Sommerberg Anlegerrecht - Finanzkrise

Anle­ger­schutz­kanz­lei Som­mer­berg erzielt erneut Kla­ge­er­folg für geschä­dig­ten Fonds­spa­rer

Schadensersatzurteil zugunsten eines Bankkunden macht weiteren Anlageopfern Hoffnung.

Das Landgericht Bremen hat mit aktuellem Urteil (Az. 2 O 1420/11) festgestellt, dass einem Bankkunden im Zusammenhang mit einer Schiffsfonds-Beteiligung wegen verheimlichter Provisionen ein umfassender Schadensersatz zu zahlen ist. Die Gerichtsentscheidung wurde von der Anlegerkanzlei Sommerberg erwirkt. Der Anleger erhält fast 19.000 Euro wieder zurück.

Der Bankkunde erwarb auf Empfehlung seiner Bank einen Schiffsfonds, ohne jedoch über die Vermittlungsprovisionen (Kick-Back-Zahlungen) aufgeklärt worden zu sein. Diese unterlassene Aufklärung genügte dem Gericht, um das verklagte Kreditinstitut zur Erstattung des angelegten Geldes an den betroffenen Anleger zu verurteilen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes müssen die Anleger schließlich über Kick-Back-Zahlungen aufgeklärt werden; ansonsten können sie eine Rückabwicklung ihres Fondserwerbes geltend machen.

Auch mittels der Übergabe des Fondsprospektes an den Bankkunden erfolgte keine hinreichende Aufklärung, selbst dann nicht, wenn der Anleger den Prospekt gelesen hätte, so das Landgericht Bremen.

Zum Fall

Commerzbank hat falsch beraten

Der klagende Anleger wurde im Juni 2007 von einer Mitarbeiterin seiner Bank, die Commerzbank AG, zu einem Beratungsgespräch eingeladen. In dem Gespräch hat die Bankmitarbeiterin dem betroffenen Kunden dann empfohlen, sein Geld in einen Schiffsfonds anzulegen.

Der Kläger vertraute dieser Beratung und erwarb für 25.720 Euro Beteiligungen an dem „Beteiligungsangebot 79“ der DFH Deutsche Fonds Holding. Die Anleger beteiligen sich hierüber an zwei Schiffsgesellschaften, die in je ein Schiff der Beluga-N-Serie investiert sind. Die Schiffe sollten an die Bremer Reederei Beluga verchartert werden. Es handelt sich um die MS „Neele“ Shipping und MS „Marie“ Shipping GmbH & Co. KG (MS „Beluga Nomination“ und MS „Beluga Navigation“).

Verkauf eines Beluga-Schiffsfonds

Dieses Fondangebot wurde offenbar zahlreichen weiteren Bankkunden zur Geldanlage angeboten. Bereits zuvor hatten sich Gesellschaften der Beluga Group und deren damaligen Geschäftsführer Niels Stolberg beteiligt und waren insofern eng mit dem Fonds verflochten.

Anfang 2011 wurden große finanzielle Probleme bei der Bremer Beluga Group bekannt. Die Reederei und viele Beluga-Gesellschaften gerieten daraufhin in Insolvenz. Gegen Niels Stolberg und weitere führende Beluga-Mitarbeiter leitete die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf schweren Betrug ein.

Staatsanwaltschaft: Verdacht auf schweren Betrug

Für die Anleger, die ihr Geld in die Schiffsfonds mit Beluga-Schiffen angelegt haben, besteht das Risiko eines Totalverlustes. Sie müssen insbesondere im Falle der Insolvenz mit einem Verlust ihrer Einlage rechnen. Es handelt sich in Wahrheit um hoch riskante Unternehmensbeteiligungen, mit denen die Anleger nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust beteiligt sind. Allein in den vergangenen Jahren sind bereits zahlreiche andere Schiffsfonds in Insolvenz gerate und schätzungsweise Zehntausende betroffene Anleger haben dadurch ihr Einlagen verloren. Oft müssen sie sogar noch aufgrund ihrer Gesellschafterhaftung Ausschüttungsrückzahlungen leisten. Etliche weitere Fonds sind wirtschaftlich und finanziell schwer angeschlagen. Grund für die Krise, die sich nach Auffassung von Experten noch weiter auszudehnen droht, sind große Überkapazitäten im Schifffahrtsbereich.

Urteil: Schadensersatz für Fondsanleger

Mit dem nun öffentlich bekannt gegebenen Urteil wurde offenbar erstmals einem Anlageopfer im Zusammenhang mit der Beluga-Schiffsfondskrise Schadensersatz zugesprochen.

Das Landgericht Bremen hat die Commerzbank AG verurteilt, an den Anleger 18.924 Euro zu zahlen. Im Gegenzug hat der Anleger die ihm verkaufte Schiffsfondsanlage an die Bank zu übertragen (LG Bremen – Urteil vom 15. November 2012 – Az. 2 O 1420/11).

Pflichtwidrig unterlassene Aufklärung über hohe Vermittlungsprovisionen

Das Gericht sieht als erwiesen an, dass die Commerzbank AG ihre Pflicht aus dem Beratungsvertrag zum Schaden des Bankkunden objektiv verletzt hat. Diese Pflichtverletzung liebt darin begründet, dass die Bank ihren Kunden nicht hinreichend über die ihr zugeflossenen Rückvergütungen aufgeklärt hatte.

Nach der Kick-Back-Rechtsprechung muss die Bank über Rückvergütungen, also Provisionen, die sie für die Fondsvermittlung an ihren Kunden erhält, aufklären. Andernfalls macht sich die Bank schadensersatzpflichtig.

Keine Aufklärung mittels Prospekt

Das Landgericht Bremen ließ auch den Einwand der Commerzbank AG nicht gelten, die Aufklärung sei mittels des Prospektes zum Fonds erfolgt, da hier schließlich die Vertriebskosten genannt seien. Dazu stellte das Gericht zutreffend fest, dass sich an keiner Stelle des Prospektes entnehmen lässt, dass namentlich die Commerzbank AG einen Teil der Vertriebskosten als Vermittlungsprovision erhalten sollte. Vor allem lässt sich aus dem Prospekt nicht die Höhe der Provision für die Bank entnehmen. Insbesondere auch die Höhe der Rückvergütungen hätte aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ungefragt offen gelegt werden müssen.

Verschulden der Bank

Schließlich stellte das Prozessgericht das Verschulden der Aufklärungspflichtverletzung durch die Bank und einen daraus resultierenden Schaden fest. Die Schadenshöhe ergibt sich aus dem angelegten Kapital von 25.720 Euro abzüglich erhaltener Fondsausschüttungen von 5.796 Euro. Im Ergebnis sprach das Gericht dem betroffenen Schiffsfonds-Anleger einen Schadensersatz von 18.924 Euro zu.

Bank hat keine Berufung eingelegt

Die Commerzbank AG hat gegen die Entscheidung keine Berufung eingelegt. Das Urteil ist rechtkräftig.

 


Autor: Thomas Diler / Google+
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