S&K-Fonds: Gericht hält Forderung des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen Anlegerin für unbegründet
Das Amtsgericht Plettenberg hat entschieden, dass die Forderung des Insolvenzverwalters des Fonds Deutsche S&K Sachwerte Nr. 2 GmbH & Co. KG auf Rückzahlung von Ausschüttungen gegen eine Fondsanlegerin unbegründet ist. Mit Urteil vom 11. August 2017 hat das Gericht die Klage des S&K-Insolvenzverwalters Dr. Achim Ahrendt daher abgewiesen (Az. 1 C 45/17).
Das Gericht stellt fest, dass dem klagenden Insolvenzverwalter unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch gegen die beklagte Anlegerin auf Rückzahlung der geleisteten Ausschüttungen zustehe.
Es bestehe zunächst kein gesellschaftsvertraglicher Rückzahlungsanspruch hinsichtlich etwaiger gewinnneutraler Liquiditätsausschüttungen. Der Kläger kann, so das AG Plettenberg, aber auch keinen entsprechenden Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 129, 134, 143 InsO herleiten.
Es fehlt nämlich an einer unentgeltlichen Leistung der Insolvenzschuldnerin an die Klägerin. Die Unentgeltlichkeit ist nicht nur dann ausgeschlossen, wenn die Investoren einen einklagbaren Anspruch haben. Ausreichend ist es bereits, wenn die Parteien sich darüber einig waren, dass die Leistung nicht auf Freigebigkeit beruhen sollte und im Übrigen eine bloß kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung vorliegt (Uhlenbruck/Hirte/Ede InsO § 134 Rn. 19).
Eine solche Verknüpfung ist nach der Beurteilung des AG Plettenberg hier gegeben: Die Investoren haben insoweit entsprechend ihrer Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag eine Einlageleistung (über die Treugerberin) erbracht, mit der die Insolvenzschuldnerin wirtschaften sollte und konnte. Die von der Insolvenzschuldnerin für diese Leistung zu erbringenden Gegenleistungen stellten sich insbesondere in den versprochenen Gewinnausschüttungen nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages dar. Darüber hinaus sieht der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich die Möglichkeit der Vornahme der gewinnneutralen Ausschüttungen vor, die nach einer ausdrücklichen Bestimmung im Gesellschaftsvertrag nicht zurückzuzahlen ist. Mag nun der Investor keinen klarbaren Einspruch auf Leistung oder ggf. ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen entsprechenden Antrag gegenüber der Geschäftsführenden Gesellschafterin haben, so schafft die gesellschaftsvertragliche Regelung in Abweichung von § 169 Abs. 1 HGB nicht nur die Möglichkeit gewinnunabhängiger Ausschüttungen, sondern schafft die gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach gewinnunabhängige Ausschüttungen nicht zurückbezahlt werden müssen, eine geschützte Rechtsposition, die sie als Gegenleistung für das von ihnen zur Verfügung gestellte Vermögen in Form der Einlage erhalten.
Die Leistung folgt daher mitnichten aus purer Freizügigkeit ohne rechtliche Grundlage, sondern auf Basis gesellschaftsvertraglicher Grundlage, der eine Gegenleistung der Investoren vorausgegangen war, so das AG Plettenberg.
Das Urteil des AG Plettenberg wurde erstritten durch die Kanzlei Sommerberg, die die Anlegerin in dem Rechtsstreit gegen den S&K-Insolvenzverwalter vertritt. Hinweis: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Autor: Thomas Diler / Google+
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