Hoffnung für Aktionäre der Pleitebank HRE

Die Anlegerkanzlei Sommerberg führt für mittlerweile zwangsausgeschlossene Aktionäre Schadensersatzklagen gegen die Hypo Real Estate Holding AG (HRE).

In der Sache geht es um die Frage, ob die HRE Anlegern haftet wegen falscher, irreführender bzw. unterlassener Kapitalmarktinformationen. Die Anleger werfen der HRE vor, sie zu spät über die wirtschaftlich desaströse Unternehmenssituation informiert zu haben, die durch die Krise im Bereich der US-Subprimes ausgelöst wurde.

Der mit der Sache befasste Senat für Kapitalanleger-Musterverfahren des Oberlandesgerichts München äußerte nun in der ersten öffentlichen Sitzung am 3. Februar 2014 im Musterprozess des Musterklägers Wefers gegen die HRE (Az. Kap 3/10) seine vorläufige Einschätzung zur Sache. Dies gibt Anlegern Hoffnung.

Demnach dürfte die Frage, ob und wann die HRE verpflichtet war, das Engagement ihrer gruppenzugehörigen Gesellschaften in US-Subprime im Kapitalmarkt zu kommunizieren, unter dem besonderen Aspekt der Pressemitteilung vom 3. August 2007 zu sehen sein. Die dortige positive Verlautbarung, so der OLG-Senat, dürfte spätestens zu dem Zeitpunkt zu korrigieren gewesen sein, zu dem deren Unrichtigkeit erkannt worden ist. Das gilt erst recht, als die Aussagen „nicht direkt betroffen, nur 16 % des Volumens habe Subprime-Bezug“ unrichtig gewesen sein dürften. Mit der Abschreibung auf das US-CDO Bonifatius im September 2007 und November 2007, der Erhöhung der AfS-Rücklage im Hinblick auf Marktwertveränderungen strukturierter Wertpapiere im Zwischenbericht Q III/2007 und schließlich der Änderung der Ratingagenturen bei der Bewertung strukturierter Wertpapiere Mitte November 2007 dürfte spätestens eine Ad-hoc-Mitteilung zur Neueinschätzung des „Legacy Book“ veranlasst gewesen sein.

Anwalt Krajewski von der Kanzlei Sommerberg erläutert: „Dem Senat erscheint es möglich, dass die HRE ihre Anleger rund ein halbes Jahr vor Bekanntwerden ihrer wirtschaftlichen Schieflage nicht richtig informiert hat. Die Pressemitteilung der  HRE vom 3. August 2007 erscheint dem Gericht nach dessen vorläufiger Auffassung wesentlich zu optimistisch.“

Hintergrund:

Die Hypo Real Estate Holding AG war eine große deutsche Bankenholding. Als erste deutsche Bank erhielt sie im Rahmen der US-Subprime-Krise staatliche Garantiezusagen in dreistelliger Milliardenhöhe. Außerdem beansprucht sie Garantien aus dem Finanzmarktstabilisierungsfonds.

Erst Anfang Oktober 2008 wurde bekannt, dass der HRE wegen eines Liquiditätsengpasses die Insolvenz droht. Die HRE und ihre Tochter Depfa plc. waren – wie sich herausstellte – in Wahrheit erheblich von der US-Subprime-Krise betroffen, weil sie sich in eimem exorbitanten Ausmaß verspekuliert haben.

Die Aktionäre beanstanden nun, nicht rechtzeitig und falsch über die in Wahrheit bestehende Krisensituation informiert worden zu sein und fordern wegen unrichtiger Kapitalmarkinformationen Schadensersatz.

 

 


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Das Landgericht München I hat dem Antrag auf Erhöhung des Barabfindungsangebots von Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch (Kanzlei Sommerberg) u.a. stattgegeben. Ein gutes Ergebnis für die Rechte der Anleger.

Der Gerichtsbeschluss (Az. 5 HK O 16202/03) hat die Festlegung der angemessenen Barabfindung für die zwangsausgeschlossenen Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG zum Gegenstand.

Anwalt Hasselbruch erklärt dazu: „Addiert man zur gerichtlich festgelegten Barabfindungserhöhung noch die ebenfalls vom Gericht zugesprochenen Zinsansprüche hinzu, dann ergibt sich rechnerisch sogar ein Gesamtbetrag von etwas mehr als 10 Millionen Euro, der erfreulicherweise Weise in dem Spruchverfahren erstritten werden konnte.

Am 26. Mai 2003 beschloss die Hauptversammlung der Hypo Real Estate Bank AG, deren Firma heute Deutsche Pfandbriefbank AG lautet, den Ausschluss ihrer Minderheitsaktionäre. Dieser sogenannte Squeeze-out wurde am 3. September 2003 in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.

Nach den Vorschriften des Aktiengesetzes hatten die Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Bank AG dadurch ihre Aktien zwangsweise auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Als Gegenleistung für den Verlust ihrer Aktien erhielten die Kleinaktionäre von der Hauptaktionärin eine Barabfindung in Höhe von 21,- Euro je Aktie angeboten. Hauptaktionärin war die DIA Vermögensverwaltungsgesellschaft, deren Rechtsnachfolgerin die Hypo Real Estate Holding AG ist.

Rechtsanwalt Hasselbruch, heute tätig für die Anlegerkanzlei Sommerberg, hielt diese festgesetzte Barabfindung von 21,- Euro je Aktie für zu niedrig bemessen und hat deshalb für mehrere betroffene Minderheitsaktionäre einen Antrag zur Festsetzung der tatsächlich angemessenen und somit höheren Barabfindung gestellt. Auch weitere zwangsausgeschlossene Aktionäre der Hypo Real Estate Bank AG haben einen solchen Antrag gestellt.

Dadurch wurde ein gerichtliches Spruchverfahren bei der als besonders kompetent geltenden fünften Handelskammer unter Vorsitz des erfahrenen Richters Dr. Krenek bei dem Landgericht München I eingeleitet. Nachdem das Spruchgericht eine Beweiserhebung durchgeführt hat, ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die ursprünglich angebotene Barabfindung von 21,- Euro je Aktie nicht angemessen ist. Es hat daher mit einem umfassend begründeten 89seitigen Beschluss die ursprünglich angebotene Abfindung von 21,- Euro auf 25,52 Euro je Aktie festgesetzt.

Die gerichtlich durchgeführte Erhöhung der Barabfindung beläuft sich somit auf 4,52 Euro pro Aktie. Bei Multiplikation dieses Betrages mit den insgesamt durch den Squeeze-out ausgeschlossenen Stück 1.606.823 Aktien ergibt sich ein Gesamterhöhungsbetrag von 7.262.839,96 Euro. Da das Spruchgericht auch eine Verzinsung des nachzuzahlenden Abfindungsbetrages beschlossen hat, ergibt sich nach Berechnung von Anwalt Hasselbruch rechnerisch eine Zinsforderung von absolut rund 2.751.787,- Euro (bezogen auf alle begünstigten 1.606.823 Aktien).

Hinweis: Die Gegenseite hat die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Erhöhungsbeschluss.


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Pro­zess­flut gegen Skan­dal­bank Hypo Real Estate (HRE)

Zusammenbruch, Börsenabsturz, Beinahe-Insolvenz, staatliche Rettungs-Garantien, Aktionärs-Schadensersatzprozesse wegen fehlerhafter Marktinformationen, Verstaatlichung und Rauswurf der Minderheitsaktionäre sowie Streit um die Höhe der Abfindung – eine einzigartige und ungewöhnliche Auflistung der Geschehnisse für eine ehemals als seriös geltende Bankenholding.

Ein Zwischenbericht über die Ereignisse

Ständig neue Ereignisse bei der HRE geben Anlass einen kurzen Zwischenbericht über die Situation und aktuelle Verfahrenslage aus Sicht der betroffenen Minderheitsaktionäre zu geben.

Die Anwälte der Sommerberg führen zum einen Schadensersatzprozesse beim Landgericht München I wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen für zahlreiche geschädigte HRE-Aktionäre. Zum anderen haben sie ebenfalls beim Landgericht München I ein gerichtliches Spruchverfahren eingeleitet mit dem Ziel, eine höhere Abfindungszahlung zugunsten aller Minderheitsaktionäre zu erwirken, die durch Verstaatlichung zwangsweise hinausgedrängt worden sind.

Zusammenbruch der HRE

Vor etwas über zwei Jahren am 15. Januar 2008 gab die Bankenholding überraschenderweise eine außerordentliche Abschreibung über EUR 390 Millionen Euro auf CDOs per ad hoc bekannt und sorgte mit 35 % für den bis dahin größten Tagesverlust eines DAX-Titels.

Seitdem ist die HRE nicht mehr zur Ruhe gekommen. Erst Anfang Oktober 2008 wurde nach und nach allgemein das wahre Ausmaß über die Wirtschaftsmisere bei der HRE bekannt: Wegen eines Liquiditätsengpasses drohte die Insolvenz. Wie sich herausstellte war die HRE und die Tochter Depfa Bank plc. in Wahrheit erheblich von der US-Subprime-Krise betroffen. Der Vorstand hatte sich am US-Immobilienmarkt total verspekuliert.

Staatliche Rettung

Um die Pleite abzuwenden wurde die in den Medien auch als Zombie-Bank titulierte HRE durch staatliche Garantiezusagen in dreistelliger Milliardenhöhe gestützt. Auch der Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin hat Garantien im hohen Umfang für die HRE zur Verfügung gestellt.

Schadensersatzforderungen geschädigter Aktionäre

Zahlreiche Aktionäre der HRE machen bereits Schadensersatzforderungen geltend. Der beim Landgericht München I in Summe angemeldete Schaden beläuft sich auf mittlerweile über eine Milliarde Euro.

Die betroffene Anleger haben erhebliche Verluste durch den plötzlichen Einbruch der Börsenkurse erlitten. Neben Kleinaktionären stellen auch professionelle Investmentfonds die Regressforderung.

Der HRE wird vorgeworfen, dass die Aktionäre erst viel zu spät über die Risiken aus der US-Immobilienkrise und aus dem Kauf der irischen Tochtergesellschaft Depfa Bank plc. informiert worden sind. Dadurch kam es zum faktischen Zusammenbruch des Immobilenfinanzierers. Dem Vorstand wird angelastet, dass er die eigenen Aktionäre über die miserable Finanzsituation der Gesellschaft viel zu lange im Unklaren gelassen und nicht rechtzeitig informiert hat. Betroffene Kapitalanleger fühlen sich getäuscht und geschädigt.

Erster Gerichtsentscheid sieht Versäumnisse der HRE

Mit einem wegweisenden Urteil vom 12. Juni 2009 hat das Landgericht München I (Az. 22 O 16205/08) die Hypo Real Estate verpflichtet, einem Anleger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Erwerb von HRE-Aktien entstanden ist. Das Landgericht München I stellte dazu fest, dass die HRE im Vorfeld der Anlageentscheidung gegen ihre Informationspflichten verstoßen habe. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Wir gehen davon aus, dass es noch mehrere Jahre dauern wird, bis über die Schadensersatzfrage abschließend entschieden ist.

Voraussichtliches Musterverfahren beim OLG München

Mittlerweile gibt es auch mehrere von klagenden Aktionären gestellte Anträge auf ein sog. Musterfeststellungsverfahren.

Es wird also voraussichtlich zu einem kollektiven Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz kommen. Dieses Gesetz bietet die Möglichkeit, in Schadensersatzprozessen wegen falscher, irreführender oder unterlassener Kapitalmarktinformationen ein Musterverfahren durchzuführen. Tatsachen– und Rechtsfragen, die sich in mindestens zehn individuellen Schadensersatzprozessen gleichlautend stellen, sollen in einem Musterverfahren gebündelt und einheitlich durch das Oberlandesgericht mit Bindungswirkung für alle Kläger entschieden werden. Das verbessert nicht nur die Rechtsdurchsetzung für den einzelnen Anleger, sondern steigert auch die Effizienz des Verfahrens. Ein wichtiger Vorteil ist, dass der einzelne Anleger so seinen Schadensersatzanspruch effektiv durchsetzen kann.

Faktische Verstaatlichung der HRE

Bereits am 5. Oktober 2009 hat außerordentliche Hauptversammlung der HRE einen sog. Übertragungsbeschluss gefasst. Dieser Beschluss legt den zwangsweisen Hinauswurf der Minderheitsaktionäre aus der HRE fest (sog. „Squeeze-out“). Betoffen sind Tausende von Aktionären, darunter auch der Investor JC Flowers.

Bei einem solchen Squeeze-out handelt es sich um eine enteignungsähnliche Maßnahme. Die Minderheitsaktionäre haben ihre HRE-Aktien zwangsweise an den Hauptaktionär zu übertragen haben, also an den staatlichen Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin.

Der Übertragungsbeschluss wurde dann am 13. Oktober 2009 in das Handelsregister HRE AG beim Amtsgericht München eingetragen. Dadurch sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den SoFFin übergegangen.

Abfindung von 1,30 Euro je HRE-Aktie

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre eine von dem SoFFin zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 1,30 je Aktie. Die Aktien wurden kurz nach dem 13. Oktober 2009 aus den Depots der Aktionäre ausgebucht. Alleinaktionär der HRE ist seitdem faktisch der Bund.

Anwalt der Kanzlei Sommerberg lässt Abfindung gerichtlich prüfen

Für mehrerer Mandanten, die durch den Zwangsausschlusss betroffen sind, hat mittlerweile Rechtsanwalt Hasselbruch von der Sommerberg, die Einleitung eines sog. Spruchverfahrens beim Landgericht München I beantragt, um die Abfindungshöhe überprüfen und gegebenenfalls erhöhen zu lassen.

Das Verfahren richtet sich gegen den Finanzmarktstabilisierungsfonds SoFFin. Rechtsanwalt Hasselbruch dazu: „Ich habe hier beantragt, dass das Gericht die wirklich angemessene Barabfindung zu ermitteln und dann festzusetzen hat.“

Begründung: Die bisherige Abfindung von nur EUR 1,30 je HRE wird für viel zu gering erachten. Die Abfindungshöhe muss dem geltenden Recht zufolge dem tatsächlichen Aktienwert entsprechen und wird deswegen mit verschiedenen Argumenten für viel höher eingeschätzt. Sollte hier ein rechtskräftiger Gerichtsbeschluss ergehen, mit dem die Barabfindung höher als die bisherigen EUR 1,30 je HRE-Aktie festgesetzt wird, dann hat der SoFFin allen zwangsausgeschlossenen Minderheitsaktionären eine Nachzahlung zu leisten. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des Spruchgerichts zugunsten aller von den Squeeze-out betroffenen Aktionären wirkt.

Wir rechnen auch hier mit einer mehrjährigen Dauer des Gerichtsverfahrens. Sollte es dann zu einer gerichtlichen Erhöhung kommen, so hat der SoFFin auch die über die Jahre angelaufenen Zinsen bezogen auf die Nachbesserung zu ersetzen.


Autor: Thomas Diler / Google+
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