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Widerspruch Lebensversicherung: Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz

Nach dem erfolgreichen Widerspruch einer Lebensversicherung wird der Vertrag rückabgewickelt, d.h. der Verbraucher erhält die gezahlten Prämien abzüglich eines Betrags für den gewährten Versicherungsschutz zurück. Zusätzlich hat er noch Anspruch auf einen Nutzungsersatz, also auf den Gewinn, den der Versicherer mit den Prämien erwirtschaftet hat. In der Praxis lässt sich dieser Nutzungsersatz für den Versicherungsnehmer aber nur schwer ermitteln und darstellen. Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg: „Wir vertreten die Auffassung, dass der Verbraucher hier einen Auskunftsanspruch bezüglich der erwirtschafteten Gewinne gegenüber dem Versicherer hat. Im Klartext: Der Versicherer muss diese Gewinne gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegen.“ Das Oberlandesgericht Nürnberg-Fürth ließ jetzt erkennen, dass es diese Auffassung grundsätzlich teilt.

In einem von der Kanzlei Sommerberg geführten Prozess in Sachen Widerspruch einer Lebensversicherung erteilte das OLG Nürnberg-Fürth folgenden Hinweis: „Der Senat sieht in rechtlicher Hinsicht Ansatzpunkte dafür, dass dem Kläger hinsichtlich der gezogenen Nutzungen ein Auskunftsanspruch zusteht.“

Der Bundesgerichtshof hat schon mehrfach entschieden, dass Versicherungsnehmer die Auflösung ihrer Lebensversicherung auch noch Jahre nach Vertragsabschluss verlangen können, wenn die darin enthaltene Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist. So können durch einen Widerspruch auch heute noch zahlreiche Versicherungskunden ihre unprofitable kapitalbildende Lebensversicherung rückabwickeln und dadurch hohe Ersparnisse erzielen.

Dem Versicherungsnehmer steht bei einem wirksam erklärten Widerspruch ein Anspruch auf vollständige Rückgewähr aller gezahlten Prämien zu. Hiervon ist jedoch der Wert des genossenen Versicherungsschutzes in Abzug zu bringen.

Zusätzlich zum Prämienrückzahlungsanspruch kann der Versicherungsnehmer die Erstattung der Nutzungen verlangen, die der Versicherer aus der Verwendung der Prämien gezogen hat. Die Versicherungsgesellschaft hat die Gewinne, die sie mit den erhaltenen Prämien erwirtschaftet hat, dem Versicherungskunden herauszugeben, so die ständige Rechtsprechung des BGH.

Ferner hat der BGH mit Urteil vom 11.11.2015 (Az. IV ZR 513/14) festgestellt, dass der Versicherungsnehmer vom Versicherer nur tatsächlich gezogene Nutzungen herausverlangen kann und hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt.

Fraglich ist, wer (Versicherer oder Versicherungsnehmer) die gezogenen Nutzungen darzustellen hat

„Wir vertreten dazu den Standpunkt, dass dem Versicherungsnehmer in aller Regel die Darlegung und erst recht der Nachweis zu den gezogenen Nutzungen nicht möglich ist. Dem Versicherungsnehmer fehlt es an den dafür erforderlichen Kenntnissen über die Unternehmensinterna der Versicherungsgesellschaft. Schließlich weiß ein Versicherungskunde nicht, welche Gewinne die Versicherungsgesellschaft mit den Prämien erzielt hat. Daher kann unserer Rechtsbeurteilung zufolge der Versicherungsnehmer die Auskunft über die Höhe der mit den Prämien erzielten Gewinne gegen den Versicherer geltend machen und verlangen, dass ihm der Betrag, über den die Auskunft erteilt wurde, als Nutzungsersatz auszuzahlen ist“, sagt Rechtsanwalt Thomas Diler von der Kanzlei Sommerberg.

Tatsächlich gezogene Nutzungen sind vom Versicherer darzulegen, wenn Kunde hierüber Auskunft fordert

In einem Rechtsfall, der in der Berufungsinstanz vor dem OLG Nürnberg-Fürth (Az. 8 U 714/16) behandelt wurde, hat Rechtsanwalt Diler als Prozessvertreter für einen klagenden Versicherungsnehmer wegen Lebensversicherungs-Widerspruchs neben dem Anspruch auf Prämienerstattung zusätzlich im Wege der Stufenklage einen solchen Anspruch auf Auskunft über die tatsächlich gezogenen Nutzungen und deren Herausgabe gegenüber dem Versicherer geltend gemacht. Zu diesem Auskunftsanspruch erklärte das OLG Nürnberg-Fürth nunmehr in mündlicher Verhandlung wie folgt: „Der Senat sieht in rechtlicher Hinsicht Ansatzpunkte dafür, dass dem Kläger hinsichtlich der gezogenen Nutzungen ein Auskunftsanspruch zusteht.“

Anwalt Diler dazu: „Wir sehen unsere Position mit diesem Hinweis des OLG gestärkt, dass es die Aufgabe des Versicherers ist, die Höhe des Nutzungsersatzes darzustellen, wenn der Kunde hierüber Auskunft fordert.“ Auch aus dem Urteil des BGH vom 11.11.2015 geht nicht hervor, dass dem klagenden Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Auskunftsanspruch zustehe. Schließlich hat der BGH lediglich eine Erklärung zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast abgegeben. Ferner hat der BGH erklärt, dass nur tatsächliche Nutzungen herausverlangt werden können. Damit gibt es aber keine Aussage des BGH, die dahingeht, dass der Versicherungsnehmer die tatsächlichen Nutzungen darzulegen und zu ermitteln hat. Sommerberg-Anwalt Diler weiter „Hier besteht vielmehr die unseres Erachtens nach berechtigte Möglichkeit des Versicherungsnehmers, einfach Auskunft vom Versicherer über die gezogenen Nutzungen zu beanspruchen. Dann obliegt dem Versicherer schlussendlich die komplexe Aufgabe, den Nutzungsersatz zu ermitteln.“

In dem konkreten Fall haben sich beide Parteien am Ende verglichen, sodass es letztlich zu keinem Urteil des OLG gekommen ist. Rechtsanwalt Diler: „Der Hinweis des OLG, dass der Verbraucher einen Auskunftsanspruch bezüglich der gezogenen Nutzungen hat, lässt aber erkennen, dass bei einem Widerspruch mehr herauszuholen ist als die Rückzahlung der Prämien.“

 

 

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Weiteres Urteil zum Lebensversicherungs-Rücktritt (Widerspruch LV) erstritten

Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 - Az. 8 O 5305/15).
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Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden

Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.

Weiteres Urteil zum Lebensversicherungs-Rücktritt (Widerspruch LV) erstritten

Rücktritts-Belehrung der PrismaLife AG ist fehlerhaft (Urteil LG Nürnberg-Fürth vom 31. März 2016 – Az. 8 O 5305/15).

Der Kläger, vertreten durch die Kanzlei Sommerberg, nimmt die PrismaLife AG als Beklagte auf Rückerstattung geleisteter Versicherungsbeiträge und hieraus gezogener Nutzungen aus einem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch.

Der Kläger schloss bei der Beklagten im Jahr 2004 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung ab, deren Laufzeit bis 29. Dezember 2016 vereinbart ist. Der Vertragsschluss erfolgte im Wege des sogenannten „Antragsmodells“. Grundlage der Versicherung ist der Versicherungsantrag, der auch eine Rücktrittsbelehrung enthält. Der Kläger zahlte in der Folgezeit Versicherungsbeiträge ein, insgesamt 25.000 Euro.

Im Februar 2015 erklärte der Kläger den Rücktritt von seinem Lebensversicherungsvertrag und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Versicherungsbeiträge abzüglich des Risikoanteils sowie Auszahlung der Nutzungen, die die Beklagte aus den Versicherungsbeiträgen gezogen hat.

Die Beklagte hat den Rücktritt des Klägers abgelehnt und meint, ihm stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Denn der Kläger könne nicht vom Lebensversicherungsvertrag zurücktreten, da der Rücktritt zu spät erfolgt sei.

„Da die PrismaLife AG den Rücktritt nicht akzeptieren wollte, haben wir für unseren Mandanten Klage erhoben“, erklärt Rechtsanwalt André Krajewski von der Kanzlei Sommerberg.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat daraufhin mit Teilurteil vom 31. März 2016 (Az. 8 O 5305/15) festgestellt, dass der Kläger einen Anspruch auf Rückerstattung von Versicherungsbeiträgen gegen die PrismaLife AG besitzt, da er wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten ist.

Belehrung über Rücktrittsrecht nicht ordnungsgemäß

Der Rücktritt war auch noch Jahre nach Abschluss des Versicherungsvertrages möglich, da die von der Beklagten verwendete Rücktrittsbelehrung nicht ordnungsgemäß war und die eigentlich bestehende 30tägige Rücktrittsfrist nicht in Gang setzte, so das Prozessgericht.

Dem Versicherungsnehmer steht folglich ein „ewiges“ Rücktrittsrecht zu.

Die Belehrung  über das Rücktrittsrecht ist der Sichtweise des Landgerichts Nürnberg-Fürth zufolge inhaltlich nicht zutreffend. Sie erfüllt nicht die Anforderungen an § 8 Abs. 5 VVG in der seit 8. Dezember 2004 geltenden Fassung. Nach dieser Norm betrug die Rücktrittsfrist seit 8. Dezember 2004 30 Tage nach Vertragsschluss. In der von der Beklagten verwendeten Belehrung heißt es aber, dass der Versicherungskunde innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Versicherungspolice zurücktreten kann.

„Die Belehrung ist also wegen der angegebenen Rücktrittsfrist, 2 Wochen anstelle von 30 Tagen falsch“, so Anwalt Krajewski. Das Landgericht Nürnberg-Fürth hält die Rücktrittsbelehrung auch noch aus einem weiteren Grunde für nicht ordnungsgemäß: In der Belehrung wird nicht darauf hingewiesen, dass zur Wahrung der Frist die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung genügt. Insofern genügt die Belehrung der Vorgabe des § 78 Abs. 5 VVG ebenfalls nicht.

Infolge der Ausübung des Rücktrittsrechts aus § 8 Abs. 4 VVG a.F. sind nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen dem Grunde nach zurück zu gewähren und gezogene Nutzungen herauszugeben.

 

 


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Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.
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Urteil gegen AachenMünchener Lebensversicherung AG – Gericht folgt Argumentation der Kanzlei Sommerberg zum Rücktrittsrecht eines Versicherungskunden

Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.

„Dies hat das Landgericht Aachen in einem von uns erstrittenem Urteil richtig erkannt“, sagt Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerkanzlei Sommerberg.

Der Kunde hatte seine fondsgebundene Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung im Jahr 2000 bei der AachenMünchener Lebensversicherung AG abgeschlossen.

Im Jahr 2014 wollte der Kunde von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen. Er erklärte mit Hilfe der Kanzlei Sommerberg den „Widerspruch“ gegen den Versicherungsvertrag.

„Da die AachenMünchener Lebensversicherung AG den Widerspruch bzw. Rücktritt nicht akzeptieren wollte, haben wir für unseren Mandanten Klage erhoben“, so Rechtsanwalt Krajewksi.

Das mit der Sache befasste Landgericht Aachen teilte die von Sommerberg-Rechtsanwälten vertretene Auffassung, dass die Versicherungsgesellschaft den Kunden nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht belehrt hat.

Außerdem stellte das Gericht fest, dass das Rücktrittsrecht nicht erloschen ist, da die Frist von 14 Tagen zur Ausübung dieses Rechts wegen der mangelhaften Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hat. Schließlich hat nach der Beurteilung des Landgerichts Aachen der Kunde sein Rücktrittsrecht auch nicht verwirkt.

Im Ergebnis hat der Kunde gegen die AachenMünchener Lebensversicherung AG einen Anspruch auf Rückgewähr der eingezahlten Prämien abzüglich des Wertes für den Risikoanteil, so das Landgericht Aachen in seinem Urteil vom 21. April 2016 (AZ. 9  O 183/15).

 

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Lebensversicherung widerrufen – Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) trifft auch Altkunden

Im Sommer ist das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten. Davon sind nicht nur Kunden betroffen, die neue Lebensversicherungspolicen abschließen, sondern auch Altkunden müssen mit Einschnitten rechnen.

Rechtsanwalt Thomas Diler, Ansprechpartner für den Widerruf von Lebensversicherungen bei der Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg, erklärt: „Unter der aktuellen Niedrigzinsphase haben auch viele Versicherer zu leiden. Das Lebensversicherungsreformgesetz soll die Versicherer stützen. Leider geschieht das auch auf dem Rücken von Altkunden.“

Das  LVRG beinhaltet nicht nur, dass der Garantiezins für Neukunden ab 2015 abgesenkt wird, sondern gibt den Versicherern auch die Möglichkeit, den Kundenanteil an den Bewertungsreserven zu kürzen oder sogar ganz entfallen zu lassen. „Davon sind dann auch die  Altkunden betroffen. Sie erhalten möglicherweise weniger Geld aus ihrer Lebensversicherung als angenommen. Das kann die individuelle Finanzplanung gehörig über den Haufen werfen“, sagt Rechtsanwalt Diler.

Die vorzeitige Kündigung der Lebensversicherung ist allerdings kaum eine Alternative, da der Rückkaufswert in der Regel sehr niedrig ist, so dass der Versicherungsnehmer hohe finanzielle Verluste hinnehmen muss. Ein Ausweg aus diesem Dilemma kann aber der Widerruf der Lebensversicherung sein. Denn der Bundesgerichtshof hat am 7. Mai 2014 entschieden (IV ZR 76/11), dass die Lebensversicherungspolice auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden kann, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurde.

Die Karlsruher Richter erklärten einen Passus, der häufig bei Policen, die zwischen 1994 und 2007 angewandt wurde, für ungültig. Diese Klausel besagte, dass spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie die Lebensversicherung nicht mehr widerrufen werden könne. Dies verstoße jedoch gegen europäisches Recht.

Dementsprechend haben jetzt viele Versicherungsnehmer gute Aussichten, ihre Lebensversicherung rückabzuwickeln und die gezahlten Prämien fast vollständig zurück zu bekommen. Rechtsanwalt Diler: „Natürlich muss in jedem Fall individuell geprüft werden, ob die Lebensversicherung widerrufen werden kann.“

Die Bremer Anlegerkanzlei Sommerberg vertritt Kapitalanleger deutschlandweit in Schadensersatzverfahren. Ihr Ansprechpartner für den Widerruf von Lebens- und Rentenversicherungen: Rechtsanwalt Thomas Diler, Telefon: 0421 3016790, thomas.diler@sommerberg-llp.de

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Ein Versicherungsnehmer kann von seiner Kapitalversicherung zurücktreten, wenn er nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt wird.

Versicherungsnehmer können weiter Rückabwicklung ihrer Lebensversicherung bei nicht ordnungsgemäßer Widerspruchsbelehrung verlangen

Sommerberg-Rechtsanwalt André Krajewski weist darauf hin, dass sich auch angesichts des BGH-Urteils vom 16. Juli 2014 in den allermeisten Fällen nichts an den guten Handlungsmöglichkeiten für falsch aufgeklärte Versicherungskunden ändert.

Der BGH hat entschieden, dass ein Versicherungsnehmer nach § 5a VVG a.F. ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer nach jahrelanger Durchführung des Lebensversicherungsvertrages keinen Bereicherungsanspruch besitzt (Aktenzeichen:IV ZR 73/13).

Rechtsanwalt André Krajewski von der Anlegerschutzkanzlei Sommerberg erläutert diese Gerichtsentscheidung: Der BGH hatte über eine Forderung eines Versicherungsnehmers auf Rückabwicklung seiner Lebensversicherung zu entscheiden. In dem Fall war die Widerspruchsbelehrung aber ordnungsgemäß und die Widerspruchsfrist längst verstrichen. Deswegen konnte der Kunde keinen wirksamen Widerspruch mehr erklären. Diese Entscheidung ist insofern nicht zu beanstanden.“

In vielen Fällen war und ist die Widerspruchsbelehrung aber unwirksam, etwa weil der Inhalt nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder weil die Widerspruchsbelehrung nicht drucktechnisch so hervorgehoben ist, wie es das Gesetz verlangt. In diesen Fällen können die Versicherungskunden noch unverändert den Widerspruch ihrer Lebensversicherung erklären und die Rückabwicklung (Prämienrückzahlung) von der Versicherungsgesellschaft verlangen.

In dem vom BGH mit Urteil vom 16. Juli 2014 entschiedenen Fall begehrte der klagende Versicherungsnehmer Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Der Versicherungsvertrag wurde 1998 nach dem in dieser (von Mitte 1994 bis Ende 2007 gültigen) Vorschrift geregelten so genannten Policenmodell geschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt der Kläger mit Übersendung des Versicherungsscheins die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation und wurde ordnungsgemäß nach § 5a VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt. Der Kläger zahlte in der Folge die Versicherungsprämien. Im Jahr 2004 kündigte er den Versicherungsvertrag und erhielt den Rückkaufswert. Im Jahr 2011 erklärte er den Widerspruch.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Kläger den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages nicht fristgerecht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. erklärt habe.

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Der Kläger kann nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der Prämien und Nutzungsersatz verlangen. Er hat die Prämien mit Rechtsgrund an die Beklagte geleistet. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Lebensversicherungsvertrag ist nicht wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. unwirksam. Dabei war der erkennende Senat – anders als es in Bezug auf die Vorschrift des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Fall war (Senatsbeschluss vom 28. März 2012 – IV ZR 76/11; siehe auch Senatsurteil vom 7. Mai 2014, Pressemitteilung Nr. 78/14) – nicht gehalten, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. Der Senat sieht ebenso wie die einhellige Instanzrechtsprechung und ein Großteil des Schrifttums keinen Anhaltspunkt dafür, dass die einschlägigen Bestimmungen der Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung dem Policenmodell entgegenstehen könnten. Die Widerspruchslösung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. ist vor allem deshalb nicht zu beanstanden, weil die genannten Richtlinien keine Vorgaben zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages enthalten, sondern dies dem nationalen Recht überlassen. Vor diesem Hintergrund entspricht § 5a VVG a.F. den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der in den Richtlinien geregelten Informationspflichten in der Ausprägung, die sie durch die Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union gefunden haben. Eine vertragliche Bindung des Versicherungsnehmers konnte nach nationalem Recht erst nach der von den Richtlinien geforderten Verbraucherinformation eintreten. Auf diese Weise war eine nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erforderliche Belehrung des Versicherungsnehmers vor dem (wirksamen) Zustandekommen und damit „vor Abschluss des Vertrages“ sichergestellt.

Die von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union schied auch bereits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen unvereinbar ist, nicht entscheidungserheblich ankam. Offenbleiben konnte daher auch, ob in diesem Fall alle nach dem Policenmodell geschlossenen Lebens- und Rentenversicherungsverträge ohne weiteres – selbst ohne Widerspruch – von Anfang an unwirksam wären – wie der Kläger meint – und ob sich darauf auch Versicherer – sogar nach Auszahlung des Rückkaufswertes oder der Versicherungsleistung – berufen könnten. Die Entscheidung dieses Rechtsstreits hing nicht von der unionsrechtlichen Frage ab, weil es dem Kläger auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt ist, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Der Kläger verhielt sich treuwidrig, indem er nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglichkeit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, diesen jahrelang durchführte und erst dann von der Beklagten, die auf den Bestand des Vertrages vertrauen durfte, unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte.

 

 


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Lebensversicherungen: Rückabwicklungsforderung mittels Widerspruch besser als der Rückkaufswert nach Kündigung

Mit dem Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 bieten sich für zahlreiche Besitzer von Lebens- oder Rentenversicherungen, die ihre Versicherung zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen haben, gute Möglichkeiten.

Wir raten Verbrauchern, die ihre Versicherung jetzt vorzeitig beenden wollen oder auch bereits gekündigt haben, unbedingt zu kompetenter Hilfe. Wir beraten und vertreten die Versicherungskunden deutschlandweit. Nehmen Sie einfach gerne Kontakt zu uns auf. Die Erstberatung ist kostenfrei. Folgende Punkte sind wichtig:

  1. Verbraucher, die über eine vorzeitige Beendigung ihrer Lebens- oder Rentenversicherung mittels Kündigung nachdenken, sollten unbedingt prüfen lassen, ob für sie nicht ein Widerspruch und eine Rückabwicklung des Versicherungsvertrages finanziell viel sinnvoller und vorteilhafter ist.
  2. Bei einer Kündigung seiner Lebensversicherung erhält der Kunde nur den oft sehr ungünstigen und geringen Rückkaufswert. Hingegen besteht bei einem Widerspruch ein Rückabwicklungsanspruch der je nach individueller Vertragsgestaltung und Vertragslaufzeit dazu führt, dass der Verbraucher eine deutlich höhere Zahlung erhält.
  3. Auch für bereits gekündigte Lebens- oder Rentenversicherungen kann noch nachträglich der Widerruf/Widerspruch erklärt werden, wenn die Voraussetzungen dies zulassen. Das hat der BGH am 16. Oktober 2013 entschieden, Az. IV ZR 52/12. Sehr oft wird sich dann noch eine deutliche Nachzahlung auf den Rückkaufswert ergeben.
  4. Wer in den Jahren 1995 bis 2007 seine Versicherung geschlossen hat, kann möglicherweise noch immer ein Widerspruchsrecht wirksam ausüben. Grund: In dieser Zeit haben viele Versicherungsgesellschaften unwirksame Widerspruchsbelehrungen verwendet. Deswegen kann auch jetzt noch der Widerruf/Widerspruch ausgeübt werden.
  5. Unser Team prüft für die Besitzer von Lebensversicherungen deutschlandweit, ob ein solches Widerspruchsrecht jetzt noch wahrgenommen werden kann.
  6. Wenn die Belehrung falsch ist, dann werden wir Sie informieren und kümmern uns auch gerne um alle weiteren Schritte.
  7. Der Verbraucher kann gemäß der Rechtsprechung des BGH die volle Rückabwicklung seines Lebensversicherungsvertrages verlangen, wenn der Widerspruch noch wirksam erklärt wird. Dies bedeutet, alle gezahlten Prämiengelder sind dem Kunden vollständig ebenso wie ein Zinsschaden zu erstatten. Auf diese Forderung ist jedoch der Wert des Versicherungsschutzes als Vorteil anzurechnen (für den Todesschutz).

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, melden Sie sich kurz bei uns. Wir benötigen möglichst Ihre Versicherungspolice (Kopie) und die vorhandenen Vertragsunterlagen, oft befindet sich hier auch im Kleingedruckten die Widerrufsbelehrung bzw. Widerspruchsbelehrung. Ihr Ansprechpartner bei uns im Hause ist Herr Diler.

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Bundesgerichtshof stärkt die Rechte von Lebensversicherungs-Kunden

Mit Urteil vom 7. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Besitzer von Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung auch noch nach vielen Jahren ihre Versicherung wegen ungültiger Widerrufsbelehrung auflösen und eine Prämienrückzahlung verlangen können (Aktenzeichen IV ZR 76/11).

Zum Fall:

Der klagende Versicherungsnehmer begehrt Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge aus einer Rentenversicherung nach einem Widerspruch gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und Schadensersatz wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtverletzung.

Er beantragte bei der Beklagten den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1998. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation erhielt er mit Übersendung des Versicherungsscheins. Dabei wurde er nicht ausreichend über sein Widerspruchsrecht belehrt. Von Dezember 1998 bis Dezember 2002 zahlte der Kläger Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 51.129,15 €. Nachdem er den Vertrag im Juni 2007 gekündigt hatte, kehrte ihm die Beklagte im September 2007 einen Rückkaufswert von 52.705,94 € aus. Mit Schreiben vom 31. März 2008 erklärte der Kläger den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber der Beklagten und forderte sie zur Rückzahlung aller Beiträge nebst Zinsen auf.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil der Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet gewesen sei. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 28. März 2012 (VersR 2012, 608) dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung die Frage vorgelegt, ob Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung unter Berücksichtigung des Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung wie in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. entgegensteht, nach der ein Rücktritts- oder Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, selbst wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt oder Widerspruch belehrt worden ist.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225) die Vorlagefrage bejaht. Der IV. Zivilsenat hatte zu entscheiden, welche Folgerungen sich aus diesem Urteil für den Streitfall und vergleichbare Verfahren ergeben.

Bezüglich der Schadensersatzforderung ist die Revision als unzulässig verworfen worden, weil sie insoweit vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist.

Soweit der Kläger einen Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB geltend macht, hat der Senat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Kläger kann dem Grunde nach aus ungerechtfertigter Bereicherung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten Prämien verlangen, weil er diese rechtsgrundlos geleistet hat. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Rentenversicherungsvertrag ist auf der Grundlage des § 5a VVG a.F. nicht wirksam zustande gekommen, weil der Kläger rechtzeitig den Widerspruch erklärt hat. Soweit er sich darauf beruft, das Policenmodell als solches sei europarechtswidrig, konnte der Senat offenlassen, ob sich ein Versicherungsnehmer, der ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt worden ist und die Versicherungsbedingungen sowie eine Verbraucherinformation erhalten hat, darauf nach Durchführung des Vertrages noch berufen könnte. Jedenfalls wurde die 14-tägige Widerspruchsfrist gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. gegenüber dem Kläger nicht in Lauf gesetzt, da er nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts mit Übersendung des Versicherungsscheins nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über sein Widerspruchsrecht belehrt wurde.

Nachdem der Kläger die erste von ihm geschuldete Prämie im Dezember 1998 gezahlt hatte, wäre gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sein Recht zum Widerspruch längst erloschen gewesen, als er diesen im März 2008 erklärte. Indes bestand sein Widerspruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. Das ergibt sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Vorschrift weist eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes auf. Sie steht in Widerspruch zu dem mit dem Gesetz verfolgten Grundanliegen, die Dritte Richtlinie Lebensversicherung ordnungsgemäß in deutsches Recht umzusetzen. Die Regelung ist richtlinienkonform dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Hingegen ist § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. für alle Versicherungsarten außerhalb des Bereichs der Richtlinien unverändert anwendbar.

Der Höhe nach umfasst der Bereicherungsanspruch des Klägers nicht uneingeschränkt alle Prämien, die er an die Beklagte gezahlt hat, ohne hierzu durch einen wirksamen Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen zu sein. Im Rahmen einer gemeinschaftsrechtlich geforderten rechtsfortbildenden Auslegung einer nationalen Norm darf bei der Regelung der Rechtsfolgen des Widerspruchs nach nationalem Recht ein vernünftiger Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den Beteiligten hergestellt werden. Der Versicherungsnehmer hat während der Prämienzahlung Versicherungsschutz genossen. Erlangter Versicherungsschutz ist ein Vermögensvorteil, dessen Wert zu ersetzen sein kann. Dieser kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zukommen. Hierzu wird das Berufungsgericht noch Feststellungen zu treffen haben.

 


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BGH verbessert Position von Lebensversicherungs-Besitzern: Rechtsschutzversicherung muss Verbrauchern Deckungsschutz erteilen

Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch von Kanzlei Sommerberg erklärt: „Der Bundesgerichtshof hat mit seiner aktuellen Entscheidung die Rechte von Kunden gestärkt, die aus ihrer Lebensversicherung vorzeitig aussteigen wollen.“

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24. April 2013 entschieden, dass eine Rechtsschutzversicherung die von einem Versicherungskunden verlangte Deckungszusage nicht mit dem Vorvertragseinwand verweigern darf (Aktenzeichen: IV ZR 23/122).

In dem vom BGH entschiedenen Fall begehrt der klagende Versicherungskunde die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.

Der klagende Kunde unterhielt bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine Rechtsschutzversicherung. Beginnend ab 1. Dezember 2005 hatte er auch Lebensversicherung abgeschlossen und Prämien eingezahlt.

Außerdem wandte sich der Kunde mit dem Begehren nach Deckungsschutz für die – gegebenenfalls auch klageweise – Geltendmachung dieses Rückzahlungsverlangens an den beklagten Rechtsschutzversicherer.

Die Rechtsschutzversicherung unterhielt der klagende Kunde bei der Beklagten in der Zeit vom 4. August 2005 bis zum 31. Dezember 2010. Beginnend ab 1. Dezember 2005 hatte er auch Lebensversicherung abgeschlossen und Prämien eingezahlt.

Bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages hätten ihm nicht alle für seine Willensbildung maßgeblichen Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, zur Verfügung gestanden. Das stelle einen Rechtsverstoß dar mit der Folge, dass ihm das Widerspruchsrecht unbefristet zustehe. Erst durch seine Ausübung des Widerspruchsrechts habe er den Rechtsschutzfall ausgelöst. Der Lebensversicherer verweigerte die Prämienrückzahlung.

Die Rechtsschutzversicherung hielt sich für leistungsfrei, weil der dem Lebensversicherer angelastete Verstoß gegen Rechtspflichten schon bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages im Jahre 1995 – und mithin vor Beginn des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung („vorvertraglich“) – geschehen sei und im Übrigen der Lebensversicherer die Widerspruchsberechtigung des Klägers im Zeitpunkt der Deckungsanfrage noch nicht bestritten gehabt habe.

Diesen Einwand der Vorvertraglichkeit ließ der BGH nicht gelten und führt in seinem Leitsatz dazu wie folgt aus: Macht der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung geltend, er könne dem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages infolge unzureichender Vertragsinformationen noch Jahre später widersprechen und daraus Ansprüche gegen seinen Lebensversicherer herleiten, liegt dessen maßgeblicher Verstoß im Sinne von § 4 (1) Satz 1 Buchst. c) ARB 2004 in der Weigerung, das Widerspruchsrecht anzuerkennen, und nicht in der behaupteten mangelnden Information bei Vertragsschluss.

Rechtsanwalt Hasselbruch erläutert die praktische Auswirkung: „Viele Verbraucher, die ihre Lebensversicherungsverträge widerrufen wollen, können nun verlangen, dass ihre Rechtsschutzversicherung einen möglichen Rechtsstreit mit der Lebensversicherung unter Deckungsschutz stellen muss, wenn die Lebensversicherung den Widerspruch nicht anerkennt bzw. die Prämien nicht freiwillig zurückzahlt.

Um Deckungsschutz von der Rechtsschutzversicherung zu bekommen, muss die Rechtsschutzversicherung also vorhanden gewesen zu der Zeit, als die Ablehnung des Widerrufs als unberechtigt durch die Lebensversicherungsgesellschaft erfolgte. Es kommt somit nicht darauf an, ob schon zum früheren Zeitpunkt bei Abschluss der Lebensversicherung bzw. Zeitpunkt der falschen Widerspruchsbelehrung eine Rechtsschutzversicherung bestand.

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