Sommerberg Anlegerrecht - Märkte im Fokus

Scha­dens­er­satz­kla­gen gegen regio­nale Volks- und Raiff­ei­sen­ban­ken sowie Spar­kas­sen

Für zahlreiche Kunden regionaler Volks- und Raiffeisenbanken sowie Sparkassen hat die im Kapitalanlagerecht tätige Kanzlei Sommerberg in den vergangenen Monaten Schadensersatzklagen eingereicht. Grund: Falschberatung!

Die Finanzinstitute haben ihren Privatkunden Beteiligungen an hochriskanten Fonds vermittelt. Die betroffenen Anleger sehen sich nun falsch beraten und verlangen eine Rückgängigmachung des Geschäftes.

Verkauf hochriskanter Schiffsfonds an ahnungslose Kunden

Auch die eher kleineren regionalen Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken haben längst die Vermittlung geschlossener Fondsbeteiligungen als lukratives Geschäftsfeld für sich entdeckt. Sie erhalten teils extrem hohe Vermittlungsprovisionen von 10 Prozent und mehr, wenn sie ihren Kunden geschlossene Fondsbeteiligungen verkaufen.

Risiken und hohe Provisionen wurden verheimlicht

Unsere Mandanten haben auf Empfehlung ihres Beraters von der Volksbank oder Sparkasse vor Ort Beteiligungen an Lebensversicherungsfonds oder Schiffsfonds erworben“, berichtet Rechtsanwalt Thomas Diler von der Sommerberg.

Bei diesen Fonds handelt es sich um unternehmerische Beteiligungen, bei denen die Anleger als Kommanditisten nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt sind. Deswegen gelten diese Anlagen als besonders riskant.

Vor allem mit Schiffsfonds haben viele Anleger mittlerweile Schiffbruch erlitten. Viele der Schiffsfonds haben sich wirtschaftlich schlecht entwickelt. Über 100 Fondsgesellschaften sind sogar in die Insolvenz geraten. Mit einer Fortsetzung der Pleitewelle muss gerechnet werden. Schätzungsweise mehrere Zehntausende Anleger müssen mit dem Risiko großer Verluste bis hin zum Totalverlust rechnen. Geschädigten-Vertreter Diler weiter: „Für viele unserer Mandanten bedeutet dies, dass ihre Beteiligung faktisch bereits wertlos und das Geld somit verloren ist oder es droht zumindest der Verlust.

Bankkunden können Entschädigung geltend machen

Die Mandanten der Kanzlei Sommerberg schildern oft ähnliche Sachverhalte: Die betroffene Anleger sind teils langjährige Kunden bei ihrer regionalen Volksbank oder Sparkasse vor Ort. Oft sind sie bereits im Rentenalter. Der Berater von dem Finanzinstitut empfahl ihnen dann, das vorhandene Geld (etwa bislang in einer Lebensversicherung oder Spareinlage angelegt) umzuschichten in einen Schiffsfonds oder Lebensversicherungsfonds, da hier die Rendite besser sei. „Von Risiken, so die Schilderungen vieler unserer Mandanten, war jedoch keine Rede. Wir setzen daher für unsere Mandanten die Rückgängigmachung des Geschäfts wegen Falschberatung durch“, erläutert Anwalt Diler.

Dies bedeutet, dass das Kreditinstitut (Sparkasse bzw. Volks- und Raiffeisenbank) ihrem Kunden das investierte Geld zurückerstatten muss und bekommt im Gegenzug die praktisch wertlose Beteiligung zurück.

Banken zeigen sich vergleichsbereit

Rechtsanwalt Diler: „Nachdem wir die Rückabwicklung gefordert haben, haben die Finanzhäuser in vielen Fällen bereits vorgerichtlich Vergleichslösungen angeboten, die eine zumindest teilweise Entschädigung vorsehen.“ In anderen Verfahren scheinen sich die Banken bzw. Sparkassen keiner Schuld bewusst zu sein. Hier erhebt die Kanzlei Sommerberg Schadensersatzklage für die Beratungsopfer, um die Rückabwicklung durchzusetzen, allein in den vergangenen Monaten mehrere Dutzend Gerichtsverfahren wegen Beratungsfehlern im Zusammenhang mit geschlossenen Lebensversicherungs- und Schiffsfonds.

Schadensersatz wegen heimlichen Vermittlungsprovision von 10 Prozent

In mehreren Verfahren konnte die Anlegerkanzlei Sommerberg die regionalen Volks- und Raiffeisenbanken bzw. Sparkassen zur Offenlegung der kassierten Provisionen zwingen. Die Kreditinstitute mussten faktisch durchweg einräumen, rund 10 Prozent an Provision für den Vertrieb bestimmter Fonds kassiert zu haben.

Unseren Mandanten kannten diese Provisionen nicht. Auch deswegen machen wir die Schadensregulierung geltend“, erläutert Sommerberg-Anwalt Diler weiter. Nach der sogenannten Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die beratende Bank ihrem Kunden nämlich Schadensersatz in Form der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs zu leisten, wenn sie ihm die offenlegungspflichtigen Rückvergütungen verheimlicht.

„Checklisten“ belegen regresspflichtige Provisionsverheimlichung

Die Sparkassen und Banken verweisen häufig zum Nachweis der angeblich ordnungsgemäßen Anlageberatung auf von ihnen verwendete Beratungsprotokolle, sogenannte „Checklisten“ mit Risikohinweisen, die vom Kunden unterschrieben worden sind. Allerdings belegen diese „Checklisten“ je nach Einzelfall sogar, dass die konkreten Provisionen gerade nicht offengelegt und somit verheimlicht worden sind. Da die „Checkliste“ als Urkunde zu bewerten ist, gilt ihr Inhalt grundsätzlich als inhaltlich vollständig und richtig. Rechtsanwalt Diler: „Weil hier jedoch in keinem uns bekannten Fall Empfänger der Provision und Provisionshöhe genannt ist, was jedoch nach den Vorgaben des Bundesgerichtshofs erforderlich wäre, steht also fest, dass hierüber gar nicht aufgeklärt wurde. Die Beratungsprotokolle sind dann also sogar Beweis für die Falschberatung.“ Auch aus den Prospekten ergeben sich die genauen Provisionshöhen an das konkret beratende Kreditinstitut regelmäßig nicht. Daher können sich die Kreditinstitute als Beleg für eine angebliche Provisionsaufklärung dann auch auf diese Dokumente gerade nicht berufen.

Anwalt hilft, um Schadensausgleich zu erreichen

Die Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt zahlreiche geschädigte Fondsanleger in ganz Deutschland. Ratsuchende Anleger können sich bei uns melden. Wir helfen Ihnen gerne. Ansprechpartner ist Herr Diler, Beratungstelefon: 0421/3016790 (deutschlandweit).

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Eisenhans / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

CFB-Fonds 166: Commerzbank muss vollen Schadensersatz an Anleger zahlen

Die Anlegerschutzkanzlei Sommerberg LLP erstreitet wieder ein obsiegendes Urteil zum CFB-Fonds 166: Schiffsfondsanleger bekommt Geld zurück! (Urteil Landgericht Berlin Aktenzeichen 10 O 184/15).
Sommerberg Anlegerrecht - Containerschiff

Entscheidung des OLG Frankfurt pro Bankkunde erstritten: Kausalitätsvermutung bei Kick-Back-Zahlungen nicht mit Verhandlungen über die Höhe des Agio widerlegbar!

Sommerberg-Rechtsanwälte erwirken verbraucherfreundliches Urteil gegen Commerzbank wegen Schadensersatz aufgrund von Provisionsverheimlichung.
Infos zum Schiffsfonds MS Harmonia Fortuna

HCI Shipping Select XX: Kanzlei Sommerberg erstreitet Schadensersatz wegen falscher Anlageberatung

Das Landgericht Bremen hat mit Urteil vom 24. Februar 2016 entschieden, dass eine Anlageberaterin Schadensersatz von 13.745 Euro wegen falscher Beratung über eine Geldanlage in den Schiffsfonds HCI Shipping Select XX zu zahlen hat (Az. 1 O 1303/14).
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Windpark

OLG Schles­wig urteilt: Prokon-Prospekt ent­hält irre­füh­rende Wer­bung

Der Prokon-Prospekt (Kurzprospekt und Flyer) enthält irreführende Werbeaussagen zur vermeintlichen Sicherheit und zur angeblichen „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.

Dies hat das Schleswig Holsteinische Oberlandesgericht (OLG) hat mit Urteil vom 5. September 2012 entschieden (Aktenzeichen 6 U 14/11).

Das beklagte Unternehmen der Prokon-Unternehmensgruppe bewirbt sogenannte Genussrechte als Geldanlage. Verbraucher können Werbeaussagen in dem Kurzprospekt und Flyer so verstehen, als sei die Anlage in die Genussrechte eine ebenso sichere Geldanlage wie auf einem Sparbuch und als investiere der Erwerber von Genussrechten direkt in Windenergieanlagen, woraus sich eine Absicherung der Anleger durch die Anlage in Sachwerten ergibt. Das Unternehmen wirbt auch mit der „maximalen Flexibilität“ der Geldanlage.

Das OLG Schleswig hat der Verbraucherschutzzentrale Hamburg Recht gegeben, die auf Unterlassung der Werbung geklagt hatte.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts dürfen die von den Verbraucherschützern beanstandeten Werbeaussagen nicht weiter verwendet werden. Die Werbeaussagen sind demnach unzutreffend und damit unlautere Werbung.

Die Anlage des Geldes in Genussrechten stellt keine ebenso sichere Geldanlage wie die Geldanlage bei einer Bank auf einem hergebrachten Sparbuch dar. Im Fall einer Insolvenz des Unternehmens haben die Erwerber der Genussrechte keine gesetzliche Sicherung ihrer Einlagen. Für Sparguthaben bei einer Bank besteht demgegenüber im Fall einer Bankeninsolvenz ein Anspruch auf Einlagensicherung bis zu einem Wert von 100.000 Euro pro Sparer.

Das Kapital, das durch die Vergabe von Genussrechten eingesammelt wird, wird auch keineswegs unmittelbar in den Auf- und Ausbau von Windparks gesteckt. Das beklagte Unternehmen selbst besitzt weder Windkraftanlagen noch betreibt es sie. Es vergibt vielmehr Darlehen an andere Unternehmen der Prokon-Gruppe für deren Investitionen und erwirbt verzinsliche Darlehensrückzahlungsansprüche. Die Werthaltigkeit der Darlehensrückzahlungsansprüche nebst Verzinsung steigt und fällt mit der Geldwertstabilität.

Die Zusage eines Höchstmaßes an Flexibilität trifft nicht zu, so das OLG. Sie ist das Versprechen einer denkbar kurzfristigen und einfachen Möglichkeit zur Wiederauflösung der Geldanlage. Dies trifft auf die von der Beklagten ausgegebenen Genussrechte bei Weitem nicht zu. Die Kündigung der Anleihe ist grundsätzlich frühestens nach Ablauf von drei Kalenderjahren zulässig und dies nur unter eingeschränkten Voraussetzungen. Eine reguläre Kündigungsmöglichkeit besteht erst ab fünf Kalenderjahren mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: elxeneize / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Versammlung

Aktuelles zur Gläubigerversammlung der insolventen PROKON am 22. Juli 2014

Am 22. Juli 2014 fand in Hamburg die Versammlung der Insolvenzgläubiger der PROKON statt, an der Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski teilgenommen.
Sommerberg Anlegerrecht - Strommast

Amtsgericht Itzehoe eröffnet Insolvenzverfahren: Prokon ist zahlungsunfähig und überschuldet

Das Amtsgericht Itzehoe hat heute das Insolvenzverfahren über das Vermögen des skandalumwitterten Windkraftfinanzierers Prokon eröffnet (Aktenzeichen 28 IE 1/14).
Sommerberg Anlegerrecht - Finanzkrise

Entlassungswelle bei PROKON +++ Insolvenzeröffnung bei PROKON wahrscheinlich +++ PROKON-Geschäftsführer wird entmachtet

Rund 74.000 Genussrechts-Anleger bangen immer noch um ihr Geld. Große Verluste werden angesichts der jüngsten Krisenmeldungen immer wahrscheinlicher.
Sommerberg Anlegerrecht - Recht

BGH: Bank­kun­den kön­nen Scha­dens­er­satz wegen heim­li­cher Pro­vi­sio­nen künf­tig ein­fa­cher durch­set­zen

Die Bank hat künftig die Beweislast und nicht der falsch beratene Kunde. Rechtsanwalt Diler (Kanzlei Sommerberg) ist überzeugt: Mit dieser Kernaussage in einem neuen verbraucherfreundlichen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) lassen sich künftig die Rechte von Bankkunden leichter durchsetzen…

die Schadensersatz von ihrer Bank verlangen wegen fehlerhafter Anlageberatung.

Der BGH hat mit Urteil vom 8. Mai 2012 (Az. XI ZR 262/10) seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung der Banken bei verheimlichten Kick-Back-Zahlungen verschärft. Die Karlsruher Richter haben klargestellt, dass eine Beweislastumkehr bei einer Aufklärungspflichtverletzung besteht. Die Entscheidung war laut Rechtsanwalt Diler überfällig: „Damit wird es uns künftig einfacher möglich sein, Schadensersatzansprüche für falsch beratene Bankkunden durchzusetzen.“

Gemäß der Gerichtsentscheidung ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichtverletzungen verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also ungeachtet gelassen hätte. Diese Beweislastumkehr greift bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein. Es kommt bei Kapitalanlagefällen nicht darauf an, ob ein Kapitalanleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte.

Im dem vom BGH entschiedenen Streitfall hatte eine Bankkunde für 35.000 Euro Anteile an einem Fonds erworben. Dies geschah auf Empfehlung seiner Bank. Weder mündlich noch durch schriftliche Unterlagen wurde der Bankkunde jedoch darüber informiert, dass an die Bank für die Fondsvermittlung aus den offen ausgewiesenen Provisionen an die Fondsgesellschaft etwa Ausgabeaufschlag und Verwaltungsvergütung 8,25 Prozent des Anlagebetrages wieder an die beratene Bank zurückfließen. Da dies heimlich und somit hinter dem Rücken des Anlegers erfolgte, hat das Kreditinstitut seine Aufklärungspflicht über diese Provisionen verletzt und ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet.

Der BGH hat hier auch die für den Schadensersatzanspruch erforderliche sogenannte Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für den Erwerb der Fondsbeteiligung bejaht und festgestellt, dass die Bank die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass der klagende Anleger die Beteiligung auch bei gehöriger Aufklärung über die Rückvergütung erworben hätte.

Diese Beweislastumkehr hatte der 11. Senat bei dem BGH bislang davon abhängig gemacht, dass es für den Kunden nicht mehrere, sondern vernünftigerweise nur eine Möglichkeit aufklärungsrichtigen Verhaltens gab, die gehörige Aufklärung also keinen Entscheidungskonflikt ausgelöst hätte. Hieran hält der Senat aber nicht mehr fest. Vielmehr greift die Beweislastumkehr bereits bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung ein, so die zentrale Aussage des aktuellen Urteils.

Einem Geschädigten wäre nämlich wenig damit gedient, wenn sein Anspruch auf Schadensersatz meist daran scheitern würde, dass er nicht beweisen könnte, wie er auf eine Offenlegung der Kick-Back-Zahlungen reagiert hätte. „Genau diese Argumentation haben wir bereits seit langer Zeit in zahlreichen Gerichtsverfahren für unsere Mandanten vorgetragen“, so Anlegeranwalt Diler.

Die Bank kann sich allerdings entlasten, wenn sie selbst den Gegenbeweis antreten kann.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: fotogestoeber / fotolia.de

Sommerberg Anlegerrecht - Eurogeldscheine

Höhere Abfin­dung für Aktio­näre der Gel­sen­was­ser AG: erfolg­rei­ches Spruch­ver­fah­ren unter Mit­wir­kung von Sommerberg-Anwalt

Rechnerisch können die Kleinaktionäre eine zusätzliche Abfindung von insgesamt deutlich über 7,5 Millionen Euro beanspruchen

kommentiert Rechtsanwalt Hasselbruch von der Kanzlei Sommerberg die positive Folge der Gerichtsentscheidung aus Dortmund.

Im Rahmen eines aktienrechtlichen Spruchverfahrens, das u.a. auf Antrag von Rechtsanwalt Hasselbruch als Aktionärsvertreter eingeleitet wurde, hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (Az. 20 O 57/04) eine nachträgliche Entschädigung in einem erheblichen Umfang zugunsten außenstehender Aktionäre der Gelsenwasser AG festgelegt.

Zum Fall:

Die Gelsenwasser AG wurde im Jahre 1887 unter der damaligen Firma „Wasserwerk für nördliche westfälische Kohlenrevier“ als Aktiengesellschaft gegründet und hat die Wasserversorgung zum Gegenstand. Im Laufe ihrer Unternehmensgeschichte weitete die Gelsenwasser AG ihre Aktivitäten aus, sogar mit Beteiligungen und Neugründungen mit kommunalen Partnern im Ausland wie beispielsweise in Polen. Schwerunkt des Versorgungsgebietes sind indessen weiterhin das Ruhrgebiet, das Münsterland, der Niederrhein, Ostwestfalen und das angrenzende Niedersachsen. Ende 2003 waren im Gelsenwasser-Konzern 1.243 Mitarbeiter beschäftigt.

Das Grundkapital der Gelsenwasser AG beträgt über 100 Millionen Euro. Die Aktien der Gesellschaft sind börsennotiert und werden im Amtlichen Markt mehrerer deutscher Börsenplätze gehandelt. Die Wasser und Gas Westfalen GmbH ist mit über 90% der Aktien die Großaktionärin der Gelsenwasser AG.

Im Februar 2004 schloss die Gelsenwasser AG mit ihrer Großaktionärin als herrschendem Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Gelsenwasser AG, ihren gesamten Gewinn an die Wasser und Gas Westfalen GmbH abzuführen.

In dem Gewinnabführungsvertrag waren eine Abfindung in Höhe von 353,14 Euro je Stückaktie und eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von 17,74 Euro je Stückaktie festgelegt. Es handelt sich um die Entschädigungsleistungen, die die Großaktionärin den Kleinaktionären der Gelsenwasser AG anbot für die Rechtsbeeinträchtigung durch die vertragliche Gewinnabführung.

Rechtsanwalt Hasselbruch, bei der Kanzlei Sommerberg tätig im Bereich Aktienrecht, hielt diese angebotene Abfindungs- und Ausgleichsleistung für zu gering. Im Auftrag einer Minderheitsaktionärin beantragte er deswegen bei dem Landgericht Dortmund die Durchführung eines aktienrechtlichen Spruchverfahren, das die Überprüfung und Festsetzung der tatsächlich angemessenen – also höheren – Kompensationsleistungen zum Gegenstand hat. Auch weitere betroffene Gelsenwasser-Minderheitsaktionäre stellten einen solchen sogenannten Spruchverfahrensantrag.

Das Landgericht Dortmund ist nunmehr der von den Antragstellern vertretenen Sichtweise gefolgt, wonach die von der Großaktionärin angebotene Abfindung und Ausgleichszahlung zu gering sind. Mit Beschluss vom 4. Juli 2012 (Az. 20 O 57/04) hat das Spruchgericht deswegen die Abfindung um 46,13 Euro auf 399,27 Euro je Gelsenwasser-Aktie erhöht und somit neu festgesetzt. Auch die Ausgleichszahlung wurde angehoben auf 18,01 Euro je Stückaktie.

Anwalt Hasselbruch zeigt sich erfreut: „Mit dieser Entscheidung sind die Rechte der Minderheitsaktionäre gestärkt worden. Der langjährige Einsatz hat sich gelohnt.“ Immerhin dauerte das Gerichtsverfahren rund acht Jahre.

Rechnerisch ergibt sich mit dem Beschluss ein Nachzahlungspotential von über 8 Millionen Euro (unterstellt 174.429 Aktien in Händen von Minderheitsaktionären würden den Nachzahlungsbetrag von 46,13 Euro geltend machen).

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Deutsche Börse

Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG

Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Hochhaus
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Prozesserfolg: Landgericht Mannheim gibt unserem Antrag auf Nachzahlung für ehemalige Aktionäre der Actris AG statt

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet…
Sommerberg Anlegerrecht - Anlegerbetrug

Anle­ger­kanz­lei Som­mer­berg kri­ti­siert „Anle­ger­schutz­ver­bes­se­rungs­ge­setz“: Kaum ver­bes­ser­ter Schutz für Pri­vat­an­le­ger vor Falsch­be­ra­tung

Am 8. April 2011 traten die ersten Regelungen des Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und zur Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts in Kraft (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz).

Nachdem die neuen Anlegerschutzregeln weitgehend seit etwas mehr als einem Jahr gelten, gelangt Anlegeranwalt André Krajewski, tätig für die Kanzlei Sommerberg, jedoch zu einer ernüchternden Zwischenbilanz:

„Das Gesetz hat kaum zu einem merkbar effektiveren Verbraucherschutz im Bereich der Geldanlage geführt. Vor allem die Falschberatung bei Graumarktprodukten wie geschlossene Schiffsfonds oder Immobilienfonds wird damit nicht wirksam bekämpft.“

Anlegeranwalt Krajewski weist auf die Ursache dafür hin: Die vom Gesetzgeber festgelegten Schutzmaßnahmen umfassen nicht den Bereich der Graumarktprodukte und bestimmte Vertriebswege.

Der graue Kapitalmarkt gilt unverändert als kaum reglementiert und wird von den Finanzaufsichtsbehörden faktisch nicht kontrolliert. Die juristische Grauzone bleibt hier faktisch unverändert bestehen, bemängelt Anwalt Krajewski die Situation. Zu den Graumarktprodukten zählen geschlossene Fonds wie Kommanditbeteiligungen oder stille Beteiligungen.

Obwohl Anleger Jahr für Jahr Schätzungen zufolge milliardenschwere Verluste mit den Geldanlagen im Graumarktbereich erleiden, greifen die neuen Anlegerschutzregeln in diesem Kapitalmarktsegment überwiegend nicht, berichtet Rechtsanwalt Krajewski.

Das Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz hat vor allem diese Maßnahmen eingeführt, um einen besseren Schutz der Verbraucher vor Falschberatung zu erzielen:

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) kann Bußgelder gegen die Wertpapierdienstleistungsinstitute verhängen kann, wenn diese ihre Kunden falsch beraten oder die Anleger nicht über Institutsprovisionen informiert haben. Der BaFin wurde dazu eine entsprechende Überwachungsbefugnis eingeräumt.

Außerdem ist Anlegern ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen, damit sich die Anleger besser über die wesentlichen Merkmale und vor allem die Risiken eines Finanzproduktes informieren können.

Weiter müssen Mitarbeiter in der Anlageberatung, Vertriebsverantwortliche und Compliance-Beauftragte gemäß der gesetzlichen Neuregelungen bei der BaFin registriert werden. Dadurch soll die Aufsichtsposition der BaFin gestärkt werden. Zusätzlich sind der BaFin Beschwerden, die im Rahmen der Anlageberatung bei den Wertpapierdienstleistungsunternehmen eingehen, anzuzeigen. Flankierend kann die BaFin einem Unternehmen den Einsatz von Mitarbeitern bei deren Fehlverhalten zeitweise untersagen, um vor Fehlverhalten bei der Anlageberatung von vornherein abzuschrecken bzw. solches Fehlverhalten ggf. angemessen zu sanktionieren.

 

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Jörg Lantelme / fotolia.de

Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds Insolvenz

Gericht: Geld zurück für geschä­digte Schiffs­fonds­an­le­ger!

Für viele Fondsanleger, die nach „Ausstiegsmöglichkeiten“ aus ihrem Schiffsfonds suchen, kann ein neues Gerichtsurteil wegweisend sein, das von der Anlegerkanzlei Sommerberg erstritten wurde.

Fondsanlegerin erhält eingesetztes Kapital von 84.000 Euro erstattet

Das Landgericht Hannover hat mit Urteil vom 21. Juni 2012 (Az. 8 0 173/11) entschieden, dass die Postbank Finanzberatung AG zugunsten einer Schiffsfondsanlegerin, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, eine Rückabwicklung des Kaufs von zwei Schiffsfondsbeteiligungen vornehmen muss, die die Klägerin und ihr Ehemann auf Empfehlung eines Beraters von der Finanzberatungsfirma erworben haben.

Die Postbank Finanzberatung AG wurde verurteilt, an die klagende Anlegerin nicht nur insgesamt 84.000 Euro zu zahlen, sondern muss auch einen erheblichen Zinsschaden und die Anwaltskosten erstatten – gegen Rückübertragung der erworbenen Fondsbeteiligungen.

Grund: Die Anlegerin und ihr Ehemann hatten im Jahr 2008 auf Empfehlung eines Handelsvertreters (Berater) von der Postbank Finanzberatung AG zwei Schiffsfonds-Beteiligungen (DS-Rendite-Fonds) erworben. Allerdings wurden sie nicht über die Provisionen aufgeklärt, die die Finanzberatungsfirma neben dem Agio zusätzlich für die Fondsvermittlung erhält. Deswegen haftet nach dem Urteil des Landgerichts Hannover die Postbank Finanzberatung AG wegen verschwiegener Kick-Back-Zahlungen und muss den Fondserwerb rückabwickeln.

Pflichtverletzung der Postbank führt zu Schadensersatz für Kunden

Die Entscheidung enthält eine wesentliche Feststellung, von denen noch viele weitere Anleger profitieren können. Die Hinweispflicht über offenlegungspflichtige Rückvergütungen trifft nicht nur eine Bank, sondern kann bei bestimmten Bedingungen auch für die selbst keinen Beratungsstatus einnehmende Tochtergesellschaft der Bank gelten (im konkreten Fall die Postbank Finanzberatung AG), wenn die Bank das Beratungsgeschäft auf die Tochtergesellschaft ausgelagert hat und diese Tochtergesellschaft als Beratungsunternehmen an den Bankkunden herantritt und die Beratung durchführt.

Besonders bedeutsam ist das Urteil vom 21. Juni 2012, da es sich um die erste bekannt gewordene Entscheidung handelt, mit der das Landgericht Hannover festgestellt hat, dass auch die Postbank Finanzberatung AG – obwohl formal kein Kreditinstitut – sich ihren Beratungskunden wegen heimlicher Provisionen schadensersatzpflichtig gemacht hat.

Der bisherigen Auffassung der Postbank Finanzberatung AG, sie sei gar nicht verpflichtet gewesen über Rückvergütungen für die Fondsvermittlung zu informieren, weil diese Informationspflicht nach den Vorgaben der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs angeblich nur für Banken gelten würde, hat das Landgericht Hannover in dem vorliegenden Einzelfall eine klare Absage erteilt.

Fondsanleger können Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen

Vielfach haben uns Beratungskunden von Banken und Beratungstochterfirmen von Banken bereits geschildert, dass sie nicht über die Provisionen für die Fondsvermittlung aufgeklärt wurden. Ich gehe daher davon aus, dass noch massenhaft Schiffsfondsanleger mit genau dieser Argumentation eine Rückgängigmachung des Fondskaufs verlangen können. Der Entscheidung des Landgerichts Hannover kommt meines Erachtens Signalwirkung zu“, erklärt Anlegeranwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Denn je den konkreten Einzelfallumständen macht sich auch eine formale Nicht-Bank wie die Postbank Finanzberatung AG schadensersatzpflichtig, wenn sie nicht über Provisionen aufklärt. Betroffene Anleger aus ganz Deutschland, die sich ebenfalls geschädigt sehen, können sich gerne bei der Anlegerkanzlei Sommerberg melden. „Wir prüfen, ob eine Rückabwicklung möglich ist“, so Anwalt Diler weiter.

Zum Fall

Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin die Postbank Finanzberatung AG aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns auf Schadensersatz in Anspruch wegen einer vermeintlichen Falschberatung eines für die Postbank Finanzberatung AG tätigen Handelsvertreters bezüglich der Vermittlung von zwei Schiffsfondsbeteiligungen. Insoweit begehrt die Klägerin Rücknahme der beiden Schiffsfondsbeteiligungen gegen Zahlung eines Betrages von 84.000 Euro sowie Ersatz eines entgangenen Gewinns. Außerdem verlangt die Klägerin die Freistellung von ersatzfähigen außergerichtlichen Anwaltskosten. Mit Urteil vom 21. Juni 2012 hat das Landgericht Hannover der Klage ganz überwiegend stattgegeben (Az. 8 O 173/11).

Im September 2008 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann jeweils eine Kommanditbeteiligung an einem DS-Rendite-Fonds Nr. 32. Es handelt sich um einen Schiffsfonds für die beiden Containerschiffe DS Agility und DS Activity. Die Beteiligungssumme der Klägerin betrug 60.000 Euro und die ihres Ehemanns 20.000 Euro. Weiter mussten die Klägerin und ihr Ehemann jeweils ein Agio von fünf Prozent auf die Beteiligungssumme zahlen, um sich am Fonds beteiligen zu können, also weitere 3.000 bzw. 1.000 Euro.

Der Erwerb der Schiffsfonds-Beteiligungen erfolgte aufgrund einer vorangegangenen Beratung und Empfehlung eines Handelsvertreters der Postbank Finanzberatung AG. Die Beratungsgespräche fanden in den Geschäftsräumen einer Niederlassung der Postbank statt. Anders als die Klägerin war ihr Ehemann langjähriger Kunde bei der Deutsche Postbank AG.

Die klagende Anlegerin ist der Auffassung, dass sie und ihr Ehemann vom Berater der Postbank Finanzberatung AG bezüglich des Schiffsfonds falsch beraten worden seien. Das Anlageinteresse sei die Sicherheit und der Werterhalt der Geldanlage gewesen, was sie dem Berater gegenüber auch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hätten. Außerdem habe die Klägerin ihr Geld zur Altersvorsorge anlegen wollen. In Kenntnis dieser Umstände habe der Berater die Schiffsbeteiligungen als Anlage mit guter Rendite empfohlen, bei der es praktisch keine Risiken gäbe. Auf die in Wahrheit bestehenden Risiken einer Geldanlage in einen Schiffsfonds wie etwa das Totalverlustrisiko sei hingegen nicht hingewiesen worden.

Weiter beanstandet die Klägerin, dass keine Aufklärung über die aus den offen ausgewiesenen Vertriebskosten an die Beklagte geflossenen Provisionen und deren Höhe stattgefunden habe.

Die Klägerin hätte sich ihrem Vortrag zufolge ebenso wenig wie ihr Ehemann an dem Schiffsfonds beteiligt, wenn sie von den Risiken dieser Geldanlage und von den Rückvergütungen gewusst hätten, die Postbank Finanzberatung AG für die Fondsvermittlung heimlich kassiert hat.

Die beklagte Postbank Finanzberatung AG hat den Vorwurf der Falschberatung bestritten und ihre Auffassung mitgeteilt, dass sie – da sie formal keine Bank sei – auch nicht über Kick-Back-Zahlungen habe aufklären müssen.

Das Landgericht Hannover hat mit seiner Entscheidung festgestellt, dass die Klage zulässig ist und auch in der Sache – mit Ausnahme eines geringfügigen Teils der Nebenforderungen Erfolg hat.

Der Klägerin steht gegen die Postbank Finanzberatung AG ein Schadensersatzanspruch wegen eines schuldhaften Beratungsverstoßes zu, so das Gericht. Eine Haftung des Finanzhauses wegen der sie treffenden Pflichten aus dem jeweiligen Anlageberatungsvertrag mit dem Ehemann und der Klägerin besteht nämlich bereits deswegen, weil sie diese nicht über den Umstand aufgeklärt hat, dass und in welcher Höhe ihr für den Vertrieb der Fondsbeteiligung Rückvergütungen zufließen, obwohl sie hierzu verpflichtet war.

Den von Postbank Finanzberatung AG vorgebrachten Einwand, wonach die Pflicht zur Provisionsaufklärung nach der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur für Kreditinstitute bestehe, hingegen nicht für freie bankenunabhängige Beratungsunternehmen, hat das Landgericht Hannover nicht gelten lassen,

Auf diese Ausnahme konnte sich die Postbank Finanzberatung AG – obwohl kein Kreditinstitut – nach der Beurteilung des Landgerichts Hannover in dem vorliegenden Fall nicht berufen. Grund: Die Postbank Finanzberatung AG hat der Klägerin und ihrem Ehemann als Beratungskunden gerade nicht der Eindruck eines im Verhältnis zur Deutsche Postbank AG unabhängigen Finanzberatungsunternehmens vermittelt, sondern stattdessen vielmehr den Anschein erweckt, mit der Deutsche Postbank AG eng verbunden zu sein und in ständigem Kontakt und Austausch zu dieser zu stehen. In dieser Fallkonstellation hätte die Beratungstochter dann auch über ihr Provisionsinteresse aufklären müssen.

Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: stadelpeter / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Finanzen

Ver­mitt­lung ris­kan­ter Schiffs­fonds­an­lage: Bank leis­tet Ver­gleichs­zah­lung

Die Kanzlei Sommerberg LLP schließt für Mandantin Vergleich.
Sommerberg Anlegerrecht - Schiffsfonds Insolvenz

Kla­gen geschä­dig­ter Anle­ger in Schiffs­fonds haben Erfolg

Kanzlei Sommerberg LLP berichtet über Anlegerschutzverfahren: Gerichte sprechen Fondsopfern Schadensersatz wegen Aufklärungspflichtverletzungen zu.
Sommerberg Anlegerrecht - Schadensersatz

Anle­ge­rin erhält umfas­sen­den Scha­dens­er­satz wegen Fehl­an­lage in Schiffs­fonds

Landgericht Kleve folgt dem Vortrag der Anlegerkanzlei Sommerberg LLP: Bei unterlassener Aufklärung über Vertriebsprovisionen können Fondsanleger die Geldrückerstattung verlangen.
Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

Kanzlei Som­mer­berg erwirkt Urteil mit Signal­wir­kung zu CS Euro­real: Scha­dens­er­satz für Anle­ger in Immo­bi­li­en­fonds

Ein Gerichtsurteil mit grundsätzlicher Bedeutung lässt geschädigte Fondssparer in offene Immobilienfonds hoffen, dass sie ohne Verluste ihr eingesetztes Kapital vollständig ersetzt bekommen.

Ein Anleger bekommt demnach Schadensersatz, weil er von seiner Bank nicht über das Schließungs- und Börsenkursrisiko aufgeklärt worden ist.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az. 2-12 O 81/11) die Commerzbank verurteilt, einem Kunden sein Geld von über 18.000 Euro zu erstatten, das er auf Empfehlung der Bank in den Immobilienfonds CS Euroreal angelegt hat.

Ich freue mich, dass wir diese wichtige Entscheidung erstreiten konnten. Denn die gerichtlichen Feststellungen sind wegweisend auch für viele andere geschädigte Fondsparer in offene Immobilienfonds, um eine Rückabwicklung des Fondskaufs geltend zu machen, sagt Geschädigten-Anwalt Thomas von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die den klagenden Fondssparer vertritt.

Das Landgericht ist in den wesentlichen Punkten der Argumentation der Kanzlei Sommerberg gefolgt. In der Entscheidung werden konkrete Beratungs- und Aufklärungspflichten in Bezug auf die Beratung über die Geldanlage in offene Immobilienfonds dargestellt. Verletzt die Bank diese Pflichten, hat sie ihrem Beratungskunden Schadensersatz zu leisten. Dies bedeutet, der Kunde erhält sein in den Fonds eingesetztes Kapital erstattet gegen Rückgabe der erworbenen Fondsanteile.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Bank ihren Kunden dann falsch berät, wenn sie ihm einen mit einem „Schließungsrisiko“ verbundenen offenen Immobilienfonds zum Kauf empfiehlt, obwohl der Kunde eine sichere Geldanlage gewünscht hat, bei der er jederzeit über sein Geld verfügen kann. Eine solche Beratung ist bereits nicht anlegergerecht. Zumindest bei der Frage der nicht anlegergerechten Beratung ist es auch ohne Relevanz, ob das tatsächliche Schließungsrisiko als gering eingeschätzt werden kann, so das Landgericht Frankfurt am Main.

Die Bank kann sich hier auch nicht darauf berufen, dass die Anteile an offenen Immobilienfonds auf einem Zweitmarkt an der Börse handelbar sind. Denn diese Veräußerungsmöglichkeit ist für den betroffenen Anleger mit einem Verlustrisiko verbunden, welches sich strukturell von dem bei der Rückgabe an die Fondsgesellschaft verbundenen Verlustrisiko unterscheidet.

Die Bank hätte dann zumindest ihren Kunden darüber aufklären müssen, dass die jederzeitige Verfügbarkeit auch die Möglichkeit des Verkaufs an der Börse mit Kursschwankungen beinhaltet. Auch dies war aber gerade nicht geschehen, wie das Gericht festgestellt hat.

Anlegeranwalt Diler: Von dieser Rechtsprechung können unserer Meinung nach zahlreiche Anleger profitieren. So gut wie keiner unserer Mandanten wollte sein Geld langfristig binden. Dies dürfte mit Sicherheit bei noch zahlreichen weiteren betroffenen Sparern der Fall sein, da die Fonds noch vor wenigen Jahren gerade mit Hinweis auf die angebliche tägliche Kapitalverfügbarkeit beworben wurden. Die bittere Realität ist aber eine andere:

Schätzungsweise mehrere Hunderttausend Anleger kommen nicht mehr an ihr Geld, das sie in genau solche Immobilienfonds angelegt haben, die anschließend in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind. Seit Jahren verweigern diese Fonds den Anlegern die Auszahlung gegen Rückgabe der Fondsanteile. Die Fonds müssen teils sogar liquidiert werden, weil sie dauerhaft keine Lösung mehr für ihre Finanzprobleme sehen. Zu den Krisenfonds zählen CS Euroreal, SEB Immoinvest, DEGI International, DEGI Europa, KanAm US-Grundinvest, PMIA, Morgan Stanley P2 Value und weitere Fonds.

Noch vor wenigen Jahren wurden die Fonds von Beratern (Banken, Sparkassen und Finanzdienstleister) teils ahnungslosen Kunden als angeblich sichere Geldanlagemöglichkeit verkauft. Auch viele Kleinsparer vertrauten auf solche Aussagen, weiß Anwalt Diler zu berichten.

Bei einem Verkauf über die Börse würden viele der betroffenen Anleger große Verluste machen, oft 30 bis 50 Prozent. Unsere Mandanten wollen solche Verluste nicht in Kauf nehmen. Vielfach ging es um die Ersparnisse für das Alter. Deswegen bietet das neue Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gute Argumente für viele Anleger, um eine Rückabwicklung des Fondskaufs geltend zu machen.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Max Diesel / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

datography

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet…
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Hochhaus

IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
datography

„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Gericht folgt Argu­men­ten der Sommerberg-Anwälte: Geld zurück für Fonds­an­le­ger bestä­tigt!

Das Landgericht Berlin hat ein Discountbrokerunternehmen zur Zahlung von mehr als 75.000 Euro Schadensersatz an eine von der Anlegerkanzlei Sommerberg vertretene Fondssparerin verurteilt. Grund: Falschinformation über einen Krisenfonds.

Die Entscheidung steht im Zusammenhang mit den krisengeplagten Immobilienfonds SEB Immoinvest und CS Euroreal. Beide Fonds sind in Zahlungsschwierigkeiten geraten und verweigern seit Jahren den Anlegern die Auszahlung für ihre Fondsanteile. Wie im Mai 2012 bekannt gegeben wurde, werden die Fonds sogar endgültig aufgelöst. Dieses Trauerspiel kann sich noch bis in das Jahr 2017 hinziehen. Viele Anleger würden bei einem Verkauf ihrer Anteile am SEB Immoinvest und CS Euroreal über die Börse Verluste von sogar 50 Prozent und mehr realisieren.

Die von uns vertretenen Anleger haben im Oktober 2009 über einen Discountbroker für über 75.000 Euro Fondsanteile am SEB Immoinvest und CS Euroreal erworben. Die erheblichen Risiken dieses Investments waren unserer Mandantschaft jedoch nicht bewusst, erläutert Geschädigten-Anwalt Diler von der Kanzlei Sommerberg den Fall. Anwalt Diler weiter: Wir haben deswegen eine Schadensersatzklage gegen das Discountbrokerunternehmen erhoben. Dies haben wir damit begründet, dass die von uns vertretenen Anleger den Fonds nicht erworben hätten, wenn sie über die Risiken aufgeklärt worden wären.

Mit Entscheidung vom 11. Mai 2012 (Versäumnisurteil) hat das Landgericht Berlin der Klage stattgegeben. Das Gericht hat das Discountbrokerhaus verurteilt, an die von der Kanzlei Sommerberg vertretene Fondssparerin ihren vollen Geldeinsatz von über 75.000 Euro zu zahlen gegen Übertragung der Anteile an den Krisenfonds. Ferner sieht das Urteil vor, dass der Anlegerin ihr Zinsschaden sowie die Anwaltskosten zu erstatten sind. Das Gericht hielt die Klage mit dem Vorwurf der Fehlinformation für begründet.


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: apops / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

datography

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet…
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Hochhaus

IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
datography

„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).
Sommerberg Anlegerrecht - Aktien

Sommerberg-Aktienrechtler: Erfolg­rei­che Rechts­ver­tre­tung – Mil­lio­nen­schwere Nach­zah­lung für Klein­an­le­ger der Aache­ner und Mün­che­ner Lebens­ver­si­che­rung

Generali hat Kleinanlegern mehrere Millionen Euro nachzuzahlen. Zu diesem Ergebnis gelangt ein gerichtliches Prüfverfahren unter Beteiligung von Sommerberg-Anwalt Olaf Hasselbruch.

Der Aktienrechtler konnte erfolgreich die Rechte einer Kleinaktionärin der Aachener und Münchener Lebensversicherung in dem Spruchverfahren vertreten. Das Landgericht Köln entschied, dass das Abfindungsangebot an die übrigen Aktionäre der Aachener und Münchener Lebensversicherung um mehr als 100 Euro je Aktie zu erhöhen ist.

Rechnerisch kann laut Gerichtsbeschluss auf Generali eine Nachzahlungspflicht von bis zu maximal rund 7,5 Millionen Euro zukommen. Dabei wird unterstellt, dass sich zum Stichtag knapp 68.000 nachzahlungsberechtigte Aktien in den Händen von Kleinaktionären befanden.

Am 15. Oktober 2001 schloss die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG (kurz: AML) einen Gewinnabführungsvertrag, mit dem sie sich zur Abführung ihres Gewinns verpflichtet hatte an ihren Vertragspartner, die AM EPIC GmbH. Die AM EPIC GmbH hatte sich im Gegenzug verpflichtet, auf Verlangen der außenstehenden Aktionäre (Minderheitsaktionäre) Aktien gegen Barabfindung von 528,00 Euro je Aktie der AML zu erwerben.

Sowohl die Aachener und Münchener Lebensversicherung AG als auch die AM EPIC GmbH gehörten zum AMB-Konzern mit der AMB Generali Holding AG als Obergesellschaft.

Das Aktienerwerbsangebot von 528,00 Euro hielt Rechtsanwalt Hasselbruch für zu gering. Der bei der Anlegerkanzlei Sommerberg für Aktienrecht zuständige Anwalt stellte deswegen für eine betroffene Kleinaktionärin einen Antrag auf Eröffnung eines gerichtlichen Nachprüfungsverfahrens. Das zuständige Landgericht Köln folgte diesem Antrag sowie den Anträgen von rund eineinhalb Dutzend weiteren Antragstellern:

Nach rund zehnjähriger Verfahrensdauer hat das Landgericht Köln mit Beschluss vom 27. April 2012 (Az. 82 O 76/03) entschieden, dass das angemessene Barabfindungsangebot auf 639,74 Euro je Stückaktie der Aachener und Münchener Lebensversicherung festzusetzen ist. Das Spruchgericht erkannte, dass die auf Preiserhöhung gerichteten Anträge begründet sind. Dem ursprünglich mit nur 528,00 Euro festgelegten Abfindungspreis lag ein zu gering gerechneter Unternehmenswert der Gesellschaft zu Grunde. Daher hat eine Erhöhung von 111,74 Euro je Aktie zu erfolgen.

Hinweis: Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: sergey_p / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

Sommerberg Anlegerrecht - Deutsche Börse

Nachzahlung von 6,3 Millionen Euro für ehemalige Aktionäre der Landesbank Berlin Holding AG

Verfahrenserfolg unter Beteiligung von Sommerberg-Rechtsanwalt…
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Hochhaus
Sommerberg Anlegerrecht - Urteil

Prozesserfolg: Landgericht Mannheim gibt unserem Antrag auf Nachzahlung für ehemalige Aktionäre der Actris AG statt

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) berichtet…
Sommerberg Anlegerrecht - Immobilienfonds

Immo­bi­li­en­fonds SEB ImmoIn­vest vor dem Aus: Kanz­lei Som­mer­berg for­dert Kauf­preis­rück­er­stat­tung für geschä­digte Fonds­spa­rer

Die Krise der offenen Immobilienfonds erreicht ihren Höhepunkt: Der rund 6 Mrd. Euro schwere Immobilienfonds SEB ImmoInvest, ein Schwergewicht der Branche, kündigte die Abwicklung an.

Das Fondsmanagement gab bekannt, dass der Fonds bis zum 30. April 2017 abgewickelt werden soll.

Für die Anleger ist mit der Auflösung möglicherweise ein erheblicher Wertverlust verbunden.“ Dies berichtet Geschädigten-Anwalt und Fondsexperte André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg, die bereits zahlreiche betroffene SEB-ImmoInvest-Fondssparer in ganz Deutschland vertritt und sich für deren Rechte einsetzt.

Der Fonds befindet sich bereits seit längerer Zeit in eklatanten Finanzschwierigkeiten. Wegen Zahlungsproblemen ist der eigentlich offene Fonds schon seit über zwei Jahren geschlossen. Den betroffenen Fondssparern wird seitdem eine Auszahlung des Kapitalanteils gegen Rücknahme der Fondsanteile verweigert.

Per 7. Mai 2012 wurde eine Art Wiedereröffnung versucht, die jedoch scheiterte. Die Fondsverwaltung begründete dies damit, dass zu viele Anleger ihre Fondsanteile bis zum Stichtag zurückgeben wollten, so dass das vorhandene Barkapital nicht ausgereicht hätte, alle ausstiegswilligen Anleger auszuzahlen. Der Fonds soll deswegen liquidiert werden.

Verbraucheranwalt Krajewski erläutert: „Dutzenden unserer SEB ImmoInvest-Mandanten wurde der Fonds von ihrem Bankberater als sichere Geldanlage mit guter Rendite verkauft. Von Risiken war keine Rede.“

Diese Anleger sehen sich nun zu Recht als Opfer einer Falschberatung. Tatsächlich war der Fonds niemals „sicher“. Sogar große Verluste waren schon immer möglich. Viele Fondssparer würden einen erheblichen Teil ihres Geldes verlieren, wenn sie die Fondsanteile jetzt über die Börse verkaufen würden. Börsenpreisabschläge von sogar 30 Prozent oder noch mehr können möglich sein.

Die Anlegerkanzlei Sommerberg macht daher für die Mandanten die Schadensregulierung bei den verantwortlichen Finanzhäusern geltend. Ein wichtiger Ansatzpunkt ergibt sich aus der Kick-Back-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Wenn ein Kunde im Rahmen der Beratung von seiner Bank nicht über die Provisionen aufgeklärt worden ist, die die Bank für die Vermittlung der Fondsanteile erhält, dann kann der Kunde volle Rückabwicklung des Fondserwerbs verlangen.

Dazu Verbraucheranwalt Krajewski: „Kaum einer der zahlreichen von uns vertretenen Immobilienfonds-Anleger wurde über diese Provisionen aufgeklärt. Dies ist jetzt ein entscheidender Aspekt für den Schadensersatz.“

 


Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gordon Bussiek / fotolia.de

Weitere Artikel zum Thema

datography

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet weiteres Schadenersatzurteil gegen Commerzbank

IVG EuroSelect 17 Immobilienfonds: Kanzlei Sommerberg erstreitet…
Sommerberg LLP Anlegerrecht - Hochhaus

IVG-Fonds EuroSelect: Kanzlei Sommerberg erstreitet Rückabwicklungsanspruch für Anleger

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 27. April 2017 entschieden, dass die Commerzbank AG einem Anleger sein Geld zu erstatten hat, das er in den Immobilienfonds IVG EuroSelect 20 angelegt hat (Az. 2-19 O 40/15).
datography

„The Gherkin“ Fonds IVG Euro-Select 14: Commerzbank zu Schadensersatz wegen Falschberatung verurteilt

Die Commerzbank hat einem Mandanten der Kanzlei Sommerberg LLP von rund 15.000 Euro als Schadensersatz zu bezahlen. Das hat Landgericht Hagen mit Urteil vom 6. Januar 2016 entschieden (Az. 10 O 90/13).