Sommerberg LLP Anlegerrecht - Versicherung

BGH verbessert Position von Lebensversicherungs-Besitzern: Rechtsschutzversicherung muss Verbrauchern Deckungsschutz erteilen

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von Kanzlei Sommerberg erklärt: „Der Bundesgerichtshof hat mit seiner aktuellen Entscheidung die Rechte von Kunden gestärkt, die aus ihrer Lebensversicherung vorzeitig aussteigen wollen.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. April 2013 entschieden, dass eine Rechtsschutzversicherung die von einem Versicherungskunden verlangte Deckungszusage nicht mit dem Vorvertragseinwand verweigern darf (Aktenzeichen: IV ZR 23/122).

In dem vom BGH entschiedenen Fall begehrt der klagende Versicherungskunde die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.

Der klagende Kunde unterhielt bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine Rechtsschutzversicherung. Beginnend ab 1. Dezember 2005 hatte er auch Lebensversicherung abgeschlossen und Prämien eingezahlt.

Außerdem wandte sich der Kunde mit dem Begehren nach Deckungsschutz für die – gegebenenfalls auch klageweise – Geltendmachung dieses Rückzahlungsverlangens an den beklagten Rechtsschutzversicherer.

Die Rechtsschutzversicherung unterhielt der klagende Kunde bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010. Beginnend ab 1. Dezember 2005 hatte er auch Lebensversicherung abgeschlossen und Prämien eingezahlt.

Bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages hätten ihm nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, zur Verfügung gestanden. Das stelle einen Rechtsverstoß dar mit der Folge, dass ihm das Widerspruchsrecht unbefristet zustehe. Erst durch seine Ausübung des Widerspruchsrechts habe er den Rechtsschutzfall ausgelöst. Der Lebensversicherer verweigerte die Prämienrückzahlung.

Die Rechtsschutzversicherung hielt sich für leistungsfrei, weil der dem Lebensversicherer angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten schon bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 – und mithin vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung („vorvertraglich“) – geschehen sei und im Übrigen der Lebensversicherer die Widerspruchsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Deckungsanfrage noch nicht bestritten gehabt habe.

Diesen Einwand der Vorvertraglichkeit ließ der BGH nicht gelten und führt in seinem Leitsatz dazu wie folgt aus: Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.

Rechtsanwalt Hasselbruch erläutert die praktische Auswirkung: „Viele Verbraucher, die ihre Lebensversicherungsverträge widerrufen wollen, können nun verlangen, dass ihre Rechtsschutzversicherung einen möglichen Rechtsstreit mit der Lebensversicherung unter Deckungsschutz stellen muss, wenn die Lebensversicherung den Widerspruch nicht anerkennt bzw. die Prämien nicht freiwillig zurückzahlt.

Um Deckungsschutz von der Rechtsschutzversicherung zu bekommen, muss die Rechtsschutzversicherung also vorhanden gewesen zu der Zeit, als die Ablehnung des Widerrufs als unberechtigt durch die Lebensversicherungsgesellschaft erfolgte. Es kommt somit nicht darauf an, ob schon zum früheren Zeitpunkt bei Abschluss der Lebensversicherung bzw. Zeitpunkt der falschen Widerspruchsbelehrung eine Rechtsschutzversicherung bestand.

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Autor: Thomas Diler / Google+
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