits geschildert, dass im Beratungsgespräch Risiken verharmlost worden sind, indem es etwa hieß, die Risikohinweise seien bloße Pflichthinweise, aber ein Risikoeintritt sei noch nicht vorgekommen und daher ausgeschlossen. In solchen Fällen kommen unter Berufung auf die Ausführungen im aktuellen Beschluss des OLG Frankfurt am Main Regressansprüche zugunsten der Anleger in Betracht.“

Geldanlage in HCI Schiffsfonds

Der Kläger hat mit seiner Klage Schadensersatz gegen einen freien Berater wegen fehlerhafter Anlageberatung bezüglich einer Geldanlage in einen geschlossenen Schiffsfonds geltend gemacht.

Im Jahr 2007 ließ sich der Kläger von dem beklagten Berater über eine Geldanlage in den Schiffsfonds MS Hammonia Fortuna des Emissionshauses HCI beraten. Der Beklagte übersandte dem Kläger auch den Verkaufsprospekt zum Fonds, in dem die Risiken wie insbesondere das Totalverlustrisiko erläutert werden. Der Kläger äußerte anschließend Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit der empfohlenen Anlage und der Risikoausrichtung. Nachdem der Beklagte die Risiken gegenüber dem Kläger verharmloste, entschloss sich der Kläger zur Zeichnung des Schiffsfonds in Höhe einer Einlage von 10.000 Euro.

Im Jahr 2013 erhob der Kläger, rechtlich vertreten durch die Anlegerkanzlei Sommerberg, Klage wegen Falschberatung gegen den Berater. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage mit Urteil vom 14. Februar 2014 in der Hauptsache statt und verurteilte den Berater zu Schadensersatz von 10.477 Euro. Der Berater legte gegen diese Entscheidung Berufung ein, die das OLG Frankfurt am Main mit seinem Beschluss vom 28. Juli 2014 zurückgewiesen hat.

Die Frankfurter Richter haben damit zweitinstanzlich bestätigt, dass der Fondsanleger Schadensersatz in Form faktischer Rückabwicklung des Fondserwerbes beanspruchen kann. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Berater seine vertragliche Aufklärungspflicht dadurch verletzt hat, dass er den Kläger als Anlageinteressenten hinsichtlich der nachgefragten Risiken nicht ausreichend aufgeklärt bzw. diese nicht ausreichend erläutert hat.

Der Schilderung des Klägers zufolge hat der Beklagte auf Nachfrage nach einem Totalverlustrisiko versichert, dass eigentlich nichts passieren könne. Er könne sich bei dem Schiff nicht vorstellen, dass der Ernstfall eintrete, sonst würde er die Anlage nicht empfehlen. Nach diesen Aussagen seines Beraters sei der Kläger absolut beruhigt gewesen und hätte ansonsten die Anlage nicht gezeichnet.

Der Berater hat sich hier nicht darauf beschränkt, auf den Inhalt des Prospekts zu verweisen, sondern er hat den Kläger gerade im Hinblick auf das dort aufgeführte Totalverlustrisiko beruhigt und dieses damit in schuldhafter Weise und kausal für die Anlageentscheidung des Klägers verharmlost.

Eine solche Verharmlosung des Totalverlustrisikos führt zur Bejahung der Pflichtverletzung des Beraters, so das OLG Frankfurt am Main.

 

 


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Rück­ab­wick­lung des Fonds­kaufs für geschä­digte HCI-Fondsanlegerin: Land­ge­richt Gie­ßen spricht der Sommerberg-Mandantin volle Geld­er­stat­tung zu (über 20.000 Euro)

5. März 2012/in Aktuelle Fälle, HCI Fonds, Immobilienfonds (KG), Schiffsfonds/von Sommerberg

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg konnte eine gerichtliche Entscheidung erwirken, die für eine HCI-Fondsbesitzerin einen umfassenden Schadensersatz vorsieht (LG Gießen, Az. 3 O 468/11).

Es geht um Falschberatung über den HCI Shipping Select 28 und den HCI BRIC. „Das Landgericht Gießen hat befunden, dass unsere Mandantin den gesamten Kapitaleinsatz von mehr als 20.000 Euro sowie den Zinsschaden und die entstandenen Anwaltskosten erstattet bekommt“, sagt der Geschädigten-Anwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Gericht hält den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzanspruch für schlüssig und begründet. „Wir hatten vorgetragen, dass die von uns vertretenen Eheleute falsch beraten worden sind und haben daher die Schadensregulierung angemeldet“, so Rechtsanwalt Krajewski weiter.

Die Klägerin hatte auf Empfehlung eines Finanzberaters im Jahr 2008 ihr Geld in den Immobilienfonds HCI Real Estate BRIC GmbH & Co. KG angelegt. Ihr Ehemann, der ihr zwischenzeitlich die Schadensersatzforderung übertragen hat, hatte sein Geld – ebenfalls auf Anraten des Beraters – in den Schiffsfonds HCI Shipping Select 28 angelegt.

Nur kurze Zeit später geriet der HCI Shipping Select 28 in starke finanzielle Schwierigkeiten. Mittlerweile sind 4 der 6 Fondsgesellschaften sogar Pleite. Die HCI-Fondsbesitzer müssen das Risiko eines Totalverlustes ihres angelegten Geldes einplanen.

Für die hier betroffenen Anleger, so die Argumentation der Anlegerkanzlei Sommerberg, waren die HCI-Fonds viel zu riskant und hätten daher niemals als Geldanlage empfohlen werden dürfen. Es handelt sich um riskante Unternehmensbeteiligungen, die eine Totalverlustgefahr für das Anlegergeld beinhalten. „Wären unsere Mandanten über die enormen Risiken aufgeklärt worden, dann hätten sie sich nicht auf eine solche spekulative Geldanlage eingelassen“, berichtet Anlegeranwalt Krajewski weiter. Immerhin waren die Anleger nie bereit, einen Geldverlust in Kauf zu nehmen.

Das Landgericht Gießen ist diesem Vortrag gefolgt und hat geurteilt, dass der Anlegerin ihr Geld ebenso zu erstatten ist wie das Geld ihres Ehegatten.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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