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Lebensversicherungen: Rückabwicklungsforderung mittels Widerspruch besser als der Rückkaufswert nach Kündigung

Mit dem Urteil des BGH vom 7. Mai 2014 bieten sich für zahlreiche Besitzer von Lebens- oder Rentenversicherungen, die ihre Versicherung zwischen 1995 und 2007 abgeschlossen haben, gute Möglichkeiten.

Wir raten Verbrauchern, die ihre Versicherung jetzt vorzeitig beenden wollen oder auch bereits gekündigt haben, unbedingt zu kompetenter Hilfe. Wir beraten und vertreten die Versicherungskunden deutschlandweit. Nehmen Sie einfach gerne Kontakt zu uns auf. Die Erstberatung ist kostenfrei. Folgende Punkte sind wichtig:

  1. Verbraucher, die über eine vorzeitige Beendigung ihrer Lebens- oder Rentenversicherung mittels Kündigung nachdenken, sollten unbedingt prüfen lassen, ob für sie nicht ein Widerspruch und eine Rückabwicklung des Versicherungsvertrages finanziell viel sinnvoller und vorteilhafter ist.
  2. Bei einer Kündigung seiner Lebensversicherung erhält der Kunde nur den oft sehr ungünstigen und geringen Rückkaufswert. Hingegen besteht bei einem Widerspruch ein Rückabwicklungsanspruch der je nach individueller Vertragsgestaltung und Vertragslaufzeit dazu führt, dass der Verbraucher eine deutlich höhere Zahlung erhält.
  3. Auch für bereits gekündigte Lebens- oder Rentenversicherungen kann noch nachträglich der Widerruf/Widerspruch erklärt werden, wenn die Voraussetzungen dies zulassen. Das hat der BGH am 16. Oktober 2013 entschieden, Az. IV ZR 52/12. Sehr oft wird sich dann noch eine deutliche Nachzahlung auf den Rückkaufswert ergeben.
  4. Wer in den Jahren 1995 bis 2007 seine Versicherung geschlossen hat, kann möglicherweise noch immer ein Widerspruchsrecht wirksam ausüben. Grund: In dieser Zeit haben viele Versicherungsgesellschaften unwirksame Widerspruchsbelehrungen verwendet. Deswegen kann auch jetzt noch der Widerruf/Widerspruch ausgeübt werden.
  5. Unser Team prüft für die Besitzer von Lebensversicherungen deutschlandweit, ob ein solches Widerspruchsrecht jetzt noch wahrgenommen werden kann.
  6. Wenn die Belehrung falsch ist, dann werden wir Sie informieren und kümmern uns auch gerne um alle weiteren Schritte.
  7. Der Verbraucher kann gemäß der Rechtsprechung des BGH die volle Rückabwicklung seines Lebensversicherungsvertrages verlangen, wenn der Widerspruch noch wirksam erklärt wird. Dies bedeutet, alle gezahlten Prämiengelder sind dem Kunden vollständig ebenso wie ein Zinsschaden zu erstatten. Auf diese Forderung ist jedoch der Wert des Versicherungsschutzes als Vorteil anzurechnen (für den Todesschutz).

Wenn wir für Sie tätig werden sollen, melden Sie sich kurz bei uns. Wir benötigen möglichst Ihre Versicherungspolice (Kopie) und die vorhandenen Vertragsunterlagen, oft befindet sich hier auch im Kleingedruckten die Widerrufsbelehrung bzw. Widerspruchsbelehrung. Ihr Ansprechpartner bei uns im Hause ist Herr Diler.

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Autor: Thomas Diler / Google+
Bildnachweis: Gina Sanders / fotolia.de

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